OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 L 671/20

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2020:0824.5L671.20.00
7mal zitiert
10Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

17 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Zur Notwendigkeit von Ausnahmemöglichkeiten von der Allgemeinverfügung zur Vermeidung weiterer Infektionsgeschehen in Großbetrieben der Fleischwirtschaft vom 20.07.2020

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom     00.00.0000 – 0000000 – gegen Nr. 1 der Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales zur Vermeidung weiterer Infektionsgeschehen in Großbetrieben der Fleischwirtschaft vom 20. Juli 2020 wird angeordnet.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Notwendigkeit von Ausnahmemöglichkeiten von der Allgemeinverfügung zur Vermeidung weiterer Infektionsgeschehen in Großbetrieben der Fleischwirtschaft vom 20.07.2020 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 00.00.0000 – 0000000 – gegen Nr. 1 der Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales zur Vermeidung weiterer Infektionsgeschehen in Großbetrieben der Fleischwirtschaft vom 20. Juli 2020 wird angeordnet. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. G r ü n d e I. Der – sinngemäß dahingehend auszulegende – Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 00.00.0000 – 000000 – gegen Nr. 1 der Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales zur Vermeidung weiterer Infektionsgeschehen in Großbetrieben der Fleischwirtschaft vom 20. Juli 2020 anzuordnen, hat Erfolg. Er ist zulässig (1.) und begründet (2.). 1. Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Var. 1 VwGO zulässig (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. §§ 28 Abs. 3, 16 Abs. 8 IfSG). 2. Der Antrag ist begründet. Die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erforderliche Interessenabwägung fällt zu Gunsten der Antragstellerin aus. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung von Nr. 1 der Allgemeinverfügung überwiegt das private Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung nicht. Anträgen nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist stattzugeben, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das Interesse des Betroffenen an einem einstweiligen Nichtvollzug gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig erscheint. Dabei wird ein das öffentliche Interesse überwiegendes Individualinteresse des Betroffenen regelmäßig dann angenommen, wenn der mit der Klage angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, wohingegen ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung in der Regel zu bejahen ist, wenn sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig erweist und zudem ein Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO vorliegt. Lässt sich bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung weder das eine noch das andere feststellen, hängt der Erfolg des Antrags ohne Berücksichtigung der Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren davon ab, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung oder das entgegenstehende private Interesse an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs in der Hauptsache überwiegt. Schließt der Gesetzgeber auf der Grundlage des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO - wie hier gemäß § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IFSG - die aufschiebende Wirkung der Klage aus, so schlägt das Vollzugsinteresse im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei offenem Prozessausgang in der dann gebotenen Interessenabwägung mit erheblichem Gewicht zu Buche. Das bedeutet aber nicht, dass sich dieses Interesse gegenüber dem Aufschubinteresse regelhaft durchsetzt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2005 – 4 VR 1005.04 -, juris, Rn. 12. Nach diesen Maßstäben ist die aufschiebende Wirkung der gegen Nr. 1 der Allgemeinverfügung gerichteten Klage anzuordnen. Bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass Nr. 1 der angegriffenen Allgemeinverfügung (offensichtlich) rechtswidrig ist (a)). Die allgemeine Interessenabwägung fällt zu Gunsten der Antragstellerin aus (b)). a) Es kann dahinstehen, ob die Rechtsformenwahl zu beanstanden sein wird, indem anstelle einer Rechtsverordnung eine Allgemeinverfügung erlassen worden ist, und ob die angegriffene Allgemeinverfügung inhaltlich hinreichend bestimmt ist (§ 37 Abs. 1 VwVfG NRW), woran die Kammer allerdings keinen Zweifel hat. Des Weiteren kann offenbleiben, ob die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG vorliegen, wonach die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen trifft, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist, wenn u. a. Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden. Die in Nr. 1 der Allgemeinverfügung vorgesehenen Regelungen stellen aber gegenüber der Antragstellerin keine erforderliche Schutzmaßnahme dar. Die ausnahmslos angeordnete Verpflichtung zur Testung, ohne den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen, ist ermessenswidrig im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO. Sie ist selbst unter Berücksichtigung einer etwaigen Einschätzungsprärogative des Antragsgegners nicht erforderlich, da sich mildere Mittel gleicher Eignung aufdrängen. Der Antragsgegner überschreitet die Grenzen seines Ermessens, indem er in Nr. 1 der Allgemeinverfügung keinerlei Ausnahmetatbestände oder zumindest Öffnungsklauseln vorgesehen hat, die der Antragstellerin ermöglichen, unter bestimmten Voraussetzungen von einer regelmäßigen Testung (von Teilen) der Mitarbeiter abzusehen. aa) Bei § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG handelt es sich um eine Generalklausel, die die zuständigen Behörden zum Handeln verpflichtet (gebundene Entscheidung). Hinsichtlich Art und Umfang der Bekämpfungsmaßnahmen – „wie“ des Eingreifens – ist der Behörde jedoch ein Ermessen eingeräumt. Das behördliche Ermessen wird dadurch beschränkt, dass es sich um „notwendige Schutzmaßnahmen“ handeln muss, nämlich Maßnahmen, die zur Verhinderung der (Weiter-) Verbreitung der Krankheit geboten sind. Der Begriff der „Schutzmaßnahmen“ ist umfassend und eröffnet der Infektionsschutzbehörde ein möglichst breites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen, welche durch die Notwendigkeit der Maßnahme in Einzelfall begrenzt wird. Schutzmaßnahmen sind nur erlaubt, soweit dies inhaltlich („soweit“) und zeitlich („solange“) erforderlich ist. Darüber hinaus sind dem Ermessen durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Grenzen gesetzt. Vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 17. Juni 2020 – RO 14 S 20.1002 -, juris, Rn. 49. bb) Die Allgemeinverfügung verfolgt ersichtlich einen legitimen Zweck. Die Corona-Pandemie begründet eine ernstzunehmende Gefahrensituation, die staatliches Einschreiten nicht nur rechtfertigt, sondern mit Blick auf die Schutzpflicht des Staates weiterhin gebietet. Auch wenn sich das Infektionsgeschehen aufgrund der ergriffenen Maßnahmen in der Vergangenheit verlangsamt hatte , besteht die Gefahr der Verbreitung der Infektion und daran anknüpfend einer Überlastung des Gesundheitswesens mit gravierenden Folgen für die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung fort. Nach den maßgeblichen Feststellungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) handelt es sich immer noch um eine sehr dynamische Situation. Die Gefährdung für die Bevölkerung wird deshalb nach wie vor als hoch eingeschätzt, für Risikogruppen sogar als sehr hoch. Dabei variiert die Gefährdung von Region zu Region. Die Belastung für das Gesundheitswesen hängt maßgeblich von der regionalen Verbreitung der Infektion, den vorhandenen Kapazitäten und den eingeleiteten Gegenmaßnahmen wie Isolierung, Quarantäne und physischer Distanzierung ab. Sie ist aktuell in weiten Teilen Deutschlands gering, kann aber örtlich hoch sein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2020 – 13 B 870/20.NE -, juris, Rn. 35 f. m. w. N. Die Fallzahlen sind zudem in der letzten Zeit wieder deutlich gestiegen. Das RKI teilt in den „Informationen zu gestiegenen Fallzahlen in Deutschland“ vom 24. Juli 2020 mit, dass die Zahl der neu übermittelten Fälle mit 815 deutlich höher als in den Vorwochen ist und mehr als 60 % der neu übermittelten Fälle auf Anstiege in Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg zurückzuführen sind. Die Entwicklung wird als sehr beunruhigend eingeschätzt und eine weitere Verschärfung der Situation muss nach Auffassung des RKI unbedingt vermieden werden. Diese Entwicklung setzt sich gegenwärtig weiter fort. Die Differenz zum Vortag lag am 6. August 2020 bei + 1.045 und am 20. August 2020 bei + 1.707 (vgl. https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Fallzahlen.html, abgerufen am 6. und 20. August 2020). Die Gefahrenlage ist damit allgemein, aber auch konkret in der Fleischindustrie weiterhin als hoch einzustufen. Im Täglichen Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vom 29. Juli 2020 wird festgehalten, dass in vielen Bundesländern ein Zuwachs in den Fallzahlen zu beobachten ist, die Fallzahlen u. a. in Nordrhein-Westfalen besonders stark gestiegen sind und der Anstieg der Fallzahlen bei Tätigen im Lebensmittelbereich größtenteils auf Ausbrüche in fleischverarbeitenden Betrieben zurückzuführen ist. Der Tägliche Lagebericht vom 5. August 2020 hält fest: „Die Zahl der täglich neu übermittelten Fälle war in den letzten beiden Wochen bereits angestiegen. Diese Entwicklung ist sehr beunruhigend und wird vom RKI weiter sehr genau beobachtet. Eine weitere Verschärfung der Situation muss unbedingt vermieden werden.“ Der Tägliche Lagebericht vom 23. August 2020 schreibt diese Situation unverändert fort. cc) Die in Nr. 1 der Allgemeinverfügung getroffenen Maßnahmen sind zwar auch geeignet, den dargestellten Zweck, die Eindämmung der Weiterverbreitung des Coronavirus, zu fördern. Die Inanspruchnahme der Antragstellerin durch den Antragsgegner ist nach Aktenlage allerdings nicht erforderlich bzw. „notwendig“ im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG. Dem Antragsgegner ist für den Erlass der Allgemeinverfügung wegen der Fragilität der Lage und wegen der fortbestehenden tatsächlichen Ungewissheiten zwar nach wie vor eine Einschätzungsprärogative im Hinblick auf das gewählte Mittel einzuräumen, soweit und solange sich nicht andere Maßnahmen eindeutig als gleich geeignet und weniger belastend darstellen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Juli 2020 – 13 B 675/20.NE -, juris, Rn. 54, vom 29. April 2020 - 13 B 512/20.NE -, juris, Rn. 44 ff., und vom 19. Mai 2020 - 13 B 557/20.NE -, juris, Rn. 71 ff. Unter Berücksichtigung der eigenen Einschätzungsprärogative des Antragsgegners drängt sich allerdings auf, gegenüber der Antragstellerin mildere Mittel gleicher Eignung zu ergreifen. Der Antragsgegner hat seine Einschätzungsprärogative, wie sie insbesondere in der CoronaSchVO zum Ausdruck kommt, dahingehend betätigt, dass er keine besonderen Schutzvorschriften zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus für das gesamte produzierende Gewerbe für notwendig hält; es gelten lediglich die allgemeinen Vorschriften des § 4 CoronaSchVO (Berufs- und Dienstausübung, Arbeitgeberverantwortung). Hieraus lässt sich ableiten, dass der Antragsgegner die besondere Gefahrenlage für den Erlass der hier in Rede stehenden Allgemeinverfügung im Bereich der fleischverarbeitenden Industrie an die dortigen besonderen Produktionsbedingungen knüpft, da eine Übertragung des Virus über das Produkt „Fleisch“ jedenfalls nach aktuellem Stand nicht hinreichend wahrscheinlich ist. Bestehen die besonderen Produktionsbedingungen im gesamten Bereich der Produktion eines Betriebs oder in Teilen hiervon nicht, überschreitet der Antragsgegner seine selbst bekundete Einschätzungsprärogative. Dies lässt sich unmittelbar der Entstehungsgeschichte der Allgemeinverfügung entnehmen. So ist in dem Vermerk des Abteilungsleiters MD M. vom 00.00.0000 ausgeführt, dass die Gefahrenbeurteilung auf der Einschätzung von Q. . F. beruhe, dass die Lüftungsanlage ein wichtiger Faktor für das Infektionsgeschehen sei. Dies sei insoweit sehr kritisch, weil auch in anderen Betrieben unter ähnlichen „klimatischen“ Bedingungen (Dauer-Kühl-Temperaturen) gearbeitet werden müsse. Die Regelungen sollten daher aufgrund der absoluten Eilbedürftigkeit des Infektionsschutzes und der noch bestehenden Unsicherheit hinsichtlich der tatsächlichen Infektionswege für alle größeren fleischverarbeitenden Betriebe angeordnet werden. Natürlich seien diese alle unterschiedlich. Aufgrund der Kenntnisse (des Ministeriums) über die Arbeitsbedingungen, Werkvertragsstrukturen etc. sowie angesichts der gleichen „klimatischen“ Anforderungen erscheine es aber vertretbar und geboten, zunächst generalisierend vorzugehen. Der weitere Vermerk von MD M. vom 19. Juli 2020 knüpft hieran an. Insbesondere habe sich auf der Grundlage der Aufklärungsarbeiten durch Q. . F. die Vermutung erhärtet, dass die in vielen Betrieben der Fleischwirtschaft verwendeten Umluftkühlungen einen erheblichen Einfluss auf das Infektionsgeschehen haben dürften. Anpassungen der bereits geltenden Allgemeinverfügung seien mit Blick auf eine Konkretisierung des Anwendungsbereichs auf Betriebe, die mit unverarbeitetem Fleisch umgingen, vertretbar; hier dürften die entsprechenden „klimatischen“ Arbeitsbedingungen vorliegen. Liegen die entsprechenden Voraussetzungen aber nicht vor, überschreitet der Antragsgegner die Grenzen seiner Einschätzungsprärogative, wenn er generalisierend alle fleischverarbeitenden Betriebe dem Anwendungsbereich der Allgemeinverfügung unterwirft. Vgl. zum Vorstehenden VG Münster, Beschluss vom 6. August 2020 – 5 L 596/20 -, juris, Rn. 22 ff. Dies gilt nicht nur dann, wenn er – wie in dem zitierten, von der Kammer entschiedenen Fall – einen Betrieb in den Anwendungsbereich der Allgemeinverfügung einbezieht, der die Besonderheiten der Produktionsbedingungen eines Schlacht- und Zerlegebetriebs überhaupt nicht aufweist, sondern auch dann, wenn er – wie hier – einen fleischverarbeitenden Betrieb, der ggf. lediglich bezogen auf einzelne Produktionsabschnitte die Besonderheiten der Produktionsbedingungen eines Schlacht- und Zerlegebetriebs aufweist, vollständig dem Anwendungsbereich der Allgemeinverfügung unterwirft, ohne hiervon Ausnahmen vorzusehen. Dass die Produktionsweise im Betrieb der Antragstellerin mit den Produktionsbedingungen eines Schlacht- und Zerlegebetriebs überhaupt nicht vergleichbar wäre, ist allerdings nicht anzunehmen. Nach den Ausführungen der Antragstellerin im Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 00.00.0000 gibt es lediglich Anhaltspunkte dafür, dass der Betrieb der Antragstellerin am Standort P. mit herkömmlichen Schlacht- und Zerlegebetrieben nicht vollständig vergleichbar ist. Allerdings erfolgen einzelne von der Antragstellerin dargestellte Produktionsprozesse ebenfalls in deutlich gekühlten Räumen (Produktionsbereich Halle 1: durchschnittlich 11,9° C, Produktionsbereich Halle 3: durchschnittlich zwischen 11,5° C und 18,1° C, Frischeraum 1: 5,3° C, Frischeraum 2: 7,2° C). Die Anzahl der dort arbeitenden Personen ist nicht unerheblich (Produktionsbereich Halle 1: 37 Mitarbeiter, Produktionsbereich Halle 3: 40 Mitarbeiter, Frischeräume 1 und 2: 8 Mitarbeiter). Der Vortrag der Antragstellerin, die Frischluftzufuhr sei „extrem“ hoch, lässt offen, inwieweit neben dieser Zufuhr gleichwohl – auch – mittels Umluft gekühlt wird. Ergänzend wird auf die diesbezüglichen Ausführungen auf S. 4 f. des Schriftsatzes des Antragsgegners vom 23. August 2020 Bezug genommen. Allerdings weist der Betrieb der Antragstellerin am Standort P. Ansätze dafür auf, dass beachtliche Unterschiede zu den spezifischen Produktionsbedingungen von Schlacht- und Zerlegebetrieben bestehen, die ausweislich der im Verwaltungsvorgang dokumentierten und oben dargestellten Entstehungsgeschichte der Allgemeinverfügung den Anlass dafür darstellten, fleischverarbeitende Betriebe einem speziellen Regelungsregime zu unterstellen. Auf die besonderen Produktionsbedingungen im Betrieb der Antragstellerin am Standort P. , wie sie auf S. 1 bis 3 im Schriftsatz der Antragstellerin vom 00.00.0000 (in einzelnen Produktionshallen deutlich wärmere Temperaturen, keine Zerlegetätigkeit) dargelegt sind und denen der Antragsgegner nichts entgegengesetzt hat, wird Bezug genommen. Als die Antragstellerin als Adressatin von Nr. 1 der Allgemeinverfügung milderes, sie weniger belastendes, aber ebenso geeignetes Mittel kommt eine Regelung in Betracht, die Reihentestungen grundsätzlich vorschreibt, der Antragstellerin aber zumindest die Möglichkeit eröffnet, bei der zuständigen Behörde unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von dieser Vorgabe für ihren Einzelfall oder jedenfalls bezogen auf einen Teil ihrer Beschäftigten zu beantragen. Vgl. VGH BW, Beschluss vom 30. Juli 2020 – 1 S 2087/20 -, juris, Rn. 54 ff. zu einer vergleichbaren anlasslosen regelmäßigen Testverpflichtung in § 4 Abs. 2 Corona-Verordnung Schlachtbetriebe und Fleischverarbeitung BW in der bis zum 8. August 2020 gültigen Fassung, nunmehr ergänzt um folgenden Satz 2: „Auf Antrag des Betreibers kann das örtlich zuständige Gesundheitsamt Ausnahmen von Satz 1 für Beschäftigte eines Arbeitsbereiches gewähren, wenn der Betreiber die tatsächliche Umsetzung eines spezifischen Hygienekonzepts nachweist, das es erlaubt, von der Pflicht zur einmal wöchentlichen Testung abzuweichen.“ Diesem Erfordernis der Erforderlichkeit wird entgegen der Annahme des Antragsgegners nicht dadurch Rechnung getragen, dass die Testanzahl unter bestimmten, in der Allgemeinverfügung bezeichneten Voraussetzungen reduziert ist, das sog. Pool-Verfahren genutzt werden kann und die Allgemeinverfügung bis zum 31. August 2020 befristet ist. Dies ändert nichts daran, dass die Antragstellerin durch Nr. 1 der Allgemeinverfügung aktuell und ausnahmslos beschwert ist, obwohl es naheliegende Mittel gibt, deren gleiche Eignung der Antragsgegner auch unter Berücksichtigung seiner von ihm betätigten Einschätzungsprärogative nicht schlüssig in Abrede gestellt hat. Es ist auch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Antragstellerin der Nachweis gelingt, dass in ihrem Einzelfall ein Hygienekonzept vorgelegt und tatsächlich umgesetzt werden kann, das es erlaubt, auf eine anlasslose Testung von sämtlichen Beschäftigten im Bereich der Produktion – ggf. teilweise – zu verzichten. Dies gilt insbesondere mit Blick auf diejenigen Produktionsteilbereiche der Antragstellerin, die ein entsprechendes Gefährdungspotential, wie es der Antragsgegner seiner Einschätzungsprärogative zugrunde gelegt hat, nicht aufweisen. Keine andere Bewertung ergibt sich unter Berücksichtigung der Ausführungen des Antragsgegners in dessen Schriftsatz vom 00.00.0000. Das Gericht teilt zwar im Ausgangspunkt die dortige Ansicht, dass sich fleischverarbeitende Betriebe seit Beginn der Corona-Krise in ganz Deutschland als besonders risikoanfällig für Infektionsgeschehen erwiesen haben. Vgl. VG Münster, Beschluss vom 9. Mai 2020 – 5 L 400/20 -, juris, zur erstmaligen Schließung eines Schlag- und Zerlegebetriebs nach Corona-Infektionen in der Belegschaft. Soweit der Antragsgegner darauf verweist, dass sich dynamische Infektionsgeschehen im „Fleischgewerbe“ nicht auf klassische Schlacht- und Zerlegebetriebe beschränkt haben, sondern auch in sonstigen fleischverarbeitenden Betrieben auftreten können, ist dies ebenfalls richtig, aber mit Blick auf die hier entscheidungserheblichen Fragen der Ermessensgerechtigkeit der Allgemeinverfügung unergiebig. Nach den Angaben des RKI (Täglicher Lagebericht vom 23. August 2020) treten bundesweit in verschiedenen Settings COVID-19-bedingte Ausbrüche auf, wie u. a. in Alten- und Pflegeheimen, Krankenhäusern, Einrichtungen für Asylbewerber und Geflüchtete, Gemeinschaftseinrichtungen, fleischverarbeitenden und anderen Betrieben sowie im Zusammenhang mit Familienfeiern, religiösen Veranstaltungen und insbesondere Reisen bzw. Reiserückkehrern (Hervorhebung durch das Gericht). Aus dieser Vielzahl teils dynamischster Infektionsgeschehen sind klassische Schlacht- und Zerlegebetriebe anfangs hervorgetreten und boten zu Recht den Anlass, generalisierend einzuschreiten, um das Infektionsgeschehen einzugrenzen und eine unkontrollierte Verbreitung des Virus zu verhindern. Dieser berechtigte Anlass bedarf jedoch der fortlaufenden Überprüfung und zwingt den die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG einschränkenden Hoheitsträger dazu, im Rahmen neuer Erkenntnisse und einer aktuellen Lage, in welcher das Ausbruchsgeschehen jedenfalls in der „Fleischindustrie“ nicht unkontrolliert verläuft, einzelfallbezogenen Umständen Rechnung zu tragen. Gravierende Unsicherheiten bei der prognostischen Bewertung des weiteren Ausbruchsverlaufs können es - auch mit Blick auf künftig auftretende sog. Superspreading-Events - rechtfertigen, vorübergehend eine stärker typisierende Betrachtung (verbleibender) Risikotatbestände anzulegen und stärker generalisierende Regelungen zu treffen. Allerdings steigen die Differenzierungsmöglichkeiten mit einer Verdichtung der Erkenntnislage. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Juli 2020 – 13 B 940/20.NE -, juris, Rn. 54, und vom 29. April 2020 - 13 B 512/20.NE -, juris, Rn. 50 f., m. w. N. Von einer solchen Erkenntnislage, die im Bereich der fleischverarbeitenden Betriebe von Seiten des Antragsgegners differenziertere Regelungen erfordert, ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung auszugehen. Dies gilt insbesondere in Anbetracht des Umstandes, dass das RKI eine anlasslose Testung weder im allgemein produzierenden noch im fleischverarbeitenden Gewerbe empfiehlt. Im Bericht zur „Nationalen Teststrategie – wer wird in Deutschland getestet?“ (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Teststrategie/Nat-Teststrat.html , abgerufen am 24. August 2020) führt das RKI aus: „Bei der Anwendung von Tests ist ein zielgerichtetes Vorgehen essenziell. Testen ohne Anlass führt zu einem falschen Sicherheitsgefühl. Denn auch ein negativer PCR-Nachweis ist nur eine Momentaufnahme und entbindet nicht von Hygiene- und Schutzmaßnahmen (Stichwort AHA-Formel). Präventives Testen ohne begründeten Verdacht erhöht außerdem das Risiko falsch-positiver Ergebnisse und belastet die vorhandene Testkapazität. Daher, "Testen, Testen, Testen – aber gezielt!". In Deutschland werden somit die folgenden Personengruppen getestet: 1. Symptomatische Personen… 2. Kontaktpersonen… 3. Bewohner von Betreuungseinrichtungen und Patienten… 4. Personal: Auch Personal in Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen und stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen soll vermehrt getestet werden… 5. Gemeinschaftseinrichtungen… 6. Epidemie-Regionen… 7. Einreise (nach Deutschland) aus dem Ausland…“ Diese nunmehr differenziertere Einschätzung wird nicht durch den Vortrag des Antragsgegners in dessen Schriftsatz vom 00.00.0000 in Frage gestellt, wonach es auch bei Mitarbeitern von 17 fleischverarbeitenden Betrieben, in denen keine Schlachtungen und Zerlegungen stattfinden, Infektionen nachgewiesen werden konnten. Es ist weder etwas dafür dargelegt, dass – im Sinne der Einschätzungsprärogative des Antragsgegners – die Infektionszahlen in diesen Betrieben signifikant über denjenigen in Betrieben außerhalb des fleischverarbeitenden Gewerbes liegen würden, noch – eine signifikante Steigerung unterstellt – diese sonstigen fleischverarbeitenden Betriebe nicht unter den Produktionsbedingungen klassischer Schlacht- und Zerlegebetriebe arbeiten würden. Diese Einschätzung der Erkenntnislage wahrt die Prärogative des Antragsgegners, der sich dazu entschlossen hat, das sonstige produzierende Gewerbe außerhalb der fleischverarbeitenden Industrie keinen der Allgemeinverfügung vergleichbaren Belastungen auszusetzen. Dementsprechend hat der Antragsgegner bei Betrieben, die – wenn auch nur in Teilbereichen – in ihrer Produktionsweise dem sonstigen produzierenden Gewerbe näher stehen als den Schlacht- und Zerlegebetrieben, konsequenterweise diesen Betrieben zumindest die Möglichkeit zu eröffnen, regelmäßige Testungen, ggf. in Teilbereichen der Produktion, zu vermeiden. Hierbei kann dahinstehen, ob – wie von dem Antragsgegner befürchtet – hierfür tatsächlich intensive Einzelfallprüfungen erforderlich sind oder nicht vielmehr die Ausarbeitung wirkungsvoller, ggf. anzeigepflichtiger Schutzkonzepte weitgehend in die Verantwortung der Betriebsinhaber gelegt werden kann. Jedenfalls kann das Argument, dass bei den zuständigen Behörden bisher keine Kapazitäten vorhanden sind, nicht dauerhaft die Möglichkeit einer Ausnahme von der Allgemeinverfügung ausschließen. b) Die allgemeine Interessenabwägung fällt auch unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Wertung der §§ 28 Abs. 3, 16 Abs. 8 IfSG zu Gunsten der Antragstellerin aus. An der Vollziehung der nach Aktenlage rechtswidrigen Nr. 1 der Allgemeinverfügung besteht kein öffentliches Interesse. Hinzu kommt, dass belegbare Anhaltspunkte für eine Erhöhung der Gefahrenlage für die Allgemeinheit durch den Betrieb der Antragstellerin weder von dem Antragsgegner vorgetragen noch sonst ersichtlich sind. Bei der Antragstellerin ist seit der 27. Kalenderwoche (ab dem 00.00.0000) kein einziger Infektionsfall festgestellt worden. Den allgemeinen infektionsschutzrechtlichen Erfordernissen zur Eindämmung der Corona-Pandemie ist seitens der Antragstellerin durch die strikte Befolgung der Vorgaben des § 4 CoronaSchVO Rechnung zu tragen. Anhaltspunkte dafür, dass diese ihren Verpflichtungen nicht oder nicht ausreichend nachkommen wird, sind weder von dem Antragsgegner vorgetragen noch sonst ersichtlich, sodass es besonderer Maßgaben nach § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO nicht bedarf.