Urteil
1 K 101/14.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2014:1217.1K101.14.NW.0A
12Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Nahrungsergänzungsmittel, die im Rahmen einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten orthomolekularen Therapie ärztlich verordnet wurden, sind nicht beihilfefähig.(Rn.17)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nahrungsergänzungsmittel, die im Rahmen einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten orthomolekularen Therapie ärztlich verordnet wurden, sind nicht beihilfefähig.(Rn.17) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung der streitgegenständlichen weiteren Beihilfeleistungen des Beklagten. Vielmehr hat dieser mit den angefochtenen Bescheiden zu Recht Beihilfe zu den Aufwendungen für sog. Nahrungsergänzungsmittel abgelehnt, § 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO. Rechtsgrundlage für den Beihilfeanspruch des Klägers ist § 21 Beihilfenverordnung vom 22. Juni 2011 – BVO –. Nach dieser Regelung sind Nahrungsergänzungsmittel als Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen (§ 21 Abs. 2 Nr. 1d BVO) - im Gegensatz zu Arzneimitteln (§ 21 Abs. 1 BVO) - nicht beihilfefähig. Nur für bestimmte Mittel und Indikationen, die hier allerdings nicht vorliegen, lässt § 21 Abs. 3 BVO hiervon Ausnahmen zu. Die Abgrenzung zwischen beihilfefähigen Arzneimitteln und nicht beihilfefähigen Nahrungsergänzungsmitteln erfolgt nach dem überwiegenden objektiven Zweck, dem die Mittel nach wissenschaftlicher oder allgemeiner Verkehrsanschauung aufgrund ihrer Darreichungsform, Herstellerangaben und Präsentation am Markt aus der Sicht des Verbrauchers zu dienen bestimmt sind. Ob sie im Einzelfall aufgrund ärztlicher Verordnung aus medizinischen Gründen eingenommen werden, ist für die maßgebliche objektive Betrachtungsweise unerheblich. Das hat der Beklagte bereits im Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 2014 ausführlich und zutreffend dargelegt; ebenso wird dort überzeugend begründet, dass die vom Kläger erworbenen, vorliegend streitgegenständlichen Mittel nach ihrer objektiven Zweckbestimmung als Nahrungsergänzungsmittel einzustufen sind. Diese Ausführungen des Widerspruchsbescheides teilt die Kammer vollumfänglich, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO darauf verwiesen werden kann (vgl. zudem aus der Rechtsprechung allgemein: Urteil der Kammer vom 19. Dezember 2012 – 1 K 860/12.NW –, m.w.N.; OVG RP, Urteil vom 9. Mai 2005 – 2 A 10106/05.OVG –; VG Koblenz, Urteil vom 5. September 2014 – 5 K 370/14.KO –; BayVGH, Urteil vom 13. Dezember 2010 – 14 BV 08.1982 – sowie VG Stuttgart, Urteil vom 23. Mai 2007 – 17 K 2625/06 - zum Mittel Alcabase und BayVGH, Urteil vom 9. Oktober 2013 – 14 ZB 12.1629 – zu Tromcardin-Complex, juris). Die vom Kläger zitierte Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz vom 7. Februar 1998 – 2 A 13192/96.OVG –, in der auf die medizinische Indikation für die Einnahme der dort streitgegenständlichen Mittel Gammaplan, Carnisin, Sanocell und Cetop abgestellt wurde, kann danach hier nicht mehr entscheidend herangezogen werden. Ergänzend zum Widerspruchsbescheid ist hier lediglich auszuführen: Entgegen der Bezeichnung als Nahrungsergänzungsmittel können Produkte nur dann beihilfefähige Arzneimittel sein, wenn besondere Umstände es begründen, dass sie nach wissenschaftlicher Erkenntnis aufgrund ihrer Wirkstoffe geeignet sind, über die ernährungsphysiologische Wirkung hinaus durch pharmakologische, immunologische oder metabolische Einwirkung auf den menschlichen Körper zur Heilung oder Linderung einer Krankheit zu dienen (vgl. OVG RP, Urteil vom 9. Mai 2005, a.a.O.; BayVGH, Urteil vom 13. Dezember 2010, a.a.O.; VGH BW, Urteil vom 2. August 2012 – 2 S 2631/10 – juris). In diesem Zusammenhang kann beispielsweise auch die Dosierung eine Rolle spielen (vgl. OVG RP, Urteil vom 9. Mai 2005 a. a. O.; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12. August 2003 – 3 W 31/03 –, juris;). Lässt sich allerdings nicht feststellen, welcher Verwendungszweck überwiegt, werden die Erzeugnisse regelmäßig als Lebensmittel eingeordnet (vgl. BayVGH, Urteil vom 13. Dezember 2010, a. a. O.). Solche besonderen Umstände sind hier nicht erkennbar. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus dem amtsärztlichen Attest der MD Z vom 3. Juni 2013. Darin wird ausgeführt: „Die von Frau Dr. X verordneten sog. Nahrungsergänzungsmittel im Rahmen einer orthomolekularen Therapie entsprechen im vorliegenden Falle einem krankheitsbedingten Sonderbedarf, sind medizinisch indiziert und erforderlich einer absoluten Dekompensation des äußerst labilen Gesundheitszustandes zu begegnen. Sie werden hier ausschließlich im Sinne eines Arzneimittels angewandt und dienen nicht als Mittel, die tägliche gewöhnliche Nahrung zu ergänzen.“ Zunächst entscheidet das Bestehen eines krankheitsbedingten Sonderbedarfs nicht über die Beihilfefähigkeit eines Mittels, da die Beihilfe nicht jeglichen krankheitsbedingten Sonderbedarf abdecken muss, sondern anerkanntermaßen lediglich ergänzenden Charakter hat. Des Weiteren ist die medizinische Indikation zur Verordnung und Einnahme eines Mittels im Einzelfall, wie ausgeführt, nach der gebotenen objektiven Betrachtungsweise zum überwiegenden Zweck des Mittels unerheblich. Die weitere Äußerung der Amtsärztin, die Mittel würden hier im Sinne eines Arzneimittels angewandt, ist schließlich nicht gleichzusetzen mit der Aussage, dass die vom Kläger eingenommenen Mittel nach objektiven Kriterien tatsächlich konkrete Arzneimittel sind. Das Attest von MD Z 3. Juni 2013 enthält keine konkreten Tatsachen dazu, dass und inwieweit durch welche pharmakologischen, metabolischen oder immunologischen Wirkungsweisen mit den streitgegenständlichen Nahrungsergänzungsmitteln auf konkrete Krankheitsbilder des Klägers heilend oder lindernd eingewirkt werden könnte. Ansatzpunkte für eine weitere Aufklärung, beispielsweise durch Sachverständigengutachten, bieten sich damit nicht. Schließlich bestätigt die Amtsärztin, dass die Nahrungsergänzungsmittel beim Kläger im Rahmen einer sog. orthomolekularen Therapie angewandt werden. Die orthomolekulare Medizin nach Linus Pauling geht davon aus, dass unsere Lebensweise und der industrielle Umgang mit Lebensmitteln zu einem Mangel an über 40 lebenswichtigen Nährstoffen wie Vitaminen, Mineralien, Spurenelementen und bestimmten Fett- und Aminosäuren geführt haben. Durch die zusätzliche Einnahme dieser richtigen (= ortho) kleinen Bausteine (= molekular) sollen diese Defizite ausgeglichen werden (vgl. ÖKO-Test Oktober 2007, hier zitiert aus http://forum.oekotest.de/cgi-bin/YBB.pl?num=1191780803 sowie http://de.wikipedia.org/wiki/Orthomolekulare Medizin und www.hypo-a.de/orthomolekulare-medizin.html, Zugriffe vom 12. Dezember 2014). Damit definiert sich die orthomolekulare Behandlung per se als Nahrungsergänzung (vgl. VG Osnabrück, Beschluss vom 14. Januar 2004 – 3 A 30/03 – m. w. N.). Sie ist zudem eine alternativmedizinische Methode, deren Ansätze naturwissenschaftlich-medizinisch kritisiert werden und deren allgemeine wissenschaftliche Anerkennung zu Heilungszwecken fehlt. Bei der empfohlenen hohen Dosierung einzelner Mittel sind danach sogar ernsthafte Gesundheitsschäden zu befürchten (vgl. die zitierten Quellen wikipedia und ÖKO-Test, a.a.O.). Solche nicht nachweisbar medizinisch wirksame Therapien, die zum Teil sogar als gesundheitsgefährdend eingestuft werden, muss der Dienstherr im Rahmen der Beihilfe nicht erstatten, selbst wenn die Methode nicht ausdrücklich von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen ist (vgl. § 8 Abs. 8 BVO; VG Karlsruhe, Urteil vom 6. Dezember 2012 – 9 K 1581/10; vgl. auch VGH BW, Urteil vom 2. August 2012, a.a.O. zum Mittel Histaminus-Komplex). Der Ausnahmefall einer schulmedizinisch nicht (mehr) behandelbaren Erkrankung, bei der auch medizinisch nicht allgemein anerkannte Heilmethoden aus Fürsorgegründen beihilfefähig sein können (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1998 – 2 C 24/97 – NJW 1998, 3436) ist hier nicht erkennbar. Es ist schon nicht dargelegt, dass dem Kläger keine allgemein anerkannten Arzneimittel zur Therapie seiner multiplen Erkrankungen (wie Herzrhythmusstörungen, Kniegelenksbeschwerden, Wirbelsäulenleiden) zur Verfügung stünden. Aus dem Attest der Frau Dr. X vom 27. Januar 2014 ergibt sich vielmehr, dass er durchaus schulmedizinisch behandelt wird. Schließlich müsste auch in dem beschriebenen Ausnahmefall die begründete Erwartung bestehen, dass die Außenseitermethode zumindest die Aussicht auf eine allgemeine wissenschaftliche Anerkennung hätte, wofür hier ebenfalls nichts ersichtlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1998, a.a.O.). Im Übrigen konkretisieren und begrenzen die beihilferechtlichen Vorschriften die Fürsorgepflicht des Dienstherrn für den Bereich krankheitsbedingter Aufwendungen des Beamten. Eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht ist hier nicht dargetan, worauf der Beklagte im Widerspruchbescheid zutreffend hingewiesen hat. Der Kläger ist Ruhestandsbeamter der Besoldungsgruppe A 12 (Endstufe), über seine sonstigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist nichts bekannt. Es ist mithin nicht ersichtlich, dass er durch die Verweigerung von Beihilfeleistungen in Höhe von umgerechnet ca. 200,00 € monatlich für nicht beihilfefähige Nahrungsergänzungsmittel und sonstige Mittel im Jahr 2013 (70% der Aufwendungen gemäß Aufstellung des Beklagten vom 5. November 2014, Bl. 116 ff. GA) in seiner Existenzgrundlage gefährdet würde. Die in der Klageschrift erwähnten Fahrtkosten mit Beleg vom 16. Juni 2013, die Gegenstand des Beihilfeantrags vom 19./20. Juni 2013 sind, wurden durch die Abhilfeentscheidung des Beklagten vom 25. November 2013 und den Bescheid vom 29. November 2013 erledigt und es ist nichts dafür erkennbar, dass der Beklagte andere Fahrtkosten in den hier streitgegenständlichen Bescheiden nicht im Einklang mit der Beihilfenverordnung abgerechnet hätte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 439,85 € (70 % der streitgegenständlichen Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel aus den vom Klageantrag umfassten Bescheiden) festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Der Kläger begehrt die Bewilligung weiterer Beihilfeleistungen vom Beklagten. Er ist 1936 geboren und Ruhestandsbeamter der Besoldungsgruppe A 12, Stufe 12. Gegenstand der Klage sind mehrere Bescheide des Beklagten zu Beihilfeanträgen, mit denen der Kläger u.a. Beihilfe zu sog. Nahrungsergänzungsmitteln begehrt. Mit Beihilfeantrag vom 9./11. März 2013 reichte er eine Rechnung der Apotheke über insgesamt 354,45 € ein, die die Mittel Alcabase, Antistress-Komplex, Histaminus-Komplex, Mineral-Komplex, Multi-Vita-Komplex und Colon-Clean enthielt. Eine weitere Apothekenrechnung betraf mit 49,95 € das Mittel Acerola und mit 19,95 € das Mittel Tromcardin-Complex. Mit Beihilfebescheid vom 13. März 2013 lehnte der Beklagte die Bewilligung einer Beihilfe hierzu ab. Zunächst nicht vollständig erstattete Fahrtkosten korrigierte er mit Bescheid vom 10. Dezember 2013 in Bezug auf die anerkannte Wegstrecke. Der Kläger erhob gegen den Bescheid Widerspruch mit der Begründung, nach einer Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz aus dem Jahr 1998 seien Nahrungsergänzungsmittel beihilfefähig, wenn sie als Arzneimittel verwendet würden. Er legte amtsärztliche Atteste vom 13. August 2008 und vom 3. Juni 2013 vor, wonach er unter einem komplexen Krankheitsbild leide, das eine Spezialbehandlung erforderlich mache, die wohnortnah nicht möglich sei. Die aufgrund der Multimorbidität verordnete orthomolekulare Therapie bedinge einen krankheitsbedingten Sonderbedarf. Die sogenannten Nahrungsergänzungsmittel würden ausschließlich im Sinne eines Arzneimittels verwendet. Mit Beihilfeantrag vom 19./20. Juni 2013 reichte der Kläger Rechnungen über die Mittel Alcabase und Neurokomplex (Gesamtbetrag 74,85 €) sowie Tromcardin und Acerola (Gesamtbetrag 69,90 €) bei der Beihilfestelle ein, deren Erstattung der Beklagte mit Bescheid vom 27. Juni 2013 ablehnte. Im Hinblick auf streitige Fahrkosten nach Kaiserslautern zum Kardiologen korrigierte er den Bescheid unter dem 29. November 2013. Mit weiterem Bescheid vom 16. Oktober 2013 lehnte er die Bewilligung von Beihilfe zu Anti-Stress-Kapseln zum Preis von 59,25 € ab. Der Kläger erhob gegen diese Bescheide ebenfalls Widerspruch. Der Beklagte wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 2014 zurück: Gemäß § 21 Abs. 1 BVO seien Arzneimittel beihilfefähig. Die Beihilfenverordnung gehe von einem engen Arzneimittelbegriff im Sinne des Arzneimittelgesetzes aus. Nahrungsergänzungsmittel seien demgegenüber als Mittel, die Güter des täglichen Lebens ersetzten, gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1d) BVO nicht beihilfefähig. Sie lägen im Grenzbereich zwischen Arznei- und Lebensmitteln und unterfielen der Nahrungsmittelergänzungsverordnung sowie dem Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch. Für die vom Kläger gekauften Mittel treffe die Einordnung als Nahrungsergänzungsmittel nach rechtlichen Kriterien zu. Dabei sei auf die objektive Eignung der Mittel und nicht darauf abzustellen, ob sie im Einzelfall aus medizinischen Gründen eingenommen, ärztlich verordnet oder eine Alternative zu Arzneimitteln seien. Die objektive Betrachtungsweise sei auch deshalb geboten, weil sonst bei einer Vielzahl von Nahrungsergänzungsmitteln auf dem Markt nicht zu bewältigende Abgrenzungsprobleme entstünden. Die Fürsorgepflicht gebiete keine weitergehenden Beihilfeleistungen an den Kläger. Die Beihilfe müsse nicht alle krankheitsbedingten Aufwendungen abdecken, sondern habe lediglich ergänzenden Charakter. Dies könne zu Härten im Einzelfall führen. Der Wesenskern der Fürsorgepflicht sei hier schon wegen der Höhe der streitgegenständlichen Aufwendungen nicht verletzt. Der Kläger hat nach Zustellung des Widerspruchsbescheides (17. Januar 2014) am 7. Februar 2014 Klage erhoben. Er trägt vor: Aufgrund seines komplexen Krankheitsbildes sei eine Spezialbehandlung notwendig, im Bericht der Fachärztin Dr. X sei im Einzelnen dargelegt, worin die Besonderheiten bestünden. Er habe auf verschiedene Entscheidungen, insbesondere des OVG Rheinland-Pfalz hingewiesen, wonach die vom Arzt aus Anlass einer Krankheit schriftlich verordneten Arzneimittel beihilfefähig seien. Hieran könne aufgrund seiner multimorbiden Erkrankung nach dem amtsärztlichen Attest vom 3. Juni 2013 kein Zweifel bestehen. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 13. März 2013 in der Fassung des Korrekturbescheides vom 10. Dezember 2013, den Korrekturbescheid vom 29. November 2013 und den Bescheid vom 16. Oktober 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2014 aufzuheben und ihm antragsgemäß Beihilfe zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt die Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor: Im Jahr 2013 seien Aufwendungen des Klägers für Nahrungsergänzungsmittel und andere nicht beihilfefähigen Mittel in Höhe von insgesamt 3.483,53 € abgelehnt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die von ihnen vorgelegten Unterlagen und Verwaltungsakten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.