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Beschluss

5 L 77/25.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2025:0428.5L77.25.NW.00
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Leitsätze
1. Die Content-Providerin (Inhalteanbieterin) ist antragsbefugt analog § 42 Abs. 2 VwGO im Verfahren gegen eine gegen die beigeladene Access-Providerin (Zugangsanbieterin) erlassene Sperrverfügung nach §§ 14 Abs. 1, 20 Abs. 4 JMStV (juris: JMedienSchStVtr RP) i.V.m. 109 Abs. 3 MStV (juris: MedienStVtr RP) hinsichtlich eines von ihr angebotenen Inhalts.(Rn.38) 2. Ist der Content-Providerin das zur Verfügung stellen ihres Inhalts aufgrund Verstoßes gegen die Vorgaben zum zum Jugendmedienschutz aber bereits auf Grundlage einer gegen sie selbst gerichteten sofort vollziehbaren Verfügung untersagt, und ist der Erlass einer Sperrverfügung nur deswegen erforderlich, weil sich die Contentproviderin rechtswidrig nicht an die gegen sie gerichtete Untersagungsverfügung hält, steht ihr kein Rechtsschutzbedürfnis im gegen die Sperrverfügung gerichteten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu.(Rn.46)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Content-Providerin (Inhalteanbieterin) ist antragsbefugt analog § 42 Abs. 2 VwGO im Verfahren gegen eine gegen die beigeladene Access-Providerin (Zugangsanbieterin) erlassene Sperrverfügung nach §§ 14 Abs. 1, 20 Abs. 4 JMStV (juris: JMedienSchStVtr RP) i.V.m. 109 Abs. 3 MStV (juris: MedienStVtr RP) hinsichtlich eines von ihr angebotenen Inhalts.(Rn.38) 2. Ist der Content-Providerin das zur Verfügung stellen ihres Inhalts aufgrund Verstoßes gegen die Vorgaben zum zum Jugendmedienschutz aber bereits auf Grundlage einer gegen sie selbst gerichteten sofort vollziehbaren Verfügung untersagt, und ist der Erlass einer Sperrverfügung nur deswegen erforderlich, weil sich die Contentproviderin rechtswidrig nicht an die gegen sie gerichtete Untersagungsverfügung hält, steht ihr kein Rechtsschutzbedürfnis im gegen die Sperrverfügung gerichteten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu.(Rn.46) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen eine gegenüber der Beigeladenen erlassene Sperrverfügung der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin mit Sitz in der Republik Zypern ist Betreiberin (Content-Providerin) mehrerer Websites mit pornographischen Inhalten, unter anderen der hier streitgegenständlichen Website […].com. Mit Bescheid der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen - LFM NRW - vom 16. Juni 2020 - 1/19 T 7 - stellte diese fest, dass das Telemedienangebot der Antragstellerin [...].com gegen die Jugendschutzvorgaben des Staatsvertrages über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag) - JMStV - verstoße und untersagte ihr die Verbreitung des Angebots in dieser Form für die Zukunft. Hierzu genüge es, wenn die Antragstellerin pornographische Inhalte von ihrem Angebot entferne oder indem sie nach den Vorgaben des JMStV durch entsprechende technische Vorrichtungen Sorge dafür trage, dass Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren die entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalte üblicherweise nicht wahrnähmen. Den hiergegen begehrten Eilrechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 30. November 2021 - 27 L 1414/20 - ab. Auch die dagegen zum Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen erhobene Beschwerde wies dieses mit Beschluss vom 7. September 2022 - 13 B 1911/21 - zurück. Auf die in der Hauptsache gegen diese sog. Grundverfügung vom 16. Juni 2020 erhobene Klage hob das Verwaltungsgericht Düsseldorf diese auf, soweit diese auf einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 und 4 JMStV sowie gegen § 7 Abs. 1 S. 2 JMStV gestützt wurde und wies die Klage im Übrigen mit Urteil vom 4. April 2023 - 27 K 3906/20 - ab, ließ aber die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen zu, die dort zwischenzeitlich anhängig ist. Auf die mit Schreiben der LFM NRW vom 1. März 2023 erfolgte Anhörung zum Erlass einer Sperrverfügung erklärte die in den USA ansässige Host-Providerin, […] Inc. (jetzt: […], LLC), dass eine Sperrung weder technisch zuverlässig möglich noch zumutbar sei. Denn die Host-Providerin habe weder Kenntnis noch Kontrolle über die ihr übermittelten Informationen. Das Unternehmen sei technisch nicht dazu imstande, deutsche Nutzer von Webseiten wie […].com, […].com und […].com etwa durch Geoblocking-Verfahren auszuschließen. Als Managed-Hosting- Provider habe sie keine Möglichkeit, das Herkunftsland einer Anfrage zum Zugriff auf die Domain/Webseite eines Kunden mit Gewissheit zu bestimmen. Daraufhin stellte der 7. Prüfungsausschuss der Kommission für Jugendmedienschutz - KJM - das Verfahren gegen die Host-Providerin unabhängig von der Frage einer technischen Umsetzbarkeit einer Zugangssperre ein, da ein entsprechender Bescheid gegen die Host-Providerin mangels Bestehens eines Vollstreckungsabkommens in den USA nicht vollstreckbar wäre und eine freiwillige Befolgung eines entsprechenden Bescheids aufgrund des bisherigen Vorbringens der […] Inc extrem unwahrscheinlich sei. Nachdem die Antragstellerin der sofort vollziehbaren Verfügung vom 16. Juni 2020 weiterhin nicht nachkam, drohte die LFM NRW mit Bescheid vom 21. September 2023 ein Zwangsgeld in Höhe von 65.000,00 EUR an und setzte dieses mit Bescheid vom 24. Oktober 2023 fest. Gegen beide Bescheide erhob die Antragstellerin Klage vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf, die unter dem Aktenzeichen 27 K 7835/23 anhängig ist. Mit Schreiben vom 26. September 2023 hörte die Antragsgegnerin die Beigeladene als Access-Providerin hinsichtlich des beabsichtigten Erlasses einer Sperrverfügung nach § 109 Abs. 3 Medienstaatsvertrag - MStV - an. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2023 beantragte die Antragstellerin bei der LFM NRW ihre Beteiligung an etwaigen Verfahren gegen die deutschen Access-Provider hinsichtlich des Erlasses von Zugangssperren zum Telemedienangebot […].com. Diesem Antrag kam die LFM NRW mit Bescheid vom 8. November 2023 nach, mit dem sie die Antragstellerin förmlich an dem Verfahren zum Erlass einer Sperrverfügung u.A. gegen die […] beteiligte. Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 8. November 2023 erklärte die Beigeladene zu dem beabsichtigten Erlass einer Sperrverfügung gegen sie das Angebot der Antragstellerin [...].com betreffend, dass eine Sperrung des Zugangs technisch nicht möglich sei, da die Beigeladene weder ein eigenes Zugangsnetz betreibe noch über eigene DNS-Server verfüge. Weiterhin sei auch nicht ausreichend dargelegt, dass die primär zu ergreifenden Maßnahmen gegen die Content-Providerin - hier die Antragstellerin - nicht durchführbar bzw. nicht erfolgsversprechend waren oder sind. Dies sei aufgrund des Sitzes der Content-Providerin in der Republik Zypern, mithin einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, auch nicht plausibel. Zudem falle die hier streitgegenständliche Website [...].com seit Inkrafttreten des neuen JMStV in der Fassung des zweiten Medienänderungsstaatsvertrages am 30. Juni 2022 nicht mehr unter den Geltungsbereich des JMStV. Die beabsichtigte Sperrverfügung könne daher weder auf einen Verstoß gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JMStV noch gegen § 20 Abs. 4 JMStV gestützt werden. Mit Antrag vom 6. Dezember 2023 beantragte die Antragstellerin bei der LFM NRW die Aufhebung der Grundverfügung vom 16. Juni 2020 für die Zukunft, den die LFM NRW mit Bescheid vom 6. Februar 2024 ablehnte. Die hiergegen zum Verwaltungsgericht Düsseldorf erhobene Klage ist dort unter dem Aktenzeichen 27 K 1642/24 anhängig. Den am 8. Dezember 2023 gestellten Eilantrag der Antragstellerin, mit der sie die einstweilige Verpflichtung der LFM NRW begehrte, Maßnahmen nach § 109 Abs. 3 MStV gegen die Accessprovider (insb. Sperrverfügungen) hinsichtlich ihres anderen Angebots https://de........com zu unterlassen, lehnte das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit rechtskräftigem Beschluss vom 9. Januar 2024 - 27 L 3303/23 - ab. Ein weiteres Eilverfahren, mit dem die Antragstellerin begehrt, die LFM NRW vorläufig im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, die Durchsetzung dieses Bescheides unabhängig von der Form der Durchsetzung, insbesondere auch in Form von Sperrverfügungen gegen deutsche Access-Provider, zu unterlassen, ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 27 L 805/24 anhängig. Den in diesem Zusammenhang beantragten Erlass einer Zwischenverfügung lehnte das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 17. April 2024 mit der Begründung ab, dass die Antragstellerin nicht substantiiert dargelegt habe, dass ihr im Falle des Erlasses einer Sperrverfügung schwere und irreversible (wirtschaftliche) Nachteile drohten. Nachdem der Prüfungsausschuss der KJM der Beschlussvorlage der Antragsgegnerin zum Erlass einer Sperrverfügung gegen die Beigeladene am 26. März 2024 zugestimmt hatte, erließ die Antragsgegnerin am 2. April 2024, der Beigeladenen am 5. April 2024 zugestellt, die hier streitbefangene Sperrverfügung - AZ: mr-07.631/23.121 -, mit der gegenüber der Beigeladenen die Sperrung des Telemedienangebots [...].com für den Abruf aus Deutschland angeordnet wurde. Hierzu genüge nach Ziffer 2 des Bescheids die Einrichtung einer DNS-Sperre. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, dass entgegen der Ansicht der Beigeladenen das Angebot der Antragstellerin unter [...].com auch weiterhin von der Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 4 JMStV erfasst sei, worauf bereits der Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 4 JMStV hindeute, der unmissverständlich zum Ausdruck bringe, dass der JMStV im Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) - AVMD-RL - für im Inland ansässige Anbieter von Video-Sharing-Diensten uneingeschränkt im Übrigen - d.h. für im EU-Ausland ansässige Anbieter - die Sätze 1 bis 3 des § 2 Abs. 1 JMStV gälten, d.h. insoweit der JMStV nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des Art. 3 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr") - E-Commerce-RL - zur Anwendung komme. Hierfür sprächen auch Systematik sowie Telos der Vorschrift, wie die Antragsgegnerin im Einzelnen ausführte. Auch liege der behauptete Verstoß gegen das Herkunftslandprinzip bereits deshalb nicht vor, weil es auf die allein in Deutschland ansässige Access-Providerin - die Beigeladene - schon keine Anwendung finde. Hieran ändere auch die etwaige mittelbare Betroffenheit der Antragstellerin als Content-Providerin mit Sitz im EU-Ausland nichts. Das Herkunftslandprinzip finde nicht auf jedwede Konstellation mit mittelbarer grenzüberschreitender Wirkung Anwendung. Ein anderes Verständnis führte zu kaum mehr handhabbaren Sachverhaltskonstellationen. Dies gelte umso mehr, als dass ein gegen die Antragstellerin selbst aufgrund desselben Angebots - [...].com- gerichtetes Verwaltungsverfahren unter Einhaltung der Vorgaben des Herkunftslandprinzips mit Erlass der Grundverfügung vom 16. Juni 2020 bereits durchgeführt worden sei. Hieran knüpfe die Sperrverfügung gegen die Beigeladene unmittelbar an, nachdem sich die Antragstellerin trotz gerichtlich bestätigter sofortiger Vollziehbarkeit des Bescheids vom 16. Juni 2020 nicht an diesen halte. Weiterhin sei die Antragsgegnerin auch für den Erlass der Sperrverfügung zuständig nach § 20 Abs. 1 und 6 JMStV. Hieran ändere weder die Überarbeitung des JMStV, noch das In-Kraft-Treten der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) - Digital Services Act - DSA - noch des in Umsetzung dieser Verordnung im Gesetzgebungsverfahren befindliche Digitale-Dienste-Gesetz - DDG - etwas. Das Angebot der Antragstellerin [...].com sei wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 JMStV unzulässig. Die auf §§ 20 Abs. 1, Abs. 4 JMStV i.V.m. § 109 Abs. 3 MStV gestützte Maßnahme sei auch ermessensgerecht. Zunächst bestünden keine Bedenken gegen die Verfassungskonformität des § 109 Abs. 3 MStV, insbesondere genüge die Vorschrift den Anforderungen an ihre Bestimmtheit. Die Beigeladene sei als Nichtverantwortliche Dritte nach § 7 Abs. 3 Telemediengesetz - TMG - richtige Adressatin der Sperrverfügung, nachdem Maßnahmen gegen die vorrangig in Anspruch zu nehmende Content-Providerin - hier Antragstellerin - und auch gegen die Host-Providerin nicht erfolgreich bzw. nicht erfolgsversprechend gewesen seien. Insbesondere sei die Vollstreckung des sofort vollziehbaren Bescheids gegen die Antragstellerin vom 16. Juni 2020 aufgrund einer weiterhin nicht vorliegenden zypriotischen Durchführungsverordnung zur Umsetzung der entsprechenden Vorgaben der AVMD-RL ausweislich des Schreibens der Cyprus Radio Television Authority - CRTA - vom 22. Dezember 2023 nicht möglich. Weiterhin sei die verfügte Sperrung des Zugangs zu der Website [...].com durch Einrichtung einer DNS-Sperre der Beigeladenen technisch möglich und aufgrund des geringen technischen und wirtschaftlichen Aufwandes zumutbar. Die Maßnahme sei auch im Übrigen verhältnismäßig, da sie geeignet und erforderlich sei, den legitimen Zweck des Jugendmedienschutzes zu fördern. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass es technisch möglich sei, die DNS-Sperre zu umgehen. Die Maßnahme sei auch angemessen, insbesondere liege kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor, da ähnliche Sperrverfügung gegen andere große Access-Provider in anderen Bundesländern im Rahmen eines koordinierten Vorgehens gleichermaßen erlassen worden seien. Zudem sei es der Antragsgegnerin nicht verwehrt, zunächst ein Musterverfahren durchzuführen. Auch im Übrigen müssten die wirtschaftlichen Interessen der Beigeladenen hinter dem Jugendschutz zurückstehen. Dies gelte auch, sofern von einem Eingriff in die Meinungsäußerungs- und Berufsfreiheit der Beigeladenen oder eine Verletzung des Fernmeldegeheimnisses auszugehen sein sollte. Auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der Netzneutralität aus der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union - Netzneutralitäts-VO - liege nicht vor. Sofern die Sperrung eines bestimmten Angebots gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung des Datenverkehrs aus Art. 3 Abs. 3 Netzneutralitäts-VO verstoße, könne ein solcher Eingriff durch eine entsprechende behördliche oder gerichtliche Anordnung gerechtfertigt sein, sodass die Beigeladene bei Befolgung der Sperrverfügung nicht gegen diesen Grundsatz verstoße. Das hiergegen durch die Beigeladene angestrengte Klageverfahren - 5 K 475/24.NW - ist mit Beschluss vom 30. Juli 2024 auf übereinstimmenden Antrag der dortigen Beteiligten im Hinblick auf die in Nordrhein-Westfalen anhängigen Klageverfahren anderer Access-Provider gegen gleichlautende Sperrverfügungen ruhend gestellt worden. Mit der am 28. Oktober 2024 erhobenen Klage - 5 K 1204/24.NW - wendet sich die Antragstellerin gegen die gegenüber der Beigeladenen ergangene Sperrverfügung vom 2. April 2024 und begehrt mit dem am 22. Januar 2025 eingelegten hier streitgegenständlichen Eilantrag die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage. Zur Begründung rügt sie zunächst die nicht erfolgte Beteiligung an diesem Verwaltungsverfahren, obwohl sie unmittelbar von der erlassenen Sperrverfügung betroffen und daher notwendige Beteiligte im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - sei. Eine entsprechende Benachrichtigungspflicht ergebe sich auch aus Art. 51 Abs. 3 UAbs. 2 Satz 2 DSA. Dies sowie die daran anknüpfende unterbliebene Anhörung führten auch wegen Verstoßes gegen das Gebot des fairen Verfahrens zur Nichtigkeit der Verfügung, jedenfalls aber zu ihrer Rechtswidrigkeit. Der Verfahrensmangel sei auch weder im Sinne des § 45 VwVfG geheilt noch nach § 46 VwVfG unbeachtlich, da es sich um eine Ermessensentscheidung handele. Weiterhin sei die in Anspruch genommene Rechtsgrundlage des JMStV seitens der EU-Kommission für unionsrechtswidrig erklärt worden, da sie mit dem In-Kraft-Treten des DSA von diesem überlagert werde. Dies gelte auch dann, wenn - wie die Antragsgegnerin meint - insofern zwischen einer Inhalteregulierung im Einzelfall und strukturellen Vorsorgemaßnahmen zu unterscheiden sei, da es sich bei der hier beabsichtigten Sperrung des Zugangs zu dem Angebot der Antragstellerin um die Sperrung einer Plattform und damit eine strukturelle Maßnahme nach Art. 51 Abs. 3 UAbs. 1 lit. b DSA handele, für die auch nach der Argumentation der Antragsgegnerin der DSA und nicht der JMStV einschlägig sei. Davon abgesehen, dass die Antragsgegnerin für den Erlass von Maßnahmen nach Art. 51 Abs. 3 UAbs. 1 lit. b DSA nicht zuständig sei, lägen dessen Tatbestandsvoraussetzungen auch nicht vor. selbst eine nationale Zuständigkeit deutscher Behörden unterstellt läge diese nicht bei der Antragstellerin, sondern bei der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz - BzKJ -. Auch verstoße die Vorschrift des JMStV gegen das Herkunftslandprinzip wie sich aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 9. November 2023, Az. C-376/22 – Google Ireland u.a. - ergebe. Sofern § 3 Abs. 5 DDG i.V.m. Art. 3 Abs. 4 lit. b) E-Commerce-RL Ausnahmen vom Herkunftslandprinzip zuließen, erfülle die Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 JMStV diese nicht, da sie keine Beschränkung des Geltungsbereichs auf Diensteanbieter mit Sitz im Inland enthalte. Die insoweit vorgenommene Auslegung der Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 4 JMStV durch die Antragsgegnerin sei unzutreffend. Jedenfalls sei die Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 JMStV mangels Notifizierung durch die EU-Kommission unanwendbar. Zudem habe die Antragsgegnerin die hiernach erforderliche Konsultationsverfahren nicht durchgeführt. Dieses sei gesondert für jede ergriffene Maßnahme gesondert durchzuführen, weswegen die im Rahmen des Erlasses der Grundverfügung erfolgte Konsultation der zypriotischen Behörden nicht ausreiche und angesichts der seither eingetretenen Änderung der Rechtslage im Übrigen auch nicht fortwirken könne. Zumal die Antragsgegnerin unzuständig sei, da nach dem DSA die Medienaufsicht bei der Europäische Kommission konzentriert sei. Zuletzt sei die angeordnete Sperrung des Zugangs zum Angebot der Antragstellerin aber unverhältnismäßig, da sie unverhältnismäßig in die Grundfreiheiten der Antragstellerin - namentlich ihre Dienstleistungsfreiheit - eingreife. Dies insbesondere deshalb, weil die Maßnahme bereits zur Erreichung des mit ihr verfolgten Zwecks - Gewährleistung des Jugendmedienschutzes - völlig ungeeignet sei. Zum einen sei sie wegen der einfachen technischen Umgehungsmöglichkeiten - die gerade von den hier zu schützen beabsichtigten Kindern und Jugendlichen wegen ihrer größeren Vertrautheit mit moderner Technik in besonderem Maße beherrscht würden - vollkommen ineffektiv. Zum anderen führe sie wegen des zu erwartenden Ausweichens auf weniger sichere Plattformen gar zu einem Absenken des Jugendschutzniveaus. Es fehle auch an der seitens des Europäischen Gerichtshofes geforderten "strengen Zielorientierung" der Verfügung, wenn pauschal der Zugang zur gesamten Plattform gesperrt würde, anstelle einer Sperrung nur jener Teile, die gegen die Vorgaben des JMStV verstießen - seine Anwendbarkeit unterstellt. Die vollständige Zugangssperrung sei daher bei nur relativ unzulässigen Inhalten - von denen regelmäßig anders als von absolut unzulässigen Inhalten keine schwerwiegende Gefährdung für Minderjährige ausgingen - regelmäßig unangemessen. Dies gelte auch und erst Recht vor dem Hintergrund, dass der Antragstellerin ausweislich der Grundverfügung vom 16. Juni 2020 vermeintlich der Ausweg bliebe, eine sog. "geschlossene Benutzergruppe" einzurichten, denn dabei handele es sich um einen rein theoretischen Ausweg. In der Praxis sei - auch weil entsprechende Verfügungen gegen Konkurrenten der Antragstellerin nicht erlassen würden - kein Nutzer und keine Nutzerin zur Verifizierung seines oder ihres Alters bereit, um die hier streitgegenständliche Website besuchen zu können, mit der Folge, dass diese auf Konkurrenzangebote auswichen. Entsprechendes habe die Antragstellerin bereits im US-Bundesstaat Louisiana Anfang 2023 erlebt, wo die Nutzerzahlen nach Einführung eines entsprechenden Altersverifikationssystems um 85% zurückgegangen seien. Noch drastischer seien die Erfahrungen in Frankreich im Jahr 2022 ausgefallen: dort hätten 98,8% der Nutzer und Nutzerinnen die Website verlassen, bevor sie überhaupt mit dem Altersverifikationsprozess begonnen hätten. Bei der erforderlichen Abwägung zwischen den Interessen der Antragstellerin und denen der Allgemeinheiten, überwögen nach alledem die Interessen der Antragstellerin. Entsprechende Maßnahmen würden daher in jüngerer Vergangenheit auch nicht mehr ergriffen, das exzeptionelle Herausgreifen der Antragstellerin sei daher rechtsmissbräuchlich, insbesondere, da gegen Konkurrenten der Antragstellerin nicht in gleicher Weise vorgegangen würde. An der begehrten Anordnung der aufschiebenden Wirkung habe die Antragstellerin auch ein berechtigtes Rechtsschutzinteresse, denn die gegen sie selbst ergangene Grundverfügung vom 16. Juni 2020 sei nur deshalb noch in der Welt, weil ihre Rechtmäßigkeit bisher nur auf Grundlage einer gravierend überholten Rechtslage überprüft worden sei. Auch habe das Verwaltungsgericht Düsseldorf im Beschluss 27 L 3303/23 keine Aussage zu einer voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der dortigen Grundverfügung getroffen, sondern die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage lediglich mit dem Hinweis eines nicht zu erwartenden irreversiblen wirtschaftlichen Schadens für die Antragstellerin abgelehnt und diese daher auf den nachträglichen Rechtsschutz verwiesen. In den in Nordrhein-Westfalen gegen die inhaltsgleichen Sperrverfügungen angestrengten Eilverfahren sei die Frage einer nicht bestehenden Zulässigkeit nicht thematisiert worden. Auch decke sich der Inhalt der Grundverfügung in ihrem Umfang gerade nicht mit der Sperrverfügung, da nach der Grundverfügung entweder pornographische Inhalte von der Plattform zu entfernen seien oder eine geschlossene Benutzergruppe einzurichten sei, mit der sichergestellt werde, dass nur Erwachsene Zugang zu diesen Inhalten hätten. Von Teilen der Rechtsprechung werde jedenfalls für das Asyl- und Ausländerrecht der Entfall des Rechtsschutzbedürfnisses in der Konstellation, dass dieselbe Handlungspflicht auch auf Grundlage eines anderen Verwaltungsakts bestehe, gegen den kein Eilrechtsschutz angestrengt werde, abgelehnt. Auch aus § 109 MStV gehe kein etwaiges Abhängigkeits- oder Prioritätsverhältnis zwischen Grund- und Sperrverfügung hervor. Im Übrigen ergäben sich bei Erfolg des Eilrechtsschutzantrages gegen die Sperrverfügung sehr wohl tatsächliche und rechtliche Vorteile für die Antragstellerin. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass das Bundesverwaltungsgericht an eine Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses besonders hohe Anforderungen stelle, insbesondere verlange es, dass dem möglichen durch den Eilrechtsschutz bewirkte Vorteile feststehende Hindernisse entgegenstünden, was jedenfalls die Bestandskraft der Grundverfügung voraussetze, an der es hier fehle. Weiterhin folge ein Rechtsschutzbedürfnis bereits aus der vorgetragenen Nichtigkeit der Sperrverfügung. Zudem beinhalte die Sperrverfügung gegenüber der Grundverfügung eine erhebliche zusätzliche Beschwer, indem sie - anders als die Grundverfügung, die von ihr lediglich die Einführung eines Altersverifikationssystems verlange - ihr die Erbringung ihrer Dienste gänzlich unmöglich mache. Dies habe eine völlig andere Abwägungsentscheidung zur Folge, sodass die fehlerhafte Ermessensentscheidung die Antragstellerin zusätzlich beschwere. Weiterhin unterschieden sich sowohl die geforderten Maßnahmen als auch die Adressatinnen der Verfügungen grundlegend. Vor allem aber sei die Sperrverfügung im Gegensatz zur Grundverfügung nicht auf die (teilweise) Unvereinbarkeit der Video-Sharing-Plattform mit § 4 Abs. 2 JMStV konditioniert. Der Bestand der Sperrverfügung hänge folglich nicht davon ab, ob die Antragstellerin das Angebot ihrer Video-Sharing-Plattform modifiziere, indem sie etwa ein Altersverifikationssystem implementiere oder unter der in der Sperrverfügung angegebenen Domain (auch) Inhalte präsentiere, die nicht unter § 4 Abs. 2 JMStV fielen. Zudem träfe das Gericht bei einer materiellen Entscheidung über die Sperrverfügung auch eine Aussage über die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung; ergo sei es widersprüchlich, ein Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf das Bestehen der Grundverfügung abzulehnen, wenn die Kammer diese zugleich für rechtswidrig hielte. Zwar sei die LFM NRW keine Beteiligte im hiesigen Verfahren, es sei jedoch davon auszugehen, dass eine entsprechende Entscheidung des Gerichts von dieser im Rahmen des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung berücksichtigt würde. Eine Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses im hiesigen Verfahren verstoße zusätzlich auch aufgrund der erheblichen unionsrechtlichen Determinierung des hier berührten Rechtsbereichs gegen den effet-utile-Grundsatz aus Art. 4 Abs. 3 des Vertrages über die Europäische Union - EUV -. Auch tatsächlich entstünde ein wirtschaftlicher Schaden, da bei Aufrechterhaltung der Sperrverfügung die Domain nicht abrufbar sei, deren Geschäftsmodell auf der Monetarisierung der Aufmerksamkeit dieser Nutzer basiere. Die Plattform operiere dabei auf einem zweiseitigen Markt, auf dem die Aufmerksamkeit ihrer Nutzer als knappe Ressource die Nachfrage der Werbetreibenden und damit die mit dem Plattformbetrieb erzielten Umsätze bestimme. Deshalb führe jede Verringerung der Nutzerzahl zu einer unmittelbaren Minderung der erzielten Umsätze. Diese Einnahmenreduktion sei irreversibel. Denn die Aufmerksamkeit der Nutzer sei keine speicherbare oder substituierbare Ressource, sondern unterliege zeitlicher Knappheit: Im Übrigen sei die Nutzerabwanderung zu wesentlichen Teilen auch dauerhaft – was sich aus der erheblichen Vielzahl anderweitiger Angebote ergebe, von denen Nutzer und Nutzerinnen sich nicht ohne Not wieder wegbewegen ließen. Zumal der Wert der Plattform mit der Anzahl der aktiven Nutzer steige, was wiederum die Nachfrage seitens der Werbetreibenden verstärke. Bei Aufhebung der Sperrverfügung sei die Domain indes abrufbar, sodass die Antragstellerin mit zulässigen Angeboten dort Einnahmen erzielen könne. Dies gelte auch für den naheliegenden Fall, dass die Grundverfügung im Nachgang aufgehoben würde und sodann ein erneutes Eilverfahren gegen die hiesige Sperrverfügung eingeleitet würde. Zuletzt folge ein Rechtsschutzbedürfnis im Rahmen des effet-utile-Grundsatzes auch aus dem Umstand, dass zumindest die Möglichkeit bestehe, dass im hiesigen ebenso wie in den parallel laufenden Verwaltungsgerichtsverfahren die nicht fernliegende Möglichkeit bestehe, dass verschiedene Fragen zur Vereinbarkeit des JMStV mit Unionsrecht dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen seien. Für die Zulässigkeit eines entsprechenden Vorabentscheidungsverfahrens komme es indes auf die Frage, ob das nationale Verfahren zulässig sei, nicht an. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 28. Oktober 2024 (Az. 5 K 1204/24.NW) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. April 2024 (Az. 07.631/23.121) anzuordnen, mit dem die Antragsgegnerin gegenüber der […] die Sperrung des Angebots [...].com für den Abruf aus Deutschland anordnet hat. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung tritt sie zunächst der Angabe der Antragstellerin, wonach sie erst auf mehrmaliges Nachfragen von dem (beabsichtigten) Erlass von Sperrverfügungen gegen Access-Provider Kenntnis erlangt habe, entgegen. Tatsächlich sei die Antragstellerin in den in Nordrhein-Westfalen geführten Verwaltungsverfahren u. A. gegen die […] auf ihren Antrag hin förmlich beteiligt worden und habe in diesem Zusammenhang im Rahmen der ihr gewährten Akteneinsicht auch Kenntnis von den im Rahmen eines unter Federführung der LFM NRW koordinierten Vorgehens laufenden Verwaltungsverfahren gegen andere Access-Provider in anderen Bundesländern - so auch von dem hier gegenständlichen - erhalten. Die in den Parallelverfahren in Nordrhein-Westfalen seitens der Antragstellerin abgegebene Stellungnahme habe der Antragsgegnerin vor Erlass der hier streitbefangenen Sperrverfügung - die auf einem seitens des LFM NRW zur Verfügung gestellten Entwurf beruhe - vorgelegen und sei von ihr ersichtlich berücksichtigt worden. Im Übrigen fehle es an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis nachdem die gegen die Antragstellerin am 16. Juni 2020 erlassene Grundverfügung sofort vollziehbar und von dieser spätestens seit der Ablehnung ihres hiergegen gerichteten Eilrechtsschutzbegehrens in zweiter Instanz zu befolgen sei. Ob diese auf - wie die Antragstellerin meint - veralteter Rechtslage beruhe und daher wegen der neuen Rechtslage nunmehr aufzuheben sei, sei für die Frage des Bestehens eines Rechtsschutzbedürfnisses im hiesigen Eilverfahren ohne Belang. Auch müsse berücksichtigt werden, dass die Antragstellerin es selbst in der Hand gehabt habe, den Erlass der hiesigen Sperrverfügung zu verhindern, indem sie sich rechtmäßig verhalte und der Grundverfügung Folge leiste. Ihre Behauptung, wonach der Bestand der Sperrverfügung vom Bestand der Grundverfügung unabhängig sei gehe fehl und werde von ihr selbst widerlegt (vgl. S. 8 d. Schrifts. v. 12. Februar 2025). Die Aufhebung der Sperrverfügung verändere zunächst die Rechtsstellung der Antragstellerin nicht, da sie nicht Adressatin der Verfügung sei. Dies sei auch im Hinblick auf die im Rahmen der Nichtigkeit geltend gemachte Erwägung der Beseitigung eines falschen Rechtsscheins zu berücksichtigen, an dem letztlich nur die Adressatin ein berechtigtes Interesse haben könne. Auch hätte eine Entscheidung der Kammer über die Sperrverfügung keine Auswirkungen auf die Grundverfügung, da das Verwaltungsgericht Düsseldorf an etwaige Ausführungen der Kammer hierzu im Beschluss nicht gebunden wäre, gleiches gälte auch für die LFM NRW. Es liege auch kein Verstoß gegen den effelt-utile-Grundsatz vor. Insoweit gebiete das unionsrechtliche Äquivalenzprinzip lediglich, dass im mitgliedstaatlichen Verfahrensrecht nicht danach differenziert werden dürfe, ob ein Verstoß gegen das Unionsrecht oder nationales Recht vorliegt. Zum anderen gebiete der Effektivitätsgrundsatz lediglich, dass die Ausübung eines Rechts nicht praktisch unmöglich oder übermäßig erschwert werden dürfe. Beide Prinzipien seien hier nicht verletzt. Auch tatsächlich begründe eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Sperrverfügung keine Vorteile für die Antragstellerin, denn tatsächlich verstoße quasi ihr gesamtes Angebot gegen die Vorgaben des JMStV, sodass die Befolgung der Grundverfügung nicht zu weitreichenderen Konsequenzen führe als die Sperranordnung. Dass von der Sperrung vorliegend "legale" Inhalte betroffen sein könnten, die nicht auch der Regelung der Grundverfügung unterfielen, habe die Antragstellerin bislang nicht einmal behauptet, geschweige denn substantiiert dargelegt. Es gehe der Antragstellerin erkennbar lediglich darum, sich weiter rechtswidrig über die Grundverfügung hinwegsetzen zu können. Irrelevant seien in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen hinsichtlich der Folgen im Falle einer hypothetischen Aussetzung bzw. Aufhebung der Grundverfügung, denn diese müssten erst beurteilt werden, wenn es dazu komme. Jedenfalls sei der Antrag aber unbegründet. Insoweit sei die Sperrverfügung nicht bereits wegen der unterbliebenen förmlichen Beteiligung der Antragstellerin im Verwaltungsverfahren nichtig. Insofern liege bereits kein Fall der notwendigen Beteiligung vor, da dies nur dann zu bejahen sei, wenn der beabsichtigte Verwaltungsakt für den Dritten rechtsgestaltende Wirkung entfalte, was hier zu verneinen sei. Auch eine Reduzierung des im Fall der einfachen Beteiligung bestehenden Ermessens auf Null sei nur dann anzunehmen, wenn nachträglicher gerichtlicher Rechtsschutz nicht ausreichend sei, wofür hier ebenfalls nichts spreche. Dies umso mehr, als dass das Verwaltungsgericht Düsseldorf den Antrag der Antragstellerin auf vorbeugenden Rechtsschutz gegen den Erlass einer Sperrverfügung hinsichtlich ihres weiteren Angebots https://de........com mit Beschluss vom 9. Januar 2024 - 27 L 3303/23 - unter Verweis auf die Möglichkeit gerichtlichen (Eil-)Rechtsschutz im Nachgang zu erlangen, abgelehnt habe. Zudem habe auch im Übrigen wegen der bereits dargelegten Beteiligung der Antragstellerin durch die LFM NRW im parallelen Sperrverfügungsverfahren in Nordrhein-Westfalen kein Anlass an einer Hinzuziehung der Antragstellerin im hiesigen Verfahren bestanden. Jedenfalls sei ein etwaiger Verfahrensmangel aber mit der Einbeziehung der Stellungnahme der Antragstellerin im Parallelverfahren auch in diesem Verfahren nach § 45 VwVfG geheilt und im Übrigen unbeachtlich nach § 46 VwVfG. Auch sei die in Anspruch genommene Regelung des JMStV nicht aufgrund eines Anwendungsvorrangs des DSA unanwendbar. Insoweit verfolge der DSA lediglich eine Harmonisierung der rechtlichen Rahmenbedingungen für systemisch-strukturelle Vorsorgemaßnahmen, während die Inhalteregulierung im Einzelfall weiterhin auf Grundlage der nationalen Regelungen möglich sei. Etwas anderes folge auch nicht aus der Stellungnahme der Kommission im Notifizierungsverfahren. Es liege auch kein Verstoß gegen das "Herkunftslandprinzip" aus § 3 TMG bzw. § 3 DDG und Art. 3 ECRL vor, zumal die entsprechenden Bestimmungen zum Herkunftslandprinzip auch keine drittschützende Wirkung gegenüber der Antragstellerin entfalteten. Etwas anderes folge auch nicht aus dem seitens der Antragstellerin zitierten Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 9. November 2023 - C-376/22 - Google Ireland u.a.. Weiterhin tritt die Antragsgegnerin der Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 4 JMStV durch die Antragstellerin im Einzelnen entgegen. Im Übrigen liege ein Verstoß gegen die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Herkunftslandprinzip nicht vor. Insoweit habe die LFM NRW bei Erlass der "Grundverfügung" die Verfahrensvoraussetzungen nach Art. 3 Abs. 4 lit. b) E-Commerce-RL eingehalten. Dies hätten das Verwaltungsgerichts Düsseldorf im Beschluss vom 30. November 2021 - 27 L 1415/20 - und Urteil vom 4. April 2023 - 27 K 3905/20 - und des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 7. September 2022 - 13 B 1912/21 - bereits hinreichend festgestellt. Vor diesem Hintergrund sei eine erneute Beachtung dieser Vorgaben bei Erlass der Sperrverfügung wegen der abgestuften Rechtsdurchsetzung nach § 109 Abs. 3 MStV nicht erforderlich. Dies wäre nur bei einer rechtserheblichen Änderung der Sach- oder Rechtslage zwischen Erlass der Grundverfügung und dem Ergreifen weiterer Maßnahmen anders zu bewerten. Eine solche Rechtsänderung sei insbesondere nicht in der Republik Zypern eingetreten. Insoweit habe sich die Antragsgegnerin und auch die LFM NRW nachweislich in ständigem Austausch mit den zypriotischen Behörden befunden und auch aktuell sei die Umsetzung der Vorgaben der AVMD-RL in Zypern weiterhin nicht erfolgt. Es liege auch nicht deswegen ein Verstoß gegen die Vorgaben des Art. 3 Abs. 4 ECRL vor, weil die Sperrverfügung "Teil eines flächendeckenden Vorgehens gegen sämtliche Anbieter von Plattformen mit sexuellen Inhalten" sei. Das parallele Vorgehen gegen mehrere Content-Provider führe nicht dazu, dass es sich nicht mehr um eine konkret-individuelle, sondern eine abstrakt-generelle Maßnahme handele. Auch stelle die Sperrverfügung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Dienstleistungs- und Berufsfreiheit der Antragstellerin dar. Insoweit sei der Jugendmedienschutz sowohl auf europäischer (vgl. EuGH, Urteil vom 23. März 2023 – C-662/21 – Booky.fi, Rn. 39 ff.) als auch auf nationaler Ebene (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. November 1990 – 1 BvR 402/87 – juris, Rn. 32 ff.; Beschluss vom 20. Oktober 2022 – 1 BvR 201/20 – juris, Rn. 26) ein besonders gewichtiges Schutzgut. Der Sperrverfügung mangele es daher auch nicht an der seitens des Europäischen Gerichtshofes geforderten Zielorientierung der Maßnahme, die zudem im Rahmen ihrer Angemessenheit zu berücksichtigen sei. Insoweit liege ein sog. Overblocking nicht vor, da die Antragstellerin bereits nicht dargelegt habe und auch nicht ersichtlich sei, dass auf der Website [...].com jugendmedienschutzkonforme Inhalte angeboten werden. Im Übrigen gehe aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (Urteil vom 27. März 2014 – C-314/12 – UPC Telekabel Wien, juris, Rn. 63), auch nicht hervor, dass ein Overblocking in jedem Fall unzulässig sei; im Gegenteil verlange auch dieser eine Abwägung im Einzelfall. Auch im Übrigen sei die Maßnahme nicht unverhältnismäßig. Insbesondere bestehe ausweislich der Gesetzessystematik kein abgestuftes Verhältnis zwischen "absolut unzulässigen Inhalten" und "relativ unzulässigen Inhalten". Es sei auch nicht ersichtlich, dass der "Konsum absolut unzulässiger Inhalte […] grundsätzlich ein höheres Gefahrenpotenzial für die Entwicklung von Minderjährigen auf[weist] als der Konsum von nur relativ unzulässigen Inhalten", wie die Antragstellerin behaupte. Auch sei die Sperrverfügung angemessen. Insoweit bedürfe es entgegen der Ansicht der Antragstellerin keines Überwiegens der Vorteile der Sperrverfügung, es genüge vielmehr, dass die Beschränkung der Antragstellerin nicht außer Verhältnis zu dem verfolgten Ziel des Jugendschutzes stünden. Insoweit sei für die Bewertung der streitgegenständlichen Sperrungsanordnung nicht entscheidend, ob "[s]exuell explizite Inhalte […] im Internet in unschätzbarem Maße jederzeit frei zugänglich" seien. Es komme bei der Abwehr von Gefahren für den Jugendmedienschutz nur auf jene Gefahren an, die gerade von diesem Telemedienangebot ausgingen. Entscheidend sei daher, dass die streitbefangene Sperrverfügung die jeweiligen Schutzziele zumindest fördere, was hier unstreitig der Fall sei. Wieso mit einem über den Einzelfall hinausgehenden, breit aufgestellten Vorgehen gegen Angebote mit frei zugänglichen pornografischen Inhalten "kein spürbarer positiver Effekt auf das Jugendmedienschutzniveau in Deutschland" verbunden sein sollte sei nicht ersichtlich. Auch aus dem Umstand, dass sowohl anbieter- als auch nutzerseitig eine technische Umgehung der DNS-Sperre möglich sei folge weder deren Ungeeignetheit noch ihre Unangemessenheit. Es genüge, dass die Sperre den Zugriff auf die gesperrten Angebote für den durchschnittlichen geschäftlichen, beruflichen oder privaten Nutzer, auf dessen Horizont insoweit abzustellen sei, erschwere. Zumal nicht jede - auch einfache - technische Umgehungsmöglichkeit auch tatsächlich genutzt würde, wie auch aus dem seitens der Antragstellerin vorgelegten Gutachten (Anlage d. AS 32) hervorgehe. Der Darstellung wonach gerade die hier schutzwürdigen Kinder und Jugendlichen wegen ihrer größeren Vertrautheit mit dem Internet und der Technik zur Umgehung der Sperre besonders in der Lage seien, widersprächen aktuelle Studien. Absurd sei die Behauptung, durch die Sperrung der Website der Antragstellerin käme es zu einem Absinken des Jugendschutzniveaus durch Ausweichen auf "gefährlichere" Konkurrenzangebote. Hinsichtlich der monierten "maximalen Eingriffsintensität" der Sperrverfügung sei auf die wirtschaftlichen Folgen der Befolgung der Grundverfügung abzustellen, da bei deren Befolgung die Sperrverfügung obsolet würde. Ob und welche wirtschaftlichen Folgen hierdurch zu erwarten seien, habe die Antragstellerin zu keinem Zeitpunkt substantiiert dargelegt. Im Übrigen hätten dazu bereits das Verwaltungsgericht Düsseldorf und das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen ausgeführt, dass das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin hinter dem herausragenden Jugendmedienschutzinteresse zurückzustehen habe. Für den Fall, dass die Kammer die Erfolgsaussichten als offen bewerte, überwiege entsprechend der gesetzlichen Wertung von § 80 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 20 Abs. 5 Satz 3 JMStV jedenfalls das öffentliche Vollzugsinteresse. Insbesondere fehle es an einer hinreichenden Substantiierung der vermeintlichen wirtschaftlichen Schäden infolge einer – zumindest temporären – Umsetzung der Sperrungsanordnung. Die Beigeladene stellt keinen Antrag, führt jedoch mit Stellungnahme vom 25. April 2025 aus, dass sie zwar Anbieterin von Telekommunikationsdiensten sei, jedoch über keine eigene Netzinfrastruktur verfüge; insbesondere betreibe sie kein eigenes Zugangsnetz für den Zugang zum Internet und die dafür erforderliche Internetzugangstechnik, worunter auch die für die Einrichtung einer DNS-Sperre erforderlichen DNS-Server fielen. Sie sei lediglich Reseller von Internetzugangsprodukten, die sie selbst bei Netzbetreibern erwerbe. Vor diesem Hintergrund habe beispielsweise die BaFin eine entsprechende Weisung zur Einrichtung einer DNS-Sperre gegen die Beigeladene mit Verfügung vom 23. August 2021 zurückgenommen. Weiterhin würden die Angaben zu einer erfolgten Anhörung des Host-Providers, die sich nicht in der vorgelegten Verwaltungsakten befänden, mit Nichtwissen bestritten. Es sei daher nicht dargelegt, dass gegen diesen ein erfolgreiches Vorgehen nicht möglich sei, insbesondere, da eine gutachterliche Überprüfung der technischen Einwände des Host-Providers seitens des Beklagten nicht erfolgt sei. Weiterhin folgt die Beigeladene der Argumentation der Antragstellerin und führt im Einzelnen aus, dass wegen der Vorrangigkeit des DSA und seiner vollharmonisierenden Wirkung ein Rückgriff auf die Vorschriften des JMStV und des MStV nicht zulässig sei, mithin eine Ermächtigungsgrundlage für ein Vorgehen gegen die Beigeladene nicht bestehe bzw. jedenfalls der JMStV und der MStV wegen des Vorrangs des Unionsrechts unanwendbar seien. Eine solche folge auch nicht aus Art. 49 Abs. 4 i.V.m. Art. 51 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 28 Abs. 1, Art. 35 Abs. 1 DSA, denn die Beigeladene sei bereits vom Anwendungsbereich des Art. 28 Abs. 1 DSA nicht umfasst. Auch aus Art. 9 DSA folge keine Ermächtigungsgrundlage für die Antragsgegnerin. Denn Art. 9 DSA schaffe keine Rechtsgrundlage für ein (behördliches) Vorgehen, sondern lediglich formale Vorgaben für den Fall, dass nach dem anwendbaren materiellen Recht eine Anordnung gegen den Anbieter eines Vermittlungsdienstes ergingen. Auch aus der AVMD-Richtlinie ergebe sich eine solche nicht. Auch verstießen die zur Anwendung gebrachten Vorschriften des JMStV - insbesondere § 4 Abs. 2 JMStV - gegen das Herkunftslandprinzip, wie auch die Europäische Kommission bereits festgestellt habe. Weiterhin genüge § 20 JMStV nicht den unionsrechtlichen Vorgaben der Notifizierung nach § 27 JMStV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Richtlinie (Eu) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft - Notifizierungs-RL -. Soweit die Antragsgegnerin behaupte, eine Notifizierung sei nicht nötig, da es zu keinen substantiellen Änderungen der vorliegend relevanten Vorschriften gekommen sei, könne dem auch angesichts der Stellungnahmen der Europäischen Kommission mit der ein Verstoß gegen das Herkunftslandprinzip sowie der Zuständigkeits- und Durchsetzungsbestimmungen des JMStV gegen Unionsrechts festgestellt worden sei, nicht gefolgt werden. Eine Notifizierung sei - wie die Beigeladene im Einzelnen ausführt - auch nicht im Rahmen des laufenden Notifizierungsverfahrens 2024/188/DE nachgeholt worden. Die angeführte Ermächtigungsgrundlage sei aber auch deswegen unanwendbar, weil das Angebot [...].com gem. § 2 Abs. 1 S. 4 JMStV nicht vom Anwendungsbereich des JMStV umfasst sei, da dieser ausweislich § 2 Abs. 1 Satz 4 JMStV nur auf Anbieter von Video-Sharing-Diensten Anwendung finde, die in Deutschland niedergelassen seien, was auf die Antragstellerin nicht zutreffe, wie im Einzelnen unter weitgehender Wiederholung der Argumentation der Antragstellerin ausgeführt wird. Auch genüge die angeführte Ermächtigungsgrundlage der §§ 14 Abs. 1 S. 1, 20 Abs. 1, Abs. 4 JMStV i.V.m. § 109 Abs. 3 MStV nicht dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG, insbesondere, weil die vorliegend zur Anwendung kommende Verweisungskette inhaltlich nicht klar und widerspruchsfrei sei und die Vorschrift des § 109 Abs. 3 MStV nicht die erforderliche Normenklarheit aufweise. Zudem sei der streitbefangene Bescheid vom 2. April 2024 auch formell rechtswidrig, denn die Antragsgegnerin sei für dessen Erlass nicht zuständig. Die Zuständigkeitsregelungen des JMStV und des MStV auf die sich die Antragsgegnerin stütze, würden von den Vorgaben des DSA verdrängt, wonach hier die Europäische Kommission allein zuständig sei. Im Übrigen läge die Zuständigkeit bei den zypriotischen Behörden, da die Antragstellerin dort ihren Sitz habe. Selbst die Zuständigkeit deutscher Behörden unterstellt, läge diese hier dennoch nicht bei der Antragsgegnerin, sondern der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz - BzKJ -, wie sich in Einklang mit Art. 49 Abs. 1, Abs. 2 DSA aus § 12 DDG ergebe. Weiterhin habe die Antragsgegnerin die Vorgaben des Art. 9 Abs. 2 DSA nicht eingehalten, da die Anordnung nicht gem. Art. 9 Abs. 2 lit. c DSA an die nach Art. 11 DSA benannte elektronische Kontaktstelle geschickt und auch keine Rechtsbehelfsmechanismen für Nutzer und Nutzerinnen in dem Bescheid enthalten seien. Weiterhin sei eine ausreichende Sichtung der Inhalte des streitbefangenen Angebots der Antragstellerin [...].com durch die Antragsgegnerin ersichtlich nicht erfolgt. Insofern sei bei der hier avisierten Sperrung des vollständigen Angebots zu prüfen gewesen, ob und in welchem Umfang von einer vollumfänglichen Unzugänglichmachung auch Inhalte betroffen seien, die nicht gegen § 4 Abs. 2 S. 1 JMStV verstießen. Weiterhin lägen keine Nachweise vor, dass die KJM die Vorsitzenden der Gremien der Landesmedienanstalten gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 JMStV in dem bescheidgegenständlichen Verwaltungsverfahren einbezogen habe. Auch liege ein Verstoß gegen die Anhörungspflicht nach § 28 Abs. 1 VwVfG vor, nachdem der Beigeladenen nur eine unvollständige Akte zur Einsicht im Verwaltungsverfahren übermittelt worden sei. Insbesondere seien in dieser weder die Beschlussvorlage noch die Entscheidung der KJM und auch die weiteren im Bescheid vom 2. April 2024 aufgeführten Dokumente - beispielsweise Unterrichtung der Europäischen Kommission, Korrespondenz mit der CRTA - enthalten gewesen. Die daher fehlende Anhörung sei auch nicht nachgeholt worden und - da es sich um eine Ermessensentscheidung handele - auch nicht nach § 46 VwVfG unbeachtlich. Weiterhin sei die KJM ihrer Begründungspflicht aus § 17 Abs. 1 S. 3 JMStV nicht nachgekommen, da es an einer Abwägung mit kollidierenden Grundrechten der Beigeladenen fehle. Hieraus folge die Rechtswidrigkeit des Bescheids. Der Bescheid sei im Übrigen auch materiell rechtswidrig. So sei er bereits nicht bestimmt genug im Sinne des § 37 Abs. 1 VwVfG, da die Begründung, wonach nur Teile des Angebots der Antragstellerin als pornographisch bewertet würden zu dem Bescheidtenor, der eine Sperrung des gesamten Inhalts der Plattform verlange, im Widerspruch stehe. Weiterhin verstoße die Sperranordnung gegen das Herkunftslandprinzip aus Art. 3 E-Commerce-RL bzw. Art. 28a AVMD-RL, wie im Einzelnen entsprechend der Argumentation der Antragstellerin ausgeführt wird. Auch lägen die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage aus § 20 Abs. 1, Abs. 4 JMStV i.V.m. § 109 Abs. 3 MStV - ihre Anwendbarkeit unterstellt - nicht vor. Die Beigeladene sei bereits keine Anbieterin von Telemedien im Sinne des § 20 Abs. 4 JMStV, mithin nicht taugliche Adressatin der Verfügung. Die Verwendung des Begriffs des Anbieters in den Bestimmungen des JMStV, des MStV und des TMG wichen erkennbar voneinander ab, ein Rückgriff auf Begriffsbestimmungen anderer Normen der Verweisungskette sei nicht möglich, sodass für den Anwendungsbereich des JMStV ein eigener Anbieterbegriff zu bilden sei, der ausweislich der Gesetzesbegründung und der Rechtsprechung zumindest die Möglichkeit zur Einflussnahme des Anbieters auf den Inhalt des Angebots verlange, woran es hier erkennbar fehle. Zudem sei das Subsidiaritätsgebot aus § 109 Abs. 3 MStV - wie bereits ausgeführt - nicht erfüllt. Weder gegen die Antragstellerin sei unter Beachtung des Herkunftslandprinzips vorgegangen worden, insbesondere sei der zuständige Mitgliedsstaat Zypern nicht zum Ergreifen von Maßnahmen gegen die Antragstellerin aufgefordert worden. Insoweit könne sich - da es sich bei der Sperrverfügung um einen Dauerverwaltungsakt handele - die Antragsgegnerin auch nicht auf eine bereits vier Jahre alte und zudem nicht bestandskräftige Verfügung gegen die Antragstellerin stützen, sondern müsse das Vorliegen der Voraussetzungen eines Vorgehens gegen die Beigeladene zum aktuellen Zeitpunkt darlegen, woran es vollständig fehle. Noch sei gegen die Host-Providerin ordnungsgemäß versucht worden vorzugehen, wie bereits ausgeführt worden sei. Zuletzt habe