Urteil
5 K 3889/17
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2018:1210.5K3889.17.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit der Kläger die Klage zurück genommen hat und die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Beihilfebescheids des M. für C. und W. O. -X. vom 00.00.0000 in Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 00.00.0000sowie seines Änderungsbescheids vom 00.00.0000 verpflichtet, dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 459,51 Euro zu bewilligen. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 3. Juni 2017 zu zahlen. Der Kläger trägt 16 % und der Beklagte 84 % der Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 1 Tatbestand 2 Der Kläger ist S. und war im Dienst des Beklagten tätig. Seine Ehefrau bezog im Kalenderjahr 0000 Einkünfte unterhalb eines Gesamtbetrags von 18.000 Euro. 3 Mit Schreiben vom 00.00.0000 übermittelte der Kläger dem M1. für C. und W. O. -X. (M2. ) einen Kostenvoranschlag der Augenärztlichen Gemeinschaftspraxis D. -S1. für eine bei seiner Ehefrau geplante Femtosekundenlaser-assistierte Kataraktoperation am linken Auge. Mit Schreiben vom 00.00.0000 teilte das M2. dem Kläger daraufhin mit, dass lediglich Kosten für eine Kataraktoperation ohne Verwendung eines Femtosekundenlasers als beihilfefähig anerkannt werden könnten. 4 Am 00.00.0000 unterzog sich die Ehefrau des Klägers der geplanten Femtosekundenlaser-assistierten Kataraktoperation am linken Auge. Bei dieser Verfahrensweise werden – abweichend von der herkömmlichen manuell durchgeführten Kataraktoperation – zunächst mittels optischer Kohärenztomografie (OCT), einem bildgebenden Verfahren mit ultraschallähnlichen Bildern, Strukturen des Auges wie die Linse und die Hornhaut im Mikrometerbereich dreidimensional abgebildet. Auf dieser Grundlage führt der Laser eigenständig einen stufenförmigen Schnitt durch die Hornhaut als Zugang in das Auge, die Öffnung der Linsenkapsel (Kapsulotomie) sowie die Zertrümmerung der getrübten Linse durch. Im Anschluss daran erfolgen das weiterhin manuell durch den Operateur durchgeführte vollständige Eröffnen der Zugänge in das Auge, das Absaugen der zerteilten Linse sowie das Einsetzen der Kunstlinse. 5 Mit Rechnung vom 00.00.0000 stellte die Augenärztliche Gemeinschaftspraxis D. -S1. einen Gesamtbetrag von 3.512,49 Euro für die Operation des linken Auges in Rechnung, wobei für den Einsatz des Femtosekundenlasers die Ziffer 5855 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zu einem Bemessungssatz von 2,3 entsprechend zugrunde gelegt und eine Summe von 925,02 Euro berechnet wurde. Die Leistungsbeschreibung dieser Rechnung enthielt bezogen auf die Ziffer 5855 GOÄ folgende Ausführung: 6 „Vorbehandlung der Cataract mittels fs-Laser“ 7 Unter Einreichung dieser Rechnung beantragte der Kläger am 00.00.0000 die Gewährung einer Beihilfe zu seinen Aufwendungen für die bei seiner Ehefrau durchgeführte Kataraktoperation. 8 Mit Bescheid vom 00.00.0000 erkannte das M2. lediglich Aufwendungen in Höhe von 2.266,17 Euro als beihilfefähig an und erstattete einen Betrag von 1.586,32 Euro. Zur Begründung führte es aus, dass der Einsatz eines Femtosekundenlasers im Rahmen von Kataraktoperationen nicht wissenschaftlich anerkannt und daher nicht beihilfefähig sei. 9 Mit Schreiben vom 00.00.0000 legte der Kläger Widerspruch ein und machte mit weiterem Schreiben vom 00.00.0000 zur Begründung geltend, dass der Einsatz eines Femtosekundenlasers im Fall seiner Ehefrau medizinisch notwendig sei und verwies insoweit auf unterschiedliche verwaltungsgerichtliche Entscheidungen. 10 Mit Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 wies das M2. den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung aus, dass die im Hinblick auf den Einsatz des Femtosekundenlasers geltend gemachten Aufwendungen nicht angemessen seien, da es sich bei dem Einsatz eines Femtosekundenlasers im Rahmen von Kataraktoperationen lediglich um eine besondere Ausführungsvariante der bereits über Ziffer 1375 GOÄ abgegoltenen Zielleistung "Kataraktoperation" handele und daher nicht gesondert abgerechnet werden könne. Die Zuhilfenahme eines Femtosekundenlasers stelle keine selbständige Leistung im Sinne des § 6 Abs. 2 GOÄ dar, sondern ersetze lediglich das Skalpell des Operateurs und unterstütze damit nur bestimmte Operationsschritte bei der Kataraktoperation, wie zum Beispiel die Öffnung der Linsenkapsel, die Zerteilung der getrübten Linse sowie den stufenförmigen Schnitt durch die Hornhaut als Zugang in das Auge. Eine Abrechnung der Zuhilfenahme des Femtosekundenlasers entsprechend einer Haupt- bzw. Zielleistung führe zu einer Doppelhonorierung ein und derselben Zielleistung, nämlich der unter Ziffer 1375 GOÄ abgerechneten Kataraktoperation, und widerspreche damit dem in § 4 Abs. 2a GOÄ normierten Zielleistungsprinzip. Die Frage, ob der Einsatz des Femtosekundenlasers als medizinisch notwendig anzusehen ist, stelle sich daher nicht. Überdies stehe der weiteren Beihilfegewährung entgegen, dass die ärztliche Vergütung, soweit sie auf Ziffer 5855 GOÄ beruhe, nicht fällig im Sinne des § 12 Abs. 1 GOÄ geworden sei, weil es insoweit an der gemäß § 12 Abs. 4 GOÄ erforderlichen Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung fehle. Ferner sei die Zugrundelegung eines Steigerungssatzes von 2,3 im Hinblick auf die Abrechnung der Ziffer 5855 GOÄ nicht nachvollziehbar, da es insoweit an der erforderlichen Begründung für die Überschreitung des Regelbemessungssatzes von 1,8 fehle. 11 Der Kläger hat am 00.00.0000 Klage erhoben. Zur Begründung macht er unter Verweis auf die erstinstanzliche Rechtsprechung verschiedener Verwaltungsgerichte erneut geltend, dass es sich bei dem Einsatz eines Femtosekundenlasers im Rahmen von Kataraktoperationen um eine wissenschaftlich anerkannte und medizinisch notwendige Behandlung handele. Die insoweit in Rechnung gestellte Forderung sei auch der Höhe nach angemessen, da eine auf § 6 Abs. 2 GOÄ i. V. m. Ziffer 5855 GOÄ gestützte Abrechnung der auf die Verwendung eines Femtosekundenlasers entfallenden Aufwendungen der herrschenden und üblichen Abrechnungsmethode entspreche. Der Einsatz eines Femtosekundenlasers stelle zudem einen eigenständigen Operationsschritt dar, da das Auge mit Hilfe des Lasers „vorbehandelt“ werde und diese Vorbehandlung in einem gesonderten Raum stattfinde. Einer Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung habe es ferner nicht bedurft, da es sich gerade nicht um die in Ziffer 5855 GOÄ geregelte intraoperative Strahlenbehandlung mit Elektronen gehandelt habe. 12 Der Kläger hat zunächst die Gewährung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 872,42 Euro nebst Prozesszinsen beantragt. 13 Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 00.00.0000 eine im Hinblick auf den Einsatz des Femtosekundenlasers geänderte Rechnung vom 00.00.0000 eingereicht hat, welche insoweit nur noch einen Steigerungsfaktor von 1,8 und damit einhergehend einen nunmehr reduzierten Gesamtrechnungsbetrag in Höhe von 3.311,40 Euro ausgewiesen hat, hat der Kläger die Klage zurückgenommen, soweit er eine den Betrag von 731,66 Euro übersteigende weitere Beihilfegewährung beantragt hat. 14 Nachdem der Beklagte die Verwendung des Femtosekundenlasers im Rahmen der bei der Ehefrau des Klägers durchgeführten Kataraktoperation mit Änderungsbescheid vom 00.00.0000 als dem Grunde nach beihilfefähig anerkannt und dem Kläger insoweit eine weitere Beihilfe von 272,15 Euro gewährt hat, haben die Beteiligten den Rechtstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, soweit der Kläger eine den Betrag von 459,51 Euro übersteigende weitere Beihilfegewährung beantragt hat. 15 Mit Schriftsatz vom 00.00.0000 hat der Kläger für die bei seiner Ehefrau durchgeführte Kataraktoperation eine weitere geänderte Rechnung der Augenärztlichen Gemeinschaftspraxis D. -S1. , datiert auf den 00.00.0000, eingereicht. Diese enthält bezogen auf den nach Ziffer 5855 GOÄ abgerechneten Einsatz des Femtosekundenlasers nunmehr folgende Leistungsbeschreibung: 16 „Vorbehandlung der Cataract mittels fs-Laser entsprechend GOÄ Ziffer 5855 "intraoperative Strahlenbehandlung mit Elektronen"“ 17 Der Kläger beantragt nunmehr, 18 den Beklagten unter Aufhebung des Beihilfebescheids des M2. vom 00.00.0000 in Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 00.00.0000 sowie seines Änderungsbescheids vom 00.00.0000 zu verpflichten, ihm eine weitere Beihilfe in Höhe von 459,51 Euro zu gewähren sowie den Beklagten zu verurteilen, an ihn Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 19 Der Beklagte beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Er tritt dem Vorbringen des Klägers unter Wiederholung und Vertiefung seiner Ausführungen im Widerspruchsbescheid entgegen und trägt darüber hinaus unter Verweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 25. August 2017 – 13 K 2213/16 – vor, dass die Aufwendungen des Klägers auch unter Berücksichtigung der zuletzt mit Schriftsatz vom 00.00.0000 eingereichten Rechnung nicht fällig und daher nicht als angemessen anzusehen seien, da eine erst im Klageverfahren erfolgende Ergänzung einer der Beihilfestelle vorgelegten Rechnung mit Blick auf den für den Beihilfeanspruch maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen nicht in Betracht komme. Zum einen müsse die Ausfertigung der Rechnung für die Gewährung der Beihilfe maßgeblich sein, die auch der Beihilfestelle vorgelegen habe. Zum anderen sehe die Systematik der GOÄ eine nachträgliche Ergänzung von Rechnungen nur in Ausnahmefällen vor, wie die Regelung des § 12 Abs. 3 Sätze 2 ff. GOÄ zeige. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. 23 Entscheidungsgründe 24 I. Soweit der Kläger die Klage zurück genommen hat und die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO (analog) einzustellen. 25 II. Im Übrigen ist die zulässige Klage begründet. Der Bescheid des M2. vom 00.00.0000 in Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 00.00.0000 sowie seines Änderungsbescheids vom 00.00.0000 ist – soweit streitgegenständlich – rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, da er im Hinblick auf die Aufwendungen für den Einsatz des Femtosekundenlasers im Rahmen der bei seiner Ehefrau durchgeführten Kataraktoperation einen Anspruch auf Gewährung weiterer Beihilfe in Höhe von 459,51 Euro hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 26 1. Gemäß § 75 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Gesetzes über die Beamtinnen und Beamten des Landes O. -X. (Landesbeamtengesetz - LBG NRW) erhalten Beamte mit Anspruch auf C. – wie vorliegend der Kläger – für sich und ihren nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten, wenn dieser nicht über ein zur wirtschaftlichen Selbständigkeit führendes Einkommen verfügt, Beihilfen zu der Höhe nach angemessenen Aufwendungen für medizinisch notwendige Maßnahmen, deren Wirksamkeit und therapeutischer Nutzen nachgewiesen sind, u. a. zur Vorbeugung und Linderung von Erkrankungen oder Behinderungen sowie zur Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit und Besserung des Gesundheitszustands (einschließlich Rehabilitation). Nach § 3 Abs. 1 der Verordnung über Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen in der im maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen geltenden Fassung vom 10. Dezember 2014 (im Folgenden: BVO NRW) sind in den dort genannten Fällen die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang beihilfefähig. 27 a) Dass die Ehefrau des Klägers nicht selbst beihilfeberechtigt ist und im maßgeblichen Kalenderjahr 0000 nicht über Einkünfte verfügte, die den Betrag von 18.000 Euro übersteigen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1. lit. b) Sätze 1 und 2 BVO NRW), ist vorliegend anzunehmen. 28 b) Auch von der Notwendigkeit des in Rede stehenden Einsatzes des Femtosekundenlasers im Rahmen der bei der Ehefrau des Klägers durchgeführten Kataraktoperation im oben genannten Sinne ist auszugehen. Das Gericht schließt sich insoweit der in der Rechtsprechung ganz überwiegend vertretenen Auffassung an, dass es sich bei dem Einsatz eines Femtosekundenlasers im Rahmen von Kataraktoperationen um eine wissenschaftlich anerkannte und medizinisch notwendige Behandlungsmethode handelt. 29 Vgl. insoweit bereits VG Münster, Urteil vom 11. Juni 2018 – 5 K 5126/16 –, juris, Rn. 14 ff. sowie VG Köln, Urteil vom 10. November 2016 – 1 K 4550/16 –, juris, Rn. 30 ff.; VG Köln, Gerichtsbescheid vom 22. Dezember 2016 – 1 K 8285/16 –, juris, Rn. 30 ff.; VG Koblenz, Urteil vom 3. Februar 2017 – 5 K 950/16.KO –, juris, Rn. 27; VG München, Urteil vom 8. Dezember 2016 – M 17 K 16.483 –, juris, Rn. 23 ff. 30 Darüber hinaus hat der Beklagte zuletzt weder die wissenschaftliche Anerkennung noch die medizinische Gebotenheit des Einsatzes des Femtosekundenlasers bestritten. Vielmehr hat er gegenüber dem Kläger beides zugestanden, indem das M2. mit Änderungsbescheid vom 00.00.0000 Aufwendungen für den Einsatz des Femtosekundenlasers – wenn auch nicht in der vom Kläger begehrten Höhe – erstattet und damit als dem Grunde nach beihilfefähig anerkannt hat. 31 c) Die im Hinblick auf den Einsatz des Femtosekundenlasers geltend gemachten Aufwendungen sind auch der Höhe nach angemessen im Sinne des § 3 Abs. 1 BVO NRW. Die Angemessenheit der Aufwendungen beurteilt sich bei ärztlichen Leistungen ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Die Beihilfevorschriften definieren den Begriff der Angemessenheit nicht selbst, sondern verweisen auf die Vorschriften der ärztlichen Gebührenordnung. Angemessen und demnach beihilfefähig sind somit Aufwendungen, die dem Arzt nach Maßgabe der GOÄ zustehen. Ob der Arzt seine Forderung zu Recht geltend gemacht hat, ist eine der Beihilfegewährung vorgreifliche und nach der Natur des Rechtsverhältnisses