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Beschluss

9 L 905/18

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2019:0313.9L905.18.00
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Leitsätze

Zur - hier gegebenen - Kapazitätserschöpfung im Bachelor-Studiengang "Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen (HRSGE)" an der WWU Münster zum Wintersemester 2018/2019 (hier: Lehreinheit Germanistik)

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur - hier gegebenen - Kapazitätserschöpfung im Bachelor-Studiengang "Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen (HRSGE)" an der WWU Münster zum Wintersemester 2018/2019 (hier: Lehreinheit Germanistik) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e I. Die Antragstellerin begehrt in dem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung einem Bachelor-Studium für das Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen (HRSGe) mit dem Fach Deutsch an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) zum 1. Fachsemester nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters (WS) 2018/2019 außerhalb der normativ festgesetzten Aufnahmekapazität. Eine Zulassung zu den weiteren Fächern des erstrebten Lehramtsstudiums (hier: evangelische Religion und Bildungswissenschaften) erhielt die Antragstellerin zum WS 2018/2019 durch die Antragsgegnerin. Das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen (MKW) hat durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2018/2019 (ZulassungszahlenVO) vom 26. Juni 2018 (GV. NRW. 2018, 338) die Zahl der von der WWU Münster zum WS 2018/2019 aufzunehmenden Studienanfänger/innen in dem Bachelor-Studium für das Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen (HRSGe) Deutsch auf 102 festgesetzt und diese in der Folgezeit auf 119 erhöht (vgl. Änderungsverordnung vom 22. November 2018 [GV. NRW 2018, 593]). Nach der Mitteilungen der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 8. November 2018 nebst beigefügten Vermerk vom 6. November 2018) sind im 1. Fachsemester des Faches Deutsch im Rahmen des Bachelor-Studium für das Lehramt HRSGe zum WS 2018/2019 tatsächlich 140 Studienanfänger/innen eingeschrieben (Stand: 8. Oktober 2018 = Vorlesungsbeginn). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der von der Antragsgegnerin auf Anforderung des Gerichts vorgelegten Kapazitätsunterlagen sowie der hierauf bezogenen Erläuterungen verwiesen. II. Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag hat jedenfalls mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin im Bachelor-Studiengang für das Lehramt HRSGe Deutsch zum WS 2018/2019 über die Zahl der tatsächlich (kapazitätsdeckend zum Ende der Einschreibungsfrist) vergebenen 140 Studienanfängerplätze hinaus (zumindest) ein freier Studienplatz zur Verfügung steht, der – ggf. nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens unter seiner Beteiligung – vergeben werden könnte, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO. Das Gericht weist dieser Einschreibungszahl von 140 zum Zeitpunkt des Vorlesungsbeginns insgesamt kapazitätsdeckende Wirkung zu. Die Antragsgegnerin hat hierzu auf entsprechende Nachfrage des Gerichts mitgeteilt, dass sie für das WS 2018/2019 – entsprechend dem Rechtsgedanken des § 7 Abs. 3 Satz 6 VergabeVO NRW – im Zulassungsverfahren aufgrund der Erfahrungen des Nachfrageverhaltens im WS 2017/2018 für dieses Fach, das ein Nachrückverfahren hat notwendig werden lassen, um die Aufnahmekapazität ausfüllen zu können, einen Überbuchungsfaktor von 6,25 angesetzt hat. Sie hat sich dabei bei der Bemessung des Überbuchungsfaktors für das WS 2018/2019 daran orientiert, dass die Fächer des Bachelorstudiengangs HRSGe zu diesem Semester erst zweimal in das sog. dialogorientierte Serviceverfahrens (DoSV, § 27 