die Antragsgegnerin das ihr zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Zum einen fehle es bereits an der seitens des Europäischen Gerichtshofes geforderten strengen Zielorientierung der Maßnahme insbesondere im Hinblick auf die erforderliche Verhinderung eines sog. Overblockings. Weiterhin habe die Antragsgegnerin ihr zur Verfügung stehende und zumutbare Ermittlungsmaßnahmen insbesondere zur technischen Umsetzbarkeit der Sperrverfügung unterlassen und daher nicht alle rechtserheblichen Gesichtspunkte bei ihrer Ermessensentscheidung berücksichtigt, was ebenfalls einen Ermessensfehlgebrauch darstelle. Zumal die Antragsgegnerin auch die sowohl für die Content-Providerin als auch die Nutzer und Nutzerinnen sehr einfachen Umgehungsmöglichkeiten einer DNS-Sperre bei ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt habe. Zuletzt sei die angeordnete Maßnahme auch unverhältnismäßig, da sie der Beigeladenen bereits technisch nicht möglich und zumutbar sei und im Übrigen Maßnahmen gegen die Antragstellerin als Content-Providerin und die Host-Providerin bisher nicht ausreichend ergriffen worden seien. Zudem sei die Maßnahme auch unangemessen, da sie unverhältnismäßig in die Eigentums-, Berufs- und Informationsfreiheit der Beigeladenen eingreife, wie diese im Einzelnen ausführt. Auch sei der mit der Sperrverfügung einhergehende Eingriff in die Informations- und Meinungsäußerungsfreiheit sowie das Fernmeldegeheimnis dritter Personen unzureichend berücksichtigt worden. Angesichts der daher vorliegenden schwerwiegenden Eingriffe in Grundrechte der Beigeladenen und dritter Personen fiele die Abwägung auch hinsichtlich des geringen Nutzens der Sperranordnung zugunsten der Beigeladenen aus. Mit gerichtlichem Schreiben vom 28. Januar 2025 hat die Kammer auf bestehende Zweifel an dem Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses hingewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie ein Heft Verwaltungsakten der Antragsgegnerin Bezug genommen, die jeweils Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. II. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung gegen die gegenüber der Beigeladenen erlassene Sperrverfügung vom 2. April 2024 anzuordnen, hat keinen Erfolg. A. Der Antrag ist bereits unzulässig. Er ist zwar statthaft (nachfolgend 1.) und die Antragstellerin ist auch antragsbefugt (nachfolgend 2.), ihr steht aber kein schützenswertes Rechtschutzbedürfnis zur Seite (nachfolgend 3.). 1. Er ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach §§ 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - statthaft, da der hiergegen am 28. Oktober 2024 unter dem Aktenzeichen 5 K 1204/24.NW erhobenen Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 20 Abs. 5 Satz 3 Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag) - JMStV - keine aufschiebende Wirkung zukommt. Die in der Hauptsache erhobene Klage ist auch nicht offensichtlich unzulässig, insbesondere bedarf es nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO keines zuvor durchzuführenden Vorverfahrens. 2. Die Antragstellerin ist als lediglich drittbetroffene Content-Providerin der gegen die Beigeladene gerichteten Verfügung auch antragsbefugt analog § 42 Abs. 2 VwGO. Ungeachtet der Frage, ob und welche der geltend gemachten Rechtsverstöße drittschützende Normen betreffen, besteht jedenfalls die Möglichkeit der Verletzung ihrer Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 ff. Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV - und des verfassungsrechtlichen Schutzes ihrer Berufsfreiheit - unabhängig davon, ob sich die Antragstellerin als ausländische juristische Person mit Sitz in der Europäischen Union auf Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz - GG - i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG unmittelbar beziehen kann oder ob das bei inländischen juristischen Personen über Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Schutzniveau zur Vermeidung einer europarechtswidrigen Diskriminierung über das subsidiär anwendbare allgemeine Freiheitsgrundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG sicherzustellen ist. Die hier streitbefangene Sperrverfügung trifft die Antragstellerin nicht im Rahmen eines bloßen Reflexes, sondern ist im Kern gerade dazu bestimmt, das zu ihrer Erwerbstätigkeit gehörende Angebot unter [...].com - welches zugleich eine Dienstleistung eines im EU-Ausland (Zypern) ansässigen Unternehmens darstellt - in Deutschland unzugänglich zu machen (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Januar 2024 – 27 L 3303/23 –, juris; Rn. 11 unter Verweis auf: VG Düsseldorf, Urteil vom 29. November 2011 – 27 K 3883/11 –, juris, Rn. 29ff.). 3. Es fehlt der Antragstellerin indes das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. a. Ein zulässiger Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO setzt ein schutzwürdiges Interesse an dem erstrebten Rechtsschutzziel voraus. Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs von dem Vorhandensein eines Rechtsschutzinteresses abhängig zu machen, widerspricht weder dem im deutschen Recht in Art. 19 Abs. 4 GG noch dem im europäischen Unionsrecht in Art. 47 Abs. 1 und 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - GRCh - verankerten Gebot des effektiven Rechtsschutzes ("effet utile"). Die in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verbürgte Effektivität des Rechtsschutzes wird in erster Linie von den Prozessordnungen gesichert. Diese treffen Vorkehrungen dafür, dass jede einzelne Person ihre Rechte tatsächlich wirksam durchsetzen kann und die Folgen staatlicher Eingriffe im Regelfall nicht ohne gerichtliche Prüfung zu tragen hat (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 10. Juni 2020 – 2 BvR 297/20 –, juris, Rn. 12 m.w.N.). Art. 47 GRCh konkretisiert den allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes in Form eines einklagbaren Rechts (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Juni 2012 – Rs. C-156/12, GREP – juris Rn. 35), überlässt es jedoch dem jeweiligen Mitgliedstaat, das Rechtsschutzinteresse im Rahmen einer Ausgestaltung des jeweiligen Prozessrechts zu normieren und hindert damit den mitgliedstaatlichen Gesetzgeber nicht, für die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs auch ein qualifiziertes, einer näheren Bestimmung durch die Rechtsprechung zugängliches Interesse der Antragstellerin vorzusehen (Bay. VGH, Urteil vom 12. Dezember 2016 – 10 BV 13.1005 –, juris, Rn. 52). Zumal die in der GRCh verankerten Rechte und Freiheiten nach den Vorgaben des Art. 52 Abs. 1 GRCh eingeschränkt werden können, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist und der Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten beachtet wird. In diesem Sinne steht der in Art. 47 Abs. 1 und 2 GRCh verankerte effet utile auch etwa der in der deutschen Verwaltungsgerichtsordnung vorgesehenen Verpflichtung zur Durchführung eines Vorverfahrens (§ 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht entgegen (vgl. EuGH, Urteil vom 27. September 2017 – C-73/16 –, juris, Rn. 76). Dies gilt daher umso mehr für das hier lediglich verlangte einfache Rechtsschutzbedürfnis, bei dem es sich um ein weithin anerkanntes Zulässigkeitserfordernis handelt, das auch der Europäische Gerichtshof als unverzichtbare Sachentscheidungsvoraussetzung in seinen Urteilen von Amts wegen prüft (vgl. Dörr in Das Recht der Europäischen Union, [Werkstand: 83. EL Juli 2024], § 263 AEUV, Rn. 109; vgl. statt vieler aus der Rspr.: EuGH (Dritte Kammer), Urteil vom 21. Januar 2021 – C-471/18 P -, Rn. 101). Auch führt allein die Möglichkeit, dass in der Sache das Verfahren wegen einer möglichen Unvereinbarkeit hier anzuwendender Vorschriften mit Unionsrecht nach Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV - eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof erfolgen kann, auch im Lichte des effet-utile-Grundsatzes nicht zur Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses. Zum einen wäre die Kammer zur Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens selbst dann, wenn sie anzuwendende nationale Normen im hier vorliegenden Verfahren für unionsrechtswidrig hielte, als erstinstanzliches Gericht zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof schon nicht verpflichtet, vgl. Art. 267 Abs. 2 AEUV. Zum anderen würde die Möglichkeit der Einleitung eines solchen Verfahrens durch Versagung des Rechtsschutzbedürfnisses für das hier streitgegenständliche Eilverfahren auch nicht vereitelt, da sich dieselben Fragen auch in den Hauptsacheverfahren 5 K 1203/24.NW und 5 K 476/24.NW. Insoweit gebietet auch der effet-utile-Grundsatz lediglich, dem Betroffenem eine Möglichkeit des effektiven Rechtsschutzes zu gewähren, hingegen verlangt dieser Grundsatz nicht, dass von einer oder einem Rechtsschutzsuchenden aufgeworfene unionsrechtliche Fragen in einem beliebigen von ihm oder ihr betriebenen Gerichtsverfahren zu klären sind (so auch: VG Berlin, Beschluss vom 24. April 2025 - VG 32 L 25/25 -, S. 15; Bl. 1232ff. d. GA). b. Das Vorliegen eines berechtigten Rechtsschutzinteresses ist, wenn alle sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind, im Regelfall zu bejahen. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt jedoch ausnahmsweise, wenn die gerichtliche Eilentscheidung für den Antragsteller oder die Antragstellerin von vornherein nutzlos erscheint, weil die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu keiner Verbesserung seiner oder ihrer Rechtsstellung führen könnte (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 10. Juni 2020 – 2 BvR 297/20 –, juris, Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2019 – 10 C 3/19 –, juris, Rn. 14). Eine unnütze Inanspruchnahme des Gerichts kann auch im Eilverfahren nicht stattfinden (Sächsisches OVG, Beschluss vom 11. Juni 2024 – 3 B 45/24 –, juris, Rn. 16). Das Ausbleiben rechtlicher oder tatsächlicher Vorteile muss hierbei offensichtlich und die Nutzlosigkeit des begehrten Rechtsschutzes mithin eindeutig sein. Im Zweifel ist das Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen (BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2019 – 10 C 3/19 –, juris, Rn. 14; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. November 2024 – 12 B 783/24 –, juris, Rn. 8). c. Ausgehend von diesen Maßstäben kann die Antragstellerin kein schützenswertes Rechtsschutzinteresse für sich in Anspruch nehmen. aa. Die hier begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Sperrverfügung gegen die Beigeladene vom 2. April 2024 vermag die rechtliche und tatsächliche Position der Antragstellerin offensichtlich nicht zu verbessern. Das insoweit verfolgte Ziel der Antragstellerin, ihre Inhalte auf der streitgegenständlichen Website [...].com auch weiterhin in gleicher Weise wie bisher anbieten zu können, kann sie mit dem hier angestrengten Eilverfahren bereits nicht erreichen. Denn das unveränderte zur Verfügung stellen der dortigen pornographischen Inhalte ist ihr bereits aufgrund der gegen sie selbst am 16. Juni 2020 durch die Landanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen - LFM NRW - erlassenen sog. Grundverfügung versagt (Ziffer 2 Satz 2 des Bescheids vom 16. Juni 2020, Bl. 8 d. VA). Diese Verfügung ist nach § 20 Abs. 5 Satz 3 JMStV sofort vollziehbar und daher - nachdem die Antragstellerin in dem hiergegen gerichteten Eilverfahren weder in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (s. Beschluss vom 30. November 2021 – 27 L 1414/20 –, juris) noch in zweiter Instanz vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (s. Beschluss vom 7. September 2022 – 13 B 1911/21 –, juris) erfolgreich war, von ihr auch zu befolgen. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob diese Verfügung - wie die Antragstellerin moniert - auf Grundlage einer veralteten Rechtslage erging oder aus anderen Gründen rechtswidrig ist, denn auch ihre Rechtswidrigkeit unterstellt, bleibt sie, solange sie nicht zurückgenommen, widerrufen oder sonst aufgehoben oder erledigt ist, wirksam (vgl. § 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG - i.V.m. § 43 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG -). Der Umstand, dass sie noch nicht bestandskräftig ist, ändert daher - entgegen der Ansicht der Antragstellerin - nichts daran, dass diese zu befolgen ist. Sofern die Antragstellerin diesbezüglich darauf verweist, dass die gegen die Beigeladene erlassene Sperrverfügung, die eine Sperrung des Zugangs zu der von der Antragstellerin betriebenen Website [...].com für alle Nutzerinnen und Nutzer zur Folge habe, deutlich weitergehe als die gegen die Antragstellerin erlassene Verfügung vom 16. Juni 2020, die ihr als zweite Alternative auch die Möglichkeit belasse, eine sog. geschlossene Benutzergruppe einzurichten, mit der sichergestellt sei, dass nur Personen über 18 Jahren auf die von ihr angebotenen Inhalte zugreifen könnten, mithin nur minderjährige Personen keinen Zugang mehr zu den Inhalten hätten, verfängt dies nicht. Denn nach dem eigenen, sich über mehrere Seiten erstreckenden Vorbringen der Antragstellerin in der Antragsschrift vom 22. Januar 2025, das sie mit Schriftsatz vom 25. April 2025 nochmals bekräftigt hat, schließt die Antragstellerin diese Alternative für sich vollständig aus. Tatsächlich bezeichnet sie diese nur als "theoretische" Möglichkeit und stellt plastisch dar, dass die hierfür nötige Einrichtung eines Altersverifikationssystems in der Praxis zu einem Einbruch der Anzahl der Nutzer und Nutzerinnen um bis zu 98,8 % führe und daher in gleichem Maße wie die hier streitgegenständliche Sperrverfügung zu einem Verlust sämtlicher Besucher und Besucherinnen ihres Angebots und mithin zu einer Einstellung ihres Geschäftsbetriebs in Deutschland führe (S. 10f., Rn. 14 bis 20, der Antragsschrift, Bl. 1ff. d. GA). Auch ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass auf der Website der Antragstellerin nicht unter § 4 Abs. 2 JMStV fallende Inhalte in nennenswertem Umfang vorhanden sind, mithin durch die Sperrverfügung vom 2. April 2025 anders als im Falle der Befolgung der Grundverfügung vom 16. Juni 2020 minderjährige Nutzer und Nutzerinnen auch von für sie zulässigen Inhalten abgeschnitten würden. Insofern ist auch weder dargelegt noch ersichtlich, dass der Antragstellerin durch die Sperrverfügung ein größerer wirtschaftlicher Schaden entstünde als im Falle der Befolgung der Grundverfügung; im Gegenteil hat sie - wie bereits dargelegt - über mehrere Seiten ihrer Antragsschrift erklärt, dass ihr in beiden Fällen derselbe wirtschaftliche Schaden entstünde und dies mit ihren Erfahrungen in den USA und in Frankreich untermauert. Etwas anderes folgt auch nicht aus ihrer Darlegung im Schriftsatz vom 25. April 2025, wonach eine Sperrung des Zugangs zu ihrem Angebot [...].com nachhaltige Auswirkungen auf die Nutzerzahlen und die Attraktivität der Plattform für Werbetreibende habe. Denn dieser Effekt tritt nach dem Vorbringen der Antragstellerin in gleicher Weise auch bei Einrichtung eines Altersverifikationssystems ein. Das daher offensichtlich mit dem hiesigen Eilantrag verfolgte Rechtsschutzziel der Antragstellerin, ihre Inhalte auf der Website [...].com auch weiterhin in unveränderter Form anbieten zu können, ist jedoch nicht schutzwürdig, weil es ihr auf Grundlage des wie dargelegt sofort vollziehbaren Bescheids vom 16. Juni 2020 - der im Übrigen bereits in erster Instanz durch das Verwaltungsgericht Düsseldorf weit überwiegend für rechtmäßig erachtet wurde (Urteil vom 4. April 2023 – 27 K 3906/20 –, juris) - bereits jetzt untersagt ist, ihre Inhalte unverändert anzubieten. Dass sie sich trotz entsprechender Zwangsgeldandrohung und -festsetzung mit Bescheiden vom 21. September 2023 und 24. Oktober 2023 an diese Verfügung nach wie vor in rechtswidriger Weise nicht hält und eine (Nicht)Befolgung der an die Beigeladene gerichteten Sperrverfügung nicht mehr in ihrer Hand sondern in jener der Beigeladenen läge, gegen die - anders als gegen die in der Republik Zypern ansässige Antragstellerin - problemlos vollstreckt werden könnte und die sich daher mit einiger Sicherheit an die Verfügung halten wird, ist kein schutzwürdiger Belang. bb. Weiterhin besteht ein schutzwürdiges Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Sperrverfügung der Antragsgegnerin ohnehin schon deshalb nicht, weil die Antragstellerin deren Aufhebung oder zumindest ihre Aussetzung auf andere Weise einfacher und schneller erreichen kann, indem sie die Grundverfügung befolgt. Denn Maßnahmen gegen Dritte im Sinne des § 109 Abs. 3 Medienstaatsvertrag - MStV - dürfen nur ergriffen werden, wenn Maßnahmen gegen die Anbieterin - hier die Antragstellerin - zuvor nicht durchführbar oder nicht erfolgsversprechend waren. Anbieterin im Sinne des MStV ist dabei, wer für den Inhalt des Telemedienangebots verantwortlich ist, § 2 Abs. 2 Nr. 18 MStV. Bei dem Vorgehen gegen "Dritte" in diesem Sinne - hier die Beigeladene als Access-Providerin - war jedenfalls zum Zeitpunkt des Erlasses der Sperrverfügung das Haftungsregime des Telemediengesetzes - TMG - zu beachten, das indes zwischenzeitlich durch das am 14. Mai 2024 in Kraft getretene Digitale-Dienste-Gesetz - DDG - in Umsetzung des am 17. Februar 2024 in Kraft getretenen Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) - Digital Services Act - DSA - abgelöst wurde. Dabei regelt § 8 Abs. 1 Satz 1 TMG (inhaltsgleich: § 7 Abs. 1 DDG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 der DSA), dass Diensteanbieter im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1 TMG, die fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln (Access-Provider), für diese Informationen grundsätzlich nicht selbst verantwortlich sind. Gleichwohl können sie als Nichtverantwortliche auf gerichtliche oder behördliche Anordnung dazu verpflichtet werden, den Zugang zu solchen Informationen zu sperren, § 7 Abs. 3 TMG. Diesen Grundsatz kennt auch der DSA bzw. das DDG - deren Anwendbarkeit in diesem Fall unterstellt -, vgl. Art. 4 Abs. 3 DSA; § 8 DDG (zu Urheberrechtsverletzungen). Dem folgend ging bereits das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem Beschluss vom 9. Januar 2024 – 27 L 3303/23 –, (juris, Rn. 37), davon aus, dass der dort im Rahmen eines Antrags auf Gewährung vorbeugenden einstweiligen Rechtsschutzes, mit dem die Antragstellerin den Erlass von Sperrverfügungen hinsichtlich ihres Angebots https://de......com zu verhindern versuchte, mangels Vorliegens eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig sei, weil die Antragstellerin den Erlass einer Sperrverfügung durch Befolgung der gegen sie selbst gerichteten Grundverfügung wirksam verhindern könne. Dieser Systematik folgend hat auch die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung vom 19. März 2025 mehrfach klargestellt, dass die erlassene Sperrverfügung obsolet werde, sobald die Antragstellerin sich an die sofort vollziehbare Grundverfügung halte (Rn. 74 und 92 des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 19. März 2025, Bl. 829ff. d. GA). Ob die Grundverfügung - wie die Antragstellerin meint - rechtswidrig ist, da sie auf einer veralteten Rechtsgrundlage basiere - ist auch an dieser Stelle ohne Belang. cc. Ein schutzwürdiges Interesse besteht auch nicht deshalb, weil das Gericht bei einer Entscheidung über die hier allein streitgegenständliche Sperrverfügung gegen die Beigeladene vom 2. April 2024 inzident auch die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung gegen die Antragstellerin vom 16. Juni 2020 zu überprüfen hätte. Unabhängig von der Frage, ob eine solche Inzidentprüfung tatsächlich stattfände, ist die Grundverfügung bereits im Eilverfahren durch zwei Instanzen und auch bereits in erster Instanz im Hauptsacheverfahren überprüft worden. Der Umstand, dass die Antragstellerin mit den durch die nordrhein-westfälischen Verwaltungsgerichte getroffenen Entscheidungen ersichtlich nicht zufrieden ist, rechtfertigt nicht das Ansinnen, diese Verfügung erneut durch ein anderes Gericht überprüfen zu lassen. Zumal - worauf die Antragsgegnerin zu Recht verweist - das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in dem dort gegen die Grundverfügung anhängigen Berufungsverfahren an eine etwaige andere rechtliche Bewertung der Grundverfügung durch die Kammer auch nicht gebunden wäre. dd. Auch soweit die Antragstellerin ein Rechtsschutzbedürfnis aus dem Umstand herzuleiten versucht, dass die Sperrverfügung vom 2. April 2024 nach ihrer Ansicht nichtig sei, dringt sie hiermit - unabhängig von der aus Sicht der Kammer zweifelhaften Annahme der Antragstellerin, dass allein die Nichtigkeit einer angefochtenen Verfügung das Rechtsschutzbedürfnis im Eilverfahren zu begründen vermag (so auch VG Berlin, Beschluss vom 24. April 2025 - VG 32 L 25/25 -, Bl. 1232 d. GA) nicht durch, weil für die Nichtigkeit der Sperrverfügung vom 2. April 2024 im Sinne des § 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG - i.V.m. § 44 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - keine Anhaltspunkte bestehen. (1) Ein Verwaltungsakt ist - nachdem keiner der Tatbestände des § 44 Abs. 2 VwVfG hier in Betracht kommt - nach der Generalklausel des § 44 Abs. 1 VwVfG nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Bei der Gewichtung des Fehlers ist schon nach dem Wortlaut des § 44 Abs. 1 LVwVfG nicht darauf abzustellen, in welchem Maße der Behörde ein Fehlverhalten vorzuwerfen ist, sondern ob der Fehler des Verwaltungsakts besonders schwerwiegend ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. März 2025 – 9 S 1224/23 –, juris, Rn. 35 unter Verweis auf: BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1985 - 8 C 107.83 -, juris, Rn. 20). Im Falle von Rechtsfehlern eines Verwaltungsakts ist dessen Rechtswidrigkeit die Regel, die Nichtigkeit und der damit verbundene Verlust des Geltungsanspruchs dagegen die seltene Ausnahme. Selbst ein schwerwiegender Fehler führt nicht unweigerlich zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts, sondern nur ein besonders schwerwiegender Fehler. Ein Fehler fällt besonders schwer ins Gewicht, wenn sich der Verwaltungsakt als unvereinbar mit tragenden Verfassungsprinzipien oder grundlegenden Wertvorstellungen der Rechtsordnung erweist. Die an ein rechtsstaatliches Vorgehen zu stellenden Anforderungen müssen so drastisch verfehlt werden, dass es unerträglich wäre, dem Verwaltungsakt Wirksamkeit und damit Rechtsverbindlichkeit zuzuerkennen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. März 2025 – 9 S 1224/23 –, juris, Rn. 36 unter Verweis auf die st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 22.Januar 2021 - 6 C 26.19 -, juris Rn. 50 m. w. N.). Eine Orientierung bei der vorzunehmenden Gewichtung bietet auch eine systematische Auslegung des § 44 LVwVfG. Die in § 44 Abs. 2 LVwVfG aufgezählten Nichtigkeitsgründe stehen einem besonders schwerwiegenden Fehler im Sinne von § 44 Abs. 1 LVwVfG gleich, während die nach § 44 Abs. 3 LVwVfG für sich genommen in keinem Fall zur Nichtigkeit führenden Mängel nicht besonders schwer wiegen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. März 2025 – 9 S 1224/23 –, juris, Rn. 36 unter Verweis auf: BVerwG, Urteil vom 22.02.1985 - 8 C 107.83 -, juris Rn. 20). (2) Dabei ist zunächst darauf abzustellen, dass die hier allein in Betracht kommende Verletzung der Vorschrift über die Hinzuziehung von Beteiligten nach § 1 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 13 Abs. 2 VwVfG als gesetzlich vorgesehene Verfahrensbeteiligung keinen Selbstzweck erfüllt, sondern - wie das Verfahren insgesamt - grundsätzlich dienende Funktion gegenüber dem Verfahrensziel hat. Demjenigen, dem eine materielle Rechtsposition zusteht, bietet die Beteiligung daher Schutz allein im Hinblick auf die bestmögliche Verwirklichung dieser materiellen Position bei der das Verfahren abschließenden Entscheidung. Verfahrensbeteiligungen, mit denen keine materiellen Rechte korrespondieren, sind im Regelfall ausschließlich dem objektiv-rechtlichen Ziel einer breiteren Beurteilungsgrundlage und damit einer besseren Entscheidungsfindung verpflichtet (VG Berlin, Beschluss vom 4. Mai 2022 – 3 L 94/22 –, juris, Rn. 18). Allerdings kann im Einzelfall eine unterlassene Verfahrensbeteiligung und insbesondere die hiermit korrespondierende unterlassene Anhörung dieses Beteiligten im Verwaltungsverfahren einen nach den dargestellten Maßstäben schwerwiegenden Verfahrensmangel darstellen, wenn es sich um einen Fall der notwendigen Beteiligung nach § 1 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 2 VwVfG handelt und die rechtlichen Interessen der notwendig zu beteiligenden dritten Person auch nicht auf andere