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Beschluss

5 L 255

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2021:0419.5L255.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 15. April 2021 – 5 K 1333/21 – wird angeordnet. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 I. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat Erfolg. 3 1. Der Antrag der Antragstellerin, 4 die aufschiebende Wirkung der Klage vom 15. April 2021 – 5 K 1333/21 – gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12. April 2021 anzuordnen, 5 ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG zulässig. 6 2. Der Antrag ist begründet. 7 Die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erforderliche Interessenabwägung fällt zu Gunsten der Antragstellerin aus. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Absonderungsverfügung überwiegt das private Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung nicht. 8 Anträgen nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist stattzugeben, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das Interesse des Betroffenen an einem einstweiligen Nichtvollzug gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig erscheint. Dabei wird ein das öffentliche Interesse überwiegendes Individualinteresse des Betroffenen regelmäßig dann angenommen, wenn der mit der Klage angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, wohingegen ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung in der Regel zu bejahen ist, wenn sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig erweist und zudem ein Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO vorliegt. Lässt sich bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung weder das eine noch das andere feststellen, hängt der Erfolg des Antrags ohne Berücksichtigung der Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren davon ab, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung oder das entgegenstehende private Interesse an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs in der Hauptsache überwiegt. Schließt der Gesetzgeber auf der Grundlage des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO - wie hier gemäß § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG - die aufschiebende Wirkung der Klage aus, so schlägt das Vollzugsinteresse im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei offenem Prozessausgang in der dann gebotenen Interessenabwägung mit erheblichem Gewicht zu Buche. Das bedeutet aber nicht, dass sich dieses Interesse gegenüber dem Aufschubinteresse regelhaft durchsetzt. 9 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2005 – 4 VR 1005.04 -, juris, Rn. 12. 10 Nach diesen Maßstäben ist die aufschiebende Wirkung der gegen die Absonderungsverfügung gerichteten Klage anzuordnen. Bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass die Verfügung rechtswidrig ist (a)). Die allgemeine Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragsgegnerin aus (b)). 11 a) Die Absonderungsverfügung ist rechtswidrig. 12 aa) Allein in Betracht kommende Ermächtigungsgrundlage für die vorliegende Anordnung, gegen die formelle Bedenken weder geltend gemacht noch ersichtlich sind, ist § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG i. V. m. § 12 Abs. 5 CoronaTestQuarantäneVO. Nach Aktenlage sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG erfüllt. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 IfSG hat die zuständige Behörde anzuordnen, dass Personen, die an Lungenpest oder an von Mensch zu Mensch übertragbarem hämorrhagischem Fieber erkrankt oder dessen verdächtig sind, unverzüglich in einem Krankenhaus oder einer für diese Krankheiten geeigneten Einrichtung abgesondert werden. Bei sonstigen Kranken sowie Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern kann nach § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG angeordnet werden, dass sie in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise abgesondert werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen, befolgen können oder befolgen würden und dadurch ihre Umgebung gefährden. 13 Aus § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG ergibt sich, dass nur Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider einer Quarantänemaßnahme unterzogen werden dürfen. Diese Adressatenkreise sind in § 2 Nr. 4 bis Nr. 7 IfSG legaldefiniert. Danach ist "Kranker" eine Person, die an einer übertragbaren Krankheit erkrankt ist, "Krankheitsverdächtiger" eine Person, bei der Symptome bestehen, welche das Vorliegen einer bestimmten übertragbaren Krankheit vermuten lassen, und "Ausscheider" eine Person, die Krankheitserreger ausscheidet und dadurch eine Ansteckungsquelle für die Allgemeinheit sein kann, ohne krank oder krankheitsverdächtig zu sein. "Ansteckungsverdächtiger" ist schließlich eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein. Die Aufnahme von Krankheitserregern im Sinne von § 2 Nr. 7 IfSG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anzunehmen, wenn der Betroffene mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Kontakt zu einer infizierten Person oder einem infizierten Gegenstand hatte. Die Vermutung, der Betroffene habe Krankheitserreger aufgenommen, muss naheliegen. Eine bloß entfernte Wahrscheinlichkeit genügt nicht. Demzufolge ist die Annahme eines Ansteckungsverdachts nicht schon gerechtfertigt, wenn die Aufnahme von Krankheitserregern nicht auszuschließen ist. Andererseits ist auch nicht zu verlangen, dass sich die Annahme geradezu aufdrängt. Erforderlich und ausreichend ist, dass die Annahme, der Betroffene habe Krankheitserreger aufgenommen, wahrscheinlicher ist als das Gegenteil. 14 Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 16.11 -, juris Rn. 31. 15 Für die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckungsgefahr gilt allerdings kein strikter, alle möglichen Fälle gleichermaßen erfassender Maßstab. Es ist der im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht geltende Grundsatz heranzuziehen, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Dafür sprechen das Ziel des Infektionsschutzgesetzes, eine effektive Gefahrenabwehr zu ermöglichen (§§ 1 Abs. 1, 28 Abs. 1 IfSG), sowie der Umstand, dass die betreffenden Krankheiten nach ihrem Ansteckungsrisiko und ihren Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen unterschiedlich gefährlich sind. Im Falle eines hochansteckenden Krankheitserregers, der bei einer Infektion mit großer Wahrscheinlichkeit zu einer tödlich verlaufenden Erkrankung führen würde, drängt sich angesichts der schwerwiegenden Folgen auf, dass die vergleichsweise geringe Wahrscheinlichkeit eines infektionsrelevanten Kontakts genügt. Das Beispiel zeigt, dass es sachgerecht ist, einen am Gefährdungsgrad der jeweiligen Erkrankung orientierten, flexiblen Maßstab für die hinreichende (einfache) Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. 16 Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 16.11 -, juris Rn. 32. 17 Ob gemessen daran ein Ansteckungsverdacht im Sinne von § 2 Nr. 7 IfSG zu bejahen ist, beurteilt sich unter Berücksichtigung der Eigenheiten der jeweiligen Krankheit und der verfügbaren epidemiologischen Erkenntnisse und Wertungen sowie anhand der Erkenntnisse über Zeitpunkt, Art und Umfang der möglichen Exposition der betreffenden Person und über deren Empfänglichkeit für die Krankheit. Die Feststellung eines Ansteckungsverdachts setzt voraus, dass die Behörde zuvor Ermittlungen zu infektionsrelevanten Kontakten des Betroffenen angestellt hat; denn ohne aussagekräftige Tatsachengrundlage lässt sich nicht zuverlässig bewerten, ob eine Aufnahme von Krankheitserregern anzunehmen ist. Die Ermittlungspflicht der Behörde folgt bereits aus dem allgemein für das Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz (vgl. § 24 Abs. 1 VwVfG NRW). Sie lässt sich darüber hinaus aus § 25 Abs. 1 IfSG ableiten. Nach dieser Bestimmung stellt das Gesundheitsamt die erforderlichen Ermittlungen insbesondere über Art, Ursache, Ansteckungsquelle und Ausbreitung der Krankheit an, wenn Anhaltspunkte für einen Krankheits-, Krankheitsverdachts-, Ansteckungsverdachts- oder Ausscheidungsfall vorliegen. Die Behörde entscheidet über Art und Umfang der Ermittlungen (§ 24 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW). Die gebotene Ermittlungstiefe zu möglichen Kontakten des Betroffenen mit infizierten Personen oder Gegenständen wird insbesondere durch die Eigenheiten der Krankheit, namentlich die Ansteckungsfähigkeit des Krankheitserregers, sowie durch die epidemiologischen Erkenntnisse vorgegeben. Die Ermittlungen können danach von Fall zu Fall mehr oder weniger intensiv ausfallen. 18 Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 16.11 -, juris, Rn. 33 f.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 1. September 2020 – 20 L 1186/20 -, juris, Rn. 13. 19 Angesichts der epidemischen Lage mit Blick auf das Coronavirus sind die vorstehend dargestellten maßgeblichen Risiken als sehr hoch einzuschätzen. Nach den maßgeblichen Feststellungen des Robert Koch-Instituts steigt die 7-Tages-Inzidenz für ganz Deutschland seit Mitte Februar 2021 stark an und liegt deutlich über 100/100.000 Einwohner. Das Geschehen ist nicht regional begrenzt, die Anzahl der Landkreise mit einer 7-Tages-Inzidenz über 100/100.000 Einwohner hat seit Mitte Februar 2021 deutlich zugenommen. Der 7-Tage-R-Wert liegt über 1. Etwa seit Mitte März hat sich der Anstieg der Fallzahlen beschleunigt. Nach einem vorübergehenden Rückgang der Fallzahlen über die Osterfeiertage setzt sich der starke Anstieg der Fallzahlen fort. Die COVID-19-Fallzahlen stiegen in den letzten Wochen in allen Altersgruppen wieder an, besonders stark jedoch in jüngeren Altersgruppen. Auch bei den über 80-Jährigen hat sich der wochenlang abnehmende Trend nicht fortgesetzt. Beim Großteil der Fälle ist der Infektionsort nicht bekannt. COVID-19-bedingte Ausbrüche betreffen momentan insbesondere private Haushalte, aber auch Kitas, Schulen und das berufliche Umfeld, während die Anzahl der Ausbrüche in Alters- und Pflegeheimen abgenommen hat. Der Anstieg der Fallzahlen insgesamt und der Infektionen durch die Virusvariante B.1.1.7 führt aktuell zu einer ansteigenden Anzahl von Hospitalisierungen und intensivpflichtigen Patientinnen und Patienten. Bundesweit ist seit Mitte März wieder ein deutlicher Anstieg der COVID-19-Fallzahlen auf Intensivstationen (ITS) zu verzeichnen. 20 Vgl. Robert Koch-Institut, Aktueller Lage-/Situationsbericht des RKI zu COVID-19, Stand: 18. April 2021, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Gesamt.html; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2020 – 13 B 870/20.NE -, juris, Rn. 35 f.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 1. September 2020 – 20 L 1186/20 -, juris, Rn. 15; VG Münster, Beschluss vom 24. August 2020 – 5 L 671/20 -, juris, Rn. 14. 21 Für den Kreis Steinfurt sind insoweit keine Besonderheiten festzustellen. Die 7-Tage-Inzidenz im Kreisgebiet liegt bei 127, allein in B. sind aktuell 71 Personen infiziert (vgl. Pressemitteilung des Kreises vom 18. April 2021, abrufbar unter https://www.kreis-steinfurt.de/kv_steinfurt/Aktuelles/Slider/Informationen%20Coronavirus/Pressemitteilungen%20Corona/). 22 Hinsichtlich der Übertragungswege ist zu berücksichtigen, dass Hauptübertragungsweg für SARS-CoV-2 die respiratorische Aufnahme virushaltiger Flüssigkeitspartikel, die beim Atmen, Husten, Sprechen und Niesen entstehen, ist. Beim Atmen und Sprechen, aber noch weitaus stärker beim Schreien und Singen, werden vorwiegend kleine Partikel (Aerosol) ausgeschieden, beim Husten und Niesen entstehen zusätzlich deutlich mehr Tröpfchen. Neben der steigenden Lautstärke können auch individuelle Unterschiede zur verstärkten Freisetzung beitragen. Grundsätzlich ist die Wahrscheinlichkeit einer Exposition gegenüber Tröpfchen und Aerosolen im Umkreis von 1 bis 2 Meter um eine infizierte Person herum erhöht. Während insbesondere größere respiratorische Tröpfchen schnell zu Boden sinken, können Aerosole - auch über längere Zeit - in der Luft schweben und sich in geschlossenen Räumen verteilen. Ob und wie schnell die Tröpfchen und Aerosole absinken oder in der Luft schweben bleiben, ist neben der Größe der Partikel von einer Vielzahl weiterer Faktoren, u. a. der Temperatur und der Luftfeuchtigkeit, abhängig. Der längere Aufenthalt in kleinen, schlecht oder nicht belüfteten Räumen kann die Wahrscheinlichkeit einer Übertragung durch Aerosole auch über eine größere Distanz als 1,5 Meter erhöhen, insbesondere dann, wenn eine infektiöse Person besonders viele kleine Partikel (Aerosole) ausstößt und diese Personen besonders tief einatmen. Durch die Anreicherung und Verteilung der Aerosole ist unter diesen Bedingungen das Einhalten des Mindestabstandes ggf. nicht mehr ausreichend. 23 Vgl. Robert Koch-Institut, SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Stand: 18. März 2021, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html#doc13776792bodyText1. 24 Bezogen auf die Gefahr, die von Personen ausgeht, die bereits vollständig gegen das Coronavirus geimpft sind und die Kontakt zu einer nachweislich infizierten Person gehabt haben, gilt jedenfalls nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung folgende Risikobeurteilung: Wenn eine Kontaktperson vollständig geimpft ist (Tag 15 nach der zweiten Impfung), ist keine Quarantäne erforderlich. Dies gilt für alle Personen mit Ausnahmen für geimpfte Patienten in medizinischen Einrichtungen (für die Dauer des Krankenhausaufenthalts), um ungeimpfte Patienten vor dem Restrisiko einer Weitergabe der Infektion zu schützen; dieses Restrisiko ist zwischen Patienten (z. B. Zimmernachbarn) größer als bei dem geimpften medizinischen Personal, das sich weiterhin an die strengen Hygienemaßnahmen im Krankenhaus halten muss, sowie geimpfte Bewohner von stationären Pflegeeinrichtungen, da durch diese die Weitergabe von Infektionen auf ungeimpfte Bewohner, ungeimpftes Personal sowie ungeimpfte Besucher erfolgen kann. 25 Vgl. Robert Koch-Institut, Organisatorische und personelle Maßnahmen für Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie Alten- und Pflegeeinrichtungen während der COVID-19-Pandemie, Stand: 7. April 2021, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Getrennte_Patientenversorg_stationaer.html. 26 Das Robert Koch-Institut passt die Empfehlungen zum Infektionsschutz nach einer Covid-19-Impfung für Menschen in Alten- und Pflegeeinrichtungen teilweise neu an, schlägt die Aussetzung der Quarantäne aber nicht generell vor. Es wird darauf hingewiesen, in einer Einrichtung in der Regel nicht alle Personen geimpft sind, wobei der Prozentsatz von Einrichtung zu Einrichtung schwankt. Eine 100%ige Durchimpfung ist aus verschiedenen Gründen nicht erreichbar. Es können nicht immer alle Bewohner geimpft werden können, da die Einwilligung dazu fehlt oder medizinische Gründe dem entgegenstehen. Aufgrund der natürlichen Fluktuation können Impflücken auftreten. Das Personal in Pflegeheimen ist zu einem von Einrichtung zu Einrichtung variierenden Anteil geimpft mit einer im Vergleich zu den Bewohnern generell niedrigeren Impfrate. (Impfbereitschaft geringer als bei Bewohnern). Die Besucher von Pflegeheimen sind zum jetzigen Zeitpunkt überwiegend noch nicht geimpft. Trotz hoher Effektivität der Impfstoffe besteht keine 100%ige Wirksamkeit, da ein Teil der Geimpften keine ausreichende Immunantwort entwickelt. Zur Dauer des Impfschutzes gibt es zurzeit noch keine verlässlichen Daten. Die Einschätzung der Impfeffektivität gegen die anderen besorgniserregenden Varianten bedarf weiterer Untersuchungen. Bereits vorliegende Studien weisen darauf hin, dass insbesondere bei der B.1.351- und P.1-Variante der aufgebaute Impfschutz weniger wirksam sein könnte. Der potentielle Impfschutz bei den geimpften Bewohnern und Beschäftigten muss daher auch unter Berücksichtigung der Verbreitung der verschiedenen Virusvarianten gesondert beurteilt werden. Prinzipiell kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich Geimpfte mit SARS-CoV-2 infizieren (z. B. mit dem Originalvirus oder mit neuen Virusvarianten z. B. VOC) und die Infektion auf andere Personen übertragen, allerdings ist nach dem derzeitigen Kenntnisstand das Risiko bei Geimpften deutlich geringer ist als bei Nichtgeimpften. Vor diesem Hintergrund muss bei einer Anpassung der Empfehlungen zum Infektionsschutz das verbleibende Restrisiko abgewogen werden gegen die positiven Auswirkungen einer Lockerung von Maßnahmen. 27 Vgl. Robert Koch-Institut, Prävention und Management von COVID-19 in Alten- und Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen, Stand: 7. April 2021, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Alten_Pflegeeinrichtung_Empfehlung.pdf?__blob=publicationFile. 28 Diese Lockerung von Maßnahmen befürwortet das Robert Koch-Institut auf dieser Grundlage derzeit nur bei Neuaufnahmen und Verlegungen von Bewohnern mit vollständigem Impfschutz ohne direkten Kontakt zu infizierten Personen. Bei Bewohnern mit vollständigem Impfschutz und Kontakt zu einer infizierten Person wird keine Änderung empfohlen, da es sich um eine besonders vulnerable Gruppe handelt und die Weitergabe einer möglicherweise erworbenen Infektion auf Ungeimpfte vermieden werden soll. 29 Vgl. Robert Koch-Institut, Prävention und Management von COVID-19 in Alten- und Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen, Stand: 7. April 2021, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Alten_Pflegeeinrichtung_Empfehlung.pdf?__blob=publicationFile. 30 Gemessen an diesen Maßstäben ist im vorliegenden Fall in Bezug auf die Antragstellerin eine hinreichend wahrscheinliche Aufnahme von Krankheitserregern infolge eines Kontaktes mit einer infizierten Person nach summarischer Prüfung gegeben. Jedenfalls lässt sich eine solche auch unter Berücksichtigung zweier bereits erfolgter Impfungen nicht verlässlich ausschließen. 31 Zur Risikobewertung vgl. auch VG Neustadt, Beschluss vom 15. März 2021 – 5 L 242/21.NW -, juris. 32 Nach den – insoweit von der Antragstellerin auch nicht in Abrede gestellten – Angaben der Antragsgegnerin hat die Antragstellerin zu einer nachweislich infizierten Person Kontakt gehabt. Ein negatives PCR-Testergebnis allein führt nicht dazu, dass die Absonderungsverfügung aufzuheben wäre (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 2 CoronaTestQuarantäneVO). 33 bb) Allerdings liegen Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO vor. Zwar ist die Entscheidung der Antragsgegnerin, den oben wiedergegebenen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zu folgen, mit Blick auf die Zielrichtung der Absonderungsverfügung geeignet, als Mittel erforderlich und bringt im Regelfall die gegenläufigen Grundrechtspositionen zu einem vertretbaren Ausgleich. Insbesondere lässt sich eine Ungleichbehandlung von Bewohnern von Pflegeeinrichtungen mit Blick auf das Pflegepersonal, das ebenso Kontakt mit einer infizierten Person gehabt hat, nicht feststellen. Bei korrekter Einhaltung der Arbeitsschutzempfehlungen zum Einsatz von Schutzmasken im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 besteht kein Anlass für eine Absonderung von Personal nach Kontakt mit einem COVID-19-Fall, d. h. dass geschultes Personal unter Einsatz von adäquater Schutzkleidung nach Versorgung eines Covid-19-Falles nicht als enger Kontakt eingestuft wird. 34 Vgl. Robert Koch-Institut, Organisatorische und personelle Maßnahmen für Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie Alten- und Pflegeeinrichtungen während der COVID-19-Pandemie, Stand: 7. April 2021, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Getrennte_Patientenversorg_stationaer.html. 35 Allerdings lässt sich der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung nicht entnehmen, dass die Antragsgegnerin die individuellen Belange der Antragstellerin überhaupt in ihre Erwägungen eingestellt hat. Dem Text der Ordnungsverfügung lässt sich hierfür kein Anhaltspunkt entnehmen. Allerdings bestand für die Antragsgegnerin hinreichender Anlass, Ermittlungen hinsichtlich der Durchführung der Absonderungsmaßnahme und der individuellen Betroffenheit der Antragstellerin anzustellen. Hierbei ist vor allem zu beachten, dass die Absonderung von Bewohnern in Pflegeeinrichtungen im Vergleich zu Personen, die sich im eigenen häuslichen Umfeld absondern müssen, für diese mit besonderen Belastungen verbunden ist. Nach § 12 Abs. 5 CoronaTestQuarantäneVO erfolgt die Quarantäne in Form der isolierten Versorgung. Dies bedeutet, dass die Jahre alte Antragstellerin, die nach ihrem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vortrag, dass sie aufgrund degenerierter Bandscheiben dringend auf Bewegung angewiesen ist, gleichwohl ihr Zimmer mit einer Größe von ca. 20 qm für einen Zeitraum von bis zu 21 Tagen nicht verlassen darf. Trotz dieses Umstands hat die Antragsgegnerin nicht einmal erwogen, der Antragstellerin Ausnahmen von der grundsätzlichen Absonderungspflicht zu ermöglichen. Dies hätte mit Blick auf die ohne Weiteres mögliche Ausstattung der Antragstellerin mit FFP2-Masken oder weitergehender Schutzkleidung – ebenso wie dies bezogen auf das Pflegepersonal gehandhabt wird – sowie durch die gleichermaßen mögliche Verhinderung des Zusammentreffens mit anderen Bewohnern für das zeitweise Verlassen ihres Zimmers zum Zwecke der körperlichen Betätigung nahegelegen. 36 b) Die allgemeine Interessenabwägung fällt auch unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Wertung der §§ 28 Abs. 3, 16 Abs. 8 IfSG zu Lasten der Antragsgegnerin aus. An der Vollziehung der nach Aktenlage rechtswidrigen Absonderungsverfügung besteht kein öffentliches Interesse. Konkrete Anhaltspunkte für eine Erhöhung der Gefahrenlage für die Allgemeinheit durch die Antragstellerin sind unter Einbeziehung der Umstände 37 - zweifache Impfung 38 - keine Krankheitssymptome 39 - negativer PCR-Test 40 - Tragen von FFP2-Masken bzw. Schutzkleidung beim Verlassen des Zimmers lediglich zum Zweck körperlicher Betätigung 41 nicht erkennbar. Auch der Umstand, dass nach dem Vortrag der Antragsgegnerin vom 19. April 2021 bei der Antragstellerin ein (weiterer) PCR-Test vorgenommen wurde, dessen Ergebnis nunmehr abgewartet werden solle, führt zu keinem anderen Ergebnis. Es spricht nichts dafür, die von Beginn an rechtswidrige Absonderungsverfügung mit dem Argument aufrechtzuerhalten, dass die weitere Absonderung nunmehr möglicherweise in einigen Tagen beendet werden könnte. 42 Vgl. Robert Koch-Institut, Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Coronavirus SARS-CoV-2/Krankheit COVID-19, Gesamtstand: 1. April 2021, abrufbar unter https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/gesamt.html: Die Zeit zwischen Probenentnahme und Ergebnismitteilung kann ein bis zwei Tage betragen, je nach Probenaufkommen kann die Ergebnismitteilung länger dauern. 43 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.