Beschluss
1 L 365/21
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2025:0702.1L365.21.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 4.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 4.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e A. Den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 1596/21 vom 11. Mai 2021 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen, versteht das Gericht gemäß § 122 Abs. 1 i. V. m. § 88 VwGO hinsichtlich der mit Ziffer 1.) des angegriffenen Bescheids des Antragsgegners vom 0. Mai 0000 verfügten Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, da insoweit unter Ziffer 3.) des streitgegenständlichen Bescheids die sofortige Vollziehung angeordnet wurde (§ 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Hinsichtlich der ebenfalls unter Ziffer 1) verfügten Aufforderung, den Jagdschein bis zum 00. Mai 0000 an den Antragsgegner abzugeben, hat der Antragsgegner die sofortige Vollziehung nicht angeordnet. Das Gericht versteht den Antrag daher dahingehend, dass insoweit die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht beantragt wird. In Bezug auf die mit Ziffer 2.) des Bescheids verfügte Zwangsgeldandrohung versteht das Gericht den Antrag des Antragstellers als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, da es sich insoweit um eine kraft Gesetzes sofort vollziehbare Anordnung handelt (§ 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 112 JustG NRW). Weiter versteht das Gericht den Antrag dahingehend, dass er nicht auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die in Ziffer 4.) des angefochtenen Bescheids enthaltene Gebührenfestsetzung gerichtet ist; ein entsprechender Antrag wäre mangels vorherigen Antrags bei der Behörde gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO im Übrigen bereits unzulässig. B. Der so verstandene zulässige Antrag ist unbegründet. 1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung von Ziffer 1.) des streitgegenständlichen Bescheids ist formell ordnungsgemäß, insbesondere entspricht sie dem formalen Erfordernis der Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner hat in der Begründung der Vollziehungsanordnung hinreichend erkennen lassen, dass er sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst war. Die Begründung weist einen hinreichenden Bezug zum vorliegenden Einzelfall auf, indem sie auf die Gefahren verweist, die entstehen, wenn unzuverlässige Personen die Jagd weiter ausüben. Ergänzend stellt die Begründung darauf ab, dass das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage hinter dem öffentlichen Vollzugsinteresse zurücktritt. Zudem wird ausgeführt, dass sich aus der Anordnung der sofortigen Vollziehung für den Antragsteller keine unzumutbaren Nachteile oder Härten ergeben würden, da die Ausübung der Jagd für ihn keine berufliche Notwendigkeit, sondern eine Form der Freizeitgestaltung darstelle. 2. Die vom Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers, von Vollzugsmaßnahmen einstweilen verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug des Bescheids vom 0. Mai 0000 fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die getroffenen Anordnungen erweisen sich nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein vorzunehmenden summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten als offensichtlich rechtmäßig (dazu im Einzelnen unter a.) und es besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Einziehung und Ungültigerklärung des Jagdscheins (dazu im Einzelnen unter b.). a. Die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins (dazu im Einzelnen unter aa.) sowie die Zwangsgeldandrohung (dazu im Einzelnen unter bb.) sind offensichtlich rechtmäßig. aa. Die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins (Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 0. Mai 0000) ist offensichtlich rechtmäßig. Diese Verfügung beruht auf § 18 Satz 1 BJagdG. Hiernach ist die Behörde in den Fällen des § 17 Abs. 1 BJagdG verpflichtet, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheins begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheins eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekanntwerden. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BJagdG ist der Jagdschein Personen zu versagen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 BJagdG (Falknerjagdschein) erteilt werden, wenn die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes fehlen. Es sprechen bei summarischer Prüfung gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die Unzuverlässigkeit des Antragstellers im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlaubniswiderrufs, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 ‑ 6 C 24.06 ‑, juris, Rn. 35, aus § 17 Abs. 4 Nr. 2 BJagdG und aus § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG folgt. Gemäß 17 Abs. 4 Nr. 2 BJagdG bzw. gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG besitzen diejenigen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht, die wiederholt oder gröblich gegen eine in § 17 Abs. 4 Nr. 1 lit. d) BJagdG bzw. in § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. c) WaffG genannte Vorschrift – dazu zählt u.a. das Waffengesetz – verstoßen haben. Diese Voraussetzungen liegen vor: (1) Es spricht Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller wiederholt gegen das Waffengesetz verstoßen hat. Wiederholte Verstöße liegen vor, wenn mindestens zwei Verstöße begangen wurden, wofür eine einmalige Wiederholung genügt. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Verstöße gegen dieselbe Vorschrift oder unterschiedliche Vorschriften handelt. Vgl. z.B. Gade, Waffengesetz Kommentar, § 5 WaffG, 2. Auflage 2018, Rn. 31. (a) Indem der Antragsteller am 00. bzw. 00. Mai 0000 von Herrn K. unter anderem zwei Kurzwaffen erworben und bis zur Sicherstellung durch die Staatsanwaltschaft am 00. September 0000 besessen hat, hat er gegen § 2 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG verstoßen. Nach § 2 Abs. 2 WaffG bedarf der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu dem Waffengesetz genannt sind, der Erlaubnis. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG wird die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Der Antragsteller war nicht im Besitz der für den Erwerb und den anschließenden Besitz der Kurzwaffen erforderlichen waffenrechtlichen Erlaubnis. Der Umstand, dass der Antragsteller im Erwerbszeitpunkt Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheins im Sinne des § 15 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 BJagdG war, berechtigte ihn nicht zum Erwerb und anschließenden Besitz der betreffenden Kurzwaffen. Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG bedürfen Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheins im Sinne des § 15 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 BJagdG lediglich zum Erwerb von bestimmten Langwaffen keiner waffenrechtlichen Erlaubnis. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass Inhaber eines gültigen Jagdscheins für den Erwerb von Kurzwaffen grundsätzlich eine zusätzliche vorherige waffenrechtliche Erlaubnis benötigen. Soweit der Antragsteller sich darauf beruft, dass er die Kurzwaffen zunächst nur vorübergehend erworben habe und eine Erlaubnis daher gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) WaffG entbehrlich gewesen sei, greift dieser Vortrag nicht durch. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) WaffG bedarf einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe nicht, wer die Waffe als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erwirbt. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen im Fall des Antragstellers nicht vor: Die in § 12 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) WaffG geregelte Ausnahme von der Erlaubnispflicht gilt – entgegen der Ansicht des Antragstellers – in ihrer unmittelbaren Anwendung nur für Inhaber einer Waffenbesitzkarte (über die der Antragsteller nicht verfügte) und ist ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung nicht auf die Inhaber sonstiger Erlaubnisse entsprechend anwendbar. Dies folgt bereits aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift, der einem abweichenden Normverständnis entgegensteht. Dass die Vorschrift des § 12 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) WaffG in ihrer unmittelbaren Anwendung nicht für Inhaber eines Jagdscheins im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 BJagdG gilt, folgt auch aus systematischen Erwägungen. So regelt § 13 Abs. 4 BJagdG, dass ein Jagdschein im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 BJagdG einer Waffenbesitzkarte (nur) für den Erwerb und vorübergehenden Besitz gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 gleichsteht. Die Vorschrift wäre überflüssig, wenn § 12 Abs. 1 Nr. 1 WaffG bereits unmittelbar für Inhaber eines Jagdscheins gelten würde. Im Umkehrschluss folgt aus § 13 Abs. 4 WaffG, dass der Jagdschein für den – hier streitgegenständlichen – Erwerb und vorübergehenden Besitz von Kurzwaffen der Waffenbesitzkarte nicht gleichgestellt ist. Vgl. z.B. Gade, in: Gade, Waffengesetz, 2. Auflage 2018, § 12 WaffG Rn. 19; N. Heinrich, in: Steindorf, Waffenrecht, 10. Auflage 2015, § 13 WaffG, Rn. 9. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht aus Ziffer 12.1.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV). Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift ohne Bindungswirkung für das Gericht. Unabhängig von der unter Ziffer 12.1.1 WaffVwV gewählten Formulierung lässt sich der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz zudem auch an anderer Stelle (vgl. insoweit Ziffer 13.4 WaffVwV) entnehmen, dass der Jagdschein für den Erwerb und vorübergehenden Besitz einer Kurzwaffe nicht ausreichend ist. Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen hat der Antragsteller die betreffenden Kurzwaffen voraussichtlich auch nicht lediglich „vorübergehend“ i.S.v. § 12 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) WaffG besessen, da die Waffen nach Ablauf der Monatsfrist offenbar in seinem Besitz verblieben und bei der am 00. September 0000 bei ihm durchgeführten Wohnungsdurchsuchung aufgefunden worden sind (vgl. die Feststellungen des Landgerichts Münster, Bl. 11 Beiakte Heft 1). Ob der Antragsteller im Zeitpunkt des Erwerbs die Absicht gehabt hat, die betreffenden Kurzwaffen nur vorübergehend, das heißt höchstens für die Dauer eines Monats, zu erwerben, oder ob es sich bei dem insoweit nicht näher substantiierten Vortrag um eine reine Schutzbehauptung handelt, ist unerheblich. Denn jedenfalls nach Ablauf der Monatsfrist des § 12 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) WaffG konnte er sich nicht auf eine Besitzberechtigung nach dieser Vorschrift berufen. Eine sonstige Erlaubnis für den Besitz der Kurzwaffen besaß der Antragsteller nicht. Über den von ihm mit Schreiben vom 00. Juni 0000 gestellten Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis für den Erwerb und Besitz der betreffenden Kurzwaffen war im Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist noch nicht entschieden. Dieser Antrag wurde vielmehr mit Bescheid vom 00. Februar 0000 abgelehnt. (b) Es spricht Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller darüber hinaus auch gegen § 13 Abs. 3 Satz 2 WaffG verstoßen hat, indem er nicht binnen zwei Wochen nach Erwerb der vier Langwaffen bei der zuständigen Behörde schriftlich die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte beantragt hat. Nach § 13 Abs. 3 Satz 2 WaffG hat der Jagdscheininhaber, der eine Langwaffe nach § 13 Abs. 3 Satz 1 BJagdG erlaubnisfrei erworben hat, binnen zwei Wochen nach Erwerb der Langwaffe bei der zuständigen Behörde die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu beantragen. Ausweislich seiner Anzeige über den Erwerb von Schusswaffen vom 00. Juni 0000 (Bl. 30 f. Beiakte Heft 1) hat der Antragsteller am 00. Mai 0000 zwei Langwaffen (M. und B.) von Herrn K. erworben. In dem anwaltlichen Schreiben vom 00. Juni 0000 (Bl. 26 f. Beiakte Heft 1) werden darüber hinaus zwei weitere Langwaffen (J. und U.) benannt, die der Antragsteller am 00. Mai 0000 (evtl. gemeint 00. Mai 0000) von Herrn K. erworben hat. Der Antragsteller hätte daher gemäß § 13 Abs. 3 Satz 2 WaffG spätestens bis zum 00. Juni 0000 bei der zuständigen Behörde die Ausstellung der Waffenbesitzkarte beantragen müssen. Ein schriftlicher Antrag des Antragstellers lag bis zu diesem Zeitpunkt nicht vor. Vielmehr war erst dem anwaltlichen Schreiben vom 00. Juni 0000 ein auf den 00. Juni 0000 datierter, von dem Antragsteller nicht unterschriebener Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis beigefügt (vgl. Bl. 28 ff. Beiakte Heft 1). Diesem Antrag lässt sich – aufgrund der unterschiedlichen Angaben hinsichtlich der Anzahl der erworbenen Langwaffen in dem anwaltlichen Schreiben vom 00. Juni 0000 einerseits (Bl. 26 Beiakte Heft 1) und der Anzeige über den Erwerb von Schusswaffen andererseits (Bl. 30 f. Beiakte Heft 1) – darüber hinaus nicht zweifelsfrei entnehmen, für welche Waffen die Waffenbesitzkarte ausgestellt werden soll. Soweit der Antragsteller sich darauf beruft, er habe „innerhalb der Frist des § 37a WaffG“ den zuständigen Sachbearbeiter der Waffenbehörde über den Erwerb der Waffen telefonisch in Kenntnis gesetzt, genügt dies zur Erfüllung der Pflichten des § 13 Abs. 3 Satz 2 WaffG voraussichtlich nicht. Unabhängig davon, dass der Antrag auf Erteilung der Waffenbesitzkarte im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtsverbindlichkeit voraussichtlich schriftlich oder elektronisch zu stellen sein dürfte, trägt der Antragsteller nicht vor, einen entsprechenden Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte gestellt zu haben. Vielmehr gibt er ohne nähere Substantiierung lediglich an, den Erwerb der Waffen in dem Telefonat angezeigt zu haben. (2) Bei dem Verstoß des Antragstellers gegen § 2 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG handelt es sich auch um einen gröblichen Verstoß i.S.v § 17 Abs. 4 Nr. 2 Alt. 2 WaffG. Ausgangspunkt der Bewertung, ob eine Verletzung von Vorgaben des Waffengesetzes gröblich ist, ist der ordnungsrechtliche Zweck; das Gesetz will das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering halten. Es soll nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe stets und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Es geht im Wesentlichen um das sachliche Gewicht des zu beurteilenden Handelns oder Unterlassens, nicht dagegen darum, ob der Gesetzesverstoß als Straftat oder als Ordnungswidrigkeit geahndet worden ist oder geahndet werden kann. Entscheidend ist vielmehr, ob im Einzelnen die Rechtsverletzung gemessen an den genannten Zielsetzungen objektiv schwer wiegt und in subjektiver Hinsicht im Besonderen den Betreffenden als grobe Pflichtverletzung zuzurechnen ist, sei es weil er vorsätzlich gehandelt oder sich als besonders leichtsinnig, nachlässig oder gleichgültig gezeigt hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. August 2006 ‑ 20 A 524/05 ‑, juris, Rn. 29 ff.; VG Münster, Urteil vom 9. November 2015 ‑ 1 K 1155/14 ‑, juris, Rn. 45 f., m.w.N. Gemessen daran hat der Antragsteller gröblich gegen das Waffengesetz verstoßen. Der Verstoß des Antragstellers gegen § 2 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG ist objektiv schwerwiegend. Die waffenrechtlichen Vorschriften, die den Waffenerwerb von der vorherigen Erteilung einer Erlaubnis abhängig machen, dienen dem Zweck, dass die zuständige Behörde im Vorfeld eines Waffenerwerbs prüfen kann, ob die Voraussetzungen des Erwerbs erfüllt sind. Zur effektiven Durchsetzung einer präventiven Kontrolle sind die Vorschriften daher von zentraler Bedeutung. Das Verhalten des Antragstellers stellt sich auch in subjektiver Hinsicht als gröblich dar. Dabei kann der Antragsteller sich nicht darauf berufen, dass er aufgrund der Ausführungen unter Ziffer 12.1.1 WaffVwV davon ausgegangen sei, als Jagdscheininhaber für den Erwerb der Kurzwaffen gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) WaffG keiner vorherigen Erlaubnis zu bedürfen. Mit diesem Vortrag dringt der Antragsteller schon deshalb nicht durch, weil er die Kurzwaffen deutlich länger als einen Monat in seinem Besitz behalten hat, sodass es sich nicht um einen lediglich vorübergehenden Erwerb und Besitz handelt (s.o.). (3) Umstände, die im Fall des Antragstellers eine Ausnahme von der durch § 17 Abs. 4 Nr. 2 BJagdG „in der Regel“ vermuteten Unzuverlässigkeit begründen, können im vorliegenden Verfahren nicht festgestellt werden. bb. Die Zwangsgeldandrohung entspricht nach summarischer Prüfung den §§ 55 Abs. 1, 56 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 58 Abs. 1 und Abs. 2, 63 und 60 Abs. 1 VwVG NRW. b. Es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Einziehung und Ungültigerklärung des Jagdscheins. Das private Interesse des Antragstellers, einstweilen die Jagd ausüben zu dürfen und im Besitz eines gültigen Jagdscheins zu sein, ist in Anbetracht der Gefahren, die von Waffen in Händen unzuverlässiger Personen ausgehen können, geringer zu werten als das öffentliche Interesse, das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten. Dieses Risiko soll nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem gesamten Verhalten in jeder Hinsicht das Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Das kann bei dem Antragsteller derzeit nicht angenommen werden. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht setzt in Hauptsacheverfahren, welche die Ungültigerklärung und Einziehung eines Jagdscheins betreffen, entsprechend dem Vorschlag unter 20.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit den Streitwert auf 8.000 Euro fest und halbiert diesen Wert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.