zwischen Arzt und Patient dem Zivilrecht zuzuordnende Rechtsfrage, über die die Zivilgerichte letztverbindlich zu entscheiden haben. Deren Beurteilung präjudiziert die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztliche Leistungen im beihilferechtlichen Sinne. Ist – wie hier – eine Entscheidung im ordentlichen Rechtsweg nicht ergangen, hat der Dienstherr zu prüfen, ob die vom Arzt geltend gemachten Ansprüche nach materiellem Recht begründet sind. 32 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 – 2 C 19/06 –, juris, Rn. 17 f. m. w. N. 33 aa) Die Überprüfbarkeit der gebührenrechtlichen Berechtigung von Aufwendungen sowohl durch den Dienstherrn als auch durch die Verwaltungsgerichte ist allerdings in den Fällen eingeschränkt, in denen die Auslegung einer Regelung der Gebührenordnung zweifelhaft ist und der Dienstherr vor Entstehung der Aufwendungen seine Rechtsauffassung zu der Frage nicht deutlich klargestellt hatte. In diesen Fällen sind von einem Arzt in Rechnung gestellte Aufwendungen schon dann als beihilferechtlich angemessen anzusehen, wenn sie einer vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entspricht. Denn die im Lichte der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebotene Auslegung der Vorschrift des § 3 Abs. 1 BVO NRW spricht grundsätzlich dagegen, Unklarheiten der Gebührenordnungen zu Lasten des Beihilfeberechtigten gehen zu lassen, indem dieser vor die Wahl gestellt wird, entweder auf sein Risiko eine rechtliche Auseinandersetzung über die zweifelhafte Rechtsposition zu führen oder den an sich auf die Beihilfe entfallenden Anteil des zweifelhaften Rechnungsbetrags selbst zu tragen. 34 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1994 – 2 C 17.92 –, juris, Rn. 10, 11 f. 35 Bei Zugrundelegung dieses Maßstabs sind die für den Einsatz des Femtosekundenlasers geltend gemachten Aufwendungen als angemessen anzusehen. 36 (1) Denn zum einen hat der Dienstherr die von ihm vertretene Rechtsansicht, dass es sich bei dem Einsatz eines Femtosekundenlasers im Rahmen von Kataraktoperationen um eine bloße Ausführung der Zielleistung "Kataraktoperation" handele und lediglich mithilfe eines Zuschlags gemäß der Ziffer 441 GOÄ abgegolten werden könne, erst im Rahmen des am 4. August 2017 veröffentlichten Runderlasses des Ministeriums der Finanzen NRW vom 1. Juli 2017 – B 3100 – 0.88 – IV A 4 – (MBl. NRW. 2017 S. 764) und damit nach der Inanspruchnahme der ärztlichen Behandlung durch die Ehefrau des Klägers (Dezember 2016) klargestellt. 37 (2) Zum anderen entspricht die Abrechnung der Verwendung des Femtosenkundenlasers im Rahmen einer Kataraktoperation auf Grundlage des § 6 Abs. 2 GOÄ i. V. m. Ziffer 5855 GOÄ neben der Anwendung der Ziffer 1375 GOÄ einer zumindest vertretbaren Auslegung der einschlägigen Gebührenordnung. 38 Zwar sieht das Gericht die Verwendung eines Femtosekundenlasers im Rahmen von Kataraktoperationen ebenfalls als unselbständige Teilleistung der bereits über Ziffer 1375 GOÄ abgegoltenen Zielleistung "Kataraktoperation" an und wertet daher eine gesonderte Abrechnung der Verwendung des Femtosenkundenlasers auf Grundlage des § 6 Abs. 2 GOÄ i. V. m. Ziffer 5855 GOÄ neben der Anwendung der Ziffer 1375 GOÄ als Verstoß gegen das in § 4 Abs. 2a Satz 1 GOÄ normierte Zielleistungsprinzip. 39 Vgl. VG Münster, Urteil vom 29. November 2018 – 5 K 2163/18 –; so auch AG Düsseldorf, Urteil vom 3. August 2017 – 43 C 157/15 –, juris, Rn. 23 ff. 40 Jedoch wird in der Rechtsprechung ebenfalls die gegenteilige und vom Gericht nicht als schlechthin unvertretbar erachtete Auffassung vertreten, dass der Einsatz des Femtosekundenlasers eine selbständige ärztliche Leistung im Sinne der §§ 4 Abs.1, 6 Abs. 2 GOÄ darstelle und damit selbständig unter entsprechender Heranziehung der Ziffer 5855 GOÄ neben der Ziffer 1375 GOÄ abgerechnet werden könne. 41 Vgl. AG Reutlingen, Urteil vom 26. Juni 2015 – 5 C 1396/14 –, juris, Rn. 12 ff.; AG Landsberg, Urteil vom 19. Oktober 2017 – 2 C 587/15 –, juris, Rn. 71; sowie LG Köln, Urteil vom 18. Februar 2018 – 23 O 159/15 –, juris, Rn. 28 ff. 42 Gerade das mit dieser uneinheitlichen Bewertung einhergehende Prozessrisiko soll dem Kläger jedoch aus Fürsorgegesichtspunkten nicht auferlegt werden, wenn der Dienstherr dem potentiell Betroffenen – wie hier – keine Gelegenheit dazu gegeben hat, sich vor Inanspruchnahme der jeweiligen Behandlung näher über die Ansicht seines Dienstherrn zu informieren und auf dieser Grundlage eine Risikoabwägung vorzunehmen bzw. sich gegenüber seinem Arzt auf diese Rechtsansicht zu berufen. 43 So bereits VG Münster, Urteil vom 11. Juni 2018 – 5 K 5126/16 –, juris, Rn. 24. 44 bb) Der Angemessenheit der für die Verwendung des Femtosekundenlasers in Rechnung gestellten Aufwendungen steht entgegen der Ansicht des Beklagten nicht entgegen, dass die im Rahmen der Antragstellung vom 00.00.0000 eingereichte Rechnung der Augenärztlichen Gemeinschaftspraxis D. -S1. vom 00.00.0000 in ihrer Leistungsbeschreibung zu Ziffer 5855 GOÄ (analog) weder den gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 GOÄ erforderlichen Hinweis "entsprechend" noch die Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung – hier: "intraoperative Strahlenbehandlung mit Elektronen" – enthielt. 45 (1) Zwar setzt die Angemessenheit von Aufwendungen für eine ärztliche Behandlung grundsätzlich voraus, dass dem Arzt das geforderte Honorar von Rechts wegen zusteht und damit auch, dass die Arztrechnung fällig ist. Voraussetzung für den Eintritt der Fälligkeit gemäß § 12 Abs. 1 GOÄ ist wiederum, dass wenn eine Leistung nach § 6 Abs. 2 GOÄ berechnet wird, die Rechnung die formellen Anforderungen des § 12 Abs. 4 GOÄ erfüllt und damit u. a. den Hinweis "entsprechend" sowie die Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung enthält. 46 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 – 2 C 19.06 –, juris, Rn. 20 f. 47 (2) Jedoch wird die Fälligkeit einer Honorarforderung nicht dadurch beeinträchtigt, dass die Rechnung nicht mit dem materiellen Gebührenrecht übereinstimmt. So ist es unerheblich, dass eine in der Arztrechnung aufgeführte Gebührenposition für die konkret vorgenommene ärztliche Leistung nicht einschlägig ist, wenn die ärztliche Leistung nach einer anderen, in der Rechnung nicht aufgeführten Gebührennummer zu honorieren wäre. Denn im Verhältnis zwischen Zahlungspflichtigem und Arzt als Forderungsinhaber erfordert es der Schutz des Zahlungspflichtigen nicht, den Arzt in einem anhängigen Rechtstreit, in dem über die Berechtigung der Gebührenforderung entschieden und ggf. Beweis erhoben wird, zu einer Umstellung seiner Rechnung zu zwingen, um eine Entscheidung über die Berechtigung seines Anspruchs aufgrund einer anderen Gebührenposition zu erreichen. Eine solche Handhabung würde das gerichtliche Verfahren seines streitschlichtenden und befriedenden Sinns berauben. Vielmehr gebietet es der Sinn des gerichtlichen Verfahrens auch darüber zu entscheiden, welche Beträge bei Zugrundelegung anderer Gebührenpositionen berechtigt wären, auch wenn es nicht zur Ausstellung einer neuen Rechnung gekommen ist. Dies gilt auch in den Fällen der analogen Abrechenbarkeit von Gebührennummern nach § 6 Abs. 2 GOÄ. 48 Vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2006 – III ZR 117/06 –, juris, Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 – 2 C 19.06 –, juris, Rn. 22. 49 Dies zugrunde gelegt steht es der Fälligkeit einer ärztlichen Gebührenforderung nicht entgegen, dass die Gebührenposition einer Arztrechnung originär zugrunde gelegt wurde, obwohl diese ausschließlich analog, d. h. gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ hätte herangezogen werden dürfen. Das Gericht ist in einem solchen Fall vielmehr gehalten, eine Berechtigung der Forderung bei Zugrundelegung der insoweit einschlägigen aber nicht in der Rechnung ausgewiesenen Analogberechnung zu prüfen und die Einhaltung der daran anknüpfenden Formerfordernisse (§ 12 Abs. 4 GOÄ) zu fingieren. 50 Ausgehend von diesen Erwägungen gebietet es der Sinn des gerichtlichen Verfahrens gleichermaßen, die Berechtigung einer Forderung auch in den Fällen unter Zugrundelegung der einschlägigen Analogberechnung zu prüfen und insoweit die Nichteinhaltung der daran anknüpfenden Formerfordernisse (§ 12 Abs. 4 GOÄ) als unerheblich zu erachten, in denen die analoge Heranziehung einer Gebührenposition – wie hier – nicht bzw. nicht hinreichend deutlich aus der Rechnung hervorgeht. 51 Denn aus Sicht des Patienten als Adressat der Gebührenrechnung macht es keinen Unterschied, ob der Arzt bei Rechnungsstellung irrig von der direkten Anwendbarkeit einer ausschließlich analog abrechnungsfähigen Gebührenziffer ausgegangen ist und deswegen die gemäß § 12 Abs. 4 GOÄ erforderlichen Hinweise nicht in seiner Rechnung vermerkt hat oder ob der Arzt seiner Rechnungsstellung tatsächlich eine Analogberechnung zugrunde gelegt hat und es sich bei der Nichtbeachtung des § 12 Abs. 4 GOÄ lediglich um einen Ausführungsfehler gehandelt hat. In beiden Fällen sind Nachvollziehbarkeit und Transparenz der in Rechnung gestellten Leistungen sowie die Vergleichbarkeit der erfolgten Behandlung mit der entsprechend herangezogenen Gebührenposition gleichermaßen beeinträchtigt. 52 Dem Schutzzweck des § 12 Abs. 4 GOÄ wird daher auch in beiden Fällen dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass die Berechtigung der in Rede stehenden Gebührenforderung im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens überprüft wird. Denn aufgrund der mit einem gerichtlichen Verfahren einhergehenden rechtlichen Erörterung der der jeweiligen Rechnung zugrunde gelegten Gebührenpositionen und deren Berechtigung wird die Nachvollziehbarkeit und Transparenz der berechneten Gebühren für den Zahlungspflichtigen in einem weitaus höheren Maße gewährleistet, als wenn ihm eine Rechnung ausgehändigt worden wäre, die die korrekten Gebührenziffern einschließlich etwaiger Hinweise auf eine Analogberechnung enthält. 53 Vgl. insoweit BGH, Urteil vom 21. Dezember 2006 – III ZR 117/06 –, juris, Rn. 17; a. A. zur Parallelvorschrift des § 10 Abs. 4 GOZ: OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2012 – 1 A 1820/11 –, n. v. 54 cc) Ungeachtet der vorstehenden Erwägungen (II.,1., c), bb), (2)) sind die von der Augenärztlichen Gemeinschaftspraxis D. -S1. in Rechnung gestellten Aufwendungen für den Einsatz des Femtosekundenlasers auch selbsttragend spätestens aufgrund des Umstands fällig geworden, dass der Kläger mit Schriftsatz vom 00.00.0000 eine weitere Rechnung, datiert auf den 00.00.0000, einreichte, welche nunmehr vollständig die Anforderungen des § 12 Abs. 4 GOÄ, mithin den Hinweis "entsprechend" und die Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung, erfüllt. 