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Urteil

1 K 1155/14

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2015:1109.1K1155.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Die Beteiligten streiten um die (Wieder-)Erteilung eines Jagdscheins. 3 Der Kläger übte die Jagd in der Vergangenheit als Hobby aus und war seit 1987 im Besitz eines Jagdscheins. Dieser wurde im Zusammenhang mit einer Straftat im März 1989 sichergestellt. Im März 1995 beantragte er erneut einen (Jahres-)Jagdschein, der auch erteilt und mehrfach verlängert wurde, zuletzt bis März 2005. 4 Der Kläger wurde durch Strafurteil des Amtsgerichts Münster vom 19. Oktober 1989 – 12 Ls 40 Js 200/89 (AK 114/89) -, rechtskräftig seit 9. November 1989, wegen fortgesetzter Nötigung in Tateinheit mit unbefugtem Führen einer Schusswaffe zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Nach den Feststellungen des Strafurteils bedrängte der Kläger im März 1989 einen anderen Autofahrer in aggressiver Weise durch sehr dichtes Auffahren. Nachdem der Kläger das andere Fahrzeug überholt hatte, bremste er seinen Wagen sehr stark ab, wodurch der andere Autofahrer gezwungen wurde, seinen Pkw ebenfalls stark abzubremsen. Als beide anschließend an einer Ampel nebeneinander hielten, machte der andere Autofahrer dem Kläger Vorhaltungen, woraufhin dieser den anderen mit einem Revolver bedrohte und mit den Worten „Fahr sofort weiter, sonst passiert was!“ zum Weiterfahren zwang. 5 In der Nacht vom 22. auf den 23. Oktober 2005 wurden bei einem Polizeieinsatz eines Spezialeinsatzkommandos (SEK) im Rahmen einer Gefährdungslage die Wohnräume des Klägers durchsucht. Dabei wurde u.a. festgestellt, dass der Kläger zahlreiche Waffen nicht den Vorschriften entsprechend sicher aufbewahrte. Ferner befand sich der Kläger unerlaubt im Besitz eines Schalldämpfers und entsprechender Munition. Das wegen dieser letztgenannten Straftaten eingeleitete staatanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wurde im Jahr 2006 gegen Zahlung eines Betrages von 500 Euro gemäß § 153a StPO vorläufig eingestellt. 6 Bereits vor Beendigung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens widerrief das Polizeipräsidium N. durch Bescheid vom 10. Januar 2006 die dem Kläger erteilte waffenrechtliche Erlaubnis und ordnete die Abgabe bzw. Unbrauchbarmachung seiner Waffen an. Zur Begründung verwies das Polizeipräsidium auf zahlreiche im Einzelnen benannte waffenrechtliche Verstöße des Klägers, u.a. unerlaubter Waffenbesitz, unsichere Aufbewahrung diverser Waffen, unerlaubter Besitz eines Schalldämpfers und unerlaubter Munitionsbesitz. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Bezirksregierung N. durch Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2006 als unbegründet zurück. Das sich anschließende Klageverfahren beim Verwaltungsgericht N. (1 K 102/07) wurde durch Beschluss vom 30. August 2007 eingestellt, weil die Klage als zurückgenommen galt (§ 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO). 7 Durch Berufungsurteil des Landgerichts N. vom 16. April 2008 – 17 Ns 63 Js 323/07 (8/08) -, rechtskräftig seit 27. Mai 2008, wurde der Kläger ferner wegen Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu 90 Tagessätzen verurteilt. Dem lag zugrunde, dass der Kläger an Halloween 2006 einen Jugendlichen, den er für einen vermeintlichen Eierwerfer auf sein Haus und sein Auto hielt, mit dem Auto verfolgte, zum Stehenbleiben zwang und diesen anschließend mehrfach mit der Faust gegen den Kopf schlug und danach das am Boden liegende Opfer trat. 8 Im Jahr 2010 ermittelte die Staatsanwaltschaft N. wegen vorsätzlicher Körperverletzung gegen den Kläger. Das Verfahren wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. 9 Im Jahr 2011 ermittelte die Staatsanwaltschaft N. wegen Beleidigung gegen den Kläger. Das Verfahren wurde mangels Strafantrages ebenfalls nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. 10 Am 4. Oktober 2013 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erteilung eines 3-Jahres-Jagdscheins. 11 Die Beklagte holte eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister ein. Die Auskunft vom 30. Oktober 2013 weist eine Eintragung auf, nämlich den Widerruf der Waffenbesitzkarte vom 10. Januar 2006 durch das Polizeipräsidium N. . 12 Die Beklagte hörte den Kläger zur beabsichtigten Versagung des Jagdscheins unter Hinweis auf die fehlende waffenrechtliche Zuverlässigkeit an. In der Folge bat der Kläger das Polizeipräsidium N. als Untere Waffenbehörde um Abgabe einer Stellungnahme zur Frage seiner Zuverlässigkeit. Das Polizeipräsidium N. nahm mit Schreiben vom 9. Januar 2014 ausführlich zu dieser Frage Stellung. Der Kläger sei noch immer nicht zuverlässig im Sinne des § 5 WaffG. Zur Begründung verwies es auf die zahlreichen Verstöße des Klägers gegen das Waffengesetz. Sämtliche Taten könnten zur Beurteilung der Zuverlässigkeit herangezogen werden, da § 5 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG keine zeitlichen Einschränkungen enthielten. 13 Durch Bescheid vom 29. April 2014 lehnte die Beklagte die Erteilung eines Jagdscheins für die Jahre 2013 bis 2016 ab und führte zur Begründung aus, der Kläger sei unzuverlässig im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG i.V.m. § 5 WaffG. Hierzu verwies sie auf die Auskunft aus dem Bundeszentralregister sowie die Stellungnahme des Polizeipräsidiums vom 9. Januar 2014. 14 Der Kläger hat am 2. Juni 2014 Klage erhoben. Zu deren Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Einschätzung der Unteren Waffenbehörde sei unzutreffend, insbesondere führe allein die unsorgfältige Aufbewahrung von Waffen im Oktober 2005 nicht zu seiner absoluten bzw. (Regel-)Unzuverlässigkeit. Im Übrigen handele es sich hierbei nicht um einen gröblichen Verstoß im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG. Die Ausführungen der Unteren Waffenbehörde zu den Fristen seien unzutreffend. Jedenfalls aufgrund des Zeitablaufs von inzwischen 10 Jahren sei er wieder als zuverlässig anzusehen. 15 Der Kläger beantragt, 16 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29. April 2014 zu verpflichten, ihm den beantragten Jagdschein für die Jahre 2013 bis 2016 zu erteilen. 17 Die Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Zur Begründung verweist sie darauf, dass die Erteilung des Jagdscheins wegen mangelnder Zuverlässigkeit nach § 17 Abs. 1 BJagdG zwingend zu versagen war. Dies ergebe sich bereits aus dem auch aktuell nochmals eingeholten Bundeszentralregister-Auszug vom 7. Oktober 2015, der den Widerruf der Waffenbesitzkarte im Jahr 2006 weiterhin ausweise. Der bestandskräftige Widerruf der Waffenerlaubnis entfalte Tatbestands- und Bindungswirkung für die Entscheidung der Unteren Jagdbehörde. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich des von der Beklagten übersandten Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen. 21 Entscheidungsgründe 22 Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. 23 Der Bescheid der Beklagten vom 29. April 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf (Wieder-)Erteilung eines Jagdscheins, weil ein Versagungsgrund nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG i.V.m. § 5 WaffG vorliegt. Der Kläger besitzt nicht die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne der Normen. 24 Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG darf nur ein Falknerjagdschein (§ 15 Abs. 7 BJagdG) erteilt werden, wenn die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG oder die persönliche Eignung nach § 6 WaffG fehlen. Andere Jagdscheine dürfen nicht erteilt werden, so dass entsprechende Anträge abzulehnen sind. Ein Ermessen ist der Behörde nicht eingeräumt. 25 I. Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers nicht bereits aus dem eingeholten Bundeszentralregister-Auszug vom 7. Oktober 2015, der den Widerruf der Waffenbesitzkarte nach wie vor ausweist. Zutreffend ist zwar, dass sowohl Behörden als auch Gerichte an bestandskräftige Verwaltungsakte grundsätzlich gebunden sind. Diese sog. Tatbestandswirkung bezieht sich jedoch nur auf den Tenor des Verwaltungsaktes und damit auf die getroffene Regelung. In die Bindungswirkung grundsätzlich nicht mit einbezogen sind hingegen rechtliche Beurteilungen oder Sachverhaltsfeststellungen zur Begründung eines Verwaltungsaktes. Eine solche sog. Feststellungswirkung der Begründung des Verwaltungsaktes bedarf einer gesetzlichen Grundlage im materiellen Recht und besteht nur ausnahmsweise, etwa im Vertriebenenrecht (vgl. § 15 Abs. 5 BVG a.F.). 26 Vgl. nur Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 43, Rn. 14 ff. und Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 43, Rn. 160. 