Beschluss
5 L 546/24.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2024:0516.5L546.24.NW.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt. Der Antrag, mit dem die Antragstellerin begehrt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den für sofort vollziehbar erklärten Auflagenbescheid vom 8. Mai 2024 hinsichtlich der Ziffer 10 wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthaft und auch ansonsten zulässig. In der Sache hat der Antrag jedoch keinen Erfolg. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell (dazu 1.) und materiell offensichtlich rechtmäßig (dazu 2.). Hiervon ausgehend besteht insoweit auch zweifellos ein besonderes Vollzugsinteresse (3.). 1. An der formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Auflagenbescheids vom 8. Mai 2024 bestehen keine rechtlichen Bedenken. Insbesondere hat die Antragsgegnerin in formeller Hinsicht die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Auflagenbescheids ausreichend nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet. Hierzu hat die Antragsgegnerin ausgeführt, auf Grund der Wertigkeit der gefährdeten Rechtsgüter von beteiligten Personen, aber auch zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei es erforderlich, dass ein gegen die Verfügung eingelegtes Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung habe. Die angeordneten Auflagen seien zum Schutz der Teilnehmer aber auch von unbeteiligten Dritten unabdingbar. Diese könnten hier nur durch eine rechtliche Verpflichtung der sofortigen Beachtung der Auflagen erreicht werden, die zum Ereigniszeitpunkt sofort vollziehbar sein müssten. Würde die Versammlung den durch die Auflagen gesetzten Rahmen überschreiten, entstünde eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Es drohten dabei insbesondere Gesundheitsgefahren für die Versammlungsteilnehmer und die Anwohner. Um dies zu verhindern, müssten sämtliche Anordnungen der beschränkenden Verfügung umsetzbar sein. Ein Widerspruch mit Suspensiveffekt würde dem entgegenstehen. Damit liegt eine hinreichende Begründung des besonderen Vollzugsinteresses vor. Ob die von der Antragsgegnerin angeführte Begründung inhaltlich zutreffend ist und die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu rechtfertigen vermag, ist im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unbeachtlich; dies ist erst bei der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vom Gericht eigenständig vorzunehmenden Interessenbewertung zu erörtern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 2020 – 4 VR 4.20 –, BeckRS 2020, 37198; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. Juli 2018 – 7 B 10698/18.OVG –). 2. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 10 des Auflagenbescheids vom 8. Mai 2024 ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Für das Interesse des Betroffenen, einstweilen nicht dem Vollzug der behördlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von Belang. Ein überwiegendes Interesse eines Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel anzunehmen, wenn die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene summarische Überprüfung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht. Kann aufgrund der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung nicht festgestellt werden, ob der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist, so beschränkt sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Sofortvollzuges des Verwaltungsakts auf die Durchführung einer Interessenabwägung, die je nach Fallkonstellation zugunsten des Antragstellers oder des Antragsgegners ausgehen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2007 – 2 BvR 695/07 –, NVwZ 2007, 1176). Allerdings müssen die Verwaltungsgerichte wegen der Bedeutung des Art. 8 Abs. 1 Grundgesetz – GG – bei Versammlungen, die auf einen einmaligen Anlass bezogen sind, schon im Eilverfahren durch eine intensivere Prüfung dem Umstand Rechnung tragen, dass der Sofortvollzug der umstrittenen Maßnahme in der Regel zur endgültigen Verhinderung der Versammlungen in der beabsichtigten Form führt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 2001 – 1 BvQ 13/01 –, NJW 2001, 2069). Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend dem öffentlichen Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung der streitgegenständlichen Auflage gegenüber dem privaten Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs der Vorrang einzuräumen, weil davon auszugehen ist, dass die umstrittene Auflage Ziffer 10 in dem genannten Bescheid rechtmäßig ist. Rechtsgrundlage für die von der Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin angeordneten Auflage Ziffer 10 ist die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz – VersammlG –. Danach kann die zuständige Behörde – hier die Antragsgegnerin – eine Versammlung oder einen Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. 2.1. Verfahrensrechtliche Bedenken gegen den Bescheid vom 8. Mai 2024 bestehen nicht, denn es haben insgesamt vier Kooperationsgespräche, zuletzt am 24. April 2024, stattgefunden, so dass die Antragsgegnerin dem Anhörungserfordernis nach § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i.V.m. § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – ausreichend nachgekommen ist. 2.2. In materieller Hinsicht ist die angefochtene und auf § 15 VersammlG gestützte Auflage Ziffer 10 offensichtlich rechtmäßig. Die in § 15 Abs. 1 VersammlG angesprochenen Auflagen, die keine Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 VwVfG sind, sondern eigenständige Regelungen beinhalten, dienen dazu, Versammlungen und Aufzüge zu ermöglichen, die aus rechtlichen Gründen sonst nicht zugelassen werden könnten. Ihre Rechtmäßigkeit setzt voraus, dass sie zur Gefahrenbekämpfung geeignet, erforderlich und angemessen sind, aber auch im Übrigen mit der Rechtsordnung übereinstimmen (vgl. Hoffmann-Riem, NVwZ 2002, 252). Wegen der besonderen Bedeutung der grundrechtlich verbürgten Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) für die Funktionsfähigkeit der Demokratie darf ihre Ausübung nur zum Schutz gleichwertiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes begrenzt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 – 1 BvR 233/81 u.a. –, juris). Die Versammlungsfreiheit hat nur dann zurückzutreten, wenn eine Güterabwägung unter Berücksichtigung der Bedeutung des Freiheitsrechts ergibt, dass dies zum Schutz anderer gleichwertiger Rechtsgüter erforderlich ist. In diese Güterabwägung ist besonders der mit der Versammlung oder dem Aufzug verfolgte Zweck einzubeziehen mit der Folge, dass die Anforderungen an versammlungsrechtliche Beschränkungen umso höher sind, je nachhaltiger sie sich auf die Vermittlung des Anliegens der Veranstalter in der Öffentlichkeit auswirken. Hiervon ausgehend sind die Voraussetzungen für den Erlass der angefochtenen Auflage Ziffer 10, mit der der Einsatz von Trommlern und Musikanten auf 15 Personen und Trommeln begrenzt worden ist, gegeben. Ausgehend davon, dass es der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet, mit Beschränkungen nicht stärker in die Versammlungsfreiheit einzugreifen, als dies zur Abwehr der unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist, hat die Antragsgegnerin zu Recht davon abgesehen, ein generelles Verbot der Verwendung von Trommeln auszusprechen. Denn zu den von Art. 8 Abs. 1 GG geschützten Modalitäten einer Versammlung gehört auch die Entscheidung des Veranstalters, welche Maßnahmen er einsetzen will, um sein kommunikatives Anliegen möglichst effektiv transportieren zu können. Im Zuge dessen können auch Lautsprecherwagen oder andere Hilfsmittel technischer Schallverstärkung oder - wie vorliegend - Trommeln zentrale, vom Grundrecht der Versammlungsfreiheit umfasste Kundgebungsinstrumente darstellen. Denn Art. 8 Abs. 1 GG stellt auch und gerade die Kontaktaufnahme zu Nichtteilnehmern der Versammlung unter Schutz. Deshalb lässt er eine akustische Verstärkung kollektiver Meinungsäußerungen von Versammlungsteilnehmern grundsätzlich und ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl zu. Die Erregung öffentlicher Aufmerksamkeit durch die Versammlung ist zentraler Bestandteil des Versammlungsgrundrechts (VG Karlsruhe, Beschluss vom 28. April 2022 – 7 K 1394/22 –, juris, Rn. 29; vgl. auch: BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 26.06.2014 – 1 BvR 2135/09 –, juris Rn. 11). Das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters ist aber beschränkt, soweit durch die geplante Versammlung Rechtsgüter Dritter beeinträchtigt zu werden drohen. In einem solchen Fall kann praktische Konkordanz beim Rechtsgüterschutz auch dadurch hergestellt werden, dass die Modalitäten der Versammlungsdurchführung durch Auflagen verändert werden. Als potentiell kollidierende Rechtsgüter kommen namentlich die grundrechtlich relevanten Belange der Straßenverkehrsteilnehmer, Lärmschutzbelange von Anwohnern und Passanten sowie das Grundrecht der Passanten und anderer Dritter auf negative Meinungsfreiheit in Betracht. Dabei sind bei einer im Rahmen der Güterabwägung im Hinblick auf die bei der Versammlung zum Einsatz kommenden akustischen Hilfsmittel insbesondere auch auf deren Intensität aber auch auf die Dauer und Intensität der Versammlung insgesamt, deren vorherige Bekanntgabe, Ausweichmöglichkeiten aber auch der Sachbezug zwischen den beeinträchtigten Personen und dem Protestgegenstand in den Blick zu nehmen (VG Karlsruhe, Beschluss vom 28. April 2022 – 7 K 1394/22 –, juris, Rn.30ff.). Dies zugrunde gelegt gebietet es das berechtigte Interesse der Versammlungsteilnehmenden selbst, aber auch der eingesetzten Ordnungskräfte sowie von Passanten und insbesondere Anwohnern an der Vermeidung einer übermäßigen Lärmbelästigung, die Zahl der eingesetzten Trommeln zu begrenzen, ohne dass es hierfür der Darlegung einer konkreten Gesundheitsgefährdung bedürfte. Der Schutz unbeteiligter Dritter vor Immissionen, die von einer Versammlung ausgehen, greift vielmehr schon unterhalb der Schwelle der andernfalls drohenden Gesundheitsgefahr ein (VG Bremen, Beschluss vom 15. Oktober 2020 – 5 V 2212/20 –, juris, Rn. 47; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 10. November 2010 – 11 LA 298/10 –, juris Rn. 7; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. Februar 2012 – 3 L 257/10 –, juris Rn. 13). Wie die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung vom 15. Mai 2024 zu Recht darlegt, wird das verfassungsrechtlich geschützte Ziel, durch den Einsatz akustischer Hilfsmittel - hier der Trommeln - die Aufmerksamkeit auch von Nichtteilnehmenden zu erlangen, ausweislich der seit Oktober 2023 zweiwöchentlich stattfindenden Versammlungen der nunmehr als „Initiative AB... 24“ bekannten Veranstalter bzw. ihr angehörende Vereine („Unsere V... e.V.“ oder „Die W...“) unter dem Einsatz der auch hier erlaubten 15 Trommeln offensichtlich erreicht. Bereits diese sind ausweislich der Feststellungen der Antragsgegnerin - gerichtsbekannt - nicht nur von den unmittelbaren Anwohnern, sondern darüber hinaus auch in anderen Stadtteilen von Neustadt weithin zu hören. Zwar ist zuzugeben, dass die Zahl von 15 Trommlern bei der hier streitgegenständlichen Versammlung am 19. Mai 2024 erwarteten Teilnehmerzahl von 3.000 bis 5.000 im Gegensatz zu den sonst ca. 250 Teilnehmenden gering erscheint. In den Blick zu nehmen ist dabei aber, dass mit der erheblich größeren Zahl an Demonstrierenden bereits eine signifikant höhere Lärmbelastung einhergeht. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin über die Begrenzung der Anzahl der Trommeln hinaus keinerlei Vorgaben gemacht, sodass es dieser unbenommen bleibt, diese auf den gesamten Demonstrationszug zu verteilen oder aber diese als Blockformation an die Spitze des Zuges zu setzen und die Demonstration so wirkungsvoll anzukündigen. Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Einsatz der Trommeln einen anderen, das Anliegen der Versammlungsteilnehmenden inhaltlich unterstützenden, Zweck als das bloße Hervorrufen einer möglichst hohen Aufmerksamkeit von Nichtteilnehmenden hat. Diese haben daher lediglich eine dienende Funktion und sind nicht etwa tragendes Mittel zur Vermittlung des Versammlungsanliegens. Soweit damit insbesondere aber die Aufmerksamkeit der Anwohner erzwungen werden soll und die mit dem Einsatz der Trommeln einhergehende Lärmbelastung nicht nur Nebenfolge der Demonstration ist, ist dies von dem Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG nicht mehr umfasst (vgl. Beschluss der Kammer vom 20. Oktober 2023 - 5 L 1016/23.NW - unter Verweis auf: VG Karlsruhe, Beschluss vom 5. September 2017 – 7 K 11854/17 –, juris, Rn. 17, und BVerfG, Urteil vom 11. November 1986 – 1 BvR 713/83 –, BVerfGE 73, 206-261, Rn. 89). Kann die Antragstellerin demnach ihr Anliegen mit den zugelassenen 15 Trommeln ersichtlich erreichen, muss ihr darüber hinausgehendes Interesse an einer noch höheren akustischen Wahrnehmbarkeit durch den Einsatz weiterer Trommeln hinter dem berechtigten Anliegen insbesondere der Anwohner an der Wegstrecke vor unzumutbaren Lärmimmissionen geschützt zu werden zurückstehen. Dabei kann auch nicht außer Acht gelassen werden, dass neben den 15 Trommeln ausweislich Ziffer 9 des Auflagenbescheids vom 8. Mai 2024 auch weitere Akustikverstärker wie Megaphone, Lautsprecherwagen, Musikanlagen sowie Lärminstrumente wie z.B. Trillerpfeifen zum Zweck der Kundgebungsinhalte zugelassen sind, sodass bereits eine sehr erhebliche Lärmbelastung für die Anwohner besteht. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Anwohner bereits enorm dadurch belastet sind, dass die „Initiative AB... 24“ bzw. dieser angehörende Vereine seit Oktober 2023 14-tägig einen Demonstrationszug zum Hambacher Schloss unter dem Einsatz auch von 15 Trommeln durchführt und ab 1. Juni 2024 dies gar wöchentlich vorhat. Bereits in der Vergangenheit hat dies zu massiven Anwohnerbeschwerden geführt, die die Verlegung der hierzu stattfindenden Bürgerversammlung in die Turnhalle in Hambach wegen der großen Teilnehmerzahl erforderlich machte (vgl. SWR Aktuell, „Demos am Hambacher Schloss: "Wir Bürger müssen aufstehen gegen Rechts"“ vom 23. April 2024, abrufbar unter: https://www.swr.de/swraktuell/rheinlandpfalz/ludwigshafen/buergerversammlung-zu-demos-der-weissen-durch-neustadthambach-zum-hambacher-schloss-100.html, zuletzt am: 16. Mai 2024; Die Rheinpfalz, „Wir Bürger müssen aufstehen", vom 24. April 2024, s. Anlage zur Antragserwiderung vom 15. Mai 2024, Bl. 64 der GA), was die erhebliche Belastung durch Lärm besonders unterstreicht. Sofern die Antragstellerin als milderes Mittel eine Verteilung einer nicht näher bestimmten Anzahl an Trommlern auf den gesamten Demonstrationszug unter Einhaltung nicht konkret bestimmter Abstände vorschlägt, kann die Kammer darin kein milderes gleich geeignetes Mittel erkennen. Insbesondere würde dies im Ergebnis zu einer noch größeren Belastung der Anwohner führen, da diese über den gesamten Zeitraum des Vorbeiziehens des Demonstrationszuges mit einer gleichmäßig hohen Lärmkulisse durch eine nicht weiter begrenzte Anzahl an Trommlern belastet würden. Insbesondere ist zu bedenken, dass die Einhaltung von Abständen aller Voraussicht nach nicht derart gewährleistet werden könnte, dass die vorhergehenden oder nachgehenden Trommelgruppen nicht gleichzeitig hörbar wären. Auch der Vorschlag, den einzelnen Gruppen von Trommlern 15-minütige Spielzeiten und daran anschließend eine 5-minütige Ruhepause zu verordnen, ist bereits aus Praktikabilitätsgründen abzulehnen, da nicht erkennbar ist, dass dies tatsächlich vor Ort bei einer zu erwartenden Teilnehmerzahl von 3.000 bis 5.000 Personen zuverlässig koordiniert und kontrolliert werden könnte. Darüber hinaus kann ein interessengerechter Schutz der Anwohner an der Wegstrecke damit aus Sicht der Kammer aus den dargelegten Gründen nicht erreicht werden. Sofern die Antragstellerin die Begrenzung der Anzahl an Trommeln auch wegen der bei Stadtfesten regelmäßig vorliegenden Überschreitung der Lärmgrenzwerte für unangemessen hält, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Insoweit liegt bereits keine Vergleichbarkeit der Veranstaltungen vor, da die genannten Stadtfeste (Frühlingsmarkt, Fest der Demokratie und Winzerfestumzug) als Veranstaltungen mit langjähriger Tradition ortsüblich sind und nicht zwei- bzw. wöchentlich stattfinden und es sich damit um seltene Einzelereignisse handelt, die zudem nicht - wie hier - jeweils dieselben Anwohner belästigen, da die genannten Feste an ganz unterschiedlichen Orten im Stadtgebiet stattfinden. Dem gerade auch wegen der wiederholten Veranstaltung an den Wochenenden sehr berechtigten Schutzanliegen der Anwohner, Passanten und Ordnungskräfte ließ sich damit nur durch eine konkrete Regelung der Anzahl der zulässigen Trommeln Rechnung tragen, denn eine tiefergehende Lärmabschätzung ist nach Lage der Dinge in Verfahren vorliegender Art nicht möglich. Dass die Festlegung auf die Anzahl von 15 Trommeln unverhältnismäßig sein könnte, ist insgesamt gesehen auch in Relation zu der hier erwarteten Teilnehmerzahl von bis zu 5.000 Personen nicht ersichtlich, wobei zu berücksichtigen ist, dass die getroffene Regelung als klare und praktikable Bestimmung letztlich auch dem wohlverstandenen Interesse des Antragstellers als Veranstalter dient (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 3. Februar 2023 – 5 L 104/23.NW – und vom 20. Oktober 2023 - 5 L 1016/23.NW - sowie Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom selben Tag – 7 B 10112/23.OVG –). 3. Ausgehend hiervon besteht wegen des insoweit überwiegenden Interesses insbesondere der Anwohner vor unzumutbaren Lärmimmissionen geschützt zu werden offensichtlich auch ein besonderes Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung der in Ziffer 10 des Bescheids vom 8. Mai 2024 erfolgten Beschränkung auf 15 Trommeln. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Wertfestsetzung richtet sich nach §§ 53 Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG –.