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Urteil

4 K 894/14.NW

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGNEUST:2015:0305.4K894.14.NW.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.364,34 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hinaus seit dem 10. September 2013 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt Kostenersatz für die Beseitigung einer durch den Beklagten zu 1) verursachten Ölspur. 2 Am Abend des 3. Mai 2012 stellte der Ortsbürgermeister der Klägerin um 23 Uhr eine innerörtliche Ölspur im Gemeindegebiet von Geiselberg fest. Die Ölspur begann an der Einmündung eines Wirtschaftsweges in die Kreisstraße 31 am Ortsausgang von Geiselberg in Richtung Heltersberg und verlief über die Hauptstraße und die B-Straße bis zum Anwesen des Beklagten zu 1). Noch am Abend des 3. Mai 2012 informierte der Ortsbürgermeister die Verbandsgemeindeverwaltung Waldfischbach-Burgalben über den Vorfall. 3 Am darauffolgenden Tag nahm der für derartige Vorfälle zuständige und mit Fachkenntnissen ausgestattete Mitarbeiter der Verbandsgemeinde, der Zeuge B, die Ölverunreinigung in Augenschein. Dabei stellte er fest, dass die Ölspur durch einen auf dem Anwesen des Beklagten zu 1) vorgefundenen Traktor verursacht worden und insgesamt 1,1 km lang war. Die Beklagte zu 2) ist der Kfz-Haftpflichtversicherer des Beklagten zu 1). 4 Da dieser am Vormittag des 4. Mai 2012 nicht an seinem Anwesen angetroffen werden konnte, sah sich der Verbandsgemeindemitarbeiter gehalten, die umgehende Beseitigung der Ölspur zu veranlassen. Er beauftragte deshalb namens und im Auftrag der Klägerin das auf die Beseitigung derartiger Verunreinigungen spezialisierte und zertifizierte Unternehmen D in Pirmasens mit der Reinigung der Straße im Wege des Nassreinigungsverfahrens. 5 Die D beseitigte die Ölspur im Laufe des späten Vormittags (9.30 Uhr bis 12.30 Uhr) des 4. Mai 2012 und stellte der Klägerin hierfür einen Betrag von 1.364,34 € in Rechnung, der sich wie folgt aufschlüsselt: 6 - Kehrsaugmaschine für die Ölspurbeseitigung 3 Stunden Einsatzzeit + An- und Abfahrt + Reinigungszeit + Rüstzeit 3 x 110 € = 330 € - Reinigungsmittel 60 Liter á 8,95 € = 537 € - Entsorgungskosten Öl-Wasser-Gemisch 1500 Liter á 0,18 € = 270 € - Elektronischer Übernahmeschein 1 x 9,50 € Gesamt 1.146,50 € + 19 % MWSt = 217,84 € Rechnungsbetrag insgesamt: 1.364,34 € 7 Die Klägerin setzte die von ihr verauslagten Kosten für die Beseitigung der Ölspur gegenüber dem Beklagten zu 1) durch Kostenbescheid vom 14. Mai 2012 fest. Auf den Widerspruch des Beklagten zu 1) hob der Kreisrechtsausschuss der Kreisverwaltung Südwestpfalz diesen Bescheid mit Widerspruchsbescheid vom 22. August 2012 mit der Begründung auf, § 40 Abs. 1 Landesstraßengesetz – LStrG – in der damals geltenden Fassung sehe die Befugnis der Behörde, die verauslagten Kosten per Kostenbescheid festzusetzen und zu erheben, nicht vor. Die von der Klägerin gegen den Widerspruchsbescheid erhobene Klage zum Verwaltungsgericht nahm sie zurück. 8 Die Klägerin mahnte auf Grund Nichtzahlung der beiden Beklagten mit Datum vom 20. August 2013 den Beklagten zu 1) mit Fristsetzung zum 9. September 2013 an. Mit Schreiben vom 26. August 2013 verweigerte die Beklagte zu 2) unter Hinweis darauf, dass das durchgeführte Nassreinigungsverfahren für das vorliegende Schadensereignis nicht erforderlich und unverhältnismäßig gewesen sei, die Zahlung. 9 Am 18. März 2014 hat die Klägerin Klage zum Amtsgericht Pirmasens erhoben. Dieses hat den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten mit Beschluss vom 11. September 2014 für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das erkennende Gericht verwiesen. 10 Die Klägerin trägt vor, sie wolle den Kostenerstattungsanspruch gegen die Beklagten nunmehr im Wege der Leistungsklage verfolgen. Das Vorgehen des in Vertretung der Klägerin handelnden Mitarbeiters der Verbandsgemeinde sei erforderlich gewesen, um die durch die Ölspur bestehende akute Gefahrenlage zu beheben. Die Durchführung des Nassreinigungsverfahrens sei vorliegend einzig angezeigt gewesen. Das alternative Trockenreinigungsverfahren sei demgegenüber nicht in Betracht gekommen, da das hierbei verwendete Ölbindemittel aufgrund des zeitlich zurückliegenden Schadenseintritts nicht mehr hätte effektiv eingesetzt werden können. Zudem sei die Beseitigung einer Ölspur von 1,1 km Länge im Trockenreinigungsverfahren nicht zumutbar, sodass vorliegend ein Vorgehen im Wege des fachlich aufwendigeren und kostenintensiveren Nassreinigungsverfahrens gerechtfertigt gewesen sei. Im Übrigen ließe sich nur auf diesem Wege eine hundertprozentige Sicherheit des Verkehrs gewährleisten. 11 Die Klägerin beantragt, 12 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 1.364,34 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 22. Februar 2013 zu zahlen, 13 Die Beklagten beantragen, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie tragen vor, die Klägerin sei bereits nicht aktivlegitimiert, da sie nicht Eigentümerin der Straße und damit nicht Geschädigte sei. Außerdem habe am nächsten Tag eine akute Gefahrenlage nicht mehr bestanden. Allenfalls habe noch eine optische Beeinträchtigung vorgelegen. Jedenfalls sei das Vorgehen im Wege der maschinellen Nassreinigung nicht erforderlich gewesen. Eine herkömmliche Bindemittelreinigung wäre nämlich nicht nur kostengünstiger, sondern auch in jedem Fall ausreichend gewesen, da auch in diesem Verfahren eine zuverlässige Entfernung des Öls zu erreichen gewesen wäre. Zudem führe auch das Nassreinigungsverfahren nicht zur restlosen Entfernung des Öls. Im Übrigen werde sowohl die aufgewendete Arbeitszeit der D als auch die Menge des verwendeten Reinigungsmittels und des abgeführten Ölwassergemischs bestritten. Schließlich sei die Behörde verpflichtet, einem Preisdiktat der Reinigungsunternehmen entgegenzuwirken und die bisweilen etablierte unangemessene Preisgestaltung zu unterbinden. Dies sei durchaus möglich, da ihr als Straßenbaulastträger eine erhebliche Nachfragemacht zukomme, die in den Preisverhandlungen eingesetzt werden könne. 16 Die Kammer hat den Bediensteten der Verbandsgemeindeverwaltung Waldfischbach-Burgalben, Herrn B, zu den Einzelheiten der Ölspurbeseitigung am 4. Mai 2012 als Zeugen vernommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 5. März 2015 Bezug genommen. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsvorgänge der Klägerin. Die Urteile des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. Dezember 2014 – 1 U 131/13 – und des Amtsgerichts Germersheim vom 22. Oktober 2013 – 3 C 31/10 (2) wurden beigezogen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 18 Die Klage ist gegen beide Beklagte zulässig ( I. und III. ) und weit überwiegend begründet ( II. und IV. ). I. 19 Die Klage gegen den Beklagten zu 1) ist zulässig. 20 1. Der Verwaltungsrechtsweg ist gegeben, ohne dass es darauf ankommt, ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – vorliegt. Denn das Verwaltungsgericht ist an den Beschluss des Amtsgerichts Pirmasens vom 11. September 2014 gebunden, mit dem sich dieses Gericht für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht verwiesen hat. Dies folgt aus § 17 a Abs. 2 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz – GVG –. Ausnahmen von der Bindungswirkung kommen nur bei schweren und offensichtlichen Rechtsverstößen in Betracht (BVerwG, Beschluss vom 1. Juli 2004 – 7 VR 1/04 –, NVwZ 2004, 1124). Dies ist hier nicht der Fall. 21 Als Ermächtigungsgrundlage gegenüber dem Beklagten zu 1) kommen hier sowohl der im Verwaltungsrechtsweg zu verfolgende öffentlich-rechtliche Kostenerstattungsanspruch nach § 40 Abs. 1 LStrG sowie die Vorschriften der §§ 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz – StVG –, 823 Abs. 1, 249 Abs. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – in Betracht (vgl. BGH, Urteile vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 528/12 –, NVwZ 2014, 385 und – VI ZR 471/12 –, ZfSch 2014, 73). Für die Prüfung, ob die Voraussetzungen der §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1, 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gegeben sind, ist die erkennende Kammer gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG zuständig, da sie den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden hat. 22 2. Es besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die verfolgte allgemeine Leistungsklage, obgleich die Klägerin den klageweise verfolgten Kostenerstattungsanspruch auch durch Verwaltungsakt festsetzen und erheben könnte. Die Vorschrift des § 40 Abs. 1 LStrG wurde mit dem Neunten Landesgesetz zur Änderung des Landesstraßengesetzes vom 20. März 2013 (GVBl. Seite 35) mit Wirkung vom 26. März 2013 dahingehend geändert, dass die Regelung in ihrer heute geltenden Fassung die Kostenfestsetzung und -erhebung durch Leistungsbescheid explizit vorsieht. Gemäß den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts findet nämlich neues Verfahrensrecht vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an auch auf noch nicht abgeschlossene Verfahren Anwendung, sofern der Gesetzgeber nicht Anderweitiges explizit erklärt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 – 9 C 59/91 –, NVwZ 1992, 892; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Februar 2014 – OVG 2 B 14.11 –, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 19. Februar 2014 – 8 ZB 12.966 –, juris; VG Koblenz, Beschluss vom 10. Oktober 2014 – 4 L 938/14.KO –, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage 2014, § 195 Rn. 1). Da eine solche Erklärung des Gesetzgebers über den Umgang mit laufenden Verfahren mit Blick auf die Neufassung des § 40 Abs. 1 LStrG nicht ersichtlich ist, wäre es der Klägerin aufgrund der genannten Grundsätze vorliegend durchaus möglich, ihren Kostenerstattungsanspruch auf der Grundlage des § 40 Abs. 1 LStrG n.F. nunmehr im behördlichen Verfahren durch Leistungsbescheid festzusetzen und zu erheben. 23 Jedoch ist ein öffentlich-rechtlicher Rechtsträger bzw. eine Behörde grundsätzlich nicht gehalten, einen Anspruch durch Leistungsbescheid geltend zu machen, sondern kann stattdessen Leistungsklage erheben, wenn – wie hier – der Erlass eines Verwaltungsaktes nicht ausdrücklich als gesetzliche Handlungsform vorgeschrieben ist und nach dem vorprozessualen Verhalten des späteren Beklagten ohnehin mit der Anfechtung eines Verwaltungsaktes zu rechnen ist (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2002 – 2 C 6/01 –, NJW 2002, 1968; OVG Niedersachsen, Urteil vom 13. März 2008 – 8 LC 1/07 –, juris). Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn der Verwaltungsträger den mit der erhobenen Leistungsklage geltend gemachten Zahlungsanspruch bereits vermittels eines Leistungsbescheids durchgesetzt hat (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1974 – V C 25/74 –, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. September 2010 – 3 L 165/07 –, juris). Dies bedeutet, dass die Verwaltung nur alternativ, nicht aber parallel zum Erlass eines Verwaltungsaktes eine Leistungsklage erheben darf. 24 Vorliegend hatte die Klägerin zwar bereits am 14. Mai 2012 einen Kostenbescheid erlassen. Dieser wurde jedoch am 22. August 2012 vom Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung Südwestpfalz aufgehoben, so dass die Klägerin nicht mehr über einen durch Verwaltungsakt titulierten Anspruch verfügte. Ihr stand somit wieder die Wahlfreiheit zu, ob sie bei der Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs diesen selbst durch Verwaltungsakt (Leistungsbescheid) festsetzt oder eine Leistungsklage erhebt. Da der Beklagte zu 1) gegen den vormals erlassenen, im Widerspruchsverfahren aufgehobenen Kostenbescheid vom 14. Mai 2012 vorgegangen war, konnte die Klägerin mit der abermaligen Anfechtung eines neuen Kostenbescheids mit den im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Argumenten rechnen. Entsprechend konnte die Klägerin ihren materiellen Kostenerstattungsanspruch auch unmittelbar im Wege der allgemeinen Leistungsklage verfolgen. II. 25 Die Klage ist auch überwiegend begründet. Die Klägerin hat aus Anlass der am 4. Mai 2012 erfolgten Beseitigung einer mehr als verkehrsüblichen Straßenverunreinigung sowohl einen öffentlich-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch nach § 40 Abs. 1 LStrG ( 1. ) als auch einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1, 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ( 2. ). Die ferner geltend gemachte Zinsforderung ist geringfügig zu kürzen ( 3. ). 26 1. Die Voraussetzungen des Kostenerstattungsanspruchs nach § 40 Abs. 1 LStrG sind gegeben. 27 1.1. Dieser Anspruch dient dem Ausgleich der Folgen des Handelns des Straßenbaulastträgers, mit dem er die volle gemeingebräuchliche Benutzbarkeit öffentlicher Straßen wiederherstellt und seiner Verkehrssicherungspflicht sowie seiner aus §§ 11 Abs. 1 Satz 3, 48 Abs. 2 LStrG folgenden öffentlich-rechtlichen Aufgabe zur Unterhaltung der Straße in einem den ordnungsgemäßen Gemeingebrauch ermöglichenden Zustand, nachkommt (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 471/12 –, ZfSch 2014, 73). § 40 Abs. 1 LStrG ergänzt die straßenverkehrsrechtliche Beseitigungspflicht des § 32 Abs. 1 Satz 2 Straßenverkehrsordnung – StVO – und die Verbotsvorschrift des § 52 Abs. 1 LStrG um eine eigenständige, wegerechtliche Reinigungspflicht (vgl. Bogner/Bitterwolf-de Boer/Probstfeld/Kaminski/Schwarz/Witte, Praxis der Gemeindeverwaltung, § 40 LStrG, Ziffer 1.1.). Diese Pflicht dient primär dazu, die ordnungsgemäße Benutzung der öffentlichen Straßen (Landesstraßen, Kreisstraßen, Gemeindestraßen und sonstige Straßen, s. § 3 LStrG) sicherzustellen und begründet für die Teilnehmer am Gemeingebrauch eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung (vgl. Grupp in: Marschall, Bundesfernstraßengesetz, 6. Auflage 2012, § 7 Rn. 38). Die Bestimmung beruht auf der Erwägung, dass Verunreinigungen, die das übliche Maß überschreiten, eine Beeinträchtigung der öffentlich-rechtlichen Sachherrschaft darstellen und deshalb umgehend beseitigt werden müssen. § 40 Abs. 1 LStrG ermächtigt die zuständige Behörde ohne vorausgehenden Verwaltungsakt zum straßenrechtlichen Einschreiten gegenüber dem Verursacher einer über das übliche Maß hinausgehenden Verunreinigung der Straße. Insofern stellt die Vorschrift – ähnlich wie § 41 Abs. 8 Satz 2 LStrG (s. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Januar 2007 – 1 A 10865/06.OVG –, ESOVG) – eine von § 61 Abs. 2 LVwVG abweichende eigenständige Spezialregelung dar (vgl. Grupp in: Marschall, a.a.O., § 7 Rn. 42: spezialgesetzlich geregelte unmittelbare Ausführung; Bogner/Bitterwolf-de Boer/Probstfeld/Kaminski/Schwarz/Witte, a.a.O, Ziffer 1.4.1.; Stahlhut in: Kodal, Straßenrecht, 7. Auflage 2010, Kapitel 25 Rn. 39.4: der Geschäftsführung ohne Auftrag ähnelnde öffentlich-rechtliche Sonderbefugnis). 28 1.2. Die Anwendbarkeit des § 40 LStrG a.F. wird hier nicht durch eine anderweitige gesetzliche Regelung ausgeschlossen. Zwar kommt beim Vorliegen einer Verunreinigung der Straße mit Öl oder sonstigen Betriebsstoffen wegen der Beeinträchtigung der öffentlich-rechtlichen Sachherrschaft und der Gefährdung von Leib, Leben und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer auch ein Kostenerstattungsanspruch nach § 6 Abs. 2 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz – POG – in Betracht (vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Juli 2012 – 1 A 11436/11 –, NVwZ-RR 2012, 853; a.A. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29. Juni 1995 – 4 M 48/95 –, juris, wonach die straßenrechtliche Vorschrift abschließend ist). Der Kostenerstattungsanspruch nach § 6 Abs. 2 POG geht aber dem straßenrechtlichen Anspruch aus § 40 Abs. 1 LStrG nicht vor (vgl. Bogner/Bitterwolf-de Boer/Probstfeld/Kaminski/Schwarz/ Witte, a.a.O, Ziffer 1.2.: Das Polizei- und Ordnungsbehördengesetz ist gegenüber den spezielleren Vorschriften subsidiär und hat nur ergänzenden Charakter). Dies entspricht auch dem Willen des rheinland-pfälzischen Gesetzgebers. Denn in der Gesetzesbegründung zu § 40 Abs. 1 Satz 1 LStrG n.F. (Landtags-Drucksache 16/1914 Seite 11) heißt es dazu, es werde klargestellt , dass auch Verunreinigungen durch Öl und andere wassergefährdende Stoffe unter die Vorschrift fallen. 29 1.3. Maßgeblich für den Erfolg der Leistungsklage der Klägerin ist das Bestehen eines Rechtsanspruchs auf die Leistung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (Hess. VGH, Urteil vom 25. Juli 2011 – 9 A 125/11 –, NVwZ-RR 2012, 21). Ob ein solcher Anspruch besteht, beurteilt sich nach dem materiellen Recht. Es sind grundsätzlich die Rechtsvorschriften heranzuziehen, die sich im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts für die Beurteilung des Klagebegehrens Geltung beimessen, und zwar gleichgültig, ob es sich um eine Feststellungsklage, eine Leistungsklage, eine Anfechtungsklage oder eine Verpflichtungsklage handelt. Dabei kann das insoweit maßgebende Recht seinerseits auf früheres – d.h. außer Kraft getretenes – Recht verweisen und dieses für anwendbar erklären (BVerwG, Urteile vom 18. Juli 2002 – 3 C 53/01 –, juris und vom 3. November 1994 – 3 C 17/92 –, NJW 1995, 3067). Besondere Bedeutung kommt bei Rechtsänderungen auch den Übergangsvorschriften zu (Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Auflage 2014, § 113 Rn. 35). 30 Vorliegend besteht die Besonderheit darin, dass die Beseitigung der Verunreinigung noch vor Inkrafttreten des Neunten Landesgesetzes zur Änderung des Landesstraßengesetzes vom 20. März 2013 erfolgt war. Zwar findet hier, wie ausgeführt, gemäß den Grundsätzen des intertemporalen Rechts das in § 40 LStrG in der seit dem 26. März 2013 geltenden Fassung normierte neue Verfahrensrecht vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens Anwendung. In materiell-rechtlicher Hinsicht kann der Kostenerstattungsanspruch der Klägerin aber nur Erfolg haben, wenn zum für die Primärebene maßgeblichen Zeitpunkt der Beseitigung der Ölspur, also am 4. Mai 2012, das straßenrechtliche Einschreiten nach dem damals geltenden § 40 Abs. 1 LStrG a.F. rechtmäßig war und die Klägerin ferner auf der Sekundärebene zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts mit Erfolg einen Anspruch auf die begehrte Erstattung hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1974 – I C 31/72 –, BVerwGE 45, 51, 60 und Urteil vom 6. September 1974 – I C 17/73 –, BVerwGE 47, 31, 40; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. Oktober 1996 – 7 A 11677/95.OVG –, ESOVG; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. Juli 2006 – 19 E 371/05 –, juris; Sächsisches OVG, Urteil vom 23. März 2009 – 3 B 891/06 –, juris; VG Greifswald, Urteil vom 13. Januar 1998 – 4 A 2031/96 –, juris; vgl. auch zur Anfechtungsklage Emmenegger in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 3. Auflage 2013, § 113 Rn. 17 f.). 31 1.4. Auf der Primärebene lagen am 4. Mai 2012 die Voraussetzungen für ein straßenrechtliches Einschreiten der Klägerin nach § 40 Abs. 1 LStrG a.F. vor. 32 Danach hat derjenige, der eine Straße mehr als verkehrsüblich verunreinigt, die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen; anderenfalls kann die Straßenbaubehörde, in Ortsdurchfahrten auch die Gemeinde, die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. 33 1.4.1. Entgegen der Auffassung des Beklagten zu 1) war die Klägerin befugt, am 4. Mai 2012 die Verunreinigung beseitigen zu lassen. Dies ergibt sich aus § 40 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 14 LStrG a.F. Für alle drei Straßen, auf denen der Beklagte zu 1) mit seinem Traktor am 3. Mai 2012 die Verunreinigungen verursacht hatte, war die Klägerin zum Zeitpunkt der Verschmutzung Trägerin der Straßenbaulast. Dies folgt hinsichtlich der Hauptstraße – einer Ortsdurchfahrt der Kreisstraße 31 – aus § 40 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 12 Abs. 3 und 6 LStrG a.F. und in Bezug auf die beiden Gemeindestraßen „B-Straße“ sowie “C“ aus § 14 i.V.m. § 3 Nr. 3 a LStrG a.F. 34 Dass am Morgen des 4. Mai 2012 der Zeuge B, ein Mitarbeiter der Verbandsgemeinde Waldfischbach-Burgalben, die D beauftragt hatte, die Ölspur zu entfernen, ist in diesem Zusammenhang unschädlich. Denn Herr B wurde dabei namens und im Auftrag der Klägerin tätig. Es lag eine wirksame Vertretung der Ortsgemeinde durch die Verbandsgemeinde, wie sie § 68 Abs. 2 Satz 1 Gemeindeordnung – GemO – vorsieht, vor. Danach hat die Verbandsgemeindeverwaltung bei Straßen, für die – wie hier – nach dem Landesstraßengesetz eine Ortsgemeinde Träger der Straßenbaulast ist, die der Straßenbaubehörde nach dem Landesstraßengesetz obliegenden Aufgaben zu erfüllen; hierfür gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend, d.h. die Verbandsgemeindeverwaltung führt die Verwaltungsgeschäfte der Ortsgemeinden in deren Namen und in deren Auftrag. Die Regelung des § 68 Abs. 2 Satz 1 GemO betrifft die Frage, welche Verwaltung die genannten Aufgaben ausführt, lässt aber die Stellung der Klägerin als dem für die in ihren Straßenbaulast stehenden Straßen verantwortlichen Rechtsträger unberührt (vgl. VG Neustadt, Urteil vom 24. Juli 2014 – 4 K 1055/13.NW –, LKRZ 2014, 430). 35 1.4.2. Bei der ca. 1,1 km langen Ölspur, die der Traktor des Beklagten zu 1) am 3. Mai 2012 auf mehreren Gemeindestraßen in Geiselberg hinterließ (s. die Lichtbilder in der Gerichtsakte, Blatt 25 und 26), handelt es sich um eine Verunreinigung im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 LStrG, die über das übliche Maß hinausgeht. Generell liegt eine das „übliche Maß“ überschreitende Verschmutzung vor, wenn der Verkehr nach Art der Straße, ihrer verkehrsüblichen Benutzung und ihrer Örtlichkeit mit einem solchen durch eine Verschmutzung hervorgerufenen Verkehrshindernis nicht zu rechnen braucht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. Februar 1994 – 18 U 175/93 –, NVwZ-RR 1995, 2). Dies war bei der hier vorgefundenen Ölspur der Fall. 36 1.4.3. Zwischen den Beteiligten ist ferner unstreitig, dass diese Ölspur durch den Betrieb des Traktors des Beklagten zu 1) verursacht wurde. Aus dem Fahrzeug liefen Betriebsflüssigkeiten aus, durch die die Fahrbahndecke in der Hauptstraße, in der B-Straße und in der Straße „C“ in Geiselberg verunreinigt wurde. Die Verunreinigung der genannten Straßen war im Rahmen der Benutzung dieser Straßen für den Verkehr entstanden, so dass der Beklagte zu 1) als Verkehrsteilnehmer „Verursacher“ im Sinne des § 40 Abs. 1 LStrG war. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die Verunreinigung der Straße schuldhaft im Sinne eines vorsätzlichen oder fahrlässigen Handelns herbeigeführt wurde (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 10. Dezember 2013 – 8 ZB 12.2576 –, BayVBl 2014, 279; VG Ansbach, Urteil vom 19. September 2012 – AN 10 K 12.00792 –, juris; Stahlhut in: Kodal, a.a.O., Kapitel 25 Rn. 39.3). 37 1.4.4. Der Beklagte zu 1) kam auch seiner aus § 40 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 LStrG folgenden Verpflichtung zur unverzüglichen Beseitigung der am 3. Mai 2012 verursachten Verunreinigung bis zum Vormittag des 4. Mai 2012 nicht nach mit der Folge, dass die Klägerin die Verunreinigung der Straßenfläche auf Kosten des Beklagten zu 1) beseitigen durfte. 38 Der Begriff „unverzüglich“ wird in § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB dahingehend definiert, dass die Anfechtung einer Willenserklärung ohne schuldhaftes (vorsätzliches oder fahrlässiges) Zögern erfolgen muss. Diese gesetzliche Definition gilt entsprechend für alle Rechtsbereiche (Wendtland in: Bamberger/Roth, Beck'scher Online-Kommentar BGB, Stand Februar 2015, § 121 Rn. 6) und wurde auch vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Prüfung des § 7 Abs. 3 Bundesfernstraßengesetz – FStrG –, der eine dem § 40 Abs. 1 LStrG vergleichbare Regelung trifft, zugrunde gelegt (BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 – 1 C 71/86 –, NJW 1989, 52; vgl. auch Grupp in: Marschall, FStrG, 6. Auflage 2012, § 7 Rn. 40; Hess. VGH , Beschluss vom 11. Juli 2012 – 2 A 556/11.Z –, NVwZ-RR 2013, 4; Bogner/Bitterwolf-de Boer/Probstfeld/Kaminski/ Schwarz/Witte, a.a.O., § 40 LStrG, Ziffer 1.3.3.). Danach ist „unverzüglich“ nicht gleichbedeutend mit „sofort“, sondern verlangt lediglich ein nach den Umständen des Falles zu bemessendes beschleunigtes Handeln. 39 Da sich das Verschulden nach § 40 Abs. 1 LStrG nicht auf die Verursachung, sondern auf das Unterlassen der Beseitigung der Verschmutzung bezieht, ist kostenerstattungspflichtig nur derjenige, der seiner primären Pflicht, die Verunreinigung der Straße unverzüglich zu beseitigen, nicht nachgekommen ist. Wer diese Pflicht nicht verletzt hat, ist danach nicht zur Erstattung der Kosten der Straßenreinigung verpflichtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 – 1 C 71/86 –, NJW 1989, 52). 40 Nach Auffassung der Kammer kommt es daher zunächst darauf an, ob der für die Verunreinigung Verantwortliche diese überhaupt bewusst wahrgenommen hat oder nicht. In den Fällen, in denen er die Straße wissentlich verschmutzt hat, ist er immer zur unverzüglichen Beseitigung verpflichtet, wenn objektiv eine über das übliche Maß hinausgehende Verunreinigung vorliegt. Ob dies der Fall ist, unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung, da es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt. Der Verursacher kann folglich nicht nachträglich geltend machen, er sei nur von einer verkehrsüblichen Verschmutzung ausgegangen, die nach den straßenrechtlichen Regelungen hingenommen werden muss, zumal § 40 Abs. 1 Satz 1 LStrG eine förmliche Aufforderung des Pflichtigen einer mehr als verkehrsüblichen Straßenverschmutzung nicht verlangt. Liegt objektiv eine beseitigungspflichtige Verschmutzung vor, deren fachgerechte und verkehrssichere Entfernung der Verantwortliche zeitnah in Eigenregie veranlassen kann, ist dem Betroffenen zunächst die Gelegenheit dazu einzuräumen (vgl. dazu Hess. VGH, Beschluss vom 11. Juli 2012 – 2 A 556/11.Z –, NVwZ-RR 2013, 4; VG Koblenz, Urteil vom 5. Dezember 2011 – 4 K 564/11.KO –, juris). Macht der Verantwortliche hiervon keinen Gebrauch, ist von einem „schuldhaften Zögern“ auszugehen. Ist der Verursacher der Verunreinigung im konkreten Fall jedoch von vornherein nicht in der Lage, diese verkehrssicher zu beseitigen, ist es vor dem Hintergrund, dass die zuständige Behörde gehalten ist, die Befahrbarkeit und einen sicheren Zustand der Straße so schnell wie möglich wieder herzustellen, nicht erforderlich, dass die zuständige Behörde vor Beseitigung der Verunreinigung dem Verursacher noch die Möglichkeit gewährt, seiner – primären – Reinigungspflicht selbst nachzukommen (vgl. Grupp in: Marschall a.a.O., § 7 Rn. 42). Das „schuldhafte Zögern“ besteht hier bereits darin, dass der Pflichtige nicht tätig werden kann. 41 In den Fällen, in denen der für die Verunreinigung Verantwortliche diese nicht bewusst wahrgenommen hat (z.B. weil er verletzungsbedingt mit dem Rettungswagen ins Krankenhaus gefahren wurde und deshalb naturgemäß zur Beseitigung der Verunreinigungen nicht in der Lage war; s. dazu VG Aachen, Urteil vom 4. Juni 2012 – 6 K 237/11 –, juris) oder ihm die Kenntnis von der Verschmutzung jedenfalls nicht nachgewiesen werden kann, ist nach Ansicht der Kammer danach zu differenzieren, ob die zuständige Behörde vor der Entfernung der Verunreinigung erfahren hat, wer der Verantwortliche ist oder nicht. Im Falle der Kenntniserlangung vor der Beseitigung hat sie den Verantwortlichen – wie bei dessen bewusster Verunreinigung – über die Verschmutzung der Straße zu informieren und ihm die Gelegenheit einzuräumen, die fachgerechte und verkehrssichere Entfernung der Verschmutzung in Eigenregie zu veranlassen, sofern ihm dies möglich ist und er dazu bereit ist. Denn nur dann kann von einem schuldhaften Zögern gesprochen werden. Diese Vorgehensweise ist allerdings entbehrlich, wenn der Verursacher der Verunreinigung nicht rechtzeitig erreicht werden kann oder er von vornherein nicht in der Lage ist, diese fachgerecht zu beseitigen und mit einer Entfernung aus Gründen der Wiederherstellung der Verkehrssicherheit nicht zugewartet werden kann. Hat die zuständige Behörde die Verschmutzung vor Kenntniserlangung des Verantwortlichen beseitigt, weil sie aus Gründen der Wiederherstellung der Verkehrssicherheit zeitnah handeln musste, kommt es nicht mehr darauf an, ob der Betreffende in der Lage gewesen wäre, die Verunreinigung selbst zu beseitigen. Ein „schuldhaftes Zögern“ ist hier naturgemäß nicht erforderlich. 