Beschluss
7 K 1394/22
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 20.04.2022 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 19.04.2022 wird mit der Maßgabe wiederhergestellt, dass die eingesetzten Lautsprechereinrichtungen, die sonstigen elektroakustischen Hilfsmittel und die Musikinstrumente von 22 Uhr bis zum Ende der Versammlung um 02:30 Uhr eine Lautstärke von 70 dB(A) als Messwert, gemessen in fünf Metern Abstand von der Geräuschquelle, nicht überschreiten dürfen und die Geräuschquellen in dieser Zeit eine Entfernung von 40 m zur nächstgelegenen Bebauung einzuhalten haben. 2. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens zu drei Viertel, die Antragsgegnerin zu einem Viertel. 4. Der Streitwert für das Verfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen einzelne in der Verfügung der Antragsgegnerin vom 19.04.2022 (im Folgenden: Verfügung) angeordnete Auflagen wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft und auch ansonsten zulässig. Insbesondere hat der Antragsteller ein Rechtsmittel eingelegt, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden kann. Der wohl lediglich per einfacher E-Mail (vgl. AS. 145 ff.) und damit formunwirksam erhobene Widerspruch wurde durch das Ausdrucken des der E-Mail beigefügten, von dem Antragsteller eigenhändig unterschriebenen PDF-Anhangs durch die Antragsgegnerin formwirksam (vgl. VG Dresden, Urteil vom 16.09.2015 – 3 K 1566/12 –, juris m.w.N.). 2 Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist allerdings nur teilweise begründet. 3 1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung ist zunächst formell rechtmäßig und genügt insbesondere dem besonderen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Danach ist in den Fällen der Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Diese Begründung erfordert eine auf den konkreten Fall abgestellte schlüssige, substantiierte und nicht lediglich formelhafte Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehung notwendig ist und dass hinter dieses öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen zurücktreten muss, zunächst von dem von ihm angegriffenen Verwaltungsakt nicht betroffen zu werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.06.2018 – 5 S 548/18 –, juris). Im Bereich des Gefahrenabwehrrechts kann das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung ausnahmsweise mit dem Interesse am Erlass des Grundverwaltungsakts identisch sein (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.02.2020 – 10 S 625/19 –, juris). 4 Diesen Anforderungen wird die Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Ziffer 15 der Verfügung gerecht. Sie führt unter erkennbarem Bezug auf die vorangegangene ausführliche Begründung der einzelnen Auflagen aus, dass diese Auflagen nicht während eines möglichen Widerspruchsverfahrens ausgesetzt werden dürften, weil dies die wichtigsten Rechtsgüter, insbesondere die körperliche Unversehrtheit der beteiligten Demonstranten, aber auch von Dritten, Polizisten, Anwohnern und sonstigen in der Umgebung befindlichen Personen gefährden würde. Diese möglichen und gegebenenfalls irreversiblen Rechtsgutsverletzungen wögen schwerer als eine sich möglicherweise nachträglich als rechtswidrig herausstellende Einschränkung des Versammlungsrechts. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass das Versammlungsrecht hier nicht gänzlich aufgehoben werde. 5 2. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der in der Verfügung angeordneten und von dem Antragsteller angegriffenen Auflagen überwiegt teilweise das Interesse des Antragstellers, vorläufig von deren Wirkungen verschont zu bleiben. Bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes aufgrund der zeitlichen Eilbedürftigkeit gebotenen summarischen Prüfung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.12.2012 – 1 BvR 2794/10 –, juris) dürften sich die Ziffern 1 und 2 der Verfügung als rechtmäßig erweisen (hierzu a.). In diesem Umfang besteht auch in der Sache ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung (hierzu b.). Ebenfalls bei summarischer Prüfung dürften sich die Ziffer 8 der Verfügung in Bezug auf die Festlegung eines Lärmgrenzwerts ab 22 Uhr jedoch als rechtswidrig darstellen, so dass insofern auch kein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung durchgreifen kann (hierzu c.). 6 Es ist dabei trotz gewisser Zweifel des Gerichts derzeit nicht auszuschließen, dass es sich bei der geplanten Veranstaltung tatsächlich um eine Versammlung i.S.d. Art. 8 Abs. 1 GG handeln dürfte. Zwar dürften Musik- und Tanzdarbietungen einen Großteil der Veranstaltung ausmachen. Es ist einer Versammlung jedoch unbenommen, das mit ihr verfolgte kommunikative Anliegen auch mittels Musik und Tanz auszudrücken. Weiterhin sollen auf der Veranstaltung Trommeln, Plakate und Fahnen zum Einsatz kommen und ca. 3–6 Redner sprechen, was typische Elemente einer Versammlung zur Teilnahme an der öffentlichen Meinungsbildung sind. Im Rahmen der begrenzten Möglichkeiten zur Sachverhaltsaufklärung im vorliegenden Verfahren des gerichtlichen Eilrechtsschutzes kann daher auch mit Hinblick auf den besonderen Stellenwert der grundgesetzlich geschützten Versammlungsfreiheit für die demokratische Teilhabe der Bevölkerung am Prozess öffentlicher Meinungsbildung davon ausgegangen werden, dass es sich bei der streitgegenständlichen Veranstaltung um eine Versammlung handelt und damit die besonderen Vorschriften des Versammlungsrechts einschlägig sind. 7 a. Die Verlegung des Versammlungsortes von der nach den Ausführungen der Antragsgegnerin nicht zur Verfügung stehenden Thingstätte (Ziffer 1 der Verfügung) auf die Neckarwiese (Ziffer 2 der Verfügung) stellt sich voraussichtlich als rechtmäßig dar. 8 Nach § 15 Abs. 1 VersG, der gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG als Bundesrecht fortgilt, da das Land Baden-Württemberg nach Aufhebung der Gesetzgebungskompetenz des Art. 74 Abs. 1 Nr. 3 GG a.F. kein eigenes Versammlungsgesetz erlassen hat, kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985 – 1 BvR 233, 1 BvR 341/81 –, juris). Eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit setzt eine konkrete Sachlage voraus, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Rechtsgüter führt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19.12.2007 – 1 BvR 2793/04 – und vom 21.04.1998 – 1 BvR 2311/94 –, jeweils juris). 9 Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs. 1 VersG sind unter Beachtung der durch Art. 8 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten Versammlungsfreiheit auszulegen. Art. 8 Abs. 1 GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen. Als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe, die auch und vor allem andersdenkenden Minderheiten zugutekommt, ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung konstituierend (BVerfG, Beschluss vom 20.12.2012 – 1 BvR 2794/10 –, juris). Art. 8 Abs. 1 GG umfasst insbesondere das Selbstbestimmungsrecht über die Durchführung der Versammlung, die Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung; unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit sind bei Erlass beschränkender Verfügungen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose zu stellen, die grundsätzlich der vollständigen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Eine das Versammlungsrecht beschränkende Verfügung darf nur ergehen, wenn bei verständiger Würdigung sämtlicher erkennbarer Umstände die Durchführung der Versammlung so wie geplant mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit verursacht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.05.2020 – 1 S 1541/20 –, juris). 10 Grundsätzlich umfasst das Grundrecht der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG auch die freie Wahl des Versammlungsortes. Dieses Selbstbestimmungsrecht über Gegenstand, Zeitpunkt und Ort der Versammlung ist allerdings beschränkt, soweit seine Ausübung zur Kollision mit Rechtsgütern anderer führt. Das Recht der freien Ortswahl umfasst mit anderen Worten nicht das Recht, fremdes Grundeigentum – insbesondere Orte, die der Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglich sind – nach Belieben in Anspruch zu nehmen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 09.12.2020 – 1 BvR 2734/20 –; BVerwG, Urteil vom 29.10.1992 – 7 C 34/91 –, jeweils juris). Demgegenüber verbürgt das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit aber die Durchführung von Versammlungen dort, wo ein allgemeiner öffentlicher Verkehr eröffnet ist. Dies ist neben dem öffentlichen Straßenraum auch bei außerhalb hiervon gelegenen Stätten der Fall, sofern dort in ähnlicher Weise ein öffentlicher Verkehr eröffnet ist und Orte der allgemeinen Kommunikation entstehen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 09.12.2020 – 1 BvR 2734/20 –; Einstweilige Anordnung vom 18.07.2015 – 1 BvQ 25/15 –, Urteil vom 22.02.2011 – 1 BvR 699/06 –, jeweils juris). Orte allgemeinen kommunikativen Verkehrs, die neben dem öffentlichen Straßenraum für die Durchführung von Versammlungen in Anspruch genommen werden können, sind zunächst solche, die der Öffentlichkeit allgemein geöffnet und zugänglich sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 22.02.2011 – 1 BvR 699/06 –, juris). Ausgenommen sind hingegen Orte, die der Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglich sind oder zu denen schon den äußeren Umständen nach nur zu bestimmten Zwecken Zugang gewährt wird. Die Durchführung von Versammlungen etwa in Verwaltungsgebäuden oder in eingefriedeten, der Allgemeinheit nicht geöffneten Anlagen ist durch Art. 8 Abs. 1 GG nicht geschützt (vgl. BVerfG, Urteil vom 22.02.2011 – 1 BvR 699/06 –, juris). 