OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 S 2937/18

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2019:0221.2S2937.18.00
1mal zitiert
17Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

18 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
§ 14 Abs 3 S 1 BVO (juris: BhV BW 1995), wonach sich u.a. für beihilfefähige Aufwendungen, für die trotz ausreichender und rechtzeitiger Versicherung wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten aufgrund eines individuellen Ausschlusses keine Versicherungsleistungen gewährt werden, der Beihilfebemessungssatz um 20 v.H. erhöht, erfasst nicht den Fall, dass die Versicherungsbedingungen der vom Beamten gewählten Versicherung einen generellen Leistungsausschluss vorsehen. (Rn.10)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 5. November 2018 - 6 K 5422/17 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 14 Abs 3 S 1 BVO (juris: BhV BW 1995), wonach sich u.a. für beihilfefähige Aufwendungen, für die trotz ausreichender und rechtzeitiger Versicherung wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten aufgrund eines individuellen Ausschlusses keine Versicherungsleistungen gewährt werden, der Beihilfebemessungssatz um 20 v.H. erhöht, erfasst nicht den Fall, dass die Versicherungsbedingungen der vom Beamten gewählten Versicherung einen generellen Leistungsausschluss vorsehen. (Rn.10) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 5. November 2018 - 6 K 5422/17 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sowie der Sache nach auch auf § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gestützte Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 05.11.2018 - 6 K 5422/17 - zuzulassen, hat keinen Erfolg. Mit diesem Urteil hat das Verwaltungsgericht die Verpflichtungsklage des Klägers, den Beihilfebemessungssatz für Kur- und Sanatoriumsbehandlungen sowie Rehabilitationsmaßnahmen für sich und seine gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BVO berücksichtigungsfähige Ehefrau unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im Folgenden: Landesamt) auf 90 v.H. zu erhöhen, abgewiesen. 1. Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) rechtfertigt die Zulassung der Berufung hier nicht. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der jeweils dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838). Es kommt dabei darauf an, ob vom Antragsteller ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden ist. Dazu müssen zum einen die angegriffenen Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen - zumindest im Kern - zutreffend herausgearbeitet werden (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.04.1997 - 8 S 1040/97 -, VBlBW 1997, 299). Zum anderen sind schlüssige Bedenken gegen diese Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen aufzuzeigen, wobei sich der Darlegungsaufwand im Einzelfall nach den Umständen des jeweiligen Verfahrens richtet (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.02.1998 - 7 S 216/98 -, VBlBW 1998, 378 m.w.N.), insbesondere nach Umfang und Begründungstiefe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht hat seine Klageabweisung maßgeblich darauf gestützt, dass die Voraussetzungen für eine Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes von 70 v.H. auf 90 v.H. nach § 14 Abs. 3 Satz 1 BVO nicht erfüllt seien. Nach der Vorschrift erhöhe sich der Bemessungssatz für beihilfefähige Aufwendungen, für die trotz ausreichender und rechtzeitiger Versicherung wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten aufgrund eines individuellen Ausschlusses keine Versicherungsleistungen gewährt werden oder für die die Regelleistungen auf Dauer eingestellt worden sind (Aussteuerung), um 20 v.H., jedoch höchstens auf 90 v.H.. Im Falle des Klägers liege bereits kein ausreichender Versicherungsschutz vor, denn nach dem Tarif der von ihm im Jahre 1975 abgeschlossenen Krankenversicherung seien Maßnahmen wie Kur- und Sanatoriumsbehandlungen sowie Rehabilitationsmaßnahmen nicht umfasst. Insofern liege kein individueller Ausschluss von Versicherungsleistungen vor. Dass die Leistungsbeschränkung dem Kläger bei dem seinerzeitigen Vertragsschluss nicht bekannt gewesen sei, rechtfertige keine andere Beurteilung, denn die Unkenntnis könne mit einem individuellen Ausschluss von Versicherungsleistungen wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten nicht gleichgesetzt werden. Der Umstand, dass dem Kläger zum heutigen Zeitpunkt eine Erweiterung des Versicherungsschutzes wegen individueller Gründe - insbesondere wegen bestehender Vorerkrankungen - nicht mehr möglich sei, erfülle die Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 Satz 1 BVO nicht, weil es bei dem Versuch, zum heutigen Zeitpunkt eine Erweiterung des Versicherungsschutzes zu erlangen, an dem Merkmal der „Rechtzeitigkeit“ fehle. Die heutigen Bemühungen des Klägers um eine Erweiterung des Versicherungsschutzes hätten nur dann als rechtzeitig angesehen werden können, wenn der Abschluss einer entsprechenden Versicherung wegen Vorerkrankungen des Klägers und seiner Ehefrau bereits im Jahre 1975 abgelehnt worden wäre, was aber nach dem Vortrag des Klägers nicht der Fall sei. Dem tritt der Kläger im Rahmen seines Zulassungsvorbringens mit der Behauptung entgegen, es sei ihm im Jahr 1975 unmöglich gewesen, einen Ergänzungstarif abzuschließen, der das Kostenrisiko von Behandlungen nach § 7 und § 8 BVO abdecke, die von dem von ihm abgeschlossenen Versicherungsvertrag nicht erfasst seien. Denn ein solcher Ergänzungstarif habe damals nicht zum Leistungsprogramm seines Versicherungsunternehmens gehört, sondern sei erst am 01.03.1987 eingeführt worden. Ein Versicherungsbedarf habe sich für das Beihilfeland Baden-Württemberg erst im Jahr 1991 ergeben. Somit habe erst zu diesem Zeitpunkt die grundsätzliche Möglichkeit bestanden, das entsprechende Kostenrisiko abzudecken. Zum Zeitpunkt der Einführung des Ergänzungstarifs sei es dem Kläger und seiner Ehefrau aufgrund ihrer bereits damals bestehenden Erkrankungen jedoch nicht mehr möglich gewesen, einen so erweiterten Versicherungsschutz zu vertretbaren Bedingungen zu erhalten. Dem Kläger sei es auch nicht möglich gewesen, sich anderweitig ausreichend zu versichern. Der Kläger ist daher der Auffassung, dass somit vom Vorliegen eines individuellen Ausschlusses von Versicherungsleistungen auszugehen sei und einem Anspruch auf Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes auch nicht das Merkmal der „Rechtzeitigkeit“ entgegenstehe, nachdem die Vorerkrankungen bereits zum Zeitpunkt der Möglichkeit des Abschlusses eines Beihilfeergänzungstarifs bestanden hätten. Mit diesem Vortrag genügt der Kläger im vorliegenden Falle nicht den Anforderungen an die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung. Denn unabhängig davon, ob dem Kläger der Abschluss einer Versicherung, die generell einen die Beihilfeleistungen ergänzenden umfassenden Versicherungsschutz gewährt, bereits im Jahr 1975 - ggf. bei einem anderen Versicherungsunternehmen - möglich gewesen wäre, hätte die Möglichkeit des Abschlusses eines Beihilfeergänzungstarifs, der die Kostenrisiken von Maßnahmen für Kur-, Sanatoriums- und Rehabilitationsmaßnahmen abdeckt, jedenfalls im Jahr 1991 bestanden, nachdem sein Versicherungsunternehmen damals ein Angebotsschreiben mit den dazugehörigen Tarifbedingungen an die bei ihr Versicherten versandt hatte (vgl. Anlage K2), der Kläger ein entsprechendes Angebot aber - aus welchen Gründen auch immer - nicht angenommen hat. Eine Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes für Kur- und Sanatoriumsbehandlungen sowie Rehabilitationsmaßnahmen für sich und seine berücksichtigungsfähige Ehefrau scheidet daher von vornherein aus, weil der Kläger insoweit keine freiwillige Versicherung abgeschlossen hat, obwohl ihm dies - spätestens im Jahr 1991 - generell möglich gewesen wäre. Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Verwaltungsgericht das für einen Anspruch nach § 14 Abs. 3 Satz 1 BVO erforderliche Vorliegen eines individuellen Leistungsausschlusses des Klägers und seiner Ehefrau zu Recht verneint. Die Beihilfevorschriften gehen - als zulässigerweise typisierende und pauschalierende Konkretisierung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn - davon aus, dass den Beamten für Krankheitsfälle eine angemessene Selbstvorsorge durch den freiwilligen Abschluss einer Krankenversicherung als eigene Leistung zugemutet werden kann, dass es Versicherungsmöglichkeiten für alle in Betracht kommenden, nicht ganz ungewöhnlichen Krankheitsfälle zu regelmäßig zumutbaren Bedingungen gibt und dass deshalb die Beihilfe des Dienstherrn nur ergänzend einzugreifen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.11.1990 - 2 BvF 3/88 -, juris, Rn. 38; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.07.1994 - 4 S 2474/93 -, juris, Rn. 4 m.w.N.). Diese in der Regel geltende Bemessung bleibt unbeeinflusst davon, ob der Beamte einer Krankenversicherung angehört und von dieser im einzelnen Krankheitsfall höhere, geringere oder gar keine Erstattungsleistungen erhält. Die Beihilfevorschriften überlassen dem Beamten die eigenverantwortliche Entscheidung darüber, in welchem Umfang, bei welchem Versicherungsunternehmen, zu welchen Versicherungsbedingungen und mit welcher eigenen Beitragsverpflichtung er Vorsorge treffen will, ob er sich mit hohen Beiträgen einen möglichst viele Risiken umfassenden Versicherungsschutz mit hohen Erstattungsbeträgen verschaffen will oder ob er sich gegen Zahlung niedrigerer Beiträge mit einem geringeren Versicherungsschutz begnügt, der gewisse in Betracht kommende Risiken von vornherein nicht miterfasst. Die Beihilfevorschriften lassen also bei der Bestimmung des allgemeinen Bemessungssatzes in § 14 Abs. 1 BVO unberücksichtigt und nehmen in Kauf, dass der von den Beamten gewählte Versicherungsschutz bezüglich der Höhe der Erstattungsleistungen und bezüglich des Umfanges der versicherten Risiken sehr unterschiedlich sein kann. Diese generelle Nichtberücksichtigung der Unterschiede in den Leistungen der Krankenversicherungen ist wirtschaftlich gerechtfertigt, weil der Beamte umfassenden Versicherungsschutz und hohe Versicherungsleistungen in aller Regel mit hohen eigenen Beiträgen erkauft und bei geringerem Versicherungsschutz regelmäßig auch nur geringere Beiträge zu leisten hat. Zudem fördert diese Regelung das Bewusstsein der Eigenverantwortung und vereinfacht zugleich in vertretbarer Weise die mit der Beihilfengewährung verbundene Verwaltungsarbeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.10.1967 - II C 62.67 -, juris, Rn. 15 zur vergleichbaren Regelung in Nr. 12 Abs. 2 BhV a.F.; BVerwG, Urteil vom 17.12.1981 - 2 C 24.81 -, juris, Rn. 11 zur vergleichbaren Regelung in Nr. 13 Abs. 6 Nr. 1 BhV a.F.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.07.1994 - 4 S 2474/93 -, juris, Rn. 4). § 14 Abs. 3 Satz 1 BVO ist als Ausnahmeregelung eng auszulegen und kann sinnvollerweise nur für solche Sachverhalte gelten, die nicht schon durch den dargelegten Grundsatz erfasst werden. Sie gilt deshalb nicht für einen solchen Ausschluss von Versicherungsleistungen, den die Versicherungsbedingungen der von dem Beamten gewählten Krankenversicherung generell vorsehen. Denn die Auswahl der Versicherungsbedingungen und, davon abhängig, der zu erwartenden Versicherungsleistungen nach Umfang und Höhe ist der typische Sachverhalt, der die Höhe der Beihilfe nicht beeinflusst. § 14 Abs. 3 BVO gilt deshalb nur für einen solchen Ausschluss der Versicherungsleistungen, der unabhängig von der generellen Art des Versicherungsvertrages und den generellen Versicherungsbedingungen in besonderer, individueller Weise eintritt und den Beamten nicht nach Maßgabe, sondern gerade abweichend von der von ihm getroffenen Vorsorge trifft. Aus diesen Überlegungen folgt, dass der in § 14 Abs. 1 BVO bestimmte regelmäßige Bemessungssatz auch für solche Fälle gilt, in denen die Krankenversicherung deshalb keine Leistungen erbringt, weil die betreffende Heilbehandlung nach den Versicherungsbedingungen von vornherein generell vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.12.1981 - 2 C 24.81 -, juris, Rn. 12 bis 14 und vom 28.07.1990 - 2 C 35.87 -, juris, Rn. 15 zur vergleichbaren Regelung in Nr. 13 Abs. 6 Nr. 1 BhV a.F.). Dies ist vorliegend unstreitig der Fall. Auf die maßgebenden Motive eines Unterlassens der generell zugemuteten und zumutbaren ausreichenden Eigenvorsorge kommt es insoweit nicht an (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1981 - 2 C 24.81 -, juris, Rn. 14). Insofern ist auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Unkenntnis einer Deckungslücke könne mit dem individuellen Ausschluss von Versicherungsleistungen nicht gleichgesetzt werden, nicht zu beanstanden, zumal der Kläger dies nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat und insbesondere nicht aufgezeigt hat, dass und auf welche Weise sich eine derartige Gleichsetzung mit dem Wortlaut und dem oben aufgezeigten Sinn und Zweck der Vorschrift vereinbaren ließe. Nichts anderes gilt mit Blick auf die unsubstantiierte Behauptung des Klägers, es sei aufgrund der medizinischen Vorgeschichte von ihm und seiner Ehefrau (jeweils Grad der Minderung der Erwerbstätigkeit von 30 v.H. wegen Verschleißerscheinungen an der Wirbelsäule, Nervenstörungen im Gesicht, Tinnitus aurium links [Kläger] bzw. Asthma bronchiale [Ehefrau]) praktisch ausgeschlossen gewesen, im Jahr 1991 Versicherungsschutz für Kur-, Sanatoriums- sowie Rehabilitationsmaßnahmen zu erhalten. Denn ein individueller Ausschluss von Versicherungsleistungen besteht schon deshalb nicht, weil diese Leistungen nach dem von ihm im Jahr 1975 abgeschlossenen Versicherungsvertrag generell nicht abgedeckt waren. Dementsprechend geht die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft zur Beihilfeverordnung (VwV BVO) vom 24.04.2012 (GABl. S. 383) in den Hinweisen zu § 14 Nr. 2.2 zu Recht davon aus, dass der Ausschluss der Versicherungsleistungen im Versicherungsschein als persönliche Sonderbedingung ausgewiesen sein muss. Dies ist beim Kläger und seiner Ehefrau unstreitig nicht der Fall. Soweit sich der Kläger gegen die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, es fehle zudem an einer „rechtzeitigen“ Versicherung, rechtfertigt dies ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Denn wie sich aus dem vom Kläger als Anlage K2 vorgelegten Schreiben seines Versicherungsunternehmens vom 05.12.2018 ergibt, wäre eine Versicherung hinsichtlich Leistungen für Kur- und Sanatoriumsbehandlungen sowie Rehabilitationsmaßnahmen durch den Abschluss eines Beihilfeergänzungstarifs „BN“ bereits ab dem 01.03.1987 möglich gewesen (ebenso zur generellen Möglichkeit, das Kostenrisiko in Fällen von Behandlungen nach § 7 und § 8 BVO rechtzeitig und ausreichend abzudecken: Keufer/Hellstern/ Zimmermann, Beihilfevorschriften Ba-Wü, Stand: 52. EL Juli 2004, § 14 BVO, S. 45). Dass er damals - erfolglos - einen entsprechenden Versicherungsantrag gestellt hätte, macht der Kläger nicht geltend. Vielmehr hat er sich seinem eigenen Vorbringen nach um eine Erweiterung des Versicherungsschutzes erst im Jahr 2016 bemüht. Spätestens nach erfolgter Information der Versicherten und Übersendung eines Angebotsschreibens im Jahr 1991 bestand für den Kläger Handlungsbedarf. Auf die Gründe/Motive seiner damaligen Untätigkeit - sei es aus Nachlässigkeit, sei es mit Blick auf die damit verbundene finanzielle Mehrbelastung - kommt es nach dem oben Ausgeführten nicht an. Die – im Übrigen unsubstantiierte - Behauptung des Klägers, es sei aufgrund der medizinischen Vorgeschichte von ihm und seiner Ehefrau praktisch ausgeschlossen gewesen, im Jahr 1991 Versicherungsschutz für Kur-, Sanatoriums- sowie Rehabilitationsmaßnahmen zu erhalten, trifft schon aus tatsächlichen Gründen nicht zu. Denn während der sog. „Öffnungsaktionen“ der privaten Krankenversicherungen hatten auch Personen, die sonst aus Risikogründen nicht versichert werden konnten, die Möglichkeit, sich privat und ohne Leistungsausschlüsse zu versichern bzw. individuelle Leistungsausschlüsse zu zumutbaren Bedingungen (Zahlung eines Risikozuschlags bis maximal 100% des tarifmäßigen Beitrags) beseitigen zu lassen (vgl. Keufer/Hellstern/Zimmermann, Beihilfevorschriften Ba-Wü, Stand: 52. EL Juli 2004, § 14 BVO, S. 40). Um hierauf hinzuweisen, ist z.B. mit Datum vom 28.08.2000 (GABl. S. 272 = Staatsanzeiger Nr. 34 vom 04.09.2000, S. 16) eine Bekanntmachung des Finanzministeriums Baden-Württemberg „über Informationen zur Krankenversicherung für beihilfeberechtigte Beamte und Versorgungsempfänger“ ergangen. Im Rundschreiben des Finanzministeriums Baden-Württemberg „über erleichterte Bedingungen zur Aufnahme von Beamten, Richtern, Ruhestandsbeamten und deren Angehörigen in die private Krankenversicherung“ vom 17.03.2005 (GABl. S. 542) befindet sich zudem der folgende Hinweis: „Eine rechtzeitige Versicherung wird empfohlen, um ungedeckte Risiken zu vermeiden. Wird kein ausreichender Versicherungsschutz abgeschlossen oder werden z.B. Leistungsausschlüsse bei anderen Unternehmen wegen eines niedrigeren Beitrags in Kauf genommen, können keine über die Regelbeihilfe hinausgehenden Beihilfeleistungen bewilligt werden“. Aus Vorstehendem ergibt sich weiter, dass - entgegen der unsubstantiierten Behauptung des Klägers - erweiterter Versicherungsschutz auch zu vertretbaren Bedingungen zu erhalten gewesen wäre. Insbesondere stellt die Zahlung eines Risikozuschlags bis zur Höhe von maximal 100% des Regeltarifs keine unzumutbare Art der Selbstvorsorge dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.05.1967 - VI C 18.67 -, juris, Rn. 29 zur vergleichbaren Regelung nach Nr. 12 Abs. 2 BhV a.F.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.07.1994 - 4 S 2474/93 -, juris, Rn. 8; Keufer/Hellstern/Zimmermann, Beihilfevorschriften Ba-Wü, Stand: 52. EL Juli 2004, § 14 BVO, S. 49; allgemein zur Zumutbarkeit der Zahlung von Risikozuschlägen und erhöhten Prämien im Falle der Anpassung des Versicherungsschutzes an die Beihilfeleistung: BVerfG, Beschluss vom 13.11.1990 - 2 BvF 3/88 -, juris, Rn. 44 sowie BVerwG, Urteil vom 14.03.1991 - 2 C 44.88 -, juris, Rn. 16). Soweit der Kläger in Bezug auf die gerichtlichen Tatsachenfeststellungen der Sache nach einen Verfahrensfehler geltend macht, weil das Verwaltungsgericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt - insbesondere hinsichtlich des Leistungsangebots seines Versicherungsunternehmens zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrags und der bei ihm und seiner Ehefrau bestehenden Vorerkrankungen - nicht genügend aufgeklärt habe (§ 86 Abs. 1 VwGO), dringt er damit ebenfalls nicht durch. Zwar geht der Senat davon aus, dass im Rahmen des geltend gemachten Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auch Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO - insbesondere eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht - in zulässiger Weise gerügt werden können, weil die Oberverwaltungsgerichte/ Verwaltungsgerichtshöfe das Urteil - anders als das Bundesverwaltungsgericht mit der Revision - auch in tatsächlicher Hinsicht prüfen müssen (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 23.02.2016 - 3 A 286/14 -, juris, Rn. 12; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 124, Rn. 82 m.w.N.; im Ergebnis auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.02.2009 - 10 S 3156/08 -, juris, Rn. 5). Allerdings hat dies mit Blick auf die selbstständigen Anforderungen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zur Konsequenz, dass ernstliche Zweifel in diesen Fällen nur vorliegen, wenn eine entsprechende Verfahrensrüge ebenfalls zur Zulassung der Berufung führen würde (vgl. SächsOVG und VGH Bad.-Württ., a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.06.2016 - DL 13 S 1699/15 -, juris, Rn. 15). Da die vom Kläger der Sache nach erhobene Verfahrensrüge keinen Erfolg hat (dazu sogleich), sind auch insoweit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu erkennen. 2. Schließlich ergibt sich aus dem Zulassungsvortrag auch kein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) hat der Kläger bereits nicht den Darlegungsanforderungen entsprechend dargetan. Eine Aufklärungsrüge kann nur dann Erfolg haben, wenn substantiiert dargetan wird, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss dargelegt werden, aus welchen Gründen sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen von Amts wegen hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.10.2013 - 1 B 15.13 -, juris, Rn. 11 m.w.N.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a, Rn. 220). Zwar hat das Gericht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und ist dabei grundsätzlich weder an das tatsächliche Vorbringen der Beteiligten noch an ihre Beweisanträge gebunden (§ 86 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Der Amtsermittlungsgrundsatz wird jedoch - wie sich aus § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO ergibt - durch die Mitwirkungspflicht der Beteiligten in der Weise begrenzt, dass die Tatsachengerichte nicht in Ermittlungen einzutreten brauchen, die durch das Vorbringen der Beteiligten nicht veranlasst sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.10.1984 - 9 C 558.82 -, juris, Rn. 9). Hat der Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - wie vorliegend - keine (förmlichen) Beweisanträge gestellt, bestimmt das Verwaltungsgericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO im Rahmen seiner Aufklärungspflicht den Umfang der Beweisaufnahme und die Art der Beweismittel grundsätzlich nach seinem eigenen pflichtgemäßen Ermessen. Es ist dabei nicht gehindert, die Feststellung entscheidungserheblicher Tatsachen auf den Inhalt der ihm vorliegenden und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten zu stützen, sofern es diese als ausreichend erachtet, um sich von der Richtigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachen zu überzeugen, und die Beteiligten keine weiteren Beweiserhebungen förmlich beantragen. Dies gilt auch im hier vorliegenden Fall des übereinstimmenden Verzichts auf mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO), wenn diese Tatsachen - wie hier - Gegenstand der schriftlichen Erörterungen der Beteiligten waren und nach dem Verzicht auf mündliche Verhandlung kein weiterer Beweisantrag mehr gestellt wurde, über den ggf. vor der Sachentscheidung gesondert hätte entschieden werden müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.10.2013 - 1 B 15.13 -, juris, Rn. 7; Senatsbeschluss vom 27.09.2018 - 2 S 1776/18 -). Ausgehend hiervon hat der Kläger das Vorliegen einer Aufklärungspflichtverletzung nicht genügend dargetan. Insbesondere fehlt dem Zulassungsvorbringen eine Darlegung, aus welchen Gründen sich dem Verwaltungsgericht die bezeichneten Ermittlungen von Amts wegen hätten aufdrängen müssen, nachdem der Kläger im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht weder die Umstände bei Abschlusses seines Versicherungsvertrags im Jahr 1975 noch die bei ihm und seiner Ehefrau bestehenden Vorerkrankungen thematisiert hat. Unabhängig davon liegt jedenfalls auch kein Verfahrensmangel vor, auf dem das verwaltungsgerichtliche Urteil beruhen kann. Denn selbst wenn das Verwaltungsgericht den Sachverhalt in der vom Kläger geforderten Weise aufgeklärt hätte, hätte dies seiner Klage aus den oben unter 1. genannten Gründen, auf die Bezug genommen wird, nicht zum Erfolg verholfen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.