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Urteil

1 K 314/10

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2010:0416.1K314.10.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das Gebiet der kreisfreien Stadt S ist nach Abschnitt I Nr. 3.1 der Hauptsatzung der Stadt S vom 21. Dezember 2000 in vier Stadtbezirke (Alt-S, Süd, M und M1) eingeteilt. Nach Abschnitt III Nr. 8.2 Satz 1 dieser Hauptsatzung haben die Bezirksvertretung des Bezirkes Alt-S 19 und die Bezirksvertretungen der übrigen Bezirke jeweils 11 Mitglieder. Im Rahmen der am 30. August 2009 in Nordrhein-Westfalen durchgeführten Kommunalwahlen erfolgte auch die Wahl der Bezirksvertretungen der Stadt S. Der Kläger war für die Wahl der Bezirksvertretung des Stadtbezirks Süd wahlberechtigt. In seiner Sitzung zur Feststellung der Ergebnisse der Bezirksvertreterwahlen vom 7. September 2009 stellte der Wahlausschuss das Wahlergebnis für die Wahl der Bezirksvertretung im Bezirk Süd wie folgt fest: Partei Stimmen Sitze CDU 2.822 4 SPD 2.725 3 Grüne 600 1 FDP 831 1 W.i.R. 695 1 Die Linke 497 1 Insgesamt 8.170 11 Das Wahlergebnis wurde im Amtsblatt für die Stadt S Nr. 22 vom 17. September 2009 bekannt gemacht. Gegen die Gültigkeit der Feststellung des Wahlergebnisses legte der Kläger mit Schreiben vom 15. Oktober 2009 Einspruch ein. Zur Begründung führte er an, bei der Wahl der Bezirksvertretung des Bezirkes Süd sei der Grundsatz der Gleichheit der Wahl verletzt. Dieser verlange, dass allen abgegebenen Stimmen der gleiche Erfolgswert zukomme, was nach dem festgestellten Wahlergebnis nicht der Fall sei. Die Anzahl der von den verschiedenen Parteien für die Erlangung eines Sitzes jeweils benötigten Stimmen sei stark unterschiedlich. In seiner Sitzung vom 2. Dezember 2009 hat der Wahlprüfungsausschuss des Beklagten mehrheitlich beschlossen diesem zu empfehlen, den Einspruch gegen die Gültigkeit der Feststellung des Wahlergebnisses für die Bezirksvertretung Süd zurückzuweisen und die Wahl nach § 40 Abs. 1 lit. d) KWahlG für gültig zu erklären. In seiner Sitzung vom 10. Dezember 2009 beschloss der Beklagte mehrheitlich die Zurückweisung des Einspruchs des Klägers gegen die Gültigkeit der Feststellung des Wahlergebnisses für die Bezirksvertretung Süd und erklärte die Wahl nach § 40 Abs. 1 lit. d) KWahlG für gültig. Der Beschluss des Beklagten wurde im Amtsblatt für die Stadt S Nr. 28 vom 18. Dezember 2009 bekanntgemacht und dem Kläger mit Schreiben des Wahlleiters vom 18. Dezember 2009, zugestellt am 23. Dezember 2009, mitgeteilt. Mit seiner am 16. Januar 2010 erhobenen Klage greift der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seiner Ausführungen das festgestellte Wahlergebnis weiter an. Er macht geltend, das Wahlergebnis sei zwar unter Beachtung der einschlägigen kommunalwahlrechtlichen Vorschriften ermittelt worden, verstoße aber dennoch gegen die Landesverfassung und das Grundgesetz. Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl sei verletzt, weil die Stimmen unterschiedliche Erfolgswerte hätten. Dies zeige sich sowohl bei einem Vergleich der Stimmverhältnisse als auch bei einem Vergleich der rechnerisch für eine einzelne Partei auf einen Sitz entfallenden Stimmen. So habe die CDU mit der 5,7-fachen Menge der für die Partei Die Linke abgegebenen Stimmen nur viermal so viele Sitze wie diese erzielt. Während die Partei Die Linke 497 Stimmen für einen Sitz benötigt habe, entfielen bei der SPD rechnerisch 908 Stimmen auf einen Sitz. Zwar könne eine absolute Erfolgswertgleichheit bei keinem der in Betracht kommenden mathematischen Verteilungsverfahren gewährleistet werden und blieben demzufolge immer "Reststimmen", die keinen Einfluss auf das Wahlergebnis mehr hätten. Von solchen "Reststimmen" könne hier aber keine Rede mehr sein, weil alle diejenigen für eine Partei abgegebenen Stimmen ohne jeden Erfolg geblieben seien, die die Partei