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Urteil

5 K 1841/20

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2022:0331.5K1841.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Der Kläger ist Oberstabsfeldwebel außer Dienst und wendet sich gegen einen Aufhebungs-, Neufestsetzungs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten, mit dem sie vom Kläger die Rückzahlung geleisteter Beihilfebeiträge in Höhe von 1.173,65 Euro verlangt. Ende November 2016 begab sich die Ehefrau des Klägers in ärztliche Behandlung. Hierfür stellte die Privatärztliche Verrechnungsstelle N. ihr mit Rechnung vom 29. Dezember 2016, zugegangen am 30. Dezember 2016, Behandlungskosten in Höhe von 2.395,20 Euro in Rechnung. Am 14. Dezember 2016 bat die Ehefrau des Klägers beim Bundesamt für zentrale Dienste und Vermögensfragen (BADV) telefonisch um die Ausstellung einer Bescheinigung über ihren Beihilfeanspruch. Daraufhin informierte das BADV den Kläger mit E-Mail vom 15. Dezember 2016 darüber, dass das Einkommen seiner Ehefrau ausweislich der dem BADV am 27. Mai 2016 zugegangenen Lohnsteuerbescheinigungen im Jahr 2015 über 17.000,00 Euro betragen habe und daher eine Einkommensprognose für das Jahr 2017 abgegeben werden müsse. Das BADV bat den Kläger darum, sich mit ihm in Verbindung zu setzen. Mit Schreiben vom 31. Dezember 2016 beantragte der Kläger beim BADV die Bewilligung von Beihilfe für die in der Rechnung vom 29. Dezember 2016 ausgewiesenen Behandlungskosten. Dabei verwendete er das Kurzantragsformular, auf welchem vermerkt ist, dass dieses Formular nur verwendet werden darf, wenn sich keine Änderungen gegenüber der letzten Antragstellung mit dem mehrseitigen „Antrag auf Beihilfe“ bei den Fragen 1 bis 9 ergeben haben. Frage 9 des mehrseitigen Beihilfeantrags sieht verpflichtende Angaben zu den Einkünften des Ehegatten im Vorvorkalenderjahr vor, soweit Aufwendungen für den Ehegatten geltend gemacht werden. Der auf den Beihilfeantrag aufgebrachte Poststempel des BADV weist den 9. Januar 2017 als Eingangsdatum aus. Mit Bescheid vom 13. Januar 2017 bewilligte das BADV dem Kläger eine Beihilfe in Höhe von 1.676,64 Euro und zahlte diesen Betrag an ihn aus. Nachdem das BADV am 3. Februar 2017 den Einkommensteuerbescheid des Klägers und seiner Ehefrau für das Jahr 2015 erhalten hatte, aus dem sich ergab, dass die Ehefrau des Klägers die Einkommensgrenze von 17.000,00 Euro im Jahr 2015 überschreitet, informierte das BADV den Kläger mit Schreiben vom 9. Februar 2017 darüber, dass die mit Bescheid vom 13. Januar 2017 erfolgte Beihilfegewährung aus diesem Grund nicht hätte erfolgen dürfen und dass daher beabsichtigt sei, den überzahlten Betrag zurückzufordern. Das BADV gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Zudem wies es den Kläger auf die Möglichkeit einer Ratenzahlung hin, sofern er die als Anlage beigefügte Erklärung über seine wirtschaftlichen Verhältnisse abgäbe. Mit Schreiben vom 12. Februar 2017 machte der Kläger von der Möglichkeit zur Stellungnahme Gebrauch und teilte dem BADV mit, dass er die für die Antragstellung geltende Jahresfrist eingehalten habe und die Beihilfegewährung demnach rechtmäßig erfolgt sei. Eine Erklärung über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gab der Kläger nicht ab. Mit Bescheid vom 9. Mai 2017 hob das BADV den Bewilligungsbescheid vom 13. Januar 2017 auf (Ziffer 1), lehnte den Antrag des Klägers auf Beihilfegewährung ab (Ziffer 2) und forderte den Kläger auf, 1.173,65 Euro, mithin 70 Prozent der überzahlten Beihilfe, zurückzuzahlen (Ziffer 3). Zur Begründung führte das BADV aus, die Beihilfegewährung sei rechtswidrig erfolgt, weil die Ehefrau des Klägers im Jahr 2015 die Einkommensgrenze in Höhe von 17.000,00 Euro überschritten habe. Die Maßgeblichkeit des Jahres 2015 für die Einkommensgrenze ergebe sich aus dem Umstand, dass der auf den 31. Dezember 2016 datierte Beihilfeantrag des Klägers am 9. Januar 2017 in ihrer zentralen Poststelle eingegangen sei und dass für die Einkommensgrenze gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 BBhV a.F. auf das zweite Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe abzustellen sei. Auf die Jahresfrist komme es nicht an, da die Ehefrau des Klägers gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 BBhV schon nicht zu berücksichtigen gewesen sei. Aufgrund der Zweckbindung der Beihilfe könne einer Rückforderung der überzahlten Beihilfe auch nicht entgegengehalten werden, dass der Kläger infolge der mittlerweile erfolgten Begleichung der Arztrechnung entreichert sei. Angesichts der behördlichen Verantwortung für die ohne Rechtsgrund erfolgte Beihilfegewährung sei der zurückzufordernde Betrag allerdings um 30 Prozent zu reduzieren. Wegen der fehlenden Erklärung des Klägers über seine wirtschaftlichen Verhältnisse hätten diese bei der Ermessensentscheidung nicht berücksichtigt werden können. Gegen den Rückforderungsbescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 17. Mai 2017 Widerspruch ein und führte mit weiterem Schreiben vom 18. September 2019 zur Begründung an, dass das BADV von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sei, da es den Beihilfeantrag auf Januar 2017 anstatt auf Dezember 2016 datiert habe. Es könne sich nicht zu seinen Lasten auswirken, dass sein Antrag erst am 9. Januar 2017 und nicht bereits am 31. Dezember 2016 einen Eingangsstempel erhalten habe, weil dieser wegen der Feiertage verspätet bearbeitet worden sei. Sollte der Beihilfeantrag verspätet beim BADV eingegangen sein, könne ihm dies nicht zugerechnet werden. Darüber hinaus widerspräche es auch dem Sinn der Beihilfevorschriften sowie der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht, wenn auf den Zeitpunkt der Antragstellung abgestellt würde. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2020 wies das Bundesverwaltungsamt Dienstleistungszentrum (DLZ) den Widerspruch im Wesentlichen mit der Begründung zurück, dass für die Frage, ob eine Person ein die Bemessungsgrenze im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 BBhV a.F. übersteigendes Einkommen habe, das zweite Kalenderjahr vor dem Zugang des Beihilfeantrags maßgeblich sei. Bezugsjahr sei damit das Jahr 2015, weil der Beihilfeantrag des Klägers erst am 9. Januar 2017 in der Poststelle des BADV eingegangen sei. Entgegen der Behauptung des Klägers stimme das dem Poststempel zu entnehmende Datum auch mit dem tatsächlichen Eingangsdatum überein, weil die Poststelle auch an den Feiertagen rund um den Jahreswechsel zu jeder Zeit besetzt gewesen sei. Dies zeige sich insbesondere an dem zu verzeichnenden Eingang von 54 Widersprüchen in der ersten Januarwoche. Der Kläger habe auch nicht auf den Bestand des bewilligenden Beihilfebescheids vertrauen dürfen, weil er durch die E-Mail des BADV vom 15. Dezember 2016 darüber informiert worden sei, dass im Jahr 2017 kein Beihilfeanspruch für seine Ehefrau bestehe. Der Kläger hat am 12. August 2020 Klage erhoben und bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf seine Ausführungen in der Widerspruchsbegründung. Ergänzend trägt er vor, es sei zwar richtig, dass er gewusst habe, dass seine Ehefrau im Jahr 2017 nicht mehr beihilfeberechtigt sei. Ihm sei allerdings nicht klar gewesen, dass maßgeblich nicht das Behandlungs- oder Rechnungsdatum, sondern das Eingangsdatum sei. Jedenfalls habe er nicht erkennen können, dass keine Ausnahme für die Fälle vorgesehen sei, in denen die Abrechnung so spät erfolge, dass der Antrag nicht mehr vor dem Jahresende gestellt werden könne. Zudem macht er unter Vorlage eines Schreibens der PVS vom 4. Februar 2021 geltend, dass auch diese von der Maßgeblichkeit des Rechnungsdatums ausgehe. Der Kläger beantragt, den Bescheid des BADV vom 9. Mai 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie vollumfänglich auf die Ausführungen im Rahmen des Widerspruchsbescheids des BADV vom 15. Juli 2020. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung zur Sache verhandeln und entscheiden. Denn sie wurde mit dem Hinweis auf diese Möglichkeit ordnungsgemäß zum Termin geladen (§ 102 Abs. 2 VwGO). II. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 9. Mai 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Juli 2020 ist insgesamt rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Die mit Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids erfolgte Rücknahme des bewilligenden Beihilfebescheids vom 13. Januar 2017 ist rechtmäßig. Maßgebliche Rechtsgrundlage ist § 48 VwVfG. a) Die Rücknahme erfolgte formell rechtmäßig. Dabei kann offen bleiben, ob die mit Schreiben vom 9. Februar 2017 ausdrücklich (nur) zur beabsichtigten Rückforderung erfolgte Anhörung auch eine Anhörung zu der der Rückforderung notwendigerweise vorangehenden Aufhebung des Bewilligungsbescheides beinhaltete. Denn ein entsprechender Verfahrensfehler wäre jedenfalls gem. § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG unbeachtlich. Danach ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 VwVfG NRW nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird. Dies kann nach § 45 Abs. 2 VwVfG bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geschehen. Eine solche Nachholung ist vorliegend im Rahmen des Widerspruchsverfahrens erfolgt, in dem sich die Beklagte mit der Widerspruchsbegründung des Klägers umfassend auseinandergesetzt hat. b) Die Rücknahme des Beihilfebewilligungsbescheides vom 13. Januar 2017 ist auch materiell rechtmäßig. Gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden (Satz 1). Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden (Satz 2). aa) Der bewilligende Beihilfebescheid vom 13. Januar 2017 ist rechtswidrig ergangen, weil der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über seinen auf den 31. Dezember 2016 datierten Beihilfeantrag keinen Anspruch auf die Gewährung von Beihilfe zu den geltend gemachten Aufwendungen seiner Ehefrau hatte. Denn zu diesem Zeitpunkt fehlte es an der Berücksichtigungsfähigkeit seiner Ehefrau. Gemäß § 31 Abs. 2 Soldatengesetz (SG) i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 6 Satz 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen in seiner im maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen geltenden Fassung vom 18. Juli 2014 (Bundesbeihilfeverordnung – BBhV a.F.) sind Ehegattinnen/Ehegatten oder Lebenspartnerinnen/Lebenspartner berücksichtigungsfähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a des Einkommensteuergesetzes) oder vergleichbarer ausländischer Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 17.000,00 Euro nicht übersteigt. Maßgeblich für den Zeitpunkt der Antragstellung ist das Datum des Eingangs des Beihilfeantrags bei der Festsetzungsstelle, da eine Beihilfeleistung beantragt ist, wenn der Beihilfeantrag mit Wissen und Wollen des Antragstellers in den Machtbereich der zuständigen Behörde gelangt ist. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 20. Januar 2012 – 14 ZB 11.1379 –, juris, Rn. 5 m. w. N.; VG München, Urteil vom 25. Juni 2015 – M 17 K 14.519 –, juris, Rn. 35. Dies zugrunde gelegt war die Ehefrau des Klägers nicht berücksichtigungsfähig. Ihr Einkommen überstieg in dem für die Einkommensermittlung maßgeblichen zweiten Kalenderjahr vor Beihilfebeantragung die Einkommensgrenze von 17.000,00 Euro. Das zweite Kalenderjahr vor der Beihilfebeantragung ist vorliegend das Jahr 2015, weil der Beihilfeantrag ausweislich des dem Eingangsstempel des BADV zu entnehmenden Datums (9. Januar 2017) im Jahr 2017 bei der Festsetzungsstelle eingegangen ist. Die Behauptung des Klägers, der Beihilfeantrag sei zu einem früheren Zeitpunkt beim BADV eingegangen, vermag keine Zweifel an der Richtigkeit des auf dem Beihilfeantrag dokumentierten Eingangsdatums zu begründen. Zum einen hat er schon nicht dargelegt, zu welchem konkreten (früheren) Zeitpunkt der Beihilfeantrag dem BADV zugegangen sein soll. Zum anderen stützte er seine Behauptung lediglich auf die vage Vermutung, dass die Poststelle des BADV wegen der Feiertage rund um den Jahreswechsel möglicherweise nicht besetzt gewesen sei. Dieser Behauptung hielt die Beklagte zudem substantiiert entgegen, dass die Poststelle auch während der üblichen Urlaubszeiten nach Weihnachten und zu Beginn des neuen Jahres stets besetzt sei und ein zeitgerechter und tagesgenauer Posteingangsstempel – wie anhand der in der ersten Januarwoche des Jahres 2017 eingegangen 54 Widersprüche erkennbar – zu jeder Zeit gewährleistet werde. Diesen Ausführungen ist der Kläger nicht entgegen getreten. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er die Verzögerung des Zugangs seines Antrags beim BADV nicht zu verantworten habe, weil die Abrechnung der Behandlungskosten erst zum Ende des Jahres 2016 erfolgt sei. Denn zum einen es wäre dem Kläger im vorliegenden Fall durchaus möglich gewesen, den Beihilfeantrag persönlich in den Briefkasten des BADV einzuwerfen und damit einen Antragseingang noch im Jahr 2016 sicherzustellen. Zum anderen muss der Beihilfeberechtigte Härten und Nachteile, die mit dem Antragsstichtag möglicherweise verbunden sein könnten, hinnehmen, da dies keine unzumutbare Belastung für ihn bedeutet. Dafür spricht der dem § 4 BBhV a.F. zugrundeliegende Gedanke und der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Zweck, wonach es für wirtschaftlich und finanziell selbständige Ehegatten zumutbar und geboten ist, für ihre Gesundheitsvorsorge selbst aufzukommen. Der Dienstherr gewährt gleichwohl Beihilfeleistungen im Rahmen seiner Fürsorgepflicht für diejenigen Beihilfeanträge, die im Verdienstjahr und im Folgejahr gestellt werden, um (auch aus verwaltungstechnisch praktikablen Gründen) dem Beihilfeberechtigten die Möglichkeit einzuräumen, anhand des Steuerbescheides (§ 4 Abs. 1 Satz 4 BBhV a.F.) die Einkommenssituation seines Ehegatten darzulegen. Zugleich wird damit eine solide Entscheidungsgrundlage für die Beihilfestelle geschaffen. Wartet der Ehegatte trotz finanzieller Möglichkeiten mit dem Abschluss einer privaten Gesundheitsvorsorge bis zum letzten Tag seiner Beihilfeberechtigung (hier 31.12.2016) im Vertrauen darauf, dass er alle medizinischen Aufwendungen noch bis zum Jahresende „beantragen“ kann, liegt die Gefahr einer nicht mehr rechtzeitigen Beantragung, aus welchen Gründen auch immer (verspätete ärztliche Rechnung, Notfallbehandlung kurz vor dem Stichtag), in seiner eigenen Verantwortung. Ihm stünde es frei, die private Gesundheitsvorsorge schon geraume Zeit vor dem Stichtag abzuschließen und damit sein eigenes Kostentragungsrisiko zu minimieren. Werden ärztliche Leistungen für den Ehegatten erbracht, von denen nicht abzusehen ist, ob die entsprechenden ärztlichen Rechnungen auch noch im Jahr der Beihilfeberechtigung gestellt und bei der Beihilfestelle beantragt werden können, kann die Entscheidung schwierig sein, ob man nicht vor dem maßgeblichen Stichtag durch Abschluss einer privaten Krankenversicherung (zu 100 Prozent) für den Ehegatten das Risiko einer Deckungslücke ausschließt. Das Risiko einer Fehlentscheidung liegt hierbei ausschließlich beim Beihilfeberechtigten. Diese Wertung ist sachgerecht, da der Ehegatte des Beihilfeberechtigten sich bei fehlendem Abschluss einer privaten Krankenversicherung zu 100 Prozent vor dem letzten Tag der Beihilfeberechtigung private Krankenversicherungsbeiträge erspart, obwohl es ihm bereits seit zwei Jahren mit Überschreitung der Einkommensgrenzen wirtschaftlich zuzumuten ist, für seine Krankenversorgung selbst aufzukommen. Vgl. VG München, Urteil vom 25. Juni 2015 – M 17 K 14.519 –, juris, Rn. 38 ff. Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt § 4 Abs. 1 Satz 1 BBhV a.F. auch nicht gegen die aus Art. 33 Abs. 5 GG herzuleitende beamtenrechtliche Fürsorgepflicht. Denn die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht verlangt weder, dass Aufwendungen der Beamten in Krankheitsfällen durch Leistungen einer beihilfekonformen Krankenversicherung und ergänzende Beihilfen vollständig gedeckt werden, noch, dass die von der Beihilfe nicht erfassten Kosten in vollem Umfang versicherbar sind. Die Regelung, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Beihilfeberechtigung des Ehegatten die Stellung des Beihilfeantrags ist, hält sich im Rahmen des dem Normgeber obliegenden Spielraums, innerhalb dessen er die Voraussetzungen, den Umfang und die Art und Weise der Beihilfe bestimmen kann. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 1. September 2017 – 14 ZB 15.1664 –, juris, Rn. 8 m. w. N. Die Berücksichtigungsfähigkeit der Ehefrau des Klägers lässt sich auch nicht auf § 4 Abs. 1 Satz 2 BBhV a.F. stützen. Danach sind Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner unter dem Vorbehalt des Widerrufs bereits im laufenden Jahr berücksichtigungsfähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte im laufenden Kalenderjahr die Einkommensgrenze von 17.000,00 Euro nicht überschreitet. Letzteres war nach den eigenen Angaben des Klägers, bestätigt durch die eingereichte Verdienstbescheinigung seiner Ehefrau für Januar 2017, nicht der Fall. bb) Der Rücknahme des rechtswidrigen Beihilfebescheids steht auch kein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers auf den Bestand der Beihilfebewilligung entgegen. Gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der – wie im vorliegenden Fall – eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist gemäß § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte hingegen nach § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat (Nr. 1), den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (Nr. 2) oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (Nr. 3). Dies zugrunde gelegt kann sich der Kläger auf ein etwaiges schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand der Beihilfegewährung schon deswegen nicht berufen, weil er die Beihilfegewährung gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG durch unrichtige sowie unvollständige Angaben im Rahmen des von ihm für die Antragstellung verwendeten Antragsformulars erwirkt hat (aaa)) und er die Rechtswidrigkeit des bewilligenden Beihilfebescheides infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (bbb)). aaa) Der Kläger hat sowohl unrichtige als auch unvollständige Angaben gemacht. Seine Angaben im Rahmen der Beihilfebeantragung waren unrichtig, weil er für die Beihilfebeantragung das Kurzantragsformular des BADV verwendet hat. Dieses darf gemäß dem dort vermerkten Hinweis nur dann zur Beantragung von Beihilfe genutzt werden, wenn sich keine Änderungen gegenüber der letzten Antragstellung mit dem mehrseitigen „Antrag auf Beihilfe“ (Bw-2279) bei den Fragen 1 bis 9 ergeben haben. Unter der Frage 9 des mehrseitigen Antragsformulars (Bw-2279) sind Angaben zu den Einkünften des Ehegatten zu machen, sofern – wie hier – Aufwendungen für diesen geltend gemacht werden. Indem der Kläger das Kurzantragsformular verwendet hat, hat er demnach konkludent zum Ausdruck gebracht, dass sich in Bezug auf die Einkünfte seiner Ehefrau keine für die Beihilfegewährung relevanten Änderungen ergeben haben. Diese konkludente Erklärung war jedoch im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses unrichtig, weil sich die Einkünfte seiner Ehefrau insoweit verändert haben, als dass sich der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte in dem für das Jahr 2016 maßgeblichen Bemessungsjahr 2014 auf eine sich unterhalb der Grenze von 17.000,00 Euro befindliche Summe von 1.202,00 Euro belief, während der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte in dem für das Jahr 2017 maßgeblichen Bemessungsjahr 2015 18.886,00 Euro betrug und damit die Einkommensgrenze von 17.000,00 Euro überstieg. Vgl. zu dieser Konstellation auch VG Kassel, Urteil vom 28. Juni 2017 – 1 K 1592/16.KS –, juris, Rn. 30 ff.; VG Wiesbaden, Urteil vom 28. Oktober 2020 – 3 K 5729/17.WI –, juris, Rn. 40 f. Zudem waren die Angaben des Klägers im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses unvollständig. Die Unvollständigkeit von Angaben setzt die Nichteinhaltung einer rechtlichen Verpflichtung voraus, eine für den Erlass des leistungsgewährenden Verwaltungsaktes entscheidungserhebliche Tatsache darzulegen und zu beweisen. Vgl. Pautsch/Hoffmann, VwVfG, 2. Auflage 2021, § 48, Rn. 52. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger war gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 BBhV a.F. verpflichtet, den Gesamtbetrag der Einkünfte seiner Ehefrau durch Vorlage einer Ablichtung des Steuerbescheides nachzuweisen. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 5 BBhV a.F. ist die Vorlage anderer Nachweise nur dann als ausreichend anzusehen, wenn der Steuerbescheid den Gesamtbetrag der Einkünfte im Einzelfall nicht vollständig ausweist. Dieser Pflicht ist der Kläger vorliegend nicht nachgekommen, weil er dem auf den 31. Dezember 2016 datierten Beihilfeantrag keine Ablichtung des Steuerbescheids seiner Ehefrau für das Jahr 2015 beigefügt hat. Die Ablichtung des Steuerbescheids aus dem Jahr 2015, welcher den Gesamtbetrag der Einkünfte seiner Ehefrau hinreichend auswies, erhielt das BADV vielmehr erst am 3. Februar 2017, d.h. nach Erlass des bewilligenden Beihilfebescheids (13. Januar 2017). Ob der Kläger die Unrichtigkeit und die Unvollständigkeit seiner Angaben kannte oder kennen musste, kann vorliegend dahinstehen, weil § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG kein Verschulden voraussetzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1987 – 9 C 255.86 –, juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2018 – 10 B 676/18 –, juris, Rn. 15. Der bewilligende Beihilfebescheid vom 13. Januar 2017 wurde auch durch die unrichtigen bzw. unvollständigen Angaben „erwirkt“. Das Erwirken setzt die (Mit-)Ursächlichkeit der unrichtigen oder unvollständigen Angaben für die Fehlerhaftigkeit des begünstigenden Verwaltungsakts voraus. (Mit-)Ursächlich sind unvollständige bzw. unrichtige Angaben, wenn anzunehmen ist, dass die Behörde bei vollständiger bzw. richtiger Angabe den Fehler nicht gemacht und den Verwaltungsakt nicht mit der erlassenen oder nur mit einer ungünstigeren Regelung erlassen hätte. Dabei ist nicht auf den subjektiven oder einen hypothetischen Willen der Behörde, sondern auf objektive Kriterien abzustellen. Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Auflage 2021, § 48, Rn. 116 f. Dies zugrunde gelegt ist von einem Erwirken des rechtswidrigen Beihilfebescheids auszugehen. Das BADV hätte den Antrag des Klägers auf Beihilfegewährung voraussichtlich ablehnend beschieden, sofern dieser das mehrseitige Antragsformular verwendet und dort unter der Frage 9 die Gesamteinkünfte seiner Ehefrau für das Jahr 2015 angegeben bzw. dem Beihilfekurzantrag eine Ablichtung des Steuerbescheids seiner Ehefrau für das Jahr 2015 beigefügt hätte. Für diese Annahme spricht eindeutig, dass das BADV den Kläger unmittelbar nach Erhalt der Ablichtung des Steuerbescheids am 3. Februar 2017, nämlich mit Schreiben vom 9. Februar 2017, zur beabsichtigten Rückforderung anhörte und dort mitteilte, dass sich (erst) aus dem Steuerbescheid für das Jahr 2015 ergeben habe, dass das Einkommen der Ehefrau des Klägers im Jahr 2015 die Grenze von 17.000,00 Euro übersteigt. Die (Mit-)Ursächlichkeit der unrichtigen sowie unvollständigen Angaben des Klägers für den Erlass des bewilligenden Beihilfebescheids ist vorliegend auch nicht durch eine anderweitige Kenntnisnahme des BADV von den (richtigen) Angaben entfallen. Vgl. zu diesem Ausschlusskriterium Huck/Müller, VwVfG, 3. Auflage 2020, § 48, Rn. 34. Zwar lagen dem BADV seit dem 27. Mai 2016 zwei Ausdrucke der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung der Ehefrau des Klägers für das Jahr 2015 vor, denen zufolge sie im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Mai 2015 einen Bruttoarbeitslohn von 5.749,20 Euro und im Zeitraum vom 1. Juni bis 31. Dezember 2015 einen Bruttoarbeitslohn von 14.136,86 Euro verdient hatte. Die demnach zu unterstellende Kenntnis des BADV von einem Lohn der Ehegattin des Klägers im Jahr 2015 von insgesamt über 17.000,00 Euro führt jedoch nicht zu der Annahme, dass das BADV auch Kenntnis von denjenigen Tatsachen hatte, die der Entscheidung über die Berücksichtigungsfähigkeit der Ehefrau des Klägers im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 BBhV a.F. zugrunde zu legen sind. Denn der den elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen der Ehefrau des Klägers für das Jahr 2015 zu entnehmende Bruttoarbeitslohn ist nicht mit dem gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 BBhV a.F. für die Einkommensgrenze maßgeblichen Gesamtbetrag der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gleichzusetzen. Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 3 EStG ist unter dem Gesamtbetrag der Einkünfte vielmehr die Summe der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 EStG, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3 EStG zu verstehen, wobei Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 EStG wiederum den Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (Nr. 2) meinen. Demnach vermochte das BADV aufgrund ihrer bloßen Kenntnis über einen Bruttoarbeitslohn der Ehegattin des Klägers in Höhe von 19.886,06 Euro nicht festzustellen, ob der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte die Grenze von 17.000,00 Euro übersteigt. Vielmehr konnte allein der Steuerbescheid für das Jahr 2015 Aufschluss darüber gegeben, ob beispielsweise etwaige Werbungskosten zu einer Verringerung der Einkünfte und ggf. zu einem Unterschreiten des Grenzbetrags von 17.000,00 Euro geführt haben. bbb) Der Kläger kann sich auch nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG nicht auf ein etwaiges Vertrauen berufen. Nach dieser Vorschrift kann sich auf Vertrauen nicht berufen, wer die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Für die Anwendbarkeit des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG genügt es nicht, dass der Begünstigte die tatsächlichen Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts begründet haben. Erforderlich ist vielmehr, dass der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 48, Rn. 162; BVerwG, Urteil vom 22. September 1993 – 2 C 34.91 –, juris, Rn. 20. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist vorliegend nicht von einer positiven Kenntnis des Klägers von der Rechtswidrigkeit des Beihilfebescheids vom 13. Januar 2017 auszugehen. Zwar ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass dem Kläger seit Dezember 2016 bewusst war, dass seine Ehefrau aufgrund ihrer die Bemessungsgrenze übersteigenden Gesamteinkünfte im Jahr 2015 im Jahr 2017 nicht (mehr) nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BBhV a.F. berücksichtigungsfähig ist. Der Kläger hatte jedoch nach eigenem Vortrag keine Kenntnis darüber, dass es für die Beantragung der Beihilfe im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 BBhV a.F. auf den Zeitpunkt des Antragseingangs und nicht auf den Behandlungszeitpunkt oder auf den Zeitpunkt der Rechnungsstellung des Arztes ankommt. Diese Unkenntnis hat die Beklagte weder bestritten noch sind sonstige Umstände dafür ersichtlich, dass der Kläger entgegen seinen Angaben von der Maßgeblichkeit des Antragseingangs im Rahmen des § 4 Abs. 1 Satz 1 BBhV a.F. wusste. Ein Ausschluss des Vertrauensschutzes nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG kommt daher allein unter dem Gesichtspunkt einer grob fahrlässigen Unkenntnis in Betracht. Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1993 – 11 C 47.92 –, juris, Rn. 13. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt worden sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. November 1996 – 25 A 1950/96 –, juris, Rn. 26. Für das Beamtenverhältnis ergeben sich aus der dienstrechtlichen Treuepflicht Besonderheiten in Bezug auf die einzuhaltende Sorgfaltspflicht. Aufgrund dieser sind Beamte oder Soldaten dazu verpflichtet, Leistungsbescheide zu überprüfen und sich bei etwaigen Unklarheiten oder Zweifeln durch Rückfragen bei der zuständigen Stelle Gewissheit zu verschaffen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 1986 – 2 C 29.84 –, juris, Rn. 12. Dies zugrunde gelegt hat der Kläger grob fahrlässig gehandelt, indem er es unterlassen hat, durch Rückfragen beim BADV aufzuklären, ob bei der Prüfung der Berücksichtigungsfähigkeit seiner Ehefrau im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 BBhV a.F. von einer Beihilfebeantragung im Jahr 2016 oder 2017 ausgegangen worden ist und ob dementsprechend die zutreffenden Gesamteinkünfte zugrunde gelegt wurden. Da der Kläger nach eigenem Vortrag wusste, dass seine Ehefrau aufgrund ihrer Gesamteinkünfte im Jahr 2015 bei einer Beihilfebeantragung im Jahr 2017 nicht mehr berücksichtigungsfähig sein würde und er seinen Beihilfeantrag erst am 31. Dezember 2016 zur Post aufgegeben hatte, hätten ihm jedenfalls Zweifel darüber aufkommen müssen, ob die Beihilfebewilligung zu Recht erfolgt war. Er musste nämlich davon ausgehen, dass sein auf dem Postweg versandter Beihilfeantrag mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr im Jahr 2016, sondern erst im Jahr 2017 beim BADV eingegangen war. Für den (naheliegenden) Fall, dass der Antrag im Jahr 2017 beim BADV eingegangen war, hätte der Kläger zudem erkennen müssen, dass maßgeblich die Gesamteinkünfte seiner Ehefrau im Jahr 2015 sein könnten mit der Folge, dass die Beihilfegewährung zu Unrecht erfolgt sein könnte. Der Kläger konnte nicht (blind) auf seine Rechtsansicht vertrauen, dass es für die Beantragung der Beihilfe im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 BBhV nicht auf den Zeitpunkt des Antragseingangs, sondern auf den Behandlungszeitpunkt oder auf den Zeitpunkt der Rechnungsstellung des Arztes ankommt. Vielmehr hätte er erkennen müssen, dass der Zeitpunkt des Antragseingangs beim BADV ebenso ein möglicher Anknüpfungszeitpunkt sein könnte. Dafür, dass der Kläger diese Möglichkeit auch tatsächlich erkannt hat, spricht nach Einschätzung des Gerichts, dass der Kläger ausweislich der am 31. Dezember 2016 erfolgten Antragstellung noch den Versuch unternommen hat, einen Antragseingang im Jahr 2016 zu bewirken. Denn hätte er zweifelsfrei den Behandlungszeitpunkt oder den Zeitpunkt der Rechnungsstellung des Arztes für maßgeblich gehalten, hätte es einer Antragstellung und dessen Aufgabe zur Post nicht mehr am letzten Tag des Jahres 2016 bedurft, zumal es sich bei diesem Tag um einen Samstag handelte. Zudem musste der Kläger in Betracht ziehen, dass das BADV die sich gegenüber dem Jahr 2014 veränderten Gesamteinkünfte seiner Ehefrau für das Jahr 2015 bei der Beihilfefestsetzung möglicherweise fehlerhaft nicht berücksichtigt hat, weil er diese Veränderung im Rahmen seiner Antragstellung nicht mitgeteilt, sondern durch die Verwendung des Kurzantrags (fehlerhaft) zum Ausdruck gebracht hat, dass sich die für die Beihilfegewährung maßgeblichen Umstände gerade nicht verändert haben. Vor dem Hintergrund dieser für den Kläger deutlich erkennbaren Unsicherheitsfaktoren wäre er verpflichtet gewesen, beim BADV zumindest weitere Erkundigungen einzuholen. cc) Dass die Beklagte ihre Entscheidung nicht auf die Tatbestandsvoraussetzung des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG stützte und im Rahmen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG nicht von einer grob fahrlässigen Unkenntnis, sondern von einer positiven Kenntnis des Klägers über die Rechtswidrigkeit der Beihilfebewilligung ausging, ist vorliegend unschädlich. Denn die Frage, ob ein angefochtener Bescheid materiell rechtmäßig oder rechtswidrig ist, richtet sich nach dem Recht, das geeignet ist, die getroffene Regelung zu rechtfertigen. Erweist sie sich aus anderen als in dem Bescheid angegebenen Gründen als rechtmäßig, ohne dass sie durch den Austausch der Begründung in ihrem Wesen geändert würde, dann ist der Verwaltungsakt im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht rechtswidrig. Vgl. BVerwG, Urteile vom 31. März 2010 – 8 C 12.09 –, juris, Rn. 16, und vom 19. August 1988 – 8 C 29.87 –, juris, Rn. 13. So verhält es sich vorliegend. Der Regelungsgehalt des Rücknahmebescheides bliebe seinem Wesen nach unberührt, wenn der Ausschluss des Vertrauensschutzes nicht auf die positive Kenntnis, sondern auf die grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG bzw. auf den Ausschlusstatbestand des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG gestützt würde. Der Austausch dieser Tatbestandsvoraussetzungen ließe den Tenor der Grundverfügung sowie seine Regelungswirkung unberührt. Es würden auch keine wesentlich anderen oder zusätzlichen Ermessenserwägungen notwendig. dd) Die für die Rücknahme des Bewilligungsbescheids geltende Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG ist ebenfalls eingehalten. ee) Der Rücknahmebescheid leidet auch nicht an einem Ermessensfehler im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG liegt grundsätzlich im Ermessen der Behörde. Im Fall eines – wie hier – fehlenden Vertrauensschutzes nach § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG stellt die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit allerdings gemäß § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG den Regelfall dar. Maßgeblich sind insoweit die Erwägungen im Widerspruchsbescheid. Denn eine behördliche Entscheidung, deren Recht- und Zweckmäßigkeit – wie hier – durch die Widerspruchsbehörde nachgeprüft werden kann, erhält gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO erst durch den Widerspruchsbescheid ihre für das gerichtliche Verfahren maßgebliche Gestalt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2013 – 5 C 10.12 –, juris, Rn. 39 m. w. N. Anhand des Widerspruchsbescheids wird deutlich, dass sich die Beklagte über das ihr zustehende, nach § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG intendierte Ermessen bewusst war und dieses ausgeübt hat. Indem sie ausgeführt hat, dass Anhaltspunkte für Ermessensfehler hinsichtlich der Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit nicht ersichtlich seien, hat sie erkennbar auf ihre Ermessensausübung im Rahmen des Ausgangsbescheides Bezug genommen und diese aktualisiert. Dort führte sie wiederum aus, dass dem öffentlichen Interesse an einer ordnungsgemäßen Verwendung von Haushaltsmitteln der Vorrang vor ohne Rechtsgrund erfolgten Zuwendungen eingeräumt werde. Diese auch fiskalische Interessen einbeziehende Abwägung ist nicht zu beanstanden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2013 – 5 C 10.12 –, juris, Rn. 40 m. w. N. Da der Kläger keine für die Ermessensausübung relevanten Gesichtspunkte vorgetragen hat und Gründe, die eine andere als die nach § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG intendierte Entscheidung rechtfertigen könnten, auch auf sonstige Weise nicht ersichtlich sind, konnte sich die Beklagte auch auf diese knappe allgemeine Interessenabwägung beschränken. Vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1996 – 3 C 13.94 –, juris, Rn. 51. 2. Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist die ablehnende Bescheidung des Beihilfeantrags des Klägers vom 9. Januar 2017 (Ziffer 2) ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung der begehrten Beihilfe (s. o. II. 1. b) aa)). 3. Auch die mit Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids erfolgte Rückforderung der überzahlten Beträge erweist sich als rechtmäßig. a) Rechtsgrundlage für die Rückforderung der überzahlten Beträge ist vorliegend § 30 Abs. 3 SG i. V. m. § 84a BBG, der gegenüber § 49a VwVfG die speziellere Regelung darstellt. Gemäß § 84a Satz 1 BBG richtet sich die Rückforderung zu viel gezahlter Geldleistungen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB). Nach § 84a Satz 2 BBG steht es der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass die Empfängerin oder der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ist derjenige, der durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ihm zur Herausgabe verpflichtet. Vorliegend hat der Kläger die überhöhten Beihilfeleistungen ohne rechtlichen Grund erlangt, weil der ihnen zu Grunde liegende Bescheid – wie bereits dargestellt – zu Recht aufgehoben wurde. Der Kläger hat die überzahlte Beihilfe daher grundsätzlich herauszugeben bzw. gemäß § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz zu leisten. b) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist vorliegend auch nicht gemäß § 818 Abs. 3 BGB wegen einer etwaigen Entreicherung ausgeschlossen. Denn unabhängig von der Frage, ob der Kläger tatsächlich entreichert ist, kann er sich auf diese wegen einer verschärften Haftung gemäß § 84a Satz 2 BBG, §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB nicht berufen. Zwar kann gemäß der vorstehenden Ausführungen nicht von einer positiven Kenntnis des Klägers von der Rechtswidrigkeit des bewilligenden Beihilfebescheids und damit von dem Fehlen eines Rechtsgrundes für die Auszahlung der Beihilfeleistungen ausgegangen werden (§ 819 Abs. 1 BGB). Nach § 84a Satz 2 BBG steht es der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes im Sinne des § 819 Abs. 1 BGB jedoch gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass die Empfängerin oder der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Ein offensichtlicher Mangel im Sinne dieser Vorschrift ist gegeben, wenn der Empfänger die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat, wobei auch hier die sich aus der dienstrechtlichen Treuepflicht ergebenden Besonderheiten gelten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. November 1996 – 2 B 42.96 –, juris, Rn. 6; Hess. VGH, Urteil vom 17. März 1993 – 1 UE 2773/87 –, juris, Rn. 23. Demnach sind die Voraussetzungen der verschärften Haftung nach § 84a Satz 2 BBG erfüllt. Denn auch hier stellt das Unterlassen etwaiger Rückfragen des Klägers beim BADV ein grob fahrlässiges Verhalten dar, weil sich ihm aufgrund der Kenntnis über die fehlende Berücksichtigungsfähigkeit seiner Ehefrau im Jahr 2017 sowie aufgrund seines erst am 31. Dezember 2016 per Post versendeten Beihilfeantrags hätte aufdrängen müssen, dass die Beihilfebewilligung möglicherweise zu Unrecht erfolgt war. Auf die vorstehenden Ausführungen unter II. 1. b) bb) bbb) kann insoweit verwiesen werden. c) Die Beklagte hat auch der ihr durch § 84a Satz 3 BBG auferlegten Billigkeitsprüfung Genüge getan. Nach dieser Vorschrift kann von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, so dass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 15.10 –, juris, Rn. 24. Indem die Beklagte ihre eigene Mitverantwortung für die Überzahlung in die Ermessensentscheidung einbezogen und von der Rückforderung von 30 Prozent des überzahlten Betrages abgesehen hat, hat sie ihrem eigenen Verursachungsbeitrag ausreichend Rechnung getragen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 15.10 –, juris, Rn. 26. Eine darüber hinausgehende Ermäßigung war nicht angezeigt, da der Kläger trotz entsprechender Aufforderung der Beklagten keine Auskünfte über seine wirtschaftlichen Verhältnisse erteilt hat. d) Der Rechtmäßigkeit der mit Ziffer 3 erfolgten Rückforderung steht schließlich auch nicht entgegen, dass sich die Reduzierung des Rückforderungsbetrags um 30 Prozent nicht aus dem Entscheidungstenor selbst, sondern erst aus der Begründung des Bescheids sowie der am Ende des Bescheids erfolgten Zahlungssaufforderung ergibt. Denn durch diese Ausführungen wird für den Kläger hinreichend deutlich, dass er lediglich zur Rückzahlung des im Rahmen der Zahlungsaufforderung ausgewiesenen Betrags in Höhe von 1.173,65 Euro verpflichtet ist. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1, Satz 2, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Münster, Piusallee 38, 48147 Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster), schriftlich zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster (Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte – außer im Prozesskostenhilfeverfahren – durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 VwGO bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.