Urteil
5 K 392/21.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2021:1210.5K392.21.NW.00
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Leitsätze
1. Lässt sich eine juristische Person des öffentlichen Rechts durch eigene Beschäftigte mit der Befähigung zum Richteramt vertreten, bedarf es keiner besonderen Vollmacht. Dies gilt unabhängig davon, ob der für die juristische Person des öffentlichen Rechts Handelnde ausdrücklich in Vertretung oder im Auftrag auftritt.
Auch sind die gemeindeinternen Vertretungs- und Weisungsverhältnisse in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.(Rn.30)
2.
Die Anforderungen an die Unterschrift nach § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG sind nicht identisch mit denjenigen nach § 126 BGB.(Rn.45)
3.
Zur Abgrenzung einer Unterschrift und einer Paraphe.(Rn.46)
4.
Ob ein Bauherr eine selbständige Voranfrage für ein Gesamtvorhaben oder mehrere Einzelvorhaben zur Genehmigung gestellt hat, beurteilt sich nach dem jeweiligen Antrag, der unter Umständen der Auslegung bedarf.(Rn.54)
5.
Aus dem Grundsatz, dass der Außenbereich unmittelbar hinter dem letzten Bauwerk beginnt, folgt auch, dass die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich nicht schematisch gezogen werden kann, etwa als eine den Durchschnitt der nach außen ragenden Gebäude bildende Mittellinie oder als eine dem am weitesten in den Außenbereich ragenden Gebäude vorgelagerte Linie. Vielmehr kann die Grenze unregelmäßig und auch durch Vor- und Rücksprünge verlaufen.(Rn.60)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Lässt sich eine juristische Person des öffentlichen Rechts durch eigene Beschäftigte mit der Befähigung zum Richteramt vertreten, bedarf es keiner besonderen Vollmacht. Dies gilt unabhängig davon, ob der für die juristische Person des öffentlichen Rechts Handelnde ausdrücklich in Vertretung oder im Auftrag auftritt. Auch sind die gemeindeinternen Vertretungs- und Weisungsverhältnisse in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.(Rn.30) 2. Die Anforderungen an die Unterschrift nach § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG sind nicht identisch mit denjenigen nach § 126 BGB.(Rn.45) 3. Zur Abgrenzung einer Unterschrift und einer Paraphe.(Rn.46) 4. Ob ein Bauherr eine selbständige Voranfrage für ein Gesamtvorhaben oder mehrere Einzelvorhaben zur Genehmigung gestellt hat, beurteilt sich nach dem jeweiligen Antrag, der unter Umständen der Auslegung bedarf.(Rn.54) 5. Aus dem Grundsatz, dass der Außenbereich unmittelbar hinter dem letzten Bauwerk beginnt, folgt auch, dass die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich nicht schematisch gezogen werden kann, etwa als eine den Durchschnitt der nach außen ragenden Gebäude bildende Mittellinie oder als eine dem am weitesten in den Außenbereich ragenden Gebäude vorgelagerte Linie. Vielmehr kann die Grenze unregelmäßig und auch durch Vor- und Rücksprünge verlaufen.(Rn.60) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. A. Die Kammer war im Hinblick auf den neuerlichen Vortrag des Klägers nach Schluss der mündlichen Verhandlung vom 26. Oktober 2021 nicht gehalten, wieder in die mündliche Verhandlung einzutreten. Nach § 104 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – kann das Gericht die Wiedereröffnung beschließen. Eine Pflicht dazu besteht ausnahmsweise dann, wenn nur auf diese Weise das erforderliche rechtliche Gehör gewahrt oder die Pflicht zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts erfüllt werden kann. Nachgereichte Schriftsätze erzwingen nur dann eine Wiedereröffnung, wenn das Gericht ihnen wesentlich neues Vorbringen entnimmt, auf das es seine Entscheidung stützen will (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 – 3 A 1.16 –, juris). Vorliegend sind weder verfahrensrechtliche noch materiell-rechtliche Wiedereröffnungsgründe gegeben. Der Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 22. November 2021 enthält hinsichtlich des Streitgegenstandes kein neues für die Entscheidung relevantes Vorbringen. Der Kläger wiederholt, nachdem seine Prozessbevollmächtigten Einsicht in sämtliche dem Gericht von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten genommen haben, seine bereits zuvor dargelegten Rechtsausführungen dazu, dass seiner Ansicht nach die Rücknahme des Bauvorbescheids rechtswidrig sei. Soweit der Kläger in dem Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 22. November 2021 erstmals Ausführungen dazu macht, dass er von der Beklagten im Hinblick auf die Nichtbearbeitung seines Bauantrages Schadensersatz verlangen wolle, beinhalten diese keinen für den vorliegenden Rechtsstreit, in dem es ausschließlich um die Frage der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Rücknahme des Bauvorbescheids vom 6. März 2017 geht, bedeutsamen Vortrag. Auch der weitere Einwand des Klägers, die Prozessvertreterin der Beklagten habe in der mündlichen Verhandlung vom 26. Oktober 2021 als vollmachtlose Vertreterin gehandelt, da sie nicht über eine wirksame Vollmacht verfügt habe, begründet keinen verfahrensrechtlichen Wiedereröffnungsgrund. Die Beklagte konnte sich als juristische Person des öffentlichen Rechts durch eigene Beschäftigte mit der Befähigung zum Richteramt vertreten lassen (s. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO). Dies war bei Frau Stadtverwaltungsrätin …. der Fall. Einer besonderen Vollmacht oder gar der Vorlage einer (vom Oberbürgermeister oder dessen Stellvertreter unterschriebenen) Vollmacht bedurfte es nicht (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 16. März 1993 – 4 B 253/92 –, NVwZ 1994, 266 und Urteil vom 26. August 2010 – 3 C 28/09 –, NVwZ-RR 2011, 23; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Oktober 2013 – 5 S 29/12 –, BauR 2014, 527; Czybulka/Siegel, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 67 Rn. 60). Dies gilt unabhängig davon, ob der für die juristische Person des öffentlichen Rechts Handelnde ausdrücklich „in Vertretung“ oder „im Auftrag“ auftritt. Auch sind die gemeindeinternen Vertretungs- und Weisungsverhältnisse in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 1993 – 4 NB 45/92 –, NVwZ-RR 1993, 598). Eine fehlende Terminsvollmacht führt allenfalls dazu, dass die beklagte juristische Person des öffentlichen Rechts so zu behandeln ist, als wenn sie die mündliche Verhandlung nicht wahrgenommen hätte (BVerwG, Urteil vom 26. August 2010 – 3 C 28/09 –, NVwZ-RR 2011, 23). Das hindert das Gericht indes nicht an einer Sachentscheidung (§ 102 Abs. 2 VwGO). B. Die Klage gegen den Rücknahmebescheid vom 30. März 2020 ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthaft und auch ansonsten zulässig. C. Die Klage ist aber unbegründet. Der Bescheid vom 30. März 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Stadtrechtsausschusses des Beklagten vom 25. Mai 2021 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Rücknahmeentscheidung ist § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i.V.m. § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG –. Nach dessen Absatz 1 Satz 1 kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nach dem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Nach Satz 2 darf ein Verwaltungsakt, der – wie der hier in Rede stehende Bauvorbescheid – ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. 1. Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Rücknahmebescheid vom 30. März 2020 verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. 1.1. Soweit der Kläger moniert, der genannte Bescheid sei wegen fehlender Autorisierung der Unterzeichnerin nichtig, kann er damit nicht durchdringen. Gemäß § 1 LVwVfG i.V.m. § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG muss ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. 1.1.1. Vorliegend hat den angefochtenen Bescheid die Leiterin der Abteilung „Bauordnung“, Frau A (s. https://www…. sowie die Verfügung des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 17. September 2019, Blatt 156 der Gerichtsakte), mit dem Zusatz „im Auftrag“ unterschrieben. Mit diesem Zusatz kennzeichnen die Bediensteten einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, dass sie im behördeninternen Auftrag und damit in amtlicher Eigenschaft handeln (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2013 - XII ZB 570/12 -, FGPrax 2014, 43). Warum Frau A als Abteilungsleiterin nicht autorisiert sein gewesen sein soll, „im Auftrag“ des Behördenleiters (hier des Oberbürgermeisters der Beklagten) zu unterschreiben, erschließt sich der Kammer nicht. Ungeachtet dessen führt eine Verletzung der internen Behördenzuständigkeit mangels Außenwirkung gegenüber dem Bürger nicht zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts (vgl. BFH, Urteil vom 29. Januar 1981 – V R 47/77 –, BFHE 132, 219; Schwarz, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2021, § 37 VwVfG Rn. 41; Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 21. Auflage 2020, § 37 Rn. 37; Knack/Henneke, Verwaltungsverfahrensgesetz, 11. Auflage 2020, § 37 Rn. 64). 1.1.2. Darüber hinaus wäre hier auch von einer Duldungsvollmacht auszugehen, die auch im öffentlichen Recht Anwendung findet und deren Anwendung keine zwingenden Vorschriften des öffentlichen Rechts entgegenstehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Februar 2020 – 5 S 1070/19 –, juris; VG Bayreuth, Urteil vom 24. September 2018 – B 3 K 18.764 –, juris; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 14 Rn. 22a und § 12 Rn. 25). 1.1.3. Zuletzt weist die Kammer noch darauf hin, dass selbst eine mangelnde „Zeichnungsbefugnis“ von Frau A gemäß § 1 LVwVfG i.V.m. § § 46 VwVfG nicht die Aufhebung des Rücknahmebescheids zur Folge gehabt hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2000 – 2 B 19/00 –, juris; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 37 Rn. 106). Denn es ist offensichtlich, dass die Entscheidung in der Sache dadurch nicht beeinflusst worden ist. 1.2. Auch der weitere Einwand des Klägers, er sei vor Erlass des Rücknahmebescheids vom 30. März 2020 nicht ordnungsgemäß angehört worden, geht ins Leere. 1.2.1. Gemäß § 1 LVwVfG i. V. m. § 28 Abs. 1 VwVfG ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in die Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Dem ist die Beklagte nachgekommen, indem sie dem Kläger ein Anhörungsschreiben vom 27. Februar 2020 zukommen ließ, in dem sie auf den beabsichtigten Erlass der Aufhebung des Bauvorbescheids vom 6. März 2017 gemäß § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz hinwies und den Kläger um Stellungnahme bis zum 16. März 2020 bat. Damit war die Beklagte ausreichend ihren Informationspflichten (näher dazu s. Schneider, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsverfahrensgesetz, Juli 2020, § 28 Rn. 40) nachgekommen; ein weiterer Detaillierungsgrad war angesichts der Vorgeschichte nicht erforderlich. Auch hat der Kläger über seinen ehemaligen Verfahrensbevollmächtigten mit Schreiben vom 17. März 2020 ausführlich Stellung genommen. 1.2.2. Ungeachtet dessen wäre ein Anhörungsmangel, der nach § 45 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 3 VwVfG bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden, hier mit Erlass des Widerspruchsbescheids vom 25. Mai 2021 geheilt worden. 1.3. Der Kläger kann schließlich auch nicht damit gehört werden, der Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 2021 sei verfahrensfehlerhaft unterzeichnet worden, da es sich bei der handschriftlichen Unterschrift lediglich um eine unzulässige Paraphe handele. 1.3.1. Zunächst kann der von dem Kläger gerügte Verfahrensfehler im Widerspruchsverfahren nicht die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Rücknahmebescheids begründen, weil die Modalitäten des Widerspruchsverfahrens weder den Tenor noch die Begründung des Ausgangsbescheids verändern und daher ohne Bedeutung für die Gestalt des Verwaltungsakts i.S.d. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO sind (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. November 2021 – 8 B 11248/21.OVG –, Brenner, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 79 Rn. 23). 1.3.2. Ungeachtet dessen liegt der behauptete Mangel nicht vor. Nach § 79 VwVfG i.V.m. § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG muss der Widerspruchsbescheid die erlassende Widerspruchsbehörde erkennen lassen und die Unterschrift oder jedenfalls den Namen des Behördenleiters bzw. dessen Vertreters/Beauftragten enthalten (s. z. B. Geis, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 73 Rn. 24). Unterschrift in diesem Sinne ist die eigenhändige Namensunterschrift, die sich in einem individuellen Schriftzug verkörpert. Eine bloße Paraphe ist nach gängiger Auffassung keine Unterschrift im Sinne von § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG (vgl. z.B. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Oktober 2019 – 1 S 450/17 –, juris; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a. a. O., § 37 Rn. 102-103). Vorliegend handelt es sich bei dem vom Vorsitzenden des Stadtrechtsausschusses geleisteten Schriftzug jedoch nicht um eine Paraphe, sondern um eine „Unterschrift“ im oben genannten Sinne. Soweit sich der Kläger zur Stützung seiner Rechtsauffassung, der Namenszug unter dem Widerspruchsbescheid sei lediglich eine Paraphe, auf die zivilrechtliche Rechtsprechung zu § 126 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – beruft, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Anforderungen an die Unterschrift nach § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG nicht identisch sind mit denjenigen nach § 126 BGB (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 37 Rn. 102-103). Im Rahmen des § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG geben Schriftzug und Behördenangabe in der Regel genügend Anhaltspunkte, um den Unterzeichner zu identifizieren. Die Individualität des Schriftzuges muss es lediglich ausschließen, dass er einem anderen Behördenbediensteten zugerechnet wird (Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 37 Rn. 102-103). Davon kann vorliegend keine Rede sein. Im Übrigen stellt der Schriftzug in dem Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 2021 entgegen der Ansicht des Klägers auch eine ausreichende Unterschrift im Sinne des § 126 BGB dar. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt als Unterschrift ein Schriftzug, der individuellen Charakter aufweist und einem Dritten, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, ermöglicht, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauszulesen, der Unterzeichnende also erkennbar bleibt. Die Unterschrift muss zwar nicht unbedingt lesbar sein, mindestens einzelne Buchstaben müssen aber – wenn auch nur andeutungsweise – zu erkennen sein, weil es sonst an dem Merkmal einer Schrift fehlt. Anzulegen ist ein großzügiger Maßstab, wenn im Übrigen an der Autorenschaft und der Absicht, eine volle Unterschrift zu leisten, keine Zweifel bestehen (BGH, Urteil vom 10. Februar 2021 – XII ZR 26/20 –, NZM 2021, 472). Dagegen stellt ein Schriftzug, der als bewusste und gewollte Namensabkürzung erscheint (Handzeichen, Paraphe), keine formgültige Unterschrift dar (BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2011 – XII ZB 250/11 –, NJW-RR 2012, 1). Ob ein Schriftzeichen eine Unterschrift oder lediglich eine Abkürzung (Handzeichen, Paraphe) darstellt, beurteilt sich nach dem äußeren Erscheinungsbild. Auch ein stark vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug kann als Unterschrift anzuerkennen sein, wenn der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt (BGH, Beschluss vom 7. April 2011 – V ZB 207/10 –, NJW-RR 2011, 953). Gemessen an diesen Grundsätzen reicht die Unterschrift des Vorsitzenden des Stadtrechtsausschusses der Beklagten aus, um von einer hinreichenden Individualisierbarkeit auszugehen. Ein objektiver Betrachter kann den Schriftzug aufgrund des klar erkennbaren Anfangsbuchstabens als Unterschrift des Vorsitzenden des Stadtrechtsausschusses identifizieren. Der Schriftzug hat ein individuelles Gepräge und weist charakteristische Merkmale auf. Eine Lesbarkeit der Unterschrift ist nicht erforderlich. Das Erscheinungsbild macht auch deutlich, dass eine volle Unterschriftsleistung gewollt war. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dem Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 2021 um keine abschließende für den Kläger bestimmte Entscheidung, sondern lediglich um einen Entwurf handeln könnte, liegen in keiner Weise vor. 1.3.3. Liegt daher ein wirksam unterschriebener Widerspruchsbescheid vor, braucht die Kammer nicht näher darauf einzugehen, ob im Falle der Annahme einer Paraphe statt einer „Unterschrift“ eine gültige „Namenswiedergabe“ im Sinne des § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG vorliegen würde (näher dazu s. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2000 – 2 B 19/00 –, Buchholz 316 § 37 VwVfG Nr. 12; Hessischer VGH, Beschluss vom 8. Dezember 2011 – 1 B 2172/11 –, juris). 2. Der Rücknahmebescheid vom 30. März 2020 ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für eine Rücknahme des Bauvorbescheids vom 6. März 2017 waren gegeben (2.1.). Die Rücknahmeentscheidung ist nicht verspätet erfolgt (2.2.). Die Beklagte hat auch das nach § 1 LVwVfG i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG eröffnete Rücknahmeermessen gemessen an § 114 Satz 1 VwGO fehlerfrei ausgeübt (2.3.). 2.1. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 LVwVfG i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG liegen vor. Der Bauvorbescheid vom 6. März 2017 war rechtswidrig, denn der Kläger hatte im maßgeblichen Zeitpunkt seines Erlasses (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2018 – 4 B 15/18 –, NVwZ 2019, 318; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. November 2017 – 5 S 1003/16 –, BauR 2018, 636) keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten nicht teilbaren Bauvorbescheids zur Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Wohnbauvorhabens auf dem Grundstück Flurstück-Nr. … in der Gemarkung Neustadt-…, A-Straße …. 2.1.1. Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Bauvorbescheids ist § 72 Landesbauordnung – LBauO –. Nach dessen Satz 1 kann vor Einreichung des Bauantrags die Bauherrin oder der Bauherr zu einzelnen Fragen des Vorhabens einen schriftlichen Bescheid (Bauvorbescheid) beantragen; bei Vorhaben, für die ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach § 66 durchgeführt werden kann, beschränkt sich der Bauvorbescheid auf Fragen, die nach § 66 Abs. 4 zu prüfen sind, sowie auf die Zulässigkeit von Abweichungen nach § 69. 2.1.1.1. Ein Bauvorbescheid stellt einen vorweggenommenen Teil der Baugenehmigung dar, durch den eine baurechtliche Zulässigkeitsfrage abschließend geregelt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1983 – 4 C 44/80 –, NJW 1984, 1474). Was das „Vorhaben“ und die zur Beurteilung gestellten Fragen sein sollen, bestimmt der Bauherr als Bauantragsteller (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Oktober 2017 – 8 A 10859/17.OVG –, BauR 2018, 218). Prüffähiger Inhalt eines Vorbescheids können alle Fragen sein, über die im Genehmigungsverfahren im Falle eines Bauantrags zu entscheiden wäre. Denn Sinn und Zweck des Bauvorbescheids ist es, dem Bauherrn die Möglichkeit zu geben, vor der Bauantragstellung problematische Fragen des Bauvorhabens vorab geklärt zu bekommen, um unnötige Kosten zu vermeiden (vgl. VG Münster, Beschluss vom 30. August 2018 – 2 L 630/18 –, juris m. w. N.) 2.1.1.2. Vorliegend hatte die Beklagte dem Kläger einen Bauvorbescheid in der Form einer Bebauungsgenehmigung erteilt. Diese ist, was ihre Rechtsqualität angeht, der bebauungsrechtliche Ausschnitt aus der umfassenden Baugenehmigung, und zwar aus dem feststellenden Teil derselben. Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass sie die „bodenrechtliche Zulässigkeit eines bestimmten Vorhabens“ erfasst (s. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1983 – 4 C 44/80 –, NJW 1984, 1474). Gegenstand einer bauplanungsrechtlichen Beurteilung eines Vorbescheidsverfahrens ist das Vorhaben im Sinne von § 29 Abs. 1 Baugesetzbuch – BauGB –. Es ist Sache des Bauherrn, durch seinen Vorbescheidsantrag den Inhalt des Vorhabens festzulegen, soweit er sich innerhalb derjenigen Grenzen hält, die einer Zusammenfassung oder Trennung objektiv gesetzt sind. Ob ein Bauherr eine selbständige Voranfrage für ein Gesamtvorhaben oder mehrere Einzelvorhaben zur Genehmigung gestellt hat, beurteilt sich nach dem jeweiligen Antrag, der unter Umständen der Auslegung bedarf (BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 2013 – 4 B 39/12 –, juris; Bay. VGH, Urteil vom 15. Juni 2021 – 1 B 19.221 –, juris). Entsprechende Maßstäbe gelten grundsätzlich auch für ein mehrere Baumaßnahmen umfassendes „Gesamtvorhaben“, das objektiv betrachtet jeweils getrennt beurteilt werden könnte (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 22. Februar 2021 – 1 ZB 18.1826 –, juris). 2.1.1.3. Bei sachgerechter Auslegung der mit dem Vorbescheidsantrag des Klägers vorgelegten Antragsunterlagen waren insgesamt zwei Gebäude mit jeweils drei Wohneinheiten bei zwei Vollgeschossen und einer Dachneigung von 45 Grad bei einer Bebauungstiefe von 31 m sowie neun Stellplätzen Gegenstand der Voranfrage. Dazu hatte der Kläger entsprechende Bauvorlagen mit mehreren Lageplänen, einem Erläuterungsbericht und Darstellungen der Firsthöhen und Höhenprofile der bestehenden Bebauung in der unmittelbaren Umgebung eingereicht. Ungeachtet der Argumentation des Klägers, die beiden Wohngebäude seien versorgungstechnisch jeweils autark und müssten daher getrennt beurteilt werden, lag den Vorbescheidsfragen nach Auffassung der Kammer eine einheitliche, nicht teilbare Gesamtplanung zugrunde. Dies folgt u.a. schon daraus, dass beide Wohngebäude über einen gemeinsamen Eingang verfügen und auch die insgesamt neun Stellplätze nicht exakt den beiden Gebäuden zugeordnet worden sind. Es kommt daher nicht darauf an, ob das vordere Wohngebäude isoliert gesehen bauplanungsrechtlich zulässig wäre – woran im Übrigen keine Zweifel bestehen dürften –, sondern allein darauf, ob das Gesamtbauvorhaben bestehend aus den beiden Baukörpern mit gemeinsamen Eingang und neun Stellplätzen mit bauplanungsrechtlichen Vorschriften in Einklang steht. 2.1.2. Diese Frage ist jedoch zu verneinen. Denn das geplante Bauvorhaben des Klägers auf dem Grundstück Flurstück-Nr. … und … ist in der Ausdehnung des rückwärtigen Wohngebäudes in eine Bebauungstiefe von 31 m bzw. 39 m unter Berücksichtigung der Stellplatzanlage planungsrechtlich unzulässig. 2.1.2.1. In seinem den Beteiligten bekannten und im Tatbestand zitierten Urteil vom 7. Januar 2020 – 5 K 1054/19.NW – hatte die Kammer ausgeführt, der Bauvorbescheid vom 6. März 2017 sei objektiv rechtswidrig und zwar unabhängig davon, ob sich das Bauvorhaben, wie von der Bauaufsichtsbehörde angenommen, insgesamt im unbeplanten Innenbereich befinde oder ob der hintere Gebäudekomplex bereits im Außenbereich liege. Nach nochmaliger Würdigung der sich in den Verwaltungsakten befindlichen Pläne sowie der Luftbilder bei „google maps“ und dem Landschaftsinformationssystem der Naturschutzverwaltung Rheinland-Pfalz (s. https://geodaten.naturschutz.rlp.de/kartendienste_naturschutz/ index.php) ist die Kammer der Ansicht, dass das geplante Gesamtbauvorhaben des Klägers auf dem Grundstück Flurstück-Nr. … teilweise im Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB verwirklicht werden soll und als nicht privilegiert zulässiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB öffentliche Belange gemäß § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt. 2.1.2.2. Für die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich ist maßgeblich, ob das unbebaute Grundstück, das sich an einen Bebauungszusammenhang anschließt, diesen Zusammenhang fortsetzt oder ihn unterbricht. Das wiederum hängt davon ab, inwieweit nach der für die Betrachtung maßgeblichen Verkehrsauffassung die aufeinanderfolgende Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt (s. BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2018 – 4 B 51/17 –, NVwZ 2018, 1651 und Beschluss vom 30. August 2019 – 4 B 8/19 –, BauR 2019, 1887; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 4. Juni 2021 – 1 LA 145/20 –, NVwZ 2021, 1558). Das Grundstück selbst muss einen Bestandteil des Zusammenhangs bilden, also selbst an dem Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 1999– 4 B 112/98 –, juris). Dabei kommt den Grundstücks- und Parzellengrenzen keine entscheidende Bedeutung zu (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand Mai 2021, § 34 Rn. 25). Mit den Merkmalen der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das unbebaute Grundstück gedanklich übersprungen werden kann, weil es ein verbindendes Element gibt, nämlich die Verkehrsanschauung, die das unbebaute Grundstück als eine sich zur Bebauung anbietende „Lücke“ erscheinen lässt (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Februar 2020 – 2 A 3368/19 –, juris m. w. N.). Ob eine Unterbrechung des Bebauungszusammenhangs vorliegt oder nicht, lässt sich nicht unter Anwendung geographisch-mathematischer Maßstäbe allgemein bestimmen, sondern bedarf einer Beurteilung aufgrund einer echten Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 – 4 C 5/14 –, NVwZ 2015, 1767). Dabei kann nur eine komplexe, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigende Betrachtungsweise im Einzelfall zu einer sachgerechten Entscheidung führen (s. z. B. BVerwG, Beschluss vom 1. September 2010 – 4 B 21.10 –, juris). Mögliche Bestandteile eines Bebauungszusammenhangs sind bebaute Grundstücke, unbebaute, aber bebauungsfähige Grundstücke (Baulücken im engeren Sinne) sowie freie Flächen, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit (stehendes oder fließendes Gewässer) oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung (Sportplätze, Erholungsflächen) einer Bebauung entzogen sind. Darüber hinaus können topographische Verhältnisse wie etwa Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Flüsse und dergleichen) von Bedeutung sein. Ohne das Vorliegen von örtlichen Besonderheiten (z.B. Damm, Böschung, Fluss, Waldrand, Straße oder Weg) endet der Bebauungszusammenhang unabhängig vom Verlauf der Grundstücksgrenze in aller Regel am letzten Baukörper (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 2015 – 4 B 28/15 –, UPR 2016, 68; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. Oktober 2020 – 1 A 10914/20.OVG –). Dabei sind grundsätzlich nur solche Bauwerke zu berücksichtigen, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (vgl. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. Dezember 2004– 1 A 11591/04.OVG –, BauR 2005, 596). Hingegen fehlt Baulichkeiten, die ausschließlich landwirtschaftlichen Zwecken dienen, Wochenend- und Gartenhäusern oder befestigten Stellplätzen für sich genommen die Maßstab bildende Kraft, um ein die Siedlungsstruktur prägendes Element zu bilden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2000 – 4 B 39/00 –, NVwZ 2001, 70). Gleichwohl können auch solche Bauten ggf. an einem vorhandenen Bebauungszusammenhang teilnehmen, sofern sie am letzten Baukörper anschließen und als Hof, Garten oder Erholungsraum genutzt werden, also bebauungsakzessorisch sind (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 13. Januar 2021 – 15 N 20.1018 –, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. Juli 2004 – 1 A 12039/03.OVG –, NVwZ-RR 2005, 603). Derartige – kleinere – Flächen können die Eigenart der näheren Umgebung mithin ggf. noch „mitprägen“ und demgemäß die Außengrenzen des Innenbereichs nach § 34 Abs. 1 BauGB mitdefinieren, soweit sie einer baulichen Hauptanlage ohne weiteres erkennbar zugeordnet sind. Die sog. bebauungsakzessorische Nutzung soll es dem Bauherrn ermöglichen‚ unmittelbar angrenzend an das Hauptgebäude in angemessenem Umfang untergeordnete Nebenanlagen im Sinn von § 14 Abs. 1 Baunutzungsverordnung – BauNVO –, wie z.B. Terrassen, unterzubringen. Dagegen ist nicht bezweckt‚ dass ein weiteres Hauptgebäude bzw. Wohnhaus errichtet werden und dadurch ggf. ein „Dominoeffekt“ ausgelöst werden könnte (Bay. VGH, Urteil vom 13. April 2015 – 1 B 14.2319 –, juris). Aus dem Grundsatz, dass der Außenbereich unmittelbar hinter dem letzten Bauwerk beginnt, folgt, dass die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich nicht schematisch gezogen werden kann, etwa als eine den Durchschnitt der nach „außen“ ragenden Gebäude bildende Mittellinie oder als eine dem am weitesten in den Außenbereich ragenden Gebäude vorgelagerte Linie (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 34 Rn. 25; Weiß-Ludwig, NordÖR 2018, 1, 3). Vielmehr kann die Grenze unregelmäßig oder verwinkelt verlaufen (Dürr, in: Brügelmann, Baugesetzbuch, Stand Oktober 2021, § 34 Rn. 28). So ist z.B. der Ortsrand oftmals durch uneinheitliche Bebauung gekennzeichnet. Die Grenzlinie zwischen Innen- und Außenbereich kann im Einzelfall auch durch Vor- und Rücksprünge gekennzeichnet sein (s. z.B. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 1990– 4 B 103/90 –, NVwZ 1990, 962; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. August 2021 – 8 C 11595/20 –, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 19. Oktober 2020– 1 ZB 18.335 –, juris; Hyckel, NVwZ 2021, 1559, 1560). 2.1.2.3. Nach Maßgabe dieser Grundsätze liegt das von dem Kläger geplante hintere Wohngebäude teilweise im bauplanungsrechtlichen Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB. Die Beklagte hatte im ursprünglichen Bauvorbescheidsverfahren zur Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich in der näheren Umgebung unzulässiger Weise allein auf die Bebauungstiefe des Anwesens A-Straße …, Flurstück-Nr. …, von rund 37,5 m abgestellt und diese Tiefe als maßgebliche Linie angesehen. Zwar ist dieses Gebäude hier unabhängig davon, ob es sich dabei im Hinblick auf seine von der sonstigen Bebauung in der näheren Umgebung abweichende Bebauung um einen Fremdkörper handelt, zu berücksichtigen. Denn der Aspekt des Fremdkörpers hat lediglich Bedeutung für die Bildung des bauplanungsrechtlichen Rahmens, nicht hingegen für das hier allein interessierende Merkmal des Bebauungszusammenhangs (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. November 2017 – 8 A 10859/17 –, juris). Da die Grenzlinie zwischen Innen- und Außenbereich jedoch, wie dargelegt, auch durch Vor- und Rücksprünge gekennzeichnet sein kann, hätte nicht außer Acht gelassen werden dürfen, dass die Bebauungstiefen der südlich und nördlich dieses Grundstücks gelegenen Grundstücke deutlich geringer sind und damit ein Zusammenhang der gesamten Vorhabenfläche mit der Umgebungsbebauung nicht gegeben ist. Auf dem Vorhabengrundstück – dieses ist ebenfalls Teil der näheren Umgebung (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2019 – 4 C 10/18 –, NVwZ 2019, 1456) – beträgt die Bebauungstiefe des momentan noch stehenden Wohngebäudes zwischen 16 und 19 m, auf den südlich gelegenen Nachbargrundstücken Flurstück-Nrn. … und …, A-Straße … und … zwischen knapp 14 m und 21 m sowie auf den nördlich anschließenden Grundstücken Flurstück-Nrn. … und …, A-Straße …und …, ca. 18 m bzw. knapp 21 m (s. die Baugenehmigungsakte A-Straße …). Ferner wurden auf den unmittelbar anschließenden Grundstücken B-Straße … – … in Bezug auf die dort stehenden Wohngebäude Bebauungstiefen von nicht mehr als 14 m verwirklicht. Das Vorhaben des Klägers soll bezüglich der beiden Wohnhäuser jedoch bis in eine Bebauungstiefe von 31 m errichtet werden. In der hier maßgeblichen Umgebung befindet sich damit im rückwärtigen Bereich in vergleichbarer Tiefe zum Vorhabengrundstück keine weitere Bebauung mit Wohngebäuden. Unter Berücksichtigung der bebauungsakzessorischen Nutzung auf den genannten Grundstücken ergibt sich keine andere Betrachtungsweise. Der Kläger beabsichtigt, hinter dem rückwärtigen Gebäude eine Stellplatzanlage bestehend aus fünf Stellplätzen herzustellen. Die Bebauungstiefe dieser Stellplatzanlage beträgt ca. 39 m. In dieser Tiefe befindet sich jedoch keine bebauungsakzessorische Nutzung auf den Nachbargrundstücken. Die Terrasse auf dem Grundstück Flurstück-Nrn. … reicht in eine Tiefe von ca. 21 m. Die beiden Schuppen auf den Grundstücken Flurstück-Nrn. …. und … sind derart weit von den Hauptgebäuden abgesetzt, dass sie außerhalb des näheren Umgriffs liegen und folglich nicht mehr dem Innenbereich angehören (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 13. April 2015 – 1 B 14.2319 –, juris). Auch der westlich der Anwesen A-Straße 47, 49 und 51 mit Büschen, Sträuchern und Gras bewachsene Bereich ist nicht als bebauungsakzessorische Nutzung dem gewachsenen Innenbereich i. S. von § 34 Abs. 1 BauGB zuzuordnen. Lässt sich folglich keine Bebauungsstruktur erkennen, die die zur Bebauung vorgesehene Fläche insgesamt dem Bebauungszusammenhang in dem maßgeblichen Bereich westlich der A-Straße zwischen der B-Straße und der C-Straße zurechnen lässt, so handelt es sich bei dem Bereich jenseits der Hauptgebäude samt bebauungsakzessorischer Nutzung auf den genannten Grundstücken um einen bereits im Außenbereich liegenden Grünzug, dem ein eigenständiges Gewicht sowie eine das Orts- und Landschaftsbild charakterisierende Funktion zukommt. Für eine gegenteilige Betrachtung gibt es auch keine örtlichen Besonderheiten, die es rechtfertigen könnten, das streitgegenständliche Grundstück etwa bis zum Waldrand oder – wie vom Kläger geltend gemacht – bis in eine Bebauungstiefe von 40 m noch dem Innenbereich zuzuordnen. Dem Weg entlang des Waldrandes zwischen dem Wanderparkplatz am Ende der B-Straße und der C-Straße kann keine trennende Wirkung dergestalt beigemessen werden, dass dieser die Grenze zwischen Innenbereich und Außenbereich darstellt. Der nur ca. 2 m breite unbefestigte Weg wird lediglich von Spaziergängern oder Radfahrern genutzt und taugt nicht für die Abgrenzung des Innen- vom Außenbereich (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Mai 2021 – 1 A 10801/20.OVG –). Auch die vom Kläger angeführte Bebauungstiefe von 40 m begründet keine Zäsur zwischen Innenbereich und Außenbereich. Denn damit bildet der Kläger gerade eine fiktive Linie, die keinen unmittelbaren Bezug zu der tatsächlichen Bebauung auf den Grundstücken im Umkreis hat. Auch widerspricht diese Annahme dem oben dargestellten Grundsatz, dass die Grenzlinie zwischen Innen- und Außenbereich auch durch Vor- und Rücksprünge gekennzeichnet sein kann. 2.1.2.4. Die Voraussetzungen des nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Wohnbauvorhabens für eine Zulassung nach § 35 Abs. 2 BauGB waren nicht gegeben. Danach können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Der Begriff der öffentlichen Belange ist in § 35 Abs. 3 BauGB nicht definiert. Vielmehr wird er durch einen nicht abschließenden Katalog wichtiger öffentlicher Belange in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB erläutert. 