VergabeVO NRW) einbezogen waren. Im WS 2017/2018 hätten sich für dieses Fach im Bachelorstudiengang HRSGE 1.383 Studienwillige beworben. Diese Erläuterungen belegen zur Überzeugung des Gerichts, dass der Überbuchungsansatz in der genannten Höhe allein darauf beruht, vor dem Hintergrund des bisherigen Bewerberverhaltens die festgesetzte Zulassungszahl im Fach Deutsch möglichst schon nach Ablauf des Hauptvergabeverfahrens durch entsprechende Zulassungen und Einschreibungen auszuschöpfen und damit langwierige Nachrückverfahren zu vermeiden. Diese Handhabung ist nachvollziehbar und rechtlich – auch in Bezug auf Bewerber/innen um einen außerkapazitären Studienplatz – nicht zu beanstanden. Davon, die Hochschule habe die normierte Zulassungszahl als eine sie nicht bindende „variable Größe“, vgl. zum Ausnahmecharakter dieses Ansatzes etwa OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2018 – 13 B 730/18 -, n. v., behandelt, kann damit nicht die Rede sein. Darauf, ob sich die Zahl der zum Zeitpunkt des Vorlesungsbeginns eingeschriebenen Studienanfänger/innen in der Folgezeit durch Exmatrikulationen oder sonstige Umstände ggf. reduziert haben könnte, kommt es nicht an. Das Datum des Vorlesungsbeginns markiert nach Auffassung des Gerichts in Kapazitätsverfahren einen hinreichend aussagefähigen Zeitpunkt für die Annahme, dass hiermit für die Studienwahl des bzw. der Einzelnen eine hinreichende Verfestigung eingetreten ist. Nachgehende Veränderungen finden dann über den Schwundansatz für den nächsten Berechnungszeitraum ihre Relevanz. Nach dem Ergebnis der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durchgeführten umfassenden Überprüfung der überreichten und erläuterten Kapazitätsunterlagen aus dem ministeriellen Festsetzungsverfahren ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass über die tatsächliche Einschreibungszahl von 140 hinaus noch weitere Studienanfängerplätze im Fach Deutsch des in Rede stehenden Bachelor-Studium für das Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen (HRSGe) zur Verfügung stehen. Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2018/2019 und damit für das WS 2018/2019 ist für Studiengänge, deren Plätze – wie hier – nicht in einem zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, die Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung Nordrhein-Westfalen 2017 – KapVO NRW 2017) vom 8. Mai 2017 (GV. NRW. 2017, 591). Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt nach den auf der Ermächtigung des § 6 Hochschulzulassungsgesetz beruhenden Bestimmungen der KapVO NRW 2017 die jährliche Aufnahmekapazität (§ 3 KapVO NRW 2017) zugrunde, die auf die einzelnen Vergabetermine (Wintersemester bzw. Sommersemester) aufgeteilt wird, soweit nicht – wie vorliegend – ein Jahresbetrieb mit Zulassungen von Studienanfängern/innen nur zum Wintersemester bestimmt ist. Die jährliche Aufnahmekapazität eines einer Lehreinheit (§ 4 KapVO NRW 2017) zugeordneten Studiengangs ergibt sich nach § 3 KapVO NRW 2017 aus dem nach § 5 KapVO NRW 2017 festgestellten bereinigten Lehrangebot je Jahr, dividiert durch den gewichteten Curriculareigenanteil (§ 6 KapVO NRW 2017) aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge und multipliziert mit der jeweiligen Anteilquote des Studienganges (§ 7 KapVO NRW 2017). Das Lehrangebot wird ermittelt durch Berechnung aufgrund der hier zum 1. März 2018 (§ 2 Abs. 1 KapVO NRW 2017) erhobenen und gegebenenfalls nach § 2 Abs. 2 und 3 KapVO NRW 2017 überprüften Daten. Die nach den vorstehend genannten Bestimmungen ermittelte Zulassungszahl kann nach § 8 KapVO NRW 2017 reduziert oder soll nach § 9 KapVO NRW 2017 erhöht werden. 1. Lehrangebot: Die Antragsgegnerin (Berichte vom 26. April 2018 – zum Berechnungsstichtag 1. März 2018 – und zuletzt vom 20. September 2018 – zum letztlich maßgeblichen Überprüfungszeitpunkt 15. September 2018 –) ist auf der Lehrangebotsseite davon ausgegangen, dass der Lehreinheit Germanistik der WWU Münster, der der hier betroffene Studiengang zuzuordnen ist, für das Studienjahr 2018/2019 insgesamt 61,49 Personalstellen zur Verfügung stehen, die sich wie nachfolgend aufgeführt verteilen und das ebenfalls aufgeführte Regellehrdeputat erbringen sollen : Stellengruppe Deputat je Stelle in DS Anzahl der Stellen (einschl. HP-Stellen* und HPMA-Stellen**) Summe DS W3 Universitätsprofessor 9 11 99 W2Universitätsprofessor 9 5 45 W1 Juniorprofessor (1. Anstellungsphase) 4 2 8 W1 Juniorprofessor (2. Anstellungsphase) 5 1 5 A 15 - 13 Akad. Rat mit ständigen Lehraufgaben 9 2 18 A 15 - 13 Akad. Rat ohne ständige Lehraufgaben 5 1 5 A 15 – 13 Studienrat im Hochschuldienst 13 11 143 A 15 – 12 Abgeord. Beamte und Richter mit Lehraufgaben 13 1 13 A 14 Akad. Oberrat auf Zeit 7 6 42 A 13 Akad. Rat auf Zeit 4 5 20 TV-L Wiss. Angestellter (befristet) 4 8,5 34 TV-LWiss. Angestellter (unbefristet) 8 2,5 20 TV-L Lehrkraft für besondere Aufgaben und Diplomsportlehrer 12 5,49 (davon 4,50 HH-Stellen* + 0,99 HP-Stellen**) 65,88 Summe 61,49 517,88 Zusätzliches Lehrangebot aufgrund dienstrechtlicher Lehrverpflichtung 10,22 Reduzierung des Lehrangebots aufgrund dienstrechtlicher Lehrverpflichtung 6 Summe in DS 522,10 (* = Stellen des Hochschulhaushalts) (** = Stellen auf der Grundlage des sog. Hochschulpaktes III) Das Gericht geht nach Prüfung der vorgelegten Kapazitätsunterlagen und der hierauf bezogenen Erläuterungen der Antragsgegnerin in ihren Kapazitätsberichten und im gerichtlichen Verfahren davon aus, dass mit diesen Stellen und deren Verteilung auf die einzelnen Stellengruppen das der Lehreinheit für das Studienjahr 2018/2019 kapazitätsbeachtlich zur Verfügung stehende Lehrpersonal beanstandungsfrei erfasst ist. Der vom Gericht vorgenommene Abgleich der im Kapazitätsermittlungsverfahren des Studienjahres 2018/2019 vom MKW entsprechend den Meldungen der Hochschule eingestellten Anzahl und Verteilung der der Lehreinheit zuzuordnenden Stellen mit dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Stellenbesetzungsplan und Veränderungsübersichten der Lehreinheit Germanistik (Stand 15. September 2018 unter Darstellung der – geringen und im Einzelnen wegen der Gründe aufgezeigten – Veränderung gegenüber dem Stand 1. März 2018 und auch dem Vorjahr) hat keinen Anhaltspunkt dafür ergeben, in der Lehreinheit seien weitere – oder anders zuzuordnende – kapazitätsrelevante Stellen wissenschaftlichen Personals vorhanden. Insbesondere geht das Gericht auf der Grundlage der vorgelegten Stellenpläne davon aus, dass sich zum maßgeblichen letzten Berechnungsstichtag in der Lehreinheit zwei Juniorprofessoren (W1) in der 1. Anstellungsphase und ein Juniorprofessor in der 2. Anstellungsphase befinden, § 3 Ziff. 4 Lehrverpflichtungsverordnung - LVV. Der in der Tabelle “Eintragung in Kapazitätsermittlung 18/19, September 2018“ hinzugesetzte Rotvermerk „2. Phase“ bezieht sich ersichtlich nur auf die Stelle 20011195/043670 der Frau Dr. T. T1. . Soweit die Antragsgegnerin zu den in den jeweiligen Stellengruppen vorhandenen Stellen wissenschaftlichen Personals ausgeführt hat, zwei aus Mitteln zur Lehrerausbildung zugewiesene unbefristete Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter seien in die „virtuelle Lehreinheit DaZ“ verschoben und deshalb bei der Lehreinheit Germanistik nicht eingestellt worden seien, weil diese Stellen ausschließlich zur Lehre im Bereich „Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte“ eingesetzt würden, bestehen nach gerichtlicher Prüfung keine rechtlichen Bedenken gegen dieses Vorgehen. Die Antragsgegnerin hat sich insoweit ersichtlich an der auch im aktuellen allgemeinen Kapazitätserlass des MKW NRW vom 23. Januar 2018 – 213-7.01.02.02.06.03 – angeführten Möglichkeit orientiert, anstelle eines entsprechenden Dienstleistungsexports eine vergleichbare Verlagerung von Deputatstunden einer abgebenden Lehreinheit in eine andere Lehreinheit (auch virtuelle Lehreinheit wie z. B. die Bildungswissenschaften) vorzunehmen, solange sich hierzu eine Grundlage in der Studien- oder Prüfungsordnung der Studiengänge der empfangenden Lehreinheit findet. Das sog. DaZ-Modul, das im Rahmen der verschiedenen auf den Master of Education ausgerichteten Lehramtsstudiengänge mit den verschiedenen Fächern zu studieren ist, vgl. die in das Internet eingestellten Informationen des Centrums für Mehrsprachigkeit & Spracherwerb – Cemes – unter https://www.uni-muenster.de/Cemes/daz_modul /index.html, Abruf: 13. März 2019. und das für die jeweiligen Lehramtsausrichtungen mit eigenen Prüfungsordnungen für das Studium „Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte“ ausgeformt worden ist, vgl. www.uni-muenster.de/Cemes/daz_modul/pruefungs ordnungen/index.html, entspricht dieser ministeriell angeführten Möglichkeit. Sie führt anstelle eines Dienstleistungsexports in derselben Höhe auch zu keiner Deputatsverkürzung zu Lasten der um einen Studienplatz in der Lehreinheit Germanistik nachfragenden Studienbewerber/innen und wird deshalb vom Gericht ebenfalls nicht beanstandet. Der im Erlass vom 23. Januar 2018 (dort S. 5 unter 2.) angesprochenen Ausweisung in der Kapazitätsberechnung der abgebenden Lehreinheit kommt dabei ersichtlich eine bloße Informations- und Nachweisfunktion zu, nicht jedoch eine im vorliegenden Verfahren beachtliche materielle Voraussetzung für eine kapazitäre Beachtlichkeit. Im Übrigen sind dem Ministerium die Lehrleistungen, die von der Hochschule für die auf ein Lehramt bezogenen pflichtigen DaZ-Module erbracht werden, bekannt. Was die aus den vorhandenen Stellen folgenden Lehrdeputate, gerechnet in Deputatstunden (DS) betrifft, sind mit Ausnahme der kapazitären Behandlung einzelner Stellen der Lehreinheit, die nach der LVV eine Bandbreite der Lehrverpflichtungen aufweisen, bei der gerichtlichen Überprüfung der Berechnungen aus dem Festsetzungsverfahren keine Bedenken hervorgetreten. Namentlich gilt dies in Bezug auf die kapazitäre Behandlung der abgeordneten Beamtin mit Lehraufgaben C. , die zunächst in das Tabellenwerk des Ministeriums mit 13 DS eingestellt worden ist, für die jedoch in der Spalte „Reduzierung des Lehrangebots aufgrund dienstrechtlicher Lehrverpflichtung sodann eine Reduzierung um 5 DS eingestellt worden ist. Die Antragsgegnerin hat hierzu, ohne dass insoweit Richtigkeitszweifel aufgetreten wären, mitgeteilt, dass diese Beamtin entsprechend der Stellenausschreibung lediglich mit 8 DS an die Hochschule abgeordnet worden ist und dieser Umstand mit der Reduzierung um 5 DS übernommen wurde. Diese Einstufung entsprechend dem Umfang der Abordnung steht im Einklang mit den Regelungen der LVV. Vgl. Beschluss des Gerichts vom 5. Februar 2018 - 9 L 1446/17 -, den Beteiligten bekannt. Auch die kapazitäre Einstufung des auf einer Beamtenstelle geführten Angestellten Dr. G. mit einem Reduzierungsansatz von – 1 DS erscheint im Hinblick auf § 3 Abs. 4 Satz 4 LVV, auf den sich die Hochschule auch gestützt hat, fehlerfrei. Soweit, wie aus der vorstehenden tabellarischen Übersicht ersichtlich, die Hochschule und ihr folgend das Ministerium ein „zusätzliches Lehrangebot aufgrund dienstrechtlicher Lehrverpflichtung“ im Umfang von 10,22 DS eingestellt hat, beruht dies, wie die Antragsgegnerin (vgl. Schriftsatz vom 8. November 2018, Bl. 28 ff. d. GA) nachvollziehbar erläutert hat, zum einen darauf, dass die von Herrn L. (Lehreinheit Anglistik) im Rahmen der Informationsverarbeitungs-Versorgungseinheit 1, vgl. https://www.ivv1.uni-muenster.de/, Abruf: 13. März 2019, auch für die Lehreinheit Germanistik zu erbringenden Leistungen hier anteilig in Höhe von 2,26 DS für die Lehreinheit Germanistik angesetzt worden sind. Zum andere resultiert sie daraus, dass für die Stelle 20007748 der Stellengruppe „Studienrat im Hochschuldienst - A 13 - 15“, auf der zwei Lehrkräfte mit jeweils einer halben Stelle geführt werden, der Sache nach letztlich nicht nur 13 DS angesetzt worden sind, sondern mit dem Ziel der Auffüllung auf die Obergrenze der Bandbreite (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 16 LVV) ein zusätzlichen Deputat in Höhe von 4 DS (damit letztlich ein Deputat in Höhe von 17 DS). Zudem hat die Antragsgegnerin ein zusätzliches Deputat in Höhe von 3,96 DS für eine 0,99 Stelle „Lehrkraft für besondere Aufgaben - TV-L) in Ansatz gebracht, die der Lehreinheit auf der Grundlage der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Artikel 91b Abs. 1 Nr. 2 des Grundgesetzes über den Hochschulpakt 2020 (Hochschulpakt III) zur Verfügung steht. Insgesamt ergeben sich so in der Zeile „Zusätzliches Lehrangebot aufgrund dienstrechtlicher Lehrverpflichtung“ (2,26 DS + 4 DS + 3,96 DS =) 10,22 DS. Dies ist beanstandungsfrei. Soweit die in der Lehreinheit weiter vorhandenen 10 Stellen für „Studienräte im Hochschuldienst“ und 4,5 Stellen für „Lehrkräfte für besonderen Aufgaben“, die gemäß §§ 3 Abs. 1 Nr. 16, Abs. 4 LVV eine Bandbreite der Lehrverpflichtung von 13 bis 17 (bei Angestellten: 12 bis 16) LVS/DS besitzen, jeweils lediglich mit der Untergrenze der Bandbreite von jeweils 13 bzw. 12 DS in die Berechnung des Lehrangebots eingeflossen sind, hat das Gericht allerdings erhebliche Zweifel, ob dies auf einer hinreichenden rechtlichen und tatsächlichen Grundlage beruht. Die Antragsgegnerin hat sich wegen der Einstellung dieser Stellen lediglich mit der Untergrenze der Bandbreite in die Kapazitätsberechnung auf einen zu den Gerichtsakten gereichten Vermerk ihres Germanistischen Instituts vom 25. April 2018 „zur Aufstellung der weiteren Dienstaufgaben bei Lehrenden mit Bandbreiten-Deputat“ und auf 22 Aktenvermerke „zu Reduzierungen von Stellen mit Bandbreiten in der Lehrverpflichtung im Studienjahr 2017/2018“ vom 26. April 2018 bezogen. Dort ist hervorgehoben worden: Das Personaldezernat der Hochschule habe unter dem 27. Juni 2014 den Rahmen beschrieben, innerhalb dessen weitere Dienstaufgaben bei Stellen mit Bandbreiten-Deputat im Verständnis des § 3 Abs. 1 Nr. 16 und Abs. 4 LVV zur Anrechnung eines Deputats von weniger als 17 bzw. 16 SWS führen. Daneben sei auch die Regelung in § 4 Abs. 5 LVV über die Anrechnung des Betreuungsaufwands für Studienabschlussarbeiten und vergleichbaren Studienarbeiten bis zu einem Umfang von drei LVS einzubeziehen. Vor diesem Hintergrund hätten sich die Inhaberinnen und Inhaber von Stellen mit Bandbreiten-Deputat im Germanistischen Institut im Januar 2018 darauf verständigt, dass zur Berechnung des Betreuungsaufwandes und des Aufwandes für die wissenschaftliche Weiterqualifikation eine allgemeine Überschlagskalkulation aufgestellt werde und im Übrigen für jede/n Stelleninhaber/in in einer individuellen Aufstellung die weiteren Dienstaufgaben dokumentiert würden. Die – nachfolgend mitgeteilte – Kalkulation ergebe pauschal anzusetzende Abzüge von 2 SWS für die Betreuung von Abschlussarbeiten und von 1 SWS für die eigene wissenschaftliche Weiterqualifizierung. Bei der Bemessung des Arbeitsaufwands für die reguläre Lehrtätigkeit seien zudem besondere Belastungen bei der Vorbereitung und Durchführung von Vorlesungen zu beachten, die zum Teil ebenfalls von Lehrenden auf Bandbreiten-Stellen angeboten würden. Ferner sei die Lehr- und Prüftätigkeit in verschiedenen Zertifikatsstudiengängen einzubeziehen (Zertifikat DAFZ etc.), die derzeit nicht elektronisch erfasst wird und daher noch nicht in die vorliegende Berechnung eingegangen sei. Für Tagungsbesuche, Vorträge, Publikationen und andere Forschungstätigkeiten werde ein durchschnittlicher Zeitaufwand von ca. 2 – 3 Stunden pro Woche angesetzt. Das Gericht hat erhebliche Bedenken, ob die vorbezeichneten Aspekte, etwa der generalisiert betrachtete Aufwand aller Lehrpersonen einer Lehreinheit mit einer Bandbreite ihrer Lehrverpflichtung für die Betreuung von Abschluss- oder sonstigen Studienarbeiten, überhaupt geeignet sind, eine Bestimmung ihrer Lehrverpflichtung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 16 LVV vorzunehmen. Diese hat vielmehr nach der normativen Regelung „je nach Umfang der weiteren Dienstaufgaben“ zu erfolgen. Dies ist ein auf die jeweilige Lehrperson bezogenes im Ausgangspunkt individuell und dienstrechtlich bestimmtes Merkmal. Daran ändert nichts, dass die Ausgestaltung der jeweiligen weiteren Dienstaufgaben bei mehreren Lehrpersonen derselben Stellengruppe einer Lehreinheit ggf. auch gleichförmig sein mag. Bei den hier in Rede stehenden Stellengruppen, nämlich bei den Studienräten im Hochschuldienst und bei den sonstigen Lehrkräften für besondere Aufgaben, drängt sich dies jedenfalls nicht auf. So obliegen jedenfalls den Lehrkräften für besonderen Aufgaben ausschließlich oder überwiegend Aufgaben in der Lehre. Ihnen obliegt schwerpunktmäßig die Vermittlung von Fähigkeiten und Kenntnissen, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer erfordern (vgl. § 42 Abs. 1 Satz 1 HG NRW). Die Vorbereitung der entsprechenden Lehrveranstaltungen – welcher Art auch immer – sowie die Durchführung von hierauf bezogenen Prüftätigkeiten dürften hiervon in der Regel umfasst sein. Was die Berücksichtigung einer wissenschaftlichen Weiterqualifikation im Rahmen der Dienstaufgaben von Lehrkräften für besondere Aufgaben und gleichgestellten Dienstkräften betrifft, vgl. hierzu VG Minden, Beschluss vom 13. Dezember 2018 - 10 Nc 3/18 -, juris, Rn. 30 ff., m. w. N., ist auch dies jedenfalls im Ausgangspunkt individueller Aspekt der jeweiligen Lehrkraft und damit einer pauschalen Bewertung kaum zugänglich. Inwieweit die Anrechnungsregel des § 4 Abs. 5 LVV überhaupt geeignet ist, Wirkungen in Bezug auf die einer Bandbreiten-Stelle zuzuweisenden Lehrverpflichtung (§ 2 Abs. 1 LVV) zu haben, ist jedenfalls unklar. Was die in den vorgelegten Aktenvermerken (§ 3 Abs. 3 LVV) vom 26. April 2018 für das Studienjahr 2017/2018 im Einzelnen ohne nähere Quantifizierung angeführten Tätigkeiten betrifft, sind diese in Bezug auf die Frage, ob diese jeweils relevante „weitere Dienstaufgaben“ im Verständnis des § 3 Abs. 1 Nr. 16 LVV dargestellt haben und für den hier zu betrachtenden Berechnungszeitraum des Studienjahres 2018/2019 überhaupt noch für die jeweilige Stelle Bedeutung haben, wenig ergiebig und ohne eine individuell und aktuell bezogene Darstellung der Hochschule gerichtlich kaum darauf prüffähig, ob sie es rechtfertigen, bei den jeweiligen Bandbreiten dieser Stellen allein den untersten Wert anzusetzen. Da eine weitere Überprüfung mit entsprechenden vorausgehenden Ermittlungen den Rahmen des Eilverfahrens deutlich überschreiten würde, setzt das Gericht deshalb für das vorliegende Verfahren zumindest in einer Kontrollberechnung kapazitätsgünstig für sämtliche betroffenen Bandbreiten-Stellen den jeweiligen Höchstwert der Bandbreite ein. Dies macht für die 10 Stellen für Studienräte im Hochschuldienst, die jeweils mit lediglich 13 DS in die ministerielle Berechnung eingegangen sind, einen Deputatzuwachs von (10 x 4 =) 40 DS und für die 4,5 Stellen für Lehrkräfte für besondere Aufgaben einen Zuwachs von (4,5 x 4 =) 18 DS aus, was zu einem Gesamtzuwachs von 58 DS führt. Hieraus ergibt sich für Berechnungszwecke ein Lehrdeputat von insgesamt 580,10 DS . Dieses Lehrdeputat hat die Antragsgegnerin beanstandungsfrei individuell um insgesamt 8,75 DS vermindert. Die hierfür eingestellten Verminderungen in Höhe von 6,75 DS wegen der Funktion von Prof. B. (Germanistisches Institut) als Dekan des Fachbereichs Philologie beruht auf § 5 Abs. 1 LVV, die Verminderung in Höhe von 2 DS wegen der Schwerbehinderung von Prof. H. (Germanistisches Institut) beruht auf § 5 Abs. 4 LVV. Eine Erhöhung des Lehrangebots gemäß § 5 Abs. 3 KapVO NRW 2017 aufgrund von zu berücksichtigenden Lehrauftragsstunden scheidet aus, weil in den hierfür heranzuziehenden Semestern (SS 2017 und WS 2017/2018) keine solchen Lehraufträge erteilt wurden. Das Lehrangebot ist weiterhin gemäß § 5 Abs. 4 KapVO NRW 2017 um die Dienstleistungen bereinigt worden, die die Lehreinheit Germanistik für zwei ihr nicht zugeordnete, im Einzelnen in den Kapazitätsberichten und zahlengleich in der vorgelegten sog. Dienstleistungsverflechtungsmatrix eingestellte Studiengänge erbringt. Es handelt sich dabei um den Masterstudiengang „Interdisziplinäre Mittelalterstudien“ der Lehreinheit Geschichte und den – neu eingeführten - Zwei-Fach-Bachelorstudiengang „Jüdische Studien“. Die dabei eingesetzten Parameter, die zu einem lediglich geringen Dienstleistungsexport in Höhe von (0,24 DS + 0,01 DS =) 0,25 DS führen, erscheinen als beanstandungsfrei. Soweit die Antragstellerin vorträgt, es verstoße gegen das „Gebot zur Aufrechterhaltung einmal gegebener Ausbildungskapazität“, dass sich die Zahl der zugewiesenen „Lehrkräfte für besondere Aufgaben“ reduziert habe, greift dieser Einwand nicht durch. Zum einen sieht der Hochschulpakt gerade eine bedarfsabhängige Finanzierung zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze vor (vgl. nur § 1 des Hochschulpakts III), was durch eine zeitlich befristete Ausweisung von Stellen erfolgen kann. Zum anderen fällt die Reduzierung der Stellen um 0,09 nicht derart ins Gewicht, dass dadurch ein nennenswerter und relevanter Wegfall von Ausbildungskapazitäten anzunehmen ist. Unter Berücksichtigung sämtlicher Erhöhungen und Verminderungen ergibt sich damit ein bereinigtes Lehrangebot je Semester in Höhe von (580,10 DS – 8,75 – 0,25 DS =) 571,10 DS, woraus ein bereinigtes Lehrangebot für das Studienjahr 2018/2019 von (2 x 571,10 DS =) 1142,20 DS folgt. Von diesem Wert ist auch im Normsetzungsverfahren ausgegangen worden. 2. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität: Für die Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität ist mit Hilfe der Anteilquoten und Curriculareigenanteile mit dem hieraus abzuleitenden gewichteten Curricularanteil (CA) eine Aufteilung auf die der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge vorzunehmen, §§ 3, 6 und 7 KapVO NRW 2017. Die Hochschule und das MKW haben zur Feststellung der Anteilquote für den Bachelor-Studiengang für das Lehramt HRSGe Deutsch den Curricularnormwert von 1,27 – mangels eines Dienstleistungsimports – einen Eigenanteil in gleicher Höhe sowie eine vorjährige Bewerberzahl von 1.050 in ihrer Kapazitätsberechnung zugrunde gelegt. Für die übrigen Studiengänge hat es ebenfalls die entsprechenden Parameter zugrunde gelegt. Die Antragsgegnerin hat hierzu schriftsätzlich erläuternd ausgeführt, dass die Anteilquoten aufgrund sachlicher Kriterien unter Berücksichtigung der jeweiligen Nachfrage in den Studiengängen sowie planerischen Gesichtspunkten im Einvernehmen mit dem MKW festgesetzt worden sind. Dies unterliegt nach summarischer Prüfung keiner Beanstandung, § 12 KapVO. Die Antragstellerin hat hierzu im Übrigen auch keinerlei durchgreifenden Rügen vorgebracht. Diese Zahlen in das Verhältnis zueinander gesetzt, folgt daraus für den Bachelor-Studiengang für das Lehramt HRSGe Deutsch eine Anteilquote von gerundet [1.050 : (130 + 1.050 + 155 + 810 + 1.860 + 170 + 3.650 + 155 + 150 + 3.330 + 3.290) =] 0,071, für den Master-Studiengang(U) Angewandte Sprachwissenschaften eine Anteilquote von gerundet (130 : 14.750 =) 0,009, für den Bachelor-Studiengang für das Lehramt BK Deutsch eine Anteilquote von gerundet (155 : 14.750 =) 0,011, für den Master-Studiengang für das Lehramt HRSGe Deutsch eine Anteilquote von gerundet (810 : 14.750 =) 0,055, für den Master-Studiengang für das Lehramt GymGe Deutsch eine Anteilquote von gerundet (1.860 : 14.750 =) 0,126, für den Master-Studiengang für das Lehramt BK Deutsch eine Anteilquote von gerundet (170 : 14.750 =) 0,012, für den Bachelor-Studiengang(U) für das Lehramt (Option) Deutsch eine Anteilquote von gerundet (3.650 : 14.750 =) 0,247, für den Master-Studiengang(U) Germanistik eine Anteilquote von gerundet (155 : 14.750 =) 0,011, für den Master-Studiengang(U) Kulturpoetik der Literatur und Medien eine Anteilquote von gerundet (150 : 14.750 =) 0,010, für den Bachelor-Studiengang für das Lehramt GS Sprachliche Grundbildung eine Anteilquote von gerundet (3.330 : 14.750 =) 0,226 und für den Master-Studiengang für das Lehramt GS Sprachliche Grundbildung eine Anteilquote von gerundet (3.290 : 14.750 =) 0,223. Ausgehend von dem bereinigten Jahreslehrangebot in Höhe von 1142,20 DS und dividiert durch den gewichteten Curriculareigenanteil, der durch Multiplikation des Curriculareigenanteil mit der Anteilquote berechnet wird – hier gerundet (1,09 x 0,009 + 1,27 x 0,071 + 1,23 x 0,011 + 0,40 x 0,055 + 0,43 x 0,126 + 0,43 x 0,012 + 1,23 x 0,247 + 1,10 x 0,011 + 1,43 x 0,01 + 0,98 x 0,226 + 0,41 x 0,223 =) 0,84 –, folgt hieraus ein auf das Studienjahr 2018/2019 bezogenes Studienplatzangebot der Lehreinheit insgesamt in Höhe von gerundet (1142,20 DS : 0,842 =) 1359,76 Studienplätzen. Bei einer Anteilquote von 0,071 errechnet sich hieraus eine jährliche Aufnahmekapazität für den Bachelor-Studiengang für das Lehramt HRSGe Deutsch in Höhe von gerundet (1359,76 x 0,071 =) 96,54, gerundet 97 Studienplätzen. Die Aufnahmekapazität ist des Weiteren gemäß § 9 KapVO NRW 2017 zu überprüfen. Das führt auf der Grundlage des nach dem sog. Hamburger Modell angesetzten und von der Antragsgegnerin durch das entsprechende Tabellenwerk belegten Schwundausgleichsfaktors von 0,83 zu einer Erhöhung im Wege des Schwundausgleichs auf gerundet (97 : 0,83 =) 117 Studienanfängerplätzen/Jahr. Die Berechnung zum Stichtag 15. September 2018 weist zutreffend aus, dass alle Studienanfängerplätze auf das WS 2018/2019 entfallen sollen. Hintergrund ist, dass das Studium des Bachelor-Studiengang Deutsch für das Lehramt HRSGe bei der Antragsgegnerin als Erstsemester nur im Wintersemester aufgenommen werden kann. Selbst wenn man diese vom Gericht auf der Grundlage der zuvor aufgezeigten Kontrollberechnung errechnete Zulassungszahl von 117 weiter um die 14 Studienanfängerplätze für dieses Fach fortschreibend erhöhen wollte, die auf der Grundlage eines von der Hochschule zum Berechnungszeitpunkt 15. September 2018 angebrachten und vom Ministerium aufgenommenen „abweichenden Festsetzungsvorschlags“ bei gleichzeitiger proportionaler Verminderung der Zulassungszahlen in den Studiengängen „Deutsch Ba(U)-Option LA“ und „Lernbereich Sprachliche Grundbildung BA LA GS“ zum Gegenstand der geänderten Zulassungszahlenverordnung vom 22. November 2018 gemacht worden sind, ergäbe sich hieraus lediglich eine (äußerste) Zulassungszahl vom 131 Studienanfängerplätzen. Auch diese Zulassungszahl ist mit den 140 tatsächlich durch entsprechende Einschreibungen belegten Studienanfängerplätzen nicht nur abgedeckt, sondern sogar noch um 9 Zulassungen überschritten. Damit sind freie Plätze für Studienanfänger, auf die die Antragstellerin zugreifen könnte, nicht festzustellen.