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Beschluss

4 L 1464/24.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2025:0122.4L1464.24.NW.00
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Leitsätze
1. Ein Antrag nach § 123 Abs 1 S 2 VwGO, der darauf gerichtet ist, die Behörde vorläufig zu verpflichten, eine bereits erlassene Nutzungsuntersagung zu widerrufen, ist unstatthaft, wenn diese Verfügung noch durch Rechtsmittel anfechtbar ist, deren aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs 5 S 1 Alt 2 VwGO wiederhergestellt werden kann. (Rn.2) 2. Ein Getränkemarkt, der die Getränke überwiegend offen im Hof umschlägt, seine Umsätze zu mindestens 50% aus Geschäften mit Kunden und Kundinnen aus dem weiteren Einzugsbereich erzielt und der bei realitätsnaher Betrachtung mit Kraftfahrzeugen angefahren wird, ist weder als zur Deckung des täglichen Bedarfs der Bewohner des Gebiets dienender Laden im Sinne des § 3 Abs 3 Nr 1 BauNVO noch als der Versorgung des Gebiets dienender Laden im Sinne des § 4 Abs 2 Nr 2 BauNVO oder sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb nach § 4 Abs 3 Nr 2 BauNVO zu qualifizieren und daher im faktischen reinen und allgemeinen Wohngebiet nach der Art der baulichen Nutzung unzulässig. (Rn.20) 3. Wer die tatsächliche Gewalt über das baurechtswidrig genutzte Objekt inne hat, ist in der Regel vorrangig als verantwortliche Person im Sinne des § 81 S 1 LBauO (juris: BauO RP) i.V.m. § 54 Abs 2 S 3 LBauO (juris: BauO RP) in Anspruch zu nehmen, sodass weitere Ausführungen zur Störerauswahl in diesem Fall entbehrlich sind (Anschluss an: VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11. Juli 2023, 2 B 15/23, juris, Rn. 23). (Rn.25)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Antrag nach § 123 Abs 1 S 2 VwGO, der darauf gerichtet ist, die Behörde vorläufig zu verpflichten, eine bereits erlassene Nutzungsuntersagung zu widerrufen, ist unstatthaft, wenn diese Verfügung noch durch Rechtsmittel anfechtbar ist, deren aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs 5 S 1 Alt 2 VwGO wiederhergestellt werden kann. (Rn.2) 2. Ein Getränkemarkt, der die Getränke überwiegend offen im Hof umschlägt, seine Umsätze zu mindestens 50% aus Geschäften mit Kunden und Kundinnen aus dem weiteren Einzugsbereich erzielt und der bei realitätsnaher Betrachtung mit Kraftfahrzeugen angefahren wird, ist weder als zur Deckung des täglichen Bedarfs der Bewohner des Gebiets dienender Laden im Sinne des § 3 Abs 3 Nr 1 BauNVO noch als der Versorgung des Gebiets dienender Laden im Sinne des § 4 Abs 2 Nr 2 BauNVO oder sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb nach § 4 Abs 3 Nr 2 BauNVO zu qualifizieren und daher im faktischen reinen und allgemeinen Wohngebiet nach der Art der baulichen Nutzung unzulässig. (Rn.20) 3. Wer die tatsächliche Gewalt über das baurechtswidrig genutzte Objekt inne hat, ist in der Regel vorrangig als verantwortliche Person im Sinne des § 81 S 1 LBauO (juris: BauO RP) i.V.m. § 54 Abs 2 S 3 LBauO (juris: BauO RP) in Anspruch zu nehmen, sodass weitere Ausführungen zur Störerauswahl in diesem Fall entbehrlich sind (Anschluss an: VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11. Juli 2023, 2 B 15/23, juris, Rn. 23). (Rn.25) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. I. Die Anträge auf Gewährung gerichtlichen Eilrechtsschutzes haben keinen Erfolg. Sie sind teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. 1. Soweit die anwaltlich vertretene Antragstellerin mit ihrem Hauptantrag begehrt, im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, die Nutzungsuntersagung vom 11. Dezember 2024 zu widerrufen, ist dieses Begehren bereits wegen in § 123 Abs. 5 VwGO normierten Vorrangs von § 80 VwGO unstatthaft. Die Antragstellerin begehrt in der Sache die Suspendierung der gegen sie erlassenen Nutzungsuntersagung vom 11. Dezember 2024, gegen die sie mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 23. Dezember 2024 Widerspruch eingelegt hat. Sie kann daher ihr Rechtsschutzziel mit dem