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Beschluss

20 L 1186/20

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine behördliche Quarantäne ist möglich nach § 80 Abs. 5 VwGO auch bei gesetzlich angeordnetem Sofortvollzug. • Bei summarischer Prüfung kann die Rechtswidrigkeit einer Quarantäne offensichtlich sein, wenn die Voraussetzungen des IfSG nicht vorliegen. • Quarantäne nach § 30 IfSG darf nur gegenüber Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern angeordnet werden; ein Ansteckungsverdacht setzt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der Aufnahme von Krankheitserregern voraus. • Die Behörde hat eine Ermittlungs- und Aufklärungspflicht zu infektionsrelevanten Kontakten, bevor sie einen Ansteckungsverdacht nach § 2 Nr. 7 IfSG annimmt. • Das bloße Zusammenleben mit einer Kontaktperson der Kategorie I begründet nicht ohne weitere Feststellungen einen Ansteckungsverdacht gegenüber den übrigen Haushaltsmitgliedern.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung gegen Quarantäne: fehlender Ansteckungsverdacht • Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine behördliche Quarantäne ist möglich nach § 80 Abs. 5 VwGO auch bei gesetzlich angeordnetem Sofortvollzug. • Bei summarischer Prüfung kann die Rechtswidrigkeit einer Quarantäne offensichtlich sein, wenn die Voraussetzungen des IfSG nicht vorliegen. • Quarantäne nach § 30 IfSG darf nur gegenüber Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern angeordnet werden; ein Ansteckungsverdacht setzt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der Aufnahme von Krankheitserregern voraus. • Die Behörde hat eine Ermittlungs- und Aufklärungspflicht zu infektionsrelevanten Kontakten, bevor sie einen Ansteckungsverdacht nach § 2 Nr. 7 IfSG annimmt. • Das bloße Zusammenleben mit einer Kontaktperson der Kategorie I begründet nicht ohne weitere Feststellungen einen Ansteckungsverdacht gegenüber den übrigen Haushaltsmitgliedern. Die Antragsteller klagten gegen behördliche Ordnungsverfügungen, die eine häusliche Absonderung (Quarantäne) aufgrund eines Kontaktfalls anordneten. Einer der Haushaltsangehörigen (Sohn) hatte engen Kontakt zu einer nachweislich infizierten Person und war als Kategorie-I-Kontakt eingeordnet worden; er selbst testete negativ und blieb nach Angabe der Antragsteller asymptomatisch und isoliert. Die Behörde setzte dennoch Quarantäneanordnungen auch gegen die übrigen Haushaltsmitglieder. Die Antragsteller rügten, dass für sie kein hinreichender Ansteckungsverdacht vorliege und die gesetzlichen Anforderungen des IfSG nicht erfüllt seien. Das Verwaltungsgericht prüfte summarisch und ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage an; die Kosten des Verfahrens trug die Behörde. Streitwert wurde auf 5.000 € festgesetzt. • Zuständigkeit und Rechtsweg: Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung anordnen, auch bei gesetzlich angeordnetem Sofortvollzug nach § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG. • Prüfungsmaßstab: Bei summarischer Überprüfung ist abzuwägen zwischen Aufschubinteresse des Antragstellers und öffentlichem Vollzugsinteresse; offensichtliche Rechtswidrigkeit führt zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung. • Rechtliche Voraussetzungen der Quarantäne: Nach §§ 28 Abs.1, 30 Abs.1 Satz 2 i.V.m. § 16 IfSG sind Quarantänemaßnahmen nur gegenüber Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern zulässig; die Begriffsbestimmungen in § 2 Nr. 4–7 IfSG setzen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der Aufnahme oder Ausscheidung von Krankheitserregern voraus. • Ansteckungsverdacht: Für die Annahme eines Ansteckungsverdachts nach § 2 Nr. 7 IfSG muss die Aufnahme von Krankheitserregern wahrscheinlicher sein als ihr Gegenteil; eine bloße entfernte Möglichkeit genügt nicht. • Ermittlungspflicht der Behörde: Die Behörde muss nach § 24 VwVfG NRW und § 25 IfSG Ermittlungen zu infektionsrelevanten Kontakten anstellen; ohne ausreichende Ermittlung fehlt die Grundlage für die Annahme eines Ansteckungsverdachts. • Epidemiologische Bewertung: Bei SARS-CoV-2 sind Übertragungswege und Risiko zu berücksichtigen; dennoch reichten im vorliegenden Fall die Erkenntnisse nicht aus, um bei den übrigen Haushaltsmitgliedern einen überwiegenden Ansteckungsverdacht zu bejahen. • Anwendung auf den Einzelfall: Nur der Sohn war als Kategorie-I-Kontakt einzustufen und empfohlen für Quarantäne; die übrigen Antragsteller hatten keinen nachweislichen Kontakt zu einer infizierten Person und es fehlten belastbare Ermittlungen oder Hinweise auf erhöhte Aerosolkonzentrationen im Haushalt. • Ergebnis der Abwägung: Die Quarantäneanordnung gegenüber den übrigen Antragstellern erweist sich nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, sodass die aufschiebende Wirkung anzuordnen ist. Die Klage hat in der Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Quarantäneanordnungen Erfolg. Das Gericht hat umfangs- und rechtsgrundlagenbezogen geprüft und festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nach §§ 28, 30 IfSG und § 2 Nr. 7 IfSG für einen Ansteckungsverdacht der übrigen Haushaltsmitglieder nicht hinreichend erfüllt sind. Insbesondere fehlt es an einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass die Antragsteller Krankheitserreger aufgenommen haben, und die Behörde hat keine ausreichenden Ermittlungen vorgelegt. Folglich besteht kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung einer offensichtlich rechtswidrigen Verfügung; die aufschiebende Wirkung wird angeordnet und die Verfahrenskosten der Behörde auferlegt.