Beschluss
6 L 370/14
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Beschluss des Ältestenrates ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu behandeln und wurde abgelehnt.
• Ein Beschluss des Ältestenrates ist kein Verwaltungsakt i.S.v. § 35 VwVfG NRW, da der Ältestenrat Organ der Studierendenschaft ist und seine Entscheidungen keine Außenwirkung als Verwaltungsakt entfalten.
• Der Ältestenrat durfte den Beschluss des Studierendenparlaments aufheben, weil das Parlament nicht befugt ist, verbindliche Satzungsregelungen über die Größe von Ausschüssen einseitig durch einfache Mehrheit außer Kraft zu setzen.
• Das Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren zur Sitzverteilung in Ausschüssen ist verfassungsgemäß und führt naturgemäß zu Rundungseffekten, die nicht durch eine Mehrheitsentscheidung des Parlaments korrigiert werden können.
Entscheidungsgründe
Ältestenrat darf satzungswidrigen Beschluss des Studierendenparlaments aufheben • Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Beschluss des Ältestenrates ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu behandeln und wurde abgelehnt. • Ein Beschluss des Ältestenrates ist kein Verwaltungsakt i.S.v. § 35 VwVfG NRW, da der Ältestenrat Organ der Studierendenschaft ist und seine Entscheidungen keine Außenwirkung als Verwaltungsakt entfalten. • Der Ältestenrat durfte den Beschluss des Studierendenparlaments aufheben, weil das Parlament nicht befugt ist, verbindliche Satzungsregelungen über die Größe von Ausschüssen einseitig durch einfache Mehrheit außer Kraft zu setzen. • Das Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren zur Sitzverteilung in Ausschüssen ist verfassungsgemäß und führt naturgemäß zu Rundungseffekten, die nicht durch eine Mehrheitsentscheidung des Parlaments korrigiert werden können. Die Antragstellerin klagte gegen einen Beschluss des Ältestenrates, mit dem der Ältestenrat den Beschluss des Studierendenparlaments vom 29.01.2014 zu TOP 8 aufhob und die Besetzung mehrerer Ausschüsse für ungültig erklärte. Die Antragstellerin begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage bzw. ersatzweise eine einstweilige Anordnung, damit der Beschluss des Studierendenparlaments weiterhin wirke. Streitgegenstand ist die Frage, ob der Ältestenrat hierzu befugt war und ob das Parlament mit einfacher Mehrheit von Satzungsregelungen abweichen darf. Die Antragsgegnerin verteidigte die Aufhebung und erläuterte, dass eine anwesende Person in der nichtöffentlichen Sitzung keinen Einfluss auf das Ergebnis gehabt habe. Das Gericht prüfte Zulässigkeit, Eilbedürftigkeit und materielle Rechtmäßigkeit des Ältestenratsbeschlusses. Relevante Satzungsnormen betreffen die Organe der Studierendenschaft und die Regelungen zur Ausschussbesetzung (§ 12 StS) sowie die Überwachungs- und Entscheidungsbefugnisse des Ältestenrates (§ 35 StS). • Antragsart und Zuständigkeit: Das Gericht legt den Antrag gemäß § 88 VwGO als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aus; ein Anspruch nach § 80 VwGO kommt nicht in Betracht, weil es sich nicht um einen Verwaltungsakt handelt. • Anordnungsgrund: Selbst wenn die Eilbedürftigkeit offenbleiben kann, ist zweifelhaft, dass der Antragstellerin unzumutbare Nachteile entstünden, wenn die Ausschüsse bis zur Hauptsacheentscheidung entsprechend der Satzung besetzt bleiben. • Fehlender Anordnungsanspruch: Es fehlt am materiellen Anspruch auf einstweilige Abhilfe, weil der angegriffene Beschluss des Ältestenrates rechtmäßig ist. • Ermächtigungsgrundlage: Der Ältestenrat handelt aufgrund von § 35 Abs. 1 und 2 StS, da er die Einhaltung der Satzung überwacht und über Streitigkeiten zwischen Organen entscheidet. • Formelle Rechtmäßigkeit: Vorgebrachte Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit wegen Anwesenheit einer externen Person in der nichtöffentlichen Sitzung sind nicht substantiiert; Protokoll und Stellungnahme sprechen gegen erheblichen Einfluss. • Materielle Rechtmäßigkeit: Das Studierendenparlament kann nicht mit einfacher Mehrheit Satzungsbestimmungen über die Größe der Ausschüsse außer Kraft setzen; die Satzung ist verbindlich und nur nach den vorgesehenen Verfahren änderbar. • Verfassungskonformität der Sitzverteilung: Die Anwendung des Sainte-Laguë/Schepers-Verfahrens zur Verteilung von Ausschusssitzen ist verfassungsrechtlich unbedenklich; Rundungseffekte sind unvermeidlich und folgen aus dem Wahlergebnis. • Rechtsfolge: Der Beschluss 4/2014 des Ältestenrates ist rechtmäßig, sodass kein Anspruch auf einstweilige Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung besteht. Der Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt; die Antragsstellerin trägt die Verfahrenskosten. Das Gericht hat den Antrag als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ausgelegt und festgestellt, dass der Beschluss des Ältestenrates rechtmäßig ist. Der Ältestenrat durfte gemäß § 35 StS den Beschluss des Studierendenparlaments vom 29.01.2014 zu TOP 8 aufheben, weil das Parlament nicht befugt ist, satzungsgebundene Ausschussgrößen per einfacher Mehrheit zu ändern. Die Sitzverteilung nach dem Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren ist verfassungskonform, und die gerügten Verfahrensmängel konnten nicht substantiiert nachgewiesen werden. Aufgrund dessen besteht kein Anspruch der Antragstellerin auf einstweiligen Rechtsschutz.