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Beschluss

2 B 487/18

VG GOETTINGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen einen Gewerbesteuerbescheid ist unzulässig, wenn die Antragstellerin nicht zuerst über ihren Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Gemeinde entscheiden lässt (§ 80 Abs. 6 VwGO). • Nachzahlungszinsen nach § 233a AO sind keine öffentlichen Abgaben im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage kann insoweit greifen. • Bei summarischer Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gewerbesteuerbescheids; die neuen gewerbesteuerrechtlichen Regelungen zu Sanierungsgewinnen sind auf die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags beim Finanzamt zu beziehen. • Verwaltungsanweisungen des Bundesfinanzministeriums (Sanierungserlass) können die Gemeinden und Gerichte nicht binden, wenn sie gegen Gesetz und Recht verstoßen; Billigkeitsentscheidungen im Festsetzungsverfahren bedürfen einer gesonderten Prüfung.
Entscheidungsgründe
Eilantrag gegen Gewerbesteuer- und Zinsfestsetzung unzulässig und unbegründet • Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen einen Gewerbesteuerbescheid ist unzulässig, wenn die Antragstellerin nicht zuerst über ihren Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Gemeinde entscheiden lässt (§ 80 Abs. 6 VwGO). • Nachzahlungszinsen nach § 233a AO sind keine öffentlichen Abgaben im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage kann insoweit greifen. • Bei summarischer Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gewerbesteuerbescheids; die neuen gewerbesteuerrechtlichen Regelungen zu Sanierungsgewinnen sind auf die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags beim Finanzamt zu beziehen. • Verwaltungsanweisungen des Bundesfinanzministeriums (Sanierungserlass) können die Gemeinden und Gerichte nicht binden, wenn sie gegen Gesetz und Recht verstoßen; Billigkeitsentscheidungen im Festsetzungsverfahren bedürfen einer gesonderten Prüfung. Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Festsetzung von Gewerbesteuer und Nachzahlungszinsen für 2010 durch die Gemeinde. Im Veranlagungszeitraum unterhielt sie eine Betriebsstätte im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde und war bei dieser zerlegungsbedingt gewerbesteuerpflichtig. Sie hatte beim Finanzamt und bei der Gemeinde beantragt, Sanierungsgewinne als solche zu behandeln und wegen Billigkeit zu erlassen; die Gemeinde lehnte dies ab. Das Finanzamt änderte später den Zerlegungsanteil; die Gemeinde setzte die Gewerbesteuer hoch und forderte Nachzahlungen samt Zinsen. Die Antragstellerin stellte Anträge auf Erlass, Stundung und Aussetzung der Vollziehung und erhob Klage sowie einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, ohne die gerichtlichen Anträge substantiiert zu begründen. Die Gemeinde lehnte die Anträge ab und beantragte, den Eilantrag abzulehnen. • Zulässigkeit: Der Eilantrag ist hinsichtlich des Gewerbesteuerbescheids unzulässig, weil die Antragstellerin gemäß § 80 Abs. 6 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht das Unterlassen eingehalten hat, die Entscheidung über ihren Aussetzungsantrag bei der Gemeinde abzuwarten; die Ausnahmetatbestände des § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO liegen nicht vor. • Statthaftigkeit: Soweit die Zinsfestsetzung betroffen ist, sind Nachzahlungszinsen nach § 233a AO keine öffentlichen Abgaben im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, sodass insoweit die Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung hat. • Materielle Prüfung Gewerbesteuer: Bei summarischer Würdigung sprechen weder unbillige Härte im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO noch überwiegende Wahrscheinlichkeit der Rechtswidrigkeit des Gewerbesteuerbescheids zugunsten der Antragstellerin. Die neuen Regelungen zu Sanierungsgewinnen (§§ 36 Abs. 2c, 7b GewStG i.V.m. §§ 3a, 3c EStG) betreffen die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags und sind dem Finanzamt zugewiesen; solange der Messbetrag nicht geändert ist, entspricht die Steuerfestsetzung der gesetzlichen Konzeption. • Sanierungserlass: Das berufs- und bundesfinanzministerielle "Sanierungserlass" ist für die Gemeinde und das Gericht nicht bindend, soweit er gegen Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt; in finanzgerichtlichen Verfahren sind Billigkeitsmaßnahmen nach den Erlassen nur in engen Ausnahmefällen anwendbar. • Nachzahlungszinsen: Bei summarischer Prüfung besteht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die gesetzliche Verzinsung von 0,5% pro Monat (§ 238 Abs.1 AO) für den relevanten Zeitraum verfassungswidrig ist; die gesetzliche Typisierung ist noch realitätsgerecht und überschreitet nicht ersichtlich die verfassungsrechtlich zulässigen Grenzen. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wurde abgelehnt. Der Eilantrag ist unzulässig, weil die Antragstellerin nicht die Entscheidung über ihren Aussetzungsantrag bei der Gemeinde abgewartet hat; die Ausnahmetatbestände des § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO greifen nicht. In der Sache bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gewerbesteuerfestsetzung; die Prüfung ergab keine unbillige Härte und keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Rechtswidrigkeit. Soweit Nachzahlungszinsen betroffen sind, sind diese nach § 233a AO keine öffentlichen Abgaben i.S. des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, eine aufschiebende Wirkung besteht daher nicht durch den Eilantrag. Die Kostenentscheidung erfolgte zugunsten der Antragsgegnerin.