2.1.2.4.1. Vorliegend beeinträchtigt die Errichtung des Gesamtkomplexes bis in eine Bebauungstiefe von 31 m bzw. 39 m zumindest die natürliche Eigenart der Landschaft (§ 35 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). Die natürliche Eigenart der Landschaft wird geprägt von der naturgegebenen Art der Bodennutzung, einschließlich der Eigentümlichkeit der Bodenformation und ihrer Bewachsung. Der Zweck dieses öffentlichen Belangs ist es, eine wesensfremde Bebauung des Außenbereichs zu verhindern und diesen in seiner naturgegebenen Bodennutzung für die Allgemeinheit zu erhalten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Mai 2021 – 1 A 10801/20.OVG –; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 35 Rn. 96). Die Landschaft soll in ihrer natürlichen Funktion und Eigenart bewahrt bleiben. Die Wahrung dieser Zweckbestimmung erfordert die Abwehr aller baulichen Anlagen, die der Landschaft wesensfremd sind. Damit werden Bauwerke untersagt, die der land- und forstwirtschaftlichen und sonstigen naturgegebenen Nutzungsweise des Bodens im Außenbereich widersprechen. Voraussetzung ist allerdings, dass die zur Bebauung vorgesehene Fläche in einer entsprechenden naturgegebenen Weise genutzt wird und nichts darauf hindeutet, dass sie die Eignung für diese Nutzung demnächst einbüßen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 2002 – 4 C/01 –, juris). Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Der vorhandene Grünzug zwischen der Bebauung in dem Dreieck B-Straße/A-Straße/C-Straße ist noch nicht durch sonstige Eingriffe so in Mitleidenschaft gezogen worden, dass ein hinzutretendes Gebäude zu der Landschaftsinanspruchnahme nichts Wesentliches mehr beitragen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1985 – 4 C 29/81 –, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. Juli 2017 – 8 A 10857/17.OVG –). 2.1.2.4.2. Es kann offenbleiben, ob das Vorhaben daneben noch weitere Belange im Sinn von § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt, da schon die Beeinträchtigung eines öffentlichen Belangs ausreicht (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 17. Mai 2019 – 1 B 17.2077 –, juris). 2.1.2.4.3. Soweit der Kläger schließlich noch geltend macht, es müsse ihm eine sinnvolle wirtschaftliche Nutzung seines 1730 m² großen, aber im spitzen Winkel zweier Straßenzüge liegenden, Grundstücks ermöglicht werden, ist dies kein Gesichtspunkt, der im Rahmen des § 35 Abs. 2 BauGB Berücksichtigung finden kann. Maßgebend ist alleine, ob dem Vorhaben öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB entgegen stehen oder nicht. Dies ist hier nach dem oben Gesagten der Fall. 2.1.3. Der Bauvorbescheid wäre im Übrigen auch dann rechtswidrig gewesen, wenn man mit dem Kläger davon ausgehen würde, das Bauvorhaben liege insgesamt im unbeplanten Innenbereich. Denn die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB waren mangels Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nicht gegeben. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen verweist die Kammer auf ihre Ausführungen in dem Urteil vom 7. Januar 2020 – 5 K 1054/19.NW –, juris. 2.2. Die Rücknahmeentscheidung der Beklagten vom 30. März 2020 ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht verspätet erfolgt. Nach § 1 LVwVfG i.V.m. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG ist, wenn die Behörde von Tatsachen Kenntnis erlangt, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts rechtfertigen, diese nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. 2.2.1. Die Anwendbarkeit der genannten Bestimmung wird hier nicht durch § 50 VwVfG ausgeschlossen, denn der Rücknahmebescheid vom 30. März 2020 ist gerade nicht in Anwendung des § 50 VwVfG ergangen. 2.2.2. Nach dem Beschluss des Großen Senats des BVerwG vom 19. Dezember 1984 – GrS 1 und 2/84 – (NJW 1985, 819) findet die Vorschrift des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG (auch) Anwendung, wenn die Behörde nachträglich erkennt, dass sie den beim Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts vollständig bekannten Sachverhalt unzureichend berücksichtigt oder unrichtig gewürdigt und deswegen rechtswidrig entschieden hat; hinsichtlich der Voraussetzungen der Rechtswidrigkeit lässt die Vorschrift also jeden Grund genügen und differenziert nicht danach, ob der Verwaltungsakt wegen eines „Tatsachenirrtums“ oder eines „Rechtsirrtums“ rechtswidrig ist. 2.2.3. Vorliegend kommt mit Blick auf den zurückgenommenen Bauvorbescheid vom 6. März 2017 nur eine Rechtswidrigkeit wegen eines „Rechtsirrtums“ in Betracht. Die Jahresfrist beginnt danach (erst) zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahme außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 – GrS 1 und 2/84 –, NJW 1985, 819 und Urteil vom 23. Januar 2019 – 10 C 5/17 –, GewArch 2019, 233). Maßgeblich ist die Kenntnis des zuständigen Amtswalters; dass die erheblichen Tatsachen aktenkundig sind, genügt nicht (BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2001 – 8 C 8/00 –, NJW 2001, 1440). Dient eine Anhörung des Betroffenen nach § 28 Abs. 1 VwVfG der Ermittlung weiterer entscheidungserheblicher Tatsachen, beginnt die Jahresfrist erst danach zu laufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2001 – 8 C 8/00 –, NJW 2001, 1440; vgl. auch Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a. a. O., § 48 Rn. 229). 2.2.4. Ausgehend hiervon hat die Beklagte die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG eingehalten. Ohne näher darauf einzugehen, ob die Frist erst mit Eingang der Stellungnahme des Klägers vom 17. März 2020 zu laufen begann oder ob man auf den Zeitpunkt abstellt, zu dem der zuständige Amtswalter der Beklagten Kenntnis von dem Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 22. Juli 2019 erlangt hatte – darin hatte der Stadtrechtsausschuss ausgeführt, der angefochtene Bauvorbescheid sei evident rechtswidrig, da der Gebäudestandort des hinteren verbundenen Hauses im Außenbereich liege und daher gemäß § 35 Abs. 2 und 3 BauGB nicht hätte zugelassen werden dürfen –, war die Jahresfrist bei Bekanntgabe des Rücknahmebescheids vom 30. März 2020 am 1. April 2020 jedenfalls noch nicht abgelaufen. Soweit der Kläger stattdessen auf die Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids vom 25. Mai 2021 abstellen möchte, kann er damit nicht gehört werden. Denn maßgebend ist nicht der Zeitpunkt des Erlasses des genannten Widerspruchsbescheids, sondern der Zeitpunkt des nicht an den vom Kläger behaupteten Verfahrensfehlern leidenden Ausgangsbescheids vom 30. März 2020. 2.3. Das nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG eröffnete Rücknahmeermessen hat die Beklagte fehlerfrei ausgeübt. Im Rahmen ihres betätigten Ermessens hat die Beklagte eine Abwägung zwischen dem Interesse des Klägers am Fortbestand des Bauvorbescheids und dem öffentlichen Interesse vorgenommen. Dies ist in dem Rahmen der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit nach § 114 VwGO nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat erkannt, dass eine Rücknahme des Bauvorbescheids mit Nachteilen für den Kläger verbunden ist. Sie hat aber einen überwiegenden Vertrauensschutz des Klägers zulässiger Weise verneint. Die Realisierung der Planung war – für den Kläger ersichtlich – nicht sicher, da mehrere Nachbarn schon im Vorfeld Einwendungen gegen das beabsichtigte Bauvorhaben erhoben und nach Erteilung des Bauvorbescheids Widerspruch eingelegt sowie Klage erhoben hatten. Es ist daher unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass die Beklagte dem im öffentlichen Interesse liegenden Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung Vorrang eingeräumt hat gegenüber den Interessen des Klägers, der finanzielle Mittel für die Planung aufgewandt hat. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte wegen eines ihm potentiell zustehenden Ausgleichsanspruchs nach § 48 Abs. 3 VwVfG im öffentlichen Interesse zur Vermeidung einer finanziellen Belastung der öffentlichen Hand von einer Rücknahme des Bauvorbescheids hätte absehen müssen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG – i.V.m. Nummer 9.1.1.3, 9.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 27. Auflage 2021, Anhang § 164). Der Kläger wendet sich gegen einen Rücknahmebescheid des Beklagten. Der Kläger ist Eigentümer des 1730 m² großen Grundstücks Flurstück-Nr. …. in der Gemarkung Neustadt-….., A-Straße .., das im vorderen Bereich mit einem in eine Bebauungstiefe von knapp 19 m reichenden Wohngebäude bebaut ist und im Osten an die A-Straße angrenzt. Südlich befinden sich die mit Doppelhaushälften und Garagen bebauten Grundstücke Flurstück-Nr. …., A-Straße …, und Flurstück-Nr. …., A-Straße …. Weiter südlich zweigt die ausschließlich mit Wohngebäuden bebaute und ca. 150 m lange B-Straße in Richtung Westen ab. Das Gelände steigt in diesem Bereich mäßig an und geht nach Abschluss der Bebauung in Wald über. Östlich der Straße ist die A-Straße mit Reihenhäusern in Bungalowform bebaut. Nördlich des Baugrundstücks des Klägers stehen weitere Wohnhäuser, die Bebauungstiefe ist unterschiedlich. Auf dem Grundstück Flurstück-Nr. … (A-Straße …) befindet sich von der A-Straße aus gesehen ein Wohngebäude in einer Bebauungstiefe von bis zu 37 m. Dieses Gebäude wird auch von der nördlich angrenzenden C-Straße erschlossen. Die Grundstücke entlang der A-Straße zwischen der B-Straße und der C-Straße werden im jeweils hinteren Grundstücksbereich zu Gartenzwecken und zum Weinanbau genutzt. Unmittelbar vor dem Waldrand verläuft ein unbefestigter Spazierweg. Ein Bebauungsplan existiert in dem betreffenden Bereich nicht. Zur Veranschaulichung der örtlichen Verhältnisse mögen die nachfolgenden beiden Skizzen dienen (rot = Grundstück des Klägers): Bereits im Jahre 2015 beabsichtigte der Kläger den Abriss des bestehenden Wohngebäudes auf dem Grundstück Flurstück-Nr. … sowie die Errichtung eines neuen Bauvorhabens. Aufgrund von Nachbarbeschwerden plante der Kläger sein Vorhaben mehrmals um. Die Baupläne sahen schließlich eine Grundflächenzahl von 0,145, eine Bebauungstiefe von 31 m für die Wohngebäude sowie eine Firsthöhe von 11,34 m (= 202,78 m über NN) für den vorderen Gebäudeteil und von 11,85 m (= 203,29 m über NN) für den hinteren Gebäudeteil vor. Insgesamt waren neun Stellplätze geplant, davon vier Stellplätze vor dem Gebäude und fünf Stellplätze im rückwärtigen Grundstücksbereich bis in eine Bebauungstiefe von ca. 39 m, die nach der Planung über eine Zufahrt entlang der Grenze zum Grundstück Flurstück-Nr. … anzufahren sind. Die Beklagte erteilte dem Kläger daraufhin am 6. März 2017 einen positiven Bauvorbescheid hinsichtlich der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Neubaus eines Mehrfamilienhauskomplexes mit neun Stellplätzen, bestehend aus zwei miteinander verbundenen Häusern mit je drei Wohneinheiten. Mehrere Nachbarn erhoben daraufhin Widerspruch und machten geltend, der Vorbescheid sei rechtswidrig. Auch der Kläger legte gegen den Bauvorbescheid insoweit Widerspruch ein, als ihm darin aufgegeben worden war, den hinteren Gebäudeteil auf das Niveau von 202,79 m über NN zu reduzieren. Am 30. November 2017 führte der Stadtrechtsausschuss der Beklagten eine mündliche Verhandlung zu sämtlichen Widersprüchen gegen den Bauvorbescheid vom 6. März 2017 durch, in deren Verlauf der Kläger seinen Widerspruch zurücknahm. In Bezug auf die Nachbarwidersprüche beschloss der Stadtrechtsausschuss, die Entscheidungen schriftlich zuzustellen. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2019 hob der Stadtrechtsausschuss der Beklagten den Bauvorbescheid vom 6. März 2017 auf den Widerspruch der Eigentümer des Grundstücks Flurstück-Nr. …. auf. Zur Begründung der Aufhebung des Bauvorbescheids vom 6. März 2017 führte der Stadtrechtsausschuss der Beklagten aus, der angefochtene Bauvorbescheid sei evident rechtswidrig. Der Gebäudestandort des hinteren verbundenen Hauses liege im Außenbereich und hätte daher nicht zugelassen werden dürfen. Der rückwärtige Gebäudeteil erweise sich als rücksichtslos. Der Kläger erhob am 30. September 2019 Klage gegen den Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses. Mit Urteil vom 7. Januar 2020 – 5 K 1054/19.NW – hob die Kammer den angefochtenen Widerspruchsbescheid mit der Begründung auf, zwar halte die Kammer den angefochtenen Bauvorbescheid ebenso wie der Stadtrechtsausschuss der Beklagten für objektiv rechtswidrig und zwar unabhängig davon, ob sich das Bauvorhaben, wie von der Bauaufsichtsbehörde angenommen, insgesamt im unbeplanten Innenbereich befinde oder ob der hintere Gebäudekomplex, wie von den Nachbarn behauptet, bereits im Außenbereich liege. Im Unterschied zum Stadtrechtsausschuss der Beklagten gelange die Kammer jedoch zu dem Ergebnis,dass durch den Bauvorbescheid vom 6. März 2017 nachbarschützende Rechte, die im Rahmen des bauaufsichtlichen Verfahrens zu prüfen seien, nicht verletzt würden. Die Beklagte verfasste unter dem 27. Februar 2020 ein Anhörungsschreiben hinsichtlich des beabsichtigten Erlasses der Aufhebung des Bauvorbescheids vom 6. März 2017 gemäß § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz und bat um Stellungnahme bis zum 16. März 2020. Hierauf antwortete der Kläger mit Schreiben vom 17. März 2020, dem Schreiben sei nicht zu entnehmen, auf welche Ermächtigungsgrundlage die Beklagte sich stütze. Eine solche Angabe sei aber erforderlich, damit er tatsächlich fundiert Stellung nehmen könne. Ein Grund für die angekündigte Entscheidung sei nicht ersichtlich. Daraufhin nahm die Beklagte mit Bescheid vom 30. März 2020 den Bauvorbescheid vom 6. März 2017 mit Wirkung für die Zukunft zurück und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheids an. Dagegen legte der Kläger am 2. April 2020 Widerspruch ein, den er mit Schreiben vom 10. Juli 2020 begründete. Er führte aus, die Rücknahme sei rechtswidrig. Die vordere Einheit sei in jedem Fall genehmigungsfähig. Das hintere Gebäude sei nicht im Außenbereich angesiedelt, sondern liege im unbeplanten Innenbereich und füge sich dort in die nähere Umgebung ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 2021 wies der Stadtrechtsausschuss der Beklagten durch seinen Vorsitzenden den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte der Stadtrechtsausschuss aus, es sei im vorausgegangenen Vorverfahren sowie im Verwaltungsprozess deutlich belegt worden, dass das geplante Vorhaben in mehrfacher Weise gegen objektives Baurecht verstoße. Der Vorbescheid habe auch bezüglich des Teils, der bauplanungsrechtlich im Innenbereich liege, zurückgenommen werden dürfen. Dies folge daraus, dass ein diesbezüglich zur Verbescheidung vorgesehenes Vorhaben ausschließlich in der Disposition des Klägers stehe und verfahrensrechtlich ein Aliud sei. Die Beklagte habe auch das ihr zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Der Vertrauensschutz des Klägers in den Bestand des positiven Bauvorbescheids sei insofern relativ gemindert gewesen, als das Vorhaben frühzeitiger, vielfältiger und permanenter Anfechtung durch Nachbarn ausgesetzt gewesen sei. Zutreffend sei auch die Ermessenserwägung, dass der Kläger möglicherweise gerade in Kenntnis der nicht gefestigten Rechtslage im Bauvorbescheidsstadium verblieben sei. Demgegenüber stünden hier ganz erhebliche Belange des öffentlichen Baurechts. Die bodenrechtlichen Spannungen in der mehrfach sensiblen Außenbereichslage führten zu einem eindeutigen Überwiegen der beteiligten öffentlichen Belange an der Nichtbebauung gegenüber dem Vertrauen des Klägers, die ursprünglich erlangte bauplanungsrechtliche Bebauungsgenehmigung zu behalten. Der Kläger hatte schon zuvor am 14. April 2021 Klage erhoben. Er trägt vor, der Bescheid vom 30. März 2020 sei rechtswidrig. Die Unterzeichnerin des Bescheids, die „im Auftrag“ unterschrieben habe, sei nicht autorisiert gewesen. Die „Ermessenerwägungen“ der Beklagten seien nicht nachvollziehbar. Da beide Häuser in sich abgeschlossene Wohnungen hätten und auch versorgungstechnisch jeweils autark seien, stelle sich die Rücknahme des Bauvorbescheids auch hinsichtlich der vorderen Einheit als in jedem Fall rechtswidrig dar. Entgegen der Auffassung der Kammer in dem Urteil vom 7. Januar 2020 füge sich das Gesamtvorhaben in die nähere Umgebung trotz der Bebauungstiefe von 31 m ein. Die Aussage des Gerichts, in der maßgeblichen Umgebung befinde sich keine weitere Bebauung mit Gebäuden im rückwärtigen Bereich mit vergleichbarer Tiefe, sei, wie die Örtlichkeit zeige, erkennbar unzutreffend. Warum die Wohnbebauung des Grundstücks A-Straße … nicht mit der ganzen Bebauungstiefe vergleichend herangezogen werden solle, nur weil die jetzige Wohnnutzung früher landwirtschaftliche Nutzung gewesen sei, überzeuge nicht. Entgegen der Behauptung der Beklagten beginne der Grünlandbereich bei einer Bebauungstiefe von ca. 38 m. Diese Linie werde vom Neubau nicht überschritten. Außerdem sei der Grünlandbereich des Grundstücks keineswegs Teil des naturschutzrechtlich geschützten Pfälzer Waldes, der erst westlich hinter dem Grundstück und Waldparkplatz beginne. Schon jetzt stehe das Bestandsgebäude in der zweiten Reihe der B-Straße. Zusätzlicher „Baudruck“ – auch hier sei die Beklagte verpflichtet, dies nachvollziehbar zu erläutern – sei bei der Begrenzung der Bebauungstiefe auf die vormals genehmigten 31 m und bei der vorgegebenen Grünlandgrenze nicht zu erwarten. Auf den Nachbargrundstücken habe eine Bebauung in zweiter Reihe de facto längst stattgefunden. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 30. März 2020 und den Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses des Beklagten vom 25. Mai 2021 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die ergangenen Bescheide. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung vom 26. Oktober 2021, in dem der Kläger einen Antrag auf Einsicht in die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten gestellt hat, hat die Kammer Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 10. Dezember 2021 anberaumt. Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 22. November 2021 hat der Kläger seine rechtlichen Ausführungen nochmals vertieft und nochmals betont, dass das Baugrundstück im unbeplanten Innenbereich liege und das Vorhaben auch in einer Bebauungstiefe von 31 m zulässig sei. Ihm müsse auch eine wirtschaftliche Nutzung seines 1730 m² großen, aber im spitzen Winkel zweier Straßenzüge liegenden, Grundstücks ermöglicht werden. Im Ort sei kein einziger Winzer mehr bereit, das bestehende Grünland zu bewirtschaften, da das Grundstück dafür zu klein sei. Der streitgegenständliche Bescheid sei auch wegen schwerer Verfahrensfehler rechtswidrig. So habe keine ausreichende Anhörung vor Erlass des Bescheids stattgefunden. Ferner sei die Unterzeichnerin des Bescheids vom 6. März 2020 nicht zur Signatur autorisiert gewesen. Auch der Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 2021 sei nicht verfahrensfehlerfrei unterzeichnet worden. Bei der handschriftlichen Unterschrift handele es sich lediglich um eine unzulässige Paraphe. Der Rücknahmebescheid sei auch wegen einer Fristversäumnis nach § 48 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz rechtswidrig, da der Widerspruchsbescheid im Abstand von weit mehr als einem Jahr zu demjenigen Zeitpunkt erlassen worden sei, als die Stadtverwaltung von der angeblichen Rechtswidrigkeit des Bauvorbescheids zum ersten Mal Kenntnis erhalten habe. Die Beklagte blockiere darüber hinaus die Erteilung der von ihm im Februar 2020 beantragten Baugenehmigung. Deshalb stehe ihm Schadensersatz wegen Verschleppung des Bauantrages zu. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird die auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. Deren Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 26. Oktober 2021.