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Beschluss

16 B 174/12

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO). • Ein Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses liegt vor, wenn die Beschwerde nur zur Erlangung einer günstigeren Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache eingelegt wird (§158 Abs.1 VwGO zugrunde gelegt). • Einstweilige Anordnungen, die die Hauptsache endgültig vorwegnehmen, sind nur ausnahmsweise zu erlassen, wenn ohne sie erhebliche und nicht wiedergutzumachende Nachteile drohen (Art.19 Abs.4 GG). • Ein Löschungsanspruch gegen Speicherung in polizeilichen Vorgangs- und Recherchedatenbanken ist nach §32 Abs.2 PolG NRW zu prüfen; Speicherung aufgrund laufender Ermittlungen bzw. wegen fortbestehenden Tatverdachts kann die Speicherung rechtfertigen (§24 PolG NRW).
Entscheidungsgründe
Versagung von Prozesskostenhilfe für Beschwerde gegen Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes • Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO). • Ein Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses liegt vor, wenn die Beschwerde nur zur Erlangung einer günstigeren Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache eingelegt wird (§158 Abs.1 VwGO zugrunde gelegt). • Einstweilige Anordnungen, die die Hauptsache endgültig vorwegnehmen, sind nur ausnahmsweise zu erlassen, wenn ohne sie erhebliche und nicht wiedergutzumachende Nachteile drohen (Art.19 Abs.4 GG). • Ein Löschungsanspruch gegen Speicherung in polizeilichen Vorgangs- und Recherchedatenbanken ist nach §32 Abs.2 PolG NRW zu prüfen; Speicherung aufgrund laufender Ermittlungen bzw. wegen fortbestehenden Tatverdachts kann die Speicherung rechtfertigen (§24 PolG NRW). Der Antragsteller begehrte Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen, mit dem vorläufiger Rechtsschutz abgelehnt worden war. Streitgegenstand waren Auskunfts-, Sperrungs- und Löschungsbegehren hinsichtlich personenbezogener Daten in den Polizeiverarbeitungsystemen POLAS NRW und IGVP. Der Antragsteller verlangte Auskunft über Datenübermittlungen der letzten fünf Jahre, die vorläufige Sperrung und Löschung bestimmter Daten und berief sich auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht. Zwischenzeitlich erteilte das Polizeipräsidium Dortmund insoweit eine Auskunft, so dass das Auskunftsbegehren teils erledigt ist. Ein gegen den Antragsteller geführtes Ermittlungsverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung war nach §153a StPO eingestellt worden. Das Verwaltungsgericht hielt die Voraussetzungen für einstweiligen Rechtsschutz nicht für glaubhaft gemacht und versagte Prozesskostenhilfe. Das OVG bestätigte diese Entscheidung. • Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO). • Soweit das Auskunftsbegehren bereits erfüllt ist, fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis; eine bloß auf eine günstigere Kostenentscheidung gerichtete Beschwerde ist unzulässig (§158 Abs.1 VwGO geboten). • Eine einstweilige Anordnung, die die Hauptsache vorwegnimmt, ist nur Ausnahme, wenn ohne sie erhebliche, nicht wiedergutzumachende Nachteile drohen; der Antragsteller hat solche Nachteile nicht glaubhaft gemacht (Art.19 Abs.4 GG). • Die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes für die Auskunftserteilung und die Sperrung der POLAS-Daten ist mangelhaft; technische Unmöglichkeit macht Löschung zur einzigen Alternative, die jedoch die Hauptsache vorwegnähme. • Für die im IGVP gespeicherten Daten ist nach §32 Abs.2 PolG NRW ein Löschungsanspruch nicht überwiegend wahrscheinlich, weil Speicherung nach §24 PolG NRW zur Vorgangsverwaltung und wegen Gefahrenabwehr zulässig sein kann. • Ein Löschungsanspruch nach §32 Abs.2 Nr.1 scheitert, weil der gegen den Antragsteller bestehende Tatverdacht durch die Einstellung nach §153a StPO nicht entfallen ist; ein fortbestehender Restverdacht rechtfertigt die weitere Speicherung. • Die Erforderlichkeit der Datenspeicherung für Polizeiaufgaben ist derzeit angesichts der kurzen Zeit seit der Tat und früherer einschlägiger Ermittlungen nicht zu verneinen; eine summarische Prüfung im Eilverfahren reicht zur Klärung nicht aus, die Frage gehört in die Hauptsache. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die beabsichtigte Beschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg; insoweit fehlt teils das Rechtsschutzbedürfnis (erledigtes Auskunftsbegehren) und teils die Glaubhaftmachung der Voraussetzungen einstweiliger Anordnungen. Insbesondere ist ein Löschungs- oder Sperrungsanspruch gegen die in POLAS NRW und IGVP gespeicherten Daten nicht überwiegend wahrscheinlich: technische Einschränkungen, die rechtliche Zulässigkeit der Vorgangsverwaltung nach §24 PolG NRW und das Fortbestehen eines Tatverdachts rechtfertigen die Speicherung nach §32 Abs.2 PolG NRW. Damit besteht keine Aussicht auf Erfolg der vorgesehenen Beschwerde, sodass Prozesskostenhilfe zu versagen ist.