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Urteil

5 K 668/24.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2024:1209.5K668.24.NW.00
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Leitsätze
1. Bei der verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung grundrechtlich geschützter Belange Dritter mit dem Versammlungsrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG ist im Wege der praktischen Konkordanz ein Ausgleich zwischen den Rechtsgütern herzustellen und daher auch zu prüfen, ob der Veranstalter trotz der ihn beschränkenden Auflage sein verfassungsrechtlich geschütztes Versammlungsziel erreichen kann. (Rn.56) 2. Kann auch mit der durch eine Auflage beschränkten Anzahl an Trommeln (hier: 15) das verfolgte Ziel, eine möglichst große Anzahl von Anwohnern und Anwohnerinnen sowie Passanten und Passantinnen auf die Versammlung und ihr Anliegen aufmerksam zu machen, erreicht werden, hat die mit der Auflage verbundene Einschränkung hinter dem Lärmschutzinteresse der Wohnbevölkerung, Passanten und Passantinnen sowie der Ordnungskräfte zurückzutreten. (Rn.56)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung grundrechtlich geschützter Belange Dritter mit dem Versammlungsrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG ist im Wege der praktischen Konkordanz ein Ausgleich zwischen den Rechtsgütern herzustellen und daher auch zu prüfen, ob der Veranstalter trotz der ihn beschränkenden Auflage sein verfassungsrechtlich geschütztes Versammlungsziel erreichen kann. (Rn.56) 2. Kann auch mit der durch eine Auflage beschränkten Anzahl an Trommeln (hier: 15) das verfolgte Ziel, eine möglichst große Anzahl von Anwohnern und Anwohnerinnen sowie Passanten und Passantinnen auf die Versammlung und ihr Anliegen aufmerksam zu machen, erreicht werden, hat die mit der Auflage verbundene Einschränkung hinter dem Lärmschutzinteresse der Wohnbevölkerung, Passanten und Passantinnen sowie der Ordnungskräfte zurückzutreten. (Rn.56) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klage hat keinen Erfolg. A. Die Klage ist zulässig. I. Sie ist als Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - statthaft, da sich der hier angefochtene Verwaltungsakt in Gestalt der Auflage in Ziffer 10 des Bescheids vom 8. Mai 2024 mit Durchführung der Versammlung am 19. Mai 2024 durch Zeitablauf bereits vor Klageerhebung erledigt hat. II. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat die Klägerin auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Auflage, da Wiederholungsgefahr besteht. 1. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz - GG - garantiert den Rechtsweg nicht nur bei aktuell anhaltenden, sondern auch bei in der Vergangenheit erfolgten Rechtsverletzungen, wenn ein darauf bezogenes Rechtsschutzbedürfnis besteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2001 – 2 BvR 527/99 –, juris). Darüber hinaus gewährt Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nach Maßgabe der Sachentscheidungsvoraussetzungen auch einen Anspruch auf Rechtsschutz in einem Hauptsache- und nicht nur in einem Eilverfahren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 – 1 BvR 461/03 –, juris). 2. In versammlungsrechtlichen Verfahren sind die Anforderungen, die bei einer insoweit als Hauptsacherechtsbehelf in Betracht kommenden Fortsetzungsfeststellungsklage für die Beurteilung des Rechtsschutzinteresses gelten, unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Versammlungsfreiheit anzuwenden. Zwar begründet nicht jeder Eingriff in die Versammlungsfreiheit ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Ein solches Interesse besteht aber dann, wenn die Gefahr einer Wiederholung des Eingriffs besteht oder wenn aus Gründen der Rehabilitierung ein rechtlich anerkennenswertes Interesse an der Klärung der Rechtmäßigkeit angenommen werden kann. Stets anzunehmen ist ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei Vorliegen einer Wiederholungsgefahr (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 8. Februar 2011 – 1 BvR 1946/06 –, juris, Rn. 22 unter Verweis auf: Beschluss vom 3. März 2004 – 1 BvR 461/03 –, juris). Das Erfordernis der Wiederholungsgefahr setzt dabei zum einen die Möglichkeit einer erneuten Durchführung einer vergleichbaren Versammlung durch die betroffene Person voraus, zum anderen, dass die Behörde voraussichtlich an ihrer Rechtsauffassung festhalten wird (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 8. Februar 2011 – 1 BvR 1946/06 –, juris, Rn. 22). Dabei reicht es aus, dass der Wille der betroffenen Person erkennbar ist, in Zukunft Versammlungen abzuhalten, die ihrer Art nach zu den gleichen Rechtsproblemen und damit der gleichen Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit führen können. Angesichts des verfassungsrechtlich geschützten Rechts des Veranstalters bzw. der Veranstalterin, über das Ziel sowie die Art und Weise der Durchführung einer Versammlung selbst zu bestimmen, darf für die Bejahung des Feststellungsinteresses nicht verlangt werden, dass die möglichen weiteren Versammlungen unter gleichen Umständen, mit einem identischen Motto und am selben Ort durchgeführt werden (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 8. Februar 2011 – 1 BvR 1946/06 –, juris, Rn. 23 unter Verweis auf: Beschluss vom 3. März 2004 – 1 BvR 461/03 –, juris). Jedoch sind Anhaltspunkte dafür zu fordern, dass die Behörde das Verbot solcher weiteren Versammlungen oder die Beschränkung ihrer Durchführung voraussichtlich wieder mit den gleichen Gründen rechtfertigen wird (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 8. Februar 2011 – 1 BvR 1946/06 –, juris, Rn. 23). Dem zukünftigen behördlichen Vorgehen müssen dabei nicht in allen Einzelheiten die gleichen Umstände wie in der Vergangenheit zugrunde liegen. Vielmehr reicht es aus, dass ein gerichtliches Feststellungsurteil noch einen relevanten Ertrag für die rechtliche Beurteilung der in Zukunft gegebenen Sachlage zu erbringen vermag (BVerwG, Beschluss vom 23. November 2022 – 6 B 22/22 –, juris, Rn. 16). 3. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegt eine Wiederholungsgefahr hier vor, denn die Klägerin hat dargelegt, dass sie auch in Zukunft vergleichbare Versammlungen mit Demonstrationszug zum Hambacher Schloss unter dem Einsatz von Trommeln durchführen möchte. Soweit die Beklagte dem entgegenhält, dass die Anmeldung wöchentlicher Demonstrationen ab 1. Juni 2024 bis 31. Mai 2025 sowie einer vergleichbaren Versammlung wie der hier streitgegenständlichen am Pfingstsonntag, 8. Juni 2025, nicht durch die Klägerin, sondern eine andere Person erfolgt sei, schließt dies das Auftreten der Klägerin als Versammlungsanmelderin für die Zukunft nicht aus. Zumal sich die auch hier bei den Kooperationsgesprächen bzw. der Organisation der Versammlung beteiligten Personen und Vereine und die Klägerin auch in der Vergangenheit als Anmelderinnen bei den jeweiligen Versammlungen abgewechselt haben, wie auch die Beklagte selbst vorträgt. Weiterhin ist der Begründung der hier streitgegenständlichen Auflage in Ziffer 10 des Bescheids vom 8. Mai 2024 nicht zu entnehmen und auch sonst nicht ersichtlich, dass eine Begrenzung der Anzahl der Trommeln auf 15 auf die spezifischen Gegebenheiten dieser Versammlung am 19. Mai 2024, insbesondere ihrer Größe oder des Umstandes, dass es sich um einen Feiertag handelte, zurückzuführen wäre. Im Gegenteil ist eine gleichlautende Auflage durch die Beklagte bereits in der Vergangenheit bei vergleichbaren Versammlungen mit Aufzug zum Hambacher Schloss - so etwa jener am 22. Oktober 2023, die durch ABC V... e.V. angemeldet worden war - verfügt worden, die einen deutlich kleineren Umfang hatte und nicht an einem Feiertag stattfanden (vgl. Beschluss der Kammer vom 20. Oktober 2023 - 5 L 1016/23.NW -). Die daher bei zukünftigen Versammlungen zu erwartende Modifikation hinsichtlich der Anzahl an Teilnehmern und Teilnehmerinnen, des Wochentags und der Streckenführung führt nach dem Vorstehenden daher nicht zu einer so erheblichen Veränderung des Wesens der Versammlung, dass eine Wiederholungsgefahr abzulehnen wäre. Weiterhin hat die Beklagte auch unmissverständlich erklärt, an ihrer Rechtsauffassung, wonach die Begrenzung der Anzahl an Trommeln auf 15 rechtmäßig gewesen sei, festzuhalten, sodass auch für künftige Veranstaltungen mit einer solchen Auflage zu rechnen ist. B. Die zulässige Klage ist indes in der Sache unbegründet. Die Auflage in Ziffer 10 des Bescheids vom 8. Mai 2024 war rechtmäßig und verletzte die Klägerin nicht in eigenen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog. I. Die auf Grundlage des § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz - VersammlG - ergangene Auflage in Ziffer 10 des Bescheids vom 8. Mai 2024 erfolgte formell und materiell rechtmäßig. II. Die Stadtverwaltung der beklagten Stadt war nach § 2 Nr. 9 i.V.m. § 1 Landesverordnung über die Zuständigkeit der allgemeinen Ordnungsbehörden - OrdnungsbehördenZuVO - i.V.m. § 104 Abs. 1 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz - POG - als örtliche Ordnungsbehörde für die Anordnung von Auflagen nach § 15 Abs. 1 VersammlG zuständig. Die Klägerin wurde hierzu auch in den zahlreichen Kooperationsgesprächen vor der Versammlung, in denen die Modalitäten der Versammlungsdurchführung und am 22. März 2024 auch explizit die Anzahl an Trommeln und die Gewährleistung von Lärmschutz thematisiert wurden, ordnungsgemäß nach § 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG - i.V.m. § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - angehört. III. Die Auflage in Ziffer 10 des Bescheids vom 8. Mai 2024 ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. 1. Nach § 15 Abs. 1 VersammlG kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Wegen der besonderen Bedeutung der grundrechtlich verbürgten Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) für die Funktionsfähigkeit der Demokratie darf ihre Ausübung nur zum Schutz gleichwertiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes begrenzt werden (vgl. BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 27. Juni 2022 – 1 BvQ 45/22 –, juris, Rn. 7, und Beschluss vom 14. Mai 1985 – 1 BvR 233/81 u.a. –, juris). Die Versammlungsfreiheit hat daher nur dann zurückzutreten, wenn eine Güterabwägung unter Berücksichtigung der Bedeutung des Freiheitsrechts ergibt, dass dies zum Schutz anderer gleichwertiger Rechtsgüter erforderlich ist. In diese Güterabwägung ist besonders der mit der Versammlung oder dem Aufzug verfolgte Zweck einzubeziehen mit der Folge, dass die Anforderungen an versammlungsrechtliche Beschränkungen umso höher sind, je nachhaltiger sie sich auf die Vermittlung des Anliegens der Versammlung in der Öffentlichkeit auswirken. Ist die behördliche Verfügung - wie hier - auf eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gestützt, erfordert die von der Behörde oder den befassten Gerichten angestellte Gefahrenprognose tatsächliche Anhaltspunkte, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben. Im Rahmen der Folgenabwägung berücksichtigt das Gericht, ob die für die Beurteilung der Gefahrenlage herangezogenen Tatsachen unter Berücksichtigung des Schutzgehalts des Art. 8 GG in nachvollziehbarer Weise auf eine unmittelbare Gefahr hindeuten (BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 27. Juni 2022 – 1 BvQ 45/22 –, juris, Rn. 7). 2. Ausgehend von diesen Maßstäben waren die Voraussetzungen für den Erlass der hier streitgegenständlichen Auflage in Ziffer 10 des Bescheids der Beklagten vom 8. Mai 2024, mit der der Einsatz von Trommlern/Musikanten auf 15 Personen und Trommeln begrenzt worden ist, gegeben. Diesbezüglich führte die Kammer in dem hierzu ergangenen Eilbeschluss vom 16. Mai 2024 - 5 L 546/24.NW - aus: „Ausgehend davon, dass es der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet, mit Beschränkungen nicht stärker in die Versammlungsfreiheit einzugreifen, als dies zur Abwehr der unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist, hat die Antragsgegnerin zu Recht davon abgesehen, ein generelles Verbot der Verwendung von Trommeln auszusprechen. Denn zu den von Art. 8 Abs. 1 GG geschützten Modalitäten einer Versammlung gehört auch die Entscheidung des Veranstalters, welche Maßnahmen er einsetzen will, um sein kommunikatives Anliegen möglichst effektiv transportieren zu können. Im Zuge dessen können auch Lautsprecherwagen oder andere Hilfsmittel technischer Schallverstärkung oder - wie vorliegend - Trommeln zentrale, vom Grundrecht der Versammlungsfreiheit umfasste Kundgebungsinstrumente darstellen. Denn Art. 8 Abs. 1 GG stellt auch und gerade die Kontaktaufnahme zu Nichtteilnehmern der Versammlung unter Schutz. Deshalb lässt er eine akustische Verstärkung kollektiver Meinungsäußerungen von Versammlungsteilnehmern grundsätzlich und ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl zu. Die Erregung öffentlicher Aufmerksamkeit durch die Versammlung ist zentraler Bestandteil des Versammlungsgrundrechts (VG Karlsruhe, Beschluss vom 28. April 2022 – 7 K 1394/22 –, juris, Rn. 29; vgl. auch: BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 26.06.2014 – 1 BvR 2135/09 –, juris Rn. 11). Das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters ist aber beschränkt, soweit durch die geplante Versammlung Rechtsgüter Dritter beeinträchtigt zu werden drohen. In einem solchen Fall kann praktische Konkordanz beim Rechtsgüterschutz auch dadurch hergestellt werden, dass die Modalitäten der Versammlungsdurchführung durch Auflagen verändert werden. Als potentiell kollidierende Rechtsgüter kommen namentlich die grundrechtlich relevanten Belange der Straßenverkehrsteilnehmer, Lärmschutzbelange von Anwohnern und Passanten sowie das Grundrecht der Passanten und anderer Dritter auf negative Meinungsfreiheit in Betracht. Dabei sind bei einer im Rahmen der Güterabwägung im Hinblick auf die bei der Versammlung zum Einsatz kommenden akustischen Hilfsmittel insbesondere auch auf deren Intensität aber auch auf die Dauer und Intensität der Versammlung insgesamt, deren vorherige Bekanntgabe, Ausweichmöglichkeiten aber auch der Sachbezug zwischen den beeinträchtigten Personen und dem Protestgegenstand in den Blick zu nehmen (VG Karlsruhe, Beschluss vom 28. April 2022 – 7 K 1394/22 –, juris, Rn.30ff.). Dies zugrunde gelegt gebietet es das berechtigte Interesse der Versammlungsteilnehmenden selbst, aber auch der eingesetzten Ordnungskräfte sowie von Passanten und insbesondere Anwohnern an der Vermeidung einer übermäßigen Lärmbelästigung, die Zahl der eingesetzten Trommeln zu begrenzen, ohne dass es hierfür der Darlegung einer konkreten Gesundheitsgefährdung bedürfte. Der Schutz unbeteiligter Dritter vor Immissionen, die von einer Versammlung ausgehen, greift vielmehr schon unterhalb der Schwelle der andernfalls drohenden Gesundheitsgefahr ein (VG Bremen, Beschluss vom 15. Oktober 2020 – 5 V 2212/20 –, juris, Rn. 47; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 10. November 2010 – 11 LA 298/10 –, juris Rn. 7; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. Februar 2012 – 3 L 257/10 –, juris Rn. 13). Wie die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung vom 15. Mai 2024 zu Recht darlegt, wird das verfassungsrechtlich geschützte Ziel, durch den Einsatz akustischer Hilfsmittel - hier der Trommeln - die Aufmerksamkeit auch von Nichtteilnehmenden zu erlangen, ausweislich der seit Oktober 2023 zweiwöchentlich stattfindenden Versammlungen der nunmehr als „Initiative Hambach24“ bekannten Veranstalter bzw. ihr angehörende Vereine („Unsere Versammlung e.V.“ oder „Die Weißen“) unter dem Einsatz der auch hier erlaubten 15 Trommeln offensichtlich erreicht. Bereits diese sind ausweislich der Feststellungen der Antragsgegnerin - gerichtsbekannt - nicht nur von den unmittelbaren Anwohnern, sondern darüber hinaus auch in anderen Stadtteilen von Neustadt weithin zu hören. Zwar ist zuzugeben, dass die Zahl von 15 Trommlern bei der hier streitgegenständlichen Versammlung am 19. Mai 2024 erwarteten Teilnehmerzahl von 3.000 bis 5.000 im Gegensatz zu den sonst ca. 250 Teilnehmenden gering erscheint. In den Blick zu nehmen ist dabei aber, dass mit der erheblich größeren Zahl an Demonstrierenden bereits eine signifikant höhere Lärmbelastung einhergeht. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin über die Begrenzung der Anzahl der Trommeln hinaus keinerlei Vorgaben gemacht, sodass es dieser unbenommen bleibt, diese auf den gesamten Demonstrationszug zu verteilen oder aber diese als Blockformation an die Spitze des Zuges zu setzen und die Demonstration so wirkungsvoll anzukündigen. Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Einsatz der Trommeln einen anderen, das Anliegen der Versammlungsteilnehmenden inhaltlich unterstützenden, Zweck als das bloße Hervorrufen einer möglichst hohen Aufmerksamkeit von Nichtteilnehmenden hat. Diese haben daher lediglich eine dienende Funktion und sind nicht etwa tragendes Mittel zur Vermittlung des Versammlungsanliegens. Soweit damit insbesondere aber die Aufmerksamkeit der Anwohner erzwungen werden soll und die mit dem Einsatz der Trommeln einhergehende Lärmbelastung nicht nur Nebenfolge der Demonstration ist, ist dies von dem Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG nicht mehr umfasst (vgl. Beschluss der Kammer vom 20. Oktober 2023 - 5 L 1016/23.NW - unter Verweis auf: VG Karlsruhe, Beschluss vom 5. September 2017 – 7 K 11854/17 –, juris, Rn. 17, und BVerfG, Urteil vom 11. November 1986 – 1 BvR 713/83 –, BVerfGE 73, 206-261, Rn. 89). Kann die Antragstellerin demnach ihr Anliegen mit den zugelassenen 15 Trommeln ersichtlich erreichen, muss ihr darüber hinausgehendes Interesse an einer noch höheren akustischen Wahrnehmbarkeit durch den Einsatz weiterer Trommeln hinter dem berechtigten Anliegen insbesondere der Anwohner an der Wegstrecke vor unzumutbaren Lärmimmissionen geschützt zu werden zurückstehen. Dabei kann auch nicht außer Acht gelassen werden, dass neben den 15 Trommeln ausweislich Ziffer 9 des Auflagenbescheids vom 8. Mai 2024 auch weitere Akustikverstärker wie Megaphone, Lautsprecherwagen, Musikanlagen sowie Lärminstrumente wie z.B. Trillerpfeifen zum Zweck der Kundgebungsinhalte zugelassen sind, sodass bereits eine sehr erhebliche Lärmbelastung für die Anwohner besteht. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Anwohner bereits enorm dadurch belastet sind, dass die „Initiative Hambach24“ bzw. dieser angehörende Vereine seit Oktober 2023 14-tägig einen Demonstrationszug zum Hambacher Schloss unter dem Einsatz auch von 15 Trommeln durchführt und ab 1. Juni 2024 dies gar wöchentlich vorhat. Bereits in der Vergangenheit hat dies zu massiven Anwohnerbeschwerden geführt, die die Verlegung der hierzu stattfindenden Bürgerversammlung in die Turnhalle in Hambach wegen der großen Teilnehmerzahl erforderlich machte (vgl. SWR Aktuell, „Demos am Hambacher Schloss: "Wir Bürger müssen aufstehen gegen Rechts"“ vom 23. April 2024, abrufbar unter: https://www.swr.de/swraktuell/rheinland-pfalz/ludwigshafen/buergerver-sammlung-zu-demos-der-weissen-durch-neustadt-hambach-zum-hambacher-schloss-100.html, zuletzt am: 16. Mai 2024; Die Rheinpfalz, „Wir Bürger müssen aufstehen", vom 24. April 2024, s. Anlage zur Antragserwiderung vom 15. Mai 2024, Bl. 64 der GA), was die erhebliche Belastung durch Lärm besonders unterstreicht.“ An diesen Erwägungen hält die Kammer nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage auch weiterhin fest. Sofern die Klägerin hierzu einwendet, die Kammer habe in unzulässiger Weise überprüft, wie die Klägerin ihr Versammlungsziel erreichen könne und ob sie dieses auch anders erreichen könne, obwohl es allein Sache der Klägerin als Versammlungsleiterin sei, dies festzulegen, vermag sie hiermit nicht durchzudringen. Denn tatsächlich erfolgte ersichtlich lediglich die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung grundrechtlich geschützter Belange Dritter mit dem Versammlungsrecht der Klägerin aus Art. 8 Abs. 1 GG. Dabei ist im Wege der praktischen Konkordanz ein Ausgleich zwischen den Rechtsgütern herzustellen und daher auch zu prüfen, ob die Klägerin trotz der sie beschränkenden Auflage ihr verfassungsrechtlich geschütztes Versammlungsziel erreichen kann. Dies ist - auch nach nochmaliger Prüfung - zu bejahen, da auch mit 15 Trommeln das hiermit ersichtlich verfolgte Ziel, eine möglichst große Anzahl von Anwohnern und Anwohnerinnen sowie Passanten und Passantinnen auf die Versammlung und ihr Anliegen aufmerksam zu machen, erreicht werden kann, sodass die mit der Auflage verbundene Einschränkung hinter dem Lärmschutzinteresse der Wohnbevölkerung, Passanten und Passantinnen sowie der Ordnungskräfte zurückzutreten hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte das ganz erhebliche Lärmpotential des geplanten Demonstrationszugs mittels einer offenkundig großzügigen Begrenzung der Lärmimmissionen auf 85 db(A) gemessen in 5m Abstand zur Lärmquelle in Ziffer 9 des Bescheids vom 8. Mai 2024 berücksichtigt hat, obwohl dieser Wert nicht nur die in einem Wohngebiet - das die Demonstranten und Demonstrantinnen über weite Strecken passieren - zulässigen Lärmgrenzwerte von 55 db(A) tagsüber (vgl. Ziffer 6.1 lit. e) der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm -) ganz erheblich übersteigt, sondern gar geeignet ist, die Schwelle zur Gesundheitsgefahr zu überschreiten, die in Wohngebieten bei einem Dauerschallpegel von 75 db(A) angenommen wird (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2017 – 7 A 7/17 –, juris, Rn. 46; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Mai 2024 – 10 B 186/24.NE –, juris, Rn. 23). Dies gilt in besonderem Maße für die Versammlungsteilnehmer und -teilnehmerinnen aber auch für die den Demonstrationszug begleitenden Ordnungskräfte, die den Lärmimmissionen nicht nur für die Dauer des Vorbeiziehens des Aufzugs von ca. 30min, sondern über die gesamte Dauer der mehrstündigen Demonstration ausgesetzt sind. Auch dürfte der so festgelegte Höchstwert von 85 db(A) gemessen in 5m Entfernung zur Geräuschquelle sogar die Grenzwerte für seltene Ereignisse nach Ziffer 6.3 TA Lärm von 70 db(A) tagsüber überschreiten. Zwar ist dieser Maximalpegel nach Ziffer 6.8 i.V.m. A.3.3.2 i.V.m. A.1.3 der Anlage zur TA Lärm nicht in 5m Abstand zur Immissionsquelle, sondern 0,5m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes aus zu messen. Da der Demonstrationszug indes mitten durch das Wohngebiet Hambach mit teilweise sehr schmalen Straßen verläuft, ist nicht zu erwarten, dass sich insoweit signifikante Abweichungen ergeben. Es ist ferner zu berücksichtigen, dass ausgehend von einer Abnahme des Schalldruckpegels um 5 db(A) bei Verdoppelung des Abstandes (hierzu: VG Karlsruhe, Beschluss vom 28. April 2022 – 7 K 1394/22 –, juris, Rn. 35 m.w.N.) sich der relevante Messstandort nach Ziffer 6.8 i.V.m. A.3.3.2 i.V.m. A.1.3 der Anlage zur TA Lärm 40m von der Geräuschquelle entfernt befinden müsste, um überhaupt 70 db(A) einzuhalten, was angesichts der dargelegten örtlichen Gegebenheiten abwegig ist. Weiterhin ist in die Abwägung auch der Umstand einzustellen, dass seit Oktober 2023 vierzehntägig und ab 1. Juni 2024 sogar wöchentlich ein Demonstrationszug unter Einsatz auch von Trommeln zum Hambacher Schloss - wenn auch mit deutlich weniger Teilnehmern und Teilnehmerinnen - zieht und dabei das immer gleiche Wohngebiet passiert, sodass die immer gleichen Anwohner und Anwohnerinnen den erheblichen, mitunter gesundheitsgefährdenden Lärmimmissionen ausgesetzt sind. Sofern sich die Klägerin - wie auch bereits im Beschwerdeverfahren - darauf beruft, die seitens der Kammer zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (Beschluss vom 28. April 2022 – 7 K 1394/22 –) könne nicht herangezogen werden, da diese sich auf den Schutz der Nachtruhe beziehe, die hier streitgegenständliche Demonstration jedoch tagsüber stattgefunden habe, vermag sie auch hiermit nicht zu überzeugen. Hierzu hat bereits das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz im Beschluss vom 17. Mai 2024 - 7 B 10522/24.OVG - auf Seite 4 überzeugend ausgeführt: „Das Verwaltungsgericht hat auch nicht verkannt, dass vorliegend – anders als im angeführten Fall des Verwaltungsgerichts Karlsruhe – eine Störung der Nachtruhe nicht zu befürchten ist und akustische Hilfsmittel tagsüber bei Versammlungen ein probates Hilfsmittel sind, um Aufmerksamkeit für die Kundgebung zu erlangen. Es hat vielmehr zutreffend erkannt, dass das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters einer Versammlung durch das Recht Dritter auf Schutz vor unzumutbaren Lärmimmissionen der Versammlung beschränkt wird, wobei die Frage der Zumutbarkeit zwar bei Tag anders als zur Nachtzeit zu beurteilen ist, der Schutz aber nicht völlig entfällt.