Urteil
9 K 1581/10
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der im Jahr 1947 geborene Kläger ist als Beamter des Landes Baden-Württemberg hinsichtlich der Aufwendungen seiner im Jahr 1956 geborenen Ehefrau mit einem Bemessungssatz von 70 % beihilfeberechtigt; er begehrt eine Beihilfe für die ihr ärztlich verordneten Präparate „Genistein-Rotklee-Extrakt“, „Osteosan“ und „Montilo HE“, die sämtlich von der Firma Heck Bio-Pharma hergestellt werden. 2 Unter dem 17.05.2010 beantragte er eine Beihilfe zu den Aufwendungen für zwei Privatrezepte des Dr. Dr. med. M... vom 22.04.2010, der seiner Ehefrau die genannten Präparate im Gesamtwert von 136,50 Euro verschrieben hatte. 3 Mit Bescheid vom 01.06.2010 lehnte das Landesamt für Besoldung und Versorgung (im Folgenden Landesamt) den Beihilfeantrag insoweit ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die genannten Präparate seien als Nahrungsergänzungsmittel keine Arzneimittel im Sinne des Beihilferechts und somit nicht beihilfefähig. 4 Hiergegen erhob der Kläger am 15.06.2010 Widerspruch, zu dessen Begründung er ein Schreiben der Firma Heck Bio-Pharma an seine Ehefrau vom 05.11.2008 vorlegte, wonach es sich bei diesen Präparaten nicht um Nahrungsergänzungsmittel, sondern um Arzneimittel handele. Ausweislich dieses Schreibens entwickelt der Hersteller „auf den Grundlagen der Biomolekularen Medizin und der sanogenetischen Prozesse aufbauend“ Rezepturen für Einzelarzneimittel. Diese würden im Rahmen der Defektur in der öffentlichen Apotheke hergestellt. Die Rezeptursubstanzen erfüllten die Kriterien einer dokumentierten Qualität mit Prüfzertifikaten nach § 6 Abs. 1 und 3 ApoBetrO und einer GMP-konformen Herstellung und Abfüllung, zudem seien sie nach DIN EN ISO 9001 zertifiziert. Sie entsprächen der Arzneimittelqualität, d.h. die verwendeten Wirkstoffe seien zugelassene Medikamente. Nur solche Wirkstoffe, die als Medikamente eingetragen seien, dürften von den herstellenden Apotheken eingesetzt werden. Die Einhaltung der Vorschriften werde vom Amts-Apotheker regelmäßig überprüft. 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 21.06.2010 wies das Landesamt den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 der Beihilfeverordnung (BVO) in der ab 01.01.2009 gültigen Fassung Aufwendungen für Mittel, die geeignet seien, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen sowie für Diäten und Nahrungsergänzungsmittel nicht beihilfefähig seien. 6 Unter dem 29.06.2010 erstellte Dr. Dr. med. M... für die Ehefrau des Klägers ein Attest, dem auszugsweise das Folgende zu entnehmen ist: 7 „Frau ... geb. am: ...1956, […] befindet sich hier in ärztlicher Behandlung. Die Rezepte wurden wegen folgender Erkrankungen verordnet: […] Montilo HE Dg: Enteritis und chronische Darmschleimhautreizung bei Nahrungsmittelallergie Genistein - Rotklee - Extrakt Dg: klimakterische Beschwerden, Nervosität, Osteoporose Osteosan Dg: Osteoporose […] Die oben genannten Diagnosen gelten als Nachtrag zu den bereits ausgestellten Rezepten. Die eingesetzten Wirkstoffe der Rezepturarzneimittel sind pharmakologisch wirksame Substanzen und zugelassene Medikamente und nicht geeignet um bei den hier vorliegenden Krankheitsbildern Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen oder Nahrungsdefizite auszugleichen. Die Rezepturarzneimittel wurden aufgrund einer medizinischen Indikation zu Heilungszwecken verordnet und hergestellt und nicht zum Zwecke einer Nahrungsergänzung.“ 8 Gegen den Bescheid vom 01.06.2010 ist am 06.07.2010 Klage vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben worden. Zu deren Begründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, es handele sich im vorliegenden Fall um ärztliche Verordnungen beihilfefähiger Arzneimittel und nicht um Nahrungsergänzungsmittel. Die Aufwendungen für die strittigen Medikamente seien beihilfefähig nach § 5 ff. BVO, da sie in medizinischer und beamtenfürsorgerechtlicher Hinsicht notwendig und angemessen seien. Aus dem Attest des Dr. Dr. med. M... sei ersichtlich, dass die Rezepturarzneimittel aufgrund einer medizinischen Indikation zu Heilungszwecken hergestellt und verordnet worden seien und nicht geeignet seien, um bei den hier vorliegenden Krankheitsbildern Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen oder Nahrungsdefizite auszugleichen; sie seien nicht zur Nahrungsergänzung verordnet worden. Weiter gehe aus den Fachinformationen der Firma Heck Bio-Pharma hervor, bei welchen Krankheitsbildern die Arzneimittel angewendet würden und aus welchen Zusammensetzungen sie bestünden. Dort sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um Rezepturarzneimittel handele und die eingesetzten Wirkstoffe zugelassene Medikamente und keine Nahrungsergänzungen seien. Die Präparate der Rezeptur seien als Rezepturarzneimittel auf Grund einer medizinischen Indikation hergestellt worden. Es handle sich beim dem zugrundeliegenden Konzept der „Sanogenese“ auch um eine anerkannte Behandlungsmethode; sie sei etwa auch vom „Urwalddoktor“ und Nobelpreisträger Dr. Albert Schweitzer vertreten worden. 9 Selbst wenn es sich im vorliegenden Fall um eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode handelte, wäre die Beihilfefähigkeit der streitgegenständlichen Präparate deshalb gegeben, weil ein Ausnahmefall im Sinne des Beihilferechts vorliege. Dies sei bei wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden, die nicht in einer vom Bundesministerium des Innern (BMI) geführten (Negativ-)Liste genannt seien, ausweislich eines Schreibens des Landesamts vom 16.07.2010 in einem anderen Beihilfeverfahren der Fall, wenn die Behandlung medizinisch notwendig sei und dem Landesamt eine Stellungnahme hierzu vorgelegt werde. Hinsichtlich des Präparats „Osteosan“ sei nicht einsichtig, warum das Landes-amt im vorliegenden Verfahren dessen Beihilfefähigkeit bestreite, in einem anderen Beihilfeverfahren jedoch mit Schreiben vom 02.08.2010 diesbezüglich eine amtsärztliche Stellungnahme für erforderlich halte. 10 Der Kläger hat im gerichtlichen Verfahren neben dem Attest vom 29.06.2010 ein weiteres Attest des Dr. Dr. med. M... vom 18.08.2010 vorgelegt, dem sich auszugsweise das Folgende entnehmen lässt: 11 „Nachfolgend aufgeführte Krankheitsbilder liegen bei meiner Patientin vor: Irreversibles Malassimilationssyndrom mit Vitamin-, Mineral-, Spurenelement- und Aminosäuremangel, Hypokalämie (Attest vom 22.10.2009) sowie Kryptopyrrolurie mit erheblichen Dysregulationen des Vegetativen und Zentralen Nervensystems mit ADS und Konzentrations-, Leistungs- und Schlafstörungen, Depressionen, Erschöpfungszuständen, Histaminose, Gastroenteritis und Dyspepsie, Nahrungsmittelallergie, Stoffwechselstörungen, Hepatose, Osteoporose, Osteochondrose, Spondylarthrose, Wechseljahresbeschwerden mit Nervosität. Frau ... ist auf Grund der Schwere der Gesundheitsstörungen in der Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigt und benötigt nach wie vor dringend die verordneten Medikamente, Dazu gehören auch die verordneten Rezepturarzneimittel der Heck Bio-Pharma. Die Rezepturarzneimittel der Heck Bio-Pharma sind auf den Grundlagen der Biomolekularen Medizin entwickelt worden. Damit handelt es sich um eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode. Während der derzeitigen Einnahme der Rezepturarzneimittel der Heck Bio-Pharma ist es bei meiner Patientin zu einer Verbesserung der Beschwerden gekommen. Die Krankheiten bestehen schon länger. Die Ursachen hierfür konnten jedoch erst durch umfangreiche Laboruntersuchungen in letzter Zeit festgestellt werden. Auf meine Diagnosen wird hierzu nochmals verwiesen. Auf die verordneten Medikamente kann aus ärztlicher Sicht nicht verzichtet werden, da sich deren Wirksamkeit erwiesen hat und weitere Besserungen zu erwarten sind.“ 12 Er hat weiter einen Nachtrag zu diesem Attest vom 21.09.2010 vorgelegt, dem sich auszugsweise das Folgende entnehmen lässt: 13 „Trotz ausgewogener Ernährung bestehen laborchemisch erhebliche Mangelzustände an Vit. B1, B6, B12, Biotin, Kalium, Calcium, Magnesium Kupfer, Eisen, Zink, Mangan, Leucin, Isoleucin, Valin, Methionin, Histidin, Glutaminsäure, Asparaginsäure, Taurin aufgrund eines irreversiblen Malassimilationssyndroms und Kryptopyrrolurie. Klinisch bestehen die typischen Krankheitsbilder wie Anämie, Haarausfall, Wachstumsstörungen der Fingernägel sowie die im ärztlichen Attest vom 18.08.2010 aufgeführten Diagnosen. Die orale Gabe von Gabunat, Zinkamin Falk, Kalinor retard P, Osteosan, Kryptosan forte HE, Aminosäurekomplex, Montilo HE, Genistein-Rotklee-Extrakt, RelaxSan HE sowie die zeitweise parenterale Gabe von Vit. Bl, B6 und B12 ist aus ärztlicher Sicht zwingend erforderlich und medizinisch notwendig, damit die vorhandenen Beschwerden bzw. Krankheiten gelindert bzw. geheilt werden können. Aufgrund neuerer Laborbefunde ist das Attest vom 22.10.2009 damit gegenstandslos geworden. Frau ... ist auf Grund der Schwere der Gesundheitsstörungen in der Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigt und benötigt nach wie vor dringend die verordneten Medikamente. Dazu gehören auch die verordneten Rezepturarzneimittel der Heck Bio-Pharma. Zur Substitution von Mangelzuständen ist die durchgeführte Therapie, die einzige Wissenschaftlich anerkannte Methode. Zur Therapie der Darmentzündung, der Nervosität und der klimakterischen Beschwerden wurden bei der Patientin bereits anerkannte Behandlungsmethoden erfolglos abgebrochen, da erhebliche Nebenwirkung aufgetreten sind.“ 14 Er hat weiter einen Untersuchungsbericht des Facharztes für Radiologie Dr. med. K... vom 07.07.2010 vorgelegt, dem sich auszugsweise das Folgende entnehmen lässt: 15 „Klinische Diagnose: Verlaufskontrolle bei bekannter Osteoporose (Fremdbefund Dr. H..., FA Orthopädie) […] Beurteilung: Nach der WHO-Definition liegt damit derzeit keine Osteoporose vor. Unter Berücksichtigung von Lebensalter, Frakturstatus, klinischen Risikofaktoren und der Knochendichte ist das Osteoporose-assoziierte 10-Jahresfrakturrisiko niedrig. Gemäß Leitlinien der DVO ist eine spezifische medikamentöse Therapie nicht empfohlen. Der Kollege H... hat eine Armmessung vorgenommen. Diese Methode ist mit unserer Messung nicht vergleichbar. Die Armmessung hat nicht die gleich hohe Evidenz wie eine DXA-Messung (Leitlinien).“ 16 Er hat mit Schriftsatz vom 24.09.2010 diverse Publikationen eines Prof. Dr. med. Hecht zu den Wirkungen der genannten Präparate (Anlage 1, 2 und 7 zum Schriftsatz vom 24.09.2010), zwei Schreiben der Heck Bio-Pharma vom 05.11.2008 und 23.03.2010 (Anlage 6 und 10 zum Schriftsatz vom 24.09.2010), Herstellerinformationen der Heck Bio-Pharma zu den genannten Präparaten (Anlage 9, 15 und 16 zum Schriftsatz vom 24.09.2010), eine Übersicht zu Pharmazeutischen Hilfsstoffen der Heck Bio-Pharma (Anlage 13 zum Schriftsatz vom 24.09.2010), ein Datenblatt „Froximun Toxaprevent. Pure“ der froximun AG (Anlage 14 zum Schriftsatz vom 24.09.2010), diverse Befundberichte betreffend Untersuchungen bei seiner Ehefrau (Anlage 8 und 12 a bis e zum Schriftsatz vom 24.09.2010) sowie zwei Schreiben und einen Bescheid des Landesamts in anderen Beihilfeverfahren vorgelegt (Anlage 4, 5 und 11 zum Schriftsatz vom 24.09.2010); hierauf wird wegen der Einzelheiten verwiesen. Er hat ferner mit Schriftsatz vom 17.09.2012 bezüglich des Präparats „Genistein-Rotklee-Extrakt“ die „Expertenstellungnahme“ vom 23.05.2012 eines Dr. Mathias Schmidt von der Isoflavon-Forschungs-Initiative e.V. mit insgesamt 7 Anlagen vorgelegt. Dort würden vom Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) postulierte Aussagen in Bezug auf mögliche theoretische Risiken der Isoflavone durch neueste Untersuchungen widerlegt und der Nutzen bzw. die Sicherheit isoflavonhaltiger Pflanzenzubereitungen bei Wechseljahresbeschwerden bestätigt. Auch hierauf wird wegen der Einzelheiten verwiesen. Schließlich hat er mit Schriftsatz vom 01.12.2012 ein weiteres Attest des Dr. Dr. med. M... vom 29.11.2012, eine „Kurzinformation“ des Prof. Dr. med. Hecht zur Wirkung von Natur-Klinoptilolith-Zeolith im Körper sowie Studien der Panaceo GmbH zum Einsatz von Zeolith bei Osteoporose vorgelegt. Auch hierauf wird wegen der Einzelheiten verwiesen. 17 Er beantragt, 18 den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheids vom 01.06.2010 des Landesamts für Besoldung und Versorgung und dessen Widerspruchsbescheids vom 21.06.2010, soweit diese dem entgegenstehen, eine weitere Beihilfe in Höhe von 95,55 Euro zu gewähren. 19 Der Beklagte beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Zur Begründung führt das Landesamt im Wesentlichen aus, es fehle den streitgegenständlichen Präparaten bereits die beihilferechtliche Arzneimitteleigenschaft i.S.d. § 6 BVO. Für die Einordnung eines Präparats als Arzneimittel im Sinne des Beihilferechts sei nach der Rechtsprechung auf dessen materiellen Zweckcharakter bzw. darauf abzustellen, ob nach objektiven Maßstäben von dem Mittel eine therapeutische Wirkung zu erwarten sei. Ein über eine ernährungsphysiologische Wirkung hinausgehender therapeutischer Nutzen sei von den streitgegenständlichen Substanzen jedoch nicht zu erwarten, so dass diese nicht unter den beihilferechtlichen Arzneimittelbegriff subsumiert werden könnten. Um eine solche therapeutische Wirkung und eine eindeutige medizinische Indikation bejahen zu können, müsste vielmehr feststehen, an welcher konkreten Krankheit die Ehefrau des Klägers leide (1), dass die konkret durchgeführte Behandlung hierfür in medizinischer Hinsicht erforderlich gewesen sei (2), dass eine Medikation mit den streitgegenständlichen Präparaten daher für diese Krankheit medizinisch indiziert gewesen sei (3), dass das Mittel geeignet gewesen sei, eine Heilung oder Linderung dieser Krankheit zu bewirken (4) sowie dass sich das Unterlassen der Behandlung mit den streitgegenständlichen Präparaten für die Ehefrau des Klägers gesundheitlich nachteilig ausgewirkt hätte (5). Eine diesen Anforderungen gerecht werdende ärztliche Stellungnahme liege nicht vor. 22 Ungeachtet der Frage nach der Arzneimittelqualität der streitgegenständlichen Rezepturen seien die Aufwendungen hierfür jedenfalls nicht notwendig im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 1 BVO. Auch im Hinblick auf die jüngsten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg im Urteil vom 02.08.2012 - 2 S 2631/10 - zur Neuformulierung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO komme eine Abhilfe nicht in Betracht, da der Verwaltungsgerichtshof dort nochmals das Erfordernis der medizinischen „Notwendigkeit" der Aufwendungen i.S.d. § 5 Abs. 1 BVO untermauert habe; dieses Kriterium sei vorliegend nicht erfüllt. Nicht notwendig in diesem Sinne seien Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethoden. Bei den hier im Streit stehenden „Arzneimittel-Rezepturen nach Heck" handele es sich um wissenschaftlich nicht anerkannte Mittel. Die Aufwendungen für solche Mittel seien in der Regel nicht beihilfefähig; auch sei vorliegend kein Ausnahmefall ersichtlich, wonach bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auch die Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden zu erstatten seien. Es handle sich jedenfalls bei den Präparaten „Genistein-Rotklee-Extrakt" sowie „Montilo HE" um derartige wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden. 23 Dies ergebe sich hinsichtlich „Genistein Rotklee-Extrakt“ aus der Stellungnahme Nr. 039/2007 des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) vom 03.04.2007 „Isolierte Isoflavone sind nicht ohne Risiko", die zu dem Ergebnis gelange, dass aus ernährungsmedizinischer Sicht die behaupteten positiven Wirkungen von Isoflavonen bei Wechseljahresbeschwerden nach derzeitigem Stand des Wissens wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert seien, zudem unter Berücksichtigung der besonderen Empfindlichkeit der Verbrauchergruppe der Frauen in und nach den Wechseljahren die Sicherheit von Produkten mit isolierten lsoflavonen auf Soja- und Rotkleebasis nicht ausreichend belegt sei. In diesem Zusammenhang seien etwaige unerwünschte kanzerogene und goitrogene (kropfbildende) Effekte sowie sonstige unerwünschte Wirkungen auf den Hormonhaushalt von besonderer Bedeutung. Dieses Ergebnis sei in dem Ergebnisprotokoll eines Expertengesprächs im BfR am 05.06.2008 bestätigt worden. Nichts anderes ergebe sich aus dem Vortrag des Klägers, die mit geringer Wahrscheinlichkeit auftretenden genannten Nebenwirkungen seien nicht ausreichend untersucht, da keine Studien vorlägen, die diese Wirkungen nachwiesen. Es spreche gerade für die fehlende wissenschaftliche Anerkennung, dass die Wirkungen eines Präparats - positiv wie negativ - nach derzeitigem Stand des Wissens wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert seien. 24 Hinsichtlich des in „Montilo HE“ enthaltenen Wirkstoffs Klinoptilolith-Zeolith bzw. Montmorillonit wird verwiesen auf einen im Internet aufzufindenden Beitrag, nach dem vom ZDF (WISO) befragte Experten im Jahr 2008 die angeblichen Vorzüge des Klinoptilolith zur angestrebten Entschlackung verneint hätten. Der Ernährungsexperte Georg Wechsler aus München habe den Entschlackungsmethoden generell eine wissenschaftliche Wirksamkeit abgesprochen, diese hätten keinen gesundheitlichen Nutzen. Das „arznei-telegramm“, vertreten durch Wolfgang Becker-Brüser sehe den Sinn in Geschäftsinteressen. Das dort besprochene Präparat „Froximun" sei - entgegen der Auffassung des Klägers - durchaus mit dem streitgegenständlichen Präparat vergleichbar, da Froximun-Präparate nach Angaben des Herstellers auf dessen Homepage „natürliche Medizinprodukte auf Basis von Natur-Klinoptilolith-Zeolith, einem Vulkanmineral" seien. Ebenso enthalte „Montilo He" nach den Angaben der Heck Bio-Pharma zu 50 % Natur-Klinoptilolith-Zeolith. Analog verwendete Substanzen sei - wie auch bei dem Präparat „Montilo HE" - Montmorillonit. 25 Ein aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn abgeleiteter Ausnahmefall, wonach auch die Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden und Arzneimittel zu erstatten seien, sei vorliegend nicht gegeben. Es sei vorliegend bereits nicht ersichtlich, dass für die bei der Ehefrau des Klägers vorliegenden Erkrankungen - Enteritis und chronische Darmschleimhautreizung bei Nahrungsmittelallergie, klimakterische Beschwerden, Nervosität, Osteoporose - die anerkannten Heilverfahren nicht angewendet werden dürften. Es sei ferner weder dargelegt noch ersichtlich, dass nach dem Stand der Wissenschaft die begründete Erwartung auf wissenschaftliche Anerkennung der „Arzneimittel-Rezepturen nach Heck" bestehe. Dass die strittige Methode wissenschaftlich nicht endgültig verworfen sei und eine Anerkennung in Zukunft in Betracht kommen könnte, genüge nicht, um ausnahmsweise die Beihilfefähigkeit einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Untersuchungsmethode zu rechtfertigen. Auch komme es auch nicht darauf an, ob diese im konkreten Einzelfall zu einem therapeutischen Erfolg geführt habe, denn eine solche Erfolgsabhängigkeit sei dem Beihilferecht fremd. 26 Soweit in dem vom Kläger vorgelegten Schreiben des Landesamtes vom 16.07.2010 - ein nicht streitgegenständliches Präparat betreffend - eine Stellungnahme zur medizinischen Notwendigkeit gefordert werde, so sollte diese auch eine Aussage zu den vorbezeichneten, von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen enthalten, um die Frage der Beihilfefähigkeit beurteilen zu können. Der behandelnde Arzt der Ehefrau des Klägers, Herr Dr. M..., führe in seinem Nachtrag zum Ärztlichen Attest vom 18.08.2010 jedoch aus, dass zur „Therapie der Darmentzündung, der Nervosität und der klimakterischen Beschwerden (...) bei der Patientin bereits anerkannte Behandlungsmethoden erfolglos abgebrochen“ worden seien. Im Umkehrschluss folge daraus, dass die Therapie mit „Genistein-Rotklee-Extrakt“ und „Montilo HE“ eben keine anerkannte Behandlungsmethode darstelle. Zudem fehle es - auch wenn anerkannte Heilverfahren im Fall der Ehefrau des Klägers bereits ohne Erfolg eingesetzt worden wären - immer noch an der Voraussetzung der begründeten Aussicht auf wissenschaftliche Anerkennung der in Streit stehenden Präparate. 27 Hinsichtlich „Osteosan“ wird ausgeführt, dieses Präparat sei nicht beihilfefähig, da es ausweislich der vom Kläger vorgelegten Bescheinigung des Herstellers Mikronährstoffe, namentlich Vitamine und Mineralstoffe enthalte und somit nach seiner objektiven Eigenart und Beschaffenheit i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 BVO geeignet sei, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen. Da Vitamine und Mineralstoffe Nährstoffe seien, die in der Nahrung vorkämen, handle es sich hierbei grundsätzlich um Mittel, die geeignet seien, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen. Vitamin- und Mineralstoffpräparate seien danach nur dann beihilfefähig, wenn sie verschreibungspflichtig seien, oder abweichend hiervon, wenn sie bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gälten. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen könne dem Attest des Herrn Dr. M... vom 18.08.2010 bzw. 21.09.2010 nicht entnommen werden. Zwar heiße es dort, dass „Frau ... (...) auf Grund der Schwere der Gesundheitsstörungen in der Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigt“ sei, doch beziehe sich diese Aussage auf eine Vielzahl unterschiedlicher Krankheitsbilder, die in den Attesten angeführt seien. Das in Streit stehende Vitamin- und Mineralstoffpräparat „Osteosan Kps" sei laut ärztlichem Attest des Herrn Dr. M... vom 29.06.2010 aufgrund der Diagnose „Osteoporose" verordnet worden. Das Attest nehme jedoch eine Gesamtschau der Krankheitsbilder und verordneten Präparate vor; ob ein Ausnahmefall in dem vorbezeichneten Sinne vorliege, könne indes nur anhand des jeweiligen Präparats und der zugrundeliegenden Erkrankung beurteilt werden. Zudem gelange der Befundbericht des Dr. K... vom 07.07.2010 zu dem Ergebnis, dass bei der Ehefrau des Klägers gar keine Osteoporose vorliege, so dass bereits aus diesem Grund eine schwere Gesundheitsstörung nicht ersichtlich sei. 28 Zu den vom Kläger weiter vorgelegten Unterlagen ergänzt das Landesamt seinen Vortrag dahingehend, dass die Angaben einer Isoflavon-Forschungs-Initiative wohl kaum die herrschende oder doch überwiegende Meinung in der medizinischen Wissenschaft wiedergeben dürften. Es fehle nach wie vor an ausreichend gesicherten Erkenntnissen - auch in Form von Langzeitstudien - zu der Verträglichkeit, dem Risikopotential und zur Dosierung von Isoflavonen, wie sich aus dem Ergebnisprotokoll eines Expertengesprächs im BfR am 05.06.2008 ergebe. Es falle auch auf, dass die vom Kläger vorgelegten Informationen bzw. Veröffentlichungen zu einem großen Teil von Prof. Hecht bzw. von der Heck Bio-Pharma stammten. Prof. Hecht habe indes die wissenschaftliche Leitung bei der Heck Bio-Pharma, wie sich aus deren Internet-Auftritt ergebe. Für die Beurteilung der Frage der wissenschaftlichen Anerkennung einer bestimmten Methode komme es nach der Rechtsprechung jedoch auf die herrschende oder doch überwiegende Meinung in der medizinischen Wissenschaft an. 29 Das Landesamt hat schließlich ein Gutachten des Prof. Dr. med. S... vom 20.02.2012 zu den Wirkungen der Rezepturen nach Heck vorgelegt, das dieser in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart - 1 K 1632/10 - erstattet hatte. Zwar lägen diesem ein anderes Krankheitsbild und etwas differenzierte Rezepturen zu Grunde, dennoch lasse sich die wesentliche Aussage dieses Gutachtens, dass keine spezifischen medizinischen Wirkungen von diesen Präparaten ausgingen, auf den vorliegenden Fall und die hier streitgegenständlichen Rezepturen übertragen. Auch hierauf wird wegen der Einzelheiten verwiesen. 30 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, vorgelegten Unterlagen und die der Kammer vorliegende Beihilfeakte des Landesamtes (1 Band) verwiesen. Entscheidungsgründe I. 31 Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. II. 32 Sie ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine weitere Beihilfe zu den Aufwendungen für die seiner Ehefrau verschriebenen Präparate „Genistein-Rotklee-Extrakt“, „Osteosan“ und „Montilo HE“. Der Bescheid des Landesamtes vom 01.06.2010 und dessen Widerspruchsbescheid vom 21.06.2010 sind rechtmäßig und verletzen ihn nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. 33 Nach § 5 Abs. 1 S. 1 der Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO) vom 28.07.1995 sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 BVO sind aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig insbesondere die Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete von Ärzten, Zahnärzten oder Heilpraktikern bei Leistungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO verbrauchte oder nach Art und Menge schriftlich verordnete Arzneimittel. 34 Nicht beihilfefähig sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 BVO Aufwendungen für Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen sowie für Diäten und Nahrungsergänzungsmittel. Das Finanz- und Wirtschaftsministerium bestimmt gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 BVO durch Verwaltungsvorschrift, unter welchen Voraussetzungen und inwieweit Elementar- und Formeldiäten (insbesondere Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate), Sondennahrung, Medizinprodukte sowie Mineralstoff- und Vitaminpräparate ausnahmsweise, gegebenenfalls unter Abzug eines Eigenanteils beihilfefähig sind. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO kann das Finanz- und Wirtschaftsministerium ferner, soweit nicht in der Anlage zur BVO bereits geregelt, die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden sowie Materialien, Arznei- und Verbandmittel ganz oder teilweise von einer vorherigen Anerkennung abhängig machen, begrenzen oder ausschließen. Gemäß Ziffer 1.5 der Anlage zur BVO sind Aufwendungen für die vom Bundesministerium des Innern in Anlage 1 zur BBhV genannten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit den dort genannten Maßgaben einschließlich der zugehörigen Materialien, Arznei- und Verbandmittel von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. 35 Die hier streitgegenständlichen Präparate sind weder Gegenstand einer Verwaltungsvorschrift des Finanz- und Wirtschaftsministeriums nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 BVO noch eines Ausschlusses durch das Ministerium auf Grundlage des § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO; sie werden auch in der von § 6 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Ziffer 1.5 der Anlage zur BVO in Bezug genommenen Anlage 1 zur BBhV nicht genannt. Ihre Beihilfefähigkeit beurteilt sich demzufolge nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 5 Abs. 1 S. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 und 2 BVO. Danach sind die Präparate „Genistein-Rotklee-Extrakt“, „Osteosan“ und „Montilo HE“ im vorliegenden Fall nicht beihilfefähig. Dies folgt hinsichtlich des Präparats „Osteosan“ jedenfalls daraus, dass dessen Verschreibung schon dem Grunde nach nicht notwendig i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 1 BVO war, weil die Ehefrau des Klägers im Zeitpunkt der Verschreibung nicht an der Krankheit litt, zu deren Heilung oder Linderung das Präparat verschrieben wurde (dazu unter 1.). Hinsichtlich der Präparate „Montilo HE“ (dazu unter 2.) sowie „Genistein-Rotklee-Extrakt“ (dazu unter 3.) folgt dies jedenfalls aus einer fehlenden Notwendigkeit i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 1 BVO aufgrund mangelnder allgemeiner wissenschaftlicher Anerkennung: 36 1. Hinsichtlich des der Ehefrau des Klägers mit Privatrezept des Dr. Dr. med M... vom 22.04.2010 verschriebenen Präparats „Osteosan“ kann dahinstehen, ob es sich hierbei aufgrund der Verschreibung durch den behandelnden Arzt zur Heilung oder Linderung einer Krankheit um ein Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinne handelt, das als solches nach der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom Ausschlusstatbestand des § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 BVO für Nahrungsergänzungsmittel nicht erfasst wäre (vgl. zum Begriff des Arzneimittels im beihilferechtlichen Sinne und zum Ausschluss für Nahrungsergänzungsmittel nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.08.2012 - 2 S 2631/10 -, juris, Rn. 17 ff.). 37 Offen bleiben kann dies, weil der Zweck der Verschreibung vom 22.04.2010 - ausweislich des Attests des Dr. Dr. med. M... vom 29.06.2010 die Linderung osteoporotischer Beschwerden bei der Ehefrau des Klägers - nicht erreicht werden kann; denn die Kammer vermag sich nicht davon zu überzeugen, dass die Ehefrau des Klägers tatsächlich an Osteoporose leidet. Die Aufwendungen für das Präparat „Osteosan“ waren somit nicht notwendig i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 1 BVO (vgl. auch dazu zuletzt nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.08.2012 - 2 S 2631/10 -, juris, Rn. 21). Dies ergibt sich - wie das Landesamt zu Recht ausführt - bereits aus dem vom Kläger selbst vorgelegten Untersuchungsbericht des Facharztes für Radiologie Dr. med. K... vom 07.07.2010, ausweislich dessen „derzeit keine Osteoporose vor[liegt]“ und auch das „Osteoporose-assoziierte 10-Jahresfrakturrisiko“ bei der Ehefrau des Klägers „niedrig“ sei, weshalb „gemäß Leitlinien der DVO“ eine „spezifische medikamentöse Therapie nicht empfohlen“ sei. 38 2. Auch hinsichtlich des weiteren der Ehefrau des Klägers mit Privatrezept des Dr. Dr. med. M... vom 22.04.2010 verschriebenen Präparats „Montilo HE“ kann dahinstehen, ob es sich hierbei um ein Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinne handelt, oder ob dieses Präparat bereits dem speziellen Ausschlusstatbestand des § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 BVO für Nahrungsergänzungsmittel unterfällt, da die Aufwendungen für dieses Präparat im Rahmen einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode jedenfalls nicht „notwendig“ i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 1 BVO waren. 39 Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungen und Arzneimittel sind auch bei Fehlen einer ausdrücklichen Ausschlussentscheidung regelmäßig nicht notwendig im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 1 BVO, da das öffentliche Interesse an einer effektiven und sparsamen Verwendung von Steuergeldern im Grundsatz eine Begrenzung der Beihilfe auf Erfolg versprechende Heilbehandlungen zulässt. Von der Beihilfestelle ist danach auch ohne eine förmliche Ausschlussentscheidung des zuständigen Ministeriums im Rahmen der nach § 5 Abs. 1 S. 1 BVO zu treffenden Entscheidung über die Notwendigkeit einer Heilbehandlung primär zu prüfen, ob diese allgemein wissenschaftlich anerkannt ist (vgl. zum Ganzen zuletzt nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.07.2010 - 10 S 3384/08 -, DÖD 2010, 300 m.w.N.). 40 a) Die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zu der Frage, wann eine Behandlung bzw. ein Arzneimittel wissenschaftlich allgemein anerkannt in diesem Sinne ist, hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg wie folgt zusammengefasst (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.07.2010 - 11 S 2730/09 -, juris, Rn. 32): 41 „Eine Behandlung ist wissenschaftlich allgemein anerkannt, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für die Behandlung der jeweiligen Krankheit als wirksam und geeignet angesehen wird (BVerwG, Beschluss vom 15.07.2008 - 2 B 44.08 - juris Rn. 4; Urteile vom 18.06.1998 - 2 C 24.97 - juris Rn. 11 und vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 - juris Rn. 16; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.06.2003 - 4 S 804/01 - juris Rn 15; Urteil vom 24.03.1994 - 4 S 2953/93 - juris Rn. 37). Um "anerkannt" zu sein, muss einer Behandlungsmethode von dritter Seite - also von anderen als dem/den Urheber(n) - attestiert werden, zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet zu sein und wirksam eingesetzt werden zu können. Um "wissenschaftlich" anerkannt zu sein, müssen Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind. Um "allgemein" anerkannt zu sein, muss die Therapieform zwar nicht ausnahmslos, aber doch überwiegend in den fachlichen Beurteilungen als geeignet und wirksam eingeschätzt werden. Somit ist eine Behandlungsmethode dann "wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt", wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt (BVerwG, Urteil vom 29.06.1995 a.a.O.). Die wissenschaftliche Anerkennung setzt im Regelfall auch voraus, dass über Qualität und Wirksamkeit der neuen Methode wissenschaftlich nachprüfbare Aussagen gemacht werden können. Die Therapie muss in einer für die sichere Beurteilung ausreichenden Zahl von Behandlungsfällen erfolgreich gewesen sein (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.06.2003, a.a.O.).“ 42 Anhand dieses Maßstabs ist die hier - ausweislich des Attests vom 29.06.2010 - erfolgte Verschreibung des Präparats „Montilo HE“ zur Behandlung und Linderung einer „Enteritis und chronische[n] Darmschleimhautreizung bei Nahrungsmittelallergie“ ebenso wenig wissenschaftlich allgemein anerkannt, wie die dieser Verschreibung ausweislich der vom Kläger vorgelegten Unterlagen konzeptionell zugrunde liegende sog. „orthomolekulare Medizin“. 43 Das Präparat „Montilo HE“ soll ausweislich der vom Kläger vorgelegten Herstellerinformation zu 50 % aus Natur-Klinoptilolith-Zeolith, zu 50 % aus Na-Montmorillonit sowie zu weiteren 5 % aus isotonischer Kochsalzlösung bestehen, was angesichts der sich daraus ergebenden 105 % an Bestandteilen gewissen Anlass für Zweifel an der Genauigkeit der Herstellerinformation bietet. Weder diese vom Hersteller als „Wirkstoffe“ bezeichneten Bestandteile, noch das Präparat im Ganzen oder die diesem konzeptionell nach dem Vortrag des Klägers zugrunde liegende sog. „orthomolekulare Medizin“ finden sich in der für das Krankheitsbild der Ehefrau des Klägers einschlägigen gemeinsamen Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Verdauungs- und Stoffwechselkrankheiten (DVGS) und der Deutschen Gesellschaft für Neurogastroenterologie und Motilität (DGNM) zum Reizdarmsyndrom vom 01.02.2011, gültig bis 31.10.2015, abrufbar im Internet auf der Homepage der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e.V. (AWMF) als Therapieempfehlung. Darüber hinaus wird auf S. 261 dieser Leitlinie als „Statement 4-2-7“ ausgeführt, dass die Behandlung des Reizdarmsyndroms mit alternativen Therapieformen „aufgrund der ungesicherten Datenlage“ nicht empfohlen werden könne. 44 Eine Einschätzung der Wirksamkeit und Geeignetheit der Behandlung von Darmbeschwerden mit dem genannten Präparat oder der sog. „orthomolekularen Medizin“ durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler liegt danach nicht vor; insbesondere ist für die Kammer nicht ersichtlich, dass über Qualität und Wirksamkeit der hier zugrunde gelegten „orthomolekularen Medizin“ wissenschaftlich nachprüfbare Aussagen gemacht werden können, weil die Therapie in einer für die sichere Beurteilung ausreichenden Zahl von Behandlungsfällen erfolgreich gewesen wäre. Nichts anderes ergibt sich auch aus den diversen vom Kläger als Beleg einer allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung der „orthomolekularen Medizin“ vorgelegten Unterlagen. 45 Diese stammen sämtlich entweder von der Firma Heck Bio-Pharma - also der Herstellerin der streitgegenständlichen Präparate - selbst, von dem bei ihr ausweislich ihres Internetauftritts mit der „Wissenschaftlichen Leitung“ betrauten Prof. Dr. med. Hecht oder von der Panaceo GmbH, die ausweislich ihres Internetauftritts ebenfalls Präparate mit Zeolithbestandteilen herstellt. Von daher fehlt es insoweit bereits an der Grundvoraussetzung einer Anerkennung von dritter Seite, da die vorgelegten Unterlagen - unmittelbar oder mittelbar - sämtlich vom Hersteller des streitgegenständlichen Präparats oder vergleichbarer Präparate und damit nicht im Sinne der genannten Rechtsprechung von (unabhängiger) dritter Seite, sondern von deren Urhebern stammen. 46 Angesichts dessen kann derzeit von einer allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung des genannten Präparats oder allgemein der Behandlung mittels der sog. „orthomolekularen Medizin“ nicht ausgegangen werden (vgl. in diesem Sinne bereits zu anderen Präparaten bzw. Behandlungsansätzen, die im Rahmen der „orthomolekularen Medizin“ eingesetzt werden, LSG Hamburg, Urteil vom 20.12.2011 - L 1 KR 31/05 -, juris, Rn. 21 ff.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.11.2010 - L 4 KR 180/10 -, juris, Rn. 36; OVG Lüneburg, Urteil vom 25.05.2004 - 5 LB 15/03 -, juris; VG Hannover, Urteil vom 30.01.2007 - 2 A 8773/05 -, juris, Rn. 22 f.; VG Arnsberg, Urteil vom 22.10.2004 - 13 K 3293/03 -, juris, Rn. 24). 47 b) Auch eine Verpflichtung des Landesamts zur ausnahmsweisen Anerkennung des Präparats „Montilo HE“ als im Einzelfall trotz fehlender allgemeiner wissenschaftlicher Anerkennung beihilfefähig kommt in der vorliegenden Fallgestaltung nicht in Betracht. Eine solche Verpflichtung der Beihilfestelle besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann, wenn sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode für die Behandlung einer bestimmten Krankheit noch nicht herausgebildet hat, das anerkannte Heilverfahren nicht angewendet werden darf oder wenn ein solches bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist. Weitere Voraussetzung ist, dass die wissenschaftlich noch nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich allgemein anerkannt werden kann, was voraussetzt, dass danach die Aussicht, d.h. die begründete Erwartung auf wissenschaftliche Anerkennung besteht. Für eine solche Annahme ist zumindest erforderlich, dass bereits wissenschaftliche, nicht auf Einzelfälle beschränkte Erkenntnisse vorliegen, die attestieren, dass die Behandlungsmethode zur Heilung der Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet ist und wirksam eingesetzt werden kann (BVerwG, Urteil vom 18.06.1998 - 2 C 24/97 -, NJW 1998, 3436). 48 Im Fall der seitens Dr. Dr. med. M... der Ehefrau des Klägers am 29.06.2010 attestierten „Enteritis und chronische[n] Darmschleimhautreizung bei Nahrungsmittelallergie“ ist schon nicht substantiiert vorgetragen, dass ein konkretes wissenschaftlich allgemein anerkanntes Heilverfahren bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist. So lässt sich seinem Nachtrag zum ärztlichen Attest vom 18.08.2010 unter dem Datum 21.09.2010 entnehmen, dass zur „Substitution von Mangelzuständen“ die durchgeführte Therapie „die einzige wissenschaftlich anerkannte Methode“ sei; die „Substitution von Mangelzuständen“ findet sich jedoch im ursprünglich vorgelegten Attest vom 29.06.2010 in keiner Weise angesprochen. 49 Weiter heißt es in diesem Nachtrag, zur Therapie der Darmentzündung, der Nervosität und der klimakterischen Beschwerden seien „bereits anerkannte Behandlungsmethoden erfolglos abgebrochen“ worden, da „erhebliche Nebenwirkungen“ aufgetreten seien. Schließlich findet sich in dem vom Kläger zuletzt vorgelegten ärztlichen Attest des Dr. Dr. med. M... vom 29.11.2012 die Aussage, bei seiner Ehefrau seien „andere medikamentöse Maßnahmen ausgeschöpft“ worden, insbesondere sei diese „Nonresponder bezüglich der meisten durchgeführten und auch erfolglos angewendeten medikamentösen Therapien“, weshalb aufgrund der „Unverträglichkeit anderer Therapien“ die verschriebenen Präparate indiziert seien. Diese Ausführungen lassen jedoch völlig im Unklaren, welche Medikamente der Ehefrau des Klägers zuvor von welchem Arzt bezüglich welcher konkreten Beschwerden verschrieben worden waren und welche Unverträglichkeiten bzw. Nebenwirkungen danach auftraten; dies geht zu Lasten des - für diesen ihm günstigen Umstand - nach den allgemeinen Regeln darlegungs- und beweispflichtigen Klägers. 50 Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft die begründete Erwartung einer wissenschaftlichen Anerkennung der Behandlung von Darmbeschwerden mittels „Montilo HE“ bzw. der „orthomolekularen Medizin“ besteht, da nicht vorgetragen oder ersichtlich ist, dass bereits wissenschaftliche, nicht auf Einzelfälle beschränkte Erkenntnisse vorliegen, die attestieren, dass diese Behandlungsmethode zur Heilung dieser Krankheit oder zur Linderung von damit verbundenen Leidensfolgen geeignet ist und wirksam eingesetzt werden kann. 51 3. Auch hinsichtlich des dritten der Ehefrau des Klägers mit Privatrezept des Dr. Dr. med. M... vom 22.04.2010 verschriebenen Präparats „Genistein-Rotklee-Extrakt“ kann dahinstehen, ob es sich hierbei um ein Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinne handelt, oder ob es bereits dem speziellen Ausschlusstatbestand des § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 BVO für Nahrungsergänzungsmittel unterfällt, da die Aufwendungen für dieses Präparat im Rahmen einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode jedenfalls nicht „notwendig“ i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 1 BVO waren. Soweit dieses Präparat ausweislich des Attests vom 29.06.2010 auch zur Behandlung einer Osteoporose verschrieben wurde, fehlt es - entsprechend dem zum Präparat „Osteosan“ Ausgeführten - zudem schon an der Erforderlichkeit dem Grunde nach, weil diese Krankheit hier nicht besteht. 52 a) Anhand des dargestellten Maßstabs hinsichtlich der Frage, wann eine Behandlung bzw. ein Arzneimittel wissenschaftlich allgemein anerkannt ist, ist die hier - ausweislich des Attests vom 29.06.2010 - erfolgte Verschreibung des Präparats „Genistein-Rotklee-Extrakt“ zur Behandlung und Linderung von klimakterischen Beschwerden und Nervosität wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt. 53 Die Kammer hat auch insoweit die von der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (DGGG) unter Beteiligung weiterer medizinischer Fachgesellschaften herausgegebene einschlägige Leitlinie zur Hormontherapie in der Peri- und Postmenopause vom 12.10.2010, gültig bis 31.12.2013 (ebenfalls abrufbar auf der Homepage der AWMF) herangezogen, die auf S. 41 f. mit „starkem Konsens“ die Aussage trifft, isoflavonhaltige Nahrungsergänzungsmittel aus Soja und Rotklee oder eine phytoöstrogenreiche Ernährung verminderten Hitzewallungen nicht oder, wenn überhaupt, dann nur marginal; Phytoöstrogene könnten daher nicht als Alternative zur Hormontherapie empfohlen werden. Weiter wird dort auf S. 42 zur Begründung das Folgende ausgeführt: 54 „Zur Behandlung klimakterischer Beschwerden mit Phytoöstrogenen in Form von Isoflavonen aus Rotklee oder Soja und Cimicifuga racemosa sind zahlreiche Studien durchgeführt worden. Die Studienlage ist insgesamt inkonsistent. Die Mehrheit der Placebo-kontrollierten Studien zeigt keine signifikante Reduktion vasomotorischer Symptome. In einigen Untersuchungen konnte eine geringgradige Reduktion klimakterischer Beschwerden nachgewiesen werden. Durch Östrogenmangel verursachte urogenitale Symptome wie z. B. Trockenheit der Scheide können durch Isoflavone nicht gebessert werden. […] Nach Studien haben Isoflavone und Cimicifuga keinen bzw. nur einen geringen, therapeutischen Effekt. Für den individuellen Fall kann die Wirkung nicht vorausgesagt werden. Bei starken vasomotorischen Beschwerden ist ein ausreichender therapeutischer Effekt nicht zu erwarten. Einzelne Patientinnen können jedoch von der Behandlung profitieren. Wenn Frauen als Alternative zur HT eine Phytotherapie wünschen, sollten ca. 50 mg Isoflavone/die zum Einsatz kommen. Tritt nach 8-12 Wochen keine Besserung klimakterischer Beschwerden ein, ist auch im Weiteren kein Erfolg zu erwarten.“ 55 Eine Einschätzung der Wirksamkeit und Geeignetheit der Behandlung der klimakterischen Beschwerden und Nervosität der Ehefrau des Klägers mit dem hier streitgegenständlichen Präparat durch die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung liegt danach nicht vor. Auch bezüglich des Präparats „Genistein-Rotklee-Extrakt“ ist für die Kammer nicht ersichtlich, dass über Qualität und Wirksamkeit der hier in Rede stehenden Behandlung von Wechseljahresbeschwerden mit Phytoöstrogenen in Form von Isoflavonen wissenschaftlich nachprüfbare Aussagen gemacht werden können, weil die Therapie in einer für die sichere Beurteilung ausreichenden Zahl von Behandlungsfällen und nicht nur - wie die genannte Leitlinie ausführt - im Falle einiger Untersuchungen aufgrund einer „geringgradigen Reduktion klimakterischer Beschwerden“ bzw. im Falle „einzelner Patientinnen“ erfolgreich gewesen wäre. 56 Nichts anderes ergibt sich auch diesbezüglich aus den diversen vom Kläger als Beleg einer allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung der Behandlung von Wechseljahresbeschwerden mit Isoflavonen mit Schriftsatz vom 17.09.2012 vorgelegten Unterlagen. Dass diese Behandlungsmethode derzeit durch die überwiegende Mehrheit der mit Wechseljahresbeschwerden befassten Wissenschaftler als wirksam und geeignet eingeschätzt würde, wird dort nicht behauptet; wesentlicher Gegenstand der „Expertenstellungnahme“ eines Dr. Mathias Schmidt von der Isoflavon-Forschungs-Initiative e.V. ist vielmehr die Widerlegung der vom Bundesinstitut für Risikobewertung im Jahr 2007 getroffenen Aussagen, dass aus ernährungsmedizinischer Sicht die behaupteten positiven Wirkungen von Isoflavonen bei Wechseljahresbeschwerden nach derzeitigem Stand des Wissens wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert seien, zudem unter Berücksichtigung der besonderen Empfindlichkeit der Verbrauchergruppe der Frauen in und nach den Wechseljahren die Sicherheit von Produkten mit isolierten lsoflavonen auf Soja- und Rotkleebasis nicht ausreichend belegt sei. Auch angesichts der vom Kläger vorgelegten „Expertenstellungnahme“ kann danach derzeit von einer allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung des genannten Präparats oder allgemein der Behandlung von Wechseljahresbeschwerden mit Isoflavonen nicht ausgegangen werden; insoweit kann auch dahinstehen, ob dieses von einer ersichtlich der Förderung der genannten Behandlungsmethode gewidmeten Forschungsinitiative zusammengestellte Material im Sinne der genannten Rechtsprechung von (unabhängiger) dritter Seite stammt. 57 Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, es sei verwunderlich, dass die Werbeaussagen der Firma Heck Bio-Pharma von den Behörden nicht untersagt würden, wenn diese unzutreffend seien, weist die Kammer der Vollständigkeit halber - ohne dass dieser Umstand der Entscheidung tragend zugrunde gelegt würde - darauf hin, dass nach Verhandlung und Beratung der vorliegenden Rechtssache am 14.12.2012 eine „Negativliste“ unzulässiger Werbeaussagen nach Art. 19 Abs. 2 d) der sog. „Health Claims“-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel) in Kraft getreten und im EU Register on nutrition and health claims auf der Homepage der EU-Kommission sowie auf der Homepage der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) veröffentlicht wurde. Ausweislich einer nunmehr dort veröffentlichten „Scientific Opinion on the substantiation of health claims related to soy isoflavones […] pursuant to Article 13(1) of Regulation (EC) No 1924/2006“ vom 30.06.2011 ist das der EFSA vorgelegte Material aus 12 Studien unzureichend, um einen Wirkungszusammenhang zwischen dem Konsum von Soja-Isoflavonen und einer Verringerung vasomotorischer Wechseljahresbeschwerden nachzuweisen, weshalb diese Angaben gemäß Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 c) i der „Health Claims“-Verordnung als unzulässig eingestuft wurden, da sich gesundheitsbezogene Angaben nach diesen Vorschriften auf allgemein akzeptierte wissenschaftliche Erkenntnisse stützen und durch diese abgesichert sein müssen. 58 b) Auch eine Verpflichtung des Landesamts zur ausnahmsweisen Anerkennung des Präparats „Genistein-Rotklee-Extrakt“ als im Einzelfall trotz fehlender allgemeiner wissenschaftlicher Anerkennung beihilfefähig kommt in der vorliegenden Fallgestaltung nicht in Betracht. Auch bezüglich dieses Präparats lassen die vorgelegten Atteste des Dr. Dr. med. M... für die Kammer nicht in nachprüfbarer Weise erkennen, welche Medikamente der Ehefrau des Klägers zuvor von welchem Arzt bezüglich welcher Beschwerden verschrieben worden waren und welche Unverträglichkeiten bzw. Nebenwirkungen danach auftraten. Danach scheidet eine Verpflichtung des Landesamts zur Beihilfegewährung im Einzelfall - wie bei „Montilo HE“ - schon deshalb aus, weil nicht in für die Kammer nachprüfbarer Weise dargetan ist, dass ein konkretes wissenschaftlich allgemein anerkanntes Heilverfahren hinsichtlich der Wechseljahresbeschwerden der Ehefrau des Klägers bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist. 59 Deshalb kann auch offen bleiben, ob hinsichtlich dieses Präparats bzw. hinsichtlich der Behandlung von Wechseljahresbeschwerden mittels Phytoöstrogenen in Form von Isoflavonen im Allgemeinen - angesichts der durchaus entwicklungsoffenen Formulierung der zitierten Passage auf S. 42 der genannten Leitlinie - nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft die begründete Erwartung einer wissenschaftlichen Anerkennung besteht. Es bedurfte insofern auch keiner weiteren Aufklärung, etwa durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens von Amts wegen. III. 60 Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. In Anwendung des § 167 Abs. 2 VwGO wird davon abgesehen, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. IV. 61 Die Berufung gegen dieses Urteil war nicht gemäß § 124a Abs. 1 S. 1 VwGO zuzulassen, da keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. 62 Beschluss 63 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 95,55 Euro festgesetzt. 64 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen. Gründe I. 31 Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. II. 32 Sie ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine weitere Beihilfe zu den Aufwendungen für die seiner Ehefrau verschriebenen Präparate „Genistein-Rotklee-Extrakt“, „Osteosan“ und „Montilo HE“. Der Bescheid des Landesamtes vom 01.06.2010 und dessen Widerspruchsbescheid vom 21.06.2010 sind rechtmäßig und verletzen ihn nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. 33 Nach § 5 Abs. 1 S. 1 der Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO) vom 28.07.1995 sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 BVO sind aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig insbesondere die Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete von Ärzten, Zahnärzten oder Heilpraktikern bei Leistungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO verbrauchte oder nach Art und Menge schriftlich verordnete Arzneimittel. 34 Nicht beihilfefähig sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 BVO Aufwendungen für Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen sowie für Diäten und Nahrungsergänzungsmittel. Das Finanz- und Wirtschaftsministerium bestimmt gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 BVO durch Verwaltungsvorschrift, unter welchen Voraussetzungen und inwieweit Elementar- und Formeldiäten (insbesondere Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate), Sondennahrung, Medizinprodukte sowie Mineralstoff- und Vitaminpräparate ausnahmsweise, gegebenenfalls unter Abzug eines Eigenanteils beihilfefähig sind. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO kann das Finanz- und Wirtschaftsministerium ferner, soweit nicht in der Anlage zur BVO bereits geregelt, die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden sowie Materialien, Arznei- und Verbandmittel ganz oder teilweise von einer vorherigen Anerkennung abhängig machen, begrenzen oder ausschließen. Gemäß Ziffer 1.5 der Anlage zur BVO sind Aufwendungen für die vom Bundesministerium des Innern in Anlage 1 zur BBhV genannten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit den dort genannten Maßgaben einschließlich der zugehörigen Materialien, Arznei- und Verbandmittel von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. 35 Die hier streitgegenständlichen Präparate sind weder Gegenstand einer Verwaltungsvorschrift des Finanz- und Wirtschaftsministeriums nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 BVO noch eines Ausschlusses durch das Ministerium auf Grundlage des § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO; sie werden auch in der von § 6 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Ziffer 1.5 der Anlage zur BVO in Bezug genommenen Anlage 1 zur BBhV nicht genannt. Ihre Beihilfefähigkeit beurteilt sich demzufolge nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 5 Abs. 1 S. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 und 2 BVO. Danach sind die Präparate „Genistein-Rotklee-Extrakt“, „Osteosan“ und „Montilo HE“ im vorliegenden Fall nicht beihilfefähig. Dies folgt hinsichtlich des Präparats „Osteosan“ jedenfalls daraus, dass dessen Verschreibung schon dem Grunde nach nicht notwendig i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 1 BVO war, weil die Ehefrau des Klägers im Zeitpunkt der Verschreibung nicht an der Krankheit litt, zu deren Heilung oder Linderung das Präparat verschrieben wurde (dazu unter 1.). Hinsichtlich der Präparate „Montilo HE“ (dazu unter 2.) sowie „Genistein-Rotklee-Extrakt“ (dazu unter 3.) folgt dies jedenfalls aus einer fehlenden Notwendigkeit i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 1 BVO aufgrund mangelnder allgemeiner wissenschaftlicher Anerkennung: 36 1. Hinsichtlich des der Ehefrau des Klägers mit Privatrezept des Dr. Dr. med M... vom 22.04.2010 verschriebenen Präparats „Osteosan“ kann dahinstehen, ob es sich hierbei aufgrund der Verschreibung durch den behandelnden Arzt zur Heilung oder Linderung einer Krankheit um ein Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinne handelt, das als solches nach der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom Ausschlusstatbestand des § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 BVO für Nahrungsergänzungsmittel nicht erfasst wäre (vgl. zum Begriff des Arzneimittels im beihilferechtlichen Sinne und zum Ausschluss für Nahrungsergänzungsmittel nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.08.2012 - 2 S 2631/10 -, juris, Rn. 17 ff.). 37 Offen bleiben kann dies, weil der Zweck der Verschreibung vom 22.04.2010 - ausweislich des Attests des Dr. Dr. med. M... vom 29.06.2010 die Linderung osteoporotischer Beschwerden bei der Ehefrau des Klägers - nicht erreicht werden kann; denn die Kammer vermag sich nicht davon zu überzeugen, dass die Ehefrau des Klägers tatsächlich an Osteoporose leidet. Die Aufwendungen für das Präparat „Osteosan“ waren somit nicht notwendig i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 1 BVO (vgl. auch dazu zuletzt nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.08.2012 - 2 S 2631/10 -, juris, Rn. 21). Dies ergibt sich - wie das Landesamt zu Recht ausführt - bereits aus dem vom Kläger selbst vorgelegten Untersuchungsbericht des Facharztes für Radiologie Dr. med. K... vom 07.07.2010, ausweislich dessen „derzeit keine Osteoporose vor[liegt]“ und auch das „Osteoporose-assoziierte 10-Jahresfrakturrisiko“ bei der Ehefrau des Klägers „niedrig“ sei, weshalb „gemäß Leitlinien der DVO“ eine „spezifische medikamentöse Therapie nicht empfohlen“ sei. 38 2. Auch hinsichtlich des weiteren der Ehefrau des Klägers mit Privatrezept des Dr. Dr. med. M... vom 22.04.2010 verschriebenen Präparats „Montilo HE“ kann dahinstehen, ob es sich hierbei um ein Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinne handelt, oder ob dieses Präparat bereits dem speziellen Ausschlusstatbestand des § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 BVO für Nahrungsergänzungsmittel unterfällt, da die Aufwendungen für dieses Präparat im Rahmen einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode jedenfalls nicht „notwendig“ i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 1 BVO waren. 39 Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungen und Arzneimittel sind auch bei Fehlen einer ausdrücklichen Ausschlussentscheidung regelmäßig nicht notwendig im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 1 BVO, da das öffentliche Interesse an einer effektiven und sparsamen Verwendung von Steuergeldern im Grundsatz eine Begrenzung der Beihilfe auf Erfolg versprechende Heilbehandlungen zulässt. Von der Beihilfestelle ist danach auch ohne eine förmliche Ausschlussentscheidung des zuständigen Ministeriums im Rahmen der nach § 5 Abs. 1 S. 1 BVO zu treffenden Entscheidung über die Notwendigkeit einer Heilbehandlung primär zu prüfen, ob diese allgemein wissenschaftlich anerkannt ist (vgl. zum Ganzen zuletzt nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.07.2010 - 10 S 3384/08 -, DÖD 2010, 300 m.w.N.). 40 a) Die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zu der Frage, wann eine Behandlung bzw. ein Arzneimittel wissenschaftlich allgemein anerkannt in diesem Sinne ist, hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg wie folgt zusammengefasst (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.07.2010 - 11 S 2730/09 -, juris, Rn. 32): 41 „Eine Behandlung ist wissenschaftlich allgemein anerkannt, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für die Behandlung der jeweiligen Krankheit als wirksam und geeignet angesehen wird (BVerwG, Beschluss vom 15.07.2008 - 2 B 44.08 - juris Rn. 4; Urteile vom 18.06.1998 - 2 C 24.97 - juris Rn. 11 und vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 - juris Rn. 16; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.06.2003 - 4 S 804/01 - juris Rn 15; Urteil vom 24.03.1994 - 4 S 2953/93 - juris Rn. 37). Um "anerkannt" zu sein, muss einer Behandlungsmethode von dritter Seite - also von anderen als dem/den Urheber(n) - attestiert werden, zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet zu sein und wirksam eingesetzt werden zu können. Um "wissenschaftlich" anerkannt zu sein, müssen Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind. Um "allgemein" anerkannt zu sein, muss die Therapieform zwar nicht ausnahmslos, aber doch überwiegend in den fachlichen Beurteilungen als geeignet und wirksam eingeschätzt werden. Somit ist eine Behandlungsmethode dann "wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt", wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt (BVerwG, Urteil vom 29.06.1995 a.a.O.). Die wissenschaftliche Anerkennung setzt im Regelfall auch voraus, dass über Qualität und Wirksamkeit der neuen Methode wissenschaftlich nachprüfbare Aussagen gemacht werden können. Die Therapie muss in einer für die sichere Beurteilung ausreichenden Zahl von Behandlungsfällen erfolgreich gewesen sein (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.06.2003, a.a.O.).“ 42 Anhand dieses Maßstabs ist die hier - ausweislich des Attests vom 29.06.2010 - erfolgte Verschreibung des Präparats „Montilo HE“ zur Behandlung und Linderung einer „Enteritis und chronische[n] Darmschleimhautreizung bei Nahrungsmittelallergie“ ebenso wenig wissenschaftlich allgemein anerkannt, wie die dieser Verschreibung ausweislich der vom Kläger vorgelegten Unterlagen konzeptionell zugrunde liegende sog. „orthomolekulare Medizin“. 43 Das Präparat „Montilo HE“ soll ausweislich der vom Kläger vorgelegten Herstellerinformation zu 50 % aus Natur-Klinoptilolith-Zeolith, zu 50 % aus Na-Montmorillonit sowie zu weiteren 5 % aus isotonischer Kochsalzlösung bestehen, was angesichts der sich daraus ergebenden 105 % an Bestandteilen gewissen Anlass für Zweifel an der Genauigkeit der Herstellerinformation bietet. Weder diese vom Hersteller als „Wirkstoffe“ bezeichneten Bestandteile, noch das Präparat im Ganzen oder die diesem konzeptionell nach dem Vortrag des Klägers zugrunde liegende sog. „orthomolekulare Medizin“ finden sich in der für das Krankheitsbild der Ehefrau des Klägers einschlägigen gemeinsamen Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Verdauungs- und Stoffwechselkrankheiten (DVGS) und der Deutschen Gesellschaft für Neurogastroenterologie und Motilität (DGNM) zum Reizdarmsyndrom vom 01.02.2011, gültig bis 31.10.2015, abrufbar im Internet auf der Homepage der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e.V. (AWMF) als Therapieempfehlung. Darüber hinaus wird auf S. 261 dieser Leitlinie als „Statement 4-2-7“ ausgeführt, dass die Behandlung des Reizdarmsyndroms mit alternativen Therapieformen „aufgrund der ungesicherten Datenlage“ nicht empfohlen werden könne. 44 Eine Einschätzung der Wirksamkeit und Geeignetheit der Behandlung von Darmbeschwerden mit dem genannten Präparat oder der sog. „orthomolekularen Medizin“ durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler liegt danach nicht vor; insbesondere ist für die Kammer nicht ersichtlich, dass über Qualität und Wirksamkeit der hier zugrunde gelegten „orthomolekularen Medizin“ wissenschaftlich nachprüfbare Aussagen gemacht werden können, weil die Therapie in einer für die sichere Beurteilung ausreichenden Zahl von Behandlungsfällen erfolgreich gewesen wäre. Nichts anderes ergibt sich auch aus den diversen vom Kläger als Beleg einer allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung der „orthomolekularen Medizin“ vorgelegten Unterlagen. 45 Diese stammen sämtlich entweder von der Firma Heck Bio-Pharma - also der Herstellerin der streitgegenständlichen Präparate - selbst, von dem bei ihr ausweislich ihres Internetauftritts mit der „Wissenschaftlichen Leitung“ betrauten Prof. Dr. med. Hecht oder von der Panaceo GmbH, die ausweislich ihres Internetauftritts ebenfalls Präparate mit Zeolithbestandteilen herstellt. Von daher fehlt es insoweit bereits an der Grundvoraussetzung einer Anerkennung von dritter Seite, da die vorgelegten Unterlagen - unmittelbar oder mittelbar - sämtlich vom Hersteller des streitgegenständlichen Präparats oder vergleichbarer Präparate und damit nicht im Sinne der genannten Rechtsprechung von (unabhängiger) dritter Seite, sondern von deren Urhebern stammen. 46 Angesichts dessen kann derzeit von einer allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung des genannten Präparats oder allgemein der Behandlung mittels der sog. „orthomolekularen Medizin“ nicht ausgegangen werden (vgl. in diesem Sinne bereits zu anderen Präparaten bzw. Behandlungsansätzen, die im Rahmen der „orthomolekularen Medizin“ eingesetzt werden, LSG Hamburg, Urteil vom 20.12.2011 - L 1 KR 31/05 -, juris, Rn. 21 ff.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.11.2010 - L 4 KR 180/10 -, juris, Rn. 36; OVG Lüneburg, Urteil vom 25.05.2004 - 5 LB 15/03 -, juris; VG Hannover, Urteil vom 30.01.2007 - 2 A 8773/05 -, juris, Rn. 22 f.; VG Arnsberg, Urteil vom 22.10.2004 - 13 K 3293/03 -, juris, Rn. 24). 47 b) Auch eine Verpflichtung des Landesamts zur ausnahmsweisen Anerkennung des Präparats „Montilo HE“ als im Einzelfall trotz fehlender allgemeiner wissenschaftlicher Anerkennung beihilfefähig kommt in der vorliegenden Fallgestaltung nicht in Betracht. Eine solche Verpflichtung der Beihilfestelle besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann, wenn sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode für die Behandlung einer bestimmten Krankheit noch nicht herausgebildet hat, das anerkannte Heilverfahren nicht angewendet werden darf oder wenn ein solches bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist. Weitere Voraussetzung ist, dass die wissenschaftlich noch nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich allgemein anerkannt werden kann, was voraussetzt, dass danach die Aussicht, d.h. die begründete Erwartung auf wissenschaftliche Anerkennung besteht. Für eine solche Annahme ist zumindest erforderlich, dass bereits wissenschaftliche, nicht auf Einzelfälle beschränkte Erkenntnisse vorliegen, die attestieren, dass die Behandlungsmethode zur Heilung der Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet ist und wirksam eingesetzt werden kann (BVerwG, Urteil vom 18.06.1998 - 2 C 24/97 -, NJW 1998, 3436). 48 Im Fall der seitens Dr. Dr. med. M... der Ehefrau des Klägers am 29.06.2010 attestierten „Enteritis und chronische[n] Darmschleimhautreizung bei Nahrungsmittelallergie“ ist schon nicht substantiiert vorgetragen, dass ein konkretes wissenschaftlich allgemein anerkanntes Heilverfahren bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist. So lässt sich seinem Nachtrag zum ärztlichen Attest vom 18.08.2010 unter dem Datum 21.09.2010 entnehmen, dass zur „Substitution von Mangelzuständen“ die durchgeführte Therapie „die einzige wissenschaftlich anerkannte Methode“ sei; die „Substitution von Mangelzuständen“ findet sich jedoch im ursprünglich vorgelegten Attest vom 29.06.2010 in keiner Weise angesprochen. 49 Weiter heißt es in diesem Nachtrag, zur Therapie der Darmentzündung, der Nervosität und der klimakterischen Beschwerden seien „bereits anerkannte Behandlungsmethoden erfolglos abgebrochen“ worden, da „erhebliche Nebenwirkungen“ aufgetreten seien. Schließlich findet sich in dem vom Kläger zuletzt vorgelegten ärztlichen Attest des Dr. Dr. med. M... vom 29.11.2012 die Aussage, bei seiner Ehefrau seien „andere medikamentöse Maßnahmen ausgeschöpft“ worden, insbesondere sei diese „Nonresponder bezüglich der meisten durchgeführten und auch erfolglos angewendeten medikamentösen Therapien“, weshalb aufgrund der „Unverträglichkeit anderer Therapien“ die verschriebenen Präparate indiziert seien. Diese Ausführungen lassen jedoch völlig im Unklaren, welche Medikamente der Ehefrau des Klägers zuvor von welchem Arzt bezüglich welcher konkreten Beschwerden verschrieben worden waren und welche Unverträglichkeiten bzw. Nebenwirkungen danach auftraten; dies geht zu Lasten des - für diesen ihm günstigen Umstand - nach den allgemeinen Regeln darlegungs- und beweispflichtigen Klägers. 50 Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft die begründete Erwartung einer wissenschaftlichen Anerkennung der Behandlung von Darmbeschwerden mittels „Montilo HE“ bzw. der „orthomolekularen Medizin“ besteht, da nicht vorgetragen oder ersichtlich ist, dass bereits wissenschaftliche, nicht auf Einzelfälle beschränkte Erkenntnisse vorliegen, die attestieren, dass diese Behandlungsmethode zur Heilung dieser Krankheit oder zur Linderung von damit verbundenen Leidensfolgen geeignet ist und wirksam eingesetzt werden kann. 51 3. Auch hinsichtlich des dritten der Ehefrau des Klägers mit Privatrezept des Dr. Dr. med. M... vom 22.04.2010 verschriebenen Präparats „Genistein-Rotklee-Extrakt“ kann dahinstehen, ob es sich hierbei um ein Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinne handelt, oder ob es bereits dem speziellen Ausschlusstatbestand des § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 BVO für Nahrungsergänzungsmittel unterfällt, da die Aufwendungen für dieses Präparat im Rahmen einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode jedenfalls nicht „notwendig“ i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 1 BVO waren. Soweit dieses Präparat ausweislich des Attests vom 29.06.2010 auch zur Behandlung einer Osteoporose verschrieben wurde, fehlt es - entsprechend dem zum Präparat „Osteosan“ Ausgeführten - zudem schon an der Erforderlichkeit dem Grunde nach, weil diese Krankheit hier nicht besteht. 52 a) Anhand des dargestellten Maßstabs hinsichtlich der Frage, wann eine Behandlung bzw. ein Arzneimittel wissenschaftlich allgemein anerkannt ist, ist die hier - ausweislich des Attests vom 29.06.2010 - erfolgte Verschreibung des Präparats „Genistein-Rotklee-Extrakt“ zur Behandlung und Linderung von klimakterischen Beschwerden und Nervosität wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt. 53 Die Kammer hat auch insoweit die von der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (DGGG) unter Beteiligung weiterer medizinischer Fachgesellschaften herausgegebene einschlägige Leitlinie zur Hormontherapie in der Peri- und Postmenopause vom 12.10.2010, gültig bis 31.12.2013 (ebenfalls abrufbar auf der Homepage der AWMF) herangezogen, die auf S. 41 f. mit „starkem Konsens“ die Aussage trifft, isoflavonhaltige Nahrungsergänzungsmittel aus Soja und Rotklee oder eine phytoöstrogenreiche Ernährung verminderten Hitzewallungen nicht oder, wenn überhaupt, dann nur marginal; Phytoöstrogene könnten daher nicht als Alternative zur Hormontherapie empfohlen werden. Weiter wird dort auf S. 42 zur Begründung das Folgende ausgeführt: 54 „Zur Behandlung klimakterischer Beschwerden mit Phytoöstrogenen in Form von Isoflavonen aus Rotklee oder Soja und Cimicifuga racemosa sind zahlreiche Studien durchgeführt worden. Die Studienlage ist insgesamt inkonsistent. Die Mehrheit der Placebo-kontrollierten Studien zeigt keine signifikante Reduktion vasomotorischer Symptome. In einigen Untersuchungen konnte eine geringgradige Reduktion klimakterischer Beschwerden nachgewiesen werden. Durch Östrogenmangel verursachte urogenitale Symptome wie z. B. Trockenheit der Scheide können durch Isoflavone nicht gebessert werden. […] Nach Studien haben Isoflavone und Cimicifuga keinen bzw. nur einen geringen, therapeutischen Effekt. Für den individuellen Fall kann die Wirkung nicht vorausgesagt werden. Bei starken vasomotorischen Beschwerden ist ein ausreichender therapeutischer Effekt nicht zu erwarten. Einzelne Patientinnen können jedoch von der Behandlung profitieren. Wenn Frauen als Alternative zur HT eine Phytotherapie wünschen, sollten ca. 50 mg Isoflavone/die zum Einsatz kommen. Tritt nach 8-12 Wochen keine Besserung klimakterischer Beschwerden ein, ist auch im Weiteren kein Erfolg zu erwarten.“ 55 Eine Einschätzung der Wirksamkeit und Geeignetheit der Behandlung der klimakterischen Beschwerden und Nervosität der Ehefrau des Klägers mit dem hier streitgegenständlichen Präparat durch die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung liegt danach nicht vor. Auch bezüglich des Präparats „Genistein-Rotklee-Extrakt“ ist für die Kammer nicht ersichtlich, dass über Qualität und Wirksamkeit der hier in Rede stehenden Behandlung von Wechseljahresbeschwerden mit Phytoöstrogenen in Form von Isoflavonen wissenschaftlich nachprüfbare Aussagen gemacht werden können, weil die Therapie in einer für die sichere Beurteilung ausreichenden Zahl von Behandlungsfällen und nicht nur - wie die genannte Leitlinie ausführt - im Falle einiger Untersuchungen aufgrund einer „geringgradigen Reduktion klimakterischer Beschwerden“ bzw. im Falle „einzelner Patientinnen“ erfolgreich gewesen wäre. 56 Nichts anderes ergibt sich auch diesbezüglich aus den diversen vom Kläger als Beleg einer allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung der Behandlung von Wechseljahresbeschwerden mit Isoflavonen mit Schriftsatz vom 17.09.2012 vorgelegten Unterlagen. Dass diese Behandlungsmethode derzeit durch die überwiegende Mehrheit der mit Wechseljahresbeschwerden befassten Wissenschaftler als wirksam und geeignet eingeschätzt würde, wird dort nicht behauptet; wesentlicher Gegenstand der „Expertenstellungnahme“ eines Dr. Mathias Schmidt von der Isoflavon-Forschungs-Initiative e.V. ist vielmehr die Widerlegung der vom Bundesinstitut für Risikobewertung im Jahr 2007 getroffenen Aussagen, dass aus ernährungsmedizinischer Sicht die behaupteten positiven Wirkungen von Isoflavonen bei Wechseljahresbeschwerden nach derzeitigem Stand des Wissens wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert seien, zudem unter Berücksichtigung der besonderen Empfindlichkeit der Verbrauchergruppe der Frauen in und nach den Wechseljahren die Sicherheit von Produkten mit isolierten lsoflavonen auf Soja- und Rotkleebasis nicht ausreichend belegt sei. Auch angesichts der vom Kläger vorgelegten „Expertenstellungnahme“ kann danach derzeit von einer allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung des genannten Präparats oder allgemein der Behandlung von Wechseljahresbeschwerden mit Isoflavonen nicht ausgegangen werden; insoweit kann auch dahinstehen, ob dieses von einer ersichtlich der Förderung der genannten Behandlungsmethode gewidmeten Forschungsinitiative zusammengestellte Material im Sinne der genannten Rechtsprechung von (unabhängiger) dritter Seite stammt. 57 Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, es sei verwunderlich, dass die Werbeaussagen der Firma Heck Bio-Pharma von den Behörden nicht untersagt würden, wenn diese unzutreffend seien, weist die Kammer der Vollständigkeit halber - ohne dass dieser Umstand der Entscheidung tragend zugrunde gelegt würde - darauf hin, dass nach Verhandlung und Beratung der vorliegenden Rechtssache am 14.12.2012 eine „Negativliste“ unzulässiger Werbeaussagen nach Art. 19 Abs. 2 d) der sog. „Health Claims“-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel) in Kraft getreten und im EU Register on nutrition and health claims auf der Homepage der EU-Kommission sowie auf der Homepage der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) veröffentlicht wurde. Ausweislich einer nunmehr dort veröffentlichten „Scientific Opinion on the substantiation of health claims related to soy isoflavones […] pursuant to Article 13(1) of Regulation (EC) No 1924/2006“ vom 30.06.2011 ist das der EFSA vorgelegte Material aus 12 Studien unzureichend, um einen Wirkungszusammenhang zwischen dem Konsum von Soja-Isoflavonen und einer Verringerung vasomotorischer Wechseljahresbeschwerden nachzuweisen, weshalb diese Angaben gemäß Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 c) i der „Health Claims“-Verordnung als unzulässig eingestuft wurden, da sich gesundheitsbezogene Angaben nach diesen Vorschriften auf allgemein akzeptierte wissenschaftliche Erkenntnisse stützen und durch diese abgesichert sein müssen. 58 b) Auch eine Verpflichtung des Landesamts zur ausnahmsweisen Anerkennung des Präparats „Genistein-Rotklee-Extrakt“ als im Einzelfall trotz fehlender allgemeiner wissenschaftlicher Anerkennung beihilfefähig kommt in der vorliegenden Fallgestaltung nicht in Betracht. Auch bezüglich dieses Präparats lassen die vorgelegten Atteste des Dr. Dr. med. M... für die Kammer nicht in nachprüfbarer Weise erkennen, welche Medikamente der Ehefrau des Klägers zuvor von welchem Arzt bezüglich welcher Beschwerden verschrieben worden waren und welche Unverträglichkeiten bzw. Nebenwirkungen danach auftraten. Danach scheidet eine Verpflichtung des Landesamts zur Beihilfegewährung im Einzelfall - wie bei „Montilo HE“ - schon deshalb aus, weil nicht in für die Kammer nachprüfbarer Weise dargetan ist, dass ein konkretes wissenschaftlich allgemein anerkanntes Heilverfahren hinsichtlich der Wechseljahresbeschwerden der Ehefrau des Klägers bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist. 59 Deshalb kann auch offen bleiben, ob hinsichtlich dieses Präparats bzw. hinsichtlich der Behandlung von Wechseljahresbeschwerden mittels Phytoöstrogenen in Form von Isoflavonen im Allgemeinen - angesichts der durchaus entwicklungsoffenen Formulierung der zitierten Passage auf S. 42 der genannten Leitlinie - nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft die begründete Erwartung einer wissenschaftlichen Anerkennung besteht. Es bedurfte insofern auch keiner weiteren Aufklärung, etwa durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens von Amts wegen. III. 60 Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. In Anwendung des § 167 Abs. 2 VwGO wird davon abgesehen, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. IV. 61 Die Berufung gegen dieses Urteil war nicht gemäß § 124a Abs. 1 S. 1 VwGO zuzulassen, da keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. 62 Beschluss 63 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 95,55 Euro festgesetzt. 64 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.