Beschluss
13 B 1912/21
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30.11.2021 ist zurückzuweisen.
• Die KJM kann ihre Beschlüsse durch Zustimmung zur Begründung einer Beschlussvorlage im schriftlichen Verfahren hinreichend begründen, sofern die Bezugnahme klar und unmissverständlich ist.
• Bei summarischer Prüfung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Einbindung und Entscheidungsbefugnis der KJM; Bundesstaats-, Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip werden gewahrt.
• Eine einzelfallbezogene Ausnahme vom Herkunftslandprinzip ist zulässig, wenn die Maßnahme dem Jugendschutz dient, geeignet und verhältnismäßig ist sowie die Konsultations- und Informationspflichten beachtet wurden.
Entscheidungsgründe
KJM‑Beschluss, Begründung und Untersagung pornografischer Telemedien zulässig • Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30.11.2021 ist zurückzuweisen. • Die KJM kann ihre Beschlüsse durch Zustimmung zur Begründung einer Beschlussvorlage im schriftlichen Verfahren hinreichend begründen, sofern die Bezugnahme klar und unmissverständlich ist. • Bei summarischer Prüfung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Einbindung und Entscheidungsbefugnis der KJM; Bundesstaats-, Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip werden gewahrt. • Eine einzelfallbezogene Ausnahme vom Herkunftslandprinzip ist zulässig, wenn die Maßnahme dem Jugendschutz dient, geeignet und verhältnismäßig ist sowie die Konsultations- und Informationspflichten beachtet wurden. Die Antragstellerin ist eine zypriotische Content‑Providerin, Betreiberin u. a. der Domain de.q.com. Die Landesmedienanstalt (Antragsgegnerin) monierte Verstöße gegen Bestimmungen des JMStV hinsichtlich frei zugänglicher pornografischer Inhalte und informierte zunächst zypriotische Stellen sowie europäische Gremien. Die KJM behandelte den Prüffall in einer Videokonferenz und stimmte im schriftlichen Verfahren der Beschlussvorlage der zuständigen Landesmedienanstalt zu. Daraufhin erließ die Antragsgegnerin am 16.06.2020 einen Bescheid, der Beanstandung und die Untersagung der Verbreitung der betreffenden Inhalte in der bisherigen Form ausspricht und als Abhilfemöglichkeit die Entfernung pornografischer Inhalte oder die Einrichtung geschlossener Benutzergruppen nennt. Die Antragstellerin klagte und beantragte erfolglos beim VG Düsseldorf die Anordnung aufschiebender Wirkung; hiergegen richtete sie Beschwerde mit Verfassungs‑, Bestimmtheits‑, Gleichheits‑, Herkunftsland‑ und Verhältnismäßigkeitsrügen. • Formelle Rechtmäßigkeit: Die KJM‑Beschlussfassung genügt den Begründungserfordernissen des §17 Abs.1 S.3–4 JMStV, weil die Mitglieder der KJM der Beschlussvorlage einschließlich deren Begründung im schriftlichen Verfahren ausdrücklich zustimmten und die Bezugnahme klar erkennbar war. • Verfassungsmäßigkeit: Die Einbindung der KJM verletzt nicht das Bundesstaats‑, Demokratie‑ oder Rechtsstaatsprinzip. Die KJM ist als Organ der zuständigen Landesmedienanstalt ausgestaltet; die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen ist sachlich gerechtfertigt und verfassungsrechtlich tragbar. • Bestimmtheit und Adressatenerfordernis: Der Bescheid ist hinreichend bestimmt; aus Zusammenschau von Tenor und Begründung ergibt sich, dass Beanstandung und Untersagung alle frei zugänglichen pornografischen Inhalte des Angebots betreffen und die geforderte Umsetzung (Entfernung oder geschlossene Benutzergruppe) konkretisiert ist. • Gleichheit und Willkür: Das Einschreiten der Antragsgegnerin ist nicht willkürlich und verletzt nicht Art.3 GG. Eine systematische Auswahlreihenfolge ist nicht vorausgesetzt; Behörde durfte einschreiten, sobald die Voraussetzungen vorlagen. • Herkunftslandprinzip und Ausnahmetatbestand: Die Antragsgegnerin durfte aufgrund von §3 Abs.5 TMG a.F. (Art.3 Abs.4 E‑Commerce‑RL) eine einzelfallbezogene Ausnahme vom Herkunftslandprinzip vornehmen. Die Maßnahme dient dem Jugendschutz, begründet eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr sowie Eignung, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit. • Konsultationspflichten: Die Antragsgegnerin hat die zuständigen zypriotischen Stellen und die Kommission informiert; die zypriotischen Stellen machten keine ausreichenden Maßnahmen geltend, sodass die Informations‑ und Konsultationspflichten gewahrt sind. • Verhältnismäßigkeitsprüfung: Die Untersagung kombiniert mit der Möglichkeit, durch Einrichtung einer geschlossenen Benutzergruppe weiterhin zu verbreiten, stellt kein unverhältnismäßiges Mittel dar; mildere, gleich wirksame Maßnahmen wurden nicht substantiiert dargetan. • Interessenabwägung im Eilverfahren: Das öffentliche Interesse am Jugendschutz überwiegt das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an sofortiger Fortführung des bisherigen Angebots. Die Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet und wird zurückgewiesen; der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts bleibt bestehen. Der Bescheid der Landesmedienanstalt vom 16.06.2020 ist in formeller und materieller Hinsicht tragfähig; die KJM‑Beschlussfassung sowie die Beanstandung und Untersagung frei zugänglicher pornografischer Inhalte sind rechtmäßig. Die Antragsgegnerin hat zudem die sie treffenden Konsultations‑ und Informationspflichten erfüllt, die Ausnahme vom Herkunftslandprinzip war gerechtfertigt, und die Maßnahmen sind verhältnismäßig, weil sie dem hochrangigen Schutzziel Jugendschutz dienen und eine weniger einschneidende Alternative (geschlossene Benutzergruppe) genannt wurde. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.