42 Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Beklagte zu 1) den Austritt des Dieselkraftstoffs aus seinem Traktor bemerkt hat. Da der Zeuge B in der mündlichen Verhandlung vom 5. März 2015 angegeben hat, die Ölspur habe am Anwesen des Beklagten zu 1) geendet, wo der Traktor gestanden habe, ist anzunehmen, dass dies auch dem Beklagten zu 1) nicht verborgen geblieben sein kann. Dafür spricht im Übrigen auch der Vortrag seines Prozessbevollmächtigten in der Klageerwiderung vom 5. Juni 2014, zu dem Austritt des Dieselkraftstoffs sei es am 3. Mai 2012 zwischen 16 und 17 Uhr gekommen. Letztlich kommt es darauf aber nicht an. Legt man zugrunde, dass der Beklagte zu 1) die Verunreinigung der Straße wahrgenommen hat, hat er nichts unternommen, um diese in Eigenregie beseitigen zu lassen. Geht man stattdessen zu seinen Gunsten von Unkenntnis aus, kann er nicht davon profitieren, dass er am Vormittag des 4. Mai 2012 an seinem Anwesen nicht angetroffen werden konnte, als der Zeuge B ihn zur Beseitigung der Ölspur auffordern wollte. 43 1.4.5. Die Klägerin hat mit ihrer Entscheidung zugunsten des Nassreinigungsverfahrens nicht ermessensfehlerhaft gehandelt. 44 1.4.5.1. Das straßenrechtliche Einschreiten nach § 40 Abs. 1 LStrG setzt eine Ermessensentscheidung der Straßenbaubehörde auf zwei Ebenen voraus: So hat diese zunächst darüber zu befinden, ob und anschließend wie die konkret vorgefundene Verschmutzung beseitigt werden soll. Da die Straßenbaubehörde nach einer Verunreinigung gehalten ist, die Fahrbahn baldmöglichst wieder in einen sicheren Zustand zu versetzen, muss ihren hierfür zuständigen Bediensteten insoweit ein erheblicher Entscheidungsspielraum zugebilligt werden (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 528/12 –, NVwZ 2014, 385). Ferner muss der anfallende Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu den durch die Verunreinigung betroffenen öffentlichen Interessen – wie die Verkehrsgefährdung, entstehende Schäden am Straßenkörper, Beschaffenheit der Straßenoberfläche, Fahrbahnverlauf, Verkehrsbedeutung der betroffenen Straße – stehen (vgl. Bogner/Bitterwolf-de-Boer/Probstfeld/Kaminski/ Schwarz/Witte, a.a.O., Ziffer 1.4.1. m.w.N.) Die Behörde darf demnach nur die Maßnahmen ergreifen, die geeignet und erforderlich sind, die Gefahr zu beseitigen, wobei durch die Maßnahmen kein Nachteil herbeigeführt werden darf, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht. Ob die Reinigung der Verkehrsfläche und die in diesem Zusammenhang getroffenen Maßnahmen nach Art und Umfang erforderlich sind, ist eine durch das Gericht vollumfänglich überprüfbare Rechtsfrage, wobei insoweit grundsätzlich eine ex ante Betrachtung anzustellen ist (vgl. VG Aachen, Urteile vom 4. Juni 2012 – 6 K 237/11 –, vom 19. März 2014 – 6 K 794/10 – und vom 3. Dezember 2014 – 6 K 2804/12 –, jeweils juris). Allerdings darf in diesem Zusammenhang nicht außer Acht gelassen werden, dass sich nach einer Straßenverunreinigung mit Dieselkraftstoff oder Motoröl der Umfang erforderlicher Straßenreinigungsarbeiten häufig auch aus Sicht erfahrener Bediensteter der zuständigen Straßenbaubehörde nicht von vornherein zuverlässig beurteilen lässt. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Straßenbaubehörde Maßnahmen veranlasst, die aus vorausschauender Sicht als vernünftig erscheinen. Ob sich im Nachhinein herausstellt, dass ein geringerer Aufwand ausgereicht hätte, ist unerheblich, soweit keine Maßnahmen veranlasst wurden, die ersichtlich außer Verhältnis zu dem Anlass und dem zu erwartenden notwendigen Beseitigungsaufwand standen (vgl. für den zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch BGH, Urteile vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 528/12 –, NVwZ 2014, 385 und – VI ZR 471/12 –, ZfSch 2014, 73; OLG Karlsruhe, Urteil vom 8. Oktober 2014 – 1 U 153/13 –). 45 1.4.5.2. Gemessen an diesen Maßstäben lässt die Durchführung der Verkehrsflächenreinigung am 4. Mai 2012 Ermessensfehler nicht erkennen. Dass eine Reinigung überhaupt erforderlich war, kann hier nicht ernsthaft angezweifelt werden (s. die Lichtbilder auf Blatt 25 und 26 der Gerichtsakte). 46 Aber auch das „Wie“ ist nicht zu beanstanden. Nach der Überzeugung des erkennenden Gerichts waren die durchgeführten Reinigungsmaßnahmen geeignet, die für die Verkehrssicherheit des betroffenen Straßenabschnittes erforderliche Griffigkeit und Rutschfestigkeit des Fahrbahnbelags wiederherzustellen. Der eingetretene Reinigungserfolg wird im Übrigen auch von Seiten des Beklagten zu 1) nicht bezweifelt. 47 Soweit dieser die Erforderlichkeit der Anwendung des Nassreinigungsverfahrens in Abrede stellt und stattdessen auf ein Vorgehen im Wege des (vermeintlich) günstigeren Trockenreinigungsverfahrens verweist, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. 48 Zunächst ist festzuhalten, dass die Entscheidung, ob die Verschmutzung der betreffenden Straßenabschnitte im Wege des Nassreinigungs- oder Trockenreinigungsverfahrens beseitigt wird, eigenverantwortlich von dem Zeugen B und nicht von Mitarbeitern der D getroffen wurde. Dabei ist unschädlich, dass der Zeuge die Arbeiten der D nicht bis zum Abschluss der Reinigungsarbeiten überwacht hat (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 8. Oktober 2014 – 1 U 153/13 –). 49 Ermessensfehler sind diesbezüglich nicht ersichtlich. Nach den Vorgaben des Regelwerks zur Beseitigung von Ölspuren – dem Merkblatt DWA-M 715 „Ölbeseitigung auf Verkehrsflächen“ der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (Juni 2007) – stehen grundsätzlich zwei alternative, in gleicher Weise dem Stand der Technik entsprechende und damit gleichwertige Verfahren zur Beseitigung von durch Öl verursachte Verunreinigungen zur Verfügung, nämlich die Verwendung von aufsaugenden Materialien und die maschinelle Nassreinigung. Die Entscheidung für diese oder jene Methode hängt von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere von der Menge des ausgelaufenen Öls, von der Beschaffenheit der Straßenoberfläche, von der Verkehrsbedeutung der Straße und dem gegebenenfalls tageszeitabhängigen Verkehrsaufkommen sowie von der zu erwartenden Zeitdauer der Reinigung ab. Der Einsatz von Ölbindemitteln ist dabei ebenso wenig immer ungeeignet und eine Nassreinigung immer erforderlich wie es auch einen grundsätzlichen Vorrang der herkömmlichen Methode des Aufbringens und Einarbeitens von Ölbindemitteln gegenüber der maschinellen Nassreinigung nicht gibt (vgl. VG Aachen, Urteil vom 3. Dezember 2014 – 6 K 2804/12 –, juris m.w.N.). 50 Zu der Frage, wann im Allgemeinen das Nassreinigungs- bzw. Trockenreinigungsverfahren nach Ölunfällen vorzuziehen ist, hat ausweislich des von der Kammer beigezogenen Urteils des Amtsgerichts Germersheim vom 22. Oktober 2013 – 3 C 31/10 (2) – der beauftragte Sachverständige W in seinem Gutachten vom 30. September 2010 sowie ergänzend im Termin zur mündlichen Verhandlung am 3. Mai 2011 nähere Angaben gemacht. Danach habe Öl die Eigenschaft, das Bindemittel des Asphalts, das Bitumen, zu erweichen. Bereits nach relativ kurzer Einwirkzeit auf die Oberfläche des Asphalts löse es diese an. Dies habe zur Folge, dass die Mineralstoffkörner herausgebrochen werden könnten. In die Poren der Asphaltdeckschicht könne Öl eindringen und somit den Asphalt auch von innen heraus schädigen. Bei Wasserzutritt werde auch noch über einen längeren Zeitraum hinweg immer wieder Öl aus den Poren des Asphalts herausgeschwemmt, was erneut zu einer verminderten Griffigkeit bzw. Rutschfestigkeit der Straßenoberfläche führe. Dadurch könne es zu Glätteunfällen von Fußgängern und Zweiradfahrern kommen, im ungünstigsten Falle auch bei Pkws und Lkws. Das könne das herkömmliche trockene Reinigungsverfahren mit Ölbindemittel nur unzureichend verhindern. Dieses wirke lediglich oberflächlich. Falls danach noch flüssige Überreste zu erkennen seien, sei eine Nachbehandlung mit Ölbinder nochmals durchzuführen. Anschließend sei die Fläche durch mit Tensiden versetztes Wasser nachzureinigen. Dabei sei aber darauf zu achten, dass weder das Ölbindemittel noch das Wasser-Tensid-Öl-Gemisch in die Umwelt oder in die Kanalisation gelange. Bei Verwendung des Nassreinigungsverfahrens würden derartige Nachteile vermieden. 51 Bei der Wahl, ob ein Trockenreinigungsverfahren oder ein Nassreinigungsverfahren anzuwenden sei, sei auch die Beschaffenheit des Untergrunds zu beachten. Ferner spiele die Menge des ausgetretenen Öls eine Rolle. Wenn der Untergrund rauer sei, sei ein Trockenreinigungsverfahren eher ungeeignet. Dies gelte auch, wenn der Untergrund älter sei. Für die Beurteilung der Griffigkeit spiele es keine Rolle, welche Fläche mit Öl verunreinigt werde. Jedenfalls auf der betroffenen Fläche sei die später wiederauftretende Verschmutzung bei der Anwendung eines Trockenreinigungsverfahrens die gleiche. 