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Urteil

2 K 412/14

Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2015:1117.2K412.14.0A
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Leitsätze
1. Polizeibeamten kann für Mehrarbeit eine Vergütung gewährt werden, wenn die Mehrarbeit schriftlich angeordnet oder genehmigt wurde und aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden kann.(Rn.27) 2. Ein aufgrund von Mehrarbeit erworbener Anspruch auf Freizeitausgleich wandelt sich nicht von selbst in einen Vergütungsanspruch um, wenn er ruhestandsbedingt nicht mehr realisiert werden kann.(Rn.45)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Polizeibeamten kann für Mehrarbeit eine Vergütung gewährt werden, wenn die Mehrarbeit schriftlich angeordnet oder genehmigt wurde und aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden kann.(Rn.27) 2. Ein aufgrund von Mehrarbeit erworbener Anspruch auf Freizeitausgleich wandelt sich nicht von selbst in einen Vergütungsanspruch um, wenn er ruhestandsbedingt nicht mehr realisiert werden kann.(Rn.45) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf die begehrte Mehrarbeitsvergütung nicht zu. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 29.10.2013 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 24.02.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Gemäß § 78 Abs. 3 Saarländisches Beamtengesetz (SBG) sind Beamtinnen und Beamte verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt (Satz 1). Werden sie durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit im Umfang von mehr als einem Achtel der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit im Monat beansprucht, ist ihnen innerhalb eines Jahres grundsätzlich entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren (Satz 2). Ist eine Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, können an ihrer Stelle Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern für einen Zeitraum von bis zu 480 Stunden im Jahr eine Vergütung erhalten (Satz 3). Ergänzend bestimmt § 3 Abs. 1 der mit Gesetz vom 01.10.2008 (Amtsbl. S. 1755) in Landesrecht übergeleiteten Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.12.1998 (BGBl. I S. 3494), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26.06.2013 (Amtsbl. I S. 188) - MVergV -, dass die Vergütung nur gewährt wird, wenn die Mehrarbeit von einem Beamten geleistet wurde, der der Arbeitszeitregelung für Beamte unterliegt, und sie schriftlich angeordnet oder genehmigt wurde (Nr. 1), die sich aus der regelmäßigen Arbeitszeit ergebende jeweilige monatliche Arbeitszeit oder, soweit der Beamte nur während eines Teils eines Kalendermonats Dienst leistet, die anteilige monatliche Arbeitszeit um mehr als ein Achtel der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit im Kalendermonat übersteigt (Nr. 2) und aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden kann (Nr. 3). Die Voraussetzungen der zuletzt genannten Vorschrift, die kumulativ vorliegen müssen, sind im Fall des Klägers nicht vollständig erfüllt. Zweifelhaft ist bereits, ob die vom Kläger geleistete Mehrarbeit in jedem Fall schriftlich angeordnet oder genehmigt wurde. Zwar lässt sich dem Verwaltungsvorgang entnehmen, dass die geltend gemachten Mehrarbeitsstunden, deren Gesamtanzahl durch eine direktionsinterne Prüfung bestätigt werden konnte (vgl. das interne Schreiben vom 17.10.2013), in dem Formularantrag vom 23.07.2013 unter der Überschrift „Geleistete Mehrarbeitsstunden - Anzahl der Zeitstunden, die schriftlich angeordnet oder genehmigt wurden“ aufgelistet waren und auch in der seitens der Dienststelle LPP 14 erstellten und mit Schreiben vom 20.09.2013 übersandten Übersicht über die vom Kläger im Betrachtungszeitraum (Oktober 2010 bis Mai 2012) geleisteten Mehrarbeitsstunden und die im gleichen Zeitraum in Anspruch genommene Rückvergütung durch Freizeitausgleich von „angeordneter Mehrarbeit“ die Rede war. Allerdings folgt hieraus noch nicht zwingend, dass tatsächlich jeweils eine schriftliche Anordnung oder Genehmigung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 MVergV ergangen war. Anordnung und Genehmigung von Mehrarbeit sind Ermessensentscheidungen, die der Dienstherr unter Abwägung der im konkreten Zeitpunkt maßgebenden Umstände zu treffen hat. Der Dienstherr muss dabei prüfen, ob nach den dienstlichen Notwendigkeiten überhaupt eine Mehrarbeit erforderlich ist und welchem Beamten sie übertragen werden soll. Für die Anordnung von Mehrarbeit genügt die Aufstellung eines Dienstplans - selbst wenn dieser rechtswidrig sein sollte - nicht. Auch eine nachträgliche Genehmigung des zusätzlich geleisteten Dienstes als Mehrarbeit kommt in einem solchen Fall nicht in Betracht, da Mehrarbeit nur angesetzt werden darf, wenn zwingende dienstliche Gründe dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Eine generelle „Kommerzialisierung“ von Mehrarbeit soll dabei vermieden werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2003 -2 C 35.02-, ZBR 2003, 385; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.01.2013 -2 A 10626/12-, IÖD 2013, 93 Wegen des in § 78 Abs. 3 Satz 2 SBG und § 3 Abs. 1 Nr. 3 MVergV normierten Vorrangs von Freizeitausgleich und der zusätzlichen finanziellen Belastung des Dienstherrn durch Zahlung einer Mehrarbeitsvergütung für den Fall, dass Freizeitausgleich wegen zwingender dienstlicher Belange nicht gewährt werden kann, ist es außerdem geboten, bereits bei der Anordnung oder Genehmigung der Mehrarbeit zu prüfen, ob die Mehrarbeit voraussichtlich durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 02.04.1981 -2 C 1.81-, ZBR 1981, 317 Ob und inwieweit die vom Kläger geleisteten Mehrarbeitsstunden - auch mit Blick auf ihren Umfang - diesen Anforderungen genügen, lässt sich nach dem Akteninhalt und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht eindeutig beantworten. Zwar hat der Vertreter des Beklagten eingeräumt, dass den - oft mehrtägigen - Einsätzen des Klägers außerhalb des Saarlandes, die dieser als Leiter der Bereitschaftspolizei auf Anfrage anderer Bundesländer insbesondere bei Großereignissen absolviert hat, regelmäßig ein unterschriebener Einsatzbefehl zugrunde lag, in dem u.a. auch die ausdrückliche Anordnung von Mehrarbeit enthalten war. Allerdings hat er auch klargestellt, dass in anderen Fällen keine schriftliche Anordnung von Mehrarbeit erfolgte, sondern dem Kläger gestattet wurde, seine Überstunden in Eigenregie zu verwalten und diese - soweit es der Dienstbetrieb zulässt - durch Freizeitausgleich abzugelten. Diese Überstunden wurden vom Beklagten zwar faktisch gebilligt, eine Mehrarbeit im Sinne der MVergV ist darin aber bereits begrifflich nicht zu sehen. Da sich aufgrund des Ausnahmecharakters des § 3 MVergV, der ergänzt wird durch die Regelung in § 1 MVergV, wonach Vergütungen für Mehrarbeit nur nach Maßgabe dieser Verordnung gezahlt werden dürfen, eine analoge Anwendung des § 3 MVergV auf die Fälle nicht schriftlich angeordneter oder genehmigter Mehrarbeit verbietet, käme ein Vergütungsanspruch des Klägers hier von vornherein nur für die Mehrarbeitsstunden in Betracht, denen im Einzelfall ein unterschriebener Einsatzbefehl zugrunde lag. Vgl. zu einer ähnlichen Fallkonstellation: VG Trier, Urteil vom 08.05.2012 -1 K 175/12.TR-, juris Letztlich bedarf es jedoch keiner Aufklärung, ob und inwieweit die vom Kläger geleisteten Mehrarbeitsstunden von einem unterschriebenen Einsatzbefehl gedeckt und damit schriftlich angeordnet oder genehmigt waren, denn es fehlt in jedem Fall an einer weiteren Tatbestandsvoraussetzung des § 3 MVergV. Der Kläger hat nämlich nicht nachgewiesen, dass die angesammelten Mehrarbeitsstunden aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden konnten. Zwingende dienstliche Gründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Satz 3 SBG bzw. des § 3 Abs. 1 Nr. 3 MVergV liegen nur dann vor, wenn die an sich gebotene Freistellung des Beamten zu einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung oder Gefährdung des Dienstbetriebs führen würde. Der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber will hiermit sicherstellen, dass die Erfüllung aktuell anstehender, unaufschiebbarer dienstlicher Aufgaben nicht unter der nach der Grundsatzentscheidung des § 78 Abs. 3 Satz 2 SBG an sich vorrangig gebotenen Dienstbefreiung leidet. Diese Gründe müssen mithin in der Sphäre des Dienstherrn zum Zweck der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs verankert sein. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 04.03.2013 -3 A 2225/09- und vom 22.04.2010 -1 A 2265/08-; Bayerischer VGH, Urteil vom 14.03.1990 -3 B 89.02675-; jeweils juris Zunächst stellt die Tatsache, dass der Kläger mit Ablauf des 31.07.2013 in den Ruhestand getreten ist, keinen zwingenden dienstlichen Grund dar, der es unmöglich gemacht hat, den Freizeitausgleich in Anspruch zu nehmen. Das Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze liegt nicht in der Sphäre des Dienstherrn. Es handelt sich hierbei nicht um einen dienstlichen, sondern vielmehr um einen rechtlichen Grund, der es dem Ruhestandsbeamten - der keinen Dienst mehr zu verrichten hat - unmöglich macht, seine Mehrarbeitsstunden durch Dienstbefreiung auszugleichen. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.03.2013 -3 A 2225/09-, a.a.O., m.w.N. Darüber hinaus beruft sich der Kläger hier auf Überstunden, die er nicht unmittelbar vor seinem Ruhestand, sondern im Laufe mehrerer Jahre angesammelt hat. Auch war der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze für den Kläger kein überraschendes Ereignis. Daran ändert es auch nichts, dass er einen Antrag auf Verlängerung seiner Dienstzeit gemäß § 128 Abs. 2 SBG gestellt hatte, der nach eigenem Vortrag Ende 2012 abgelehnt worden war. Wie der Beklagte zu Recht ausgeführt hat, hätte der Kläger nicht darauf vertrauen dürfen, dass seinem Antrag auf Verlängerung seiner Dienstzeit stattgegeben werde, weshalb er grundsätzlich davon ausgehen musste, dass er mit Vollendung des 60. Lebensjahres gemäß § 128 Abs. 1 SBG in den Ruhestand versetzt wird. Demnach hätte er sich bereits frühzeitig darum kümmern müssen, seine angesammelten Mehrarbeitsstunden durch Freizeitausgleich abzugelten. Dies hat er indes versäumt. Nach dem Vortrag des Beklagten, dem der Kläger nicht entgegengetreten ist, hat er zumindest seit der Neuorganisation der Vollzugspolizei mit Wirkung vom 01.03.2012 beim Beklagten keinen Antrag auf Freizeitausgleich gestellt, der aus zwingenden dienstlichen Gründen abgelehnt worden wäre. Soweit er sich in diesem Zusammenhang darauf beruft, dass er einen solchen Antrag für überflüssig gehalten habe, da er als Leiter der Dienststelle LPP 14 (Bereitschaftspolizei) selbst für die Verwaltung der Mehrarbeitsstunden der Dienststellenangehörigen zuständig gewesen sei und daher am besten habe beurteilen können, ob ein an sich gebotener Freizeitausgleich ohne nicht unerhebliche Beeinträchtigung des Dienstbetriebs möglich sei, kann er damit nicht durchdringen. Zwar erscheint sein Vortrag, dass er es trotz mehr als 100 neuer Mehrdienststunden im Jahr 2012 geschafft habe, von Ende 2011 bis Ende 2012 über 200 Mehrdienststunden abzubauen, und einen weiteren Abbau für sich als Leiter seiner Dienststelle nicht für verantwortbar gehalten habe, da der Dienstbetrieb ansonsten durch überlange Abwesenheit beeinträchtigt worden wäre, zumal sein Vertreter von März 2012 bis Mitte April 2012 krankheitsbedingt nicht im Dienst gewesen sei und von Mitte Mai 2012 bis Mitte Dezember 2012 27 Tage Jahresurlaub genommen habe, er selbst von Anfang März 2012 bis Ende Dezember 2012 24 Tage Jahresurlaub genommen habe und zudem in diesem Jahr die Neuorganisation der Vollzugspolizei durch Auflösung der Behörden „Landespolizeidirektion“ und „Landeskriminalamt“ und Schaffung der Behörde „Landespolizeipräsidium“ erfolgt sei, durchaus nachvollziehbar. Gleichwohl hätte er vor dem Hintergrund seiner bereits absehbaren Ruhestandsversetzung und dem Umfang der angesammelten Mehrarbeitsstunden einen Antrag beim Beklagten auf Freizeitausgleich stellen müssen, um - durch die förmliche Ablehnung dieses Antrags aus den vom Kläger selbst dargestellten Gründen - die Voraussetzungen für eine finanzielle Abgeltung der geleisteten Mehrarbeitsstunden zu schaffen. Ohne die entsprechende Feststellung des Beklagten, dass zwingende dienstliche Gründe einer weiteren Dienstbefreiung entgegenstehen, wandelt sich der vorrangige Anspruch des Beamten auf Freizeitausgleich nicht in einen Vergütungsanspruch um. Daran ändert es auch nichts, dass der Kläger nach seinem eigenen Vortrag von seinen früheren Dienstvorgesetzten ... nach Einrichtung der Abteilung Bereitschaftspolizei im Jahr 2001 im Rahmen einer Dienststellenleiterbesprechung auch mit der Verwaltung seiner eigenen Mehrarbeitsstunden und der Entscheidung, inwieweit diese durch Dienstbefreiung ausgeglichen werden können, betraut worden war. Selbst wenn dies zutrifft, war von dieser Kompetenzübertragung ersichtlich nur die Entscheidung im laufenden Dienstbetrieb erfasst, wie und wann die angefallenen Überstunden am besten abgebaut werden können, nicht dagegen die Entscheidung darüber, ob zwingende dienstliche Gründe gegen den Ausgleich der geleisteten Mehrarbeit sprechen und daher anstelle der an sich gebotenen Dienstbefreiung eine finanzielle Vergütung zu leisten ist. Die Entscheidungsgewalt hierüber konnte dem Kläger bezüglich seiner eigenen Mehrarbeitsstunden nicht rechtmäßig übertragen werden. Über diese Frage hätte allein die vorgesetzte Dienststelle entscheiden können, die der Kläger indes nicht rechtzeitig kontaktiert hat. Der Kläger kann in diesem Zusammenhang auch nicht geltend machen, sein Direktionsleiter, Leitender Kriminaldirektor …, habe ihm gegenüber seine Fürsorgepflicht verletzt, da er ihn vor seiner Ruhestandsversetzung nicht darauf hingewiesen habe, dass eine finanzielle Abgeltung der Mehrarbeitsstunden nicht erfolgen werde, und ihn auch nicht angewiesen habe, diese umgehend abzubauen. Abgesehen davon, dass es dem Kläger im Jahr 2013 nach seinem eigenen Vortrag auch ohne entsprechenden Hinweis seines Vorgesetzten gelungen ist, die Anzahl von 309,5 Mehrarbeitsstunden aus dem Jahr 2012 zuzüglich 105 neu angefallener Mehrarbeitsstunden aus dem Jahr 2013 bis zu seiner Ruhestandsversetzung am 31.07.2013 auf 188 Stunden zu reduzieren, hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass sich aus der Fürsorgepflicht keine allgemeine Pflicht des Dienstherrn zur Beratung des Beamten über alle von diesem zu beachtenden bzw. für ihn maßgeblichen Vorschriften ergibt, vor allem nicht, wenn die Kenntnis dieser Vorschriften bei dem Beamten vorausgesetzt werden kann. Vgl. Urteil der Kammer vom 19.11.2013 -2 K 751/12-, m.w.N. Da der Kläger als Leiter der Dienststelle LPP 14 (Bereitschaftspolizei) selbst Vorgesetzter anderer ihm unterstellter Beamter war, hätten ihm die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abgeltung von Mehrarbeit bekannt sein müssen. Auch der Vortrag des Klägers, er habe im Rahmen einer Dienststellenleiterbesprechung in der 26. Kalenderwoche 2013 die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung angesprochen, was von seinem Direktionsleiter indes nur kommentarlos zur Kenntnis genommen worden sei, ist nicht geeignet, eine andere Einschätzung zu rechtfertigen. Um eine Mehrarbeitsvergütung erhalten zu können, hätte der Kläger fristgerecht feststellen lassen müssen, dass eine Abgeltung durch Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist. Hierfür war es etwa einen Monat vor der Ruhestandsversetzung, die als solche keinen dienstlichen Grund darstellt, eindeutig zu spät. Nach alledem scheidet § 78 Abs. 3 SBG i.V.m. § 3 Abs. 1 MVergV als Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers aus. Ein Anspruch des Klägers auf einen finanziellen Ausgleich für die 188 Mehrarbeitsstunden ergibt sich auch nicht aus dem auch im Beamtenrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben, nach dem der Dienstherr verpflichtet sein kann, eine rechtswidrige Mehrbeanspruchung eines Beamten nachträglich finanziell auszugleichen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.07.2012 -2 C 29.11-, BVerwGE 143, 381 Zieht der Dienstherr seine Beamten über die regelmäßige Dienstzeit hinaus zum Dienst heran, ohne dass die Voraussetzungen für die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit erfüllt sind (z.B. ein nicht nur vorübergehender, sondern dauerhafter Mehreinsatz über mehrere Monate und Jahre hinweg), so ist die Inanspruchnahme rechtswidrig. Die Beamten haben einen Anspruch darauf, dass sie unterbleibt. Das Gesetz enthält keine Regelung der Konsequenzen, die eintreten, wenn der Dienstherr diese Unterlassungsverpflichtung verletzt. Daraus ist jedoch nicht zu schließen, dass die rechtswidrige Festlegung einer Arbeitszeit, die über die normativ zulässige Arbeitszeit hinausgeht, ohne Folgen bleibt. Eine ohne jeden Ausgleich bleibende Mehrbeanspruchung des Beamten über einen langen Zeitraum würde Grundwertungen widersprechen, die in den Vorschriften des beamtenrechtlichen Arbeitszeitrechts zum Ausdruck kommen. § 78 Abs. 3 SBG ist daher nach Treu und Glauben in einer Weise zu ergänzen, welche die beiderseitigen Interessen zu einem billigen Ausgleich bringt und dabei dem Sinn und Zweck der Arbeitszeitregelung gerecht wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2003 -2 C 28.02-, ZBR 2003, 383 Der Billigkeitsanspruch kommt aber nur für Zuvielarbeit in Betracht, die ab dem auf die erstmalige Geltendmachung (dass rechtswidrig zu viel Arbeit verlangt werde) folgenden Monat geleistet wurde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.07.2012 -2 C 29.11-, a.a.O. Hiervon ausgehend sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich nach Treu und Glauben nicht erfüllt. Zum einen hat der Kläger eine über die reguläre Arbeitszeit durch Mehrarbeit hinausgehende Arbeitsleistung erst im Rahmen seines Antrags auf Gewährung von Mehrarbeitsvergütung im Jahr 2013 - nachträglich - gegenüber seinem Dienstherrn geltend gemacht. Zum anderen ist der Kläger nicht von seinem Dienstherrn über die regelmäßige Dienstzeit hinaus zum Dienst herangezogen worden, sondern er hat im Rahmen seiner Tätigkeit als Leiter der Bereitschaftspolizei und der mit dieser Tätigkeit verbundenen Einsätze über Jahre hinweg Überstunden angesammelt. Dass er diese Überstunden bis zu seiner Ruhestandsversetzung nicht durch Dienstbefreiung ausgleichen konnte, fällt - wie bereits ausgeführt - nicht in die Sphäre des Beklagten. Dem Kläger war der Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung bekannt und er hatte im Vorfeld ausreichend Zeit, sich um einen Freizeitausgleich hierfür zu kümmern. Der finanzielle Ausgleich für Mehrarbeit ist von vornherein als eine eng begrenzte Ausnahme angelegt. Die Mehrarbeitsvergütung dient nicht der finanziellen Aufstockung der Besoldung, über die der Beamte im Rahmen der flexiblen Arbeitszeit selbst bestimmt, so dass auch der Grundsatz von Treu und Glauben im vorliegenden Fall keinen finanziellen Ausgleichsanspruch des Klägers im Hinblick auf die von ihm über Jahre hinweg angesammelten 188 Überstunden begründet. So auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.03.2013 -3 A 2225/09-, a.a.O. Auch auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gemäß § 45 BeamtStG kann der Kläger sein Begehren nicht stützen. Aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ergeben sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.05.2003 -2 C 28.02-, a.a.O. nur dann Leistungsansprüche, wenn anderenfalls die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wäre. Letzteres wäre jedoch nur der Fall, wenn die Ableistung der Mehrarbeitsstunden ohne (zusätzliche) finanzielle Vergütung zu einer unzumutbaren Belastung des Klägers geführt hätte. Dies ist indes weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ein Anspruch im Wege des Schadensersatzes scheidet ebenfalls aus, da es an einem in Geld zu ersetzenden Schaden fehlt. Mangels besonderer Vorschriften ist Geldersatz nur bei einem Vermögensschaden, nicht bei einem immateriellen Schaden zu leisten. Der Aufwand von Zeit und Arbeitskraft zur Leistung des zusätzlichen Dienstes und der damit verbundene Verlust von Freizeit als solche ist kein durch Geld zu ersetzender materieller Schaden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2003 -2 C 35.02-, a.a.O. Schließlich kann der Kläger sein Begehren nicht auf europarechtliche Regelungen stützen. Die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Arbeitszeitrichtlinie), auf die § 78 Abs. 6 SBG verweist, regelt die Frage eines finanziellen Ausgleichs für Überstunden nicht unmittelbar. Art. 6 b) RL 2003/88/EG sieht lediglich vor, dass die durchschnittliche Arbeitszeit pro Siebentageszeitraum 48 Stunden einschließlich der Überstunden nicht überschreiten darf. Dass die Dienstplangestaltung des Beklagten hiergegen verstoßen hätte, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. Mithin scheidet die genannte Bestimmung vorliegend auch als Grundlage eines denkbaren Staatshaftungsanspruchs aus. So auch VG Trier, Urteil vom 08.05.2012 -1 K 175/12.TR-, a.a.O. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs über die finanzielle Abgeltung von nicht genommenem Jahresurlaub ist auf die Unmöglichkeit der Inanspruchnahme eines durch Mehrarbeit erworbenen Freizeitausgleichsanspruchs - ungeachtet dessen, dass der Kläger hier nicht krankheitsbedingt an der Inanspruchnahme des Freizeitausgleichs gehindert war - nicht übertragbar, weil ein Freizeitausgleich nicht zu einem dem Erholungsurlaub vergleichbaren Zweck erfolgt, sondern allein der Einhaltung der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit (vgl. § 78 Abs. 1 SBG) dient. Vgl. Urteil der Kammer vom 13.08.2013 -1 K 91/12-, bestätigt durch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.05.2014 -1 A 433/13- Nach alledem ist die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kammer sieht keine Veranlassung, die Berufung zuzulassen. Beschluss Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 1, Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG auf (188 x 23,89 € =) 4.491,32 € festgesetzt. Der Kläger begehrt die finanzielle Abgeltung geleisteter Mehrarbeitsstunden. Der am …1953 geborene Kläger stand als Erster Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 13 g.D.) im Dienst der saarländischen Polizei und war zuletzt als Leiter der Dienststelle LPP 14 (Bereitschaftspolizei) des Landespolizeipräsidiums eingesetzt. Mit Ablauf des 31.07.2013 trat er wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand. Mit Formularantrag vom 23.07.2013 beantragte er die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für geleistete Mehrarbeitsstunden im Zeitraum von Oktober 2010 bis Mai 2012. Dabei gab er die Anzahl der Zeitstunden, die schriftlich angeordnet oder genehmigt und nicht durch Dienstbefreiung (Freizeitausgleich) ausgeglichen worden seien, mit 119,0 (Oktober 2010), 8,0 (März 2012) und 61,0 (Mai 2012) an. Unter dem 30.08.2013 wurde die Dienststelle LPP 14 daraufhin um Prüfung gebeten, in welchem Umfang der Kläger im Zeitraum von Oktober 2010 bis Mai 2012 angeordnete Mehrarbeit geleistet habe, aus welchen Gründen jeweils innerhalb eines Jahres keine Rückvergütung durch Zeitausgleich möglich gewesen sei und in welchem Umfang der Kläger im betreffenden Zeitraum Mehrarbeitsrückvergütung in Anspruch genommen habe. Mit Schreiben vom 20.09.2013 übersandte die Dienststelle LPP 14 eine Übersicht über die im Betrachtungszeitraum (Oktober 2010 bis Mai 2012) geleistete angeordnete Mehrarbeit sowie über die im gleichen Zeitraum durch den Kläger in Anspruch genommene Mehrarbeitsvergütung. Diese Übersicht wies zum 31.05.2012 eine Mehrarbeit von 508,5 Stunden aus. Zugleich führte die Dienststelle LPP 14 aus, die Frage, aus welchen Gründen jeweils innerhalb eines Jahres im Betrachtungszeitraum keine Rückvergütung durch Zeitausgleich möglich gewesen sei, könne nicht beantwortet werden, da Ergebnisse eventuell stattgefundener Absprachen zwischen dem Kläger und vorgesetzten Stellen bei ihr nicht aktenkundig seien. In einem internen Schreiben vom 17.10.2013 wurde festgehalten, dass die geleisteten und durch Freizeitausgleich vergüteten Mehrarbeitsstunden nach direktionsinterner Prüfung bestätigt werden könnten. Nach Rücksprache mit KD … und PD … sei festzustellen, dass seit Aufnahme Wirkbetrieb LPP von Seiten der Leitung der Direktion LPP 1 kein Antrag des Klägers auf Freizeitausgleich geleisteter Mehrarbeit aus dringenden dienstlichen Gründen abgelehnt worden sei. Mit Bescheid vom 29.10.2013, beim Kläger eingegangen am 02.11.2013, lehnte der Beklagte den Antrag auf finanzielle Abgeltung nicht in Anspruch genommener Mehrarbeitsstunden ab. Zur Begründung führte er aus, gemäß § 78 Abs. 3 Satz 1 SBG seien Beamtinnen und Beamte verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu leisten, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erforderten und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränke. Würden sie durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit im Umfang von mehr als einem Achtel der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit - also mehr als fünf Stunden - im Monat beansprucht, sei ihnen innerhalb eines Jahres grundsätzlich entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Für entstandene Mehrarbeit könnten Beamtinnen und Beamte mit aufsteigenden Gehältern für einen Zeitraum von bis zu 480 Stunden im Jahr eine Vergütung erhalten, wenn die Gewährung der grundsätzlich vorgesehenen Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich gewesen sei. Zwingende dienstliche Gründe lägen nur dann vor, wenn die an sich gebotene Freistellung des Beamten zu einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebs führen würde, da der Gesetzgeber sicherstellen wolle, dass die Erfüllung aktuell anstehender und unaufschiebbarer dienstlicher Aufgaben nicht unter der nach § 78 Abs. 3 Satz 2 SBG an sich gebotenen Gewährung von Dienstbefreiung leide. Nach Feststellung der Leitung der Direktion LPP 1 (Gefahrenabwehr/Einsatz) sei dem Kläger in der Zeit zwischen Aufnahme des Wirkbetriebs des Landespolizeipräsidiums am 01.03.2012 und seiner Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 31.07.2013 kein Antrag auf Freizeitausgleich abgelehnt worden. Zwingende dienstliche Gründe, durch die der Kläger an der Inanspruchnahme von Freizeitausgleich für die geleisteten Mehrdienststunden gehindert gewesen sei, seien somit nicht erkennbar. Demnach lägen die Voraussetzungen für eine finanzielle Vergütung der geleisteten Mehrdienststunden nicht vor. Am 13.11.2013 erhob der Kläger hiergegen Widerspruch und trug zur Begründung vor, er sei in den letzten 12 ½ Jahren vor seiner Ruhestandsversetzung Leiter der Bereitschaftspolizei gewesen. Einer Bereitschaftspolizei sei immanent, dass deren Angehörige in besonderem Maße zu Einsatzmaßnahmen herangezogen würden, die mit der Leistung von Mehrarbeit verbunden seien. Insbesondere bei zum Teil mehrtägigen Einsätzen außerhalb des Saarlandes fielen Mehrdienststunden in bedeutendem Umfang an. Die damaligen Leiter der vorgesetzten Dienststelle der Abteilung Bereitschaftspolizei, die Leitenden Polizeidirektoren … und … hätten besonderes Vertrauen in ihre Dienststellenleiter gesetzt, wonach diese nicht nur für einen regelgerechten Umgang mit Mehrdienststunden ihrer Dienststellenangehörigen Sorge zu tragen, sondern auch mit ihren eigenen Mehrdienststunden erlasskonform umzugehen gehabt hätten. Schließlich könne jeder Dienststellenleiter selbst am besten bewerten, ob ein an sich gebotener Freizeitausgleich ohne nicht unerhebliche Beeinträchtigung des Dienstbetriebs möglich sei, denn es müsse schließlich sichergestellt werden, dass die Erfüllung aktuell anstehender und unaufschiebbarer dienstlicher Aufgaben nicht unter der Inanspruchnahme von Dienstbefreiung leide. Diese Vorgehensweise habe er auch in eigener Person bis zuletzt beanstandungsfrei umgesetzt. Daher lasse sich auch das Auf und Ab seiner eigenen Mehrdienststunden erklären: 2003 = 215 Stunden, 2004 = 167 Stunden, 2005 = 162 Stunden, 2006 = 228,5 Stunden, 2007 = 381 Stunden, 2008 = 598,5 Stunden, 2009 = 569 Stunden, 2010 = 583 Stunden, 2011 = 441 Stunden, 2012 = 309,5 Stunden. Trotz mehr als 100 neuer Mehrdienststunden im Jahr 2012 habe er es geschafft, von Ende 2011 bis Ende 2012 über 200 Mehrdienststunden abzubauen. Ein Mehr an Abbau habe er für sich als Leiter seiner Dienststelle nicht für verantwortbar gehalten, denn der Dienstbetrieb wäre durch überlange Abwesenheit beeinträchtigt worden. Sein Vertreter sei von März 2012 bis Mitte April 2012 krankheitsbedingt nicht im Dienst gewesen und habe von Mitte Mai bis Mitte Dezember 2012 27 Tage Jahresurlaub genommen. Zudem habe er selbst von Anfang März 2012 bis Ende 2012 24 Tage Jahresurlaub genommen. Seiner Ansicht nach sei es nicht sinnvoll gewesen, in noch stärkerem Maße die Mehrarbeit durch Freizeit auszugleichen, gerade im Hinblick auf den Neuaufbau bzw. die Umgestaltung des LPP 14 (Bereitschaftspolizei). Daher habe er erst gar keinen Antrag auf weiteren Abbau seiner Mehrdienststunden durch Freizeitausgleich gestellt, weshalb ein solcher auch nicht habe abgelehnt werden können. Zudem sei er noch der festen Überzeugung gewesen, dass er seinen Dienst über das 60. Lebensjahr hinaus tätigen und so seine Mehrdienststunden insgesamt abbauen könne. Erst gegen Ende 2012 habe er Gewissheit darüber erhalten, dass eine Dienstzeitverlängerung über das 60. Lebensjahr hinaus nicht mehr möglich sein werde. Dies habe dazu geführt, dass er vermehrt versucht habe, Mehrdienststunden abzubauen, weshalb er von den 309,5 Mehrdienststunden im Jahr 2012 zuzüglich angefallener 105 Mehrdienststunden im Jahr 2013 bis zum 31.07.2013 seine Mehrdienststunden auf lediglich 188 Stunden habe reduzieren können, welche nunmehr noch abzugelten seien. Wie sich aus dem Vorstehenden ergebe, habe der Freizeitausgleich aus zwingenden dienstlichen Gründen (Umstrukturierung des LPP, krankheitsbedingte Abwesenheit des Vertreters, Jahresurlaub des Vertreters, eigener Jahresurlaub) nicht gewährt werden können, weshalb ihm ein Abgeltungsausgleich zustehe. Ein abgelehnter Antrag auf Freizeitausgleich sei hingegen nicht erforderlich, um einen Abgeltungsausgleich geltend zu machen. Da er selbst für die Verwaltung des Freizeitausgleichs zuständig gewesen sei, habe er direkt Einsicht gehabt, ob zwingende dienstliche Gründe vorlägen oder nicht. Der Beklagte half dem Widerspruch nicht ab, sondern legte ihn unter dem 07.01.2014 dem Ministerium für Inneres und Sport zur Entscheidung vor. In dem Vorlageschreiben ist ausgeführt, die Voraussetzungen für eine finanzielle Vergütung des nicht in Anspruch genommenen Ausgleichs geleisteter Mehrarbeitsstunden lägen nicht vor. Rechtsgrundlage für die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung im Sinne des § 78 Abs. 3 Satz 1 SBG sei § 78 Abs. 3 Satz 3 SBG i.V.m. § 1 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV). Danach könnten Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern für einen Zeitraum von bis zu 480 Stunden im Jahr Vergütung erhalten, wenn eine Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich sei. Die Voraussetzungen für die Vergütung von Mehrarbeitsstunden seien in § 3 Abs. 1 MVergV festgelegt. Zur Gewährung der Vergütung müsse die Mehrarbeit schriftlich angeordnet oder genehmigt worden sein, sie müsse die jeweilige regelmäßige monatliche Arbeitszeit um mehr als ein Achtel der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit im Kalendermonat übersteigen und aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden können. Hierzu betone das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 28.05.2003 -2 C 35.02-, dass allein schon das Fehlen der schriftlichen Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung verbiete. Werde ein Beamter ohne schriftliche Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus zum Dienst herangezogen, so stehe ihm für diese Zuvielarbeit keine Mehrarbeitsvergütung zu, sondern nur ein Anspruch auf angemessenen Freizeitausgleich (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 06.09.2004 -1 Q 52/04-). Selbst vorausgesetzt, dass vorliegend die Mehrarbeit schriftlich angeordnet oder genehmigt worden sei, sei hier jedoch § 3 Abs. 1 Ziffer 3 MVergV einschlägig. Danach dürfe die Vergütung nur gewährt werden, wenn die Mehrarbeit aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden könne. Zwingend seien die dienstlichen Gründe, wenn die Dienstbefreiung den Dienstbetrieb nicht unerheblich beeinträchtigen würde. Die Entscheidung hierüber obliege gemäß § 3 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten der Vollzugspolizei (AZVO-Pol) dem zuständigen Vorgesetzten. Dieser könne Dienst zu dienstfreien Zeiten, insbesondere auch an Sonn- und Feiertagen, anordnen. Als Ausgleich sei eine entsprechende, möglichst zusammenhängende Freizeit an anderen Tagen zu gewähren. Entgegen der Auffassung des Klägers habe es nicht in seiner Kompetenz gelegen zu entscheiden, ob zwingende dienstliche Gründe gegen den Ausgleich der geleisteten Mehrarbeit sprächen. Genauso wie zur Anordnung der Mehrarbeit liege die Kompetenz zur Entscheidung über den Ausgleich in der Person des Vorgesetzten. Mit Widerspruchsbescheid vom 24.02.2014 wies das Ministerium für Inneres und Sport den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung wiederholte es die Ausführungen des Beklagten im Bescheid vom 29.10.2013 und im Vorlageschreiben vom 07.01.2014 und führte ergänzend aus, der Kläger habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass seinem Antrag auf Verlängerung seiner Dienstzeit stattgegeben werde, weshalb er grundsätzlich davon habe ausgehen müssen, dass er mit Vollendung des 60. Lebensjahres gemäß § 128 Abs. 1 SBG in den Ruhestand versetzt werde. Demnach hätte er sich bereits frühzeitig darauf einstellen können, seine Mehrarbeitsstunden durch Freizeitausgleich abzugelten. Zwingende dienstliche Gründe hätten dem nicht entgegengestanden. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 26.02.2014 zugestellt. Am 20.03.2014 hat er die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Der Kläger verweist auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren und führt ergänzend aus, er habe zumindest zu Zeiten der Landespolizeidirektion (LPD) auch die eigenen Mehrarbeitsstunden nicht ohne vorangehende Direktion verwaltet. Vielmehr hätten die seinerzeitigen Vorgesetzten, die Leitenden Polizeidirektoren a.D. ... als Leiter der Abteilung Bereitschaftspolizei mit ihren Dienststellenleitern und damit auch mit ihm -dem Kläger- vereinbart, dass der Umgang auch mit den persönlichen Mehrarbeitsstunden eigenverantwortlich unter Berücksichtigung der rechtlichen Gegebenheiten erfolgen solle. Am Ende eines Monats seien die Mehrarbeitsstundenabrechnungen der Dienststellen der Abteilung Bereitschaftspolizei vorgelegt und dabei auch sporadisch sein eigenes Mehrarbeitsstundenkonto durch den jeweiligen Abteilungsleiter überprüft bzw. hinterfragt worden. Beanstandungen habe es dabei nicht gegeben. Ausgehend davon habe er einen Anspruch auf Abgeltung der geltend gemachten 188 Mehrarbeitsstunden in Höhe von 4.491,32 € gemäß § 78 Abs. 3 Satz 3 SBG, denn die Dienstbefreiung sei aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich gewesen. Die Mehrarbeit sei auch gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 MVergV angeordnet gewesen. Dafür spreche schon aus formellen Gründen, dass die Mehrarbeit in den vorgesehenen Formularen für „geleistete Mehrarbeitsstunden - Anzahl der Zeitstunden, die schriftlich angeordnet oder genehmigt wurden“ eingetragen und intern geführt worden sei. Auch in dem internen Schreiben vom 20.09.2013 werde von „geleisteter angeordneter Mehrarbeit“ gesprochen und diese Tatsache sei im weiteren Verfahrensverlauf nicht in Frage gestellt worden. Selbst wenn keine eigenständige Anordnung der Mehrarbeit vorliegen sollte, wohne der Einsatzanordnung bei Unterstützungseinsätzen in anderen Bundesländern die Anordnung von Mehrarbeit inne. Andernfalls ließen sich solche Großeinsätze nicht bewältigen. Auf solchen Großeinsätzen beruhe die geltend gemachte Abgeltung der geleisteten Mehrarbeit. Wenn sich der Beklagte insoweit auf die fehlende Schriftform der Anordnung berufe, sei dies treuwidrig. Die geleistete Mehrarbeit habe aus zwingenden dienstlichen Gründen auch nicht innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden können (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 3 MVergV). Die Entscheidung, ob ein zwingender dienstlicher Grund gegen eine Freistellung spreche, obliege dem zuständigen Vorgesetzten. Zwar sei er -der Kläger- nicht zugleich sein eigener Vorgesetzter, allerdings sei ihm diese Kompetenz zumindest zu Zeiten der LPD von seinen damaligen Vorgesetzte ... übertragen worden. Wie bereits ausgeführt, hätten zwingende dienstliche Gründe vorgelegen, die gegen seine Freistellung gesprochen hätten (Umorganisation der Vollzugspolizei durch Auflösung der Behörden „Landespolizeidirektion“ und „Landeskriminalamt“ und Schaffung der Behörde „Landespolizeipräsidium“, krankheitsbedingte Abwesenheit des Vertreters, Jahresurlaub des Vertreters sowie eigener Jahresurlaub). Darüber hinaus wäre es unbillig, ihm die Abgeltung zu versagen, denn sein Direktionsleiter, Leitender Kriminaldirektor … habe ihn vor seiner Ruhestandsversetzung nicht darauf hingewiesen, dass eine Abgeltung der Mehrarbeitsstunden nicht erfolgen werde und diese ersatzlos verfallen würden. Er habe damit seine Fürsorgepflicht ihm gegenüber verletzt. Der Direktionsleiter habe ihn auch nicht angewiesen, umgehend seine Mehrarbeitsstunden abzubauen. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 29.10.2013 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 24.02.2014 zu verpflichten, ihm die beantragte Vergütung für 188 Mehrarbeitsstunden zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden und hebt hervor, dass die in § 3 Abs. 1 MVergV festgelegten Voraussetzungen für die Vergütung von Mehrarbeitsstunden kumulativ vorliegen müssten. Soweit der Kläger ausführe, dass er - in Absprache mit den ehemaligen Vorgesetzten P… und E… - selbst eigenverantwortlich mit den persönlichen Mehrarbeitsstunden umgegangen und auch selbst für die Verwaltung des Freizeitausgleichs zuständig gewesen sei, werde dies bestritten. Die Entscheidung, ob ein zwingender dienstlicher Grund gegen eine Freistellung spreche, obliege nach der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten der Vollzugspolizei (AZVO-Pol) dem zuständigen Vorgesetzten. Gemäß § 3 AZVO-Pol könne dieser sowohl Dienst zu dienstfreien Zeiten - insbesondere auch an Sonn- und Feiertagen - anordnen als auch als Ausgleich eine entsprechende, möglichst zusammenhängende Freizeit an anderen Tagen gewähren. Die Entscheidung, ob für die bisher geleisteten Mehrarbeitsstunden ein Freizeitausgleich erfolgen kann, hätte der Kläger demnach nicht selbst treffen dürfen, sondern er hätte sie seinem jeweiligen Vorgesetzten überlassen müssen. Zwingende dienstliche Gründe lägen nur dann vor, wenn die an sich gebotene Freistellung des Beamten zu einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung oder Gefährdung des Dienstbetriebs führen würde. Dies sei hier nicht der Fall gewesen, denn die Einsätze, die der Kläger als Ursache für das Entstehen der Mehrarbeitsstunden angeführt habe, hätten genauso durchgeführt werden können, wenn er nicht im Einsatz gewesen wäre. Dies gelte insbesondere für die Einsätze zur Unterstützung der Polizei anderer Bundesländer, wie z.B. die Einsätze in Bremen, Sachsen oder Hessen. Wenn der Kläger weiter anführe, dass er die Mehrarbeitsstunden noch hätte durch Freizeit ausgleichen können, wenn sein Antrag auf Verlängerung seiner Dienstzeit genehmigt worden wäre, sei dem entgegenzuhalten, dass er darauf nicht habe vertrauen dürfen. Er könne sich nicht darauf berufen, dass der Eintritt in den Ruhestand für ihn plötzlich und unerwartet gekommen sei. Wenn er nun ausführe, dass der Direktionsleiter, Leitender Kriminaldirektor S…, ihn in seiner Eigenschaft als Vorgesetzter im Rahmen seiner Fürsorgepflicht nicht darauf hingewiesen habe, dass nicht durch Freizeit ausgeglichene Mehrarbeitsstunden verfallen würden, gehe er in die falsche Richtung. Vielmehr hätte er frühzeitig mit dem Wissen um den Zeitpunkt des Ruhestandseintritts den Freizeitausgleich seiner Mehrarbeitsstunden bei seinem Vorgesetzten beantragen müssen. Aus der allgemeinen Fürsorgepflicht ergebe sich keine allgemeine Pflicht des Dienstherrn zur Beratung des Beamten über alle von diesem zu beachtenden bzw. für ihn maßgeblichen Vorschriften, vor allem nicht, wenn die Kenntnis dieser Vorschriften bei dem Beamten vorausgesetzt werden könne. Der Kläger sei selbst Leiter der Bereitschaftspolizei und damit Vorgesetzter anderer ihm unterstellter Beamter gewesen. Der Dienstherr habe zu Recht erwartet, dass dem Kläger die gesetzlichen Voraussetzungen der Anordnung und der Abgeltung von Mehrarbeit bekannt seien. Hierauf erwidert der Kläger, die Behauptung des Beklagten, die Einsätze in anderen Bundesländern hätten auch ohne ihn durchgeführt werden können, entbehre jeder Grundlage und mindere seine Leistungen in schwerster Weise. Er werde dadurch schwer getroffen und diskreditiert. Dies gelte auch für die Mitarbeiter, die die Einsatzanordnung getroffen hätten, denn diesen werde unterstellt, dass sie ihn dorthin entsandt hätten, obwohl sein Einsatz überhaupt nicht notwendig gewesen sei. Darüber hinaus wäre den entsandten Beamten kaum zu vermitteln gewesen, dass sie sich aufgrund anstehender Großlagen in anderen Bundesländern mit „Randalierern“ rumschlagen müssten, während der Leiter der Bereitschaftspolizei zu Hause seinen Freizeitausgleich nehme. Entgegen der Auffassung des Beklagten liege auch eine Fürsorgepflichtverletzung des Direktionsleiters vor, denn er -der Kläger- habe im Rahmen einer Dienststellenleiterbesprechung in der 26. Kalenderwoche 2013 die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung angesprochen. Der Direktionsleiter hätte dieses mündliche Begehren zum einen als Antrag auf Gewährung von Mehrarbeitsvergütung auslegen müssen. Zum anderen hätte er aufgrund der zeitlichen Brisanz (anstehende Ruhestandsversetzung) umgehend prüfen müssen, ob dem Begehren zu entsprechen oder dieses abzulehnen sei, um ggf. nach Alternativen zu suchen. Er habe das Begehren aber nur kommentarlos zur Kenntnis genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs und der Personalakte des Klägers. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.