Weise im Verfahren Berücksichtigung gefunden haben (LG Hamburg, Urteil vom 15. Dezember 2023 – 415 HKO 33/23 –, juris, Rn. 104). (3) Unter Zugrundelegung dessen kann vorliegend dahinstehen, ob die Antragstellerin an dem Verwaltungsverfahren zum Erlass der Sperrverfügung gegen die Beigeladene im Sinne des § 1 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 2 VwVfG notwendig hätte beteiligt werden müssen oder lediglich ein Fall der "einfachen" Beteiligung nach § 1 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 VwVfG vorlag, denn jedenfalls sind die Interessen der Antragstellerin auf andere Weise hinreichend im Verfahren berücksichtigt worden. Wie die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung vom 19. März 2025 ausführt, war der Erlass der hiesigen Sperrverfügung Teil eines koordinierten Vorgehens gegen alle großen Access-Provider in Deutschland unter Federführung der LFM NRW. In den in Nordrhein-Westfalen gegen die […] und die […] laufenden Verfahren hinsichtlich des Erlasses entsprechender Verfügungen zur Sperrung des Zugangs zu dem Angebot der Antragstellerin [...].com wurde die Antragstellerin ausweislich des Bescheids der LFM NRW vom 8. November 2023 - 1/23 T 0202 - (s. Anlage 4 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 19. März 2025, Bl. 989 d. GA) als Beteiligte hinzugezogen und ihr wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 22. November 2023 (Anlage 6 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 19. März 2025, Bl. 1000 d. GA) auch umfangreich wahrgenommen. Die darin zum Ausdruck gebrachten Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der beabsichtigten Sperrverfügungen wurden durch die federführende LFM NRW ausweislich der der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellten Beschlussvorlage der LFM NRW an den Prüfausschuss der Kommission für Jugendmedienschutz - KJM - (Anlage 7 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 19. März 2025, Bl. 1007 d. GA) umfangreich berücksichtigt. Diese Beschlussvorlage wurde - mit Ausnahme der ausdrücklichen Bezugnahme auf die Stellungnahme der Antragstellerin vom 22. November 2023 - nahezu wortgleich durch die Antragsgegnerin in dem Verfahren in Rheinland-Pfalz und auch im streitgegenständlichen Bescheid vom 2. April 2024 übernommen. Darin wird ausführlich auf die zum Großteil einzig durch die Antragstellerin vorgebrachten Einwendungen (insbesondere der monierte Verstoß gegen das Herkunftslandprinzip, gegen die Zuständigkeit der Antragsgegnerin sowie zu der behaupteten Ungeeignetheit einer DNS-Sperre) eingegangen. Hinzu tritt der Umstand, dass es sich bei der KJM gemäß § 14 JMStV um eine länderübergreifende Einrichtung der Medienaufsicht handelt, deren 12 Mitglieder zur Hälfte aus dem Kreis der Direktoren und Direktorinnen der Landesmedienanstalten, zu einem Drittel aus Mitgliedern der für den Jugendschutz zuständigen obersten Landesbehörden und zu einem Sechstel aus Mitgliedern der obersten für den Jugendschutz zuständigen Bundesbehörde bestehen, § 14 Abs. 3 Satz 2 JMStV. Sie können die ihr übertragenen Entscheidungen einem Prüfausschuss übertragen, § 14 Abs. 5 JMStV. Die Prüfausschüsse bestehen aus je drei Mitgliedern, von denen je eines aus den KJM-Mitgliedern der Direktorate der Landesmedienanstalten, eines aus den KJM-Mitgliedern, die von den für den Jugendschutz zuständigen obersten Landesbehörden benannt wurden und eines aus den KJM-Mitgliedern, die von der für den Jugendschutz zuständigen obersten Bundesbehörde entsandt wurden, stammen muss, § 7 Abs. 1 Satz 2 Geschäfts- und Verfahrensordnung der Kommission für Jugendmedienschutz - GVO-KJM -. Die auf Grundlage der Beschlussvorlage der jeweiligen Landesmedienanstalt gefassten Beschlüsse sind gegenüber den anderen Organen der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt bindend, § 17 Abs. 1 Satz 4 JMStV. Auch dies unterstreicht nochmals, dass die Einwände der Antragstellerin dem sowohl für die Verfahren in Nordrhein-Westfalen als auch in Rheinland-Pfalz zur Entscheidung berufenen Prüfausschusses der KJM bekannt waren und berücksichtigt wurden. Insoweit ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich welche weiteren Einwendungen im Falle ihrer förmlichen Beteiligung die Antragstellerin im hiesigen Verwaltungsverfahren hätte vorbringen wollen oder inwieweit bzw. dass überhaupt sich das hier streitgegenständliche Sperrverfügungsverfahren von jenen in Nordrhein-Westfalen inhaltlich unterscheidet. Denn alle Sperrverfügungen wurden insoweit hinsichtlich des auch hier in Rede stehenden Angebots der Antragstellerin [...].com erlassen. Etwas anderes ergäbe sich auch nicht, wenn man mit der Antragstellerin eine Anhörungspflicht auch nach Art. 51 Abs. 3 UAbs. 2 Satz 2 DSA annähme, denn auch insoweit handelt es sich lediglich um eine Verfahrensvorschrift, deren Sinn und Zweck - wie dargelegt - im vorliegenden Verfahren auf andere Weise erreicht worden ist. Der wohl von der Antragstellerin behauptete Rechtssatz, wonach jedwede Verletzung unionsrechtlicher Verfahrensvorschriften zur Nichtigkeit eines Verwaltungsakts führt, existiert nicht. Vor diesem Hintergrund kann aus Sicht der Kammer von einer Nichtigkeit der Sperrverfügung im Sinne des § 1 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 44 Abs. 1 VwVfG ersichtlich nicht ausgegangen werden. ee. Auch führt der Umstand, dass im Falle einer einer Aufhebung der Grundverfügung gegen die Antragstellerin vom 16. Juni 2020 im bei dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen anhängigen Berufungsverfahren bzw. für die Zukunft im Rahmen des bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf anhängigen Klageverfahrens - 27 K 1642/24 - das Rechtsschutzbedürfnis nach dem Vorstehenden zu bejahen und daher ein erneuter Eilrechtsschutzantrag zu stellen wäre, nicht dazu, dass allein deswegen ein entsprechendes Rechtsschutzinteresse bereits jetzt anzunehmen wäre. Im Gegenteil hat die Antragstellerin den Zeitpunkt, zu dem sie die Gewährung gerichtlichen Eilrechtsschutzes begehrt, selbst in der Hand, sodass auch das Risiko, diesen zu früh erhoben zu haben, allein in ihrer Sphäre liegt. Für das Gericht kommt es insoweit lediglich auf das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an, deren Erfüllung nicht antizipiert werden kann. ff. Zuletzt geht auch der Verweis der Antragstellerin auf Rechtsprechung zum Glücksspielrecht, wonach das Rechtsschutzbedürfnis nicht deshalb versagt werden dürfe, weil die glückspielrechtliche Erlaubnis nicht vorliege oder - noch nicht bestandskräftig - versagt worden sei (so z.B.: Bay. VGH, Urteil vom 12. Juni 2012 – 10 B 10.2959 –, juris, Rn. 29), fehl. Denn die hiesige Konstellation unterscheidet sich von der zitierten Entscheidung grundlegend dahingehend, dass der Nutzlosigkeit eines Vorgehens gegen die hier streitgegenständliche Sperrverfügung gegen die Beigeladene im Eilverfahren nicht lediglich eine fehlende Erlaubnis zugunsten der Antragstellerin entgegensteht, sondern ein konkretes Handlungsverbot in Gestalt der sofort vollziehbaren Grundverfügung. B. Selbst die Zulässigkeit des Antrags unterstellt, wäre dieser jedenfalls unbegründet. Die hier nach §§ 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO durch das Gericht zu treffende Ermessensentscheidung, ob die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Sperrverfügung vom 2. April 2025 ganz oder teilweise angeordnet wird, fällt zulasten der Antragstellerin aus. 1. Die gerichtliche Ermessensentscheidung ergeht auf der Grundlage einer Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind auf der einen Seite das Interesse der Antragstellerin, die Aussetzung der Vollziehung zu erreichen (Aussetzungsinteresse), und auf der anderen Seite das öffentliche Interesse der Antragsgegnerin an der Vollziehung des Verwaltungsakts (Vollziehungsinteresse). Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs der Antragstellerin in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann. Ist es – wegen der besonderen Dringlichkeit einer alsbaldigen Entscheidung oder wegen der Komplexität der Sach- und Rechtsfragen – nicht möglich, die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wenigstens summarisch zu beurteilen, so sind alleine die einander gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einerseits und deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 – 7 VR 5/14 –, juris, Rn. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Januar 2025 – 21 B 11/25.AK –, juris, Rn. 8f.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27. Januar 2025 – 4 MB 6/24 –, juris, Rn. 4). 2. Ausgehend hiervon kann im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorliegend offen bleiben, ob die seitens der Antragsgegnerin in Anspruch genommene Ermächtigungsgrundlage des §§ 14 Abs. 1, 20 Abs. 4 JMStV i.V.m. 109 Abs. 3 MStV wegen Vorrangs des am 17. Februar 2024 in Kraft getretenen DSA, wegen Verstoßes gegen das Herkunftslandprinzip aus § 3 TMG bzw. § 3 DDG und Art. 3 E-Commerce-RL oder Verstoßes gegen die Notifizierungspflicht Art. 5 Abs. 1 UA 1 Satz 1 Richtlinie (Eu) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft - Notifizierungs-RL - unanwendbar ist bzw. § 2 Abs. 1 Satz 4 JMStV die Geltung des JMStV auf EU-ausländische Anbieter von Video-Sharing-Diensten im Anwendungsbereich der AVMD-Richtlinie ausschließt und ob die Sperrverfügung für die Beigeladene überhaupt technisch umsetzbar ist. Die Beantwortung dieser komplexen (unions)rechtlichen und bisher - insbesondere seit in Kraft treten des DSA - in der Rechtsprechung ungeklärten Fragen bedürfen einer Klärung im Hauptsacheverfahren. Die aufgrund der offenen Erfolgsaussichten gebotene Interessenabwägung führt im hier zu entscheidenden Verfahren dazu, dass das Begehren der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Sperrverfügung vom 2. April 2025 anzuordnen, abzulehnen ist. a. Dabei kann nicht außer Acht gelassen werden, dass der Gesetzgeber ausweislich der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 20 Abs. 5 Satz 3 JMStV getroffenen Regelung dem Vollzugsinteresse erhebliches Gewicht beimisst und diesem damit grundsätzlich den Vorrang vor dem privaten Aussetzungsinteresse einräumt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2005 – 4 VR 1005/04 –, juris, Rn. 11; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. November 2024 – 10 S 1555/24 –, juris, Rn. 29; Sächsisches OVG, Beschluss vom 28. September 2023 – 6 B 25/23 –, juris, Rn. 11). Wenngleich damit die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung lediglich gesetzlich vorstrukturiert, aber nicht präjudiziert ist, bedarf es, um in einem solchen Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung abzuweichen, der Darlegung besonders gewichtiger individueller Umstände (BVerwG, Beschluss vom 14. April 2005 – 4 VR 1005/04 –, juris, Rn. 12). b. Solche gewichtigen Umstände, die im vorliegenden Einzelfall eine Aussetzung des Vollzugs zugunsten der Antragstellerin zu rechtfertigen imstande sind, liegen nicht vor. Zwar dürfte die angeordnete Sperrverfügung in die Dienstleistungs- bzw. Berufsfreiheit der Antragstellerin eingreifen, da bei Umsetzung der Sperrverfügung durch die Beigeladene das Angebot der Antragstellerin in Deutschland nicht mehr abrufbar ist. Dem insoweit primär wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin ist jedoch das sowohl im nationalen Recht (vgl. Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG) als auch im Unionsrecht (Art. 3 Abs. 3 UAbs. 2 a.E. EUV, Art. 24 GRCh und Art. 6 Abs. 2 EUV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EMRK) sowie in internationalen Verträgen - etwa der Konvention über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989, in der Bundesrepublik Deutschland am 5. April 1992 in Kraft getreten, - anerkannte gewichtige Schutzgut des Jugendschutzes gegenüber zu stellen. Auch im europäischen Sekundärrecht ist der Jugendschutz - insbesondere auch vor unzulässiger Pornografie - als Grundinteresse der Gesellschaft anerkannt. Das Europäische Parlament und der Rat haben bereits in ihren Empfehlungen vom 20. Dezember 2006 über den Schutz Minderjähriger und den Schutz der Menschenwürde (2006/952/EG) darauf hingewiesen, dass gesetzgeberische Maßnahmen zum Schutz der körperlichen, geistigen und sittlichen Entwicklung Minderjähriger im Zusammenhang mit den Inhalten sämtlicher audiovisuellen Dienste und Informationsdienste und zum Schutz Minderjähriger vor dem Zugang zu für sie ungeeigneten Sendungen oder Diensten, die für Erwachsene bestimmt sind, vorgesehen werden müssen (VG Düsseldorf, Beschluss vom 30. November 2021 – 27 L 1415/20 –, juris, Rn. 168; vgl. auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. September 2022 – 13 B 1912/21 –, juris, Rn. 190ff.). Von dem Angebot der Antragstellerin geht dabei ausweislich der Feststellungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (Beschluss vom 30. November 2021 – 27 L 1414/20 –, juris, Rn. 181ff.), denen die Kammer nach eigener Prüfung folgt, auch eine schwerwiegende Gefährdung für dieses überragende Schutzgut aus: "Ausweislich mehrerer in den letzten Jahren durchgeführten repräsentativen Studien haben grundsätzlich alle Jugendlichen Zugang zum Internet. Vgl. Quandt/Vogelsang, Jugend, Internet und Pornografie, in Rossler/Rossman, Kumulierte Evidenzen, S. 95 m.w.N. Im Durchschnitt verbringen 9 bis 17-jährige Kinder und Jugendliche an einem Werktag 2,4 Stunden online, an einem Wochenende 3 Stunden. Die meisten nutzten dabei das Smartphone. Vgl. Hasebrink/Lampert/Thiel: Online-Erfahrungen von 9- bis 17-Jährigen. Ergebnisse der EU Kids Online-Befragung in Deutschland 2019, Hamburg 2019, https://www.hans-bredow-institut.de/uploads/media/Publikationen/cms/media/s3lt3j7_EUKO_Bericht_DE_190917.pdf, S. 7 ff. Mehrere zwischen 2008 und 2016 veröffentlichte Studien, vgl. insoweit u.a. zu Pastötters Sexualreport 2008, zur Schülerbefragung Niedersachsen 2008, der JIM-Studie 2009, der Dr. Sommer-Studie 2009 und der Überblicksdarstellung von Starke 2010 sowie von Lemke und Weber 2016: Klein, Die Wirkung von Internet-Pornografie auf Kinder und Jugendliche, 2021, S. 62 ff., decken sich im Ergebnis mit den Ergebnissen der jüngsten veröffentlichen Studien zum Thema Pornografiekonsum bei Kindern und Jugendlichen: So ergab die im Jahr 2018 veröffentlichte repräsentative Studie der Universitäten Hohenheim und Münster, in deren Rahmen in Deutschland 1048 Jugendliche im Alter zwischen 14 und 20 Jahren befragt wurden, dass 46 % aller befragten Jugendlichen schon einmal mit pornografischen Inhalten in Kontakt gewesen sind. Als zentrale Kanäle wurden hierbei Smartphone und Computer benannt. Die Hälfte der befragten Jugendlichen gab an, dass der erste Kontakt mit Pornografie willentlich zu Stande kam. Darüber hinaus gaben 31 % der männlichen Jugendlichen an, täglich oder mehrmals pro Woche Pornografie zu konsumieren. Vgl. Quandt/Vogelsang, Jugend, Internet und Pornografie, in Rossler/Rossman, Kumulierte Evidenzen, S. 91 ff. Dies entspricht den Ergebnissen der Studie des Leibniz-Instituts für Medienforschung - Hans-Bredow-Institut Hamburg aus dem Jahr 2019. Dabei wurde eine repräsentative Befragung von 1044 Kindern und Jugendlichen im Alter von 9-17 Jahren sowie einem Elternteil durchgeführt. Im Rahmen dieser Studie gaben 54 % der Befragten 12 bis 17-jährigen an, in den letzten 12 Monaten mit sexuellen Darstellungen in Form von Texten, Fotos oder Videos in Berührung gekommen zu sein, meistens über das Internet. Der Kontakt mit entsprechenden Inhalten stieg mit zunehmendem Alter. Während 42 % der 12 bis 14-jährigen angaben, schon einmal sexuelle Inhalte gesehen zu haben, lag der Anteil in der Altersgruppe zwischen 15 und 17-jährigen bei knapp 2/3 (65 %). 37 % der Heranwachsenden, die mit sexuellen Inhalten in Berührung gekommen sind, haben gezielt danach gesucht. Jeder fünfte (21 %) männliche Befragte sah nach eigenen Angaben fast täglich sexuelle Dienstleistungen auf Handy oder Laptop. Die Befragung der Eltern ergab, dass nur knapp 1/4 der Eltern Geräte oder Programme nutzte, um bestimmte Webseiten oder Inhalte zu blockieren bzw. zu filtern. Vergleichbare Programme, die Apps auf dem Smartphone entsprechend filtern, nahmen Eltern noch weniger in Anspruch (15 %). In der jüngeren Altersgruppe der Jugendlichen berichteten 24 %, dass sie wüssten, wie sie Privatsphäreeinstellungen ändern könnten, in der ältesten Gruppe waren dies sogar 87 %. Vgl. Hasebrink/Lampert/Thiel: Online-Erfahrungen von 9- bis 17-Jährigen. Ergebnisse der EU Kids Online-Befragung in Deutschland 2019, Hamburg 2019, https://www.hans-bredow-institut.de/uploads/media/Publikationen/cms/media/s3lt3j7_EUKO_Bericht_DE_190917.pdf. Ausgehend von dieser Datengrundlage dürfte aus Sicht der Kammer die Einschätzung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden sein, dass hinreichend wahrscheinlich ist, dass zumindest diejenigen Kinder und Jugendlichen, die gezielt Pornografie konsumieren, jedenfalls auch das Angebot der Antragstellerin in Anspruch nehmen. Ausweislich der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Sichtungen war dieses Angebot auch für jedermann frei zugänglich und enthielt an verschiedenen Stellen pornografische Darstellungen - was die Antragstellerin auch nicht in Abrede stellt. Bei dieser Einschätzung dürfte es auch ohne Bedeutung sein, ob das in Rede stehende Angebot der Antragstellerin über ein sogenanntes RTA-Label verfügt, das von einer entsprechenden Jugendschutzsoftware ausgelesen werden kann. Die Antragstellerin trägt dieses vor, die Sichtungen der Antragsgegnerin haben hierfür aber keinen Nachweis erbracht. Wie bereits ausgeführt, ergibt die Studienlage, dass nur 15-25 % der Eltern überhaupt eine entsprechende Software nutzen. Das bedeutet, dass selbst wenn unterstellt würde, dass hierdurch effektiv vor dem Zugang zu entsprechenden Angeboten - wie dem vorliegenden - geschützt wird, mithin die offensichtlich bestehenden Umgehungsmöglichkeiten außer Betracht blieben, trotzdem ein großer Teil der betreffenden Kinder und Jugendlichen ungeschützt wäre. Der Einschätzung einer ernsthaften und schwerwiegenden Gefahr dürfte schließlich auch nicht entgegenstehen, dass wissenschaftlich teilweise umstritten ist, welcher tatsächliche Schaden für Kinder und Jugendliche infolge des Konsums unzulässiger Pornografie entstehen kann. Vgl. hierzu etwa Klein, Die Wirkung von Internet-Pornografie auf Kinder und Jugendliche, 2021, S. 62 ff.; Kostenwein, "Generation Porno" - Das Drama einer Gesellschaft oder Schlagwort eines Generationenkonflikts, 2018; Hajok, JMS-Report 10/2009, 1; Pornografie im Netz, https://www.klicksafe.de/themen/problematische-inhalte/pornografienutzung/pornografie-im-netz. In Bezug auf Gesundheitsgefahren, die gemäß § 3 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 TMG a.F. ebenfalls Ausnahmen vom Herkunftslandprinzip begründen können, betont der EuGH u.a. im Kontext mit Gefahren für die sichere und qualitativ hochwertige Arzneimittelversorgung der Bevölkerung regelmäßig, dass ein Mitgliedstaat, wenn eine Ungewissheit hinsichtlich des Vorliegens oder der Bedeutung der Gefahren für die menschliche Gesundheit bleibt, Schutzmaßnahmen treffen kann, ohne warten zu müssen, bis der Beweis für das tatsächliche Bestehen dieser Gefahren vollständig erbracht ist. Außerdem kann der Mitgliedstaat diejenigen Maßnahmen treffen, die eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung weitestmöglich verringern. Im hier betroffenen Bereich des Jugendschutzes, der zudem im weitesten Sinne auch dem Gesundheitsschutz dient, kann nichts anderes gelten. Demnach muss weder der deutsche Gesetzgeber noch die Antragsgegnerin warten, bis nachweislich in erheblichem Umfang Schädigungen bei jungen Erwachsenen auf den Konsum unzulässiger Pornografie in ihrer Kindheit und Jugend wissenschaftlich zurückgeführt werden können. Vgl. hierzu auch: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24. September 2009 - 1 BvR 1231/04 -, juris, Rn. 5 ff. Der Einordnung als ernsthafte und schwerwiegende Gefahr steht auch nicht entgegen, dass ein bestimmtes Verhalten von Kindern und Jugendlichen bei der Nutzung des Internets hinzutreten muss, damit sie die betreffenden Inhalte tatsächlich konsumieren. Denn der EuGH hat verschiedentlich anerkannt, dass eine Gefahr im Sinne der ECRL besteht, auch wenn naturgemäß erhebliche Zwischenakte seitens des Betroffenen erforderlich sind. So hat der Gerichtshof etwa ein Verbot der Werbung für den grenzüberschreitenden Onlineverkauf selbst nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel, mit deren Einnahme grundsätzlich keine Gefahren verbunden sind, als geeignete Maßnahme angesehen, weil sich nicht ausschließen lasse, dass auch mit der Verwendung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel "gewisse Risiken" verbunden seien. Ebenso hat der EuGH das Verbot eines Preisnachlasses auf Online-Arzneimittelbestellungen für geeignet im Sinne von Art. 3 Abs. 4 Buchst. a ECRL gehalten, weil hierdurch Personen dazu veranlasst werden könnten, Arzneimittel in größeren Mengen zu kaufen und ggf. in höherem Umfang einzunehmen als angezeigt. Vgl. EuGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - C-649/18 -, Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln, juris, Rn. 81 und 94." Angesichts der daher vorliegenden schwerwiegenden Gefahr überwiegt der Schutz der seelischen und geistigen Entwicklung Minderjähriger unabhängig davon, dass im Internet auch bei einer Sperrung des Zugangs zu dem Angebot der Antragstellerin weiterhin pornographische Inhalte auch von Minderjährigen abgerufen werden können, denn unstreitig handelt es sich bei dem hier streitbefangenen Angebot der Antragstellerin um eine der in Deutschland am weitesten verbreiteten und daher auch bekanntesten Websites mit pornographischen Inhalten, sodass eine Sperrung dieses Angebots jedenfalls zu einer signifikanten Verringerung der für Minderjährige zur Verfügung stehenden pornographischen Inhalte führt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24. September 2009 – 1 BvR 1231/04 –, juris, Rn. 5; VG Düsseldorf, Beschluss vom 30. November 2021 – 27 L 1414/20 –, juris, Rn. 212). Dahinter hat das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin zurückzustehen (so auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. September 2022 – 13 B 1911/21 –, juris, Rn. 215). Dies gilt umso mehr, als sie den ihrerseits behaupteten wirtschaftlichen Schaden - wie bereits das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 4. April 2023 - 27 K 3906/20 -, (juris, Rn. 262) und im Beschluss vom 9. Januar 2024 – 27 L 3303/23 –, (juris, Rn. 24f.) moniert hat - nicht im Ansatz substantiiert dargelegt oder auch nur die wirtschaftlichen Strukturen Ihres Unternehmens transparent gemacht hat. Dies gilt auch angesichts der nunmehr mit Schriftsatz vom 25. April 2025 hierzu gemachten Ausführungen, die sich ebenfalls auf eine pauschale Darlegung der Strukturen des Unternehmens dahingehend beschränken, dass die Wertigkeit der Plattform von der Anzahl ihrer Nutzerinnen und Nutzern abhänge und daher mit einem Verlust an Nutzerinnen und Nutzern insbesondere wegen der damit einhergehenden sinkenden Attraktivität für Werbetreibende einhergehe. Angesichts dessen, dass die Antragstellerin mehrere Websites mit pornografischen Inhalten weltweit betreibt, ist weder dargelegt noch für die Kammer erkennbar, dass eine Sperrung auf dem deutschen Markt allein einen signifikanten wirtschaftlichen Nachteil für die Antragstellerin bedeutet (so auch: VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Januar 2024 – 27 L 3303/23 –, juris, Rn. 25), jedenfalls ist die von ihr behauptete Existenzgefährdung fernliegend. Im Übrigen fehlt es vollständig an einer Darlegung, welcher wirtschaftliche Schaden von der hier streitbefangenen Sperrverfügung ausgeht, der nicht bereits bei Befolgung der Grundverfügung entstünde, die - wie die Antragstellerin wiederholt ausführt - zu demselben Einbruch der Nutzerzahlen führte. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt diese selbst, nachdem sie keinen Antrag gestellt und daher am Kostenrisiko nicht teilgenommen hat, §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. D. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an dem seitens der Antragsgegnerin behaupteten wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin das von der angeordneten Sperrverfügung gegen die Beigeladene betroffen ist. Der angegeben Wert von 100.000,00 EUR war im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 18. Juli 2013 (vollst. abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 28. Aufl. 2022, Anh. zu § 164, Rn. 14) um die Hälfte zu reduzieren.