“ Die Begrenzung der Anzahl an Trommeln in Ziffer 10 des Bescheids vom 8. Mai 2024 ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht deswegen rechtswidrig, weil in Ziffer 9 des Bescheids bereits ein maximal einzuhaltender Lärmgrenzwert von 85 db(A) gemessen in 5m Abstand zur Geräuschquelle festgelegt ist. Auch insoweit folgt die Kammer nach eigener Prüfung den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz im Beschluss vom 17. Mai 2024 - 7 B 10522/24.OVG - auf Seite 3: „Entgegen der Auffassung der Antragstellerin war die Antragsgegnerin nicht gehindert, neben der in Nr. 9 angeordneten Auflage, mit der beim Einsatz von Akustikverstärkern (Lautsprechern, Megaphon, Musikanlage) und Lärminstrumenten (z.B. Trillerpfeifen) die Einhaltung eines Immissionsgrenzwertes von 85 dB(A) bestimmt wurde, mit der Auflage Nr. 10 den Einsatz von Trommlern und Musikanten auf eine Höchstzahl von 15 zu begrenzen. Wie der Begründung des Bescheides der Antragsgegnerin zu entnehmen ist, ergab eine Lärmmessung der Versammlungsbehörde anlässlich eines vorherigen Aufzuges zum Hambacher Schloss am 7. Oktober 2023, dass ein Grenzwert von 85 dB(A), gemessen sogar im Abstand von ca. 10 m zur Lärmquelle, bei 16 Trommlern klar überschritten wurde. Daher geht die Antragsgegnerin davon aus, dass 15 Trommler gerade noch so einen Immissionsgrenzwert von 85 dB(A) einhalten können. Die Auflage zur Begrenzung der Zahl der Trommler stellt mithin eine Konkretisierung der Vorgaben zur Einhaltung des in Auflage Nr. 9 vorgegebenen Immissionsgrenzwertes im Bereich des Einsatzes von Trommeln dar. Angesichts der von der Antragsgegnerin gemachten Erfahrungen mit Trommlern auf der auch nunmehr vorgesehenen Aufzugsstrecke ist diese konkrete Vorgabe zum Einsatz von Trommeln bei der geplanten Versammlung entgegen der Ansicht der Antragstellerin keineswegs sinnlos, sondern durchaus geeignet zur Erreichung des Lärmschutzziels. Insbesondere aus Gründen der Praktikabilität bei der Durchsetzung des Lärmschutzes ist deren zusätzliche Anordnung in Nr. 10 der Auflagen neben der Regelung in Auflage Nr. 9 des Bescheides nicht zu beanstanden.“ Sofern die Klägerin dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover vom 31. Juli 2009 - 10 B 2925/09 - entgegenhält, wonach der auch dort in Rede stehenden Lärmbelästigung durch Trommeln bereits durch die in Ziffer 1, 4. Absatz vorgeschriebenen Lärmrichtwerte hinreichend Rechnung getragen werde, steht dies der Einschätzung der Kammer im vorliegenden Einzelfall nicht entgegen. Zum einen war Gegenstand der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover ein vollständiges Verbot der Verwendung von Trommeln während des Aufzugs, eine Beschränkung ihrer Zahl hielt auch dieses Gericht indes für vertretbar, wenn auch aus anderen Gründen. Zum anderen geht die hier streitgegenständliche Auflage auf die spezifischen Umstände des vorliegenden Einzelfalls zurück, die mit der in der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover zu berücksichtigenden Sachlage nicht vergleichbar ist. So musste die Beklagte, insbesondere die bereits gemachten Erfahrungen mit dem Einsatz von Trommeln bei gleichartigen Aufzügen und den Umstand beachten, dass vorliegend ein Wohngebiet betroffen ist. Nicht zuletzt liegt hier sogar bereits eine konkrete Lärmmessung bei der Verwendung solcher Trommeln vor. 3. Liegt daher eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor, hat die Beklagte das ihr insoweit zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. a. Gemäß § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht, ob der Verwaltungsakt deswegen rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Ein Ermessensfehler liegt zunächst vor, wenn die Behörde überhaupt kein Ermessen ausgeübt hat (sog. Ermessensausfall oder Nichtgebrauch), wenn sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschreitet (sog. Ermessensüberschreitung), wenn sie nicht alle nach Lage des Falles betroffenen Belange in ihre Ermessensentscheidung eingestellt, sie ihre Entscheidung also auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage getroffen hat (sog. Ermessensdefizit), und schließlich, wenn von dem durch die Befugnisnorm eingeräumten Ermessen nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist, die Behörde sich mithin von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder ein Belang willkürlich falsch gewichtet (sog. Ermessensfehlgebrauch) worden ist (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. März 2023 – 1 A 10150/22.OVG –, juris, Rn. 48). b. Dies zugrunde gelegt kann ein Ermessensfehler der Beklagten hier nicht erkannt werden. aa. Zunächst liegt offensichtlich der seitens der Klägerin wiederholt behauptete Ermessensausfall nicht vor. Ein solcher ist regelmäßig gegeben, wenn die Behörde das ihr zustehende Ermessen nicht erkennt, sich also irrtümlich für gebunden hält und daher gar nicht erst in die erforderliche Ermessenserwägung eintritt (ausführlich: VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 26. Februar 2019 – 5 K 814/18.NW –, juris, Rn. 80 m.w.N.). Die Beklagte hat zunächst ausweislich ihrer Ausführungen auf Seite 17 ihres Bescheids vom 8. Mai 2024 erkannt, dass ihr Ermessen zusteht, indem sie ausführt, dass „bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 VersammlG die zuständige Behörde über die Festsetzung von beschränkenden Verfügungen nach pflichtgemäßem Ermessen [entscheidet]. Nach den polizeilichen und behördlichen Erkenntnissen, insbesondere hinsichtlich der örtlichen und sachlichen Gegebenheiten am Tag der Kundgebung, sind die angeordneten Auflagen geeignet, erforderlich und verhältnismäßig, um einen störungsfreien Ablauf der Versammlung sicherzustellen.“ Die hiernach für erforderlich erkannte Abwägung hat die Beklagte sodann hinsichtlich der hier allein streitgegenständlichen Auflage in Ziffer 10 des Bescheids auf Seite 10ff. unter Einstellung der Versammlungsfreiheit der Klägerin aus Art. 8 Abs. 1 GG und der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Lärmschutzbelange der angrenzenden Wohnbevölkerung, Versammlungsteilnehmern und -teilnehmerinnen und Ordnungskräfte vorgenommen. Diese Ermessenserwägungen hat sie zusätzlich in zulässiger Weise mit ihrem Schriftsatz vom 15. Mai 2024 im Verfahren 5 L 546/24.NW gemäß § 114 Satz 2 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzt und dabei unter Berücksichtigung der Alternativvorschläge der Klägerin (Verteilung der Trommeln über den ganzen Aufzug, Trommelintervalle, örtliche Beschränkung der Auflage) eine neue Abwägung der Belange vorgenommen. bb. Das ihr zustehende Ermessen hat die Beklagte nach der nur auf das Vorliegen von Ermessensfehlern beschränkten Prüfung durch das Gericht ordnungsgemäß ausgeübt. Die Beklagte hat - wie dargelegt - die betroffenen Grundrechte gegeneinander abgewogen und ist dabei auch unter Berücksichtigung der Alternativvorschläge in nicht zu beanstandender Weise zu dem Schluss gekommen, dass die Versammlungsfreiheit der Klägerin durch die Auflage zum Schutz der Wohnbevölkerung, Versammlungsteilnehmer und -Teilnehmerinnen und Ordnungskräfte nicht unzumutbar beeinträchtigt wird und daher insoweit zurückzutreten hat. c. Die Auflage in Ziffer 10 des Bescheids vom 8. Mai 2024 ist auch im Übrigen verhältnismäßig. Angesichts der dargestellten Gefahr für gewichtige Rechtsgüter Dritter war die umstrittene Maßnahme auch aufgrund der Erfahrungen bei vorangegangenen gleichartigen Versammlungen unter dem Einsatz von Trommeln geeignet und erforderlich, die Lärmbelastung zu reduzieren. Insbesondere ist ein gleich effektives, milderes Mittel entgegen der Ansicht der Klägerin nicht ersichtlich. aa. Soweit sie hierzu unter Bezugnahme auf die entsprechenden Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 18. Mai 2024 - 1 BvR 1255/24 - geltend macht, anstelle einer Begrenzung der Anzahl an Trommeln auf 15 wäre auch eine Verteilung einer nicht näher bestimmten Anzahl auf die gesamte Aufzuglänge zur Lärmreduzierung möglich gewesen, stellt dies kein gleich geeignetes Mittel dar. Soweit die Klägerin zunächst bei diesem Alternativvorschlag von gar keiner Begrenzung der Trommleranzahl ausgeht, stellt dies ersichtlich kein geeignetes Mittel zur Lärmreduzierung dar. Insoweit steht aufgrund der am 7. Oktober 2023 um 13:55 Uhr durch die Beklagte durchgeführte und nicht substantiiert angegriffenen Lärmmessung (Anlage 2 zum Schriftsatz vom 15. Mai 2024, Bl. 45 GA 5 L 546/24.NW) fest, dass bereits 16 Trommeln den festgelegten Grenzwert von 85 db(A) überschreiten. Soweit dieser Umstand seitens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 9. Dezember 2024 erstmals in Abrede gestellt wird, genügt allein das pauschale Bestreiten des gemessenen Wertes auch angesichts der gerichts- und stadtbekannt weithin hörbaren Trommeln ersichtlich nicht, um dies nachhaltig in Abrede zu stellen. Um den Grenzwert von 85 db(A) bei einer Verteilung auf den ganzen Demonstrationszug einhalten zu können, wäre daher - um überhaupt eine Lärmreduzierung zu erreichen - ein Mindestabstand zwischen einer dann ebenfalls genau zu bestimmenden Größe der einzelnen Trommelgruppen festzulegen gewesen, was faktisch ebenso zu einer Begrenzung der Anzahl an Trommeln geführt hätte. Zumal dies eine sehr viel intensivere Regulierung des Einsatzes von Trommeln dargestellt hätte, als eine bloße Beschränkung ihrer Zahl. Zudem hätten die Abstände so bestimmt werden müssen, dass keine Kumulierung der von den Trommeln ausgehenden Immissionen erfolgt, wobei unklar ist, wie sich die Größe des Abstands genau bestimmen ließe. Bereits bei der im Vorfeld angenommenen Anzahl an Teilnehmern und Teilnehmerinnen von 3.000 bis 5.000 ist aufgrund der geringen Länge des Demonstrationszuges von nach Angaben der Beklagten ca. 1000m (3.000 Personen) bis 1.5000m (5.000 Personen) unter Berücksichtigung dessen nicht ersichtlich, dass eine solche Beschränkung dazu geführt hätte, dass tatsächlich mehr Trommeln zulässig gewesen wären. Dies umso mehr, wenn man berücksichtigt, dass tatsächlich nach den Angaben des Beklagten lediglich ca. 800 Personen, nach denen der Klägerin knapp 1.000 Personen an der Demonstration teilgenommen haben, der Demonstrationszug demnach noch erheblich kürzer war. Wegen der Unvorhersehbarkeit der Anzahl an Teilnehmern und Teilnehmerinnen - auch für die Klägerin, wie aus den Kooperationsgesprächen hervorgeht - wäre für sie so letztlich auch im Vorfeld der Versammlung nicht klar absehbar gewesen, wie viele Trommeln letztlich eingesetzt werden können. Inwiefern dies daher ein milderes Mittel als die hier getroffene Auflage darstellt, bleibt das Geheimnis der Klägerin. Zudem wäre eine solche Regelung auch praktisch kaum umsetzbar und daher auch deswegen nicht gleich geeignet, da sich die Abstände zwischen den Demonstrationsteilnehmern und -teilnehmerinnen naturgemäß ständig - auch aufgrund des sich während des Aufzugs stetig verändernden Platzangebots - verändern, sodass auch die seitens der Klägerin vorgeschlagene Vorgehensweise, wonach nach jeder Trommelgruppe eine bestimmte Anzahl an Teilnehmern und Teilnehmerinnen loslaufen gelassen werde, bevor die nächste Trommelgruppe kommt, nicht zu einer zuverlässigen Einhaltung der erforderlichen Abstände und damit des festgelegten Lärmgrenzwertes von 85 db(A) geführt hätte. Auch für die vor Ort eingesetzten Ordnungskräfte wäre eine Überprüfung der Einhaltung solcher Abstände bei dem regelmäßig sehr dynamischen Verlauf solcher Versammlungen ersichtlich kaum möglich, wie die Beklagte zu Recht ausführt. Darüber hinaus würde diese Alternativmaßnahme auch nicht zu einer im Vergleich zur Begrenzung der Anzahl an Trommeln gleich effektiven Reduzierung der Lärmbelastung für die angrenzende Wohnbevölkerung, Versammlungsteilnehmer und -teilnehmerinnen und Ordnungskräfte führen, da diese bei einer Verteilung größerer Gruppen von Personen mit Trommeln auf den gesamten Demonstrationszug einer gleichmäßig hohen Lärmbelastung während des ganzen Aufzugs und an quasi jeder Stelle des Demonstrationszuges ausgesetzt wären, und nicht nur entweder dem Lärm von 15 Trommeln an einer Stelle des Zuges oder eben kleinerer Gruppen mit Trommeln und dementsprechend geringerer Lautstärke während des gesamten Zuges. Sofern das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 18. Mai 2024 - 1 BvR 1255/24 - eine möglicherweise bestehende Unverhältnismäßigkeit der hier angefochtenen Auflage wegen der Möglichkeit der Verteilung der Trommeln auf den gesamten Demonstrationszug postuliert, stellt dies weder eine der Rechtskraft fähigen rechtliche Bewertung dar, noch beruht diese auf einer umfassenden Bewertung der gesamten Umstände des vorliegenden Einzelfalls. Diese war dem Bundesverfassungsgericht ersichtlich auch mangels hinreichender Darlegung der für eine abschließende Prüfung erforderlichen Umstände durch die Klägerin nicht möglich, was letztlich auch zur Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde geführt hat, wie dem Beschluss ebenfalls zu entnehmen ist. bb. Der Vorschlag der Klägerin, eine unbegrenzte Anzahl an Trommeln jeweils 15 min. spielen zu lassen und sodann fünfminütige Ruhepausen anzuordnen, ist neben den auch insoweit bestehenden Problemen einer praktischen Umsetz- und Durchsetzbarkeit bereits kein geeignetes Mittel, um eine Lärmreduzierung zu bewirken, da während der jeweils 15-Minütigen Spielzeit eine solche gerade nicht eintritt. Hieran ändert eine sich daran anschließende Ruhepause von 5 min. nichts (so auch: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. Mai 2024 - 7 B 10522/24.OVG -, S. 5). Insoweit kommt es auch nicht entscheidungserheblich darauf an, ob die Stadt Ulm ausweislich der seitens der Klägerin zitierten Allgemeinverfügung die Anordnung von Trommelintervallen für praktikabel hält. cc. Auch eine örtliche Beschränkung der Auflage auf die Gebiete mit direkt angrenzender Wohnbebauung kam bereits deswegen nicht als gleich geeignetes milderes Mittel in Betracht, weil mit der Auflage nicht nur die Wohnbevölkerung geschützt werden sollten, sondern gerade auch die Versammlungsteilnehmer und -teilnehmerinnen und Ordnungskräfte, die sich mit dem Demonstrationszug bewegen. dd. Die Begrenzung der Anzahl an Trommeln ist auch nicht deswegen unangemessen, weil bei Stadtfesten regelmäßig solche Begrenzungen nicht erfolgten und wesentlich höhere Lärmgrenzwerte zugelassen würden. Insoweit hat die Kammer bereits im Eilbeschluss vom 16. Mai 2024 - 5 L 546/24.NW - auf Seite 9 ausgeführt: „Sofern die Antragstellerin die Begrenzung der Anzahl an Trommeln auch wegen der bei Stadtfesten regelmäßig vorliegenden Überschreitung der Lärmgrenzwerte für unangemessen hält, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Insoweit liegt bereits keine Vergleichbarkeit der Veranstaltungen vor, da die genannten Stadtfeste (Frühlingsmarkt, Fest der Demokratie und Winzerfestumzug) als Veranstaltungen mit langjähriger Tradition ortsüblich sind und nicht zwei- bzw. wöchentlich stattfinden und es sich damit um seltene Einzelereignisse handelt, die zudem nicht - wie hier - jeweils dieselben Anwohner belästigen, da die genannten Feste an ganz unterschiedlichen Orten im Stadtgebiet stattfinden.“ Dieser Bewertung ist auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz im Beschwerdeverfahren gefolgt (vgl. Beschluss vom 17. Mai 2024 - 7 B 10522/24.OVG -, S. 4f.) und auch die Kammer hält nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage daran fest. Ergänzend wird klargestellt, dass entgegen der Darstellung der Klägerin auch ausweislich der seitens der Beklagten im Eilverfahren vorgelegten Ausnahmegenehmigung für die Durchführung des Winzerfestes vom 23. September bis 10. Oktober 2022 keineswegs ein Lärmgrenzwert von 90 db(A) an 11 aufeinander folgenden Tagen festgelegt wurde. Tatsächlich erfolgte die Auflage, den in Ziffer 6.3 TA Lärm für seltene Veranstaltungen bestimmten Grenzwert von 70 db(A) einzuhalten. Lediglich für Geräuschspitzen wurde ein Maximalwert von 90 db(A) festgelegt, sodass das Winzerfest erheblich strengeren Anforderungen unterliegt, als die Versammlung der Klägerin am 19. Mai 2024. Die seitens der Klägerin insoweit behauptete Ungleichbehandlung zu ihren Lasten liegt daher auch aus diesem Grund nicht vor. ee. Zuletzt kann seitens der Kammer auch nicht nachvollzogen werden, inwiefern die Begrenzung der Anzahl an Trommeln dazu führen sollte, dass einzelne Teilnahmewillige - wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung behauptet hat - bei Erreichen der zulässigen Höchstzahl an Trommeln weggeschickt werden müssten, sofern sie eine Trommel mit sich führten. Schließlich könnte diese Person ohne Trommel jederzeit an der Versammlung teilnehmen und ihre Meinungskundgabe etwa durch Trillerpfeifen, etc. unterstützen. Ggf. wäre es dann auch Sache der Klägerin als Veranstalterin, dafür zu sorgen, dass jedem Versammlungsteilnehmer bzw. jeder Versammlungsteilnehmerin, für den oder die das Trommeln unerlässlich zur Unterstreichung ihrer Meinungsäußerung ist, dies im Verlauf der Versammlung möglich ist, etwa indem die zulässigen 15 Trommeln weitergegeben werden. C. Nach alle dem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. D. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung - ZPO -. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Die Klägerin wendet sich gegen eine versammlungsrechtliche Auflage der Beklagten. Mit Schreiben vom 5. Februar 2024 meldete die Klägerin eine zunächst bereits mit Schreiben vom 7. August 2023 in anderer Form und für den 1. und 2. Juni 2024 angemeldete „Versammlung mit Kundgebung“ am 18. und 19. Mai 2024 an. Diese sah am Samstag, 18. Mai 2024, zwischen 10:00 Uhr und 22:00 Uhr Versammlungen an verschiedenen Stellen in der Innenstadt von Neustadt (Weinstr.) mittels Infoständen und Ähnlichem vor. Für Pfingstsonntag, 19. Mai 2024, war eine Auftaktveranstaltung zwischen 10:00 Uhr und 14:00 Uhr auf dem Marktplatz und anschließend ein Aufzug zum Hambacher Schloss mit zentraler Kundgebung auf der Buswendeschleife vor dem Schloss zwischen 14:00 Uhr und 20:00 Uhr vorgesehen. Es würden etwa 1.000 Teilnehmer und Teilnehmerinnen erwartet. Hierzu fand am 6. Februar 2024 ein Kooperationsgespräch zwischen der Klägerin, die von Frau A, Herrn B und Herrn C begleitet wurde, Vertretern der Beklagten, des Polizeipräsidiums Ludwigshafen sowie eines Vertreters der Polizeidirektion Neustadt statt. Ausweislich des Ergebnisprotokolls sei für Sonntag, 19. Mai 2024, nunmehr eine zentrale Auftaktkundgebung mit Bühne um 11:00 Uhr auf dem Marktplatz mit anschließendem Aufzug zum Hambacher Schloss (ab ca. 12:00 Uhr) bis zum Buswendeplatz geplant. Am Buswendeplatz unterhalb des Schlosses sei keine zentrale Kundgebung geplant, sondern ein lockeres „get together“. Die Versammlung solle um 17:00 Uhr enden. Es wurden seitens der Beklagten Bedenken hinsichtlich der seitens der Klägerin gewünschten Begleitung des Demonstrationszuges durch Fahrzeuge, hinsichtlich einer Aufteilung der Teilnehmer und Teilnehmerinnen auf verschiedene Wegstrecken sowie bezüglich der Vereinnahmung des gesamten Busparkplatzes durch die Versammlung geäußert, die in einem weiteren Kooperationsgespräch geklärt werden sollten. Bei diesem weiteren Kooperationsgespräch am 19. März 2024 wurde ausweislich des Ergebnisprotokolls aufgrund der Angabe der Beklagten, man rechne mit ca. 3.500 Teilnehmer und Teilnehmerinnen, könne aber die genaue Zahl nicht abschätzen, und des Umstandes, dass bei Nutzung des Buswendeplatzes nur bei einer Personenzahl bis 2.000 eine Freihaltung der Rettungswege möglich sei, eine alternative Variante mit Demonstrationszugende auf dem Parkplatz Dammstraße diskutiert. Weiterhin sei von der Polizei zu klären, ob bei einer maximalen Anzahl teilnehmender Personen von 5.000 ein Aufzug über den Buswendeplatz und der damit einhergehenden kurzfristigen Blockierung von Rettungswegen vertretbar sei. Bei dem Kooperationsgespräch am 22. März 2024 einigte man sich auf die Streckenführung mit Ende des Aufzuges auf dem Parkplatz Dammstraße. Die Klägerin erklärte, derzeit von 3.000 bis 5.000 Teilnehmern und Teilnehmerinnen auszugehen. Die Vertreter der Polizei wiesen darauf hin, dass eine zügige Überquerung des Buswendeparkplatzes aus Sicherheitsgründen nötig sei. Damit erklärte sich die Klägerin einverstanden, wenn auf dem Buswendeparkplatz eine Bühne aufgebaut werden dürfe, um die vorbeiziehenden Teilnehmer und Teilnehmerinnen zu begrüßen und auch zum zügigen Weitergehen anzuhalten. Weiterhin sei beabsichtigt, die Teilnehmer und Teilnehmerinnen auf dem Buswendeplatz durch ein Spalier von Trommlern und Trommlerinnen laufen zu lassen. Hiermit erklärten sich die Polizei und die Versammlungsbehörde der Beklagten einverstanden, wobei die Anzahl der Trommeln immissionsschutzrechtlich bewertet werden müsse. Die seitens der Anmelderin beabsichtigte dreistellige Anzahl an Trommeln werde wegen der an diesem Tag auf dem Schloss stattfindenden Hochzeit sowie aus Gründen des Gesundheitsschutzes kritisch gesehen. Mit Bescheid vom 8. Mai 2024 verfügte die Beklagte hinsichtlich der Versammlung am Pfingstsonntag, 19. Mai 2024, mehrere Auflagen, darunter 9. Einsatz von Akustikverstärkern (Lautsprecherwagen, Megaphon, Musikanlage) und Lärminstrumente (z.B. Trillerpfeifen): Akustikverstärker sind nur während der Versammlung zum Zwecke der Kundgebungsinhalte zu benutzen. Folgende Immissionsrichtwerte sind bei der Benutzung der Akustikverstärker und Lärminstrumente einzuhalten: Der Immissionsgrenzwert von 85 dB(A) – gemessen in 5 m Abstand von der Geräuschquelle – ist dabei einzuhalten. Unabhängig von diesem Immissionsgrenzwert ist die Lautstärke des verwendeten Akustikverstärkers so einzustellen, dass keine übermäßige Störung der Anlieger, sowie des Straßenverkehrs gegeben ist. Bei Lautsprecherdurchsagen der Polizei und Ordnungsbehörden ist der Betrieb der Akustikverstärker durch die Versammlungsleitung unverzüglich einzustellen. 10. Einsatz von Trommlern und Musikanten Der Einsatz von Trommlern und Musikanten wird auf eine Höchstzahl von 15 Personen und Trommeln begrenzt. Die Trommler/ Musikanten bilden auf dem Buswendeplatz des Hambacher Schlosses ein Spalier durch welches der aus Richtung Freiheitsstraße kommende und Richtung Schlossstraße fließende Aufzug hindurchläuft. Nach Durchlauf des letzten Versammlungsteilnehmers fließen die Trommler mit dem Aufzug über die vorgenannte Aufzugsstrecke ab. Zur Begründung führte sie aus, dass diese Regelungen zum Schutz der hochwertigen Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit der Anwohner und Anwohnerinnen, Passanten und Passantinnen, sowie der eingesetzten Ordnungskräfte (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) gerechtfertigt seien. Als potentiell kollidierende Rechtsgüter seien namentlich die grundrechtlich relevanten Belange der Straßenverkehrsteilnehmer und -teilnehmerinnen, Lärmschutzbelange von an der Aufzugstrecke wohnhaften Personen und Passanten und Passantinnen sowie deren Grundrecht auf negative Meinungsfreiheit in den Blick zu nehmen. Die vorgegebene Begrenzung auf 15 Trommeln diene in verhältnismäßiger Weise hier insbesondere der Abwehr einer unmittelbaren Gefährdung der von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Lärmschutzbelange des genannten Personenkreises entlang der Aufzugstrecke. Eine Lärmmessung der Versammlungsbehörde anlässlich eines vorherigen Aufzuges zum Hambacher Schloss am 7. Oktober 2023 (vgl. Bl. 45 GA 5 L 546/24.NW) habe ergeben, dass ein Grenzwert von 85 db(A), gemessen sogar im Abstand von ca. 10 m zur Lärmquelle, durch 16 Trommeln klar überschritten werde. Daher sei davon auszugehen, dass 15 Trommeln gerade noch so einen Immissionsgrenzwert von 85 db(A) einhalten könnten. Die vergangenen Versammlungen hätten gezeigt, dass die öffentliche Sicherheit bei den Versammlungen aufgrund der Lautstärke gefährdet sei. Einige Anwohner und Anwohnerinnen hätten sich im Nachgang aufgrund der Lautstärke in ihrer Gesundheit gefährdet bzw. stark beeinträchtigt gefühlt und dies auf einer Anwohner-Informationsveranstaltung am 22. April 2024 auch kundgetan. Auch für die eingesetzten Ordnungskräfte habe teilweise eine unzumutbare und gesundheitsgefährdende Lautstärke bestanden. Es sei den Ordnungskräften aber nicht zuzumuten, entsprechenden Gehörschutz zu tragen, da hierdurch die Kommunikation untereinander erheblich eingeschränkt würde. Hierdurch könnten bestehende Gefahren für die öffentliche Sicherheit nicht oder nicht rechtzeitig erkannt und erforderliche Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig eingeleitet werden. Weiterhin könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass seit Sommer 2023 vierzehntägig sonntägliche Aufzüge zum Hambacher Schloss hochzögen, wobei deren Häufigkeit künftig noch gesteigert werden solle. So fänden bereits an beiden Sonntagen vor dem hier geplanten Aufzug gleichartige Aufzüge mit Trommeln etc. durch den Ortsbezirk Hambach statt. Bei den betroffenen Wohngebieten handele es sich aber nicht um Lebensbereiche, in denen die Bevölkerung regelmäßig mit solchen Lärmkulissen rechnen müsse. Dies gelte zum einen für die Anwohner und Anwohnerinnen am Ort der ca. einstündigen Auftaktkundgebung, die darüber hinaus Sonntagsmorgens noch den Lärm durch die Akustikverstärker ertragen müssten, aber auch für jene in den angrenzenden Wohnhäusern entlang der Aufzugsstrecke. Bereits aufgrund der Aufzugslänge von 3.000 - 5.000 erwarteten Teilnehmern und Teilnehmerinnen sei davon auszugehen, dass der Lärm durch die mitgeführten Trommeln, dem die Anwohner und Anwohnerinnen zur Mittagszeit ausgesetzt seien, bis zum endgültigen Vorbeizug des Aufzugs für ca. 30 Minuten anhalte. Die Anzahl der mitgeführten Trommeln sei daher einzuschränken gewesen, um die Beeinträchtigungen der Bevölkerung möglichst gering zu halten und deren sonntägliche Ruhebedürfnis - noch dazu an einem hohen kirchlichen Feiertag - zu achten. Diese Auflagen seien auch angemessen, da die Lautstärkenregelung und die Beschränkung auf 15 Trommeln einerseits berücksichtigten, dass die Verwendung von Akustikverstärkern, Trommeln und sonstigen Musikinstrumenten ein adäquates Mittel der Verständigung und Kundgabe darstelle, aber andererseits auch den Schutz aller Beteiligten vor Lärmbelästigungen gewährleiste. Das kommunikative Anliegen der Versammlungsteilnehmer und -teilnehmerinnen werde hierdurch auch nicht beeinträchtigt, weil weiterhin Lautsprecher zum Zwecke der Meinungskundgabe zulässig seien und auch durch 15 Trommeln die Aufmerksamkeit auf Redebeiträge gelenkt werden könne. Zumal in der Vergangenheit habe beobachtet werden können, dass nach dem Bekanntwerden von massiven Lärmbeschwerden der Anwohner und Anwohnerinnen bei der darauffolgenden Versammlung die Lautstärke der Trommeln bei Passieren des Wohngebiets noch gesteigert worden sei, was als bewusste Provokation der angrenzenden Wohnbevölkerung wahrgenommen werden könne. Diese Anliegen unterfielen nicht dem Schutzbereich des Versammlungsrechts. Gegen die Auflage in Ziffer 10 des Bescheids vom 8. Mai 2024 legte die Klägerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten am 13. Mai 2024 Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie ausführte, dass es im Rahmen einer Versammlung allein dem Veranstalter oder der Veranstalterin obliege, diese so auszugestalten, dass hiermit maximale Außenwirkung erzielt werden könne. Der Ansatz, dass sich die Anwohner und Anwohnerinnen durch eine Vielzahl an Versammlungen gestört fühlen und deshalb die hier streitgegenständliche Versammlung entsprechend beschränkt werden müsse, gehe deswegen schon im Ansatz fehl. Weiterhin habe die Beklagte mit der Beschränkung der Anzahl an Trommeln nicht das mildeste Mittel gewählt. Zum einen dürfe die Beschränkung nur dort gelten, wo potenziell Wohnbevölkerung betroffen sein könnten, zum anderen sei es auch möglich, der Klägerin aufzugeben, dass zwischen den einzelnen Gruppen von Personen mit Trommeln Abstände einzuhalten seien. Weiterhin könnten Intervallzeiten - 15min Trommeln, 5 min. Pause - festgelegt werden. Zudem würden bei Stadtfesten dauerhafte und langanhaltende Lärmüberschreitungen regelmäßig geduldet, sodass dies erst Recht bei der verfassungsrechtlich besonders geschützten Versammlung und nicht zuletzt aus Gründen der Gleichbehandlung auch hier Geltung beanspruche. Am 14. Mai 2023 beantragte die Klägerin außerdem die Gewährung gerichtlichen Eilrechtsschutzes vor dem Verwaltungsgericht Neustadt (Weinstr.) - 5 L 546/24.NW - gegen die Auflage in Ziffer 10 der Verfügung vom 8. Mai 2024 und wiederholte zur Begründung die Angaben aus dem Widerspruchsschreiben. Ergänzend verwies sie darauf, dass die Beklagte das ihr zustehende Ermessen nicht ausgeübt habe. Hierauf erklärte die Beklagte mit Antragserwiderung vom 15. Mai 2024 nochmals, dass durch die Trommeln, die nicht nur in Hambach, sondern auch noch in Gimmeldingen und Mußbach zu hören seien, die Sonntagsruhe der Anwohner des Wohngebiets erheblich gestört würde. Dies gelte auch für das Schlagen der Trommeln im Wald unterhalb des Schlosses, das regelmäßig weithin zu hören sei und auch aus Gründen des Umweltschutzes - es handele sich um ein Vogelschutzgebiet und die Tiere befänden sich in der Kernbrutzeit - eine Reduzierung der Lärmimmissionen nötig sei. Weiterhin werde erneut auf die zweiwöchentlich - ab 1. Juni 2024 gar wöchentlich - stattfindende Versammlung inklusive Demonstrationszug zum Hambacher Schloss verwiesen. Im Übrigen trage auch der Vergleich mit der Durchführung städtischer Traditionsveranstaltungen nicht, da diese einmal jährlich an verschiedenen Orten im Stadtgebiet stattfänden und zudem striktere Lärmgrenzwerte einhalten müssten als sie der Klägerin auferlegt worden seien, wie die beigefügte Ausnahmegenehmigung nach dem Landesimmissionsschutzgesetz belege. Die vorgeschlagene Verteilung der Trommelgruppen auf den Demonstrationszug von 1.000m (bei 3.000 Teilnehmenden) bis 1.500m (bei 5.000 Teilnehmenden) sei nicht praktikabel, da dies nicht zuverlässig kontrolliert werden könne. Den Eilantrag lehnte die Kammer mit Beschluss vom 16. Mai 2024 - 5 L 546/24.NW - ab und führte zur Begründung aus, dass bei einer durchzuführenden Abwägung der Versammlungsfreiheit der Klägerin aus Art. 8 Abs. 1 GG mit dem berechtigten Interesse der Wohnbevölkerung, Passanten und Passantinnen sowie Verkehrsteilnehmern und -teilnehmerinnen vor unzumutbaren Lärmbelastungen geschützt zu werden sowie deren negativer Meinungsfreiheit die vorgenommene Beschränkung der Anzahl der Trommeln auf 15 nicht zu beanstanden sei, wie die Kammer im Einzelnen ausführte. Die hiergegen am 17. Mai 2024 eingelegte Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz lehnte dieses mit Beschluss vom 17. Mai 2024 - 10 B 10522/24.OVG - ab und folgte in seiner Begründung dem Beschluss der Kammer vom 16. Mai 2024. Die hiergegen zum Bundesverfassungsgericht erhobene Verfassungsbeschwerde nahm dieses mit Beschluss vom 18. Mai 2024 - 1 BvR 1255/24 - nicht zur Entscheidung an und führte hierzu aus, dass unbeschadet bestehender Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der angegriffenen Auflage insbesondere im Hinblick auf eine Möglichkeit, den durch die Versammlungsbehörde angeführten Lärmschutzgesichtspunkten alternativ auch durch eine Entzerrung der mitgeführten Trommeln innerhalb des Demonstrationszugs Rechnung zu tragen, die Beschwerdeführerin die für eine abschließende Prüfung erforderlichen Umstände im Verfassungsbeschwerdeverfahren entgegen § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 Bundesverfassungsgerichtsgesetz nicht hinreichend dargelegt habe. Die Versammlung fand daher am Sonntag, 19. Mai 2024, unter Einhaltung aller Auflagen aus der Verfügung der Beklagten vom 8. Mai 2024 mit weniger als 1.000 Teilnehmern und Teilnehmerinnen statt. Am 22. Mai 2024 nahm die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten den Widerspruch gegen die Auflage in Ziffer 10 des Bescheids vom 8. Mai 2024 förmlich zurück und kündigte die Erhebung einer Feststellungsklage bei dem Verwaltungsgericht Neustadt (Weinstr.) für den Fall an, dass die Beklagte an ihrer Rechtsauffassung festhalte. Am 14. Juni 2024 erhob die Klägerin die angekündigte Klage mit dem Begehren, die Rechtswidrigkeit der Auflage in Ziffer 10 des Bescheids vom 8. Mai 2024 festzustellen. Hieran habe sie ein schützenswertes Interesse, da sie auch in Zukunft ähnliche Versammlungen anmelden und durchführen wolle und zu erwarten sei, dass die Beklagte erneut eine solche Auflage aussprechen werde. Zur Begründung wiederholt sie ihr bisheriges Vorbringen und verweist insbesondere auf die seitens des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 18. Mai 2024 - 1 BvR 1255/24 - geäußerten Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Auflage. Weiterhin verweist sie erneut auf die Überschreitung der Lärmgrenzwerte bei Volksfesten - etwa dem Frühlingsmarkt, dem Fest der Demokratie und dem Winzerfestumzug - und auf eine Ausnahmegenehmigung der ABC S... vom 9. September 2022, wonach für an 11 aufeinander folgenden Tagen eine Lärmeinwirkung mit Geräuschspitzen bis 90 dbA genehmigt worden sei. Dies habe die Beklagte nicht berücksichtigt und ihr Ermessen letztlich nicht ausgeübt. Weiterhin habe die Kammer im Eilbeschluss vom 16. Mai 2024 - 5 L 546/24.NW - verkannt, dass die Beklagte bereits in Ziffer 9 des Bescheids einen einzuhaltenden Maximalgrenzwert von 85 dbA festgelegt habe, weswegen es der Auflage in Ziffer 10 des Bescheids gar nicht bedürfe. Hierzu verweist sie auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover (Beschluss vom 31. Juli 2009 - 10 B 2925/09 -). Weiterhin habe die Kammer in unzulässiger Weise überprüft, wie die Klägerin ihr Versammlungsziel erreichen könne, es sei aber allein Sache der Klägerin als Versammlungsleiterin dies festzulegen. Ob das Versammlungsziel anders auch erreichbar wäre, sei nicht Gegenstand des gesetzlichen Prüfauftrags des Verwaltungsgerichts. Weiterhin könne die seitens der Kammer zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (Beschluss vom 28. April 2022 – 7 K 1394/22 –) nicht herangezogen werden, da diese sich auf den Schutz der Nachtruhe beziehe, die hier streitgegenständliche Demonstration jedoch tagsüber stattgefunden habe. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum eine Verteilung der mitgeführten Trommeln auf den ganzen Demonstrationszug unter Einhaltung von Abständen zwischen den Trommeln oder eine Festlegung von Trommelintervallen nicht umsetzbar sein sollte. Hierzu verweist sie auf eine Allgemeinverfügung der Stadt Ulm, wonach Trommeln zu Beginn der Versammlung 5 Minuten und während des "Spaziergangs" drei Mal jeweils bis maximal 5 Minuten gespielt werden dürften und deren Anzahl auf eine Trommel pro 25 Teilnehmer und Teilnehmerinnen begrenzt sei. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 8. Mai 2024 in Ziffer 10 rechtswidrig war. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt die Beklagte zunächst aus, dass die Klage mangels Bestehens eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses unzulässig sei. Sofern die Klägerin von dem Vorliegen einer Wiederholungsgefahr ausgehe, genüge die bisher bloße Behauptung, sie beabsichtige in Zukunft ähnliche Versammlungen durchzuführen, hierfür nicht. Zwar gebe es seit ca. 2 Jahren regelmäßig vergleichbare Versammlungen, diese würden aber nicht durchgängig von der Klägerin angemeldet. Zudem wichen die Streckenführung und die Anzahl der teilnehmenden Personen teilweise stark von der hier streitgegenständlichen Versammlung am 19. Mai 2024 ab. Weiterhin sei die streitgegenständliche Versammlung mit erwarteten 3.000 bis 5.000, tatsächlich weniger als 1.000 Teilnehmern und Teilnehmerinnen, deutlich größer als die im Übrigen zweiwöchentlich stattfindende Versammlung mit 60 bis 200 Personen gewesen und habe noch dazu an einem Pfingstsonntag stattgefunden. Dass erneut eine Versammlung unter den gleichen oder ähnlichen Bedingungen durch die Klägerin geplant sei, sei nicht ersichtlich. Im Gegenteil seien die am 21. April 2024 angemeldeten Versammlungen an allen Samstagen zwischen dem 1. Juni 2024 und 31. Mai 2025 sowie am Pfingstsonntag, 8. Juni 2025, nicht durch die Klägerin angemeldet worden, sodass eine etwaige belastende Auflage auch nicht ihr gegenüber erfolgen würde. Im Übrigen sei die Klage aber aus den Gründen des Eilbeschlusses der Kammer vom 16. Mai 2024 - 5 L 546/24.NW - auch unbegründet. Sofern die Klägerin eine örtliche Begrenzung der Auflage in Ziffer 10 auf die Gebiete mit angrenzender Wohnbebauung für angemessen halte, könne dem angesichts der gerichts- und stadtbekannten Hörweite der Trommeln auch in anderen Stadtteilen nicht gefolgt werden. Zudem sei eine solche Regelung völlig unpraktikabel. Weiterhin ignoriere der Vortrag der Klägerin, dass die betreffende Auflage neben dem Schutz von Anwohnern und Anwohnerinnen namentlich auch dem Schutz der Versammlungsteilnehmer und -teilnehmerinnen und auch der eingesetzten Ordnungskräfte diene. Diese Schutzfunktion würde unterlaufen, wenn die Beschränkung der Trommeln auf bestimmte Örtlichkeiten mit Blick auf die Interessen nur der angrenzenden Wohnbevölkerung reduziert worden wäre. Weiterhin stehe auch die Lärmschutzauflage in Ziffer 9 des Bescheids vom 8. Mai 2024 der Auflage in Ziffer 10 nicht entgegen, im Gegenteil stelle die Begrenzung der Anzahl der Trommeln eine zulässige Konkretisierung der Lärmschutzauflage in Ziffer 9 dar. Zwar habe die Klägerin einen Anspruch auf Wahrnehmung durch Dritte, nicht aber darauf, diese Wahrnehmung zu Lasten Dritter unbegrenzt zu steigern. Insoweit müsse hier auch Berücksichtigung finden, dass bereits die seinerzeit erwartete Anzahl an Teilnehmern und Teilnehmerinnen von 3.000-5.000 Personen gegenüber den sonst regelmäßig stattfindenden Demonstrationen eine erhebliche Ausweitung der Belastungen und Lärmkulisse für unbeteiligte Dritte zur Folge gehabt hätte. Diesen Belastungen dann auch noch ein sukzessives Anwachsen der Trommelzahl folgen zu lassen, ließe die legitimen und schutzbedürftigen Interessen der Wohnbevölkerung und Ordnungskräfte unberücksichtigt und stelle eine einseitige Durchsetzung der Interessen der Klägerin dar. Eine zum Schutz Dritter erfolgende Regulierung der Lärmquellen sei auch nicht nur zur Wahrung der Nachtruhe geboten, sondern mit anderen Vorzeichen im Grundsatz auch tagsüber. Aus diesen Gründen erweise sich auch die hier in Rede stehende Auflage als verhältnismäßig, zumal hier ein Sonn- und Feiertag betroffen gewesen sei. Zuletzt sei auch die seitens der Klägerin wiederholt ins Feld geführte Verteilung einer nicht näher bestimmten Anzahl an Trommeln über den gesamten Demonstrationszug kein gleich geeignetes milderes Mittel. Zum einen sei bei der dann erfolgenden Kumulation der Lärmquellen eine gleich effektive oder überhaupt ein Schutz der angrenzenden Wohnbevölkerung, Versammlungsteilnehmern und -teilnehmerinnen sowie der Ordnungskräfte vor unzumutbaren Lärmimmissionen hierdurch nicht zu erzielen. Zum anderen sei die Einhaltung bestimmter Abstände zwischen den Trommelgruppen schlicht nicht praktisch überprüf- oder einhaltbar. Zuletzt habe die Beklagte offensichtlich Ermessenserwägungen in dem streitbefangenen Bescheid angestellt und die dargestellten Rechtsgüter gegeneinander abgewogen, sodass der seitens der Klägerin behauptete Ermessensausfall nicht vorliege. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten, vier Hefte elektronischer Verwaltungs- und Widerspruchsakten der Beklagten, die Gerichtsakte des Verfahrens 5 L 546/24.NW und der dazugehörigen Rechtsmittelbände sowie die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2024 Bezug genommen, die jeweils Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.