über das Produkt aus der Zahl der von ihr erzielten Sitze und der niedrigsten für einen Sitz ausreichenden Stimmenzahl (Die Linke: 497 Stimmen) erhalten habe. Danach sei bei einzelnen Parteien fast die Hälfte der für sie abgegebenen Stimmen ohne Erfolg geblieben; bezogen auf die Gesamtstimmenzahl seien 2.703 Stimmen (= 33 %) ohne Erfolg geblieben. Daher könne das nach den kommunalwahlrechtlichen Vorschriften vorgesehene Verfahren zur Verteilung der Sitze hier so keine Anwendung finden. Zwar unterliege die Auswahl des Berechnungsverfahrens grundsätzlich der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit. Allerdings müsse der Gesetzgeber bei der Gestaltung des Verteilungsverfahrens die verfassungsrechtlich normierten Wahlrechtsgrundsätze beachten, wozu insbesondere auch der Grundsatz der Gleichheit der Wahl gehöre. Allerdings könne die Einhaltung des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl in verfassungskonformer Weise durch eine Aufstockung der zu verteilenden Sitze der Bezirksvertretung erfolgen, wie es auch in § 46a Abs. 6 Satz 2 KWahlG vorgesehen sei. Zur Ermittlung der (aufgestockten) Sitzzahl sei die Gesamtstimmenzahl (8.170) durch die Zahl der von der schwächsten, noch mindestens einen Sitz erhaltenden Partei für einen Sitz benötigten Stimmen (Die Linke, 497) zu teilen. Die so ermittelte aufgestockte Sitzzahl von 17 Sitzen könne nach den geltenden kommunalwahlrechtlichen Vorschriften auf die Parteien verteilt werden. Bei dieser Vorgehensweise kämen CDU und SPD auf jeweils sechs Sitze, die FDP käme auf zwei Sitze und Grüne, W.i.R. und Die Linke erhielten jeweils einen Sitz. Bei dieser Methode sinke die Zahl der erfolglos gebliebenen Stimmen auf 1.115 (= 13 %). Angesichts der Schwere des Wahlfehlers könne auch der in der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz des Bestandsschutzes der gewählten Vertretung einer Korrektur des festgestellten Wahlergebnisses nicht entgegenstehen. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Beschlusses vom 10. Dezember 2009 über die Gültigkeit der Wahl der Bezirksvertretung Süd der Stadt S zu verpflichten, gemäß § 40 Abs. 1 lit. c) KWahlG die Feststellung des Ergebnisses durch den Wahlausschuss vom 7. September 2009 für ungültig zu erklären und die Neufeststellung des Wahlergebnisses anzuordnen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält die Klage für unbegründet. Er sei gemäß § 40 Abs. 1 lit. d) KWahlG verpflichtet gewesen, die Wahl für gültig zu erklären, weil keiner der unter lit. a bis c der Vorschrift genannten Fälle vorgelegen habe. Der Kläger gehe selbst davon aus, dass die Feststellung des Wahlergebnisses in Übereinstimmung mit den maßgeblichen gesetzlichen Regelungen in §§ 46a Abs. 6 i.V.m. § 33 Abs. 2 KWahlG erfolgt sei. Das festgestellte Wahlergebnis verstoße aber auch nicht gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl. Nach der Rechtsprechung verlange die Erfolgswertgleichheit nicht, dass sich bei einer ex-post-Betrachtung – für jeden Wähler die ihm gewährleistete gleiche Erfolgschance auch als exakt "verhältnismäßiger" Stimmenerfolg realisiert haben müsse. Eine Auf- oder Abrundung zur nächsten ganzen Zahl von Sitzen sei unausweichliche Folge eines jeden Sitzverteilungsverfahrens. Dies sei grundsätzlich hinzunehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Ungültigkeit des festgestellten Ergebnisses der Wahl einer Bezirksvertretung kann mit der kommunalrechtlichen Wahlprüfungsklage nach §§ 41 Abs. 1, 46a Abs. 1 KWahlG nur geltend machen, wer zuvor gemäß §§ 39, 46a Abs. 1 KWahlG Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl beim Wahlleiter eingelegt hat, und dessen Einspruch durch Beschluss des Rates nach §§ 40 Abs. 1, 46a Abs. 1 KWahlG zurückgewiesen wurde. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.11.1980 – 15 A 1660/80 –, OVGE 35, 144 sowie Urteil der Kammer vom 13.01.2006 – 1 K 8266/04 –. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, denn der gemäß §§ 46a Abs. 4 Satz 1 i.V.m. 7 KWahlG zur Teilnahme an der Wahl der Bezirksvertretung des Bezirkes Süd berechtigte Kläger hat mit seinem beim Beklagten am 16. Oktober 2009 eingegangenen Schreiben vom 15. Oktober 2009 innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch erhoben. Gegen den ihm am 23. Dezember 2009 bekanntgegebenen (vgl. §§ 65 Abs. 1 Nr. 1, 70 KWahlO) Beschluss des Beklagten vom 10. Dezember 2009 über die Zurückweisung seines Einspruchs hat der Kläger innerhalb der Monatsfrist der §§ 41 Abs. 1 Satz 1, 46a Abs. 1 KWahlG am 16. Januar 2010 Klage erhoben. In der Sache hat die Klage aber keinen Erfolg. Der Beklagte hat die vom Kläger begehrte Wahlprüfungsentscheidung gemäß §§ 40 Abs. 1 lit. c) Satz 1, 46a Abs. 1 KWahlG zu Recht abgelehnt, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Wahlprüfungsentscheidung. Zwar begründet § 41 Abs. 1 Satz 1 KWahlG einfachrechtlich unabhängig von einer Verletzung eigener Rechte des Klägers einen Anspruch auf einen rechtmäßigen Wahlprüfungsbeschluss der Vertretung. Vgl. Kallerhoff u.a., Handbuch zum Kommunalwahlrecht in NRW, 2008, F, III., 3. u. 5.4.3. Der Beschluss des Beklagten vom 10. Dezember 2009 ist aber rechtmäßig. Der Beklagte war gemäß §§ 40 Abs. 1 lit d), 46a Abs. 1 KWahlG verpflichtet, den Einspruch des Klägers zurückzuweisen (und die Wahl für gültig zu erklären), weil die allein vom Kläger geltend gemachte Ungültigkeit der Feststellung des Wahlergebnisses gemäß §§ 40 Abs. 1 lit. c), 46a Abs. 1 KWahlG nicht vorliegt. Obgleich es bei dem von § 40 Abs. 1 lit. c) KWahlG betroffenen Bereich der Feststellung des Wahlergebnisses vornehmlich um Zähl- und Rechenfehler geht, kann über diese Vorschrift auch die Rechtswidrigkeit des Sitzverteilungsverfahrens geltend gemacht werden. Vgl. Kallerhoff u.a., a.a.O., F, III., 5.3.3.1. Die Feststellung des Wahlergebnisses ist aber entgegen der Ansicht des Klägers nicht unter Verstoß gegen § 36 Abs. 1 Satz 2 GO NRW erfolgt, wonach die Mitglieder der Bezirksvertretungen in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt werden. Unabhängig davon, ob man den Grundsatz der Gleichheit der Wahl hier auf den nach seinem Wortlaut jedenfalls unmittelbar nur für die Wahl des Rates geltenden Artikel 28 Abs. 1 Satz 2 GG zurückführt, oder ob man ihn als speziellen Anwendungsfall des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG begreift, ist er wegen seiner Bedeutung für das Demokratieprinzip im Sinne einer strengen und formalen Gleichheit zu verstehen. Vgl. BVerfG, Urteil vom 13. Februar 2008 – 2 BvK 1/07 –, NVwZ 2008, 407; VerfGH NRW, Urteil vom 16.12.2008 – 12/08 –, NVwZ 2009, 449; Kallerhoff u.a., a.a.O., A, I., 4.1. Aus ihm folgt, dass die Stimme eines jeden Wahlberechtigten grundsätzlich den gleichen Zähl wert und die gleiche rechtliche Erfolgs chance haben muss. Alle Wähler sollen mit ihrer Stimme den gleichen Einfluss auf das Wahlergebnis haben. Vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Juli 2008 – 2 BvC 1/07 –, NVwZ 2008, 991 m.w.N.. Dieser Maßstab wirkt sich in den Systemen der Mehrheits- und der Verhältniswahl unterschiedlich aus. Bei einem hier gemäß §§ 46a Abs. 3 Satz 1, Abs. 6 Satz 1, 33 Abs. 2 KWahlG für die Wahl der Bezirksvertretungen vorgesehenen Verhältniswahlsystem bedeutet der Grundsatz der Gleichheit der Wahl, dass jeder Wähler mit seiner Stimme grundsätzlich den gleichen Einfluss auf die Zusammensetzung der Vertretung haben muss. Ziel des Verhältniswahlsystems ist es, dass alle Parteien oder Wählergruppen in einem möglichst den Stimmenzahlen angenäherten Verhältnis in dem zu wählenden Organ vertreten sind. Zur Zählwertgleichheit tritt im Verhältniswahlrecht die Erfolgswertgleichheit hinzu. Vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Juli 2008 – 2 BvC 1/07 –, NVwZ 2008, 991 m.w.N.; VerfGH NRW, Urteil vom 16.12.2008 – 12/08 –, NVwZ 2009, 449. Diesen Anforderungen genügt zunächst das zur Verteilung der Sitze mit dem novellierten § 33 Abs. 2 KWahlG eingeführte Divisorverfahren mit Standardrundung nach Sainte- Laguë/Schepers, das über § 46a Abs. 6 KWahlG auch bei der Verteilung der Sitze der Bezirksvertretung Anwendung findet. Dabei ist bei der Bewertung des Sitzverteilungsverfahrens zu berücksichtigen, dass die Erfolgswertgleichheit der Wählerstimmen bei der Verhältniswahl nicht verlangt, dass sich – bei einer ex-post Betrachtung – für jeden Wähler die ihm gewährleistete gleiche Erfolgschance auch als exakt "verhältnismäßiger" Stimmerfolg realisiert haben muss. Vgl. BVerfG, Urteil vom 10. April 1997 – 2 BvF 1/95 –, NJW 1997, 1553; VerfGH NRW, Urteil vom 16.12.2008 – 12/08 –, NVwZ 2009, 449. Den entsprechend der Zahl der erhaltenen Stimmen bruchteilsmäßig exakt zu berechnenden Mandatsansprüchen der Parteien oder Wählergruppen müssen ganzzahlige Sitze zugeteilt werden. Eine Auf- oder Abrundung zur nächsten ganzen Zahl von Sitzen ist danach unausweichliche Folge eines jeden Verteilungsverfahrens. Diese Verteilung von Resten ganzer Zahlen auf zu vergebende ganze Sitze führt zwangsläufig dazu, dass die für die einzelnen Parteien oder Wählergruppen abgegebenen Stimmen für die Zuteilung von Sitzen einen real unterschiedlichen Erfolgswert haben. Absolute Gleichheit des Erfolgswerts der Stimmen kann deshalb mit keinem Sitzverteilungsverfahren erreicht werden. Kommen verschiedene Verteilungsverfahren in Betracht, von denen sich unter dem Gesichtspunkt der Wahlrechtsgleichheit keines als "richtiger" und damit allein systemgerecht erweist, ist es der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers überlassen, für welches Berechnungsverfahren er sich entscheidet. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1988 – 2 BvC 4/88 –, NJW 1989, 1348; VerfGH NRW, Urteil vom 16.12.2008 – 12/08 –, NVwZ 2009, 449. Die mit dem jeweiligen Verteilungsverfahren verbundenen systembedingten Differenzierungen im Erfolgswert der Stimmen sind grundsätzlich hinzunehmen. Vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Juli 2008 – 2 BvC 1/07 –, NVwZ 2008, 991; VerfGH NRW, Urteil vom 16.12.2008 – 12/08 –, NVwZ 2009, 449. Vor diesem Hintergrund schließt sich die Kammer der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen an, wonach der Systemwechsel zum Berechnungsverfahren nach Sainte-Laguë/Schepers verfassungsrechtlich unbedenklich ist, weil sich den Grundsätzen der Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit keine Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass das Verfahren nach Hare/Niemeyer oder das Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers für die Berechnung und Verteilung von Mandaten den Vorzug verdient. VerfGH NRW, Urteil vom 16.12.2008 – 12/08 –, NVwZ 2009, 449. Denn mit keinem der Verfahren kann eine absolute Gleichheit des Erfolgswerts der Wählerstimmen erreicht werden, weil bei beiden Verfahren Reststimmen unberücksichtigt bleiben. Nach dem Verfahren Sainte-Laguë/Schepers werden die nach Zahlenbruchteilen zu vergebenden Sitze bei Resten unter 0,5 auf die darunter liegende ganze Zahl abgerundet und bei Resten ab 0,5 auf die darüber liegende ganze Zahl aufgerundet (vgl. § 33 Abs. 2 Satz 5 KWahlG). Zahlenreste unter 0,5 werden also durchweg nicht berücksichtigt, während beim bisherigen Verfahren Hare/Niemeyer alle für die Sitzzuteilung noch in Betracht kommenden höchsten Zahlenreste ohne Rundung zum Zuge kommen konnten, das heißt auch solche unter 0,5. VerfGH NRW, Urteil vom 16.12.2008 – 12/08 –, NVwZ 2009, 449. Auch unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung spricht nichts dafür, dass der Gesetzgeber durch die Änderung des Sitzverteilungsverfahrens über den ihm nach den vorstehenden Ausführungen zukommenden Gestaltungsspielraum hinausgegangen sein könnte. Vielmehr erfolgte die Änderung erkennbar in der Absicht, dem Grundsatz der Gleichheit der Wahl bestmöglich Geltung zu verschaffen. Dort heißt es, das Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers führe anerkanntermaßen zu einer besser austarierten Verteilung der Sitze. Das bisherige System Hare/Niemeyer könne in Grenzfällen ungerechte Anomalien hervorrufen, die das Divisorverfahren mit Standardrundung vermeide. Das Divisorverfahren mit Standardrundung bringe durch seine "Mittelung" der Zahlenbruchteile allen Parteien und Wählergruppen grundsätzlich gleichermaßen Vor- und Nachteile, je nach dem aufgrund ihrer Stimmenzahl errechneten Zahlenrest beim jeweiligen Sitzanteil. Außerdem führe es in denkbaren Grenzfällen zu einer höheren Verteilungsgerechtigkeit als das System Hare/Niemeyer. Vgl. LT NRW –Drs. 14/3977, S. 37 und 43f. Dass diese Erwägungen unzutreffend sein könnten, ist weder vom Kläger dargetan noch sonst ersichtlich. Weiterhin ist auch die gemäß der Feststellung des Wahlergebnisses für die Wahl der Bezirksvertretung im Bezirk Süd vom 7. September 2009 erfolgte Verteilung der Sitze (CDU vier Sitze, SPD drei Sitze, Grüne, FDP, W.i.R. und Die Linke je ein Sitz, insgesamt elf Sitze) unter dem vom Kläger mit seinem Einspruch und seiner Klage allein geltend gemachten Gesichtspunkt des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl nicht zu beanstanden. Dabei ist zunächst die Festlegung der Anzahl der Sitze der Bezirksvertretung des Bezirks Süd in Abschnitt III Ziffer 8.2 Satz 1 der Hauptsatzung der Stadt S vom 21. Dezember 2000 auf elf Sitze rechtsfehlerfrei erfolgt. Es folgt aus der Natur der Sache, dass die Größe eines nach einem Verhältniswahlsystem zu wählenden Gremiums der Festlegung bedarf, was bei der Verteilung der Sitze – wie ausgeführt – zwingend gewisse Unterschiede beim Erfolgswert der Stimmen bedingt. Die Festlegung der Größe der Bezirksvertretung des Bezirks Süd ist in Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften der Gemeindeordnung erfolgt. Nach § 36 Abs. 2 Satz 1 GO NRW besteht die Bezirksvertretung aus mindestens elf und höchstens 19 Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. Nach Satz 4 können die Mitgliederzahlen nach den Einwohnerzahlen der Stadtbezirke gestaffelt werden; die Gesamtzahl der Mitglieder muss ungerade sein. Näheres regelt nach Satz 5 die Hauptsatzung. Diesen gesetzlichen Anforderungen entspricht die Festlegung der Zahl der Sitze der Bezirksvertretung des Bezirks Süd auf elf Sitze. Bei der Festlegung der Größe der Bezirksvertretungen der Stadtbezirke der Stadt S hat sich der Beklagte nach den von ihm im Verfahren vorgelegten Unterlagen (Drucksache Nr. 33/27 vom 8. Oktober 1997 zur Neueinteilung des Stadtgebietes in vier Stadtbezirke ab dem 12.09.1999; Drucksache Nr. 03/325 vom 24. November 1998 zur Änderung der Mitgliederzahl der Bezirksvertretung 1 ab dem 01.10.1999) gemäß § 36 Abs. 2 Satz 4 1. Hs. GO NRW erkennbar davon leiten lassen, dass nach der Zusammenlegung der früheren Bezirke 1, 2 und 4 zum neuen Bezirk 1 die Einwohnerzahl des neuen Bezirks 1 ungefähr das Doppelte der jeweiligen Einwohnerzahlen der Bezirke Süd, M und M1 ausmachte. Weder das, noch dass der Beklagte sich bei den Bezirken Süd, M und M1 mit elf Sitzen für die nach der angeführten gesetzlichen Regelung niedrigste mögliche Sitzzahl entschieden hat, ist zu beanstanden. Bei der Festlegung der Anzahl der Sitze der Bezirksvertretungen kommt der Vertretung innerhalb der Grenzen der gesetzlichen Regelung ein weites Ermessen zu, das hier unter besonderer Berücksichtigung der unterschiedlichen Einwohnerzahlen der Bezirke ausgeübt wurde. Dabei erscheint für die Bezirke mit vergleichsweise kleinen Einwohnerzahlen (Süd, M, M1) eine Orientierung an der unteren Grenze möglicher Sitzzahlen schon deshalb ohne weiteres sachgerecht, weil S nach den über das Internetangebot des Landesbetriebes Information und Technik Nordrhein-Westfalen verfügbaren Informationen, http://www.it.nrw.de/statistik/a/daten/eckdaten/r311dichte.html, die nach der Zahl ihrer Einwohner kleinste kreisfreie nordrhein-westfälische Stadt ist und schon bei der Festlegung der Anzahl der Stadtbezirke über die in § 35 Abs. 3 GO NRW vorgesehene Mindestzahl von drei Stadtbezirken hinausgegangen wurde. Nach der gesetzlichen Regelung ergibt sich für eine kreisfreie Stadt eine Mindestzahl von insgesamt 33 Bezirksvertretern – über die S mit 52 deutlich hinausgegangen ist –, wohingegen selbst für Städte wie L mit ungefähr neun mal so vielen Einwohnern wie S nach der gesetzlichen Regelung grundsätzlich die Zahl von 190 Bezirksvertretern nicht überschritten werden kann. Damit ist gerade in kleinen kreisfreien Städten eine Unterrepräsentation der Einwohner in den Bezirksvertretungen nicht zu besorgen. Dass bei der Festlegung der Zahl der Mitglieder der Bezirksvertretungen sonst sachwidrige Erwägungen angestellt wurden, ist weder vom Kläger dargetan noch sonst ersichtlich. S nimmt im Übrigen durch die vom Beklagten festgelegte Zahl der Mitglieder der Bezirksvertretungen der Bezirke Süd, M und M1 – ohne dass es bei einer rechtlichen Prüfung hierauf ankäme – bei empirischer Betrachtung auch keine Sonderrolle ein. Denn auch in den kreisfreien Städten B, N, I und T wurde die Zahl der Mitglieder einzelner Bezirksvertretungen auf 13 oder elf Sitze festgelegt. Vgl. § 11 der Hauptsatzung der Stadt B vom 15.12.1995, http://www.b.de/DE/stadt_buerger/politik_verwaltung/stadtrecht/pdfs_stadtrecht/101.pdf, § 9 Abs. 2 der Hauptsatzung der Stadt N vom 28.06.1995, http://www.n.de/fileadmin/downloads/pdf/STADTRAT_VERWALTUNG/10-1.pdf, § 9 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt I vom 12.05.2000, http://www.I.de/web/media/files/05-politikverwaltung/02-formulare/stadtrecht/R101801.pdf, sowie § 7 Abs. 2 der Hauptsatzung der Stadt T vom 18.06.2008, http://www2.T.de/www/ressourcen.nsf/files/10-01.pdf/$file/10-01.pdf. Entgegen der Ansicht des Klägers folgt auch aus dem Grundsatz der Gleichheit der Wahl nicht, dass die Verteilung von "nur" elf Sitzen hier rechtsfehlerhaft und das festgestellte Wahlergebnis deshalb ungültig wäre, weil dadurch unzulässig starke Schwankungen bei den Erfolgswerten der abgegebenen Stimmen der Wähler verursacht würden. Vgl. zur Verteilung der Sitze eines elf Mitglieder umfassenden Gremiums nach Verhältniswahlgrundsätzen Urteil der Kammer vom 14.12.2001 – 1 K 7978/99 – und zur Wahl eines Gemeinderats mit 6 Sitzen BVerfG, Beschluss vom 06.12.1961 – 2 BvR 399/61 –, BVerfGE 13, 243 ff.. Es steht zwar außer Frage, dass eine dem tatsächlichen Wahlerfolg möglichst exakt entsprechende und dem Grundsatz der (Erfolgswert-)Gleichheit der Wahl Rechnung tragende Sitzverteilung um so besser möglich ist, je mehr Mitglieder das Gremium hat. Das demokratische Prinzip verlangt allerdings auch eine sachgerechte und zweckmäßige Gestaltung der Volksvertretungen, die den demokratisch legitimierten Vertretern im Interesse der Vertretenen eine effektive Wahrnehmung ihrer Aufgaben erlaubt. Vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 3.07.2008 – 2 BvC 1/07 –, NVwZ 2008, S. 991f. und Urteil vom 10.04.1997 – 2 BvC 3/96 –, NJW 1997, 1568f.. Das setzt der möglichen Zahl der Mitglieder einer Bezirksvertretung von vornherein Grenzen. Unter Berücksichtigung dieser gegenläufigen Anforderungen des Demokratieprinzips ist die Festlegung der Zahl der Mitglieder der Bezirksvertretung des Bezirks Süd auf elf Mitglieder nicht zu beanstanden. Eine noch ausreichend exakte und den Anforderungen des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl genügende Sitzverteilung ist möglich. Das für die Sitzverteilung gemäß §§ 33 Abs. 2, 46a Abs. 6 Satz 1 KWahlG vorgesehene Divisorverfahren mit Standardrundung nach Sainte-Laguë/Schepers führt bei einem Gremium von elf Mitgliedern grundsätzlich dazu, dass 9,09 % der Stimmen einem vollen Mandat entsprechen, aufgrund der in § 33 Abs. 2 Satz 5 KWahlG enthaltenen Vorgaben für die Rundung also eine Partei oder Wählergruppe, die 4,55 % der Stimmen auf sich vereinigt hat, bereits ein Mandat erhielte. Unter Berücksichtigung der bei der Feststellung des Ergebnisses der Wahl der Bezirksvertretung des Bezirks Süd gemäß § 32 Abs. 2 Satz 8 KWahlG erfolgten Bestimmung des Enddivisors 778,5936 bei einer Gesamtstimmenzahl von 8.170 verändert sich dieser Wert auf 4,76 %. Aber auch hierdurch ist in noch ausreichendem Maß gewährleistet, dass auch schwächere, nur einen kleineren Teil der Einwohner des Bezirks repräsentierende politische Gruppierungen noch jedenfalls einen Sitz in der Bezirksvertretung erhalten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wäre eine in den besonderen Bedürfnissen kleinerer Gemeinden fußende Herabsetzung der Zahl der Mandatsträger als systemimmanente Beschränkung der Erfolgswertgleichheit selbst dann nicht zu beanstanden, wenn hierdurch eine hier nicht erreichte faktische Sperrwirkung von mehr als 5 % entstünde. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.1961 – 2 BvR 399/61 – BVerfGE 13, 243ff.. Aus dem vorstehend beschriebenen Umstand, dass jedes (weitere) volle Mandat rechnerisch 9,09 % der Stimmen entspricht, folgt zugleich, dass es entgegen der Ansicht des Klägers auch unter Berücksichtigung der nach dem Verteilungsverfahren vorzunehmenden Rundung nicht zu mit dem Grundsatz der Wahl nicht mehr vereinbaren Beeinträchtigungen der Erfolgswertgleichheit der abgegebenen Stimmen kommt. Da der sich nach Stimmenauszählung und Anwendung des Divisorverfahrens ergebende rechnerische Mandatsanspruch einer Partei oder Wählergruppe nach den Grundsätzen der Standardrundung zu der nächstliegenden ganzzahligen Mandatszahl auf- oder abgerundet werden muss, kann die Abweichung zwischen dem rechnerisch exakten Wahlerfolg und der (ganzzahligen) Zahl der errungenen Mandate nicht größer sein, als die Hälfte des Abstandes zwischen zwei vollen Mandaten. Diese mögliche Ungenauigkeit nach den obigen Ausführungen grundsätzlich nicht mehr als 4,55 % – ist gerade auch mit Blick auf die dargestellten praktischen Erfordernisse kleinerer Gemeinden nicht zu beanstanden. Dementsprechend lassen sich bei dem Ergebnis der Wahl der Bezirksvertretung des Stadtbezirkes Süd auch tatsächlich keine unzulässig hohen Abweichungen des rechnerischen Wahlerfolges von der Anzahl der errungenen Sitze feststellen. Der CDU stünden mit 2.822 Stimmen 3,6244 Sitze, der SPD mit 2.725 Stimmen 3,4999 Sitze, den Grünen mit 600 Stimmen 0,7706 Sitze, der FDP mit 831 Stimmen 1,0673 Sitze, der W.i.R. mit 695 Stimmen 0,8926 Sitze und der Partei Die Linke mit 497 Stimmen 0,6383 Sitze zu. Tatsächlich erhielten die CDU vier, die SPD drei, und die anderen Parteien oder Wählergruppierungen jeweils einen Sitz. Die im Rahmen des Verteilungsverfahrens vorzunehmende Rundung führt auch nicht zu einer spezifischen Begünstigung schwächerer Parteien oder Wählergruppen. Vielmehr werden alle an der Wahl Teilnehmenden potentiell gleich getroffen, denn auch bei Parteien oder Wählergruppen, die mehrere volle Mandate erreicht haben, ist über die Zuteilung des letzten Mandats aufgrund einer Rundung zu entscheiden. Auch die in der Lehre in der Vergangenheit anlässlich einer Ende der 60`er Jahre auf Bundesebene in Betracht gezogenen Einführung eines Verhältniswahlsystems in kleinen Mehrmandatswahlkreisen, vgl. hierzu m.w.N. Sattler, Zur Frage der Vereinbarkeit des Dreier-Wahlkreissystems mit dem Grundgesetz, DÖV 1970, S. 545f., angestellten Erwägungen zur Vereinbarkeit eines kleinen bzw. Dreier-Wahlkreissystems mit dem Grundgesetz, insbesondere dem Grundsatz der Gleichheit der Wahl, führten hier zu keinem anderen Ergebnis. So werden teilweise im Anschluss an die genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 1961 Durchbrechungen der Erfolgswertgleichheit danach unterschieden, ob sie systemimmanent sind oder in einer grundsätzlichen Abweichung vom geltenden Wahlsystem bestehen. Dabei werden als systemimmanente Beeinflussung der Erfolgswertgleichheit selbst solche Verringerungen der Vertreterzahl für zulässig erachtet, die zu einer faktisch größeren Sperrwirkung als eine 5 % - Sperrklausel führen. Vgl. Herzog, Gutachten über die Verfassungsmäßigkeit eines Verhältniswahlsystems in (kleinen) Mehrmandatswahlkreisen, Berlin 1968, S. 38 u. 42. Soweit demgegenüber teilweise zur Wahrung der Anforderungen an die Erfolgswertgleichheit eine Mindestzahl an Vertretern gefordert wird, die so bemessen ist, dass jedenfalls Parteien bei der Sitzverteilung Berücksichtigung finden, die mindestens 5 % der Stimmen erlangt haben, Sattler, Zur Frage der Vereinbarkeit des Dreier-Wahlkreissystems mit dem Grundgesetz, DÖV 1970, S. 545f., ist selbst das hier wie ausgeführt der Fall. Wegen der bereits ab einer Stimmenzahl von unter 5 % der Gesamtstimmen erfolgenden Berücksichtigung kommt es dabei auch nicht auf die Regelung in § 46a Abs. 6 Satz 2 KWahlG an, die sicherstellt, dass eine Partei oder Wählergruppe, die mindestens 5 % der Gesamtstimmen erhalten hat (durch Erhöhung der Gesamtsitzzahl) mindestens einen Sitz erhält. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf die vom Bundesverfassungsgericht für die Wahlen zum Bundestag markierten Grenzen für Abweichungen der pro Mandat durchschnittlich benötigten Stimmenzahlen. Diese Maßstäbe sind auf die Frage der Wahrung der Erfolgswertgleichheit bei der Wahl der Bezirksvertretung des Bezirks Süd ersichtlich nicht übertragbar. Es liegt auf der Hand, dass bei der Verteilung der (vielen) Sitze des Bundestages nach Verhältniswahlgrundsätzen eine wesentlich genauere Abbildung des Wahlergebnisses erreicht werden kann, als es bei einem Gremium mit elf Mitgliedern möglich ist. Zudem betrifft die vom Kläger benannte Entscheidung, Urteil vom 10. April BVerfG, 1997, 2 BvF 1/95, BVerfGE 95, 335 – 407, die Verfassungsmäßigkeit von Überhangmandaten und damit anders als hier die Zulässigkeit von nicht systemimmanenten Beeinflussungen der Erfolgswertgleichheit. Auch die weiteren Angaben des Klägers, 33% der Gesamtstimmen seien bei der Feststellung des Wahlergebnisses letztendlich ohne Erfolg geblieben, führen zu keiner abweichenden Bewertung. Der Kläger gründet seine Erwägungen auf der unzutreffenden und systemwidrigen Annahme, für die Erlangung auch mehrerer Sitze sei jeweils nur ein Vielfaches der von der Partei Die Linke als schwächster noch berücksichtigter Partei für einen Sitz benötigten Stimmenzahl von 497 Stimmen erforderlich gewesen. Dies verkennt, dass die Sitzverteilung tatsächlich auf Basis des Enddivisors 778,5936 erfolgt ist und nach den angewandten Verteilungsverfahren dementsprechend unter Berücksichtigung der Rundung nach § 33 Abs. 2 Satz 5 KWahlG für die Erlangung von zwei Sitzen mindestens das 1,5-fache des Enddivisors an Stimmen, für drei Sitze mindestens das 2,5-fach usw. erforderlich war. Die Ambivalenz der Erwägungen des Klägers zeigt sich auch daran, dass er zu gegenteiligen Ergebnissen gelangt wäre, wenn die schwächste Partei das 1,49-fache des Enddivisors an Stimmen auf sich vereinigt und mit einer solchen erheblich höheren Stimmenzahl im Ergebnis auch nur einen Sitz erhalten hätte. Nach allem ist das festgestellte Wahlergebnis nicht zu beanstanden und war der Beklagte verpflichtet, die vom Kläger beanstandete Wahlprüfungsentscheidung zu treffen. Daher besteht auch kein Raum für die vom Kläger unter Heranziehung des § 46a Abs. 6 Satz 2 KWahlG vorgeschlagene Aufstockung der Zahl der Mitglieder der Bezirksvertretung des Bezirks Süd auf 17. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 2 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen.