Leitsatz: 1. Ein mehrfacher und damit "wiederholter" Verstoß im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG kann bereits dann vorliegen, wenn der Tierhalter hinsichtlich zweier unterschiedlicher Tierarten (hier: Hund und Katzen) gegen Vorschriften des TierSchG verstößt. 2. Bei der Prüfung, ob Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Tierhalter weiterhin Zuwiderhandlungen gegen das TierSchG begehen wird, ist die Einsichtsfähigkeit des Tierhalters, eine an den Tag gelegte Bagatellisierungs- und Verharmlosungstendenz sowie die zu erwartende Kooperationsbereitschaft einzubeziehen. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: I. Die im Jahr 1937 geborene Antragstellerin hielt in ihrer ca. 46 m² großen Wohnung in X. bis zum 28. Juli 2016 acht Katzen und einen Hund. Die Tiere hatte die Antragstellerin zum Teil von Nachbarn übernommen, einige Tiere wurden ihr durch eine Mitarbeiterin des Ordnungsamtes vor einigen Jahren mit der Bitte um Unterbringung gebracht. Am Abend des 6. Juni 2016 alarmierte die Antragstellerin, nachdem sie einen Knall gehört hatte, die Polizei. Die eingesetzten Polizeibeamten stellten ausweislich ihres Einsatzberichtes beim Öffnen der Tür durch die Antragstellerin einen „bestialischen Geruch“ fest. Am 16. Juni 2016 führte die Antragsgegnerin daraufhin eine Kontrolle der Tierhaltung bei der Antragstellerin durch. Die Antragstellerin öffnete die Tür nur einen Spalt weit. Nach Angaben der beamteten Tierärztin der Antragsgegnerin drang aus der Wohnung ein stechender, unangenehmer Geruch nach Ammoniak und Ausscheidungen. Die Antragstellerin führte gegenüber den Mitarbeiterinnen der Antragsgegnerin aus, dass sie aufgrund einer Erkrankung den Hund seit dem Abend des Vortages nicht habe ausführen können. Sie habe daher auf dem Wohnzimmerboden Zeitungen ausgebreitet, damit sich der Hund dort erleichtern könne. Daher stamme der Geruch. Die Antragstellerin führte der beamteten Tierärztin der Antragsgegnerin ihren Hund „T. “ vor, der Verhaltensstörungen aufwies und sich immerzu nach rechts drehte. Der Hund wies überdies übermäßig lange Krallen auf. Eine Vorführung der Katzen innerhalb der Wohnung verweigerte die Antragstellerin. Die beamtete Tierärztin der Antragsgegnerin ordnete gegenüber der Antragstellerin an, dass der Hund „T. “ einem Fachtierarzt für Neurologie vorzustellen sei und seine Krallen zu schneiden seien. Zudem ordnete sie an, Zutritt zur Katzenhaltung zu gewähren. Mit E-Mail-Nachricht vom 6. Juli 2016 erhielt die Antragsgegnerin eine private Beschwerde über den Geruch in der Wohnung der Antragstellerin. Am 12. Juli 2016 versuchte die Antragsgegnerin erneut, die Katzenhaltung zu überprüfen. Die Antragstellerin weigerte sich jedoch, diese zugänglich zu machen. Sie zeigte allein den Hund „T. “, dessen Krallen gekürzt worden waren. Aus der Wohnung roch es nach Angaben der beamteten Tierärztin der Antragsgegnerin wiederum stark und unangenehm. Die Antragstellerin gab im Rahmen der Kontrolle an, ihren Hund noch keinem auf Neurologie spezialisierten Tierarzt vorgeführt zu haben und nicht über die finanziellen Mittel hierfür zu verfügen. Am 28. Juli 2016 erfolgte eine weitere, diesmal zuvor schriftlich angekündigte Kontrolle der Tierhaltung bei der Antragstellerin. Nach Angaben von Mitarbeitern der Antragsgegnerin habe es in der Wohnung stark nach Urin, Kot und Tieren gerochen. Für den Hund habe im Bereich vor der Wohnzimmercouch Zeitungspapier auf dem Boden gelegen, laut Angabe der Antragstellerin, damit dieser „sich lösen“ könne. Aufgrund der vorgefundenen Zustände nahmen Mitarbeiter der Antragsgegnerin sämtliche Tiere fort und brachten diese zur weiteren Untersuchung in das Tierheim T1. . Mit Bescheid vom 4. August 2016 bestätigte die Antragsgegnerin die am 28. Juli 2016 mündlich getroffene Anordnung der Sicherstellung der Tiere und ordnete deren anderweitige pflegliche Unterbringung an. Zur Begründung führte sie aus: Aufgrund der vorgefundenen Haltungsbedingungen, des schlechten Allgemeinzustandes der Katzen und unter Berücksichtigung der Uneinsichtigkeit der Antragstellerin und ihrer nicht angemessen umgesetzten Erfüllung der Anordnungen den Hund „T. “ betreffend, seien alle Tiere durch die beamtete Tierärztin amtlich sichergestellt und zwecks ärztlicher Untersuchung der anderweitig pfleglichen Unterbringung zugeleitet worden. Der Hund „T. “ sei ausweislich der überlangen Krallen und den Angaben der Antragstellerin nicht artgerecht beschäftigt worden. Zudem