Beschluss
1 L 461/14.NW
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGNEUST:2014:0721.1L461.14.NW.0A
10Zitate
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 17.950,02 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO hat im Ergebnis keinen Erfolg. Zwar genügt die Auswahlentscheidung des Antragsgegners im derzeitigen Erkenntnisstand nicht den Anforderungen an eine ausreichende Begründung, der Antragsteller hat aber nicht glaubhaft gemacht, dass er bei einer beanstandungsfreien Beförderungsauswahl eine realistische Chance auf die Ernennung zum Justizvollzugsinspektor (A9) bei der Justizvollzugsanstand F. hat. 2 Gemäß Artikel 33 Abs. 2, § 9 BeamtStG muss die Auswahl zwischen mehreren Bewerbern um ein Beförderungsamt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung erfolgen (Leistungsgrundsatz). Der Leistungsvergleich ist vorrangig anhand aktueller, aussagekräftiger dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen, deren Informationsgehalt vollständig auszuschöpfen ist. Daraus folgt, dass der Dienstherr bei gleichem Gesamturteil zunächst die Beurteilungen umfassend inhaltlich auswerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen hat. Dabei kann er letztlich auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, muss deren besondere Bedeutung für die Auswahlentscheidung aber begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 – 2 C 19/10 – und Beschluss vom 22. November 2012 – 2 VR 5/12 –, beide juris; OVG RP, Beschluss vom 5. November 2012 – 2 B 10778/12.OVG –, mit Hinweis auf Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 4. Oktober 2012 – 2 BvR 1120/12 –, juris). Der dem Antragsgegner eröffnete und vom Gericht zu beachtende Beurteilungsspielraum unterliegt nur einer begrenzten gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVervG, Beschluss vom 7. März 2013 – 2 BvR 2582/12 –, juris). Das Gericht ist aber bereits im Eilverfahren zu einer eingehenden Prüfung der Sach- und Rechtslage verpflichtet, wenn die Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes ansonsten zu schweren unzumutbaren Nachteilen führen würde, wie dies für den Antragsteller bei einer Beförderung des Beigeladenen wegen der zu beachtenden Ämterstabilität der Fall wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 2011 – 1 BvR 1616/11 –, juris). 3 Gemessen an diesen Grundsätzen greifen die konkreten Einwände des Antragstellers gegen die Beförderungsentscheidung des Antragsgegners ganz überwiegend nicht durch: 4 In formeller Hinsicht ist die Beteiligung des Personalrats durch den Antragsgegner nicht zu beanstanden. Dem Personalrat wurden alle maßgeblichen Gründe für die getroffenen Beförderungsentscheidungen dargelegt. 5 Die Zusatzqualifikation des Antragstellers als Rettungssanitäter, seine „Doppelfunktion“ als Beamter im allgemeinen Vollzugsdienst und im Sanitätsdienst, der Einsatz im Spät- und Nachdienst sowie als Nachtdienstleiter ergeben sich aus der dienstlichen Beurteilung aus dem Jahr 2013, die der Auswahlentscheidung zugrunde lag. 6 Der Antragsteller hat seine dienstliche Beurteilung nicht mit substantiierten Einwendungen angegriffen. Sein Vortrag, für ihn als Beamter des Sanitätsdienstes seien zusätzliche Einsätze nur eingeschränkt möglich, betrifft offenbar das Beurteilungsmerkmal 1.6.2 (Einsatzbereitschaft/Leistungsbereitschaft bei der Übernahme notwendiger zusätzlicher Dienste), enthält indessen keine schlüssigen Anhaltspunkte dafür, dass die Bewertung des Antragsgegners mit „normal ausgeprägt“ insoweit fehlerhaft wäre. 7 Auf der Grundlage der verwertbaren, hinreichend vergleichbaren aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber hat der Antragsgegner zu Recht einen Leistungsgleichstand im Gesamturteil zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen festgestellt und ist sodann der oben angeführten Rechtsprechung gefolgt, wonach zunächst der Inhalt der aktuellen dienstlichen Beurteilungen im Hinblick auf die für die Beförderung besonders wichtigen Einzelmerkmale weiter auszuschöpfen ist. Gemessen an den von ihm hervorgehobenen Beurteilungskriterien Führungsverhalten, Sachkompetenz, Belastbarkeit und Einsatzbereitschaft ist sein Schluss auf die bessere Eignung des Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller nachvollziehbar. Das ergibt sich aus der im Besetzungsvorgang Bl. 39 enthaltenen Übersichtsliste, in der die Beurteilungsmerkmale zusammenfassend dargestellt und den Stufen A (besonders stark ausgeprägt), B (stärker ausgeprägt) und C (normal ausgeprägt) entsprechend den Benotungsstufen der dienstlichen Beurteilungen zugewiesen sind. Das Gericht hat auch bei Betrachtung der Submerkmale zu den Beurteilungskriterien Sachkompetenz, Belastbarkeit und Einsatzbereitschaft keine Zweifel daran, dass der Beigeladene in der Gesamtschau dieser Merkmale sowie bei weiteren, in der Übersichtsliste aufgeführten Beurteilungsmerkmalen (persönliche Kompetenzen, soziale Kompetenzen, Behandlungsorientierung und Sicherheitsorientierung) jeweils einer höheren Bewertungsstufe (B bzw. einmal A) zugeordnet wird als der Antragsteller (C). 8 Allerdings leidet die Auswahlentscheidung derzeit darunter, dass der Antragsgegner nicht nachvollziehbar begründet hat, warum gerade die von ihm hervorgehobenen Beurteilungskriterien für eine Beförderung zum Justizvollzugsinspektor besondere Bedeutung haben; ferner hat er offensichtlich den Beurteilungsbereich Ziffer 5 (Auffassungsgabe, Denk- und Urteilsfähigkeit) für die Auswahlentscheidung nicht berücksichtigt. 9 Die Entscheidung, welchen Einzelkriterien in der dienstlichen Beurteilung für eine Beförderungsauswahl entscheidende Bedeutung zukommen soll, muss - wie bereits ausgeführt - vom Dienstherrn begründet werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Juni 2011 und Beschluss vom 22.- November 2012, a.a.O.). Der Dienstherr hat bei seiner Auswahlentscheidung darauf zu achten, dass die besondere Bedeutung eines hervorgehobenen Leistungsmerkmals für die Auswahlentscheidung nachvollziehbar dargestellt wird und zudem gewährleistet ist, dass auch die übrigen Merkmale der Beurteilung berücksichtigt werden (vgl. OVG RP, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 2 B 10781/13.OVG –). Der schlichte Verweis auf das ihm zustehende Ermessen ersetzt die vom Antragsgegner zu fordernde Begründung nicht. Es liegt auch nicht auf der Hand, dass gerade die von ihm hervorgehobenen Beurteilungskriterien - Führungsverhalten, Sachkompetenz, Belastbarkeit und Einsatzbereitschaft - von besonderer Bedeutung für die Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A9 im mittleren Dienst der Justizvollzugsanstalten sind. Die Dienstposten unterliegen offensichtlich einer sogenannten „Topfwirtschaft“, d. h. es erfolgen keine Funktionsbeförderungen auf herausgehobenen, höherbewerteten Dienstposten, vielmehr werden alle Inhaber eines Statusamts der Besoldungsgruppe A8 ohne Rücksicht auf ihre Funktionen in die Auswahl einbezogen. Der Bereich der Führungsqualifikation ist nur bei wenigen Bewerbern dienstlich beurteilt, weshalb schon Zweifel bestehen, inwieweit die Beurteilung im Führungsverhalten einen wertenden Vergleich zwischen den Bewerbern mit und ohne Führungsfunktion zulässt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 26. August 2011 – 2 B 10798/11.OVG m.w.N.). Es sind ferner keine Gründe vom Antragsgegner dargelegt, warum die Beurteilungsmerkmale zu persönlichen und sozialen Kompetenzen, Auffassungsgabe, Denk- und Urteilsfähigkeit für die Beförderungsauswahl weniger bzw. gar nicht bedeutsam sind. Allein der – gleichfalls nicht begründete – Umstand, dass die persönlichen und sozialen Kompetenzen und die Behandlungs- und Sicherheitsorientierung bereits für die Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A8 besonders gewichtet wurden, gibt für sich gesehen keine Erklärung dafür, warum bei der nachfolgenden Beförderung nach A9 nunmehr vorrangig auf andere Kriterien abgestellt wird. 10 Trotz dieser Bedenken gegen die Nachvollziehbarkeit der Auswahlentscheidung kann der Antragsteller mit seinem Eilantrag keinen Erfolg haben, weil er mit Blick auf den gesamten Inhalt seiner dienstlichen Beurteilung und ohne Rücksicht darauf, welchen Einzelmerkmalen der Dienstherr letztlich mit schlüssiger Begründung ein besonderes Gewicht verleihen kann, keine realistische Chance hat, gegenüber dem Beigeladenen den Vorzug zu erhalten. 11 Zwar dürfen die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs in einem beförderungsrechtlichen Eilverfahren nicht überspannt und über die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung für der Antragsteller hinaus ausgedehnt werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 – 2 BvR 206/07 –, juris, m.w.N.). Es ist nicht Sache des Verwaltungsgerichts, die (ordnungsgemäße) Auswahlentscheidung zu treffen oder die erforderliche Begründung der Auswahlentscheidung im Eilverfahren zu ersetzen. Im vorliegenden Ausnahmefall ergibt sich aber bei Betrachtung der dienstlichen Beurteilungen beider Beteiligten, dass der Beigeladene in nahezu allen Beurteilungsbereichen vor dem Antragsteller liegt. Lediglich einzelne Beurteilungssubmerkmale (Ziffern 2.7, 4.8.-4.10) sprechen für den Antragsteller, werden aber bei einer Gesamtschau der Beurteilungsbereiche Ziffer 2. und 4. jeweils durch überwiegend bessere Submerkmale des Beigeladenen übertroffen. Im Bereich der Ziffer 5 (Auffassungsgabe, Denk- und Urteilsfähigkeit), die bisher wohl nicht in den Blick genommen wurde, liegt der Antragsteller zwar in der Gesamtschau vor dem Beigeladenen, der Vorsprung beläuft sich aber rechnerisch nur auf ein Submerkmal, womit allenfalls partiell ein leichter Vorteil für ihn besteht. Dass der Antragsgegner ausschließlich den wenigen, für den Antragsteller sprechenden Beurteilungsmerkmalen den Vorrang im Rahmen seiner Auswahlentscheidung einräumen müsste, ist nach Überzeugung des Gerichts bei lebensnaher Betrachtung praktisch auszuschließen. Auch unter der Prämisse, dass es dem Antragsgegner nicht noch gelingt, eine schlüssige Begründung für die hervorgehobene Bedeutung der bisher ausgewählten Beurteilungsmerkmale im Hauptsacheverfahren nachzuholen (vgl. dazu OVG RP, Beschluss vom 23. Dezember 2013 – 2 B 11209/13.OVG), und dass bei einer deshalb gebotenen Wiederholung der Auswahlentscheidung andere Gesichtspunkte besonders gewichtet würden, ergibt sich nach alledem keine realistische Möglichkeit für den Antragsteller, vorrangig vor dem Beigeladenen befördert zu werden. 12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 162 Abs. 2 VwGO. Der Beigeladene, der keinen eigenen Antrag gestellt hat, ist an den Gerichtskosten nicht beteiligt und trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. 13 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 5 GKG, 53 Abs. 3 GKG (6-facher Betrag des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A9).