11 Zunächst dürfte es sich bei der Thingstätte auf dem Heiligenberg grundsätzlich um einen Ort handeln, an dem ein allgemeiner öffentlicher Verkehr eröffnet ist. Die Thingstätte ist zwar nicht an den öffentlichen Straßenraum angeschlossen; dieser endet wohl spätestens auf Höhe der Gaststätte „...“ mit ihrem Parkplatz. Die Thingstätte ist aber jedenfalls über Waldwege erschlossen und grundsätzlich für jedermann zugänglich und betretbar. Damit dürfte ein öffentlicher Verkehr eröffnet sein, da die Thingstätte im obigen Sinne für die Öffentlichkeit allgemein geöffnet und zugänglich ist. Dem steht es voraussichtlich nicht entgegen, dass die Baugenehmigung der Antragsgegnerin für die Thingstätte vom 18.10.2017 die nur eingeschränkte Nutzung der Thingstätte zum Abhalten von kulturellen Kleinveranstaltungen erlaubt. Denn allein daraus folgt nicht, dass der Zugang zur Thingstätte gerade nur zu bestimmten Zwecken gewährt wird: Zwar soll die Thingstätte kommerziell nur begrenzt genutzt werden, gleichzeitig jedoch bleibt der freie Zugang über die erwähnten Zugangswege aus dem Wald nach wie vor bestehen und die allgemeine private Nutzung zu Freizeitzwecken (z.B. Besichtigung aus historischem Interesse, Aufenthalt zu Wanderpausen, Picknick o.Ä.) unberührt. Die Thingstätte ist weder eingefriedet noch unterliegt sie – auch in Ansehung der Baugenehmigung – grundsätzlich sonstigen Zugangsbeschränkungen in tatsächlicher Hinsicht. 12 Allerdings ist die Thingstätte in der Nacht vom 30.04. auf den 01.05.2022 – wie auch in entsprechenden Nächten in den Vorjahren – mittels eines Zaunes abgesperrt und somit dem öffentlichen, auch kommunikativen Verkehr entzogen. Werden (Teil-)Flächen öffentlich zugänglicher Bereiche infolge von vorübergehenden Betretungsverboten in rechtmäßiger Weise dem öffentlichen Zutritt entzogen bzw. zeitweise für die Öffentlichkeit gesperrt, so stehen diese regelmäßig auch für die Abhaltung von Versammlungen nicht zur Verfügung (vgl. VG Berlin, Urteil vom 23.02.2017 – 1 K 135.15 –, juris). Das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters ist nicht berührt, wenn die Versammlung für einen Platz angemeldet ist, dessen Benutzung den Versammlungsteilnehmern ansonsten, d.h. außerhalb einer Versammlung, nicht gestattet ist. Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit gibt keinem Teilnehmenden das Recht, Dinge zu tun, die er als Einzelner nicht dürfte (vgl. Hettich , in: ders., Versammlungsrecht in der Praxis, 2. Aufl. 2018, 4. Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel, Rn. 189). 13 Die Sperrung wurde bereits am 23.03.2022 von dem zuständigen Gremium der Antragsgegnerin beschlossen (vgl. Ergebnisprotokoll, AS 93 ff.). Dieser Zeitpunkt liegt vor der Anmeldung der Versammlung durch den Antragsteller am 01.04.2022 und zeigt, dass die Sperrung nicht erlassen worden ist, um gerade die angemeldete oder eine andere Versammlung (in rechtswidriger Weise) einzuschränken bzw. zu verhindern. Die Sperrung dürfte vielmehr auf allgemeinen Gesichtspunkten der Gefahrenabwehr beruhen und der Sicherstellung der Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht der Antragsgegnerin als Eigentümerin der Liegenschaft Thingstätte dienen. 14 Die Sperrung geschieht vor dem Hintergrund, dass es in den Jahren vor 2018 in der sogenannten Walpurgisnacht vom 30.04. auf den 01.05. auf der Thingstätte alljährlich zu einer (illegalen) Veranstaltung mit mehreren tausend Teilnehmern gekommen ist. Dabei fanden sich nach dem – vom Antragsteller insoweit nicht substantiiert entgegengetretenem – Vortrag der Antragsgegnerin bis zu 15.000 Personen auf der Thingstätte ein, was zu einer Überfüllung des Areals führte. Einen offiziellen Veranstalter gab es dabei nicht. Es fanden künstlerische Darbietungen wie Trommeln, Tanz, Jonglage oder Feuerspucken statt. Die Feiernden errichteten ein großes Lagerfeuer auf der Szenenfläche der Thingstätte sowie zahlreiche kleine Feuerstellen auf den Tribünen. Außerdem führten die Feiernden häufig Fackeln und Feuerwerkskörper mit. Neben Speisen und Getränken wurden auch Alkoholika und Rauschmittel konsumiert (vgl. dazu Gefährdungsbeurteilung der Event Consult Europa, S. 9). Die veraltete Bausubstanz der Thingstätte ist von Unfallgefahren geprägt, welche insbesondere auf fehlender Beleuchtung, fehlenden Absturzsicherungen, losen Steinen im Tribünenbereich und herumliegendem Müll, insbesondere Glasscherben, beruhen. Diese Gefahren verändern sich auch witterungsbedingt dynamisch. Ihnen kann auch trotz kontinuierlicher Ausbesserungsarbeiten nicht beigekommen werden (vgl. Stellungnahme des Kulturamtes, AS. 77). Darüber hinaus bestehen insbesondere Rutsch-, Stolper- und Absturzgefahren auf den ebenfalls unbeleuchteten Zugangswegen durch den Wald zur Thingstätte. Im Jahr 2017 kam es in Folge der Veranstaltung zu Walpurgisnacht neben vielen leichteren Verletzung zu der schweren Verletzung eines Teilnehmers infolge eines Sturzes einen steilen Abhang hinab. Außerdem wurde durch weggeworfene Fackeln ein Waldbrand ausgelöst, der sich auf eine Fläche von 3.500 m 2 ausbreitete und einen stundenlangen Löscheinsatz der Rettungskräfte nach sich zog (vgl. Gefährdungsbeurteilung, S. 14). Infolge dieser Gefahren, die sich nunmehr in schwerwiegender Weise realisiert hatten, wurde die Thingstätte in den Jahren ab 2018 in der Walpurgisnacht mittels eines Zaunes gesichert und abgesperrt. Zusätzlich wurde der Zugang zur Thingstätte über die umliegenden Waldwege mittels eines Waldbetretungsverbotes nach Landeswaldgesetz verhindert. Auf letztere Maßnahme wurde 2022 verzichtet; die Sperrung der Thingstätte selbst wurde jedoch wie in den Vorjahren beschlossen (vgl. Ergebnisprotokoll, AS. 93 ff.). 15 Die Sperrung hat wohl auch nach mehrjähriger konsequenter und erfolgreicher Durchführung noch immer Relevanz, da die Thingstätte erst in der jüngsten Vergangenheit am 04.03.2022 zur Durchführung einer illegalen Veranstaltung (Techno-Party) genutzt worden ist (vgl. Polizeibericht des Polizeireviers Heidelberg-Nord, AS. 165). Dies deutet darauf hin, dass ein „Gewöhnungseffekt“ an die Sperrung der Thingstätte, der dazu führen würde, dass es auch ohne die behördliche Sperrung des Bereiches nicht zu einer illegalen Veranstaltung kommen könnte, nicht erwartet werden kann. 16 Die Sperrung dient damit voraussichtlich dem Schutz etwaiger Feierlustiger vor Gefahren für Leib und Leben, die von den baulichen Gegebenheiten der Thingstätte, den herumliegenden losen Steinen und gefährlichen Müllgegenständen, dem Umgang mit Feuer und der sowohl auf der Thingstätte als auch auf den Zugangswegen fehlenden Beleuchtung herrühren sowie dem Schutz der Lebensgemeinschaft Wald insbesondere vor Waldbränden. Um insbesondere ihrer Verkehrssicherungspflicht gerecht zu werden und Haftungsrisiken auszuschließen dürfte die Sperrung der Thingstätte in der besonderes ereignis- und damit schadensträchtigen Walpurgisnacht durch die Antragsgegnerin damit ein verhältnismäßiges Mittel darstellen. 17 Damit ist die Thingstätte für die Nacht vom 30.04.2022 auf den 01.05.2022 voraussichtlich dem öffentlichen Verkehr auf rechtmäßige Weise entzogen. Sie steht damit grundsätzlich auch nicht für Versammlungen zur Verfügung. 18 Es dürfte auch kein Anspruch des Antragstellers bestehen, ihm zur Durchführung seiner Versammlung von der allgemeinen Sperrung der Thingstätte eine Ausnahme zu erteilen. Auch bei der Durchführung der Versammlung – gegebenenfalls unter Auflagen – sind nach dem oben Gezeigten voraussichtlich Leib und Leben der Teilnehmer und andere Rechtsgüter gefährdet. Es kann nicht zugewartet werden, bis sich die von der Behörde bekämpfte Gefahr verwirklicht hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.04.1992 – 1 S 964/92 –, juris). 19 Dem steht es nicht entgegen, dass der Antragsteller vorträgt, dass zwischen der illegalen Veranstaltung „Walpurgisnacht“ und der von ihm angemeldeten Versammlung Unterschiede bestehen würden. Zwar dürfte mit dem Versammlungsleiter ein offizieller Veranstalter vorliegen, dessen Fehlen in der Gefährdungsbeurteilung als ein kritischer Punkt benannt worden ist. Auch ist jedenfalls von Seiten der Veranstaltung derzeit nicht geplant, Feuerstellen zu errichten (auch wenn es bei Veranstaltungen der Veranstalterin „...“ in der Vergangenheit zum Umgang mit Feuer im öffentlichen Raum gekommen ist, vgl. ..., abgerufen 28.04.2022, 10:15 Uhr); dies ist auch durch eine entsprechende Auflage in der Verfügung sichergestellt. 20 Nichtsdestotrotz bestehen insbesondere die auf der baulichen Substanz der Thingstätte beruhenden Gefahren und diejenigen, die aus herumliegenden Steinen und Müllgegenständen herrühren, auch weiterhin. Dies gilt umso mehr, als dass die Versammlung zur Nachtzeit stattfinden soll. Eine Beleuchtung der Thingstätte und insbesondere der Zugangswege ist nicht sichergestellt. Es ist darüber nicht ersichtlich und vom Antragsteller zumindest nicht substantiiert vorgetragen, wie er umfangreiche Sicherungsmaßnahmen gegen Sturz- und Stolperfallen auf dem Gelände der Thingstätte und den zuführenden Wegen ergreifen will. Dies gilt umso mehr, als dass für die Versammlung eine Teilnehmerzahl von ca. 300 angemeldet worden ist, aber bei Bekanntwerden der Durchführung der Versammlung in der Walpurgisnacht auf der Thingstätte über soziale Medien und andere Kanäle vor dem Hintergrund vergangener Erfahrungen wohl mit einer weit höheren Teilnehmerzahl zu rechnen ist. Die Situation auf der Thingstätte ist schließlich wohl auch nicht mit derjenigen im Ehrenhof des Mannheimer Schlosses vergleichbar. Zunächst stellt sich der Ehrenhof als eben und ohne Hindernisse dar, während die Thingstätte teilweise (sehr) steil abfällt und offensichtlich zahlreiche bauliche Mängel aufweist. Darüber hinaus sind es bei der Thingstätte auf dem Heiligenberg nicht nur die Stätte selbst, sondern auch die durch den Wald führenden Zugangswege, die unbeleuchtet sind, und somit das Risiko der Verletzung von Leib und Leben der Teilnehmenden und Einsatzkräfte bergen. Der Ehrenhof des Mannheimer Schlosses mag ebenfalls (angeblich) unbeleuchtet sein – auch wenn hieran wohl schon Zweifel bestehen dürften (vgl. https://schoenecker-heidelberg.de/project/lichtplanung-schloss-mannheim-ehrenhof/; abgerufen am 27.04.2022, 11:30 Uhr) –, doch die nähere Umgebung des inmitten der Großstadt gelegenen Schlosses ist es nicht. Es dürfte daher davon auszugehen sein, dass auf Grund der Streuung des Lichts umliegender Lichtquellen der Ehrenhof trotz (angeblich) fehlender eigener Lichtquellen heller ausgeleuchtet sein dürfte als die Thingstätte. 21 Nach alldem stellen die vom Antragsteller vorgeschlagenen (weiteren) Auflagen; mit denen den Gefahren seiner Ansicht nach beigekommen werden könnte, kein gleich geeignetes, milderes Mittel dar, mit dem Gefahren gleich effektiv wie mit der Sperrung bekämpft werden können und den Verkehrssicherungspflichten in gleicher Weise entsprochen werden kann. 22 Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass es dem Versammlungsleiter jederzeit freisteht, die Versammlung zu beenden. Etwaige Auflagen, die die Versammlung betreffen, würden dann nicht mehr gelten. Auch auf vom Veranstalter für die (dann beendete) Versammlung möglicherweise installierte Sicherungsmittel zum Schutz vor Stolpern und Stürzen oder eine von diesem gestellte Beleuchtung der Thingstätte oder der Zugangswege kann dann nicht mehr zugegriffen werden. Ferner ist nicht sichergestellt, dass die – sollte die Versammlung wie vom Antragsteller vorgesehen mit einer Ausnahmegenehmigung stattfinden – erwartbar zahlreichen und über die angemeldete Anzahl von 300 Personen hinausgehenden Besucher die Thingstätte nach Beendigung der Versammlung zügig und sicher verlassen. Eine Räumung der Thingstätte zur Sicherstellung des Betretungsverbotes durch Einsatzkräfte der Polizei würde ihrerseits gerade die mit der Sperrung zu verhindern versuchten Gefahren – insbesondere des Stolperns und Stürzens auf dem unbeleuchteten Gelände und den Zugangswegen – jedenfalls in sich bergen, wenn nicht gar noch auf Grund der einem Polizeieinsatz innewohnenden besonderen emotionalen Belastungssituation noch verstärken. Der Zweck des Betretungsverbotes würde damit unterlaufen, sollte eine Versammlung auf dem Gelände der Thingstätte zu einem Zeitpunkt erlaubt werden, auf dem dieses allgemein gesperrt ist. 23 Nach alldem ginge von der Durchführung der Versammlung so wie geplant auf der Thingstätte auf dem Heiligenberg mit Wahrscheinlichkeit eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, insbesondere von Leib und Leben von Personen aus. Daher ist die Auflage, die Versammlung nicht an diesem Ort stattfinden zu lassen, voraussichtlich rechtmäßig. 24 Unter Berücksichtigung des hohen Stellenwertes der Versammlungsfreiheit im demokratischen Gefüge dürfte die Verlegung der Versammlung milderes Mittel gegenüber deren Verbot gewesen sein. Da der Antragsteller keine Präferenz zu den von der Antragsgegnerin vorgebrachten Alternativvorschlägen zum Ausdruck gebracht hat, fiel die Wahl des neuen Versammlungsortes dieser zu. Der gewählte neue Versammlungsort auf der Neckarwiese stellt sich voraussichtlich auch nicht als willkürlich gewählt oder für die Versammlung gänzlich ungeeignet dar. Er liegt im innenstädtischen Bereich der Großstadt, was dem kommunikativen Anliegen, das der Versammlung innewohnt, gerade an einem Sonnabend entgegenkommen dürfte. Darüber hinaus ist auch die Neckarwiese bekanntermaßen Teil der Heidelberger Feierkultur, womit der Versammlungsort auch im Zusammenhang mit dem Versammlungsthema stehen dürfte. Schließlich war die Neckarwiese selbst in der Vergangenheit (u.a. im Rahmen der Coronapandemie) Gegenstand behördlicher Maßnahmen wie Sperrungen (vgl. https://www.rnz.de/nachrichten/heidelberg_artikel,-heidelberg-neckarwiese-ab-sofort-wieder-rund-um-die-uhr-fuer-alle-offen-update-_arid,700918.html, abgerufen 28.04.2022, 11 Uhr), gegen die sich die Versammlung nach Angaben der Veranstalterin auf deren Website richten soll (vgl. ..., abgerufen am 28.04.2022, 11 Uhr) und dürfte damit ebenfalls einen geeigneten Ort darstellen, um, wie diese nach eigenen Angaben beabsichtigt, für den Erhalt der „Feierkultur“ in Heidelberg einzutreten. 25 b. Nach alledem besteht auch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1 und 2 der Verfügung. Falls die aufschiebende Wirkung des hiergegen gerichteten Widerspruchs wiederhergestellt würde, die Auflagen sich aber – wie voraussichtlich der Fall – im Nachhinein als rechtmäßig herausstellen würden, wäre die Versammlung unter Inkaufnahme und möglicherweise Realisierung erheblicher Gefahren für Leib und Leben von Personen und andere Rechtsgüter durchgeführt worden. Wenn dagegen die sofortige Vollziehung der Auflagen bestehen bleibt, diese sich aber – wie derzeit nicht zu erwarten – im Nachhinein als rechtswidrig erweisen, wäre es lediglich zu eher geringfügigen Einschränkungen hinsichtlich des Versammlungsortes gekommen. Bei dieser Abwägung ist die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 der Verfügung aufrechtzuerhalten. 26 c. Die in Ziffer 8 der Verfügung unter anderem angeordnete Verpflichtung, den Schalldruckpegel der eingesetzten Lautsprechereinrichtungen und sonstigen elektroakustischen Hilfsmittel nach 22 Uhr auf 60 dB(A) zu begrenzen, ist jedoch voraussichtlich nicht rechtmäßig. 27 aa. Allerdings dürfte diese Anordnung zunächst den Ansprüchen an die Bestimmtheit von Verwaltungsakten genügen. Das vom Antragsteller vorgebrachte Argument, die Auflage sei insoweit unbestimmt, da sie keinen Messort für die Schalldruckpegelmessung festlege, dürfte einer Nachprüfung nicht standhalten. Nach Auslegung der Ziffer 8 der Verfügung ergibt sich nämlich voraussichtlich, dass die für die Schalldruckpegelmessung von Beginn der Versammlung um 18 Uhr bis 22 Uhr vorgeschriebenen Messmodalitäten – Messung in 5 m Entfernung von der Geräuschquelle – auch für Messungen nach 22 Uhr gelten sollen. Dass dies nach der Anordnung des geringeren Schalldruckpegels von 60 db(A) nach 22 Uhr nicht ausdrücklich wiederholt wird, steht dem aller Voraussicht nach nicht entgegenstehen. Aus dem Sinnzusammenhang dürfte sich jedenfalls hinreichend bestimmt ergeben, dass zwar der maßgebliche Schalldruckpegel nach 22 Uhr von 85 dB(A) auf 60 dB(A) abzusenken ist, die übrigen Maßgaben bezüglich der Messung aber fortgelten sollen. 28 bb. Darüber hinaus dürfte die Festlegung eines nach 22 Uhr maximal erlaubten Schalldruckpegels von 60 dB(A), gemessen in 5 m Entfernung von der Geräuschquelle, sich aber im vorliegenden Fall als rechtswidrig darstellen. 29 Grundsätzlich können Anordnungen zur zulässigen Lautstärke von Hilfsmitteln einer Versammlung auf § 15 Abs. 1 VersG gestützt werden. Dabei ist aber zu beachten, dass zu den von Art. 8 Abs. 1 GG geschützten Modalitäten einer Versammlung auch die Entscheidung des Veranstalters zählt, welche Maßnahmen er einsetzen will, um sein kommunikatives Anliegen möglichst effektiv transportieren zu können. Im Zuge dessen können auch Lautsprecherwagen oder andere Hilfsmittel technischer Schallverstärkung zentrale, vom Grundrecht der Versammlungsfreiheit umfasste Kundgebungsinstrumente darstellen. Denn Art. 8 Abs. 1 GG stellt auch und gerade die Kontaktaufnahme zu Nichtteilnehmern der Versammlung unter Schutz. Deshalb lässt er eine akustische Verstärkung kollektiver Meinungsäußerungen von Versammlungsteilnehmern grundsätzlich und ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl zu. Die Erregung öffentlicher Aufmerksamkeit durch die Versammlung ist zentraler Bestandteil des Versammlungsgrundrechts. 30 Das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters ist aber beschränkt, soweit durch die geplante Versammlung Rechtsgüter Dritter beeinträchtigt zu werden drohen. In einem solchen Fall kann praktische Konkordanz beim Rechtsgüterschutz auch dadurch hergestellt werden, dass die Modalitäten der Versammlungsdurchführung durch Auflagen verändert werden. Im Zuge der Herstellung praktischer Konkordanz sind im Hinblick auf bei einer Versammlung eingesetzte Lautsprecher insbesondere Art und Maß der Auswirkungen auf betroffene Dritte und deren Grundrechte zu berücksichtigen. Als potentiell kollidierende Rechtsgüter sind namentlich die grundrechtlich relevanten Belange der Straßenverkehrsteilnehmer, Lärmschutzbelange von Anwohnern und Passanten sowie das Grundrecht der Passanten und anderer Dritter auf negative Meinungsfreiheit in den Blick zu nehmen. Wichtige Abwägungselemente sind u. a. die Dauer und Intensität der Versammlung, deren vorherige Bekanntgabe, Ausweichmöglichkeiten, aber auch der Sachbezug zwischen den beeinträchtigten Personen und dem Protestgegenstand. Das Gewicht solcher demonstrationsspezifischer Umstände ist mit Blick auf das kommunikative Anliegen der Versammlung zu bestimmen, ohne dass dem Gericht eine Bewertung zusteht, ob es dieses Anliegen als nützlich und wertvoll einschätzt oder es missbilligt. Stehen die äußere Gestaltung und die durch sie ausgelösten Beeinträchtigungen in einem Zusammenhang mit dem Versammlungsthema oder betrifft das Anliegen auch die von der Demonstration nachteilig Betroffenen, kann die Beeinträchtigung ihrer Freiheitsrechte unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände in größerem Maß hinzunehmen sein, als wenn dies nicht der Fall ist. 31 Die zu treffende Abwägungsentscheidung erfordert, die mit dem Versammlungsgrundrecht kollidierenden Rechtsgüter Dritter einzelfallbezogen festzustellen und anschließend eine einzelfallbezogene Abwägung des vom Versammlungsgrundrecht geschützten kommunikativen Anliegens der Versammlung mit den kollidierenden Rechten Dritter vorzunehmen (vgl. zu alledem OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.09.2019 – 15 A 3186/17 –, juris m.w.N.; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.11.2008 – OVG 1 B 2.07 –; VG Berlin, Beschluss vom 02.07.2021 – 1 L 353/21 –; VG Bremen, Beschluss vom 15.10.2020 – 5 V 2212/20 –, jeweils juris). 32 Es ist berechtigtes Kernanliegen des Antragstellers, bei seiner Versammlung die Rede- und Musikbeiträge in einer Art und Weise zu verstärken, dass diese von den Teilnehmenden verstanden werden können. Auf der anderen Seite bestehen berechtigte Interessen der Versammlungsteilnehmenden selbst, aber auch der eingesetzten Ordnungskräfte sowie von Passanten und Anwohnern an der Vermeidung einer übermäßigen Lärmbelästigung. Es dürfte vorliegend allerdings nicht ersichtlich sein, dass die Beschränkung der Lautstärke auf 60 dB(A) nachts zwingend notwendig ist, um diese Interessen zu wahren. 33 Zunächst dürfte in Anlehnung an die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) eine Reduzierung des Lärmpegels zum Schutz von Passanten und Anwohnern vor übermäßigem Lärm insbesondere in den besonders schutzbedürftigen Nachstunden, die grundsätzlich der Erholung und dem Schlaf dienen sollen, nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Eine solche Reduzierung stellt voraussichtlich jedenfalls eine geeignete Maßnahme zum Schutz der Anwohner dar. 34 Die Antragsgegnerin bezieht sich in ihrer Begründung auch auf die Schalldruckpegelwerte in der TA Lärm. Dort werden unter Nr. 6.3 Immissionsrichtwerte für seltene Ereignisse festgelegt; der maßgebliche Beurteilungspegel liegt nachts (d.h. von 22 Uhr bis 6 Uhr, Nr. 6.4 TA Lärm) bei 55 dB(A). Die Antragsgegnerin verkennt jedoch dabei allerdings voraussichtlich wohl, dass die Messung der Immissionswerte nach Ziffer 6.8 i.V.m. A.3.3.2 i.V.m. A.1.3 der Anlage zur TA Lärm an den maßgeblichen Immissionsorten, d.h. bei der hier vorliegenden bebauten Fläche 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des von dem Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes zu erfolgen hat. 35 Dies würde bei einer anzunehmenden Abnahme des Schalldruckpegels von 5 dB(A) bei Verdopplung des Abstandes (vgl. hierzu z.B. https://www.schweizer-fn.de/akustik/schallpegelaenderung/schallpegel.php; der Wert ist gegenüber dem theoretischen Wert von 6 dB(A) an die Praxis angepasst; vgl. zu den maßgeblichen anderen Einflüssen auch https://www.staedtebauliche-laermfibel.de/?p=88&p2=2.4.2) bedeuten, dass sich der Messort nach TA Lärm bei einem Schalldruckpegel von 60 dB(A) in 5 m Entfernung von der emittierenden Geräuschquelle 10 m von dieser entfernt befinden dürfte. Dies würde voraussichtlich zu Folge haben, dass die Lautsprecher zumindest bis an den äußersten Rand des festgelegten Versammlungsortes, direkt am Straßenrand der die Neckarwiese begrenzenden ..., aufgestellt werden dürften. 36 Eine Reduzierung des Schalldruckpegels an der Quelle ist jedoch nicht die einzige Möglichkeit, Immissionen von maximal 55 dB(A) am maßgeblichen Messort vor der naheliegenden Wohnbebauung sicherzustellen. Eine andere Möglichkeit ist die vom Antragsteller in seiner Antragsbegründung insofern schlüssig vorgetragene Variante, in der zwar höhere Pegel zugelassen werden, die Geräuschquellen aber höhere Abstände zur Bebauung einzuhalten haben. Dieser Möglichkeit ist die Antragsgegnerin auch nicht substantiiert entgegengetreten. 37 Eine Aufrechterhaltung des tagsüber erlaubten Pegels von 85 dB(A), gemessen in 5 m Entfernung von der Schallquelle, kommt allerdings voraussichtlich nicht in Betracht, da dies mit einer Abnahme des Pegels von 30 dB(A) verbunden wäre und somit der 2 6 = 64-fache Abstand – also 64*5 m = 320 m – von der Bebauung einzuhalten wäre. Dies dürfte auch nicht durch eine Ausrichtung der Lautsprecher parallel zur ... kompensiert werden können, da jedenfalls auf Höhe der Einmündung der ... in die ... und auch daran westlich anschließend eine ebenfalls parallel zur ... verlaufende Bebauung vorhanden ist. 38 Demgegenüber dürfte die Einhaltung eines Pegels von 70 dB(A), gemessen in 5 m von der Geräuschquelle, nicht ausgeschlossen sein. Dafür ist eine Entfernung der Geräuschquelle vom Messort an der Bebauung von 40 m erforderlich (70 dB(A) in 5 m Entfernung, 65 dB(A) in 10 m, 60 dB(A) in 20 m und schließlich 55 dB(A) in 40 m Entfernung von der Geräuschquelle). Dies würde zu einer Platzierung der Lautsprecher und anderen elektroakustischen Geräuschquellen sowie Musikinstrumente mitten auf der Neckarwiese und damit der vorgegebenen Versammlungsfläche führen. 39 Die in Ziffer 8 der Verfügung ausgesprochene Begrenzung der Lautstärke auf 60 dB(A) erscheint damit nicht erforderlich, um die berechtigten Interessen der Nachbarschaft zu schützen. Besonders vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller wohl ein besonderes Interesse daran hat, dass die Inhalte der Versammlung besonders von deren Teilnehmern verstanden werden können, und er in seiner Antragsbegründung vorgetragen hat, bereit zu sein, einen Mindestabstand der Geräuschquellen von 40 m einzuhalten, ist vorliegend voraussichtlich wohl die zweite Variante – höhere Schalldruckpegel bei gleichzeitig höherem Abstand von der Bebauung – das mildere Mittel und damit aus Gründen der Verhältnismäßigkeit vorzugswürdig. 40 Nach alledem ist die sofortige Vollziehung von Ziffer 8 der Verfügung jedoch nicht auszusetzen, ohne dies von einer Auflage im Sinne von § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO abhängig zu machen. Diese gerichtliche Auflage zur zulässigen Lautstärke dient dem Interessenausgleich zwischen der Versammlungsfreiheit des Antragstellers und der Gesundheit insbesondere Anwohner bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache und damit aller Voraussicht nach während der kurz bevorstehenden Versammlung (vgl. Puttler, in: NK-VwGO, 8. Aufl. 2018, § 80 Rn. 168). Als sachgerechter Interessenausgleich erscheint nach den bisherigen Ausführungen die Festsetzung einer zulässigen Höchstlautstärke von 70 dB(A) nachts bei einem gleichzeitigen Abstand der Geräuschquellen von der nächstgelegenen Bebauung von 40 m. Dies dürfte nicht nur die Belange des Lärm- und Gesundheitsschutzes wahren, sondern auch der effektiven Ausübung des Versammlungsrechts nicht entgegenstehen. II. 41 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO und entspricht dem Verhältnis des gegenseitigen Obsiegens bzw. Unterliegens der Beteiligten. III. 42 Die Festlegung des Streitwertes erfolgte nach §§ 39 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und in Anlehnung an Ziffern 1.5 Satz 2 und 45.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Nach 45.4 des Streitwertkatalogs ist bei versammlungsrechtlichen Auflagen der hälftige Auffangwert – welcher nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG 5.000,00 EUR beträgt – anzusetzen, mithin 2.500,00 EUR. Eine Reduzierung ist nach Ziffer 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs nicht geboten, da das Begehren des Antragstellers in der Sache auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 28.05.2021 – 3 K 1937/21 –, juris). 43 Bei der Ortsverlegung in den Ziffern 1 und 2 der Verfügung handelt es sich um einen einheitlichen Gegenstand, für den ein Streitwert von 2.500,00 EUR anzusetzen ist, hinzu kommt ein weiterer Streitwert von 2.500,00 EUR für die Vorgaben zur Benutzung der Lautsprecher in Ziffer 8 der Verfügung. Es ergibt sich mithin ein Gesamtstreitwert von 5.000,00 EUR.