Urteil
1 A 11436/11
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die bloße Durchführung von Gefahrenabwehrmaßnahmen durch einen Beauftragten berechtigt diesen nicht automatisch zum Erlass belastender Kostenerstattungsbescheide gegenüber dem Verursacher.
• Wurde ein Beauftragter von der zuständigen allgemeinen Ordnungsbehörde zur Gefahrenabwehr eingeschaltet, kann die Kostenerstattung nur von der allgemeinen Ordnungsbehörde selbst verlangt werden (§ 6 Abs. 2 POG).
• Die Übertragung von Aufgaben an eine Anstalt des öffentlichen Rechts begründet nicht ohne ausdrückliche Rechtsgrundlage die Befugnis zum Erlass belastender Verwaltungsakte.
• Die Angemessenheit von Rechnungen eines Beauftragten ist von der allgemeinen Ordnungsbehörde im Prüfverfahren zu kontrollieren; überschreitet der Forderungsumfang das Erforderliche, ist nur der erstattungsfähige Anteil durchsetzbar.
Entscheidungsgründe
Unzuständigkeit des beauftragten Betriebs für belastenden Kostenerstattungsbescheid • Die bloße Durchführung von Gefahrenabwehrmaßnahmen durch einen Beauftragten berechtigt diesen nicht automatisch zum Erlass belastender Kostenerstattungsbescheide gegenüber dem Verursacher. • Wurde ein Beauftragter von der zuständigen allgemeinen Ordnungsbehörde zur Gefahrenabwehr eingeschaltet, kann die Kostenerstattung nur von der allgemeinen Ordnungsbehörde selbst verlangt werden (§ 6 Abs. 2 POG). • Die Übertragung von Aufgaben an eine Anstalt des öffentlichen Rechts begründet nicht ohne ausdrückliche Rechtsgrundlage die Befugnis zum Erlass belastender Verwaltungsakte. • Die Angemessenheit von Rechnungen eines Beauftragten ist von der allgemeinen Ordnungsbehörde im Prüfverfahren zu kontrollieren; überschreitet der Forderungsumfang das Erforderliche, ist nur der erstattungsfähige Anteil durchsetzbar. Der Kläger verursachte am 17.07.2010 beim Aufsetzen seines Pkw eine Motorölspur auf einer Strecke von etwa 1,2 km. Ein Vollzugsbeamter der Stadt informierte den städtischen Umwelt- und Servicebetrieb (Beklagter), der die Straßenreinigung veranlasste. Der Beklagte stellte dem Kläger 1.808,80 € in Rechnung (vier Stunden zu 380 €/h zzgl. MwSt) und erließ hierüber einen Kostenerstattungsbescheid, der auch im Widerspruch bestätigt wurde. Der Kläger focht den Bescheid an und rügte u.a. Unverhältnismäßigkeit der Reinigungszeit und Überhöhtheit des Stundensatzes; außerdem bemängelte er die Rechtsmittelbelehrung. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, jetzt hob das Oberverwaltungsgericht den Kostenerstattungsbescheid auf. • Zuständigkeit: Der Beklagte handelte als Beauftragter der allgemeinen Ordnungsbehörde (§ 6 Abs. 1 POG). Eine eigenständige Zuständigkeit des Beklagten zum Erlass belastender Verwaltungsakte gegenüber dem Verursacher fehlt; daraus folgt, dass die Kostenerstattung allein von der allgemeinen Ordnungsbehörde (§ 6 Abs. 2 POG) geltend gemacht werden kann. • Rechtsgrundlagen: Die Bescheide des Beklagten stützten sich auf § 9 Abs. 1 POG, § 40 Abs. 1 LStrG und § 10 VwVG. Diese Rechtsgrundlagen begründen keine eigenständige Befugnis des Beklagten zum Erlass belastender Verwaltungsakte; § 10 VwVG gilt nur für Bundesbehörden. Die Satzung der Stadt übertrug dem Beklagten Aufgaben, nicht aber ausdrücklich die Befugnis zum Erlass belastender Verwaltungsakte. • Umdeutung und Kompetenzschutz: Eine Umdeutung der Maßnahme der Gefahrenabwehr (zuständig: allgemeine Ordnungsbehörde) in eine Maßnahme der Straßenreinigung mit eigener Zuständigkeit des Beklagten ist nicht möglich, weil dies der zuständigen Ordnungsbehörde die Zuständigkeit entziehen würde. • Prüfpflichten der Ordnungsbehörde: Ergibt sich aus der Einschaltung eines Beauftragten eine Kostenforderung, darf die Ordnungsbehörde die Rechnung nicht ungeprüft weiterleiten; sie hat die Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit der Kosten zu prüfen und darf nur die Kosten fordern, die bei pflichtgemäßer Sachbehandlung angefallen wären. • Sachverhaltserwägung entbehrlich: Die Frage, ob die vom Beklagten geltend gemachten Kosten tatsächlich verhältnismäßig sind, bedurfte keiner abschließenden Klärung, weil die fehlende Zuständigkeit des Beklagten bereits zur Aufhebung des Bescheids führte. Die Berufung des Klägers war begründet. Das Oberverwaltungsgericht hob den Kostenerstattungsbescheid des Beklagten vom 02.11.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.01.2011 auf, weil der Beklagte als beauftragter Betrieb nicht befugt war, eigenständig einen belastenden Verwaltungsakt gegenüber dem Verursacher zu erlassen. Die Geltendmachung der Reinigungskosten gegen den Kläger kann allenfalls durch die allgemeine Ordnungsbehörde erfolgen, die die Rechnung des Beklagten hätte prüfen und gegebenenfalls geltend machen müssen. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beklagten auferlegt; das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Eine Revision wurde nicht zugelassen.