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Urteil

1 K 2187/14

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2015:1020.1K2187.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger ist Bürger der Beklagten. Er begehrt die Feststellung der Ungültigkeit des Wahlergebnisses vom 25. Mai 2014. An dem Tag fand in Recke die Kommunalwahl statt 3 Der Wahlausschuss der Beklagten stellte in seiner Sitzung am 27. Mai 2014 das endgültige Wahlergebnis zur Vertretung der Gemeinde Recke nach den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung fest. Eine entsprechende Niederschrift wurde nach § 61 Abs. 5 Satz 1 KWahlO, Anlage 26 a, angefertigt und genehmigt. Es wurde folgendes Ergebnis festgestellt: 4 Partei Stimmen Sitze CDU 2918 12 Kommunalbündnis Recke 1809 8 Sozialdemokratische Partei Deutschland 1075 5 Freie Demokratische Partei 133 1 5 Das Wahlergebnis wurde in der Ibbenbürener Volkszeitung am 7. Juni 2014 bekanntgemacht. 6 Gegen die Feststellung der Gültigkeit des Wahlergebnisses erhob der Kläger mit Schreiben vom 30. Juni 2014 Einspruch. Zur Begründung führte er an, dass sowohl bei der Gemeinderatswahl wie auch bei der Kreistagswahl der Grundsatz der Gleichheit der Wahl verletzt worden sei. Dieser verlange, dass allen abgegebenen Stimmen der gleiche Erfolgswert zukomme, was nach dem festgestellten Wahlergebnis nicht der Fall sei. Die Anzahl der von den verschiedenen Parteien für die Erlangung eines Sitzes jeweils benötigten Stimmen sei stark unterschiedlich. Dies lasse sich zwar bis zu einem gewissen Maße nicht vermeiden, dürfe aber nicht dazu führen, dass kleine Parteien so sehr bevorzugt würden, dass die Wahlstimmen für eine solche Partei nahezu den doppelten Erfolgswert im Vergleich zu den Stimmen für eine andere Partei erhielten. 7 In seiner Sitzung vom 25. September 2014 beschloss der Rat der Beklagten nach Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss (Sitzung vom 11. September 2014), den Einspruch zurückzuweisen. Gleichzeitig wurde die Wahl der Vertretung der Beklagten am 25. Mai 2014 gemäß § 40 Abs. 1 d) KWahlG für gültig erklärt. Die Bekanntmachung des Beschlusses sowie dessen Mitteilung an den Kläger erfolgten mit Datum vom 13. Oktober 2014. 8 Mit seiner am 22. Oktober 2014 erhobenen Klage greift der Kläger unter Wiederholung seiner Ausführungen das festgestellte Wahlergebnis an. 9 Er beantragt schriftsätzlich, 10 die Gemeinderatswahl vom 25. Mai 2014 in der Fassung des Beschlusses über die Gültigkeit der Wahl vom 13. Oktober 2014 für ungültig zu erklären. 11 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie hält die Klage für unbegründet. Bei der Feststellung des Wahlergebnisses sei geltendes Recht angewandt worden. Die Verteilung der Sitze nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung nach Sainte-Lague/Schepers sei verfassungsrechtlich unbedenklich. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 16 Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). 17 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Beschluss des Rates der Beklagten vom 25. September 2014 in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 2014 ist rechtmäßig. Der Rat der Beklagten war gemäß § 40 Abs. 1 d) KWahlG verpflichtet, den Einspruch des Klägers zurückzuweisen und die Wahl für gültig zu erklären, weil die vom Kläger allein geltend gemachte Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl nicht vorliegt. 18 Aus dem Grundsatz der Gleichheit der Wahl folgt, dass die Stimme eines jeden Wahlberechtigten grundsätzlich den gleichen Zählwert und die gleiche rechtliche Erfolgschance haben muss. Alle Wähler sollen mit ihrer Stimme den gleichen Einfluss auf das Wahlergebnis haben. 19 Vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Juli 2008 ‑ 2 BvC 1/07 -, juris. 20 Für das hier nach dem Kommunalwahlgesetz vorgesehene Verhältniswahlsystem bedeutet der Grundsatz der Gleichheit der Wahl, dass jeder Wähler mit seiner Stimme grundsätzlich den gleichen Einfluss auf die Zusammensetzung der Vertretung haben muss. Ziel des Verhältniswahlsystems ist es nämlich, dass alle Parteien oder Wählergruppen in einem möglichst den Stimmzahlen angenäherten Verhältnis in dem zu wählenden Organ vertreten sind. Zur Zählwertgleichheit tritt im Verhältniswahlrecht daher die Erfolgswertgleichheit hinzu. 21 Vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Juli 2008 (a.a.O.), m. N.; VerfGH NRW, Urteil vom 16. Dezember 2008 - 12/08 -, juris. 22 Diesen Anforderungen genügt das zur Verteilung der Sitze mit dem novellierten § 33 Abs. 2 KWahlG eingeführte Divisorverfahren mit Standardrundung nach Sainte-Lague/Schepers. Dabei ist bei der Bewertung des Sitzverteilungsverfahrens zu berücksichtigen, dass die Erfolgswertgleichheit der Wählerstimmen bei der Verhältniswahl nicht verlangt, dass sich - bei einer ex-post Betrachtung - für jeden Wähler die ihm gewährleistete gleiche Erfolgschance auch als exakt „verhältnismäßiger“ Stimmerfolg realisiert haben muss. 23 Vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 16. Dezember 2008 (a.a.O.), m. N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. April 2010 - 1 K 314/10 -, juris. 24 Die absolute Gleichheit des Erfolgswerts der Stimmen kann nämlich mit keinem Sitzverteilungsverfahren erreicht werden, da den entsprechend der Zahl der erhaltenen Stimmen bruchteilmäßig exakt zu berechnenden Mandatsansprüchen der Parteien oder Wählergruppen ganzzahlige Sitze zugeteilt werden müssen. Eine Auf- oder Abrundung zur nächsten ganzen Zahl von Sitzen ist somit unausweichliche Folge eines jeden Verteilungsverfahrens. Diese Verteilung von Resten ganzer Zahlen auf zu vergebende ganze Sitze führt zwangsläufig bei jedem System dazu, dass die für die einzelnen Parteien oder Wählergruppen abgegebenen Stimmen für die Zuteilung von Sitzen einen real unterschiedlichen Erfolgswert haben. 25 Kommen verschiedene Verteilungsverfahren in Betracht, von denen sich unter dem Gesichtspunkt der Wahlrechtsgleichheit keines als „richtiger“ und damit allein systemgerecht erweist, ist es der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers überlassen, für welches Berechnungsverfahren er sich entscheidet. Die mit dem jeweiligen Verteilungsverfahren verbundenen systembedingten Differenzierungen im Erfolgswert der Stimmen sind dabei grundsätzlich hinzunehmen. 26 Vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Juli 2008 (a.a.O.), m. N.; VerfGH NRW, Urteil vom 16. Dezember 2008 (a.a.O.); VG Düsseldorf, Urteil vom 16. April 2010 (a.a.O.). 27 Vor diesem Hintergrund schließt sich das Gericht der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen sowie weiterer Verwaltungsgerichte an, wonach der Systemwechsel zum Berechnungsverfahren nach Sainte-Lague/Schepers verfassungsrechtlich unbedenklich ist, weil sich den Grundsätzen der Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit keine Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass das Verfahren nach Hare/Niemeyer, das Verfahren nach Sainte-Lague/Schepers oder ein anderes Verfahren für die Berechnung und Verteilung von Mandaten den Vorzug verdient. Denn mit keinem der Verfahren kann eine absolute Gleichheit des Erfolgswerts der Wählerstimmen erreicht werden, da immer Reststimmen unberücksichtigt bleiben. 28 Vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 16. Dezember 2008 (a.a.O.); VG Düsseldorf, Urteil vom 16. April 2010 (a.a.O.); VG Köln, Beschluss vom 26. Februar 2014 - 6 L 370/14 -, juris. 29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 2 ZPO.