55 Der Auffassung des Beklagten, dass im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 GOÄ allein auf die Rechnung abzustellen sei, die dem jeweiligen Beihilfeantrag beigefügt war und dass die nach § 12 Abs. 4 GOÄ erforderlichen Hinweise nicht durch eine im gerichtlichen Verfahren nachgereichte Rechnung nachgeholt werden könnten, folgt das Gericht nicht. 56 Denn zum einen ist für die Frage der Begründetheit einer – hier erhobenen – Verpflichtungsklage regelmäßig nicht auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, sondern auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen, sodass bis zu diesem Zeitpunkt eintretende Veränderungen der Sach- und Rechtslage regelmäßig zu berücksichtigen sind. Zum anderen würde die Ansicht des Beklagten zu dem unsachgemäßen Ergebnis führen, dass dem Arzt bei fehlerhafter Rechnungsstellung für alle Zeit die Möglichkeit genommen wäre, seiner Forderung gegenüber dem Patienten noch zur Fälligkeit zu verhelfen. Würde man hingegen die fehlende Nachholbarkeit der Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 GOÄ lediglich im Verhältnis zwischen Beihilfeberechtigtem und seinem Dienstherren annehmen, würde man den Beihilfeberechtigten in einer der Fürsorgepflicht des Dienstherrn widersprechenden Weise besonderen finanziellen Risiken aussetzen. Denn dann wäre der Beihilfeberechtigte im Fall der nachträglichen Einreichung einer "ausgebesserten" Rechnung durch den Arzt zwar dessen Honoraranspruch ausgesetzt, könnte die ihm dadurch entstehenden Aufwendungen hingegen nicht mehr gegenüber seinem Dienstherrn geltend machen. 57 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. März 2006 – 1 A 1142/04 –, juris, Rn. 78; a. A. VG Arnsberg, Urteil vom 25. August 2017 – 13 K 2213/16 –, n. v. 58 2. Der geltend gemachte Zinsanspruch in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an (hier: 3. Juni 2017) ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Umstand, dass die analoge Heranziehung der Gebührenposition Ziffer 5855 GOÄ vorliegend nicht bzw. nicht hinreichend deutlich aus der dem Beihilfeantrag ursprünglich beigefügten Rechnung vom 19. Dezember 2016 hervorging, berührt die Gewährung von Prozesszinsen mangels insoweit bestehender Auswirkungen auf den Eintritt der Fälligkeit nicht (II.,1., c), bb), (2)). Vielmehr hat eine derartige Fehlerhaftigkeit von Arztrechnungen lediglich zur Folge, dass der Patient durch eine solche Rechnungsstellung nicht in Verzug gerät. 59 Vgl. BVerwG, Urteil vom Urteil vom 20. März 2008 – 2 C 19.06 –, juris, Rn. 22 sowie BGH, Urteil vom 21. Dezember 2006 – III ZR 117/06 –, juris, Rn. 17. 60 III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, trägt er gemäß § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, erlegt das Gericht die Kosten des Verfahrens dem Beklagten auf, weil dies billigem Ermessen gemäß § 161 Abs. 2 VwGO entspricht, nachdem der Beklagte den Kläger durch den Änderungsbescheid des M2. vom 00.00.0000 teilweise klaglos gestellt und sich insoweit zur Kostenübernahme bereit erklärt hat. 61 IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.