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Beschluss

1 A 78/21

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2022:0407.1A78.21.00
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Leitsätze
1. Aufwendungen für ärztliche oder zahnärztliche Leistungen, deren Berechnung auf einer zweifelhaften Auslegung der einschlägigen Gebührenordnung beruht, sind beihilferechtlich schon dann als angemessen anzusehen, wenn der vom Arzt in Rechnung gestellte Betrag bei objektiver Betrachtung einer zumindest vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entspricht und der beihilfepflichtige Dienstherr nicht rechtzeitig für Klarheit über seine Auslegung gesorgt hat (Anschluss BVerwG, Urteile vom 16.12.2009 - 2 C 79/08 -, juris Rz. 14, und vom 20.3.2008 - 2 C 19/06 -, juris Rz. 23, je m.w.N.).(Rn.16) 2. Die Fehlerhaftigkeit von Arztrechnungen bleibt für den Beihilfeanspruch dann ohne Folgen, wenn im Verwaltungsgerichtsverfahren die Notwendigkeit und Angemessenheit der erbrachten ärztlichen Leistung festgestellt wird (Anschluss BVerwG, Urteile vom 20.3.2008 - 2 C 19/06 -, juris Rz. 9, und vom 16.12.2009 - 2 C 79/08 -, juris Rz. 14).(Rn.21)
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11. Februar 2021 – 2 K 540/18 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 255,14 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aufwendungen für ärztliche oder zahnärztliche Leistungen, deren Berechnung auf einer zweifelhaften Auslegung der einschlägigen Gebührenordnung beruht, sind beihilferechtlich schon dann als angemessen anzusehen, wenn der vom Arzt in Rechnung gestellte Betrag bei objektiver Betrachtung einer zumindest vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entspricht und der beihilfepflichtige Dienstherr nicht rechtzeitig für Klarheit über seine Auslegung gesorgt hat (Anschluss BVerwG, Urteile vom 16.12.2009 - 2 C 79/08 -, juris Rz. 14, und vom 20.3.2008 - 2 C 19/06 -, juris Rz. 23, je m.w.N.).(Rn.16) 2. Die Fehlerhaftigkeit von Arztrechnungen bleibt für den Beihilfeanspruch dann ohne Folgen, wenn im Verwaltungsgerichtsverfahren die Notwendigkeit und Angemessenheit der erbrachten ärztlichen Leistung festgestellt wird (Anschluss BVerwG, Urteile vom 20.3.2008 - 2 C 19/06 -, juris Rz. 9, und vom 16.12.2009 - 2 C 79/08 -, juris Rz. 14).(Rn.21) Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11. Februar 2021 – 2 K 540/18 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 255,14 € festgesetzt. I. Im Jahr 2017 beantragte der Kläger für seine über ihn zu 70 % beihilfeberechtigte Ehefrau eine Beihilfe für Rechnungen der Ärztin Dr. … S… vom 4.10., 16.11. und 3.12.2017, mit denen unter anderem eine im Rahmen einer Akupunkturbehandlung gemäß der Traditionellen Chinesischen Medizin mehrfach erbrachte Zungen- und Pulsdiagnostik als „vegetative Funktionsdiagnose“ unter Verweis auf GOÄ-Ziffer 831 abgerechnet wurde. Der so in Rechnung gestellte Betrag beläuft sich auf insgesamt 364,48 Euro. Mit Bescheiden vom 23.10.2017 und 11.1.2018 lehnte der Beklagte die Anträge (unter anderem) in Bezug auf die Aufwendungen für die Zungen- und Pulsbefunde ab. Es handele sich um eine nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode. Die hiergegen erhobenen Widersprüche wurden zurückgewiesen mit Widerspruchsbescheiden vom 14.3. und 28.3.2018. Dort heißt es mit Blick auf die Zungen- und Pulsdiagnostik, die Abrechnung hätte gemäß § 12 Abs. 4 GOÄ in analoger Anwendung der Nr. 831 GOÄ erfolgen müssen, da die Leistung nicht der eigentlichen Beschreibung der Gebührenziffer entspreche. Die Bundesärztekammer empfehle gleichwohl die Abrechnung nach Nr. 5 GOÄ. Halte die Gebührenordnung für Ärzte damit eine passende Gebührenziffer bereit, sei ein entsprechender Ansatz der Nr. 831 GOÄ nicht möglich. Nach der allgemeinen Bestimmung Nr. 5 zu Abschnitt B der GOÄ seien die dort geregelten Leistungen nur einmal berechnungsfähig. Eine Beihilfegewährung „ersatzeshalber“, also aufgrund einer Vergleichsberechnung in Bezug auf eine (fiktive) beihilfefähige Alternativmaßnahme, verbiete sich. Auf die am 11.4.2018 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes den Beklagten mit Urteil vom 11.2.2021 unter Klageabweisung im Übrigen verpflichtet, dem Kläger unter Aufhebung der Bescheide vom 23.10.2017 und 11.1.2018 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 14.3. und 28.3.2018 für die in Rechnung gestellte Puls- und Zungendiagnostik eine weitere Beihilfe in Höhe von 255,14 Euro (364,48 Euro x 70 %) zu zahlen. Die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztliche Leistungen beurteile sich nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BhVO ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Die seitens der behandelnden Ärztin für sinnvoll und erfolgversprechend befundene analgetische Behandlung der Ehefrau des Klägers mit Akupunktur sei als Gebührennummer 269a in die GOÄ aufgenommen und daher grundsätzlich auch dann beihilfefähig, wenn sie nach der Traditionellen Chinesischen Medizin durchgeführt werde. Sonstige, mit der Akupunktur im Zusammenhang stehende Leistungen der TCM könnten auch nach dem Verständnis des Beklagten bei vertretbarer analoger Anwendung der GOÄ-Gebührennummern beihilfefähig sein. Dabei seien Aufwendungen für ärztliche Leistungen, deren Berechnung auf einer zweifelhaften Auslegung der Gebührenordnung beruhe, beihilferechtlich als angemessen anzusehen, wenn eine Entscheidung im ordentlichen Rechtsweg über die Honorarforderung des Arztes nicht ergangen sei, der in Rechnung gestellte Betrag bei objektiver Betrachtung einer zumindest vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entspreche und der Dienstherr nicht rechtzeitig für Klarheit über seine Auslegung der maßgeblichen Vorgaben gesorgt habe. So liege der Fall hier. Die Gebührennummer 831 GOÄ sei nicht unmittelbar anwendbar. Bei der dort aufgeführten vegetativen Funktionsdiagnostik würden Reaktionen der Vitalparameter (Blutdruck, Puls, Hautreaktion) aufgezeichnet und ausgewertet; sie könne Auskunft über eine Beteiligung des vegetativen Nervensystems bei neurologischen Erkrankungen geben. Die Leistung sei im Abschnitt G der GOÄ – Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie – verortet. Eine analoge Anwendung sei jedoch fallbezogen vertretbar, da sich die ärztlichen Einschätzungen hierzu „im Sinne eines pro und contra“ gegenüberstünden. Im „Verzeichnis der analogen Bewertungen“ der Bundesärztekammer sei eine entsprechende Anwendung der Nummer 831 für eine vegetative Funktionsdiagnose als Zungen- und Pulsbefund nicht ausgewiesen. Dementsprechend heiße es in einer Stellungnahme der Ärztekammer des Saarlandes vom 10.10.2017, die Zungen- und Pulsdiagnostik sei eine grundlegende Diagnostik der TCM, die regelmäßig zur Überprüfung des Gesundheitszustandes wiederholt werde und daher „eher“ einer Leistung aus dem Abschnitt B „Grundleistungen“ (Gebührennr. 5) entspreche. Unter Berufung auf die Bundesärztekammer halte auch die Ärztekammer Niedersachsen einen analogen Ansatz der GOÄ-Nr. 831 für nicht möglich. Ärztliche Anwender der TCM verträten allerdings gegenteilige Auffassungen. Nach einer Stellungnahme des Internisten und Präsidenten der Internationalen Gesellschaft für Chinesische Medizin Dr. Nögel vom 17.7.2019 entspreche die Zungen- und Pulsdiagnose einer vegetativen Funktionsdiagnostik und werde deshalb „meist als Analogziffer der Ziffer 831 GOÄ angewandt.“ Dr. Stör führe in seinem Werk „Abrechnung und Qualitätsmanagement in der Akupunktur“ aus, die Leistung könne sowohl über Nummer 5 als auch über Nummer 831 abgerechnet werden; besser eigne sich die Nummer 831. Diese Ziffer entspreche genau der Tatsache, dass mit der Zungen- und Pulsdiagnostik der momentane vegetative Zustand des Organismus diagnostiziert werde. Auch andere privatärztliche Praxen legten, so das Verwaltungsgericht weiter, offenbar Gebührennr. 831 analog zugrunde. Zudem habe der Beklagte fallbezogen nicht rechtzeitig für Klarheit über seine Auslegung der GOÄ mit Blick auf die Zungen- und Pulsdiagnostik gesorgt. Vielmehr habe er die Beihilfefähigkeit in seinen Ausgangsbescheiden zunächst unter Verweis auf die fehlende wissenschaftliche Anerkennung der Methode abgelehnt, während er im Widerspruchsverfahren allenfalls eine Abrechenbarkeit nach Ziffer 5 GOÄ angenommen habe. II. Der zulässige Antrag des Beklagten, die Berufung gegen den der Verpflichtungsklage teilweise stattgebenden Ausspruch im Tenor des erstinstanzlichen Urteils insoweit zuzulassen, als Aufwendungen für Zungen- und Pulsdiagnostik als beihilfefähig anerkannt worden sind, bleibt in der Sache ohne Erfolg. Aus dem Vorbringen in der Antragsbegründung vom 13.4.2021, das den Prüfungsumfang des Senats mit Blick auf das Darlegungserfordernis begrenzt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), ergeben sich die einzig geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht. a) Der Beklagte rügt, soweit das angegriffene Urteil die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Zungen- und Pulsdiagnostik nach Gebührennummer 831 des Abschnitts G der GOÄ anerkenne, schließe es sich der der Auffassung des Internisten und Präsidenten der Internationalen Gesellschaft für Chinesische Medizin Dr. Nögel an und bejahe infolge dessen die analoge Anwendbarkeit. Nach Auffassung der Bundesärztekammer komme eine analoge Anwendung der Gebührennummer 831 für die Durchführung einer vegetativen Funktionsdiagnose als Zungen- und Pulsbefund nicht in Betracht und sei eine solche im „Verzeichnis der analogen Bewertungen“ nicht ausgewiesen. Die Bundesärztekammer empfehle aufgrund dessen, dass es sich bei der Puls- und Zungendiagnostik um eine grundlegende Diagnostik der TCM handele, die regelmäßig zur Überprüfung des Gesundheitszustands wiederholt werde und daher einer Leistung aus dem GOÄ-Abschnitt „Grundleistungen“ entspreche, die Gebührennummer 5 heranzuziehen. Die gegenteilige Ansicht Dr. Nögels basiere auf dem Hufelandverzeichnis, einem Verzeichnis für Ärzte mit naturheilkundlicher Ausrichtung, das für die Festsetzungsstelle jedoch nicht maßgebend sei. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BhVO beurteile sich die Angemessenheit ärztlicher Aufwendungen ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der GOÄ. Unter Gebührennummer 831 GOÄ sei die vegetative Funktionsdiagnostik verortet. Der Bundesärztekammer folgend müsse, wenn eine analoge Abrechnung in Frage komme, eine GOÄ-Position gewählt werden, die in der technischen Durchführung, im Zeitaufwand, im Schwierigkeitsgrad und in den Kosten der erbrachten Leistung möglichst nahekomme. Bei einem solchen „Analogabgriff“ habe eine GOÄ-Position aus demselben Leistungsabschnitt Vorrang, da hier in der Regel die Vergleichbarkeit am offensichtlichsten sei. Bei der Puls- und Zungendiagnostik handele es sich indes nicht um eine Form der vegetativen Funktionsdiagnostik, so dass die Gebührennummer 831 nicht analog anzuwenden sei. Die vegetative Funktionsdiagnostik, also das Untersuchen des Funktionszustands des vegetativen Nervensystems, sei in Abschnitt G – Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie – verortet. Die Puls- und Zungendiagnostik falle jedoch nicht in den Bereich der Neurologie. Nach § 6 Abs. 2 GOÄ müsse die analog herangezogene Leistung des Gebührenverzeichnisses gleichwertig sein, was vorliegend nicht der Fall sei. Hieraus folge, dass auch die Rahmenbedingungen der abgegriffenen Leistung bei einer Analogabrechnung erhalten blieben. Die Puls- und Zungendiagnostik sei der Bundesärztekammer folgend in Rechnungen mit der Gebührennummer 5 analog anzugeben, die grundsätzlich nur einmal an demselben Tag abrechnungsfähig sei. Selbst wenn man aber die analoge Anwendung der Gebührennummer 831 als vertretbar ansähe, unterliege das angefochtene Urteil ernstlichen Richtigkeitszweifeln. Nach § 12 Abs. 4 GOÄ müsse die gewählte Position mit dem Zusatz „analog“ oder „entsprechend“ gekennzeichnet und die erbrachte Leistung verständlich beschrieben werden. Daneben müsse die Nummer und die Bezeichnung der analog abgerechneten Leistung angegeben werden. Daran fehle es hier, da die behandelnde Ärztin ihrer Honorarforderung ausweislich der vorgelegten Rechnungen die Gebührennummer 831 unmittelbar zugrunde gelegt habe. Die fehlerhafte Rechnungsstellung habe zur Folge, dass der Beihilfeantrag insoweit habe abgelehnt werden müssen. b) Mit diesen Rügen vermag der Beklagte nicht durchzudringen. Die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils unterliegt keinen ernstlichen Zweifeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bestehen dann, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Anhaltspunkte sprechen. Davon ist auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich nicht ohne nähere Prüfung beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist.1st. Rspr., z.B. OVG Saarlouis, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14-, juris m.w.N.st. Rspr., z.B. OVG Saarlouis, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14-, juris m.w.N. Der Zulassungsantragsteller hat in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Einzelnen auszuführen, weshalb das angefochtene Urteil nach seiner Auffassung unrichtig ist und geändert werden muss. Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung.2vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03-, jurisvgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03-, juris Den Ausführungen des Beklagten liegt offenbar schon im Ansatz ein teilweise fehlerhaftes Verständnis der erstinstanzlichen Entscheidung insofern zu Grunde, als er geltend macht, das Verwaltungsgericht habe „die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Zungen- und Pulsdiagnostik nach Gebührennummer 831 (unmittelbar) […] anerkannt“3Seite 2 der Antragsbegründung vom 13.4.2021Seite 2 der Antragsbegründung vom 13.4.2021 bzw. sich der Auffassung des Internisten und Präsidenten der Internationalen Gesellschaft für chinesische Medizin Herrn Dr. Nögel angeschlossen