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Beschluss

7 ME 76/16

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zurückzuweisen, wenn das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung nachvollziehbar verneint hat. • Neues Vorbringen in der Beschwerde kann unberücksichtigt bleiben, wenn der Beschwerdeführer damit bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätte reagieren können und ein unzulässiges Aufsparen von Gründen vorliegt. • Zur Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 33 Abs. 3 FahrlG sind nur Sachverhalte geeignet, die Bedenken gegen die geistige oder körperliche Eignung begründen; die Zurverlässigkeit ist primär von der Behörde prognostisch zu beurteilen.
Entscheidungsgründe
Wiederherstellung aufschiebender Wirkung gegen Widerruf der Fahrlehrerlaubnis — Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung nicht geboten • Die Beschwerde gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zurückzuweisen, wenn das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung nachvollziehbar verneint hat. • Neues Vorbringen in der Beschwerde kann unberücksichtigt bleiben, wenn der Beschwerdeführer damit bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätte reagieren können und ein unzulässiges Aufsparen von Gründen vorliegt. • Zur Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 33 Abs. 3 FahrlG sind nur Sachverhalte geeignet, die Bedenken gegen die geistige oder körperliche Eignung begründen; die Zurverlässigkeit ist primär von der Behörde prognostisch zu beurteilen. Der Antragsteller klagte gegen den Widerruf seiner Fahrlehrerlaubnis durch Bescheid vom 25. Mai 2016, gegen den die Behörde sofortige Vollziehung angeordnet hatte. Das Verwaltungsgericht stellte die aufschiebende Wirkung der Klage wieder her. Der Antragsgegner (Behörde) beschwerte sich hiergegen und brachte ergänzendes Vorbringen sowie eine nachträgliche Stellungnahme der Begutachtungsstelle ein. Anlass des behördlichen Handelns waren frühere Auffälligkeiten des Antragstellers, insbesondere Geschwindigkeitsüberschreitungen und weitere dienstliche Bedenken; die Behörde hatte zuvor ein medizinisch-psychologisches Gutachten angefordert. Das Gutachten der Begutachtungsstelle kam zu einem negativen Befund zur Zuverlässigkeit des Antragstellers, das Verwaltungsgericht sah jedoch Zweifel an dessen Verwertbarkeit. Die Behörde berief sich im Beschwerdeverfahren ergänzend auf eine Stellungnahme der Begutachtungsstelle, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorlag. • Zulässigkeit der Beschwerde: Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 VwGO beschränkt auf die angeführten Gründe. • Neues Vorbringen: Der Antragsgegner hat in der Beschwerde neue Tatsachen und eine ergänzende Stellungnahme der Begutachtungsstelle vorgebracht. Dieses nachgeschobene Vorbringen rechtfertigt eine Berücksichtigung nur ausnahmsweise; hier liegt ein Aufsparen von Argumenten vor, da auf die kritisierten Aspekte bereits im erstinstanzlichen Verfahren reagiert werden konnte. • Prüfung der sofortigen Vollziehung: Maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung unter besonderer Gewichtung der Erfolgsaussichten der Hauptsache und der konkreten Gefahr für wichtige Gemeinschaftsgüter. Allein die Wahrscheinlichkeit eines Nachteils im Hauptsacheverfahren reicht nicht aus; es müssen konkrete, unaufschiebbare Gefahren vorliegen. • Beurteilung der Gefahrenlage: Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar dargelegt, dass konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter durch eine vorläufige Weiterbeschäftigung des Antragstellers als Fahrlehrer nicht hinreichend dargetan sind. Die Behauptungen der Behörde im Beschwerdevortrag ändern daran nichts Substanzielles. • Verwertbarkeit des Gutachtens: Das medizinisch-psychologische Gutachten vom 14. März 2016 und die ergänzende Stellungnahme weisen nach Auffassung des Verwaltungsgerichts gewichtige Verwertbarkeitsmängel auf; diese Zweifel werden im Beschwerdeverfahren nicht ausgeräumt. • Rechtsgrundlage für Begutachtung: Nach § 33 Abs. 3 FahrlG darf die Behörde ein Gutachten einer Begutachtungsstelle verlangen, wenn Bedenken gegen die geistige oder körperliche Eignung bestehen. Bei Zweifeln allein an der Zuverlässigkeit ist die Anordnung eines solchen Gutachtens sachlich nicht vorgesehen; die Behörde hat die Zuverlässigkeit selbst prognostisch zu bewerten. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert wurde sachgerecht festgesetzt. Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat sachgerecht gewürdigt, dass die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Fahrlehrerlaubnis nicht gegeben sind, insbesondere weil konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter bei vorläufiger Weiterbeschäftigung des Antragstellers nicht dargetan wurden und erhebliche Zweifel an der Verwertbarkeit des vorgelegten Gutachtens bestehen. Das im Beschwerdeverfahren neu vorgebrachte Ergänzungsgutachten vermag diese Zweifel nicht zu beseitigen und ist zudem in wesentlichen Teilen nachträglich aufgespartes Vorbringen, das nicht ohne Weiteres zu berücksichtigen ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner; der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 EUR festgesetzt.