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Urteil

1 K 569/19.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2019:1106.1K569.19.NW.00
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Leitsätze
1. Die Beihilfefähigkeit von Medizinprodukten kann durch Rechtsverordnung eingeschränkt werden.(Rn.24) Insoweit stellt der Ausschluss eines Medizinproduktes, in diesem Fall eines Lichtschutzmittels zur Behandlung von weißem Hautkrebs, grundsätzlich keinen Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip dar, wenn Arzneimittel, die zur Behandlung und Vorbeugung bei hellem Hautkrebs zugelassen sind, nicht grundsätzlich von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen sind.(Rn.25) 2. Ein Anspruch des Beamten auf weitere Beihilfe kann regelmäßig nicht aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn abgeleitet werden. Denn die Beihilfenverordnung konkretisiert bereits die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Sie hat zudem nur ergänzenden Charakter.(Rn.29)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Beihilfefähigkeit von Medizinprodukten kann durch Rechtsverordnung eingeschränkt werden.(Rn.24) Insoweit stellt der Ausschluss eines Medizinproduktes, in diesem Fall eines Lichtschutzmittels zur Behandlung von weißem Hautkrebs, grundsätzlich keinen Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip dar, wenn Arzneimittel, die zur Behandlung und Vorbeugung bei hellem Hautkrebs zugelassen sind, nicht grundsätzlich von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen sind.(Rn.25) 2. Ein Anspruch des Beamten auf weitere Beihilfe kann regelmäßig nicht aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn abgeleitet werden. Denn die Beihilfenverordnung konkretisiert bereits die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Sie hat zudem nur ergänzenden Charakter.(Rn.29) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage, die auf die Verpflichtung des Beklagten zur Beihilfebewilligung in Höhe von 58,65 € zu den klägerischen Aufwendungen für den Erwerb des Medizinprodukts Eryfotona® AK Fluid (83,70 €) gerichtet ist, ist unbegründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen, denen das erkennende Gericht folgt, was ausdrücklich festgestellt wird (§ 117 Abs. 5 VwGO). A) Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass es sich, wie auch vom Kläger in der mündlichen Verhandlung bestätigt, weder um ein registriertes oder zugelassenes Arzneimittel i. S. d. § 21 Abs. 1 Nr.1 BVO noch um eine beihilfefähige Zubereitung nach § 21 Abs. 1 Nr.2 BVO, die mindestens einen arzneilich wirksamen Bestandteil nach § 4 Gesetz über den Verkehr mit Arzneimittel (Arzneimitteigesetz) – AMG – enthält, handelt. B) Das vom Hersteller selbst und vom behandelnden Arzt in der Verordnung als Medizinprodukt bezeichnete Präparat Eryfotona® AK Fluid erfüllt auch nach der Rechtsauffassung des Klägers nicht die Anspruchsvoraussetzungen des hier maßgeblichen § 21 Abs.1 Nr. 3 Beihilfeverordnung– BVO – vom 22.06.2011 (GVBl. S.199f), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Juli 2018 (GVBl. 205f) i.V.m. der Anlage 8. Diese Regelung in der Beihilfeverordnung mit der Anlage 8 findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 66 Abs. 5 S. 1 i.V.m. Abs. 5 S.3 Landesbeamtengesetz – LBG –, wonach durch Rechtsverordnung die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen, die grundsätzlich nach § 66 Abs. 2 S.1 LBG beihilfefähig sind, begrenzt werden kann. Hier handelt es sich beim Ausschluss von Medizinprodukten, die nicht in der Anlage 8 genannt sind, entgegen der Auffassung des Klägers, nicht um einen Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip, da Arzneimittel, die zur Behandlung und Vorbeugung bei hellem Hautkrebs zugelassen sind, nicht von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen sind. Soweit ausweislich der Pressemitteilung der Jahrestagung der Gesellschaft für Dermopharmazie aus dem Jahr 2002 von Prof. Dr. Jean Krutmann (Direktor des Instituts für Umweltmedizinische Forschung, Düsseldorf) mitgeteilt wurde, dass mit dem Sonnengel aufgebrachte Photolyase (z.B. ein Enzym der Blaualgen, das im menschlichen Körper nicht vorkommt, da dort andere DNS-Reparaturprozesse angelegt sind, nämlich das Ausschneiden der geschädigten DNS- Teile) in kurzer Zeit mit den tieferliegenden Hautzellen reagiere und beobachtet werden konnte, dass schon nach 30 Minuten Einwirkzeit kritische CPD-Komplexe wieder aufgelöst waren und das Immunsystem der Haut zu 100% wieder hergestellt war, hat er dargelegt, dass eine optimale Reparaturwirkung zu erzielen sei, wenn der Anwender die Photolyase während des Sonnenbades und unmittelbar danach einwirken lasse und wenn die photolyasehaltige Sonnenschutz-Lotion darüber hinaus über einen hohen Sonnenschutzfilter verfüge. Ferner hat Prof. Dr. Krutmann bereits in der Pharmazeutischen Zeitung (https://www. pharmazeutische-zeitung.de/inhalt-20-2004/pharm3-20-2004) unter „Potolyase wirkt auch nachträglich“ ausgeführt: Das Prinzip konventioneller Sonnenschutzmittel basiert darauf, durch UVB-Filter das Entstehen von DNS-Schäden zu verhindern. Dabei unterscheidet man zwischen physikalischen und chemischen UV-Filtern, die durch Reflexion und Streuung beziehungsweise Absorption ein Eindringen der schädlichen UVB-Strahlung verhindern. Ist es jedoch bereits zu DNS-Schäden in der Haut gekommen, sind diese Präparate wirkungslos. Beim Einsatz des Enzyms Photolyase, das aus der Blaualge Anacystis nidulans gewonnen wird, scheint dies anders zu sein: Hiermit konnte gezeigt werden, dass es möglich ist, UVB-induzierte DNS-Veränderungen durch eine äußerlich aufgetragene Lotion so weit zu regenerieren, dass die Entstehung einer Sonnenbrandreaktion oder eine Schwächung des Immunsystems verhindert beziehungsweise reduziert werden kann. Nach topischer Applikation Photolyase-haltiger Liposome dringt das Enzym in die obersten Hautschichten ein und wird von den Keratinozyten aufgenommen. Dort bindet die Photolyase spezifisch an die CPD, hebt die durch UVB-Strahlung verursachte Dimerisierung wieder auf und regeneriert so die DNS. Dieser Vorgang findet unter Einwirkung von Licht mit einer Wellenlänge von 360 bis 500 nm statt und wird daher Photoreaktivierung oder light repair genannt. Mittels Biopsie wurden mit Photolyase behandelte Hautareale entnommen, an denen mithilfe der Immunfluoreszenzmikroskopie nachgewiesen werden konnte, dass die CPD zu 40 bis 45 Prozent durch Photoreaktivierung aus der Epidermis entfernt werden konnten. Dieser Anteil reichte aus, die UVB-induzierte Unterdrückung des Immunsystems der Haut vollständig zu verhindern. Daraus lässt sich ableiten, dass der Einsatz von Photolyase auch einen verbesserten Schutz gegen die krebserzeugende Wirkung von UVB-Strahlung bietet. Zusätzlich konnte beobachtet werden, dass sowohl die Entstehung eines UVB-Erythems als auch die Bildung so genannter Sonnenbrandzellen reduziert beziehungsweise verhindert wurde (9). Diese Untersuchungen, wie sie auch in dem vom Kläger vorgelegten online am 25. April 2017 veröffentlichten Artikel in „Der Hautarzt“ von H. Stege und Prof. Dr. Krutmann bestätigt wurden, waren dem Gemeinsamen Bundesausschuss bei der Erstellung der Anlage V zum Abschnitt J der Arzneimittel-Richtlinie, Übersicht der verordnungsfähigen Medizinprodukte; Stand 10.09.2019, wohl bekannt, wurden von ihm aber nicht zum Anlass genommen photolyasehaltige Sonnenschutzmittel wie Ladival med Sonnenschutz-Fluid 20 oder Eryfotona®AK oder andere photolyasehaltige Sonnenschutzmittel in seine Liste aufzunehmen. Dieser Einschätzung des Gemeinsamen Bundesausschuss durfte der rheinland-pfälzische Verordnungsgeber mit seiner geschlossenen Liste der Anlage 8 folgen, die mit der Anlage V zum Abschnitt J der Arzneimittel-Richtlinie, Übersicht der verordnungsfähigen Medizinprodukte inhaltsgleich ist. C) Ein Anspruch des Klägers auf weitere Beihilfe kann nicht aus der Fürsorgepflicht des Beklagten (§ 45 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG – und Artikel 33 Abs.5 GG) abgeleitet werden. Denn die Beihilfenverordnung konkretisiert bereits die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Sie hat zudem nur ergänzenden Charakter (OVG RP, Beschluss vom 26. Mai 2015, a. a. O.). a) Eine Fürsorgepflichtverletzung kann nur im Falle einer Wesenskernverletzung im Bereich der Beihilfe anspruchsbegründend sein (OVG RP, Beschluss vom 18.1.2017 – 2 A 11195/15.OVG –). Die Beihilfe muss lediglich sicherstellen, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die für ihn unabwendbar sind, denen er sich also nicht entziehen kann und die er nicht in zumutbarer Weise aus seiner Alimentation bestreiten kann. Die Fürsorgepflicht gebietet es hingegen nicht, die Kosten einer Behandlung in einer vom Beihilfeberechtigten gewählten Variante für diesen kostenneutral zu ermöglichen (OVG RP, Beschluss vom 11. Januar 2017 – 2 A 11072/16.OVG –). Daher scheidet eine über die Vorschriften der Beihilfenverordnung hinausgehende Leistung von vornherein aus, wenn der Beamte Aufwandsersatz für Produkte begehrt, die nach der Ausgestaltung der Beihilfenverordnung (z. B. mangels Arzneimitteleigenschaft) – bis auf enumerativ aufgezählte, hier nicht einschlägige Ausnahmen – keiner Beihilfegewährung zugänglich sind. Damit kommt die Berücksichtigung von Aufwendungen für Medizinprodukte im Rahmen einer Härtefallprüfung anhand der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, anders als etwa von nichtverschreibungspflichtigen Arzneimitteln, deren Einnahme aufgrund ärztlicher Verschreibung als notwendig anzusehen ist, nicht in Betracht. Auch die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) bezieht in ihre Härtefallregelung zu Eigenbehalten der dort Beihilfeberechtigten (§ 50 Abs. 1 Satz 5 BBhV) zwar nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel, aber keine Medizinprodukte bei der Ermittlung der Belastungsgrenze mit ein. b) Doch selbst dann, wenn (hilfsweise) die unter § 21 Abs. 1 Nr. 3 BVO a. F. fallenden Produkte bei der Prüfung der finanziellen Belastung des beihilfeberechtigten Beamten berücksichtigungsfähig wären, änderte sich nichts an der Rechtmäßigkeit der hier angefochtenen Beihilfebescheide. Die Belastungsgrenze des Klägers ist nicht überschritten. Das OVG RP (Urteil vom 15.12.2014, a. a. O.) hat eine Belastung mit berücksichtigungsfähigen Aufwendungen von 3,03 % der Bruttobezüge des Beihilfeberechtigten für unbedenklich angesehen. D) Ob neben den vorstehenden Erwägungen die Versagung einer weiteren Beihilfe auch deshalb nicht zu beanstanden ist, weil der Kläger durch den Abschluss eines Beihilfeergänzungstarifs in zumutbarer Weise hätte Eigenvorsorge treffen können, kann hier offen bleiben (vgl. hierzu u. a.: BVerfG, Beschluss vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88, juris; BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 - 5 C 4/17, juris, Urteil vom 24. Januar 2012 - 2 C 24/10, juris, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 36/02; Urteil vom 8. Mai 1967 - VI C 18.67, juris; VGH BW, Beschluss vom 21. Februar 2019 - 2 S 2937/18, juris; VG Saarland, Urteil vom 4. September 2018 - 2 K 1134/17, juris; VG Würzburg, Urteil vom 23. Mai 2017 - W 1 K 16.1162, juris; VG Augsburg, Beschluss vom 18. März 2004 - Au 3 K 04.337, juris, Beschluss vom 20. Juni 2008 – Au 7 K 08.601 , juris). Nach den vorstehenden Ausführungen bedarf es keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob zur Vermeidung einer unzumutbaren Belastung die Pflicht des Dienstherrn besteht, normative Vorkehrungen in Gestalt einer abstrakt-generellen Härtefallregelung zu treffen (OVG RP, Urteil vom 15. Dezember 2015, a. a. O.). E) Insbesondere kann der Kläger auch keinen Anspruch aus Art. 2 Abs. 2 GG auf Beihilfebewilligung zu den Aufwendungen für das Medizinprodukt Eryfotona®AK ableiten. In seinem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, in das nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden darf, ist er durch den Ausschluss einer Beihilfegewährung nicht verletzt, wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat. F) Der Kläger kann sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil ihm bis zur Änderung der Beihilfeverordnung Beihilfe zu den Aufwendungen für Eryfotona®AK bewilligt wurde. Denn Beihilfe kann grundsätzlich nur bei Vorliegen der jeweils geltenden Anspruchsvoraussetzungen bewilligt werden. Atypische Lebensverhältnisse und ein ausnahmsweise schützenswertes Vertrauen auf die Weiterbewilligung sind hier ebenso wenig erkennbar, wie eine finanzielle Überforderung des Klägers. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt den §§ 167 VwGO, 708 ff. Zivilprozessordnung. Der Kläger begehrt Beihilfe zu Aufwendungen für den Kauf des Präparat Eryfotona® AK Fluid. Der Kläger beantragte am 20. März 2019 die Gewährung von Beihilfe zu seinen Aufwendungen in Höhe von 83,70 € für das Präparat Eryfotona® AK. Ihm steht ein Bemessungssatz von 70 % zu, da er als Professor der Rechtswissenschaften Versorgungsbezüge bezieht. Das Fluid wurde ihm von dem ihn behandelnden Dermatologen nach der Entfernung mehrerer Basaliome zur Rezidivprophylaxe verordnet. Dieses Präparat ist nach der Produktbeschreibung ein Medizinprodukt und enthält u. a. Photolyase. Mit Beihilfebescheid vom 4. April 2019 lehnte der Beklagte die Beihilfegewährung ab und führte zur Begründung aus, dass nach der Änderung der Beihilfeverordnung zum 1. Januar 2019 nunmehr die Aufwendungen für Medizinprodukte nur noch beihilfefähig seien, wenn diese in der Anlage 8 zu § 21 Abs. 1 Nr. 3 Beihilfenverordnung – BVO – aufgeführt seien. Mit Schreiben vom 24. April 2019 legte der Kläger ein hautärztliches Attest vom 18. April 2019 vor, in dem ausgeführt ist: „Diagnose Basaliom; Therapie und Verlauf: Beim Kläger wurden bereits mehrere Basaliome entfernt. Zur Rezidivprophylaxe verordnen wir das Medizinprodukt Eryfotona AK Fluid, welches Photolyase enthält. Aufgrund folgender Indikation erfolgt die Verordnung: Zur Prävention und begleitenden Behandlung von Personen mit aktinischer Keratose und anderen Formen von hellem Hautkrebs. Mehrere Studien bestätigen die Behandlungserfolge bei Personen mit aktinischen Keratosen und anderen Formen von hellem Hautkrebs – Literaturliste im Anhang.“ Ferner bat der Kläger um die Überprüfung, ob eine Anerkennung der Beihilfefähigkeit des Produkts unter dem Gesichtspunkt der Zubereitung im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 2 BVO möglich sei. Mit Schreiben vom 7. Mai 2019 wiederholte der Beklagte die Gründe seiner Ablehnung und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2019 zurück. Zur Begründung führte er aus: Zu dem Medizinprodukt ISDIN Eryfotona® AK Fluid könne keine Beihilfe gewährt werden, da zum Zeitpunkt des Kaufes bereits die neue Beihilfeverordnung, gültig ab 1. Januar 2019, gegolten habe. Bis zum 31. Dezember 2018 habe weder das Landesbeamtengesetz noch die Beihilfeverordnung eine Definition des Arzneimittelbegriffs enthalten. Nach der Neufassung des § 21 Abs. 1 BVO seien jedoch nur noch Aufwendungen für ein aus Anlass einer Krankheit im Rahmen der Behandlung von einem Arzt, Heilpraktiker usw. vor der Beschaffung schriftlich verordnetes registriertes oder zugelassenes Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 Arzneimittelgesetzes (AMG), das einem Menschen verabreicht werden könne, beihilfefähig. Hierzu gehörten Fertigarzneimittel, homöopathische Arzneimittel sowie traditionelle pflanzliche Arzneimittel. Das vom Kläger beanspruchte Präparat habe weder eine Zulassung noch eine Registrierung als Arzneimittel. Weiter handele es sich auch nicht um eine Zubereitung i.S.d. § 21 Abs.1 Nr.2 BVO, die mindestens einen ärztlich wirksamen Bestandteil nach § 4 Abs. 19 AMG enthalte. Im Gegensatz zur Zubereitung von Fertigarzneimitteln seien hiervon nur die in der Regel individuell für den Patienten zeitnah zur Abgabe in der Apotheke frisch hergestellten oder abgefüllten Rezepturarzneimittel erfasst. Dies sei bei Eryfotona®AK Fluid nicht der Fall, da es sich nicht um eine solche Zubereitung handele, sondern dieses Produkt industriell im Voraus in einer großen Zahl hergestellt und in den Handel gebracht werde. Die Aufwendungen seien auch keine beihilferechtlich anzuerkennenden Aufwendungen für ein Medizinprodukt nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 BVO, da Eryfotona nicht in der Anlage 8 aufgeführt sei. Das Ministerium für Finanzen habe als Verordnungsgeber in der Anlage 8 zur BVO abschließend die Medizinprodukte festgelegt, die beihilfefähig seien. Diese Medizinprodukte seien unter anderem zur Krankenbehandlung geeignet und deren diagnostischer oder therapeutischer Nutzen entspreche dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse. Dabei habe sich der Verordnungsgeber auf die Feststellungen des Gemeinsamen Bundesausschusses (Anlage V zum Abschnitt J der Arzneimittel-Richtlinie) berufen und dessen Sachverständigenkenntnisse genutzt. Um ein Verbandsmittel handele es sich bei Eryfotona gleichfalls nicht. Darüber hinaus sei das Präparat auch nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 BVO als kosmetisches Mittel von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Kosmetische Mittel seien Stoffe oder Gemische aus Stoffen, die ausschließlich oder überwiegend dazu bestimmt seien, äußerlich am Körper des Menschen oder in seiner Mundhöhle, zur Reinigung, zum Schutz, zum Erhalt eines guten Zustandes, zur Parfümierung, zur Veränderung des Aussehens verwandt zu werden oder um den Körpergeruch zu beeinflussen (§ 2 Abs. 5 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch). Hierzu gehörten insbesondere Sonnencremes. Diese kosmetischen Mittel seien nicht beihilfefähig, weil es sich um Mittel handele, die dem täglichen allgemeinen Lebensbereich zuzuordnen seien. Dies gelte auch dann, wenn das Präparat durch eine bestimmte Qualität oder Eigenschaft für den speziellen Krankheitsfall speziell ausgestaltet oder verschreibungspflichtig sei. Es komme allein auf die objektive Eigenart und Beschaffenheit des in Rede stehenden Gebrauchsgegenstandes an, nicht darauf, ob im Einzelfall dieses Produkt auch ohne Erkrankung überhaupt oder in gleich teurer Ausführung beschafft worden wäre. Es werde nicht verkannt, dass beihilferechtliche Einschränkungen zu Härten und Nachteilen führen könnten. Es entspreche jedoch der ständigen Rechtsprechung, dass Beihilfeberechtigte auch Härten und Nachteile hinnehmen müssten, die sich aus der pauschalierenden und typisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht durch die Beihilfevorschriften ergeben würden. Die Fürsorgepflicht verlange nicht, dass durch die Beihilfe und die Krankenversicherung die Aufwendungen in Krankheitsfällen vollständig gedeckt würden. Die Beihilfe solle die Bezüge lediglich ergänzen und den Beihilfeberechtigten in angemessenem Umfang von den durch die Besoldung nicht abgedeckten notwendigen Aufwendungen im Krankheitsfall freistellen. Die Beihilfe sei somit eine Hilfeleistung, die zu der zumutbaren Eigenversorgung hinzutrete. Aus diesem Grund habe der Gesetz- und Verordnungsgeber einen weiten Ermessensspielraum bei der Ausgestaltung der beihilfefähigen Aufwendungen. Originäre Leistungsansprüche ließen sich regelmäßig nicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz – GG – ableiten. Der Kläger selbst sei für seine Gesunderhaltung verantwortlich. Der Gesetzgeber schränke durch den pauschalierenden und typisierenden Ausschluss von bestimmten Medizinprodukten und kosmetischen Mitteln weder das Recht des Klägers auf Leben und körperliche Unversehrtheit noch seine freie Handlungsfähigkeit ein. Dem Kläger stehe es weiterhin frei, das von ihm benötigte Präparat zu benutzen. Dass ihm dies ohne finanzielle Unterstützung des Beklagten ohne Gefährdung seiner amtsangemessenen Lebensführung nicht möglich wäre, habe dieser selbst nicht geltend gemacht und dies sei angesichts der Kosten auch nicht zu erwarten. Der Kläger hat bereits am 17. Mai 2019 Untätigkeitsklage erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor: Vor Inkrafttreten der geänderten Beihilfenverordnung sei ihm Beihilfe zu den Kosten des Lichtschutzmittels Eryfotona, das ihm von seinem Hautarzt Dr. Krekel in Speyer verschrieben worden sei, gewährt worden. Die neue Anlage beihilfefähiger Medizinprodukte zur Beihilfenverordnung enthalte keine Lichtschutzmittel zur Krebsbehandlung. Damit verstoße die Verordnung gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und sei nichtig. Er werde in seinem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit dadurch verletzt, dass kein beihilfefähiges Lichtschutzmittel zur Krebsbehandlung mehr zur Verfügung stehe. Eryfotona enthalte den Wirkstoff Photolyase und sei nach medizinischen Studien das wirksamste Lichtschutzmittel zur Krebsbehandlung. Daraus folge die Notwendigkeit es auch in Zukunft als beihilfefähig einzustufen. Da es sich bei der Anlage 8 zu § 21 BVO um eine geschlossene Liste handele, die zum Ausschluss der Beihilfefähigkeit aller nicht aufgeführten Medizinprodukte führe, widerspreche dies dem Beihilferecht. Er beantragt, den Beihilfebescheid des Landesamtes für Finanzen vom 4. April 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Mai 2019 sowie vom 15. Juli 2019 insoweit aufzuheben, als die Beihilfefähigkeit des Medizinprodukts Eryfotona® abgelehnt worden sei und den Beklagten zu verpflichten, Beihilfe zu diesem Medizinprodukt in Höhe von 58,59 € festzusetzen und zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor: Ein Anspruch aus Artikel 33 Abs. 5 GG bestehe für den Kläger nicht. Das Medizinprodukt Eryfotona® AK Fluid sei ein Sonnenschutzmittel, das der Packungsbeilage zufolge nach der Behandlung eines nicht-melanonzytären Hautkrebses (heller Hautkrebs) künftig zur Vorbeugung von Hautveränderungen diene. Es handele sich mithin nicht um ein Mittel zur Hautkrebsbehandlung, sondern zur Vorbeugung und als solches sei es ein kosmetisches Mittel des täglichen Bedarfs, wie es von einer Vielzahl von Personen genutzt werde. Hierbei komme es allein auf die objektive Eigenart und Beschaffenheit des Gebrauchsgegenstandes an. Eine evidente Sachwidrigkeit des Ausschlusses des Lichtschutzmittels sei nicht zu erkennen. Nach ständiger Rechtsprechung seien pauschalierende und typisierende Regelungen, die zugegebenermaßen zu Härten und Nachteilen führen könnten, im Hinblick auf die ergänzende Funktion der Beihilfe und unter Verweis auf die zumutbare Eigenvorsorge gerechtfertigt. Soweit der Kläger einen Verstoß der Anlage 8 gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip annehme, sei darauf zu verweisen, dass der Ausschluss der Beihilfefähigkeit nicht nur nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 BVO, sondern bereits nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 BVO gegeben sei, so dass die Erwägungen – auch bei unterstellter Richtigkeit – nicht zur Berücksichtigungsfähigkeit der Aufwendungen führen könnten. Im Übrigen basiere die Liste in der Anlage 8 auf den Feststellungen des Gemeinsamen Bundesausschusses. Bedenken, bei der Ausgestaltung der beihilferechtlichen Regeln auf die Erkenntnis des gemeinsamen Bundesausschusses und dessen Sachverstand zurückzugreifen, bestünden, solange dies unter Berücksichtigung des Fürsorgegrundsatzes erfolge, nicht. Anpassungen würden durch den Verordnungsgeber nachvollzogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsakte des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.