27 Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass nur der Widerruf der Waffenerlaubnis Tatbestands- und damit Bindungswirkung entfaltet. Denn Regelungsgehalt des Bescheides vom 10. Januar 2006 ist im hier maßgeblichen Zusammenhang allein der Widerruf der Waffenerlaubnis, Waffenbesitzkarte Nr. 208/95. An die Begründung des Verwaltungsaktes, nämlich die Beurteilung des Klägers als unzuverlässig, ist das Gericht hingegen nicht gebunden, denn weder das Bundesjagdgesetz noch das Waffengesetz enthalten eine Vorschrift, die eine derartige Bindungswirkung vorsieht. Folglich ist die Frage der Zuverlässigkeit im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung erneut zu prüfen. 28 II. Der Kläger erweist sich jedoch nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG als unzuverlässig. Nach dieser Vorschrift besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden. 29 Die Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit ist anhand einer umfassenden Einbeziehung und Bewertung aller Tatsachen vorzunehmen, die für die zu treffende zukunftsbezogene Beurteilung bedeutsam sein können. Die erforderliche Prognose hat sich am Zweck des Gesetzes zu orientieren. Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. 30 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 1998 - 1 B 245.97 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 83. 31 Der Mangel der Zuverlässigkeit setzt nicht den Nachweis voraus, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Waffen und Munition nicht sorgsam (verantwortungsbewusst) umgehen wird. Vielmehr genügt, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen besteht. 32 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2013 – 20 A 419/11 -, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - 20 B 782/10 -, und Urteil vom 28. Februar 2013 - 20 A 2430/11 -; Bay. VGH, Beschluss vom 16. September 2008 - 21 ZB 08.655 -, juris. 33 Wird im Rahmen der anzustellenden Prognose von einem gezeigten Verhalten als Tatsache auf das in Zukunft zu erwartende Verhalten des Betroffenen geschlossen, muss im Bereich des Waffenrechts kein Restrisiko hingenommen werden. 34 Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 28. April 2009 - 21 ZB 09.94 -, juris, m. w. N. 35 Sinn und Zweck von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist es, spezifisch waffenrechtlich bedenklichen Verhaltensweisen Rechnung zu tragen. 36 Vgl. Bt-Drucks. 14/7758, S. 54. 37 Ausgehend von diesen Vorgaben sind Tatsachen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG bekannt, welche die Prognose rechtfertigen, der Kläger werde auch zukünftig nicht ordnungsgemäß mit Waffen und Munition umgehen. Der Kläger hat spezifisch waffenrechtlich bedenkliche Verhaltensweisen gezeigt, nämlich jedenfalls im Oktober 2005 zahlreiche Waffen und Munition nicht sorgfältig verwahrt. Ausweislich der polizeilichen Feststellungen befanden sich die Waffen in einem offenen Einbauschrank. Hinter einer nur durch einen Vorhang verdeckten Kleiderstange mit Hemden lagerten die Waffen auf einem Holzgestell. Ferner lag auf einer Holzleiste, ebenfalls frei zugänglich, ein Magazin mit Kleinkaliber-Munition. Dass es sich hierbei nicht um eine sorgfältige Aufbewahrung handelt, liegt auf der Hand. Denn Waffen und Munition waren vor einem Zugriff Unberechtigter in keiner Weise geschützt. Sie waren weder vor Diebstahl gesichert noch war ein Zugriff durch Kinder ausgeschlossen. Im Haushalt des Klägers lebten seinerzeit zwei minderjährige Kinder. Damit hat der Kläger in besonders eklatanter Weise gegen die Vorschriften zur sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition verstoßen. 38 Daneben rechtfertigen weitere Umstände, die in der Persönlichkeit des Klägers begründet sind, die Annahme seiner (absoluten) Unzuverlässigkeit. Diese (inneren) Tatsachen lassen sich den strafrechtlich relevanten Vorfällen aus den Jahren 1989, 2006 und 2011 entnehmen. Im Jahr 1989 bedrohte der Kläger einen anderen Autofahrer mit einer Waffe. An Halloween 2006 verprügelte der Kläger einen Jugendlichen, den er für einen Eierwerfer hielt. Im Jahr 2011 schließlich wurde er verdächtigt, mehrere Jugendliche beleidigt zu haben. Zwar können die abgeurteilten Straftaten für sich genommen wegen Zeitablaufs nicht mehr als Anknüpfungspunkt für die Annahme einer Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG herangezogen werden. Dennoch belegen diese Vorfälle in eindrucksvoller Weise, dass die Persönlichkeit des Klägers geprägt ist durch eine leichte Erregbarkeit, die dazu führen kann, dass er sich zu unüberlegten Handlungen bis hin zu Straftaten hinreißen lässt. Auch vor diesem Hintergrund bietet der Kläger gerade nicht die Gewähr, er werde jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß mit Waffen umgehen. Überdies hat der Kläger auch nichts substantiiert vorgetragen oder ist sonst ersichtlich, dass sich hieran etwas geändert hätte. Vielmehr ergibt sich hier ein stimmiges Gesamtbild einer Persönlichkeit, die durch die sich aneinanderreihenden Gesetzesverstöße gezeigt hat, dass sie nicht in der Lage ist, mit der Rechtsordnung in Einklang zu leben. 39 Auch die wiederholten Versuche des Klägers, den Vorfall aus dem Jahr 2005 zu bagatellisieren, sind im Ergebnis nicht erfolgreich und belegen vielmehr, dass sich der Kläger mit seinem damaligen Fehlverhalten nicht auseinandergesetzt und nach wie vor ein mangelndes Unrechtsbewusstsein hat. Unabhängig davon, welche Umstände letztlich zum Einsatz des SEK geführt haben, bleibt das nach Auffassung des Gerichts besonders schwerwiegende waffenrechtliche Fehlverhalten des Klägers in Form der völlig ungeschützten Aufbewahrung von Waffen und Munition, die auch nicht getrennt voneinander aufbewahrt wurden. Soweit der Kläger sich darauf beruft, es handele sich um eine „mangelhafte Aufbewahrung, wie sie leider im Rahmen der Verschärfung des Waffenrechts bei vielen anzutreffen war“, vermag auch dieser Einwand nicht durchzudringen. Denn auch nach altem Waffenrecht war die vom Kläger gewählte Form der Aufbewahrung jedenfalls nicht sorgfältig. Dieser Einwand belegt vielmehr das auch derzeit noch bestehende mangelnde Unrechts- und auch Veranwortungsbewusstsein des Klägers. 40 Schließlich ist auch der Zeitablauf nicht geeignet, die Annahme der (absoluten) Unzuverlässigkeit zu entkräften. Zwar sind seit Feststellung der unsorgfältigen Aufbewahrung im Oktober 2005 gerade 10 Jahre vergangen. Dies führt jedoch zu keiner anderen Bewertung. Eine feste zeitliche Grenze sieht § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG gerade nicht vor. Allerdings ist – sofern an ein Fehlverhalten in der Vergangenheit angeknüpft wird – der Gedanke der Versagungsverjährung zu berücksichtigen. Entscheidend bleibt allerdings die Gesamtbeurteilung der Persönlichkeit. 41 Vgl. VG Hamburg, Urteil vom 23. Februar 2011 – 4 K 2359/10 -, juris, Rn. 37; Metzger in: Lorz/Metzger/Stöckel, Jagdrecht, Fischereirecht, 4. Aufl. 2011, § 17 BJagdG, Rn. 7. 42 Zunächst rechtfertigt die Persönlichkeit des Klägers gerade nicht, eine „Verjährung“ des Vorfalls aus dem Jahr 2005 anzunehmen. Denn der Kläger lebt – anders als der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung ausführte – seit dieser Zeit eben nicht in völligem Einklang mit der Rechtsordnung und hat sich seitdem nichts mehr zuschulden kommen lassen. Hier verweist das Gericht nur auf die rechtskräftige Verurteilung im Jahr 2008 wegen der vom Kläger an Halloween 2006 begangenen Körperverletzung. 43 Im Übrigen sind seit der Einstellung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens im Jahr 2006 noch keine 10 Jahre vergangen. Auf diesen Zeitpunkt dürfte abzustellen sein. Die Vorschriften des Waffenrechts stellen jeweils auf den Eintritt der Rechtskraft einer strafgerichtlichen Verurteilung ab (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG, § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG). Rechtlich unerheblich ist dabei regelmäßig, wie viel Zeit zwischen der Begehung der abgeurteilten Tat und dem Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung verstrichen ist. Danach ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers nicht der Zeitpunkt der Tat maßgebend. Wollte man für den Fall der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens eine Parallele zu den genannten gesetzlichen Vorschriften ziehen, so könnte wohl nur der Zeitpunkt des Einstellungsbeschlusses maßgebend sein. 44 Wie hier: VG Hamburg, Urteil vom 23. Februar 2011 – 4 K 2359/10 -, juris, Rn. 38. 45 III. Eigenständig tragend ist der Kläger auch unzuverlässig im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG. Danach besitzt eine Person die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht, die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften (u.a.) des Waffengesetzes verstoßen hat. Das ist hier der Fall. Der Kläger hat sowohl wiederholt (dazu 1.) als auch gröblich (dazu 2.) gegen die Vorschriften des Waffengesetzes verstoßen. 46 1. Dabei meint das Tatbestandsmerkmal „wiederholt“ mehrfache Verstöße. Der Kläger hat nicht nur durch die unter II. thematisierte unsorgfältige Aufbewahrung von Waffen und Munition, sondern auch durch unerlaubten Waffenbesitz (halbautomatische Büchse, Voere, mit montiertem Zielfernrohr), unerlaubten Munitionsbesitz sowie unerlaubten Besitzes eines Schalldämpfers gegen das Waffengesetz verstoßen. 47 2. Ausgangspunkt der Bewertung, ob eine Verletzung von Vorgaben des Waffengesetzes gröblich ist, ist der ordnungsrechtliche Zweck; das Gesetz will das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering halten. Es soll nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe stets und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Es geht im Wesentlichen um das sachliche Gewicht des zu beurteilenden Handelns oder Unterlassens, nicht dagegen darum, ob der Gesetzesverstoß als Straftat oder als Ordnungswidrigkeit geahndet worden ist oder geahndet werden kann. Entscheidend ist vielmehr, ob im Einzelnen die Rechtsverletzung gemessen an den genannten Zielsetzungen objektiv schwer wiegt und in subjektiver Hinsicht im Besonderen dem Betreffenden als grobe Pflichtverletzung zuzurechnen ist, sei es weil er vorsätzlich gehandelt oder sich als besonders leichtsinnig, nachlässig oder gleichgültig gezeigt hat. 48 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 1996 - 1 C 12.95 - BVerwGE 101, 24; Beschluss vom 1. Oktober 1981 - 1 B 35.81 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 28.; OVG NRW, Urteil vom 31. August 2006 – 20 A 524/05 -, juris, Rn. 29 ff. 49 Danach stellt die Aufbewahrung von Waffen und Munition in einem offenen und für jedermann zugänglichen Einbauschrank einen gröblichen Verstoß gegen das Waffengesetz dar, weil die Rechtsverletzung im Hinblick auf das mit Waffen verbundene Sicherheitsrisiko objektiv schwer wiegt und der Kläger in subjektiver Hinsicht vorsätzlich gehandelt hat, indem er die Waffen bewusst in der dargestellten Weise aufbewahrt hat. Dass es sich hier um einen gröblichen Verstoß handelt, lässt sich schon aus der Wertung des Gesetzgebers herleiten, ein solches Verhalten als absoluten Unzuverlässigkeitsgrund nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG einzustufen. 50 Gründe, die ein Abweichen von der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG rechtfertigen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann allein der Zeitablauf die Vermutung der Unzuverlässigkeit nicht entkräften. Zwar wird in der Rechtsprechung vereinzelt vertreten, die 10-Jahresfrist des § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG und die Fristen des § 5 Abs. 2 WaffG (10 Jahre und 5 Jahre) böten einen Anhaltspunkt dafür, wann eine (Straf-)Tat allein ohne Hinzutreten weiterer Umstände als nicht mehr ausreichend angesehen werden könne, um eine Unzuverlässigkeitsprognose zu tragen. Je näher diese Grenze rücke, desto weniger könne bei gleicher Sachlage und weiterhin guter Führung des Klägers eine erneute Versagung mit der gleichen Begründung wie bislang gerechtfertigt werden. 51 Vgl. VG Aachen, Urteil vom 15. März 2013 – 6 K 1638/11 -, juris, Rn. 50; VG Trier, Urteil vom 7. August 2012 – 1 K 203/12.TR -, juris, Rn. 26. 52 Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor. Denn von einer gleichen Sachlage und weiterhin guter Führung des Klägers kann angesichts der rechtskräftigen Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung noch im Jahr 2008 keine Rede sein. 53 IV. Der Anregung des Klägers, sich zur Prüfung seiner Zuverlässigkeit einem fachpsychologischen Gutachten zu unterziehen, braucht das Gericht nach alledem nicht nachzukommen. Nachdem das Gericht bereits die Unzuverlässigkeit des Klägers nach § 5 WaffG festgestellt hat, ist die Frage der persönlichen Eignung nach § 6 WaffG nicht mehr entscheidungserheblich. 54 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 55 Rechtsmittelbelehrung 56 Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht, Piusallee 38, 48147 Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster), schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster (Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Statt in Schriftform kann die Begründung dort auch in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG eingereicht werden. 57 Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte – außer im Prozesskostenhilfeverfahren – durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 58 Beschluss 59 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 8.000,00 Euro festgesetzt (vgl. auch Ziff. 20.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).