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Beschluss

7 K 11854/17

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und vorläufigen Rechtsschutz werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die von der Antragsgegnerin angeordneten Auflagen für eine geplante Kundgebung in der Altstadt von ... . 2 Mit E-Mail vom 02.08.2017 zeigte der Vorsitzende des „...“- Kreisverbands ... als Versammlungsleiter bei der Antragsgegnerin die Durchführung einer Kundgebung als Aufzug zum Thema „Anwohner nerven, Kein Bier ist illegal, Sperrzeiten abschaffen“ vom 05.09.2017, 23:30 Uhr, bis 06.09.2017, 05:00 Uhr an. Der Aufzug, bei dem nach Angaben des Versammlungsleiters ca. 20 bis 50 oder auch mehr Teilnehmer erwartet werden, soll in der Altstadt der Antragsgegnerin zwischen dem ... und dem ... - auf einer Strecke von ca. 216 Meter - stattfinden, mit Kundgebungen an den Endpunkten und in der Mitte der ... Straße, wobei die Wegstrecke mehrmals abgelaufen werden soll. 3 Am 29.08.2017 fand ein Kooperationsgespräch statt, bei dem der Versammlungsleiter zu beabsichtigten versammlungsrechtlichen Auflagen angehört wurde. Mit Verfügung vom 31.08.2017 ordnete die Antragsgegnerin unter anderem folgende Auflagen an: 4 „1. Abweichend von der Anmeldung wird die Kundgebung nur in der Zeit vom 05.09.2017, 23.30 Uhr bis zum 06.09.2017, 2.00 Uhr zugelassen. (…) 5 2. Die Verwendung von Trillerpfeifen, Musikinstrumenten, Akustikinstrumenten und Lautsprechereinrichtungen bzw. Verstärkeranlagen oder sonstigen elektroakustischen Hilfsmitteln sowie Gegenständen, die dazu geeignet sind, die Nachtruhe zu stören (z.B. Trommeln), ist untersagt. 6 3. Der Verkauf, der Ausschank und der Konsum von alkoholischen Getränken sind im gesamten Verlauf der Versammlung untersagt.“ 7 Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein und beantragte, 8 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Anordnung der Antragsgegnerin vom 31.08.2017 wiederherzustellen sowie ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren. 9 Die Antragsgegnerin beantragt, 10 den Antrag abzulehnen. 11 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin verwiesen. II. 12 Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die - mit ausreichender Begründung (§ 80 Abs. 3 VwGO) - für sofort vollziehbar erklärte Verfügung der Antragsgegnerin vom 31.08.2017 wiederherzustellen, ist zulässig (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 Satz 1 VwGO), aber nicht begründet. 13 Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei der Entscheidung hat das Gericht das Interesse des Antragstellers, dass die angefochtene Auflagenverfügung vor dem rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht durchgesetzt wird, gegen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung abzuwägen. Diese Abwägung führt hier zu dem Ergebnis, dass der Antrag des Antragstellers abzulehnen ist. Ausschlaggebend hierfür ist, dass der angefochtene Bescheid bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage rechtmäßig sein dürfte. Darüber hinaus ist ein besonderes Vollziehungsinteresse zu bejahen. 14 Rechtsgrundlage für die gegenüber dem Antragsteller ergangene versammlungsbeschränkende Verfügung ist § 15 Abs. 1 VersG. Danach kann die zuständige Behörde eine Versammlung oder einen Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Wegen des durch Art. 8 GG bewirkten Schutzes von Versammlungen und der hohen Bedeutung der Versammlungsfreiheit für die freiheitlich-demokratische Gesellschaftsordnung gerade auch im Hinblick auf den Schutz von Minderheiten darf eine Versammlung nur ausnahmsweise verboten oder beschränkt werden. Das Ermessen der Versammlungsbehörde ist daher grundrechtlich gebunden. Die Versammlungsfreiheit hat nur dann zurückzutreten, wenn eine Abwägung unter Berücksichtigung der Bedeutung des Freiheitsrechts ergibt, dass dies zum Schutz anderer, mindestens gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist. Dabei umfasst der Begriff der öffentlichen Sicherheit den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985 - 1 BvR 233, 341/81 -, BVerfGE 69, 315). Von einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ist dann auszugehen, wenn der drohende Schadenseintritt so nahe ist, dass er jederzeit, unter Umständen sofort, eintreten kann (vgl. Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetz, 15. Auflage, § 15 Rdnr. 27 ff.). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde beim Erlass von einschränkenden Verfügungen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen. Erforderlich sind daher zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung erkennbare konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte, aus denen sich die unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ergibt; bloße Vermutungen reichen nicht aus (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04 -, juris). 15 Art. 8 GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammenzukommen (BVerfG, Beschluss vom 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90 u.a. -, juris). Der Veranstalter einer Versammlung hat dabei ein durch Art. 8 GG eingeräumtes Selbstbestimmungsrecht darüber, an welchem Ort, zu welchem Zeitpunkt, in welcher Art und mit welchem Inhalt eine Veranstaltung durchgeführt werden soll; dieses Recht wird aber von vornherein durch den Schutz der Rechtsgüter Dritter und der Allgemeinheit beschränkt. In diesem Fall ist für die wechselseitige Zuordnung der Rechtsgüter mit dem Ziel ihres jeweils größtmöglichen Schutzes zu sorgen. Wird den gegenläufigen Interessen Dritter oder der Allgemeinheit bei der Planung der angemeldeten Versammlung nicht hinreichend Rechnung getragen, kann die praktische Konkordanz zwischen den Rechtsgütern durch versammlungsbehördliche Beschränkungen hergestellt werden. Dem Veranstalter steht hierbei kein Bestimmungsrecht darüber zu, mit welchem Gewicht die Rechtsgüter in die Abwägung einzubringen sind und wie die Interessenkollision rechtlich bewältigt werden kann. Es obliegt der Behörde, einerseits die Rechte und Pflichten der Versammlungsteilnehmer zu konkretisieren, andererseits aber auch das Maß dessen zu bestimmen, was Drittbetroffenen infolge der Durchführung der Versammlung an Einschränkungen zugemutet werden muss und welche Beeinträchtigungen sie als Träger kollidierender Rechtsgüter hinzunehmen haben und welche nicht (BVerfG, Beschluss vom 26.01.2001 - 1 BvQ 9/01 -, juris, sowie Beschluss vom 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90 -, juris; Hoffmann-Riem, NVwZ 2002, 257, 264). Hieraus ergibt sich zugleich, dass es nicht um eine Maßnahme gegen einen Störer oder Nichtstörer geht, sondern um einen Ausgleich der gegenläufigen und prinzipiell gleichgewichtigen Interessen der Versammlung und etwaiger Gegenversammlungen. 16 Nach diesen Maßgaben sind die vom Antragsteller angegriffenen Auflagen Ziff. 1 bis 3, die die Antragsgegnerin in der Verfügung vom 31.08.2017 angeordnet hat, aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden. 17 Die in der Auflage Ziff. 1 verfügte zeitliche Beschränkung der Kundgebung ist zum Schutz der Rechtsgüter der Anwohner auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) gerechtfertigt. Der Antragsteller stellt nicht in Abrede, dass mit der Kundgebung die für die Nachtzeit geltenden Lärmrichtwerte nicht eingehalten werden dürften. Insoweit kann als Orientierung von den Immissionsrichtwerten nach der sog. Freizeitlärm-Richtlinie des Länderausschusses für Immissionsschutz - Freizeitlärm-Richtlinie - (vgl. hierzu VG Regensburg, Beschluss vom 15.06.2007 - RO 7 S 07.862 -, juris) ausgegangen werden, die nachts (22:00 bis 06:00 Uhr) in Kern-, Dorf- und Mischgebieten einen Richtwert von 45 dB(A) und für singuläre Ereignisse einen Lärmrichtwert von 55 dB(A) vorsehen. Die Gefahr von Überschreitungen dieser Lärmrichtwerte dürfte angesichts der engen räumlichen Verhältnisse der … Straße auch bei Beachtung der Auflage Ziff. 2 bestehen, welche die Verwendung von elektroakustischen Hilfsmitteln sowie die Nachtruhe störenden Gegenständen untersagt. Die Abwägung der Antragsgegnerin, bis zum Beginn der - seit 01.01.2017 geltenden - Sperrzeit ab 02:00 Uhr nachts der Versammlungsfreiheit des Antragstellers den Vorrang zu geben und die Kundgebung in der von zahlreichen Gaststätten gesäumten ... Straße zuzulassen, nach dem Beginn der Sperrzeit aber die Rechtsgüter der etwa 400 Anwohner auf körperliche Unversehrtheit als vorrangig einzustufen, ist angesichts dessen nicht zu beanstanden. Die Annahme des Antragstellers, ihm werde es durch die zeitliche Beschränkung der Kundgebung unmöglich gemacht, den Versammlungszweck, nämlich den Hinweis auf die Missstände der kommunalen Sperrzeitregelung und die berechtigten Interessen der durch die Sperrzeitregelung betroffenen Kneipenbesucher, zu erreichen, ist nicht nachvollziehbar. Denn nach Beginn der Sperrzeit leeren sich die Straßen der Altstadt, sodass ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zu erwarten ist, dass der Antragsteller mit seiner Kundgebung - abgesehen von den Anwohnern - noch die Aufmerksamkeit einer größeren Öffentlichkeit erreichen kann. Die Aufmerksamkeit der Anwohner der ... Straße durch den Lärm der geplanten Kundgebung zu erzwingen, ist von dem Grundrecht des Art. 8 Abs. 1 GG nicht umfasst. Lärmbelästigungen sind nur so weit gerechtfertigt, wie sie als sozial-adäquate Nebenfolge mit rechtmäßigen Demonstrationen verbunden sind. An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn die Lärmbelästigung der Anwohner nicht nur als Nebenfolge in Kauf genommen, sondern beabsichtigt wird, um die Aufmerksamkeit für das Demonstrationsanliegen zu erhöhen bzw. erst zu erreichen (BVerfG, Urteil vom 11.11.1986 - 1 BvR 713/83 -, BVerfGE 73, 206, juris). Aktivitäten im Zusammenhang mit einer Versammlung, deren Zweck die Beeinträchtigung der Rechte Dritter ist - worauf vorliegend das Motto „Anwohner nerven“ hindeutet -, verlassen den Rahmen zulässiger Grundrechtsausübung (vgl. Dietel/Gintzel/Kniesel, a.a.O., § 15 VersG Rdnr. 113, ähnlich Rdnr. 116, jeweils m.w.N.; VG Minden, Urteil vom 16. April 2003 – 11 K 810/99 –, Rn. 53, juris). Ob darüber hinaus für die Annahme der Antragsgegnerin, aufgrund von Provokationen zwischen Anwohnern und Versammlungsteilnehmern bestehe die unmittelbare Gefahr von Körperverletzungen und Sachbeschädigungen, hinreichend konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erkennbar sind, erscheint zweifelhaft, kann indes offen bleiben. 18 Das in Ziff. 2 der Auflagenverfügung angeordnete Verbot der Verwendung von elektroakustischen Hilfsmitteln sowie von Gegenständen, die dazu geeignet sind, die Nachtruhe zu stören, begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Die Antragsgegnerin hat entgegen der Annahme des Antragstellers nicht verkannt, dass diese tagsüber bei Versammlungen ein probates Mittel sind, um auf die Kundgebung Aufmerksamkeit zu erlangen. Zu Recht verweist sie aber auf die erheblichen Lärmbelästigungen, die während der Nachtzeit von solchen Hilfsmitteln und Gegenständen ausgehen und zu erheblichen Gesundheitsgefahren für die Anwohner, insbesondere auch für ältere Menschen und Kinder, führen können. Angesichts des nachts sehr viel geringeren Lärmpegels in der Altstadt ist auch nicht zu befürchten, dass die Demonstration in der ... Straße ohne diese Hilfsmittel und Gegenstände keine hinreichende Aufmerksamkeit erregen könnte. Ein milderes Mittel als das Verbot dieser Hilfsmittel und Gegenstände ist nicht ersichtlich und wird auch vom Antragsteller nicht aufgezeigt. Die Befürchtung des Antragstellers, ohne Lautsprecher seinen Pflichten nach § 19 VersG nicht nachkommen zu können, ist nicht begründet, da die Auflage Ziff. 2 dahingehend auszulegen ist, dass die Verwendung eines elektroakustischen Hilfsmittels für kurzfristige Durchsagen zur Aufrechterhaltung der Ordnung während der Demonstration von dem Verbot nicht erfasst ist. Es wird aber darauf hingewiesen, dass es im Falle eines Missbrauchs dieser eingeschränkten Zulassung eines elektroakustischen Hilfsmittels der Antragsgegnerin unbenommen ist, den Aufzug gemäß § 15 Abs. 3 VersG aufzulösen. 19 Schließlich ist auch die Auflage Ziff. 3, mit welcher der Verkauf, der Ausschank und der Konsum von alkoholischen Getränken im gesamten Verlauf der Versammlung untersagt wird, nicht zu beanstanden. Sie dient ebenfalls dem Schutz der Anwohner, die ohne eine solche Auflage angesichts der durch Alkoholkonsum ausgelösten Enthemmung und gesteigerten Aggressivität der Versammlungsteilnehmer jedenfalls mit unzumutbar erhöhten Lärmbelästigungen zu rechnen hätten. Ob darüber hinaus hinreichend konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür sprechen, dass auch weitere Delikte, wie Körperverletzungen oder Sachbeschädigungen, drohen, kann angesichts dessen dahingestellt bleiben. Entgegen der Behauptung des Antragstellers ist nicht ersichtlich, dass der Konsum von Bier bzw. Alkohol mit Blick auf das Motto „Kein Bier ist illegal“ eine besondere Bedeutung hätte. Art. 8 GG und die Vorschriften des Versammlungsgesetzes zielen darauf ab, das ungehinderte Zusammenkommen von Personen zum Zwecke der gemeinsamen Meinungsbildung und Meinungsäußerung zu schützen. Die Auffassung des Antragstellers zur „Legalität“ von Bierkonsum und seine Kritik an den Sperrzeitregelungen der Antragsgegnerin kann der Antragsteller ungehindert kundgeben, auch ohne dabei Alkohol zu konsumieren. Die insoweit nur marginale Einschränkung des Selbstbestimmungsrechts des Veranstalters bzw. der Rechte der Versammlungsteilnehmer ist angesichts der Gefahren im Falle der Zulassung vom Antragsteller hinzunehmen. Dass der Aufzug den Versammlungsteilnehmern durch den Genuss von Alkohol mehr Spaß bereitet, ist im Rahmen des Art. 8 Abs. 1 GG ohne Belang. 20 Hinsichtlich der weiteren Auflagen in der angegriffenen Verfügung sind Bedenken weder geltend gemacht noch ersichtlich. 21 Es besteht auch ein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse. Dieses liegt in der andernfalls drohenden gravierenden Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit der Anwohner und den ihnen drohenden Gesundheitsgefahren. 22 Bei dieser Sachlage bleibt der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Erfolg. Abgesehen davon hat der Antragsteller nicht die erforderliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben. 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 GKG. 24 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Im Hinblick auf die Vorwegnahme der Hauptsache geht die Kammer vom vollen Auffangstreitwert aus.