Beschluss
1 A 69/21
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2022:0401.1A69.21.00
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Leitsätze
1. Aufwendungen für ärztliche oder zahnärztliche Leistungen, deren Berechnung auf einer zweifelhaften Auslegung der einschlägigen Gebührenordnung beruht, sind beihilferechtlich schon dann als angemessen anzusehen, wenn der vom Arzt in Rechnung gestellte Betrag bei objektiver Betrachtung einer zumindest vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entspricht und der beihilfepflichtige Dienstherr nicht rechtzeitig für Klarheit über seine Auslegung gesorgt hat (Anschluss BVerwG, Urteile vom 16.12.2009 - 2 C 79/08 -, juris Rz. 14, und vom 20.3.2008 - 2 C 19/06 -, juris Rz. 23, je m.w.N.).(Rn.14)
2. Die Fehlerhaftigkeit von Arztrechnungen bleibt für den Beihilfeanspruch dann ohne Folgen, wenn im Verwaltungsgerichtsverfahren die Notwendigkeit und Angemessenheit der erbrachten ärztlichen Leistung festgestellt wird (Anschluss BVerwG, Urteile vom 20.3.2008 - 2 C 19/06 -, juris Rz. 9, und vom 16.12.2009 - 2 C 79/08 -, juris Rz. 14).(Rn.19)
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. Januar 2021 - 2 K 116/19 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte.
Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 107,20 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aufwendungen für ärztliche oder zahnärztliche Leistungen, deren Berechnung auf einer zweifelhaften Auslegung der einschlägigen Gebührenordnung beruht, sind beihilferechtlich schon dann als angemessen anzusehen, wenn der vom Arzt in Rechnung gestellte Betrag bei objektiver Betrachtung einer zumindest vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entspricht und der beihilfepflichtige Dienstherr nicht rechtzeitig für Klarheit über seine Auslegung gesorgt hat (Anschluss BVerwG, Urteile vom 16.12.2009 - 2 C 79/08 -, juris Rz. 14, und vom 20.3.2008 - 2 C 19/06 -, juris Rz. 23, je m.w.N.).(Rn.14) 2. Die Fehlerhaftigkeit von Arztrechnungen bleibt für den Beihilfeanspruch dann ohne Folgen, wenn im Verwaltungsgerichtsverfahren die Notwendigkeit und Angemessenheit der erbrachten ärztlichen Leistung festgestellt wird (Anschluss BVerwG, Urteile vom 20.3.2008 - 2 C 19/06 -, juris Rz. 9, und vom 16.12.2009 - 2 C 79/08 -, juris Rz. 14).(Rn.19) Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. Januar 2021 - 2 K 116/19 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 107,20 € festgesetzt. I. Der mit einem Bemessungssatz von 50 % beihilfeberechtigte Kläger reichte ihm im Rahmen einer ärztlichen Akupunktur-Behandlung nach der Traditionellen Chinesischen Medizin (TCM) ausgestellte Rechnungen der Ärztin Dr. K. S… vom 9.9. und 6.11.2018 zur Erstattung ein. Mit Beihilfebescheiden vom 27.9. und 3.12.2018 lehnte der Beklagte eine Erstattung u.a. insoweit ab, als Kosten einer Zungen- und Pulsdiagnostik geltend gemacht wurden (je Rechnung 10 x 10,72 €, insgesamt 214,40 €); die Behandlung nach einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode sei von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Die vom Kläger unter Bezugnahme auf entsprechende Anerkennungen mit früheren Beihilfebescheiden und ein Erläuterungsschreiben seiner Ärztin vom 2.10.2018 erhobenen Widersprüche wurden mit Widerspruchsbescheiden vom 3.1. und 7.1.2019 zurückgewiesen; die Zungen- und Pulsdiagnostik hätte nicht als vegetative Funktionsdiagnostik nach Ziff. 831 GOÄ, sondern gemäß § 12 Abs. 4 GOÄ in Analogie zu Ziff. 5 GOÄ abgerechnet werden müssen. Auf die daraufhin vom Kläger erhobene Klage – mit der er hinsichtlich der GOÄ-Nr. 831 u.a. geltend machte, dass entweder ein erhöhter Steigerungssatz oder die Leistung zwei Mal nach dem 2,3-fachen Satz abgerechnet werden könne, sowie ein Schreiben seines behandelnden Urologen A. R. A… vom 17.1.2019 und weitere Unterlagen vorlegte – verpflichtete das Verwaltungsgericht den Beklagten mit Urteil vom 27.1.2021 - 2 K 116/19 - unter entsprechender Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 3.1. und 7.1.2019 sowie unter Abweisung der Klage im Übrigen, dem Kläger hinsichtlich der Rechnungen Dr. K. S… vom 9.9. und 6.11.2018 weitere Beihilfe in Höhe von 121,95 € zu zahlen (wovon 107,20 € auf die hier streitigen Positionen entfallen). Es hat im Einzelnen ausgeführt, gemäß § 67 Abs. 10 SBG i.V.m. § 4 Nr. 1 BhVO (2016) seien in Krankheitsfällen die medizinisch notwendigen Aufwendungen im wirtschaftlich angemessenen Umfang beihilfefähig. Die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztliche Leistungen beurteile sich nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BhVO ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Das schließe es aus, die Angemessenheit der Leistungen etwa vorrangig nach dem Leistungsverzeichnis der Hufelandgesellschaft e.V. zu beurteilen. Dieses Verzeichnis könne in Zweifelsfällen lediglich ergänzend in den Blick genommen werden. Es bedürfe keiner abschließenden Entscheidung, ob es sich bei der TCM um eine nach wie vor wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Heilmethode handele und ob der Kläger schulmedizinisch bereits austherapiert sei bzw. schulmedizinische Methoden fehlgeschlagen seien. Entscheidend für die beihilferechtliche Notwendigkeit und Angemessenheit sei, dass der Facharzt für Urologie A… ausweislich seines Attestes eine ergänzende stimulierende bzw. unterstützende analgetische Behandlung mit Akupunktur für sehr sinnvoll und erfolgversprechend halte. Die Leistung „Akupunktur“ sei als Gebührennummer 269a in die GOÄ aufgenommen und von daher grundsätzlich auch dann beihilfefähig, wenn sie nach den Methoden der TCM durchgeführt werde. Dies sehe auch der Beklagte so. Sonstige, mit der Akupunktur im Zusammenhang stehende Leistungen der TCM könnten auch nach dem Verständnis des Beklagten bei vertretbarer – analoger – Anwendung von Gebührennummern im Rahmen der ärztlichen Behandlung beihilfefähig sein. Dabei seien Aufwendungen für ärztliche Leistungen, deren Berechnung auf einer zweifelhaften Auslegung der Gebührenordnung beruhe, beihilferechtlich als angemessen anzusehen, wenn eine Entscheidung im ordentlichen Rechtsweg über die Honorarforderung des Arztes nicht ergangen sei, der vom Arzt in Rechnung gestellte Betrag bei objektiver Betrachtung einer zumindest vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entspreche und der Dienstherr nicht rechtzeitig für Klarheit über seine Auslegung gesorgt habe. Hinsichtlich der Abrechnung der Gebührennummer 831 führt das Verwaltungsgericht weiter aus, diese sei unmittelbar nicht anwendbar; eine analoge Anwendung sei allerdings fallbezogen vertretbar. Nach § 6 Abs. 2 GOÄ könnten selbständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen seien, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden. Davon sei hier auszugehen. Nach dem Wortlaut der Nummer 831 sei die „vegetative Funktionsdiagnostik - auch unter Anwendung pharmakologischer Testmethoden (z.B. Minor) einschließlich Wärmeanwendung und/oder Injektionen -“ berechnungsfähig. In der Schulmedizin untersuche die vegetative Funktionsdiagnostik die Wechselwirkung des sympathischen und parasympathischen Nervensystems auf die Regulation des menschlichen Organismus. In dieser Diagnostik würden Reaktionen der Vitalparameter (Blutdruck, Puls, Hautreaktion) unter bestimmten Bedingungen aufgezeichnet und ausgewertet. Die Untersuchung könne Auskunft über eine Mitbeteiligung des vegetativen Nervensystems bei neurologischen Erkrankungen geben. Diese Diagnostik sei im Abschnitt G der GOÄ – Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie – verortet. Eine analoge Anwendung der Nummer 831, die in den Rechnungen entgegen §§ 6 Abs. 2, 12 Abs. 4 GOÄ nicht kenntlich gemacht sei, weil die Ärztin offenbar von einer unmittelbaren Anwendbarkeit ausgegangen sei, werde zum Teil abgelehnt, zum Teil bejaht. In dem Verzeichnis der analogen Bewertungen (GOÄ) der Bundesärztekammer – www.bundesärztekammer.de – sei eine analoge Anwendung der Nummer 831 für die Durchführung einer vegetativen Funktionsdiagnose als Zungen- und Pulsbefund nicht ausgewiesen. Entsprechend heiße es in der Stellungnahme der Rechtsabteilung der Ärztekammer des Saarlandes vom 10.10.2017, dass es sich bei der Puls- und Zungendiagnostik um eine grundlegende Diagnostik der TCM handele, die regelmäßig zur Überprüfung des Gesundheitszustandes wiederholt werde und daher eher einer Leistung aus dem Abschnitt Grundleistung, hier der Gebührennummer 5, mithin nicht der Nummer 831 entspreche. Unter Berufung auf die Bundesärztekammer halte auch die Ärztekammer Niedersachsen einen analogen Ansatz der Nummer 831 für nicht möglich, weil die GOÄ gerade für diese ärztliche Tätigkeit die Nummer 5 bereithalte, so dass die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung entfielen. In dem Bereich der ärztlichen Anwender der TCM würden allerdings gegenteilige Auffassungen vertreten. Nach der Stellungnahme des Internisten und Präsidenten der Internationalen Gesellschaft für Chinesische Medizin Dr. N…l vom 17.7.2019 aus Anlass der Prüfung einer Rechnung ebenfalls der Ärztin Dr. S… entspreche die Zungen- und Pulsdiagnose einer vegetativen Funktionsdiagnostik und werde deshalb „meist als Analogziffer der Ziffer 831 GOÄ angewandt.“ In dem Werk „Abrechnung und Qualitätsmanagement in der Akupunktur“ von Dr. S… sei ausgeführt, die Zungen- und Pulsdiagnostik könne sowohl über die Nummer 5 als auch über die Nummer 831 abgerechnet werden; besser eigne sich die Nummer 831. Diese Nummer entspreche genau der Tatsache, dass mit der Zungen- und Pulsdiagnostik der momentane vegetative Zustand des Organismus diagnostiziert werde. Auch andere privatärztliche Praxen legten insoweit offenbar die Gebührennummer 831 analog zugrunde. Stünden sich ärztliche Einschätzungen im Sinne eines pro und contra gegenüber, entspreche der von der Ärztin insoweit in Rechnung gestellte Betrag im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einer zumindest vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung. Zudem habe der Beklagte fallbezogen nicht rechtzeitig für Klarheit über seine Auslegung gesorgt, vielmehr unstreitig mit Beihilfebescheiden vom 6.7. und 17.10.2018 gleichlautende Rechnungen der Ärztin vom 18.6. und 8.10.2018 vollständig anerkannt. Auf die Gebührennummer 5, die alternativ herangezogen werden könne, müsse deshalb nicht eingegangen werden. Mithin seien je Rechnung 10 x 10,72 €, insgesamt also 214,40 € beihilfefähig. II. Der Antrag des Beklagten, die Berufung gegen den der Verpflichtungsklage teilweise stattgebenden Ausspruch im Tenor des erstinstanzlichen Urteils insoweit zuzulassen als Aufwendungen für Zungen- und Pulsdiagnostik als beihilfefähig anerkannt worden sind, ist zulässig, insbesondere fristgerecht im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO gestellt und innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgeschriebenen Frist begründet worden. In der Sache hat der Antrag keinen Erfolg. Dem Vorbringen des Beklagten in seinem zur Begründung seines Zulassungsantrags eingereichten Schriftsatz vom 29.3.2021, das den Umfang der vom Senat vorzunehmenden Prüfung mit Blick auf das Darlegungserfordernis nach § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO begrenzt, lässt sich kein Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO entnehmen. Aus der Antragsbegründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). a) Der Beklagte rügt, soweit das angegriffene Urteil die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Zungen- und Pulsdiagnostik nach Gebührennummer 831 des Abschnitts G der GOÄ anerkenne, schließe es sich der Auffassung des Internisten und Präsidenten der Internationalen Gesellschaft für Chinesische Medizin Dr. N… an und bejahe infolge dessen die analoge Anwendbarkeit. Nach Auffassung der Bundesärztekammer komme jedoch eine analoge Anwendung der Gebührennummer 831 für die Durchführung einer vegetativen Funktionsdiagnose als Zungen- und Pulsbefund nicht in Betracht und sei eine solche in dem Verzeichnis der analogen Bewertungen nicht ausgewiesen. Die Bundesärztekammer empfehle aufgrund dessen, dass es sich bei der Puls- und Zungendiagnostik um eine grundlegende Diagnostik der TCM handele, die regelmäßig zur Überprüfung des Gesundheitszustandes wiederholt werde und daher einer Leistung aus dem Abschnitt Grundleistung entspreche, die Gebührennummer 5 heranzuziehen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass trotz Aufzeigens der Auffassung der Bundesärztekammer seitens des erstinstanzlichen Gerichts nicht dieser Ansicht gefolgt, sondern sich der Auffassung des Präsidenten der Internationalen Gesellschaft für Chinesische Medizin angeschlossen werde. Dr. N… Auffassung basiere auf der Heranziehung des Hufelandverzeichnisses, einem Verzeichnis für Ärzte mit naturheilkundlicher Ausrichtung. Hiernach solle bei einer Puls- und Zungendiagnostik die Gebührennummer 831 entsprechend angewandt werden. Das Hufelandverzeichnis sei jedoch für die Festsetzungsstelle bei der Beurteilung der Angemessenheit nicht maßgebend. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BhVO beurteile sich die Angemessenheit der Aufwendungen hier ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der GOÄ. Unter deren Gebührennummer 831 sei die vegetative Funktionsdiagnostik – auch unter Anwendung pharmakologischer Testmethoden (z.B. Minor) einschließlich Wärmeanwendung und/oder Injektionen – verortet. Der Bundesärztekammer zum Abgriffverfahren folgend müsse, wenn eine analoge Abrechnung in Frage komme, eine GOÄ-Position gewählt werden, die in der technischen Durchführung, im Zeitaufwand, im Schwierigkeitsgrad und in den Kosten der erbrachten Leistung möglichst nahekomme. Beim Analogabgriff habe eine GOÄ-Position aus demselben Leistungsabschnitt Vorrang, da hier in der Regel die Vergleichbarkeit am offensichtlichsten sei. Bei der Puls- und Zungendiagnostik handele es sich nicht um eine Form der vegetativen Funktionsdiagnostik, so dass die Gebührennummer 831 nicht analog anzuwenden sei. Die vegetative Funktionsdiagnostik, also das Untersuchen des Funktionszustands des vegetativen Nervensystems, sei in Abschnitt G – Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie – verortet. Die Puls- und Zungendiagnostik falle jedoch nicht in den Bereich der Neurologie. Nach § 6 Abs. 2 GOÄ müsse die analog herangezogene Leistung des Gebührenverzeichnisses gleichwertig sein, was vorliegend nicht der Fall sei. Hieraus folge, dass auch die Rahmenbedingungen der abgegriffenen Leistung bei Analogabrechnung erhalten blieben. Die Puls- und Zungendiagnostik sei der Bundesärztekammer folgend in Rechnungen mit der Gebührennummer 5 analog anzugeben, die grundsätzlich nur einmal an demselben Tag abrechnungsfähig sei. Selbst wenn man aber die analoge Anwendung der Gebührennummer 831 als vertretbar ansähe, wäre die vom Verwaltungsgericht gesetzte Rechtsfolge inkonsequent. Das erstinstanzliche Gericht verkenne zwar nicht, dass die Gebührennummer 831 in den Rechnungen gerade nicht analog – wohl in irriger Annahme der unmittelbaren Anwendbarkeit seitens Frau Dr. S… – angewandt worden sei. Gleichwohl werde „die Auswirkung der fehlerhaften Rechnung auf die Bescheidung der Anträge durch den Beklagten durch das Verwaltungsgericht zu kurz gegriffen“. Nach § 12 Abs. 4 GOÄ müsse die gewählte Position entweder mit dem Zusatz „analog“ oder „entsprechend“ gekennzeichnet und die erbrachte Leistung verständlich beschrieben werden. Daneben müsse die Nummer und die Bezeichnung der analog abgerechneten Leistung angegeben werden. Dies sei seitens Frau Dr. S… ausweislich der vorgelegten Rechnungen nicht erfolgt, so dass der Antrag auf Gewährung einer Beihilfe zu Recht negativ beschieden worden sei. Sofern das Verwaltungsgericht darauf abstelle, dass Anträge auf Gewährung einer Beihilfe mit gleichlautenden Rechnungen der Frau Dr. S… mit Bescheiden vom 6.7. sowie 17.10.2018 vollständig anerkannt worden seien, ergebe sich aus der positiven Bescheidung vergangener Anträge keine Bindung künftiger Bescheide für den Beklagten. Insbesondere folge aus der Gewährung von Beihilfe in einem vorangegangenen Verfahren auch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten keine Selbstbindung der Festsetzungsstelle für nachfolgende Anträge. Die Bewilligung gelte nur für die gewährte Beihilfe und nicht für künftige Aufwendungen. Die Festsetzungsstelle habe bei jedem neuen Antrag zu prüfen, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Beihilfegewährung gegeben seien. b) Mit diesen Rügen vermag der Beklagte nicht durchzudringen. Die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils unterliegt keinen ernstlichen Zweifeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bestehen dann, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Anhaltspunkte sprechen. Davon ist auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich nicht ohne nähere Prüfung beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist.1st. Rspr., z.B. OVG Saarlouis, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14-, unter Hinweis auf BVerfG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03-, NJW 2004, 2511st. Rspr., z.B. OVG Saarlouis, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14-, unter Hinweis auf BVerfG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03-, NJW 2004, 2511 Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 -, unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2511Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 -, unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2511Der Zulassungsantragsteller hat in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Einzelnen auszuführen, weshalb das angefochtene Urteil nach seiner Auffassung unrichtig ist und geändert werden muss. Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung.2vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03-, jurisvgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03-, juris Den Ausführungen des Beklagten liegt offenbar schon im Ansatz ein teilweise fehlerhaftes Verständnis der erstinstanzlichen Entscheidung insofern zu Grunde, als er geltend macht, das Verwaltungsgericht habe „dort die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Zungen – und Pulsdiagnostik nach Gebührennummer 831 (unmittelbar) des Abschnitts G der GOÄ … anerkannt“3Seite 2 der Antragsbegründung vom 29.3.2021Seite 2 der Antragsbegründung vom 29.3.2021 bzw. „sich der Auffassung des Internisten und Präsidenten der Internationalen Gesellschaft für chinesische Medizin Herrn Dr. N… angeschlossen und „infolge dessen die analoge Anwendbarkeit“ bejaht.4Seiten 4 f. der Antragsbegründung vom 29.3.2021Seiten 4 f. der Antragsbegründung vom 29.3.2021 Das Verwaltungsgericht hat eine unmittelbare Anwendbarkeit der Gebührennummer 831 GOÄ ausdrücklich verneint, ohne sich der Auffassung des Herrn Dr. N… anzuschließen und lediglich deren analoge Anwendung als fallbezogen vertretbar erachtet5UA S. 17 (Hervorhebungen nicht im Original)UA S. 17 (Hervorhebungen nicht im Original). Insofern gehen die partiell zumindest missverständlichen Ausführungen des Beklagten bereits im Ausgangspunkt teilweise ins Leere. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass eine analoge Anwendung der Gebührennummer 831 der GOÄ hinsichtlich der in Rede stehenden Zungen- und Pulsdiagnostik im vorliegenden Einzelfall vertretbar und eine Leistungspflicht des Beklagten infolge dessen hier zu bejahen ist, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auf die im Zeitpunkt des Entstehens der geltend gemachten Aufwendungen maßgeblichen Vorschriften des § 67 Abs. 10 SBG i.V.m. § 4 BhVO in der Fassung vom 14.4.2016 abgestellt und ausgeführt, dass sich die gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 BhVO erforderliche Angemessenheit der Aufwendungen für ärztliche Leistungen ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) nicht nach dem Leistungsverzeichnis der Hufelandgesellschaft e.V. beurteilt.6 UA S. 11UA S. 11 Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,7vgl. nur Urteil vom 16.12.2009 - 2 C 79/08 -, juris Rz. 14 m.w.N.vgl. nur Urteil vom 16.12.2009 - 2 C 79/08 -, juris Rz. 14 m.w.N. wonach Aufwendungen nach beihilferechtlichen Grundsätzen beihilfefähig sind, wenn sie dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind und die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Für die Entscheidung, ob nach den Maßstäben des Beihilferechts Aufwendungen für ärztliche Leistungen angemessen sind, ist die Auslegung des ärztlichen Gebührenrechts durch die Zivilgerichte maßgebend. Ist der Beamte vom Zivilgericht rechtskräftig zur Begleichung der Honorarforderung eines Arztes verurteilt worden, ist die Vergütung regelmäßig angemessen im Sinne des Beihilferechts. Ist – wie hier – eine Entscheidung im ordentlichen Rechtsweg nicht ergangen, hat der Dienstherr zu prüfen, ob die vom Arzt geltend gemachten Ansprüche nach materiellem Recht begründet sind. Aufwendungen für ärztliche oder zahnärztliche Leistungen, deren Berechnung auf einer zweifelhaften Auslegung der einschlägigen Gebührenordnung beruht, sind beihilferechtlich schon dann als angemessen anzusehen, wenn der vom Arzt in Rechnung gestellte Betrag bei objektiver Betrachtung einer zumindest vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entspricht und der beihilfepflichtige Dienstherr nicht rechtzeitig für Klarheit über seine Auslegung gesorgt hat. Selbst die Fehlerhaftigkeit einer Arztrechnung bleibt ohne Folgen, wenn das Verwaltungsgericht – wozu es befugt ist – die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Leistung feststellt.8vgl. BVerwG, Urteile vom 16.12.2009 - 2 C 79/08 -, juris Rz. 14, und vom 20.3.2008 - 2 C 19/06 -, juris Rz. 23, je m.w.N.vgl. BVerwG, Urteile vom 16.12.2009 - 2 C 79/08 -, juris Rz. 14, und vom 20.3.2008 - 2 C 19/06 -, juris Rz. 23, je m.w.N. Dementsprechend ist die Beihilfefähigkeit nicht nur gemäß Gebührennummer 269a GOÄ für die erfolgte ärztliche Akupunktur-Behandlung (hier: nach den Methoden der TCM) zu bejahen. Dass die mit dieser Behandlung im Zusammenhang stehenden Leistungen, hier also der Zungen- und Pulsdiagnostik nach den Methoden der TCM, dem Grunde nach ebenfalls beihilfefähig sein können, wird auch vom Beklagten zwischenzeitlich nicht mehr in Frage gestellt und bedarf daher keiner Vertiefung. Soweit er mit seinem Zulassungsantrag sinngemäß darauf abstellt, die vom Verwaltungsgericht vorgenommene analoge Anwendung von Gebührennummer 831 GOÄ stelle keine vertretbare Auslegung der Gebührenordnung dar, weil es sich bei der Zungen- und Pulsdiagnostik nicht um einen Fall der vegetativen Funktionsdiagnose, sondern um eine Grundleistung im Sinne der Gebührennummer 5 der GOÄ handele, überzeugt dies nicht. Der hier in Rede stehende Honoraranspruch der behandelnden Ärztin gegen den Kläger beruht auf § 6 Abs. 2 GOÄ. Danach können selbständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, entsprechend einer nach Art, Kosten und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden. Zwar setzt die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine ärztliche Behandlung grundsätzlich voraus, dass der Arzt die Rechnungsbeträge auf der Basis einer zutreffenden Auslegung der Gebührenordnung in Rechnung gestellt hat, das geforderte Honorar ihm also von Rechts wegen zusteht. Dabei muss allerdings nicht mit letzter Gewissheit feststehen, wie die Zivilgerichte insoweit entscheiden würden, wenn der Beamte die Honorarzahlung verweigern würde. Denn Unklarheiten bei der Auslegung der einschlägigen Gebührenordnung dürfen nicht zu Lasten des Beamten gehen. Dieser wäre sonst vor die Wahl gestellt, entweder auf sein Risiko eine rechtliche Auseinandersetzung über eine objektiv zweifelhafte Rechtsposition zu führen oder den an sich auf die Beihilfe entfallenden Anteil des zweifelhaften Rechnungsbetrages selbst zu tragen. Deshalb sind die Aufwendungen eines vom Arzt berechneten Betrages regelmäßig schon dann unter Zugrundelegung der Gebührenordnung beihilferechtlich als angemessen anzusehen, wenn sie einer vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entsprechen.9vgl. BVerwG, Urteil vom 20.3.2008 - 2 C 19/06 -, juris Rz. 23 m.w.N.; vgl. auch VG Kassel, Urteil vom 8.3.2021 - 1 K 867/20.KS -, juris Rz. 25; VG Köln, Gerichtsbescheid vom 22.12.2016 - 1 K 8285/16 -, juris Rz. 45; VG Greifswald, Urteil vom 25.9.2014 - 6 A 77/13 -, juris Rz. 16vgl. BVerwG, Urteil vom 20.3.2008 - 2 C 19/06 -, juris Rz. 23 m.w.N.; vgl. auch VG Kassel, Urteil vom 8.3.2021 - 1 K 867/20.KS -, juris Rz. 25; VG Köln, Gerichtsbescheid vom 22.12.2016 - 1 K 8285/16 -, juris Rz. 45; VG Greifswald, Urteil vom 25.9.2014 - 6 A 77/13 -, juris Rz. 16 Vor diesem Hintergrund besteht fallbezogen kein Anlass zur Annahme, dass die Inrechnungstellung des hier noch streitbefangenen Betrages in Anwendung der Gebührennummer 831 keiner vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung mehr entspräche. Zwar mag es sein, dass eine Abrechnung entsprechend der Gebührennummer 5 GOÄ hier ebenfalls in Betracht käme oder möglicherweise sogar näherliegend sein könnte. Es genügt, dass die vorgenommene Auslegung der Gebührenordnung vertretbar erscheint. Das hat das Verwaltungsgericht hier nachvollziehbar bejaht, indem es unter Auseinandersetzung mit der Auffassung der Bundesärztekammer und den auf dieser beruhenden Stellungnahmen der Ärztekammern des Saarlandes und Niedersachsens darauf hingewiesen hat, dass sowohl die ärztlichen Anwender der TCM als auch der Präsident der Internationalen Gesellschaft für Chinesische Medizin gegenteilige Auffassungen vertreten und für die Zungen- und Pulsdiagnostik eine jedenfalls analoge Anwendbarkeit der Gebührennummer 831 GOÄ als zutreffend ansehen. Auch die Ärztekammer des Saarlandes nimmt in ihrer Stellungnahme vom 10.10.2017, die ebenfalls eine Rechnung der Frau Dr. S… betraf, lediglich an, dass die Puls- und Zungendiagnostik „eher“ einer Leistung im Sinn der Gebührennummer 5 entspricht, und hebt sodann hervor, dass beide Leistungen gleich bewertet seien, so dass sich eine abweichende Beurteilung nicht auf die Rechnungshöhe auswirke.10 GA, Bl. 41 f.GA, Bl. 41 f. Ebenso ist in der einschlägigen Fachliteratur11Dr. Stör, Abrechnung und Qualitätsmanagement in der Akupunktur, S. 108, Anl. K19 zur Klagebegründung vom 6.7.2019 (Bl. 47 ff. d.A.)Dr. Stör, Abrechnung und Qualitätsmanagement in der Akupunktur, S. 108, Anl. K19 zur Klagebegründung vom 6.7.2019 (Bl. 47 ff. d.A.), wie das Verwaltungsgericht dargelegt hat, ausgeführt, die Zungen- und Pulsdiagnostik könne sowohl über die Nummer 5 als auch über die Nummer 831 der GOÄ abgerechnet werden; besser eigne sich Nummer 831, denn diese entspreche genau der Tatsache, dass mit der Zungen- und Pulsdiagnostik der momentane vegetative Zustand des Organismus diagnostiziert werde. Unter diesen Umständen muss eine Abrechnung dieser Diagnostik entsprechend der Gebührennummer 831 GOÄ aber als zumindest vertretbar angesehen werden und kann dem Kläger nicht zugemutet werden, entweder auf sein Risiko eine rechtliche Auseinandersetzung mit seiner behandelnden Ärztin über eine objektiv möglicherweise zweifelhafte Rechtsposition zu führen oder den an sich auf die Beihilfe entfallenden Anteil des zweifelhaften Rechnungsbetrages selbst zu tragen. Hinzu kommt, dass der Beklagte im Sinne der dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht rechtzeitig als beihilfepflichtiger Dienstherr für Klarheit über seine Auslegung gesorgt hat. Namentlich lässt sich weder den vielfältigen Ausschlusstatbeständen etwa der §§ 4 und 5 der BhVO noch den entsprechenden Anlagen hierzu (etwa der Anlage 2 Nr. 2 zu § 5 Abs. 2 Satz 1 lit. a BhVO) entnehmen, dass der Beklagte eine im Rahmen einer Akupunktur-Behandlung nach der TCM erfolgte Zungen- und Pulsdiagnostik als nicht bzw. nur im Rahmen einer Abrechnung entsprechend Gebührennummer 5 GOÄ beihilfefähig ansieht; ein derartiger Ausschlusstatbestand wird auch vom Beklagten nicht angeführt. Vielmehr hat er, worauf auch das Verwaltungsgericht hinweist, noch mit Beihilfebescheid vom 6.7.2018 die gleichlautende Rechnung der behandelnden Ärztin des Klägers vom 18.6.201812Bl. 13 ff. der BeiakteBl. 13 ff. der Beiakte uneingeschränkt anerkannt; gleiches gilt nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Klägers in seinem am 12.12.2018 beim Beklagten eingegangenen Widerspruchsschreiben13Bl. 46 der BeiakteBl. 46 der Beiakte für eine mit Beihilfebescheid vom 17.10.2018 anerkannte Rechnung vom 8.10.2018 (und damit für einen nach dem hier streitgegenständlichen ersten Beihilfebescheid vom 27.9.2018 liegenden Zeitpunkt). Zwar weist der Beklagte insoweit zutreffend darauf hin, dass aus der Gewährung von Beihilfe in einem vorangegangenen Beihilfeverfahren auch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten keine Selbstbindung der Beihilfefestsetzungsstelle für nachfolgende Beihilfeanträge folgt. Doch darum geht es hier nicht. Im vorliegenden Zusammenhang kommt es nämlich allein darauf an, ob er im Sinne der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtzeitig als beihilfepflichtiger Dienstherr für Klarheit über seine Auslegung der GOÄ gesorgt hat, was nach den obigen Darlegungen nur verneint werden kann. Der „hilfsweise“ Vortrag des Beklagten, dass selbst bei einer unterstellten Vertretbarkeit einer analogen Anwendung der Gebührennummer 831 der GOÄ die vom Verwaltungsgericht angenommene Rechtsfolge der Beihilfefähigkeit inkonsequent sei, weil Frau Dr. S… die entsprechenden Positionen nicht als analoge Abrechnung gekennzeichnet habe (sondern offenbar von einer unmittelbaren Anwendbarkeit ausgegangen sei), verfängt ebenfalls nicht. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts14Urteile vom 20.3.2008 - 2 C 19/06 -, juris Rz. 9, und vom 16.12.2009 - 2 C 79/08 -, juris Rz. 14Urteile vom 20.3.2008 - 2 C 19/06 -, juris Rz. 9, und vom 16.12.2009 - 2 C 79/08 -, juris Rz. 14 bleibt die Fehlerhaftigkeit von Arztrechnungen für den Beihilfeanspruch dann ohne Folgen, wenn im Verwaltungsgerichtsverfahren – wie hier15 UA S. 12 f.; das Verwaltungsgericht hat die Notwendigkeit und Angemessenheit der streitgegenständlichen Behandlungen unter Hinweis auf das fachärztliche Attest vom 17.1.2019 (GA Bl. 39) mit überzeugender Begründung bejaht, was im Rahmen der Zulassungsbegründung nicht angegriffen wirdUA S. 12 f.; das Verwaltungsgericht hat die Notwendigkeit und Angemessenheit der streitgegenständlichen Behandlungen unter Hinweis auf das fachärztliche Attest vom 17.1.2019 (GA Bl. 39) mit überzeugender Begründung bejaht, was im Rahmen der Zulassungsbegründung nicht angegriffen wird – die Notwendigkeit und Angemessenheit der erbrachten ärztlichen Leistung festgestellt wird. Zivilrechtlich ist es nämlich unerheblich, ob eine in einer Arztrechnung aufgeführte Gebührenposition nicht berechtigt ist, wenn die ärztliche Leistung nach einer anderen, in der Rechnung nicht aufgeführten Gebührennummer zu honorieren wäre, und zwar ohne dass es der Ausstellung einer neuen Rechnung bedarf; dies gilt auch in Fällen der analogen Abrechenbarkeit von Gebührennummern nach § 6 Abs. 2 GOÄ.16vgl. ausführlich BVerwG, Urteil vom 20.3.2008 - 2 C 19/06 -, juris Rz. 19 ff., 22, unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofsvgl. ausführlich BVerwG, Urteil vom 20.3.2008 - 2 C 19/06 -, juris Rz. 19 ff., 22, unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Gemessen hieran greift der nicht näher begründete Einwand des Beklagten die Gebührenposition 831 sei in den streitgegenständlichen Arztrechnungen originär, also ohne den in § 12 Abs. 4 GOÄ vorgesehenen Hinweis „entsprechend“ zugrunde gelegt worden, nicht durch und zwar auch dann nicht, wenn man, wofür einiges spricht, davon ausgeht, dass diese ausschließlich analog hätte herangezogen werden dürfen. Die Beachtung des § 12 Abs. 4 GOÄ betrifft nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs17BGH, Urteil vom 21.12.2006 – III ZR 117/06 -, juris Rdnrn. 12 ff.BGH, Urteil vom 21.12.2006 – III ZR 117/06 -, juris Rdnrn. 12 ff. die Fälligkeit der Forderung und ist ohne Einfluss auf deren materielle Berechtigung. Letztere hat das Verwaltungsgericht bejaht.18zu einem vergleichbar gelagerten Sachverhalt vgl. VG Münster, Urteil vom 10.12.2018 - 5 K 3889/17 -, juris Rz. 47 ff. m.w.N.zu einem vergleichbar gelagerten Sachverhalt vgl. VG Münster, Urteil vom 10.12.2018 - 5 K 3889/17 -, juris Rz. 47 ff. m.w.N. Im Übrigen können Angaben in einer ärztlichen Liquidation ergänzt, nachgeholt oder korrigiert werden19vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 12.8.2009 - 5 LA 368/08 -, juris Ls. 1vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 12.8.2009 - 5 LA 368/08 -, juris Ls. 1 und hat die behandelnde Ärztin des Klägers nicht nur die von ihr in Rechnung gestellten Leistungen in ihren Rechnungen vom 9.9. und 6.11.2018 benannt – „vegetative Funktionsdiagnose (Zungenbefund) und vegetative Funktionsdiagnose (Pulsbefund)“ – sondern auch die von ihr geltend gemachte Gebührenziffer mit Schreiben vom 2.10.201820Bl. 16 der BeiakteBl. 16 der Beiakte näher erläutert. Nach allem ist der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Die Festsetzung des Streitwerts findet ihre Grundlage in §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 3 und Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.