vorrangigen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieses Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO erreichen, so dass kein Raum für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist. 2. Auch der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung von Akteneinsicht in die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin ist unzulässig, da die Antragstellerin hierfür kein Rechtsschutzbedürfnis hat. Zum einen hätte die Antragstellerin ihr Ziel bereits schneller und einfacher erreichen können, indem sie im Rahmen des hiesigen Eilverfahrens nach § 100 Abs. 1 Satz 1 VwGO Einsicht in die beigezogenen Verwaltungsvorgänge nimmt. Dies hat ihr Bevollmächtigter jedoch nicht einmal beantragt. Zum anderen vertritt der bevollmächtigte Rechtsanwalt die Antragstellerin und ihren Ehemann, Herrn M… K…, in der Sache bereits fortlaufend seit 2017 und hat mehrfach Akteneinsicht durch den Antragsgegner erhalten, sodass diesem sämtliche Verwaltungsvorgänge bereits bekannt sind. Dies wird auch aus der Stellungnahme des Bevollmächtigten vom 29. Oktober 2024 deutlich, die auf eine umfassende Kenntnis des bisherigen Verfahrensverlaufs schließen lässt. Darüber hinaus hat der Antragsgegner vor der Einleitung des hiesigen Verfahrens die Gewährung von Akteneinsicht mitnichten verweigert, sondern mit E-Mail vom 2. Dezember 2024 darauf verwiesen, dass die Verwaltungsakten dem Bevollmächtigten bekannt seien und zugleich die seit der letzten Akteneinsicht neu hinzugekommenen Dokumente als Anlage übersandt. Diese Vorgehensweise ist durch den Bevollmächtigten der Antragstellerin weder innerhalb der bis zum 9. Dezember 2024 gesetzten Frist zur Stellungnahme noch bis zum Erlass der streitbefangenen Verfügung vom 11. Dezember 2024 gerügt worden. Zudem hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 8. Januar 2025 nochmals ausdrücklich bestätigt, dass er dem Bevollmächtigten der Antragstellerin im Widerspruchsverfahren ein weiteres Mal Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Verwaltungsvorgänge geben wird, sodass sich dieses Begehren jedenfalls mit dieser verbindlichen Zusage des Antragsgegners (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. August 2001 - 4 VR 23.01 - juris Rn. 5; BayVGH, Beschluss vom 1. Oktober 2020 - 8 ZB 20.896 - juris Rn. 14) erledigt hat und der gleichwohl aufrecht erhaltene Antrag zu 3) auch aus diesem Grund unzulässig ist. 3. Der hilfsweise gestellte Antrag zu 2), im Wege der einstweiligen Anordnung die sofortige Vollziehung aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 23. Dezember 2024 gegen die Nutzungsuntersagung vom 11.Dezember 2024 herzustellen; ist hingegen nach dem erkennbaren Rechtsschutzbegehren nach § 122 i.V.m. § 88 VwGO als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 23. Dezember 2024 gegen die Nutzungsuntersagung in Ziffer I des Bescheids vom 11. Dezember 2024 nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO auszulegen und als solcher statthaft, da die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs insoweit aufgrund des in Ziffer III des Bescheids vom 11. Dezember 2024 angeordneten Sofortvollzuges nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfällt. II. Soweit der Antrag zulässig ist, ist er jedoch unbegründet. Nach § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung, es sei denn, es liegt einer der gesetzlichen Ausnahmefälle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO bzw. § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO vor oder die Behörde ordnet nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO unter Berufung auf das öffentliche Interesse die sofortige Vollziehung des die Antragstellerin belastenden Verwaltungsakts an. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das angerufene Verwaltungsgericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Dies setzt voraus, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Verstoß gegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO formell rechtswidrig war (nachfolgend 1.) oder das Suspensivinteresse der Antragstellerin das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt (nachfolgend 2.). Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der in Ziffer I verfügten Nutzungsuntersagung nicht erfüllt. 1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Ziffer I des Bescheids vom 11. Dezember 2024 ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere für die nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erforderliche schriftliche Begründung. Diese Begründungspflicht soll einerseits die betroffene Person in die Lage versetzen, in Kenntnis dieser Gründe ihre Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs abzuschätzen. Andererseits soll sie der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung (vgl. § 80 Abs. 1 VwGO) vor Augen führen und sie veranlassen, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 17. Dezember 2024 - 3 B 194/24 - juris Rn. 38; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4. Februar 2021 - 7 B 11571/20.OVG -, juris Rn. 6; VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 2. Juli 2024 - 4 L 601/24.NW - juris Rn. 7). Dabei müssen in nachvollziehbarer Weise konkrete, einzelfallbezogene Erwägungen ersichtlich werden, welche der Behörde den Ausnahmecharakter dieser Anordnung im Verhältnis zu § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO deutlich machen sollen. Unzureichend ist es daher regelmäßig, wenn die Behörde lediglich auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes hinweist oder nur den Gesetzeswortlaut wiederholt. Eine diesen Anforderungen entsprechende Begründung findet sich auf Seite 3 des angefochtenen Bescheids vom 11. Dezember 2024, in der der Antragsgegner unter Bezugnahme auf den konkreten Sachverhalt zur Begründung des Sofortvollzugs auf die lange Zeit bestehende Unsicherheit hinsichtlich der Legalität des von der Antragstellerin betriebenen Getränkehandels und die spätestens seit dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Juni 2024 - 8 A 11076/23.OVG - erstmals bestehende Klarheit über dessen Unvereinbarkeit mit der näheren Umgebung verweist. Aufgrund dessen könne eine weitere Beeinträchtigung des Gebiets durch einen nachweislich unzulässigen Getränkehandel nicht weiter hingenommen werden. Diese Begründung hat der Antragsgegner zudem in zulässiger Weise (zur zulässigen Heilung eines Begründungsmangels: VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 19. September 2022 - 4 L 720/22.NW - juris Rn. 22 m.w.N.) nochmals in seiner Antragserwiderung vom 8. Januar 2025 dahingehend ergänzt, dass angesichts dessen die auch schützenswerten unternehmerischen Interessen der Antragsgegnerin zurückzutreten hätten. 2. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 23. Dezember 2024 ist auch nicht deshalb anzuordnen, weil das Suspensivinteresse der Antragstellerin das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt. Bei der hierbei zu treffenden Abwägung überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug regelmäßig dann, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, ein hiergegen eingelegter Rechtsbehelf mithin offensichtlich aussichtslos ist und zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht. Umgekehrt ist ein überwiegendes Interesse des oder der Betroffenen an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in der Regel dann anzunehmen, wenn sich schon bei der im Rahmen dieses Eilverfahrens allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ergibt, dass der eingelegte Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren offensichtlich zum Erfolg führen wird, da an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsakte regelmäßig kein öffentliches Interesse besteht, was sich bereits aus Art. 20 Abs. 3 GG ergibt. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dagegen offen, sind die sonstigen Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen und die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ist wiederherzustellen, wenn das öffentliche Vollzugsinteresse das Suspensivinteresse nicht überwiegt. Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist die aufschiebende Wirkung des mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2024 gegen die in Ziffer I des Bescheids vom 11. Dezember 2024 verfügte Nutzungsuntersagung eingelegten Widerspruchs nicht wiederherzustellen, da sich der Bescheid vom 11. Dezember 2024 insoweit im Rahmen der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig erweist und die Antragstellerin nicht in eigenen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog), weshalb die Antragstellerin voraussichtlich mit ihrem hiergegen eingelegten Widerspruch unterliegen wird. a. Die Nutzungsuntersagung in Ziffer I des Bescheids vom 11. Dezember 2024 erfolgte auf Grundlage des § 81 Satz 1 Alt. 2 LBauO formell rechtmäßig durch den Antragsgegner als gemäß §§ 58 Abs. 1 Nr. 3, 60 LBauO örtlich und sachlich zuständige untere Bauaufsichtsbehörde. Die nach § 1 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 28 Abs. 1 VwVfG erforderliche Anhörung der Antragstellerin vor Erlass der Nutzungsuntersagungsverfügung erfolgte mit Schreiben vom 6. November 2024, ohne dass die Antragstellerin von ihrer Äußerungsmöglichkeit Gebrauch gemacht hätte, obwohl die Frist zur Stellungnahme auf Antrag ihres Bevollmächtigten bis zum 9. Dezember 2024 verlängert worden war. b. Auch in materieller Hinsicht begegnet die Nutzungsuntersagung keinen rechtlichen Bedenken. aa. Nach § 81 Satz 1 Alt. 2 LBauO kann die Bauaufsichtsbehörde die Benutzung solcher Anlagen untersagen, die gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften über die Errichtung, die Änderung, die Instandhaltung oder die Nutzungsänderung dieser Anlagen verstoßen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Dabei genügt für den Erlass einer Nutzungsuntersagung regelmäßig bereits die formelle Illegalität (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. Januar 2014 - 8 B 11261/13.OVG - juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. Februar 2007 - 8 B 10019/07.OVG - ESOVGRP; VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 18. Januar 2016 - 3 K 890/15.NW - juris). Dies gilt indes nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz dann nicht, wenn sich die Behörde - wie hier - zur Begründung der Nutzungsuntersagung nicht nur auf die formelle, sondern auch auf die materielle Illegalität eines Vorhabens gestützt hat. In diesen Fällen ist auch die materielle Illegalität des Vorhabens für die Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagungsverfügung maßgeblich (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. April 2024 - 8 B 11136/23.OVG -, unter Verweis auf: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 1. September 2003 - 8 B 11389/03.OVG -). bb. Dies zugrunde gelegt, liegen die Tatbestandsvoraussetzungen für die in Ziffer I des Bescheids vom 11. Dezember 2024 verfügte Untersagung der Nutzung des Anwesens K…straße … in … H… (Flurstück-Nr. …), als Getränkehandel vor, da diese Nutzung weder genehmigt noch genehmigungsfrei noch genehmigungsfähig ist. (1) Der von der Antragstellerin unter der Anschrift K…straße … in … H… (Flurstück-Nr. …) betriebene Getränkehandel ist formell illegal.Die mit Baugenehmigung vom 19. August 1993 zu Wohnzwecken genehmigten Teilbereiche der Bebauung auf dem streitbefangenen Grundstück werden unstreitig seit Jahrzehnten als Getränkehandel genutzt. Diese Nutzungsänderung ist auch genehmigungsbedürftig. Insbesondere liegt keine Genehmigungsfreiheit nach § 62 Abs. 2 Nr. 5 lit. a) LBauO vor, da an die Wohnnutzung offensichtlich völlig andere bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Anforderungen gestellt werden, als an die gewerbliche Nutzung als Getränkehandel.Diese Nutzung ist indes unstreitig nicht genehmigt, nachdem die auf Antrag des Ehemanns der Antragstellerin vom 22. Dezember 2017 mit Bescheid vom 15. Mai 2020 erteilte Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines Teilbereichs der Wohnbebauung zum Getränkehandel mit rechtskräftigem Urteil der Kammer vom 15. September 2023 - 4 K 1035/22.NW - aufgehoben wurde. (2) Die formell illegale Nutzung als Getränkehandel ist auch materiell nicht genehmigungsfähig, da er in der als faktisches reines Wohngebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 BauNVO zu qualifizierenden näheren Umgebung nach der Art der baulichen Nutzung nicht zulässig und zudem gegenüber den Nachbarn rücksichtlos ist. Hierzu verweist die Kammer auf ihre Ausführungen auf Seite 9 bis 17 des Urteils vom 15. September 2023 - 4 K 1035/22.NW -, die auch nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage weiterhin zutreffen. Soweit die Antragstellerin im gerichtlichen Eilverfahren erstmals vorträgt, dass Wesen ihres Betriebs habe sich seit der ersten Ortskontrolle 2016 stark verändert, es finde insbesondere keine Belieferung privater und gewerblicher Kunden von der Betriebsstätte in der K…straße … mehr statt, wie der beigefügte Kooperationsrahmenvertrag mit der Firma G… O… W… vom 30. August 2024 (vgl. Bl. 11 d. GA.) belegen soll, vermag dies an der im Urteil der Kammer vom 15. September 2023 - 4 K 1035/22.NW - getroffenen Einschätzung nichts zu ändern. Zwar hat die Kammer die Einstufung des Getränkehandels der Antragstellerin als einen „der Deckung des täglichen Bedarfs der Bewohner des Gebiets dienenden“ Laden im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO auch mit dem Hinweis auf die stattfindende Belieferung von privaten und gewerblichen Kunden abgelehnt, dies war jedoch lediglich ein hierfür maßgeblicher Aspekt. Hinzu kam vor allem die aus der im Widerspruchsverfahren 2017 gemachten Angaben resultierende Zusammensetzung der Umsätze und der Angaben des dortigen Beigeladenen, des Ehemanns der Antragstellerin, dass der Anteil aus dem weiteren Einzugsbereich stammender Kunden am Gesamtumsatz bei rund 50% liege (vgl. Bl. 75 f. d. VA I, S. 15 des Urteils vom 15. September 2023 - 4 K 1035/22.NW -). Dass sich dies geändert hat, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die reine Behauptung in der Antragsschrift vom 23. Dezember 2024, die Kundschaft komme „überwiegend zu Fuß oder mittels Sackkarre“ zum Getränkemarkt ist angesichts der vorliegenden Betriebsbeschreibung zum Baugenehmigungsantrag vom 22. Dezember 2017 und der im Lärmprognosegutachten des Dr.-Ing. K… vom 15. November 2018 (vgl. Bl. 111 ff. d. VA. I) und Ergänzungsgutachten vom 19. September 2019 (vgl. Bl. 42 ff. d. VA. II) enthaltenen Beschreibung der Betriebsabläufe und auch bei lebensnaher Betrachtung völlig fernliegend, zumal die damaligen Gutachten die seinerzeit tatsächlich stattfindende Belieferung von Kunden überhaupt nicht berücksichtigten. Dass sich diese betrieblichen Abläufe grundlegend und nachhaltig geändert hätten, ist nicht auch nur im Ansatz vorgetragen, geschweige denn schlüssig dargelegt. Allein eine nicht mehr stattfindende Liefertätigkeit genügt hierzu offensichtlich nicht. Weiterhin beruhte die Annahme der Kammer, dass es sich nicht um einen im reinen Wohngebiet zulässigen Laden handelt, auch darauf, dass durch die Größe des Betriebs, der Annahme, dass bei realitätsnaher Betrachtung die Kunden den Betrieb mit dem Kraftfahrzeug anfahren, und des Umstandes, dass die Belieferung des Betriebs den Einsatz größerer Fahrzeuge, mithin eines Lastkraftwagens erfordert, sowohl hinsichtlich der Quantität als auch der Qualität ein Verkehr in das Gebiet hineingetragen wird, der mit einem reinen Wohngebiet nicht mehr vereinbar ist (S. 15 des Urteils vom 15. September 2023 - 4 K 1035/22.NW -). Dass ein solches Verkehrsaufkommen nunmehr nicht mehr zu erwarten wäre, ist nicht ersichtlich. Zuletzt beruhte die Entscheidung der Kammer auch darauf, dass der Getränkehandel gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt, da ausweislich des Lärmprognosegutachtens des Dr.-Ing. K… vom 15. November 2018 und Ergänzungsgutachten vom 19. September 2019 die Lärmgrenzwerte eines reinen Wohngebiets von 50 db(A) tagsüber an allen (bis auf einen) Messpunkten überschritten werden (S. 17 des Urteils vom 15. September 2023 - 4 K 1035/22.NW -). Da das Gutachten - wie bereits erwähnt - die damals stattfindende Belieferung von Kunden gar nicht berücksichtigt hatte, besteht keine Veranlassung für die Annahme, dass die dort vorgenommenen Berechnungen mit den aktuellen Gegebenheiten nicht mehr übereinstimmen. Im Gegenteil lassen die in der Verwaltungsakte befindlichen, vom Bevollmächtigten des Nachbarn M… vorgelegten Lichtbilder vom Juli 2024 (vgl. Bl. 5 ff. d. VA. VII) erkennen, dass nach wie vor die Getränke zum großen Teil offen im Hof gelagert und umgeschlagen werden und offensichtlich weiterhin ein Lastkraftwagen zur Belieferung nötig ist. Soweit die Antragstellerin - wie ihr Ehemann im Klageverfahren 4 K 1035/22.NW - an der Einstufung der näheren Umgebung als faktisches Allgemeines Wohngebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO festhalten sollte, erweist sich der Betrieb des Getränkehandels aus den Gründen des Urteils der Kammer vom 15. September 2023 - 4 K 1035/22.NW -, dort S. 17 bis 21, auf die analog § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen wird, nicht genehmigungsfähig. cc. Die Antragstellerin ist als alleinige Inhaberin und Betreiberin des Getränkehandels und damit als Inhaberin der tatsächlichen Gewalt und - im Falle einer baurechtswidrigen Nutzung in der Regel vorrangig in Anspruch zu nehmende - unmittelbare Nutzerin Verantwortliche im Sinne des § 81 Satz 1 LBauO i.V.m. § 54 Abs. 2 Satz 3 LBauO und damit zugleich richtige Adressatin der Nutzungsuntersagungsverfügung (vgl. VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 6. Dezember 2010 - 4 L 1123/10.NW - juris Rn. 16, unter Verweis auf OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Juni 2006 - 1 B 10586/06.OVG -; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13. Juli 2010 - 8 A 10623/10.OVG - juris). Weitere Ausführungen zur Störerauswahl waren vor diesem Hintergrund entbehrlich (vgl. VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11. Juli 2023 - 2 B 15/23 - juris Rn. 23). dd. Steht - wie dargelegt - die formelle und materielle Illegalität der Nutzungsänderung nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung fest, ist der Erlass einer Nutzungsuntersagung im Regelfall allein ermessensgerecht, denn es liegt ein Fall des sog. intendierten Ermessens vor (stRspr., vgl. nur: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Juni 2023 - OVG 10 S 15/23 - juris Rn. 16; BayVGH, Urteil vom 8. Juli 2022 - 15 B 22.772 - juris Rn. 62; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29. August 2019 - 2 M 85/19 - juris Rn. 11; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19. Januar 2016 - 3 L 161/11 - juris Rn. 18; VG Trier, Urteil vom 18. März 2020 - 5 K 4872/19.TR - juris Rn. 40). Einer näheren Begründung, warum von der Eingriffsermächtigung Gebrauch gemacht wird, bedarf es dabei grundsätzlich nicht (vgl. BayVGH, Urteil vom 8. Juli 2022 - 15 B 22.772 - juris Rn. 62; ThürOVG, Urteil vom 11. Dezember 1997 - 1 KO 674/95 - juris, Rn. 43). Stützt sich die Behörde auf die formelle Illegalität, erweist sich die Nutzungsuntersagung regelmäßig nur dann als ermessensfehlerhaft, wenn die streitige Nutzung offensichtlich genehmigungsfähig ist oder wenn bei atypischen Fallgestaltungen ein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip vorliegt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Mai 2020 - OVG 2 S 17/20 - juris Rn. 11). Erst recht ist die Nutzungsuntersagungsverfügung daher in der Regel ermessensgerecht, wenn die ausgeübte Nutzung - wie hier - sowohl formell als auch materiell illegal ist. Soweit die Antragstellerin hierzu einwendet, sie sei von dem Umstand, dass der Getränkehandel ohne Baugenehmigung betrieben werde mit Anhörungsschreiben vom 6. November 2024 erstmals in Kenntnis gesetzt und davon gleichsam überrascht worden, ist diese Behauptung angesichts des bisherigen Verfahrensgangs offensichtlich abwegig. So erging bereits am 14. März 2017 ein Bescheid an die Antragstellerin und ihren Ehemann, Herrn M… K…, in dem diese zur Stellung eines nachträglichen Bauantrags für den illegal betriebenen Getränkehandel aufgefordert wurden. Die Antragstellerin war sowohl in dem sich anschließenden Widerspruchs- und Klageverfahren - 4 K 21/18.NW - als Widerspruchsführerin bzw. Klägerin beteiligt. Auch ergibt sich aus dem Lärmprognosegutachten des Dr.