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Beschluss

12 A 2189/13

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 24 SGB VIII in der bis 31.07.2013 geltenden Fassung begründet kein einklagbares subjektives Recht auf Fortführung der Förderung in Kindertagespflege; die Vorschrift hat in dieser Phase objektiv-rechtlichen Charakter. • Gesetzesmaterialien können eindeutige Auslegungsgründe liefern, die einem Anspruchscharakter einer normativen Regelung entgegenstehen. • Ein Hinweis auf § 38 SGB I greift nicht, wenn die einschlägige Norm nur objektiv-rechtliche Wirkung entfaltet. • Die bloße Behauptung, Verwaltungspraxis begründe einen Anspruch, genügt im Zulassungsverfahren nicht; konkrete Darlegungen zur tatsächlichen Praxis und deren Rechtsbindung sind erforderlich.
Entscheidungsgründe
Kein subjektiver Rechtsanspruch auf Fortführung der Förderung in Kindertagespflege nach § 24 SGB VIII a. F. • § 24 SGB VIII in der bis 31.07.2013 geltenden Fassung begründet kein einklagbares subjektives Recht auf Fortführung der Förderung in Kindertagespflege; die Vorschrift hat in dieser Phase objektiv-rechtlichen Charakter. • Gesetzesmaterialien können eindeutige Auslegungsgründe liefern, die einem Anspruchscharakter einer normativen Regelung entgegenstehen. • Ein Hinweis auf § 38 SGB I greift nicht, wenn die einschlägige Norm nur objektiv-rechtliche Wirkung entfaltet. • Die bloße Behauptung, Verwaltungspraxis begründe einen Anspruch, genügt im Zulassungsverfahren nicht; konkrete Darlegungen zur tatsächlichen Praxis und deren Rechtsbindung sind erforderlich. Der Kläger begehrte die Fortführung einer Förderung seines Kindes in Kindertagespflege und wandte sich gegen die Ablehnung durch den Beklagten. Streitgegenstand war, ob § 24 SGB VIII in der bis 31.07.2013 geltenden Fassung dem Kläger ein einklagbares subjektives Recht auf Fortführung der Förderung verschafft. Das Verwaltungsgericht hatte die Klage abgewiesen, wogegen der Kläger die Zulassung der Berufung beantragte. Er berief sich auf Anspruchscharakter der Norm, auf § 38 SGB I sowie auf Verfassungsrecht und Verwaltungspraxis. Die Berufungszulassung beantragte er unter anderem mit der Begründung grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage. • Die Zulassung der Berufung ist zwar zulässig, aber nicht begründet; die vorgetragenen Zulassungsgründe liegen nicht vor. • Auslegung und Gesetzesmaterialien zeigen, dass § 24 Abs. 3 SGB VIII a. F. lediglich eine objektiv-rechtliche Vorhaltepflicht für die Träger der Jugendhilfe schaffen sollte und kein subjektives Recht der Eltern auf Förderung begründet wurde; das Kinderförderungsgesetz sah den Anspruch erst ab dem Kindergartenjahr 2013/2014 vor. • Die Schutznormtheorie verlangt, dass ein Rechtssatz individualbezogen ist und die Einhaltung durch den Berechtigten gefordert werden kann; diese Voraussetzung fehlt vorliegend wegen des eindeutigen Gesetzeszwecks und der Materialien. • Der Verweis auf § 38 SGB I hilft nicht, weil dieser nur für Sozialleistungen gilt, die individualbegünstigenden Charakter haben; das bei § 24 Abs. 3 SGB VIII a. F. fehlende Individualbegünstigungsziel schließt dies aus. • Die vom Kläger vorgebrachte Verwaltungs- und Satzungspraxis wurde nicht substantiiert dargetan; rein pauschale Einwände genügen den Darlegungsanforderungen des Zulassungsverfahrens nicht. • Die Berufung hat auch keine grundsätzliche Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hinreichend dargelegt; verspätete Schriftsätze können nicht berücksichtigt werden. • Mangels Erfolg des Zulassungsantrags ist der Kläger kostenpflichtig für das Zulassungsverfahren zu halten. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; das angefochtene Urteil bleibt damit rechtskräftig. Die Entscheidung beruht auf der Feststellung, dass § 24 SGB VIII in der bis 31.07.2013 geltenden Fassung keine einklagbare individuelle Leistungsbefugnis begründet, sondern lediglich eine objektiv-rechtliche Pflicht zur Vorhaltung von Plätzen. Gesetzesmaterialien und der Gesetzgebungszweck belegen, dass ein Anspruch auf frühkindliche Förderung erst ab dem Kindergartenjahr 2013/2014 eingeführt werden sollte, sodass die geltend gemachten Ansprüche des Klägers nicht durchdringen. Der Verweis auf § 38 SGB I und auf allgemeine Verwaltungspraxis trägt nicht, weil die Voraussetzungen für individuelles Leistungsrecht und eine verbindliche Verwaltungspraxis nicht konkret dargetan wurden. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.