und „infolge dessen die analoge Anwendbarkeit“ bejaht.4Seite 5 der Antragsbegründung vom 13.4.2021Seite 5 der Antragsbegründung vom 13.4.2021 Das Verwaltungsgericht hat eine unmittelbare Anwendbarkeit der Gebührennummer 831 GOÄ ausdrücklich verneint, ohne sich der Auffassung des Herrn Dr. Nögel anzuschließen, und lediglich deren analoge Anwendung als fallbezogen vertretbar erachtet.5UA S. 17 f. (Hervorhebungen nicht im Original)UA S. 17 f. (Hervorhebungen nicht im Original) Insofern gehen die partiell zumindest missverständlichen Ausführungen des Beklagten bereits im Ausgangspunkt teilweise ins Leere. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass eine analoge Anwendung der Gebührennummer 831 der GOÄ hinsichtlich der in Rede stehenden Zungen- und Pulsdiagnostik im vorliegenden Einzelfall vertretbar und eine Leistungspflicht des Beklagten infolge dessen hier zu bejahen ist, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auf die im Zeitpunkt des Entstehens der geltend gemachten Aufwendungen maßgeblichen Vorschriften des § 67 Abs. 10 SBG i.V.m. § 4 BhVO in der Fassung vom 14.4.2016 abgestellt und ausgeführt, dass sich die gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 BhVO erforderliche Angemessenheit der Aufwendungen für ärztliche Leistungen ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), nicht nach dem Leistungsverzeichnis der Hufelandgesellschaft e.V. beurteilt.6 UA S. 11UA S. 11 Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,7vgl. nur BVerwG, Urteil vom 16.12.2009 - 2 C 79/08 -, juris Rz. 14 m.w.N.vgl. nur BVerwG, Urteil vom 16.12.2009 - 2 C 79/08 -, juris Rz. 14 m.w.N. wonach Aufwendungen nach beihilferechtlichen Grundsätzen beihilfefähig sind, wenn sie dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind und die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Für die Entscheidung, ob nach den Maßstäben des Beihilferechts Aufwendungen für ärztliche Leistungen angemessen sind, ist die Auslegung des ärztlichen Gebührenrechts durch die Zivilgerichte maßgebend. Ist der Beamte vom Zivilgericht rechtskräftig zur Begleichung der Honorarforderung eines Arztes verurteilt worden, ist die Vergütung regelmäßig angemessen im Sinne des Beihilferechts. Ist – wie hier – eine Entscheidung im ordentlichen Rechtsweg nicht ergangen, hat der Dienstherr zu prüfen, ob die vom Arzt geltend gemachten Ansprüche nach materiellem Recht begründet sind. Aufwendungen für ärztliche oder zahnärztliche Leistungen, deren Berechnung auf einer zweifelhaften Auslegung der einschlägigen Gebührenordnung beruht, sind beihilferechtlich schon dann als angemessen anzusehen, wenn der vom Arzt in Rechnung gestellte Betrag bei objektiver Betrachtung einer zumindest vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entspricht und der beihilfepflichtige Dienstherr nicht rechtzeitig für Klarheit über seine Auslegung gesorgt hat. Selbst die Fehlerhaftigkeit einer Arztrechnung bleibt ohne Folgen, wenn das Verwaltungsgericht – wozu es befugt ist – die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Leistung feststellt.8vgl. BVerwG, Urteile vom 16.12.2009 - 2 C 79/08 -, juris Rz. 14, und vom 20.3.2008 - 2 C 19/06 -, juris Rz. 23, je m.w.N.vgl. BVerwG, Urteile vom 16.12.2009 - 2 C 79/08 -, juris Rz. 14, und vom 20.3.2008 - 2 C 19/06 -, juris Rz. 23, je m.w.N. Dementsprechend ist die Beihilfefähigkeit nicht nur gemäß Gebührennummer 269a GOÄ für die erfolgte ärztliche Akupunktur-Behandlung (hier: nach den Methoden der TCM) zu bejahen. Dass die mit dieser Behandlung im Zusammenhang stehenden Leistungen, hier also der Zungen- und Pulsdiagnostik nach den Methoden der TCM, dem Grunde nach ebenfalls beihilfefähig sein können, wird auch vom Beklagten zwischenzeitlich nicht mehr in Frage gestellt und bedarf daher keiner Vertiefung. Soweit er mit seinem Zulassungsantrag sinngemäß darauf abstellt, die vom Verwaltungsgericht vorgenommene analoge Anwendung von Gebührennummer 831 GOÄ stelle keine vertretbare Auslegung der Gebührenordnung dar, weil es sich bei der Zungen- und Pulsdiagnostik nicht um einen Fall der vegetativen Funktionsdiagnose, sondern um eine Grundleistung im Sinne der Gebührennummer 5 der GOÄ handele, überzeugt dies nicht. Der hier in Rede stehende Honoraranspruch der behandelnden Ärztin beruht auf § 6 Abs. 2 GOÄ. Danach können selbständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, entsprechend einer nach Art, Kosten und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden. Zwar setzt die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine ärztliche Behandlung grundsätzlich voraus, dass der Arzt die Rechnungsbeträge auf der Basis einer zutreffenden Auslegung der Gebührenordnung in Rechnung gestellt hat, das geforderte Honorar ihm also von Rechts wegen zusteht. Dabei muss allerdings nicht mit letzter Gewissheit feststehen, wie die Zivilgerichte insoweit entscheiden würden, wenn der Beamte die Honorarzahlung verweigern würde. Denn Unklarheiten bei der Auslegung der einschlägigen Gebührenordnung dürfen nicht zu Lasten des Beamten gehen. Dieser wäre sonst vor die Wahl gestellt, entweder auf sein Risiko eine rechtliche Auseinandersetzung über eine objektiv zweifelhafte Rechtsposition zu führen oder den an sich auf die Beihilfe entfallenden Anteil des zweifelhaften Rechnungsbetrages selbst zu tragen. Deshalb sind die Aufwendungen eines vom Arzt berechneten Betrages regelmäßig schon dann unter Zugrundelegung der Gebührenordnung beihilferechtlich als angemessen anzusehen, wenn sie einer vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entsprechen.9vgl. BVerwG, Urteil vom 20.3.2008 - 2 C 19/06 -, juris Rz. 23 m.w.N.; vgl. auch VG Kassel, Urteil vom 8.3.2021 - 1 K 867/20.KS -, juris Rz. 25; VG Köln, Gerichtsbescheid vom 22.12.2016 - 1 K 8285/16 -, juris Rz. 45; VG Greifswald, Urteil vom 25.9.2014 - 6 A 77/13 -, juris Rz. 16vgl. BVerwG, Urteil vom 20.3.2008 - 2 C 19/06 -, juris Rz. 23 m.w.N.; vgl. auch VG Kassel, Urteil vom 8.3.2021 - 1 K 867/20.KS -, juris Rz. 25; VG Köln, Gerichtsbescheid vom 22.12.2016 - 1 K 8285/16 -, juris Rz. 45; VG Greifswald, Urteil vom 25.9.2014 - 6 A 77/13 -, juris Rz. 16 Vor diesem Hintergrund besteht fallbezogen kein Anlass zur Annahme, dass die Inrechnungstellung des hier noch streitbefangenen Betrages in Anwendung der Gebührennummer 831 keiner vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung mehr entspräche. Zwar mag es sein, dass eine Abrechnung entsprechend der Gebührennummer 5 GOÄ hier ebenfalls in Betracht käme oder möglicherweise sogar näherliegend sein könnte. Es genügt, dass die vorgenommene Auslegung der Gebührenordnung vertretbar erscheint. Das hat das Verwaltungsgericht hier nachvollziehbar bejaht, indem es unter Auseinandersetzung mit der Auffassung der Bundesärztekammer und den auf dieser beruhenden Stellungnahmen der Ärztekammern des Saarlandes und Niedersachsens darauf hingewiesen hat, dass sowohl die ärztlichen Anwender der TCM als auch der Präsident der Internationalen Gesellschaft für Chinesische Medizin gegenteilige Auffassungen vertreten und für die Zungen- und Pulsdiagnostik eine jedenfalls analoge Anwendbarkeit der Gebührennummer 831 GOÄ als zutreffend ansehen. Auch die Ärztekammer des Saarlandes nimmt in ihrer Stellungnahme vom 10.10.2017, die ebenfalls eine Rechnung der Frau Dr. S… betraf, lediglich an, dass die Puls- und Zungendiagnostik „eher“ einer Leistung im Sinn der Gebührennummer 5 entspricht, und hebt sodann hervor, dass beide Leistungen gleich bewertet seien, so dass sich eine abweichende Beurteilung nicht auf die Rechnungshöhe auswirke.10Anlage K 17 zur Klagebegründung vom 31.7.2018, Bl. 106 d.A.Anlage K 17 zur Klagebegründung vom 31.7.2018, Bl. 106 d.A. Ebenso ist in der einschlägigen Fachliteratur,11Dr. Stör, Abrechnung und Qualitätsmanagement in der Akupunktur, S. 108, Anlage K 19 zur Klagebegründung vom 31.7.2018, Bl. 113 d.A.Dr. Stör, Abrechnung und Qualitätsmanagement in der Akupunktur, S. 108, Anlage K 19 zur Klagebegründung vom 31.7.2018, Bl. 113 d.A. wie das Verwaltungsgericht dargelegt hat, ausgeführt, die Zungen- und Pulsdiagnostik könne sowohl über die Nummer 5 als auch über die Nummer 831 der GOÄ abgerechnet werden; besser eigne sich Nummer 831, denn diese entspreche genau der Tatsache, dass mit der Zungen- und Pulsdiagnostik der momentane vegetative Zustand des Organismus diagnostiziert werde. Unter diesen Umständen muss eine Abrechnung dieser Diagnostik entsprechend der Gebührennummer 831 GOÄ aber als zumindest vertretbar angesehen werden und kann dem Kläger (bzw. seiner Ehefrau) nicht zugemutet werden, entweder auf sein Risiko eine rechtliche Auseinandersetzung mit der behandelnden Ärztin über eine objektiv möglicherweise zweifelhafte Rechtsposition zu führen oder den an sich auf die Beihilfe entfallenden Anteil des zweifelhaften Rechnungsbetrages selbst zu tragen. Hinzu kommt, dass der Beklagte im Sinne der dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht rechtzeitig als beihilfepflichtiger Dienstherr für Klarheit über seine Auslegung gesorgt hat. Namentlich lässt sich weder den vielfältigen Ausschlusstatbeständen etwa der §§ 4 und 5 der BhVO noch den entsprechenden Anlagen hierzu (etwa der Anlage 2 Nr. 2 zu § 5 Abs. 2 Satz 1 lit. a BhVO) entnehmen, dass der Beklagte eine im Rahmen einer Akupunktur-Behandlung nach der TCM erfolgte Zungen- und Pulsdiagnostik als nicht bzw. nur im Rahmen einer Abrechnung entsprechend Gebührennummer 5 GOÄ beihilfefähig ansieht; ein derartiger Ausschlusstatbestand wird auch vom Beklagten nicht angeführt. Vielmehr hat er, wie dem Senat aus dem Verfahren 1 A 69/21 bekannt ist, gleichlautende Rechnungen der behandelnden Ärztin in anderen Fällen uneingeschränkt anerkannt und im Übrigen noch in den Widerspruchsbescheiden vom 14.3. und 28.3.2018 mit Blick auf Ziffer 831 GOÄ zunächst ausgeführt, die Abrechnung „hätte hier analog erfolgen müssen“, was in der weiteren Begründung der Bescheide unter Verweis auf GOÄ-Nr. 5 freilich wiederum in Abrede gestellt wurde. Der „hilfsweise“ Vortrag des Beklagten, dass selbst bei einer unterstellten Vertretbarkeit einer analogen Anwendung der Gebührennummer 831 der GOÄ die in Rede stehenden Leistungen nicht beihilfefähig seien, weil Frau Dr. S… die entsprechenden Positionen nicht als analoge Abrechnung gekennzeichnet habe (sondern offenbar von einer unmittelbaren Anwendbarkeit ausgegangen sei), verfängt ebenfalls nicht. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts12Urteile vom 20.3.2008 - 2 C 19/06 -, juris Rz. 9, und vom 16.12.2009 - 2 C 79/08 -, juris Rz. 14Urteile vom 20.3.2008 - 2 C 19/06 -, juris Rz. 9, und vom 16.12.2009 - 2 C 79/08 -, juris Rz. 14 bleibt die Fehlerhaftigkeit von Arztrechnungen für den Beihilfeanspruch dann ohne Folgen, wenn im Verwaltungsgerichtsverfahren – wie hier13UA S. 12; das Verwaltungsgericht hat die Notwendigkeit und Angemessenheit der streitgegenständlichen Behandlungen unter Hinweis auf die gestellte ärztliche Diagnose (u.a. Schulterschmerzen) bejaht, was im Rahmen der Zulassungsbegründung nicht angegriffen wirdUA S. 12; das Verwaltungsgericht hat die Notwendigkeit und Angemessenheit der streitgegenständlichen Behandlungen unter Hinweis auf die gestellte ärztliche Diagnose (u.a. Schulterschmerzen) bejaht, was im Rahmen der Zulassungsbegründung nicht angegriffen wird – die Notwendigkeit und Angemessenheit der erbrachten ärztlichen Leistung festgestellt wird. Zivilrechtlich ist es nämlich unerheblich, ob eine in einer Arztrechnung aufgeführte Gebührenposition nicht berechtigt ist, wenn die ärztliche Leistung nach einer anderen, in der Rechnung nicht aufgeführten Gebührennummer zu honorieren wäre, und zwar ohne dass es der Ausstellung einer neuen Rechnung bedarf; dies gilt auch in Fällen der analogen Abrechenbarkeit von Gebührennummern nach § 6 Abs. 2 GOÄ.14vgl. ausführlich BVerwG, Urteil vom 20.3.2008 - 2 C 19/06 -, juris Rz. 19 ff., 22, unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofsvgl. ausführlich BVerwG, Urteil vom 20.3.2008 - 2 C 19/06 -, juris Rz. 19 ff., 22, unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Gemessen hieran greift der nicht näher begründete Einwand des Beklagten die Gebührenposition 831 sei in den streitgegenständlichen Arztrechnungen originär, also ohne den in § 12 Abs. 4 GOÄ vorgesehenen Hinweis „entsprechend“ zugrunde gelegt worden, nicht durch und zwar auch dann nicht, wenn man, wofür einiges spricht, davon ausgeht, dass diese ausschließlich analog hätte herangezogen werden dürfen. Die Beachtung des § 12 Abs. 4 GOÄ betrifft nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs15BGH, Urteil vom 21.12.2006 – III ZR 117/06 -, juris Rz. 12 ff.BGH, Urteil vom 21.12.2006 – III ZR 117/06 -, juris Rz. 12 ff. die Fälligkeit der Forderung und ist ohne Einfluss auf deren materielle Berechtigung. Letztere hat das Verwaltungsgericht bejaht.16zu einem vergleichbar gelagerten Sachverhalt vgl. VG Münster, Urteil vom 10.12.2018 - 5 K 3889/17 -, juris Rz. 47 ff. m.w.N.zu einem vergleichbar gelagerten Sachverhalt vgl. VG Münster, Urteil vom 10.12.2018 - 5 K 3889/17 -, juris Rz. 47 ff. m.w.N. Im Übrigen können Angaben in einer ärztlichen Liquidation ergänzt, nachgeholt oder korrigiert werden17vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 12.8.2009 - 5 LA 368/08 -, juris Ls. 1vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 12.8.2009 - 5 LA 368/08 -, juris Ls. 1 und hat die behandelnde Ärztin nicht nur die von ihr in Rechnung gestellten Leistungen in ihren Rechnungen vom 4.10., 16.11. und 3.12.2017 benannt – „vegetative Funktionsdiagnose (Zungenbefund) bzw. vegetative Funktionsdiagnose (Pulsbefund)“ – sondern auch die von ihr geltend gemachte Gebührenziffer mit Schreiben vom 30.10.201718Bl. 12 der BeiakteBl. 12 der Beiakte näher erläutert. Nach allem ist der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Die Festsetzung des Streitwerts findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 3 und Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.