-Ing. K… vom 15. November 2018, dass sie den Betrieb zusammen mit ihrem Ehemann führt (vgl. S. 3 d. Gutachtens, Bl. 111 ff. d. VA. I), wenngleich sie dies in dem hiesigen Verfahren nunmehr in Abrede stellt. Dass sie von dem weiteren Verfahrensverlauf, das heißt insbesondere von der Aufhebung der am 15. Mai 2020 erteilten Baugenehmigung durch das Urteil der Kammer vom 15. September 2023 - 4 K 1035/22.NW -, zu dem ihr Ehemann als Bauherr beigeladen worden war, nichts mitbekommen haben will, istabsurd. So ist ersichtlich der Abschluss des nunmehr vorgelegten Kooperationsrahmenvertrags mit der Firma G… O… W… vom 30. August 2024, mit dem die Belieferung von Kunden auf deren Betriebsgelände verlagert werden soll, als Reaktion auf das mit Beschluss des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vom 17. Juni 2024 - 8 A 11076/23.OVG - rechtskräftig gewordene Urteil der Kammer erfolgt. Der Antragstellerin war daher offensichtlich schon vor der Anhörung durch die Beklagte im November 2024 bewusst, dass für ihren Betrieb in seiner bestehenden Form die Baugenehmigung fehlt. Vor diesem Hintergrund ist auch die in Ziffer I des Bescheids vom 11. Dezember 2024 verfügte sofortige Untersagung der illegalen Nutzung nicht zu beanstanden. Dass Getränke „besonders verderblich“ sind, ist bereits dem Grunde nach jedenfalls für die weit überwiegende Anzahl an Getränken nicht nachvollziehbar. Sofern sich die Antragstellerin auf einen besonders für die Weihnachtszeit hergestellten „Weihnachtslikör“ bezieht, lag es in ihrer wirtschaftlichen Risikosphäre, diesen noch zu beziehen oder herzustellen, obschon sie bereits seit Juli 2024 wissen musste, dass die Baugenehmigung aufgehoben worden ist und sie seither ihren Betrieb illegal führt. 3. Erweist sich damit die angefochtene Nutzungsuntersagung nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung im Ergebnis als offensichtlich rechtmäßig, steht der Antragstellerin kein schützenswertes Interesse zur Seite, den Vollzug eines ersichtlich zu Unrecht angegriffenen Verwaltungsakts bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu verhindern. Es liegt angesichts des seit Juli 2024 offenbar bewusst illegalen Weiterbetriebs des Getränkehandels auch das erforderliche besondere Vollzugsinteresse auf Seiten des Antragsgegners vor, da die Antragstellerin ersichtlich nicht geneigt ist, sich an geltendes Recht zu halten. Darüber hinaus geht von dem Getränkehandel auch eine negative Vorbildwirkung aus, die es schnellstmöglich zu unterbinden gilt. 4. Selbst wenn man aufgrund der zumindest teilweise vorgetragenen Veränderung der betrieblichen Strukturen von offenen Erfolgsaussichten des Widerspruchs in der Hauptsache ausginge, so fiele gleichwohl die dann vorzunehmende Interessenabwägung zulasten der Antragstellerin aus. Die ausweislich der Lärmprognosegutachten vom 15. November 2018 und 19. September 2019 zum Teil erheblich über dem Grenzwert von 50 db(A) liegenden Lärmimmissionen, das hinreichend dokumentierte sowohl für ein reines als auch allgemeines Wohngebiet untypische Verkehrsaufkommen und die bereits seit vielen Jahren bestehende Belastung für die Anwohner lassen die wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin an der Fortführung des Betriebs - insbesondere auch angesichts des skizzierten Verfahrensverlaufs - dahinter zurückstehen. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. IV. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 GKG und unter Orientierung an der Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2013 (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 164). Hiernach ergibt sich für die Anträge zu 1) und 2), die wirtschaftlich denselben Streitgegenstand betreffen, ein Streitwert von 5.000,00 €. Soweit mit dem Antrag zu 3) die Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Akteneinsicht begehrt wird, beträgt der Wert des Streitgegenstandes ebenfalls 5.000,00 €. Der sich hieraus ergebende Streitwert in Höhe von 10.000,00 € für ein Hauptsacheverfahren war im Verfahren des Eilrechtsschutzes unter Anwendung der Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs auf die Hälfte zu reduzieren.