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Urteil

6 K 1059/07

VG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung und Durchführung einer Ersatzvornahme zur Gefahrenabwehr ist auch ohne vorherige öffentliche Ausschreibung zulässig. • Die Behörde darf ein ihr vertrautes, bereits bei vorangegangenen Untersuchungen eingesetztes Ingenieurbüro beauftragen; der Betroffene kann nicht die Einholung mehrerer Vergleichsangebote verlangen. • Überschreitungen einer pauschal vereinbarten Vergütung sind gerechtfertigt, wenn im Verfahren zusätzliche, notwendige Leistungen in Abstimmung mit dem Auftraggeber angefallen sind.
Entscheidungsgründe
Ersatzvornahme zur Gefahrenabwehr: keine Ausschreibungspflicht, Kostenaufhebung abgewiesen • Die Anordnung und Durchführung einer Ersatzvornahme zur Gefahrenabwehr ist auch ohne vorherige öffentliche Ausschreibung zulässig. • Die Behörde darf ein ihr vertrautes, bereits bei vorangegangenen Untersuchungen eingesetztes Ingenieurbüro beauftragen; der Betroffene kann nicht die Einholung mehrerer Vergleichsangebote verlangen. • Überschreitungen einer pauschal vereinbarten Vergütung sind gerechtfertigt, wenn im Verfahren zusätzliche, notwendige Leistungen in Abstimmung mit dem Auftraggeber angefallen sind. Der Kläger betrieb bis 1995 eine chemische Reinigung; auf seinem Grundstück wurden 2003 erhebliche Bodenluft- und Grundwasserbelastungen festgestellt. Das Landratsamt verpflichtete ihn per Verfügung vom 17.06.2004 zur Durchführung einer Detailuntersuchung und drohte bei Unterlassung Ersatzvornahme an. Nachdem Widerspruch und Anträge des Klägers keinen Erfolg hatten, ordnete die Behörde am 14.09.2005 die Ersatzvornahme an und beauftragte ein Ingenieurbüro auf Grundlage einer Kostenschätzung. Die Untersuchungskosten betrugen insgesamt 6.943,36 EUR; der Kläger wurde hiermit per Kostenbescheid belastet. Er rügte fehlende Einholung von Vergleichsangeboten, angebliche sachliche und rechnerische Fehler in den Rechnungen sowie die Überschreitung einer im Werkvertrag vereinbarten Pauschalsumme und erhob Klage gegen den Kosten- und Widerspruchsbescheid. • Die Klage ist unbegründet; die Bescheide verletzen den Kläger nicht (§ 113 Abs.1 VwGO). • Die Grundverfügung vom 17.06.2004 und die Anordnung der Ersatzvornahme vom 14.09.2005 sind bestandskräftig, sodass die rechtlichen Voraussetzungen der Ersatzvornahme nach §§ 2, 20, 25 LVwVG vorlagen. • Einer öffentlichen Ausschreibung bedurfte es nicht: Ersatzvornahme dient der Gefahrenabwehr und darf nicht durch Ausschreibungsfristen verzögert werden; das Haushaltsrecht sieht Ausnahmen (GemHVO §31) vor, wenn Natur des Geschäfts oder besondere Umstände dies rechtfertigen. • Die Behörde durfte das bereits mit der Gefahrverdachtsuntersuchung vertraute Büro beauftragen; der Pflichtige kann nicht verlangen, dass die Behörde in seinem Interesse unter Zeitdruck mehrere Vergleichsangebote einholt. Maßstab bleibt die Verhältnismäßigkeit. • Die von der Behörde vereinbarte Pauschalvergütung wurde zwar überschritten, diese Überschreitung war jedoch in Abstimmung mit dem Auftraggeber wegen zusätzlicher, notwendiger Positionen (zusätzliche Sondierungen, geänderte Messungen) gerechtfertigt und daher nicht rechtswidrig. • Die vom Kläger vorgelegenen Angebote konnten die Angemessenheit der in Rechnung gestellten Kosten nicht substantiiert in Frage stellen; Unterschiede waren gering und Eventualpositionen bzw. fehlende Detaillierung machten Vergleiche ungeeignet. • Mangels erheblicher Unverhältnismäßigkeit der Kosten war der Kostenbescheid rechtmäßig; formale Einwendungen (z. B. fehlende Uhrzeiten im Stundennachweis) führten nicht zur Rechtswidrigkeit. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Kostenbescheid über 6.943,36 EUR und der Widerspruchsbescheid wurden als rechtmäßig bestätigt, weil die Ersatzvornahme nach den einschlägigen verwaltungsrechtlichen Vorschriften zulässig war, eine Ausschreibung nicht erforderlich ist und die Beauftragung sowie die Abrechnung des beauftragten Ingenieurbüros nicht unangemessen oder unverhältnismäßig waren. Die Überschreitung der pauschal vereinbarten Vergütung war durch notwendige, zusätzlich angefallene Leistungen gedeckt und in Abstimmung mit der Behörde erfolgt. Damit besteht kein Anspruch des Klägers auf Aufhebung des Kostenbescheids.