52 Wenn ihm vorgehalten werde, dass sowohl das Trockenreinigungsverfahren wie auch das Nassreinigungsverfahren grundsätzlich anerkannt seien und er weiter gefragt werde, für welche Art der Verschmutzungen nach seinen bisherigen Ausführungen das Trockenreinigungsverfahren überhaupt sinnvoll sei, so könne es sein, dass es sich um einen sehr neuen bzw. sehr glatten Asphaltbelag handele, bei dem das Trockenreinigungsverfahren ziemlich gleichwertig sei. Bei einem neuen Asphalt sei auch noch ein Bitumenfilm vorhanden, der zumindest kurzfristig ein Eidringen von Öl verhindere. Beispielsweise sei bei Ölflecken auf Parkplätzen zu sehen, dass diese Ölflecken auch dann noch gutsichtbar seien, wenn der Regen bereits den eigentlichen Ölfleck weggewaschen habe. Das sei ein Zeichen, dass weiterhin eine Verschmutzung durch Öl vorhanden sei, möglicherweise aber nicht mehr eine Unfallgefahr bestehe, weil der Regen schon so viel Öl weggewaschen habe, dass die Griffigkeit nicht mehr nennenswert herabgesetzt sei. Wie lange es dafür brauche, könne er jedoch nicht beurteilen. Das komme auch sehr auf die Zusammensetzung bzw. das Alter des Untergrundes an. Wenn er gefragt werde, wie häufig die optimalen Eigenschaften bei den Asphaltbelägen gegeben seien, dass ein Trockenreinigungsverfahren ziemlich gleich effektiv sei wie ein Nassreinigungsverfahren, so würde er sagen, dass dies derzeit eher selten der Fall sei. 53 Unter Berücksichtigung des Merkblatts DWA-M 715 „Ölbeseitigung auf Verkehrsflächen“ und den Angaben des Sachverständigen W im Verfahren 3 C 31/10 (2) des Amtsgerichts Germersheim ergibt sich für die erkennende Kammer nachvollziehbar, dass das Nassreinigungsverfahren im Allgemeinen dem herkömmlichen trockenen Verfahren mit Ölbindemittel überlegen ist und jedenfalls bei großflächigen Verunreinigungen gegenüber dem Trockenreinigungsverfahren der Vorzug zu geben ist. Angesichts der in der Akte befindlichen Lichtbilder und den Aussagen des vor Ort anwesenden Zeugen B in der mündlichen Verhandlung vom 5. März 2015 ist das Gericht daher auch im vorliegend zu bewertenden Einzelfall von der Erforderlichkeit einer Nassreinigung überzeugt. Hierbei erscheinen dem Gericht zwei Gesichtspunkte maßgeblich: Erstens handelte es sich bei der am 4. Mai 2012 zu entfernenden Verunreinigung um eine vom Vortag stammende. Zweitens erstreckte sich die Ölspur über eine Gesamtlänge von ca. 1,1 km durch das Gemeindegebiet und betraf dabei mit der Hauptstraße eine stetig frequentierte Straße. Im Einzelnen: 54 Wie die Klägerseite – aus Sicht der erkennenden Kammer nachvollziehbar und lebensnah – dargelegt hat, war die vom Vortag stammende Ölspur am Vormittag des 4. Mai 2012 bereits eingetrocknet und es stand zumindest zu befürchten, dass die Flüssigkeit zwischenzeitlich auch in tiefere Schichten des Fahrbahnbelags eingedrungen war. In Anbetracht dieser Sachlage kam der in Fragen der Beseitigung derartiger Verunreinigungen geschulte und erfahrene Mitarbeiter der Verbandsgemeindeverwaltung Waldfischbach-Burgalben zu dem Schluss, dass ein Vorgehen im Wege des Trockenreinigungsverfahrens jedenfalls nicht mehr den gleichen Erfolg versprechen würde wie ein Vorgehen im Wege des Nassreinigungsverfahrens. Dies deshalb, weil im Wege des Nassreinigungsverfahrens die bereits eingetrockneten Verunreinigungen gelöst werden und zudem das hierbei verwendete Wasser auch in die tieferen Schichten der Fahrbahn vordringt, während das Ausstreuen aufsaugender Materialien weder gleich geeignet gewesen wäre, eingetrocknete Rückstände zu lösen noch die Verunreinigungen in tieferen Schichten zu erreichen. Infolge dessen wäre bei Anwendung des Trockenreinigungsverfahrens zu befürchten gewesen, dass bei zukünftig einsetzendem Regen Ölreste aufgeschwemmt würden, wodurch die Fahrbahn neuerlich in ihrer Rutschfestigkeit beeinträchtigt würde. 55 Überdies erscheint dem Gericht von zentraler Bedeutung, dass sich die zu beseitigende Ölspur über eine Gesamtlänge von ca. 1,1 km erstreckte und dabei auch die stetig frequentierte Hauptstraße der Gemeinde betroffen war. Insofern hatte die Straßenbaulastträgerin besonderes Augenmerk auf eine zeitnahe Beseitigung der Verunreinigung zu legen, da insbesondere die betroffene Hauptstraße alsbald wieder gefahrenfrei für den Verkehr zur Verfügung stehen musste. Auch dieser Aspekt sprach mithin gegen ein Vorgehen im Wege des im Allgemeinen zeitintensiveren Trockenreinigungsverfahrens (vgl. auch VG Aachen, Urteil vom 4. Juni 2012 – 6 K 237/11 –, juris). 56 Im Übrigen aber steht nach Auffassung des Gerichts zu bezweifeln, dass ein Vorgehen im Wege des Trockenreinigungsverfahrens in Anbetracht des Ausmaßes der Verunreinigung tatsächlich kostengünstiger gewesen wäre. Diesbezüglich ist nämlich zu bedenken, dass dieses Verfahren regelmäßig nicht nur zeit-, sondern auch personalintensiver ist. Dass das Trockenreinigungsverfahren im Vergleich zur Nassreinigung kostengünstiger gewesen wäre, wurde etwa von Seiten des VG Aachen (Urteil vom 3. Dezember 2014 – 6 K 2804/12 – juris mit entsprechendem Verweis auf den erhöhten Personalbedarf und die Zeitintensität des Trockenreinigungsverfahrens; s. auch VG Aachen, Urteil vom 4. Juni 2012 – 6 K 237/11 –, juris) bereits bei einer Ölspur von einer Gesamtlänge von 400 m verneint, sodass das erkennende Gericht für den vorliegenden Fall (Ölspur von ca. 1,1 km) davon ausgeht, dass ein Vorgehen im Wege des Trockenreinigungsverfahrens jedenfalls keine ins Gewicht fallende Vergünstigung mit sich gebracht hätte. Insofern handelt es sich hierbei auch nicht um ein aus Sicht der Beklagten milderes Mittel. 57 1.5. Ferner hat die Klägerin zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts auf der Sekundärebene einen Anspruch auf die begehrte Erstattung, denn das Vorgehen im Wege der maschinellen Nassreinigung war mit Blick auf die hierdurch anfallenden Kosten auch angemessen. 58 1.5.1. Zwar durfte die Klägerin die ihr von der D in Rechnung gestellten Kosten nicht ungeprüft gegenüber dem Beklagten zu 1) geltend machen. Ebenso wie bei einer Ersatzvornahme nach § 63 LVwVG, einer unmittelbaren Ausführung nach § 6 POG oder dem sofortigen Vollzug nach § 61 Abs. 2 LVwVG ist insoweit in § 40 Abs. 1 LStrG nicht geregelt, welche Überwachungs- und Prüfpflichten die Behörde im Einzelnen wahrzunehmen hat. Eine detaillierte, alle möglichen Fallgestaltungen erfassende Regelung wäre wohl auch nicht möglich. Bezüglich der Vollstreckung hat der Landesgesetzgeber aber in § 62 LVwVG und dort in Abs. 2 den allgemeinen Grundsatz festgehalten, dass die Vollstreckungsbehörde mit der gebotenen Sorgfalt vorgehen muss und die Vollstreckung so zu betreiben hat, dass der Vollstreckungsschuldner möglichst wenig hierdurch beeinträchtigt wird. Dort ist bezüglich der Auswahl der Zwangsmittel nämlich festgelegt, dass das Zwangsmittel in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck stehen muss und es möglichst so zu bestimmen ist, dass der Vollstreckungsschuldner und die Allgemeinheit am wenigstens beeinträchtigt werden. Diese Verpflichtung gilt für die gesamte Vollstreckung bis zu deren Abschluss. Dementsprechend ist in diesem Zusammenhang auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die daraus folgende Pflicht abzustellen, den Kostenaufwand nicht über das hinausgehen zu lassen, was zur Beseitigung der Störung unumgänglich ist. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung wird die Durchführung der Ersatzvornahme zwar nicht rechtswidrig. Die Behörde ist jedoch darauf beschränkt, den Ersatz derjenigen Kosten zu verlangen, die sich auch bei pflichtgemäßer Sachbehandlung ergeben hätte (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Juli 2012 – 1 A 11436/11 –, NVwZ-RR 2012, 853). Das muss nach Auffassung der Kammer gleichermaßen auch bei solchen Fallgestaltungen gelten, in denen, wie hier, die Straßenbaubehörde zur Beseitigung einer Verunreinigung der Straße einen Beauftragten einschaltet. Eine Sachverständigenkontrolle einzelner Kostenpositionen unter dem Aspekt einer ortsüblichen und angemessenen Vergütung ist regelmäßig nicht angezeigt, wenn sich keine Anhaltspunkte für eine übermäßige Kostenforderung ergeben. Der Kostenpflichtige hat lediglich einen Anspruch auf eine nicht übermäßige, nicht jedoch auf die unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten kostengünstigste Maßnahme (VG Aachen, Urteil vom 3. Dezember 2014 – 6 K 2804/12 –, juris). 59 1.5.2. In Anwendung dieser Grundsätze stehen die von Seiten der Klägerin geltend gemachten Kosten nicht außer Verhältnis zu den im Zuge der Straßenreinigung erforderlich gewordenen Arbeiten. 60 1.5.2.1. Zunächst kann der Klägerin nicht der Vorwurf gemacht werden, sie müsse Öl- oder sonstige Straßenverunreinigungen vollständig selbst organisieren und vornehmen, um aus Gründen der Verhältnismäßigkeit die Kosten für den Verursacher der Verunreinigung niedrig zu halten. Eine solche Obliegenheit ist von Rechts wegen nicht zu erkennen. Erst Recht ist weder dargetan noch sonst unterstellbar, dass eine Selbstvornahme durch die öffentliche Hand kostengünstiger und effektiver als durch ein „outsourcing“ erfolgen könnte (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 22. Dezember 2014 – 1 U 131/13 –). 61 Die Klägerin hat auch nicht dadurch gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen, dass sie vor der Beauftragung der D im Vorfeld mit diesem Unternehmen oder anderen potentiellen Anbietern keine günstigere Pauschale für die Ölspurreinigung ausgehandelt hat. Es ist nämlich offen, ob eine solche Vereinbarung von den in Betracht kommenden Reinigungsunternehmen überhaupt akzeptiert worden wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2014 – 3 C 5/13 –, NJW 2014, 2888 zur Beauftragung von Abschleppunternehmen). 62 Die Klägerin war ferner nicht verpflichtet, im Hinblick darauf, dass Ölverunreinigungen auf den Straßen, für die sie der Straßenbaulastträger ist, mehrmals im Jahr vorkommen können, eine Ausschreibung der zu vergebenden Arbeiten vorzunehmen, um mit dem günstigsten Anbieter einen Rahmenvertrag abzuschließen. Nach § 22 Abs. 1 Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO - hat der Vergabe von Aufträgen eine öffentliche Ausschreibung vorauszugehen, sofern nicht die Natur des Geschäftes oder besondere Umstände eine beschränkte Ausschreibung oder freihändige Vergabe rechtfertigen. Nach übereinstimmender Auffassung in Literatur und Rechtsprechung stellt z.B. die Ersatzvornahme eine solche Ausnahme dar (vgl. Sadler, VwVG/VwZG, 9. Auflage 2014, § 10 VwVG Rn. 22; Mosbacher in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG VwZG, 10. Auflage 2014, § 10 Rn. 11; VG Karlsruhe, Urteil vom 8. Februar 2008 – 6 K 1059/07 –, juris). Denn der Pflichtige hat es durch sein Untätigbleiben zur zwangsweisen Durchsetzung der behördlichen Anordnung im Wege der Ersatzvornahme kommen lassen. Daher muss er es auch hinnehmen, dass die Behörde auf seine Kosten diejenigen Arbeiten, die sie aufgrund fachkundiger Beratung zur Erreichung des angestrebten Zieles unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für erforderlich hält, durch einen Unternehmer ihres Vertrauens ausführen lässt. Nach Sinn und Zweck des § 40 Abs. 1 LStrG bedarf auch die Beauftragung eines Unternehmens in den Fällen einer Straßenverunreinigung keiner Ausschreibung. Bei einer zu beseitigenden Verschmutzung der Fahrbahn ist es regelmäßig nicht zu beanstanden, wenn ein Unternehmen beauftragt wird, das der Behörde als zuverlässig bekannt ist und möglichst schnell an der Schadensstelle sein kann (vgl. BGH, Urteile vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 528/12 –, NVwZ 2014, 385 und – VI ZR 471/12 –, ZfSch 2014, 73). Ungeachtet dessen wäre ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Fall einer vergaberechtswidrigen Auftragserteilung nach Auffassung der Kammer nur dann anzunehmen, wenn die Forderung eine grob unangemessene Höhe erreicht. Nur dann wäre es sachlich unvertretbar, wenn sich eine Gemeinde ohne rechtfertigende Gründe nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit hält und dadurch augenfällige Mehrkosten entstehen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. Dezember 2013 - 6 A 10778/13.OVG -, juris zum Ausbaubeitragsrecht und BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 – 9 C 11/11 –, NVwZ-RR 2013, 479 zum Erschließungsbeitragsrecht). Davon kann hier jedoch, wie die Ausführungen unter 1.5.2.2. – 1.5.2.4. aufzeigen, nicht ausgegangen werden. 63 1.5.2.2. Unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten besteht kein Grund zu der Annahme, dass die D zu Unrecht eine erhöhte Einsatzzeit abgerechnet hat. 64 Zu der erforderlichen Einsatzzeit gehören die für die Anfahrt und Rückkehr zu dem Betrieb anfallende Fahrzeit, die Reinigungszeit vor Ort nebst begleitender Maßnahmen wie dem Ausfüllen des Tagesarbeitsberichts, Fotodokumentation und die Zeit für die Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft des eingesetzten Fahrzeugs. Hierzu gehören die Reinigung, die Entsorgung der belasteten Öl-Wasser-Emulsion, die Befüllung mit Betriebsflüssigkeiten sowie Funktionskontrollen (vgl. VG Aachen, Urteil vom 3. Dezember 2014 – 6 K 2804/12 –, juris; LG Heidelberg, Urteil vom 18. Februar 2015 – 4 S 10/14 –, juris). 65 Nach Auffassung des Gerichts ist die von der D in Rechnung gestellte Gesamteinsatzzeit von drei Zeitstunden plausibel. Herr E von der D hat dazu in einem Telefonat vom 2. März 2015 gegenüber dem Gericht nachvollziehbar angegeben, für die über 26 km lange Strecke von der Betriebsstätte der D bis zum Einsatzort benötige ihre geschwindigkeitsbeschränkte Kehrsaugmaschine rund 45 Minuten, so dass die Hälfte der angesetzten Einsatzzeit allein für An- und Abfahrt angefallen ist. Hinzu kommt die Zeit für die Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft des eingesetzten Fahrzeugs, für das Ausfüllen des Tagesarbeitsberichts und die Fotodokumentation, was mit mindestens 30 Minuten in Ansatz zu bringen ist. 15 Minuten sind ferner für das Wiederauffüllen des für die Kehrsaugmaschine benötigten Wassers zu berücksichtigen, so dass für den Reinigungsvorgang als solchen noch 45 Minuten verbleiben. Bei einer Gesamtstrecke von 1,1 km macht dies eine Reinigungsgeschwindigkeit von knapp 1,5 km. Da sich diese Geschwindigkeit im üblichen Rahmen bewegt, ist der hier geltend gemachte Zeitaufwand nicht zu beanstanden. 66 1.5.2.3. Auch soweit der Beklagte zu 1) den Einsatz von 60 l Reinigungsmittel und die Entsorgung von 1500 l Ölwassergemisch in Abrede stellen, vermag das Gericht aus dem Akteninhalt keine Gründe zu erkennen, die Anlass geben würden, den tatsächlichen Einsatz der in Rechnung gestellten Positionen in Zweifel zu ziehen. Insbesondere vermitteln die in der Akte befindlichen Lichtbilder einen Eindruck von der Verunreinigung und deren Behandlung im Wege der Nassreinigung. Insoweit ist die Nässe des Straßenbelages auf den Lichtbildern deutlich zu erkennen und der Einsatz einer entsprechenden Menge an Reiniger bzw. eine hieraus resultierende Entsorgung einer entsprechenden Menge des Ölwassergemischs erscheint dem Gericht plausibel und lebensnah. 67 1.5.2.4. Schließlich besteht aus Sicht des Gerichts kein Grund zu der Annahme, dass der von der D ausgewiesene Stundensatz von 110 € für die Kehrsaugmaschine sowie die Preise für das Ölreinigungsmittel und die Entsorgungskosten für das Öl-Wasser-Gemisch überhöht sind und die Klägerin diese Preise deshalb jedenfalls nicht in der genannten Höhe hätte anerkennen dürfen. Insbesondere der Stundensatz von 110 € bewegt sich nach der Erfahrung der Kammer aus anderen Verfahren deutlich unter den Durchschnittspreisen für entsprechende Leistungen zum damaligen Zeitpunkt im hiesigen Raum. 68 Nach den in gleichgelagerten Verfahren vor dem erkennenden Gericht vorgelegten Kopien von Rechnungen und Preislisten verschiedener Unternehmen für Fahrbahnreinigungsmaßnahmen in der Region sowie den Feststellungen in Urteilen von Zivilgerichten im angrenzenden Großraum Karlsruhe/Heidelberg (s. insbesondere das beigezogene Urteil des OLG Karlsruhe vom 22. Dezember 2014 – 1 U 131/13 –) wurden im hier in Rede stehenden Zeitraum vielfach höhere Preise verlangt und bezahlt. Das ergibt sich aus einem Vergleich der jeweils in Rechnung gestellten Einheitspreise, namentlich dabei der angesichts ihrer Bedeutung im Rahmen der Gesamtrechnungen besonders gewichtigen Einheitspreise wie etwa für die eingesetzten (Spezial-)Maschinen sowie das Personal: So wurden in den meisten Fällen für eine Betriebsstunde der eingesetzten Nassreinigungsmaschinen jeweils 237 € berechnet. Nichts anderes gilt für die Preise von Ölschadengerätefahrzeugen in Höhe von 145 € bzw. Trägerfahrzeugen in Höhe von 75 € jeweils je Stunde. Entsprechendes ist für die mit 65 € je Stunde in Rechnung gestellten Kosten einer technischen Fachkraft festzustellen, die in keiner einzigen der vorgelegten Preislisten und/oder Rechnungen in den anderen Verfahren unterschritten wurden. Nichts anderes gilt für den Nacht- (bzw. Überstunden-)Zuschlag in Höhe von 50% - 100 % hieraus. 69 Auch im Einzugsbereich von Kaiserslautern – Geiselberg liegt knapp 20 km entfernt – wurden im Zeitraum Mai 2012 höhere Preise gefordert und bezahlt. Der Zeuge B hat dazu in der mündlichen Verhandlung vom 5. März 2015 ausgeführt, das Angebot der D sei deutlich günstiger als das Angebot der Berufsfeuerwehr Kaiserslautern sowie der beiden anderen Firmen in der Umgebung gewesen, die im Jahre 2012 noch in Betracht gekommen wären. Die D habe nach seiner Kenntnis deshalb günstiger anbieten können, weil sie eine eigene Maschine umgebaut und keine Trägerfahrzeuge benutzt habe. 70 Schließlich war auch der Beklagte zu 1) nicht in der Lage, für den hier maßgeblichen Zeitraum einen kostengünstigeren Anbieter zu benennen, der zeitnah die Verunreinigung hätte beseitigen können. Soweit der Beklagte zu 1) auf (vermeintlich) vergleichbare, kostengünstigere Angebote anderer Unternehmen verwiesen und entsprechende Schreiben vorgelegt hat, kann er für das vorliegende Verfahren nichts zu seinen Gunsten herleiten. Denn er verkennt dreierlei: 71 Erstens beziehen sich beide Angebote nur auf Ölspurbeseitigungen „in Kombination mit einem unbekannten Verursacher“, das Angebot der Firma O vom 26. März 2007 darüber hinaus nur auf „kleinere Straßenverschmutzungen“ (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 8. Oktober 2014 – 1 U 153/13 –). Da vorliegend jedoch keine Zweifel an der Verursachung der Ölspur durch den Beklagten zu 1) bestehen, hätte die Klägerin selbst bei einer Inanspruchnahme der von Beklagtenseite angeführten Unternehmen nicht auf die günstigen Pauschalpreise zurückgreifen können. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auch diese Unternehmen bei bekanntem Verursacher nach Maßgabe der gültigen Preisliste und eben nicht zu den vergünstigten Pauschalpreisen, auf die sich die Beklagten berufen, tätig geworden wären. 72 Zweitens fehlt es auch deshalb an einer Vergleichbarkeit der vorgebrachten Angebote mit den von der D in Rechnung gestellten Positionen, weil beide Angebote aus dem Jahre 2007 stammen. Es wird von Seiten des Beklagten zu 1) weder behauptet noch belegt, dass die benannten Unternehmen auch im Zeitpunkt der Beauftragung der D, mithin etwa fünf Jahre später, zu diesen Konditionen verfügbar gewesen wären. 73 Drittens stellen die benannten Unternehmen auch deshalb keine ernstzunehmende Alternative zu der eingeschalteten D dar, weil sich beide Unternehmen über 450 km von der Gemeinde Geiselberg entfernt befinden (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 8. Oktober 2014 – 1 U 153/13 –). Hätte also die Klägerin auf diese Unternehmen zurückgegriffen, wäre es nicht zu einer zeitnahen Beseitigung der Verunreinigung gekommen. In Ansehung dessen, dass die Gemeinde allerdings eine eigene Verkehrssicherungspflicht nach § 48 Abs. 2 LStrG trifft, sie also kraft Gesetzes selbst für die Beseitigung der Verunreinigung verantwortlich ist, kann sie jedenfalls nicht auf die Inanspruchnahme solcher Unternehmen verwiesen werden, bei deren Beauftragung nicht zeitnah mit der Beseitigung der Verschmutzung zu rechnen ist. 74 Da die angefallenen Einzelposten inklusive der Umsatzsteuer daher im Ergebnis nach Grund und Höhe nicht zu beanstanden sind, bestehen auch für das von Seiten des Beklagten zu 1) behauptete Preisdiktat durch das Reinigungsunternehmen keine Anhaltspunkte. Insbesondere vermögen die vorgelegten Angebote von Drittunternehmen aus den vorstehenden Gründen eine Preistreiberei nicht zu belegen. 75 2. Da die erkennende Kammer gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden hat, war auch zu prüfen, ob der Klägerin als geschädigtem Träger der Straßenbaulast daneben ein Anspruch auf Ersatz der Reinigungskosten zur Wiederherstellung der gefahrlosen Benutzbarkeit der Straße nach §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1, 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zusteht. Dies ist zu bejahen. 76 2.1. Die zivilrechtliche Haftung des Beklagten zu 1) als Halter des den streitgegenständlichen Schaden verursachenden Traktors dem Grunde nach steht zwischen den Beteiligten nicht in Streit (§ 7 Abs. 1 StVG). Aufgrund der unfallbedingten Verschmutzung der betroffenen Straßen in Geiselberg durch aus dem Traktor ausgelaufene Betriebsstoffe steht der Klägerin als geschädigter Trägerin der Straßenbaulast ein privatrechtlicher Anspruch auf Ersatz der zur Reinigung und Wiederherstellung der gefahrlosen Benutzbarkeit der Straßenabschnitte erforderlichen Aufwendungen aus § 7 Abs. 1 StVG, § 249 Abs. 2 BGB zu (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2014 – VI ZR 138/14 –, juris m.w.N.). 77 2.2. Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (§ 249 Abs. 1 BGB). Ist – wie hier – wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB). 78 2.2.1. Der Geschädigte hat die freie Wahl der Mittel zur Schadensbehebung und darf grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint; er ist nicht auf die kostengünstigste Wiederherstellung der beschädigten Sache beschränkt (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 471/12 –, ZfSch 2014, 73). Umgekehrt kann der Geschädigte als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. 79 Dieses Wirtschaftlichkeitsgebot gebietet dem Geschädigten, den Schaden auf diejenige Weise zu beheben, die sich in seiner individuellen Lage, d.h. angesichts seiner Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie unter Berücksichtigung etwaiger gerade für ihn bestehender Schwierigkeiten, als die wirtschaftlich vernünftigste darstellt, um sein Vermögen in Bezug auf den beschädigten Bestandteil in einen dem früheren gleichwertigen Zustand zu versetzen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung). Verursacht von mehreren zu einem Schadensausgleich führenden zumutbaren Möglichkeiten eine den geringeren Aufwand, ist der Geschädigte grundsätzlich auf diese beschränkt. Nur der für die günstigere Art der Schadensbehebung nötige Geldbetrag ist im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Herstellung erforderlich (BGH, Urteile vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 528/12 –, NVwZ 2014, 385 und – VI ZR 471/12 –, ZfSch 2014, 73). 80 2.2.2. Die Klägerin hat weder durch die gewählte Art der Herstellung noch deren konkrete Ausführung gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen. 81 2.2.2.1. Wie oben ausgeführt, waren gegen das Nassreinigungsverfahren keine Einwände zu erheben. Die Kostenforderung der D ist auch unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Die Kosten der Kehrsaugmaschine von 110 € pro Stunde übersteigen den nach § 249 Abs. 2 BGB zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag nicht. Der tatsächliche Aufwand (ex post gesehen) bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 Zivilprozessordnung – ZPO – häufig einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ (ex ante zu bemessenden) Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 – VI ZR 67/06 –, NJW 2007, 1450). Der Geschädigte genügt dabei regelmäßig seiner Darlegungs- und Beweislast durch Vorlage der Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunternehmens. Ist dies der Fall, reicht ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des Rechnungsbetrages durch den Schädiger nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 471/12 –, ZfSch 2014, 73). 82 2.2.2.2. Diese Indizwirkung der Rechnung eines Fachunternehmens entfällt dann, wenn sich aus der zwischen ihm und dem Geschädigten getroffenen Vereinbarung oder sonstigen Umständen Anhaltspunkte ergeben, die der Rechnung ihre indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 1996 – VI ZR 138/95 –, NJW 1996, 1958). Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Marktsituation hinsichtlich der zur Herstellung vom Geschädigten beauftragten Leistung dadurch gekennzeichnet ist, dass sich dafür Vergütungen entwickelt haben, die nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage, sondern vielmehr von sachfremden Erwägungen bestimmt werden und daher über den „marktgerechten“ Preisen liegen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 8. Oktober 2014 – 1 U 153/13 –; vgl. auch BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 – VI ZR 67/06 –, NJW 2007, 1450). Die Feststellung eines bereits bestehenden Marktversagens lässt sich hinsichtlich der streitgegenständlichen Nassreinigung von Straßenbelägen der jüngsten zivilgerichtlichen Rechtsprechung jedoch nicht entnehmen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteile vom 8. Oktober 2014 – 1 U 153/13 – und vom 22. Dezember 2014 – 1 U 131/13 –; LG Heidelberg, Urteil vom 18. Februar 2015 – 4 S 10/14 –, juris). 83 2.2.2.3. Unabhängig von einer Indizwirkung der Rechnung der D bezüglich der tatsächlich erforderlichen und mithin zu ersetzenden Kosten liegen die geltend gemachten Auslagen jedenfalls nicht über den ortsüblichen Kosten. Üblich im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB ist die Vergütung, die zur Zeit des Vertragsschlusses nach allgemeiner Auffassung bzw. fester Übung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt. Vergleichsmaßstab sind Leistungen gleicher Art, gleicher Güte und gleichen Umfangs. Die Anerkennung der Üblichkeit setzt gleiche Verhältnisse in zahlreichen Einzelfällen voraus (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2014 – VI ZR 138/14 –, juris m.w.N.). Eine branchenübliche Vergütung entspricht nicht zwingend der ortsüblichen Vergütung (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - X ZR 173/01 -, NJW 2004, 3484). 84 Zwar hat eine mit technischen Fachleuten besetzte Fachbehörde, die ständig mit derartigen Schadensfällen konfrontiert ist – darunter dürften Straßenmeistereien fallen –, dafür Sorge zu tragen, dass sich keine von den Reinigungsunternehmen diktierte Preisgestaltung etabliert. Damit wird das Wirtschaftlichkeitsgebot konkretisiert, soweit der Geschädigte durch eine Fachbehörde handelt, deren Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten durch ihre häufige Befassung regelmäßig weiterreichen als die eines in einem Einzelfall Geschädigten, der gewöhnlich technisch nicht versiert und über das Marktgeschehen nicht informiert ist. Aus dem Hinweis auf die besondere individuelle Lage der Fachbehörde ist aber nicht auf deren unbegrenzte Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten losgelöst von der tatsächlichen Marktsituation zu schließen. Eine eigenständige Bedeutung bei der Ermittlung der üblichen Vergütung gemäß § 632 Abs. 2 BGB kommt dieser Konkretisierung des Wirtschaftlichkeitsgebotes nicht zu (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2014 – VI ZR 138/14 –, juris). Es kommt daher für die Frage der üblichen Vergütung gemäß § 632 Abs. 2 BGB darauf an, zu welchen Preisen am Ort der Werkleistung Leistungen gleicher Art, gleicher Güte und gleichen Umfangs in zahlreichen Einzelfällen im fraglichen Zeitraum erbracht worden sind. 85 In Anwendung dieser Grundsätze gilt hier Folgendes: 86 Die Besonderheit des „Verkehrsflächenreinigungsgeschäfts“ besteht gerade darin, dass die Leistungen nur von einer überschaubaren Zahl von Betrieben angeboten werden. Im Einzugsbereich der Klägerin gab es zum Zeitpunkt der Beauftragung der D durch die Klägerin nach den unbestrittenen Angaben des Zeugen B in der mündlichen Verhandlung vom 5. März 2015 zwei weitere Firmen sowie die Berufsfeuerwehr Kaiserslautern, deren Inanspruchnahme aber deutlich teurer gewesen wäre. Dies hing allein damit zusammen, dass die D ein eigenes Fahrzeug umgebaut hatte und keine Trägerfahrzeuge benutzte. 87 Die von der D der Klägerin in Rechnung gestellten Kosten für den Reinigungsvorgang am 4. Mai 2012 bewegte sich, wie oben bereits ausgeführt, nach Kenntnis der Kammer aus anderen Verfahren unterhalb der Durchschnittspreise für entsprechende Leistungen zum damaligen Zeitpunkt im hiesigen Raum. Dass der Beklagte zu 1) und der hinter ihm stehende Haftpflichtversicherer – die Beklagte zu 2) – zur Übernahme dieser Vergütung nicht bereit sind, ändert daran, dass sie vom Auftraggeber gewährt wird, nichts. Der Frage eines – möglichen – Marktversagens kommt für die Feststellung der ortsüblichen, d.h. tatsächlich in einer Vielzahl von gleichartigen Einzelfällen gewährten Vergütung ebenfalls keine Bedeutung zu (OLG Karlsruhe, Urteile vom 8. Oktober 2014 – 1 U 153/13 – und vom 22. Dezember 2014 – 1 U 131/113 –; LG Heidelberg, Urteil vom 18. Februar 2015 – 4 S 10/14 –, juris). 88 2.2.2.4. Entspricht die streitgegenständliche Vergütung somit der ortsüblichen, kommt es für die schadensersatzrechtlich maßgebliche Erforderlichkeit nicht (mehr) darauf an, ob es sich – zudem – um eine angemessene oder billige Vergütung handelt (OLG Karlsruhe, Urteile vom 8. Oktober 2014 – 1 U 153/13 – und vom 22. Dezember 2014 – 1 U 131/113 –). 89 2.2.2.5. Die Klägerin muss sich auch nicht entgegen halten lassen, den durch den Ölunfall entstandenen Schaden schuldhaft nicht gemindert zu haben (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB). 90 Nach § 254 BGB verringert sich ein Schadensersatzanspruch des Geschädigten u.a. dann, wenn er es unterlassen hat, aus eigenem Interesse im Vorfeld einzelner Schadensfälle gebotene Vorkehrungen zu treffen, d.h. durch zumutbare, geeignete Maßnahmen den Schaden in engeren Grenzen zu halten. Dies setzt allerdings voraus, dass dem Geschädigten eine entsprechende Vorsorge überhaupt möglich war. Die Beweislast für das Mitverschulden des Geschädigten und dessen Ursächlichkeit trägt der Schädiger; den Geschädigten trifft allerdings gegebenenfalls eine sekundäre Darlegungslast (vgl. Grüneberg in: Palandt, 74. Auflage 2015, § 254 Rn. 72). 91 Gemessen hieran lässt sich vorliegend ein schuldhafter Verstoß der Klägerin gegen ihre Obliegenheit zur Schadensminderung nicht feststellen. Auf die Ausführungen unter 1.5. kann diesbezüglich verwiesen werden. Aufgrund der Aussagen des Zeugen B in der mündlichen Verhandlung vom 5. März 2015 ist für die Kammer nicht ersichtlich, auf welche Art und Weise die Klägerin hätte günstigere finanzielle Rahmenbedingungen schaffen können. Insbesondere könnte sie auch nicht auf Firmen verwiesen werden, die ihren Sitz weit entfernt, etwa in Bayern oder Norddeutschland haben, da im Schadensfall eine zügige Reinigung der Straßen zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit und des ungestörten Verkehrsflusses nötig ist. Im Ergebnis lässt sich daher nicht feststellen, dass bzw. wie die Klägerin im Mai 2012 konkret hätte schadensrechtlich dafür Sorge tragen können und müssen, dass sich keine von Reinigungsunternehmen diktierte, unangemessene Preisgestaltung etablierte. Vielmehr dürfte insoweit allenfalls eine kartellrechtliche Überprüfung angezeigt und zumutbar sein (so ausdrücklich OLG Karlsruhe, Urteil vom 22. Dezember 2014 – 1 U 131/113 –). 92 2.2.2.6. Der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag umfasst die tatsächlich angefallene Umsatzsteuer (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB). Dies gilt auch, wenn der Geschädigte wie vorliegend ein Hoheitsträger ist. Denn auch dieser ist dem von ihm beauftragten Unternehmer gegenüber zur Zahlung der Umsatzsteuer verpflichtet (BGH, Urteil vom 18. März 2014 – VI ZR 10/13 –, NJW 2014, 2874). 93 3. Der von der Klägerin geltend gemachte Zinsanspruch besteht erst ab dem 10. September 2013. Fälligkeitszinsen, wie sie Kaufleute nach § 353 Handelsgesetzbuch – HGB – für ihre Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften vom Tag der Fälligkeit an beanspruchen können und wie sie die Klägerin hier seit dem 22. Februar 2013 verlangt, scheiden aus. Verzugszinsen stehen der Klägerin zwar nicht in Bezug auf den Anspruch aus § 40 Abs. 1 LStrG zu, da Verzugszinsen bei öffentlich-rechtlichen Ansprüchen einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage bedürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2014 – 2 A 8/13 –, NVwZ 2014, 1166), eine solche hier aber nicht vorhanden ist. Allerdings sind der Klägerin ab dem 10. September 2013 gemäß §§ 286, 288 Abs. 1 BGB Verzugszinsen aus dem Anspruch aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 249 Abs. 2 BGB zuzuerkennen. III. 94 Die Klage gegen die Beklagte zu 2) ist ebenfalls zulässig. 95 Der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist aufgrund der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Pirmasens vom 11. September 2014 gegeben. Zwar richtet sich der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch der Klägerin aus § 40 Abs. 1 LStrG nur gegen den Schadensverursacher, hier den Beklagten zu 1), nicht aber gegen den Haftpflichtversicherer, hier die Beklagte zu 2) (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 4. November 2010 – 12 U 53/10 –, NJW-RR 2011, 962). Gegenüber der Beklagten zu 2) stellt vielmehr § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Versicherungsvertragsgesetz – VVG – eine taugliche Anspruchsgrundlage dar. Dieser Anspruch ist aber nach § 13 Abs. 1 GVG auf dem Zivilrechtsweg zu verfolgen. 96 Für eine Zurückverweisung an das Amtsgericht Pirmasens wegen eines schweren und offensichtlichen Rechtsverstoßes (s. dazu BVerwG, Beschluss vom 1. Juli 2004 – 7 VR 1/04 –, NVwZ 2004, 1124) hat die Kammer keine Veranlassung gesehen. Zwar handelt es sich bei den von der Klägerin verfolgten Ansprüchen gegenüber dem Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) um verschiedene prozessuale Ansprüche, so dass die erkennende Kammer über die Klage gegen die Beklagte zu 2) nicht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG urteilen kann, wonach der „Rechtsstreit“ unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden ist. Macht der Rechtsschutzsuchende verschiedene prozessuale Ansprüche im Wege der objektiven Klagehäufung (§ 44 VwGO) oder der subjektiven Klagehäufung (§ 64 VwGO i.V.m. den §§ 59 ff. ZPO) geltend, ist für jeden Anspruch die Rechtswegzuständigkeit gesondert zu prüfen (Ehlers in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand März 2014, § 17 GVG Rn. 24). Etwas anderes gilt zwar bei einer notwendigen Streitgenossenschaft (Ziekow in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 17 GVG Rn. 38). In Fällen, in denen – wie hier – der Versicherungsnehmer und der Versicherer von dem Geschädigten im selben Prozess auf Zahlung von Schadenersatz als Gesamtschuldner in Anspruch genommen wird, liegt jedoch keine notwendige Streitgenossenschaft, sondern nur eine einfache Streitgenossenschaft vor (BGH, Urteil vom 10. Juli 1974 - IV ZR 212/72 -, VersR 1974, 1117 und Beschluss vom 29. November 2011 – VI ZR 201/10 –, NJW-RR 2012, 233). 97 Gleichwohl entfällt die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Pirmasens vom 11. September 2014 nicht, denn die Verweisung erfolgte nicht willkürlich. Die Klägerin hatte ausdrücklich die Verweisung an das erkennende Gericht beantragt und das Amtsgericht hatte allen Beteiligten vor der Verweisung rechtliches Gehör dazu gewährt. Eine „krasse“ Fehlentscheidung – eine solche liegt z.B. vor, wenn eine Amtshaftungsklage an ein Verwaltungsgericht verwiesen wird (Ziekow in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 17 a GVG, Rn. 17) – ist hier somit nicht gegeben. IV. 98 Die Klage gegen die Beklagte zu 2) ist zum überwiegenden Teil auch begründet. 99 1. Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 2) aus § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Versicherungsvertragsgesetz – VVG – zu. Nach der letztgenannten Vorschrift kann der Dritte seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen, wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt. Dies ist hier der Fall (vgl. BGH, Urteile vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 528/12 –, NVwZ 2014, 385 und – VI ZR 471/12 –, ZfSch 2014, 73). 100 Die Voraussetzungen der §§ 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG sind gegeben. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen verweist die Kammer zur Begründung auf die Ausführungen unter II.2. 101 2. Der von der Klägerin geltend gemachte Zinsanspruch ist überwiegend begründet. Auch hier kann zur Begründung auf die Ausführungen unter II.3. Bezug genommen werden. 102 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 159 Satz 1 VwGO. 103 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. 104 Beschluss 105 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.364,34 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). 106 Gegen die Festsetzung des Streitwertes steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat. 107 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung zur Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 108 Die Beschwerde ist bei dem bei dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße , Robert-Stolz-Str. 20, 67433 Neustadt, schriftlich, in elektronischer Form oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. 109 Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten vom 9. Januar 2008 (GVBl. S. 33) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist.