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Beschluss

14 TH 1400/91

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 14. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1991:0708.14TH1400.91.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist begründet; denn das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht die aufschiebende Wirkung des vom Antragsteller gegen den Zwangsgeldbescheid erhobenen Widerspruchs angeordnet. Die im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung -- VwGO -- vorzunehmenden Interessenabwägung zu berücksichtigende Erfolgsaussicht des Widerspruchs streitet nicht für ein Aufschubinteresse des Antragstellers, das dem kraft Gesetzes (§ 187 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 12 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung) bestehenden öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug der Zwangsgeldfestsetzung vorginge. Vielmehr erscheint der angegriffene Verwaltungsakt bei der im vorliegenden Eilverfahren gebotenen summarischen Würdigung des aus den Akten und Beiakten (3 Hefter des RP Darmstadt V 1/39 d) ersichtlichen Sachverhalts rechtmäßig. Die Voraussetzungen der im Wege einer Zwangsgeldfestsetzung vorzunehmenden Vollstreckung (§§ 68 ff. des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes -- HessVwVG --) liegen vor. Ausweislich der dem Gericht vorliegenden Lichtbilder über den Zustand des dem Antragsteller gehörenden Grundstücks am Tage der behördlichen Kontrolle (29.08.90, Bl. 49 bis 52 des grünen Aktenordners III des RP D) ist die dem Antragsteller mit Bescheid vom 31. Januar 1989 aufgegebene Verpflichtung, das Lagern von Autowracks und Autowrackteilen auf seinem Grundstück zu unterlassen, nicht erfüllt worden. Gemäß § 76 Abs. 1 HessVwVG kann die Vollstreckungsbehörde im Falle der Nichterfüllung oder nicht vollständigen Erfüllung der Verpflichtung zu einer Unterlassung den Pflichtigen zu der geforderten Unterlassung durch Festsetzung eines Zwangsgeldes anhalten. Bei offensichtlichem Vorliegen der hier auch nicht weiter streitigen Voraussetzungen der §§ 68 ff. HessVwVG konnte der Antragsteller als Grundstückseigentümer unter dem Gesichtspunkt des Zustandsstörers in Anspruch genommen werden. Zwar hat der Antragsteller weder im Zeitpunkt der an ihn ergangenen Unterlassungsverfügung noch danach selbst die zu Recht als Autowracks und Autowrackteile angesehenen Fahrzeuge auf sein Grundstück verbracht -- davon ging und geht auch der Antragsgegner aus --, aber der Antragsgegner ist bei der in seinem Ermessen stehenden Auswahl der für die Störungsbeseitigung in Betracht kommenden Adressaten in nicht zu beanstandender Weise vorgegangen. Die für den vorliegenden Einzelfall maßgebenden Verhältnisse waren in der Vergangenheit hinsichtlich der neben dem als Pflichtigen in Anspruch genommenen Eigentümer als Verhaltensstörer in Betracht kommenden Pächter dadurch gekennzeichnet, daß es der Behörde -- nicht zuletzt durch fehlende Mitwirkungshandlungen des Antragstellers als Verpächter -- nahezu unmöglich war, den jeweils selbst ablagernden Verhaltensstörer festzustellen oder jedenfalls seiner habhaft zu werden. Kann aber der Verhaltensstörer nicht festgestellt werden oder ist -- wie jetzt bei Kenntnis desjenigen Pächters, der die zur Zwangsgeldfestsetzung führende Ablagerungshandlung vorgenommen hat -- trotz seiner Feststellung keine Gewähr dafür gegeben, daß die letztlich vom Grundstück des Antragstellers ausgehende Gefahr oder Störung unverzüglich beseitigt wird, ist die Inanspruchnahme des Zustandsstörers statt des Handlungsstörers nicht ermessensfehlerhaft. Erst recht gilt diese für die Beseitigung einer Gefahr im Wege des Sofortvollzuges anerkannte Abweichung von der Maxime "Handlungsstörer vor Zustandsstörer" auf der allein hier noch streitigen Ebene der Vollstreckung. Mit der Festsetzung des Zwangsgeldes soll der Pflichtige -- das ist wie soeben festgestellt der Antragsteller als Zustandsstörer -- zu der ihm aufgegebenen Unterlassung angehalten werden. Namentlich unter dem Gesichtspunkt der Wirksamkeit einer Gefahr- oder Störungsbeseitigung begegnet es keinen Bedenken, das Zwangsgeld auch dann gegen den Antragsteller als Zustandsstörer zu verhängen, wenn die die Vollstreckung auslösende Handlung nicht von ihm selbst, sondern von dem Pächter seines Grundstücks vorgenommen worden ist. Anders als in den Fällen, in denen die Störereigenschaft und/oder Kostentragungspflicht des Grundstückseigentümers mindestens begrenzt sein mag, wenn er selbst Opfer einer zufällig von außen kommenden Beeinträchtigung seines Grundstücks geworden ist (so z.B. in den Tankwagen- und Kriegsruinenfällen), muß sich der Eigentümer seine Inanspruchnahme zur Gefahrbeseitigung bzw. die Auferlegung von Zwangsmitteln gefallen lassen, wenn er -- wie hier der Antragsteller -- sein Gelände verpachtet, daraus wirtschaftliche Vorteile zieht und die Gefahr bzw. Störung gerade in der Art der Nutzung des verpachteten Grundstücks zu erblicken ist. Es ist dem Antragsteller als Verpächter nämlich sowohl rechtlich möglich, durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen die ihm auferlegte ordnungsrechtliche Verpflichtung auf den (jeweiligen) Pächter des Grundstücks zu übertragen, als auch tatsächlich zumutbar, die Einhaltung einer solchen Verpflichtung zu überwachen oder sich jedenfalls im Innenverhältnis zum Pächter schadlos zu halten, wenn dieser die vertraglich übernommene Unterlassungspflicht verletzt und damit eine Inanspruchnahme des Verpächters im Außenverhältnis zur Behörde auslöst. Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Konstellation einer dem Grundstückseigentümer behördlich auferlegten Unterlassungsverpflichtung nicht von derjenigen, in der der kraft Gesetzes verkehrssicherungspflichtige Eigentümer einem wegen Verletzung dieser Pflicht geschädigten Dritten gegenüber auch dann haftet, wenn die Verkehrssicherungspflicht vertraglich auf einen anderen, regelmäßig auf den Mieter, übertragen worden ist. Der Antragsteller wendet sich gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes, das ihm zuvor vom Antragsgegner für den Fall angedroht worden ist, daß er gegen das für sofort vollziehbar erklärte Verbot jedes weiteren und zusätzlichen Lagerns und Behandelns von Autowracks und Autowrackteilen auf dem in seinem Eigentum stehenden Grundstück zuwiderzuhandeln. Das Verwaltungsgericht gab dem Aussetzungsantrag mit der unter anderem auch vom Antragsteller geltend gemachten Begründung statt, nicht der Antragsteller als Eigentümer, sondern die Pächter des Grundstücks hätten die anläßlich einer Kontrolle erneut festgestellten, von der Behörde als Autowracks qualifizierten Fahrzeuge auf das Gelände des Antragstellers verbracht. Ein solches Verhalten könne dem Antragsteller weder zugerechnet werden, noch treffe ihn eine Rechtspflicht, dafür Sorge zu tragen, daß die Pächter keine Autowracks auf seinem Grundstück ablagerten oder behandelten. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners.