Beschluss
8 B 11261/13
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Nutzungsuntersagung ist bereits dann gerechtfertigt, wenn eine bauliche Anlage formell ohne erforderliche Genehmigung genutzt wird.
• Die sofortige Vollziehung einer Nutzungsuntersagung dient dem öffentlichen Interesse, um ungerechtfertigte Vorteile gegenüber rechtstreuen Bürgern zu verhindern.
• Ein mit Brettern umzäuntes Freigehege für Tiere ist eine genehmigungspflichtige bauliche Anlage und nicht gleichbedeutend mit einer einfriedung nach § 62 Abs.1 Nr.6 LBauO.
• Die Nutzungsuntersagung ist nur unverhältnismäßig, wenn das ungenehmigte Vorhaben offensichtlich genehmigungsfähig ist; das ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.
• Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die Beschwerde keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs.1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Nutzungsuntersagung wegen fehlender Baugenehmigung für Freigehege und Stall • Eine Nutzungsuntersagung ist bereits dann gerechtfertigt, wenn eine bauliche Anlage formell ohne erforderliche Genehmigung genutzt wird. • Die sofortige Vollziehung einer Nutzungsuntersagung dient dem öffentlichen Interesse, um ungerechtfertigte Vorteile gegenüber rechtstreuen Bürgern zu verhindern. • Ein mit Brettern umzäuntes Freigehege für Tiere ist eine genehmigungspflichtige bauliche Anlage und nicht gleichbedeutend mit einer einfriedung nach § 62 Abs.1 Nr.6 LBauO. • Die Nutzungsuntersagung ist nur unverhältnismäßig, wenn das ungenehmigte Vorhaben offensichtlich genehmigungsfähig ist; das ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. • Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die Beschwerde keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs.1 ZPO). Die Antragsteller betreiben auf ihrem Grundstück einen Schweinestall mit angrenzendem Freigehege und wurden von der Baurechtsbehörde zur Einstellung der Tierhaltung verpflichtet. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Nutzungsuntersagung und ordnete deren sofortige Vollziehung an. Die Antragsteller rügten vor dem Oberverwaltungsgericht, dass für den Stall und das Freigehege entweder Genehmigungsfreiheit oder Bestandsschutz bestehe und die sofortige Vollziehung unverhältnismäßig sei. Streitgegenstand ist die Frage, ob Stall und Freigehege genehmigungspflichtige bauliche Anlagen sind und ob die Untersagung sofort vollziehbar ist. Relevante Tatsachen sind das Volumen des Stalls (<50 m³) und die Ausführung des Freigeheges als mit Brettern umzäuntes Tiergehege. Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass für das Freigehege keine Genehmigung vorliegt und es sich nicht um eine einfache Einfriedung handelt. Zudem bestehen Zweifel an der Genehmigungsfähigkeit wegen Bebauungsplanfestsetzungen und Nachbarschaftsbelangen. • Rechtsmittelhat keinen Erfolg; Überprüfung nach § 146 Abs.4 Satz 6 VwGO begrenzt auf vorgebrachte Gründe. • Ständige Rechtsprechung des Senats: Nutzungsuntersagung ist zu rechtfertigen, wenn eine Anlage formell ohne erforderliche Genehmigung genutzt wird; sofortige Vollziehung dient dem öffentlichen Interesse, ungerechtfertigte Vorteile zu verhindern. • Für den Stall ist ungeklärt, ob Genehmigung oder Bestandsschutz vorliegt; die Antragsteller tragen die materielle Beweislast dafür. • Das mit Brettern umzäunte Freigehege ist eine genehmigungspflichtige bauliche Anlage (§§ 61, 62 LBauO); es handelt sich nicht um eine bloße Grundstückseinfriedung nach § 62 Abs.1 Nr.6 LBauO. • Eine Unverhältnismäßigkeit der Nutzungsuntersagung würde nur vorliegen, wenn das Vorhaben offensichtlich genehmigungsfähig wäre; dies ist wegen Festsetzungen im Bebauungsplan und Rücksichtnahmen auf Wohnnutzung nicht der Fall. • Öffentliches Interesse an sofortiger Vollziehung überwiegt; den Antragstellern steht offen, ihre Tiere bis zur Klärung anderweitig unterzubringen. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung beruhen auf § 154 Abs.2 VwGO sowie §§ 47, 52 GKG; Prozesskostenhilfe wurde wegen fehlender Erfolgsaussichten gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs.1 ZPO abgelehnt. Die Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen; die Nutzungsuntersagung und deren sofortige Vollziehung bleiben bestehen, weil Stall oder insbesondere das Freigehege formell ohne erforderliche Baugenehmigung genutzt werden. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt, da andernfalls ungerechtfertigte Vorteile gegenüber rechtstreuen Bürgern entstünden und das Vorhaben nicht offensichtlich genehmigungsfähig ist. Die Antragsteller haben die Verfahrenskosten zu tragen und der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 2.500,00 € festgesetzt. Prozesskostenhilfe wird mangels hinreichender Erfolgsaussichten versagt.