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Urteil

17 K 2625/06

VG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Präparate, die vom Hersteller als Nahrungsergänzungsmittel oder diätetisches Lebensmittel ausgewiesen sind, sind grundsätzlich keine Arzneimittel i.S. von § 6 Abs.1 Nr.2 BVO und damit nicht beihilfefähig. • Maßgeblich für die beihilferechtliche Einordnung ist vorrangig die vom Hersteller angegebene Zweckbestimmung und wie das Produkt dem durchschnittlich informierten Verkehr gegenüber in Erscheinung tritt. • Die medizinische Indikation durch den behandelnden Arzt oder die Feststellung eines Amtsarztes kann die objektive Einstufung nach Herstellerzweck nicht aufheben; die Zweckbestimmung der Herstellerdarstellung ist für das Beihilferecht in der Regel entscheidend. • Ausnahmsweise können diätetische Erzeugnisse beihilfefähig sein; ergänzende bilanzierte Diäten wie hier das ‚Basis Osteo Granulat‘ gehören jedoch regelmäßig nicht zu den vollbilanzierten Formeldiäten, für die Beihilfe gewährt wird. • Die Abgrenzung des Begriffs ‚Arzneimittel‘ gegenüber Nahrungsergänzungsmitteln bzw. diätetischen Lebensmitteln ist von grundsätzlicher Bedeutung und beruftauglich zur Revision.
Entscheidungsgründe
Keine Beihilfe für als Nahrungsergänzung/Diät gekennzeichnete Präparate • Präparate, die vom Hersteller als Nahrungsergänzungsmittel oder diätetisches Lebensmittel ausgewiesen sind, sind grundsätzlich keine Arzneimittel i.S. von § 6 Abs.1 Nr.2 BVO und damit nicht beihilfefähig. • Maßgeblich für die beihilferechtliche Einordnung ist vorrangig die vom Hersteller angegebene Zweckbestimmung und wie das Produkt dem durchschnittlich informierten Verkehr gegenüber in Erscheinung tritt. • Die medizinische Indikation durch den behandelnden Arzt oder die Feststellung eines Amtsarztes kann die objektive Einstufung nach Herstellerzweck nicht aufheben; die Zweckbestimmung der Herstellerdarstellung ist für das Beihilferecht in der Regel entscheidend. • Ausnahmsweise können diätetische Erzeugnisse beihilfefähig sein; ergänzende bilanzierte Diäten wie hier das ‚Basis Osteo Granulat‘ gehören jedoch regelmäßig nicht zu den vollbilanzierten Formeldiäten, für die Beihilfe gewährt wird. • Die Abgrenzung des Begriffs ‚Arzneimittel‘ gegenüber Nahrungsergänzungsmitteln bzw. diätetischen Lebensmitteln ist von grundsätzlicher Bedeutung und beruftauglich zur Revision. Die Klägerin beantragte Beihilfe für vom Heilpraktiker verordnete Präparate Relaxan, Alcabase, Basis Enzym und Basis Osteo Granulat sowie für eine ärztliche Liquidation. Das Landesamt lehnte die Erstattung der genannten Präparate mit der Begründung ab, es handele sich um Nahrungsergänzungsmittel bzw. eine ergänzende bilanzierte Diät und nicht um Arzneimittel im Sinne der Beihilfeverordnung; für einen Teil der Liquidation wurde Beihilfe gewährt. Die Klägerin legte ärztliche Bescheinigungen und ein Gesundheitsamtsgutachten vor, die medizinische Indikation bestätigten. Das Landesamt blieb bei seiner Einstufung und wies den Widerspruch zurück. Die Klägerin erhob Klage; einen Teil der Klage nahm sie zurück. Streitpunkt war ausschließlich, ob die verordneten Präparate als beihilfefähige Arzneimittel oder als auszuschließende Lebensmittel/Nahrungsergänzung/diätetische Produkte einzustufen sind. • Zuständigkeit und Verfahrensfolge: Die zurückgenommene Klageteilsache war einzustellen, der übrige Teil war zulässig aber unbegründet. • Rechtsmaßstab: Nach § 6 Abs.1 Nr.2 BVO sind beihilfefähig Aufwendungen für schriftlich verordnete Arzneimittel; ausgeschlossen sind Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen. • Begriffsklärung: Der Arzneimittelbegriff im Beihilferecht ist an den engeren Arzneimittelbegriff des AMG angelehnt; als Arzneimittel kommen Stoffe oder Zubereitungen in Betracht, die bestimmt sind, durch Anwendung am oder im menschlichen Körper Krankheiten zu heilen, lindern, verhüten oder zu erkennen. • Abgrenzungskriterien: Für die beihilferechtliche Einordnung sind objektive Merkmale maßgeblich, insbesondere die vom Hersteller angegebene Zweckbestimmung und wie das Produkt dem durchschnittlich informierten Verkehr gegenüber erscheint; Zulassung/Registrierung und Erwähnung in einschlägigen Arzneimittellisten sind weitere nützliche Anhaltspunkte. • Anwendung auf den Streitfall: Die bei den Akten befindlichen Produktbeschreibungen weisen Relaxan, Alcabase und Basis Enzym als Nahrungsergänzungsmittel und Basis Osteo Granulat als ergänzende bilanzierte Diät/diätetisches Lebensmittel aus; deshalb sind sie keine Arzneimittel i.S. von § 6 Abs.1 Nr.2 BVO. • Indikation vs. Herstellerzweck: Die medizinische Indikation durch den Heilpraktiker oder das Gesundheitsamt ändert nichts an der objektiven Einstufung, weil die ärztliche Zwecksetzung nicht die für das Beihilferecht erforderliche objektive Abgrenzung ersetzt. • Ausnahme für Diäten: Zwar können unter engen Voraussetzungen diätetische Erzeugnisse beihilfefähig sein, die hier streitige ergänzende bilanzierte Diät gehört jedoch nicht zu den vollbilanzierten Formeldiäten, für die Beihilfe vorgesehen ist. • Verfahrens- und Kostenfolge: Die Klage wurde insoweit eingestellt als zurückgenommen; im Übrigen abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten; Berufung wurde zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung. Die Klage ist insoweit einzustellen, als sie zurückgenommen wurde; im Übrigen wurde sie abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Beihilfe für die vom Heilpraktiker verordneten Präparate Relaxan, Alcabase, Basis Enzym und Basis Osteo Granulat, weil diese nach der vom Hersteller angegebenen Zweckbestimmung und den Produktbeschreibungen als Nahrungsergänzungsmittel bzw. als ergänzende bilanzierte Diät/diätetisches Lebensmittel einzuordnen sind und damit keine Arzneimittel im Sinne des § 6 Abs.1 Nr.2 BVO darstellen. Die medizinische Indikation durch den behandelnden Arzt oder das Gesundheitsamt vermag diese objektive Einstufung nicht zu durchbrechen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Berufung wurde zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Abgrenzungsfrage.