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Beschluss

9 Nc 4/18

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2018:0420.9NC4.18.00
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Leitsätze

Zur Aufnahmekapazität der WWU Münster im 1. vorklinischen Fachsemester des Studiengangs Medizin zum SS 2018.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller/Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Aufnahmekapazität der WWU Münster im 1. vorklinischen Fachsemester des Studiengangs Medizin zum SS 2018. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller/Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller/ die Antragstellerin - ggf. nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens - vorläufig zum Studium der Medizin zum SS 2018 als Studienanfänger/in außerhalb der festgesetzten Kapazität zuzulassen, über den der Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO) entscheidet, hat keinen Erfolg. Der Antragsteller/ die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass bei der Antragsgegnerin im Studiengang Medizin zum Sommersemester (SS) 2018 noch außerkapazitäre Studienanfängerplätze vorhanden sind, an deren Ausbringung er/sie zu beteiligen wäre. Das Gericht hat die Studienplatzkapazität der WWU Münster in den vorklinischen Fachsemestern (Fs.) des Studiengangs Medizin in den auf das WS 2017/2018 bezogenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bereits eingehend überprüft. In den hierzu ergangenen Beschlüssen, vgl. etwa Beschluss vom 16. November 2017 - 9 Nc 36/17 - www.nrwe.de und juris, rk., die sich auf den Berechnungszeitraum des Studienjahres 2017/2018 und damit auch auf das SS 2018 beziehen und an denen festgehalten wird, ist im Einzelnen ausgeführt worden, dass auf der Basis des gegebenen bereinigten Lehrangebots der Lehreinheit für das Studienjahr 2017/2018 von einer jährlichen Aufnahmekapazität Ap bei der Antragsgegnerin im Vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin in Höhe von 278 Studienplätzen auszugehen ist, woraus unter Einbeziehung des Schwundausgleichs eine Jahreskapazität für das 1. vorklinische Fachsemester von 284 Studienplätzen folgt. Bei einer gleichmäßigen Verteilung auf das WS und das SS folgt daraus, wie ebenfalls bereits dargestellt worden ist, für das SS 2018 eine Zulassungszahl für Studienanfänger/innen von 142. Diesem gerichtlichen Berechnungsergebnis entspricht die hier geltende „Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester vom 19. Dezember 2017“, GV.NRW. 2018, 2, 4). Die danach für das verfahrensbetroffene 1. vorklinische Fs. normativ beanstandungsfrei festgesetzte Zulassungszahl von 142 Studienanfängerplätzen zum SS 2018 ist nach der in ihrer Richtigkeit nicht zweifelhaften Mitteilung der Hochschule vom 9. April 2018, vorgelegt mit anwaltlichem Schriftsatz vom 10. April 2018, kapazitätsdeckend mit 143 tatsächlich besetzten Studienanfängerplätzen (Stand: 9. April 2018 = Vorlesungsbeginn) ausgebracht worden. Darauf, dass nach der genannten Mitteilung bis zum Ablauf der Einschreibungsfrist (16. April 2018) evtl. noch bis zu 6 weitere Studienbewerber/innen von den ihnen erteilten Zulassungen Gebrauch machen könnten, kommt es nicht einmal an. Über die Sollzahl von 142 hinaus weiter vergebene Studienanfängerplätze beruhen ersichtlich auf einer im regulären Vergabeverfahren durch die Stiftung für Hochschulzulassung beanstandungsfrei vorgenommenen Überbuchung und einem entsprechenden - ebenfalls kapazitätsdeckenden - Annahmeverhalten, § 7 Abs. 3 letzter Satz VergabeVO NRW. Vgl. hierzu auch jüngst OVG NRW, Beschluss vom 16. April 2018 - 13 B 148/18 -, bislang n.v. Darauf, ob der Antragsteller/die Antragstellerin die sonstigen in der Eingangsverfügung des Gerichts angeführten Voraussetzungen, insbesondere hinsichtlich des Nachweises der Antragsbefugnis, glaubhaft gemacht hat, kommt es danach nicht mehr an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung nach Maßgabe der §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG entspricht der ständigen Handhabung des Gerichts und des OVG NRW in Verfahren der vorliegenden Art.