entsprächen die hygienischen Zustände in der Wohnung nicht den an einen Aufenthaltsbereich eines Hundes zu stellenden Anforderungen. Sechs der acht Katzen erschienenen nach Feststellungen der behandelnden Tierärztin vom 29. Juli 2016 mager bis kachektisch, alle Katzen hätten Zahnprobleme, die behandlungsbedürftig seien. Die Katzen seien in der Gruppe nicht kompatibel, was zu Stress führe. Aufgrund der im Rahmen der Begutachtung der Haltungsbedingungen am 16. Juni 2016, 12. Juli 2016 und 28. Juli 2016 festgestellten Zustände werde als gesichert angesehen, dass der Hund und die Katzen nicht, bzw. nicht angemessen ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend gehalten worden seien. Auch eine entsprechende Pflege der Tiere sei nicht gewährleistet gewesen. Diese Umstände führten zu einer erheblichen Vernachlässigung und gesundheitlichen Beeinträchtigung der Tiere und könnten auf Dauer mit erheblichen Leiden bis zum Tod der Tiere verbunden sein. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit sei sie bereit, zwei Katzen, die miteinander verträglich und aufgrund ihrer Konstitution keine überdurchschnittlichen Pflegeansprüche an die Tierhaltung stellen, unter Auflagen an die Antragstellerin zurückgegeben. Als Auflagen nannte die Antragsgegnerin die Benennung einer Vertrauensperson, die der Antragstellerin mit der Pflege der Katzen helfe, sowie die halbjährliche Meldeverpflichtung zur Kontrolle der Tierhaltung durch das zuständige Veterinäramt. Die Antragstellerin hat bereits am 3. August 2016 gegen die mündliche Fortnahme- und Unterbringungsverfügung vom 18. Juli 2016 einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Eventuell rieche es in der Wohnung, aber es liege keineswegs Gestank vor. Die Wohnung sei auch kein „Saustall“. Dies könne sie durch zahlreiche Zeugen belegen. Sofern ihre Wohnung zu klein sei, sei sie bereit, für sich und die Tiere eine andere Unterkunft zu besorgen. Sie bezweifle jedoch, dass die beamtete Tierärztin berechtigt sei, solche Forderungen auszusprechen. Die Tiere, die sie über Jahre geliebt und versorgt habe, könne man ihr nicht einfach wegnehmen. Hieraus ergebe sich ein Gewohnheitsrecht. Die Steuern für den Hund „T. “ habe sie bis zum Jahresende bezahlt. Nach ihrem Mietvertrag sei ihr die Haltung von sechs Katzen erlaubt gewesen. Sie sei stets - wenn notwendig - zum Tierarzt gegangen. Es sei völlig unangemessen gewesen, dass die beamtete Tierärztin insoweit Befehle ausgesprochen habe. Die Tiere entbehrten bei ihr nichts. Die festgestellten Verhaltensstörungen sowie die Unterernährung seien allein auf den mit der Fortnahme verbundenen Stress der Tiere zurückzuführen. Es sei allein ihre Sache, ob und wie viele Katzen sie habe. Gleiches gelte für die Haltung des Hundes. Durch die Fortnahme der Tiere habe sich ihr eigener Gesundheitszustand verschlechtert. Sie sei - nur im Falle einer Herausgabe aller Tiere - bereit, keine weiteren Tiere aufzunehmen, die Haltungsbedingungen wöchentlich oder monatlich überprüfen zu lassen, die Tiere einmal jährlich einem Arzt vorzuführen, den Hund „T. “ dreimal täglich auszuführen, den Hund - sobald sie finanziell dazu in der Lage sei - einem Neurologen vorzuführen und sich um eine neue, größere Wohnung zu bemühen. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung des mit Schreiben vom 29. August 2016 erhobenen Widerspruchs gegen die Verfügung vom 4. August 2016 sowie gegen die Verfügung vom 23. August 2016 wiederherzustellen und die Vollziehung der Verfügung vom 4. August 2016 durch Herausgabe der fortgenommenen Tiere rückgängig zu machen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung vertieft und wiederholt sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Im Rahmen des gerichtlichen Erörterungstermins am 15. September 2016 führt die beamtete Tierärztin der Antragsgegnerin aus: Der Hund „T. “ sei zutraulicher geworden und werde trainiert, stubenrein zu sein. Die 22 jährige Katze N. sei im Tierheim, vermutlich aufgrund einer bereits zuvor erlittenen Infektion, verstorben. Die übrigen Katzen seien in kompatible Gruppen aufgeteilt worden und hätten ihr Verhalten deutlich verbessert und zugenommen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin verwiesen. II. Der Berichterstatter kann anstelle der Kammer über den Rechtstreit entscheiden, da die Beteiligten hiermit im Rahmen des Erörterungstermins am 15. September 2016 ihr Einverständnis erklärt haben, § 87a Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg; er ist unbegründet. 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 4. August 2016, mit dem ihr gegenüber die Fortnahme und anderweitige Unterbringung von acht Katzen und einem Hund bestätigt worden ist, ist nicht wiederherzustellen. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die Behörde ‑ wie hier die Antragsgegnerin - die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs (hier: des Widerspruches vom 29. August 2016) wiederherstellen, wenn das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren einzig möglichen summarischen Prüfung als rechtswidrig darstellt, da an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein öffentliches Interesse bestehen kann. Ist der Verwaltungsakt nach summarischer Prüfung hingegen rechtmäßig, ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs nur dann wiederherzustellen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht vorliegt. Nach diesen Grundsätzen war die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung vom 4. August 2016 nicht wiederherzustellen. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin; die Ordnungsverfügung erweist sich bei der hier vorzunehmenden Prüfung als rechtmäßig. Die Fortnahme und Unterbringung der Tiere findet ihre Grundlage in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Tierschutzgesetz (TierSchG). Danach kann die zuständige Behörde ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist. Nach § 2 TierSchG muss derjenige, der ein Tier hält, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Was unter einer verhaltensgerechten Unterbringung der Tiere zu verstehen ist, ist unter Berücksichtigung des in § 1 TierSchG umschriebenen Zwecks des Gesetzes zu ermitteln, wonach aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen sind. Das Wohlbefinden des Tieres beruht auf einem art-, bedürfnis- und verhaltensgerechten Ablauf der Lebensvorgänge. Die Voraussetzungen für ein Eingreifen auf der Grundlage des § 16a TierSchG sind dabei bereits dann gegeben, sobald eines der durch § 2 TierSchG geschützten Bedürfnisse erheblich zurückgedrängt wird beziehungsweise dies mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für Maßnahmen nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG ist es nämlich nicht erforderlich, dass ein Tier bereits erheblich vernachlässigt ist oder ihm sogar schon Leiden oder Schmerzen zugefügt worden sind. Vielmehr dienen Anordnungen nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG dem vorbeugenden Schutz des Tieres vor der mit Zuwiderhandlungen gegen § 2 TierSchG einhergehenden Gefahr der Zufügung von Schmerzen, Leiden oder Schäden, VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Mai 2002 - 23 L 1867/02 -, in: ArgrarR 2002, 368; Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2. Auflage 2007, § 16 a Rn. 10. Welche Anforderungen hinsichtlich der Haltung von Hunden zu stellen sind, wird durch die auf Grundlage des § 2a TierSchG erlassene Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV) im Einzelnen definiert. Welche exakten Anforderungen hinsichtlich der Haltung von Katzen zu stellen sind, ist hingegen weder im TierSchG noch in einer zu dessen Konkretisierung erlassenen Rechtsverordnung im Einzelnen definiert. Den beamteten Tierärzten kommt bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG und der sonstigen tierschutzrechtlichen Vorschriften erfüllt sind, nach dem Gesetz eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu, BVerwG, Beschluss vom 2. April 2014 - 3 B 62.13 -, in: juris (Rn. 10); BayVGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - 9 CS 11.2945 -, in: juris (Rn. 3); OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juni 2013 - OVG 5 S 27.12 -, in: juris (Rn. 4); OVG NRW, Urteil vom 25. September 1997 ‑ 20 A 688/96 -, in: juris (Rn. 32). Nach diesen Grundsätzen konnte die Antragsgegnerin die Fortnahme und anderweitige Unterbringung der Tiere anordnen. Nach dem Gutachten der beamteten Tierärztin hat die Antragstellerin ihren Hund „T. “ und ihre acht Katzen mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt und die Tiere zeigten schwerwiegende Verhaltensstörungen auf. Die Amtsveterinärin hat in ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 3. August 2016 ausgeführt, dass der Hund „T. “ bereits am 16. Juni 2016 extrem überlange Krallen gezeigt habe. Zudem habe er ein ängstliches, verstörtes Verhaltensmuster an den Tag gelegt. Es seien neurologische Verhaltensstörungen festzustellen gewesen. Die Feststellung zu langer Krallen deute bei einer Haltung im städtischen Bereich auf eine länger andauernde Vernachlässigung hinsichtlich artgerechter Beschäftigung hin. Der Untergrund im städtischen Bereich bewirke bei Spaziergängen bereits einen Abrieb der Krallen. Hierauf deuteten auch die Angaben der Antragstellerin hin, dass der Hund in die Wohnung urinieren und koten müsse. Einem Hund sei nach den Vorschriften der TierSchHuV ausreichend Auslauf im Freien zu gewähren. Der Hund müsse täglich ausreichend Bewegung erhalten. Ausreichend sei der Auslauf, wenn dieser dem Hund mindestens zweimal täglich im Freien gewährt werde und die Zeitdauer von einer Stunde nicht unterschreite. Auch der Aufenthaltsbereich des Hundes „T. “ sei entgegen der Vorschriften der TierSchHuV bei allen drei Kontrollterminen nicht ausreichend sauber gewesen. Dem Verschmutzungsgrad der Katzentoiletten nach zu urteilen, die am 28. Juli 2016 vorgefunden worden seien, sei es den Katzen über einen längeren Zeitraum nicht möglich gewesen, ihr instinktmäßiges Pflegeverhalten auszuleben. Katzen seien sehr saubere und geruchsempfindliche Tiere. Das Pflegeverhalten von Katzen sei auf Eigengeruchsverhinderung ausgerichtet. Zu den angeborenen, elementaren Verhaltensbedürfnissen der Katzen zählten daher unter anderem auch das Verscharren des Kotes und ausgiebiges Putzen nach dem Fressen. Durch mangelnde Hygiene werde der Reservoirbildung und Vermehrung möglicherweise pathogener Mikroorganismen sowie der Übertragung von Krankheiten Vorschub geleistet. Auch eine entsprechende Gesundheitsvorsorge sei nicht gewährleistet gewesen. Sechs der acht Katzen seien mager bis kachektisch, alle wiesen Zahnprobleme auf, die dringend behandlungswürdig seien. Auch der schlechte Ernährungszustand könne, unter Bezug auf das vorhandene Futter, auf die schlechte Zahngesundheit zurückgeführt werden. Mehrere Katzen hätten deutliche Verhaltensauffälligkeiten gezeigt. Die Katzen seien untereinander nicht verträglich gewesen, was den Tieren unter Berücksichtigung der engen räumlichen Situation erheblichen Stress bereitet habe. Aufgrund der im Rahmen der Begutachtungen der Tiere und deren Haltungsbedingungen am 16. Juni 2016, am 12. Juli 2016 und am 28. Juli 2016 festgestellten Zustände könne als gesichert angesehen werden, dass der Hund und die Katzen in den letzten Monaten der Haltung durch die Antragstellerin nicht bzw. nicht angemessen ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend gehalten worden seien. Diese Umstände hätten zu einer erheblichen Vernachlässigung und gesundheitlichen Beeinträchtigung der Tiere geführt und seien jedenfalls auf Dauer mit erheblichen Leiden bis zum Tod der Tiere verbunden. Das Gericht hat keinen Zweifel, dass die amtstierärztliche Begutachtung im Ergebnis zutreffend und fachgerecht ist. Soweit die beamtete Tierärztin in ihrer gutachterlichen Stellungnahme auf die tatsächlichen Verhältnisse in der Wohnung der Antragstellerin Bezug nimmt, lassen sich diese anhand der gefertigten Lichtbilder unmittelbar und eindrücklich durch den Berichterstatter nachvollziehen. Im Rahmen der Begutachtung am 16. Juni 2016 wurden Lichtbilder der Krallen des Hundes „T. “ angefertigt, die eindeutig zeigen, dass diese für einen längeren Zeitraum nicht gekürzt worden sind. Die hygienischen Umstände in der Wohnung der Antragstellerin werden durch Lichtbilder belegt, die die Antragsgegnerin im Rahmen der Kontrolle am 28. Juli 2016 angefertigt hat. Auf den Lichtbildern sind grobe Verschmutzungen des Bodens und der Wände zu erkennen. Auf einigen Lichtbildern (Bl. 88, 118 und 139 der Gerichtsakte) ist Tierkot auf dem Fliesenboden und einem der Schränke zu sehen. Die Katzentoiletten sind stark verschmutzt. Die Wände jedenfalls eines Raumes weisen ganz erheblichen Schimmelbefall auf. Auf den dargestellten Lichtbildern macht die Wohnung insgesamt einen verwahrlosten Eindruck. Insoweit nachvollziehbar wurde wiederholt von verschiedenen Stellen von entsprechenden Gerüchen nach Fäkalien und Tieren berichtet, der aus der Wohnung der Antragstellerin kommen solle. Dass dem Hund „T. “ kein ausreichender Auslauf gewährt worden ist, wird anhand der Aussagen der Antragstellerin selbst deutlich. Bereits am 16. Juni 2016 hatte sie für den Hund eine Zeitung in der Wohnung ausgebreitet, damit dieser dort Kot absetzen konnte. Zwar führte sie dabei aus, dass es ihr aufgrund einer Erkrankung nicht möglich gewesen sei, den Hund auszuführen. Bei der Kontrolle am 28. Juli 2016 zeigte sich jedoch das gleiche Bild: Für den Hund „T. “ war erneut ein entsprechender Platz in der Wohnung mit Zeitungspapier abgedeckt. Vor diesem Hintergrund ist - in Kombination mit den überlangen Krallen des Hundes - davon auszugehen, dass dem Hund über einen erheblichen Zeitraum nicht ausreichend Auslauf im Freien gewährt worden ist. Hierfür spricht schließlich auch die Tatsache, dass die Mitarbeiter des Tierheims derzeit bemüht sind, den Hund stubenrein zu erziehen. Die von der Amtsveterinärin an die Hundehaltung angelegten Maßstäbe finden sämtlich in der TierSchHuV eine Grundlage. Nach § 2 Abs. 1 TierSchHuV ist einem Hund ausreichend Auslauf im Freien zu gewähren. Der Auslauf sollte dabei mindestens zweimal täglich im Freien gewährt werden und eine Zeitdauer von einer Stunde täglich nicht unterschreiten, Begründung zur TierSchHundeV, Bundesrats-Drucksache 580/00 vom 29. September 2000, Seite 9. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 4 TierSchHuV hat die Betreuungsperson den Hund unter Berücksichtigung des der Rasse entsprechenden Bedarfs regelmäßig zu pflegen und für seine Gesundheit Sorge zu tragen sowie den Aufenthaltsbereich des Hundes sauber und ungezieferfrei zu halten; Kot ist täglich zu entfernen. Diesen Anforderungen genügte die Haltung durch die Antragstellerin nicht. Dass - wie die Amtsveterinärin in ihrer Stellungnahme ausführt - eine ausreichende Gesundheitsvorsorge nicht gegeben war, zeigt sich an den Befunden der praktizierenden Tierärztin im Tierheim vom 29. Juli 2016. Die Katzen haben sämtlich ausgeprägte Zahnprobleme. Bei Kater G. ist eine Zahnsanierung notwendig. Katze M. weist am rechten Auge einen Hornhautulkus auf, der gegebenenfalls operativ behandelt werden muss. Kater Peter war zum Untersuchungszeitpunkt an den Beinen und dem Unterbauch nur noch spärlich beharrt. Nach den Befunden sind fast alle Katzen abgemagert bis kachektisch. Dafür, dass die Tierhaltung durch die Antragstellerin nicht die Anforderung des § 2 TierSchG erfüllte, spricht ferner, dass sich der Gesundheitszustand der Tiere nach den Ausführungen der Amtsveterinärin der Antragsgegnerin im Rahmen des Erörterungstermins am 15. September 2016 gebessert hat. Die Amtsveterinärin hat dargelegt, dass der Hund „T. “ bereits zutraulicher geworden sei. Die möglicherweise auf eine neurologische Störung zurückzuführende Rechtsdrehung des Hundes habe sich verbessert. Die Katzen hätten ihr Verhalten ebenfalls verbessert und nähmen an Gewicht zu. Der Kater Peter habe wieder mehr Fell an den zuvor kahlen Stellen. Die Katze N. sei hingegen - vermutlich aufgrund einer bereits vorher erlittenen Infektion - im Tierheim verstorben. Insgesamt zeigt jedoch die Verbesserung des Gesundheitszustandes der übrigen Tiere, dass sich deren Wohlbefinden durch die Änderung der Haltungssituation zum Positiven geändert hat und die Haltungsbedingungen bei der Antragstellerin insoweit nicht zufriedenstellend waren. Das Vorbringen der Antragstellerin rechtfertigt es nicht, von der fachlichen Einschätzung der beamteten Tierärztin der Antragsgegnerin abzuweichen. Das schlichte Bestreiten der hygienischen Missstände in ihrer Wohnung ist bereits nicht geeignet, Zweifel an den durch die angefertigten Lichtbilder gestützten Ausführungen der Antragsgegnerin zu erwecken. Gleiches gilt für die hierzu vorgelegten Stellungnahmen Dritter. Es mag sein, dass die Wohnung in der Vergangenheit einen aufgeräumten Eindruck machte, entscheidend ist insoweit jedoch der Zustand zum Zeitpunkt der amtstierärztlichen Kontrolle am 28. Juli 2016, der durch die Lichtbilder belegt ist. Soweit verschiedene Personen durch schriftliche Stellungnahmen bestätigen, dass die Antragstellerin immer ordnungsgemäß mit ihren Tieren umgegangen sei, steht dies den Ausführungen der Amtsveterinärin und den Befunden der behandelnden Tierärztin letztlich nicht zwingend entgegen. Die bei den Tieren festgestellten gesundheitlichen Mängel zeichnen sich gerade dadurch aus, dass sie nicht ohne weiteres von außen ersichtlich sind. Dies gilt maßgeblich für die Zahnprobleme bei den Katzen sowie die neurologische Problematik bei dem Hund „T. “. Allein die Tatsache, dass die Katzen einen unzureichenden Ernährungszustand aufwiesen, wäre ohne nähere Begutachtung festzustellen gewesen, wobei eine entsprechende Feststellung für Laien aus der Ferne kaum möglich ist. Soweit die Antragstellerin darauf verweist, Eigentümerin der Tiere zu sein, kann dies schlechterdings nicht zu einem Unterlaufen der tierschutzrechtlichen Vorschriften führen. Das Eigentum an den Tieren besteht seinerseits vielmehr innerhalb der Schranken des Tierschutzrechts. Entsprechend ist es tierschutzrechtlich ohne Belang, dass die Antragstellerin bereits bis zum Jahresende die Hundesteuer entrichtet hat. Dem Vorwurf der mangelnden Gesundheitsvorsorge kann die Antragstellerin schließlich auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass sie vorgehabt habe, die Tiere einem Tierarzt vorzuführen bzw. dies bei Bedarf zu machen. Diese Behauptung ist zum einen durch nichts belegt und widerspricht zum anderen nach der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung den tatsächlichen Gegebenheiten. Sowohl der Ernährungszustand als auch die mangelnde Zahngesundheit der Katzen hätte einem Tierarzt auffallen und zur Behandlung veranlassen müssen. Insoweit ist auch das Fehlen von Impfpässen sowie die letzten Eintragungen aus dem Jahr 2007 in den vorhandenen Impfpässen ein Indiz dafür, dass tatsächlich keine Kontrollbesuche stattgefunden haben. Gleiches gilt für die bei dem Hund „T. “ festgestellten ungewöhnlichen Herzgeräusche, die Fehlstellung der Zehengelenke sowie die neurologische Störung. Die Fortnahme und Unterbringung konnte der Antragstellerin gegenüber als Halterin der Tiere im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG unproblematisch angeordnet werden. Die Fortnahme- und Unterbringungsverfügung ist nach summarischer Prüfung auch ermessensfehlerfrei, insbesondere verhältnismäßig. Ein milderes Mittel als die Fortnahme der Tiere war nicht ersichtlich. Die Erteilung von Auflagen im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG erschien angesichts der Tatsache, dass die Antragstellerin bereits die im Rahmen der Kontrolle am 16. Juni 2016 ausgesprochene Auflage, den Hund einem Fachtierarzt vorzuführen, nicht nachgekommen ist. Zudem hat die Antragstellerin die Kontrolle ihrer Katzenhaltung sowohl am 16. Juni 2016 als auch am 12. Juli 2016 vereitelt, so dass schon fraglich gewesen wäre, inwieweit die Antragsgegnerin die Erfüllung von Auflagen hätte überprüfen können. Die Fortnahme der Tiere erschien daher als einziges geeignetes Mittel, die tierschutzwidrige Haltung zu beenden und den Gesundheitszustand der Tiere zu überprüfen. Die Verfügung der Fortnahme und Unterbringung der Tiere ist bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung auch nicht rechtswidrig geworden. Bei einer Fortnahme- und Unterbringungsverfügung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Die Rechtswirkung der Fortnahmeverfügung erschöpft sich nicht in der Fortnahme, sondern sie bildet zugleich den Rechtsgrund für die auf längere Zeit angelegte öffentlich-rechtliche Verwahrung. Ist die den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung des Tieres wieder gewährleistet, so ist das Verwahrungsverhältnis zu beenden und die Tiere herauszugeben, Kluge, Tierschutzgesetz, § 16a Rn. 22. Dies ist indes auch zum gegebenen Zeitpunkt nicht der Fall, insbesondere ist die andauernde Fortnahme und Unterbringung der Tiere weiterhin verhältnismäßig. Im Verlauf nach Erlass des hier streitgegenständlichen Bescheides versuchte die Antragsgegnerin die Wirkungen ihres Bescheides durch Herausgabe zweier Katzen an die Antragstellerin abzumildern. Die Teilfreigabe scheiterte - auch im gerichtlichen Erörterungstermin - jedoch daran, dass die Antragstellerin eine vorherige Kontrolle der Haltungsbedingungen nicht zulässt und zudem auf die Herausgabe aller Tiere besteht. Der Herausgabe aller Katzen steht - abgesehen davon, dass nicht geklärt ist, ob die Haltungsbedingungen nunmehr zureichend sind - jedoch entgegen, dass die Gruppe nach den Feststellungen der beteiligten Tierärzte nicht kompatibel ist, sodass erheblicher Stress für die Tiere bestünde. Entsprechend kam auch eine Freigabe aller Tiere vor dem Hintergrund des „Vergleichsvorschlags“ der Antragstellerin nicht in Betracht. Für den Fall der Herausgabe aller Tiere hat sich die Antragstellerin durchaus kooperationsbereit gezeigt. Die von ihr gemachten Zugeständnisse reichen jedoch allenfalls an die Maßnahmen heran, die ohnehin für eine rudimentär tierschutzgerechte Haltung (tierärztliche Untersuchungen, Auslauf für den Hund „T. “) umzusetzen wären. Wie die Antragstellerin im Erörterungstermin deutlich gemacht hat, steht ihre Kooperationsbereitschaft zudem unter der Bedingung der Freigabe sämtlicher Tiere. Soweit nur eine Teilfreigabe im Raume steht, verweigerte die Antragstellerin jegliche Kooperation mit der Antragsgegnerin. Bis zuletzt zeigte die Antragstellerin insoweit keinerlei Einsichtsfähigkeit, die Voraussetzung für eine Besserung der derzeit unzureichenden Tierhaltung wäre. Die Antragstellerin hat die Verstöße bis zuletzt abgestritten und die vorliegenden gesundheitlichen Mängel ihrer Tiere bagatellisiert. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass von einer Änderung der bisherigen Haltungsbedingungen ausgegangen werden kann, da die Antragstellerin die Notwendigkeit einer solchen Änderung nicht erkennt. Durch ihr Verhalten hat sie zudem deutlich zu erkennen gegeben, dass sie auch in Zukunft nicht konstruktiv mit der Antragsgegnerin zusammenarbeiten wird. Sowohl ihre schriftsätzlichen Äußerungen als auch ihre Ausführungen im Erörterungstermin enthielten eine Vielzahl von persönlichen Drohungen, Anschuldigungen und emotionalen Erpressungsversuchen gegenüber der beamteten Tierärztin der Antragsgegnerin, aus denen deutlich wird, dass es der Antragstellerin primär um das Halten der Tiere als ihr Eigentum und erst nachrangig um das Wohlergehen der Tiere geht. Es kann daher zum Zeitpunkt dieser Entscheidung weder davon ausgegangen werden, dass die Haltungsbedingungen nunmehr tieradäquat sind, noch, dass die Antragsgegnerin auf absehbare Zeit die Möglichkeit erhält, dies zu überprüfen. Vor dem Hintergrund, dass der Antragstellerin nach dem (unter 2. zu prüfenden) Haltungs- und Betreuungsverbot die Haltung von zwei Katzen erlaubt ist, wird ggf. im Rahmen des Widerspruchsverfahrens zu prüfen sein, ob eine Teilfreigabe der Katzen zu einem späteren Zeitpunkt nach entsprechender Überprüfung der Haltungsbedingungen erfolgen kann. 2. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 23. August 2016, mit dem ihr gegenüber ein Verbot der Haltung von mehr als zwei Katzen ausgesprochen worden ist, ist ebenfalls nicht wiederherzustellen. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin nach der nach obigen Grundsätzen vorzunehmenden Prüfung auch insoweit; die Ordnungsverfügung erweist sich bei der im einstweiligen Rechtschutzverfahren einzig möglichen summarischen Prüfung als rechtmäßig. Das in der Ordnungsverfügung ausgesprochene Haltungs- und Betreuungsverbot findet seine Rechtsgrundlage in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG. Danach kann die Behörde demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG oder einer Rechtsverordnung nach § 2a TierSchG wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. Die Antragstellerin hat den Vorschriften des § 2 TierSchG und einer Rechtsverordnung nach § 2a TierSchG (den §§ 2 Abs. 1 und § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 TierSchHuV) wie unter 1. dargelegt zuwidergehandelt. Die Zuwiderhandlung war sowohl wiederholt als auch grob im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG und hat zu erheblichen Schäden geführt. Von einer wiederholten Zuwiderhandlung ist bereits bei zwei Verstößen auszugehen, Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2. Auflage 2007, § 16a Rn. 24; Kluge, Tierschutzgesetz, § 16a Rn. 24. Grob ist eine Zuwiderhandlung, wenn der Halter nach seinem Verhalten nicht mehr das Vertrauen verdient, künftig in jeder Hinsicht mit Tieren ordnungsgemäß umzugehen. Dabei kommt der Intensität und Dauer des Verstoßes und den hierdurch verursachten Leiden besondere Bedeutung zu, Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2. Auflage 2007, § 16a Rn. 24; Kluge, Tierschutzgesetz, § 16a Rn. 39. Ein Schaden im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG liegt vor, wenn der körperliche oder seelische Zustand, in welchem sich ein Tier befindet, vorübergehend oder dauernd zum Schlechteren hin verändert wird, Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2. Auflage 2007, § 1 Rn. 24. Erheblich sind die zugefügten Schäden, wenn sie nach Art und Intensität eine gewichtige Beeinträchtigung des tierlichen Wohlbefindens darstellen, Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2. Auflage 2007, § 17 Rn. 61. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Antragsstellerin hat wie dargelegt sowohl hinsichtlich der Haltung von Katzen als auch hinsichtlich der Haltung von Hunden gegen § 2 TierSchG verstoßen. Aufgrund der stark unterschiedlichen tierschutzrechtlichen Anforderungen an die Haltung der beiden Tierarten ist dabei von zwei Verstößen und damit einer wiederholten Zuwiderhandlung auszugehen, ähnlich auch für das Merkmal „wiederholt“ in § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG: VG Münster, Urteil vom 9. November 2015 - 1 K 1155/14 -, in: juris (Rn. 44). In Anbetracht der festgestellten gesundheitlichen Mängel wurden die Tiere über einen längeren Zeitraum nicht art- und verhaltensgerecht gehalten. Dass dieser Missstand für einen längeren Zeitraum bestand, ergibt sich schon aus dem unzureichenden Ernährungszustand der Katzen. Die Tiere haben hierdurch nach den Ausführungen der beamteten Tierärztin der Antragsgegnerin sowohl physische als auch psychische Schäden davongetragen, die auf Dauer bis zum Tode hätten führen können. Unerheblich ist insoweit, ob der Antragstellerin ein Verschuldensvorwurf zu machen ist. Im Recht der Gefahrenabwehr, dem das Tierschutzrecht zugehört, kommt es auf ein Verschulden der handelnden Personen nicht an, OVG NRW, Urteil vom 20. Mai 2015 - 16 A 1686/09 -, in: juris (Rn. 138) m.w.N. Das Verhalten der Antragstellerin über die Dauer des gesamten Verfahrens sowie insbesondere im Rahmen des Erörterungstermins rechtfertigt auch die Annahme, dass sie weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. Maßgebliche Voraussetzung für eine Änderung des Verhaltens der Antragstellerin wäre die Einsicht, die Haltungsbedingungen ändern zu müssen. Die Antragstellerin ging jedoch bis zuletzt davon aus, sämtliche Tiere zurückerhalten zu müssen, weil diese ihr Eigentum seien und sie emotional an den Tieren hänge. Die Möglichkeit einer Bestandsreduktion waren ihr ebenso wenig zu vermitteln wie die Tatsache, dass der Gesundheitszustand der Tiere nach den objektiven, tierärztlichen Befunden zu bemängeln war. Die Antragstellerin hat vielmehr darauf verwiesen, dass es den Tieren bei ihr gut gegangen sei und die festgestellten Verhaltensstörungen sowie die mangelhafte Ernährungssituation auf den mit der Fortnahme verbundenen Stress zurückzuführen sei. Da die Untersuchungsbefunde vom Tag nach der Fortnahme stammen, ist jedoch beides - in Bezug auf die Unterernährung zweifellos - auszuschließen. Die Verdrängung und Bagatellisierung der festgestellten Verstöße durch die Antragsstellerin rechtfertigen die Prognose, dass es auch in Zukunft zu entsprechenden Verstößen kommen wird. Das Haltungs- und Betreuungsverbot leidet schließlich nicht an Ermessensfehlern i.S.d. § 114 Satz 1 VwGO. Die Antragsgegnerin hat in zutreffender Weise von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht und dabei die Belange des Tierschutzes mit denen der Antragstellerin ausreichend gegeneinander abgewogen. Die vollständige Untersagung der Haltung und Betreuung von Hunden stellt in Anbetracht der besonderen Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit von Hunden und der Tatsache, dass die Antragstellerin zuletzt offensichtlich nicht in der Lage war, diesen Anforderungen gerecht zu werden, eine geeignete, erforderliche und im Hinblick auf den Zweck des TierSchG angemessene Maßnahme dar. Hinsichtlich der Haltung von Katzen hat die Antragsgegnerin die widerstreitenden Interessen ebenfalls abgewogen und unter Berücksichtigung sozialer Aspekte auf ein vollständiges Verbot verzichtet. Die Beschränkung auf die Haltung zweier Katzen erscheint nach der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung geeignet, erforderlich und angemessen. 3. Die Antragsgegnerin hat den Vollzug der Ordnungsverfügung vom 4. August 2016 nicht durch Herausgabe der Tiere rückgängig zu machen (§ 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO). Ein darauf gerichteter Anspruch der Antragstellerin ergibt sich insbesondere nicht aus dem ‑ allgemein anerkannten ‑ Folgenbeseitigungsanspruch. Der aus den Grundrechten und dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch setzt voraus, dass durch hoheitliches Handeln Rechte oder rechtlich geschützte Interessen des Betroffenen verletzt oder beeinträchtigt worden sind und der dadurch geschaffene rechtswidrige Zustand beseitigt werden kann, VG Aachen, Beschluss vom 27. Juli 2007 - 6 L 183/07 -, in: juris (Rn. 36); VG Karlsruhe, Beschluss vom 2. November 2012 - 1 K 2596/12 -, in: juris (Rn. 7); OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2003 - 20 B 2048/03 (nicht veröffentlicht). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, da die Fortnahme und Unterbringung sämtlicher Tiere, wie gezeigt, nach summarischer Prüfung ebenso rechtmäßig ist, wie das Haltungs- und Betreuungsverbot vom 23. August 2016. Die Antragstellerin ist nicht in ihren Rechten verletzt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG).