Beschluss
9 Nc 76/13
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2013:1105.9NC76.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller/ Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 I. 3 Der Antragsteller/Die Antragstellerin begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) als Studienanfänger/in nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters (WS) 2013/2014 außerhalb - ggf. hilfsweise innerhalb - der festgesetzten Aufnahmekapazität bzw. die Teilnahme an einem Losverfahren zur Verteilung entsprechend vorhandener Studienplätze. 4 Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF) hat durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2013/2014 (ZulassungszahlenVO) vom 24. Juni 2013 (GV. NRW. 2013, 384, 385) in der – hier allerdings nicht relevanten – Fassung der 1. Änderungsverordnung vom 11. Juli 2013 (GV. NRW. 2013, 449) die Zahl der von der WWU Münster zum WS 2013/2014 aufzunehmenden Studienanfänger/innen auf 57 festgesetzt. Dieser Zahl stehen nach Abschluss des Vergabeverfahrens durch die Stiftung für Hochschulzulassung - hochschulstart.de - (SfH), 64 Einschreibungen gegenüber (Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 7. Oktober 2013 im Leitverfahren 9 Nc 76/13). 5 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der zum Leitverfahren 9 Nc 76/13 von der Antragsgegnerin auf Anforderung des Gerichts vorgelegten Kapazitätsunterlagen sowie der hierauf bezogenen Erläuterungen verwiesen. 6 II. 7 Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag des Antragstellers/ der Antragstellerin hat jedenfalls mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs keinen Erfolg. 8 Der Antragsteller/ Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin im Studiengang Zahnmedizin zum WS 2013/2014 über die kapazitätsdeckend tatsächlich vergebenen 64 Studienplätze hinaus freie Studienplätze für Studienanfänger/innen zur Verfügung stehen, die - ggf. nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens - vergeben werden könnten, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO. 9 Mit der tatsächlichen, die Kapazität abdeckenden, Besetzungszahl von 64 , die offenbar auf einer im Verfahren der zentralen Studienplatzvergabe durch die SfH erfolgten Überbuchung (vgl. § 7 Abs. 3 letzter Satz VergabeVO NRW) und einem entsprechenden Annahmeverhalten der zugelassenen Bewerber/innen beruht, wird die im Kapazitätsfestsetzungsverfahren zum letzten Berechnungsstichtag ermittelte Zulassungszahl von 57 , die der festgesetzten Zulassungszahl für das WS 2013/2014 für Studienanfänger/innen entspricht, nicht nur abgedeckt, sondern sogar um die Zahl 7 überschritten. Nach dem Ergebnis der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen Überprüfung der von der Antragsgegnerin überreichten und erläuterten Kapazitätsunterlagen ist es - auch unter Einbeziehung des Vortrags des Antragstellers/ der Antragstellerin, soweit er sich nicht lediglich in Behauptungen erschöpft - nicht überwiegend wahrscheinlich, dass darüber hinaus noch weitere Studienplätze zur Verfügung stehen. 10 Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung im Studienjahr 2013/2014 und damit für das WS 2013/2014 ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung ‑ KapVO) vom 25. August 1994 (GV. NRW. S. 732), zuletzt geändert durch die Dritte ÄnderungsVO vom 12. August 2003 (GV. NRW. 2003, 223). 11 Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt nach den Bestimmungen der KapVO die jährliche Aufnahmekapazität zugrunde, die auf die einzelnen Vergabetermine (Wintersemester bzw. Sommersemester) aufgeteilt wird. Die Aufnahmekapazität für den Berechnungszeitraum 2013/2014 wird ermittelt durch Berechnung aufgrund der zum 1. März 2013 (§ 5 Abs. 1 KapVO) erhobenen und zum letzten Berechnungsstichtag (hier: zum 15. September 2013, § 5 Abs. 3 KapVO) überprüften Daten zum Lehrangebot nach Maßgabe der Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO. Dieses Berechnungsergebnis ist anschließend anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts dieser Verordnung zu überprüfen. 12 1. Lehrangebot: 13 Die Antragsgegnerin (Berichte vom 25. März 2013 und zuletzt vom 19. September 2013 zum Überprüfungszeitpunkt 15. September 2013 an das Ministerium) hat bei der Berechnung nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO auf der Lehrangebotsseite zugrundegelegt, dass der Lehreinheit Zahnmedizin der WWU Münster für das Studienjahr 2013/2014 zum maßgeblichen Berechnungsstichtag 80,50 Personalstellen zur Verfügung stehen: 14 Stellengruppe Deputat je Stelle in DS Anzahl der Stellen = Stand 2012/2013 Summe in DS = Stand 2012/2013 W3 Universitätsprofessor 9 4 4) 36 {36} W2 Universitätsprofessor 9 4 4 36 {36} A 15 - 13 Akad. Rat ohne ständige Lehraufgaben 5 2 2 10 {10} A 13 Akad. Rat auf Zeit 4 1 1 4 4 TV-L Wiss. Angestellter (befristet) 4 57,50 57,50 230 {230} TV-L Wiss. Angestellter (unbefristet) 8 12 12 96 {96} Summe 80,50 80,50 412 {412} 15 Diese Stellen wissenschaftlichen Personals entsprechen uneingeschränkt sowohl nach der Stellenanzahl als auch ihrer Zuordnung zu Stellengruppen, mit denen ein bestimmtes Lehrdeputat verbunden ist, denen des vorangegangenen Berechnungszeitraumes 2012/2013. In den darauf bezogenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat das Gericht seinerzeit keinerlei Anlass zur Beanstandung erkannt. 16 Siehe die rechtskräftigen Beschlüsse der Kammer vom 23. November 2012 – 9 Nc 48/12 u.a. – (Zahnmedizin WS 2012/2013) in NRWE. 17 Ferner kann die Kammer nach der von Amts wegen vorgenommenen Prüfung der vorgelegten Kapazitätsunterlagen und der Erläuterungen der Antragsgegnerin nicht feststellen, dass sich weitere kapazitätsbestimmende Eingabegrößen im Bereich der Personalstruktur mit Auswirkung auf die Lehrkapazität oder in anderer Form zu Gunsten der Antragsteller geändert haben. Damit geht das Gericht davon aus, dass entsprechend der vorstehenden Tabelle die der Lehreinheit Zahnmedizin der WWU Münster für das Studienjahr 2013/2014 zur Verfügung stehende Lehrkapazität zutreffend erfasst ist. 18 Das gilt ebenfalls sowohl für den Ansatz von jeweils 4 DS für die (57,50) Stellen der befristet beschäftigten Wissenschaftlichen Angestellten, den die Kammer in ständiger Rechtsprechung gebilligt hat, als auch den Ansatz einer Lehrleistungsverpflichtung von jeweils 8 DS auf der Grundlage des geltenden Tarifrechts für die Wissenschaftlichen Angestellten in unbefristeten Arbeitsverhältnissen. 19 Die 12 Planstellen der letztgenannten Stellengruppe waren zum Überprüfungszeitpunkt des 15. September 2013 mit denselben Stelleninhabern wie im vorangegangenen Berechnungszeitraum besetzt, wie das Gericht den von der Antragsgegnerin eingereichten Verträgen der unbefristet beschäftigten Wissenschaftlichen Mitarbeiter und der Planstellenübersicht entnommen hat. Das Gericht hatte für den vergangenen Berechnungszeitraum hinsichtlich des Stelleninhabers Privatdozent E. . E1. E2. im Hinblick auf den Passus in § 1 Abs. 3 seines (noch) vom 17. Februar 2005 datierenden Arbeitsvertrages „Die Lehrverpflichtung beträgt zur Zeit für unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Vollbeschäftigung neun Semesterwochenstunden.“ (Hervorhebung durch das Gericht) ohne weitere rechtliche Prüfung ein um 1 DS auf 9 DS erhöhtes Lehrdeputat aufgrund individueller Lehrverpflichtung in seiner weiteren Berechnung berücksichtigt. 20 Siehe Beschlüsse des Gerichts vom 23. November 2012 – 9 Nc 48/12 u.a. – (Zahnmedizin WS 2012/2013), a.a.O. 21 Dies wirkt sich – wie weiter unten dargestellt wird – jedoch (erneut) nicht auf das Kapazitätsergebnis für das aktuelle Studienjahr aus. 22 Das Gesamtlehrdeputat von 412 DS ist auf der Basis von 80,50 Personalstellen zur Berücksichtigung des Personalbedarfs für die ambulanten Krankenversorgungsleistungen der Lehreinheit Zahnmedizin nach § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe c KapVO zu kürzen. Der in der Vergangenheit in ständiger Rechtsprechung gebilligte pauschale Stellenabzug mit dem Parameter 30 vom Hundert der Gesamtstellenzahl der Lehreinheit Zahnmedizin beläuft sich auf (80,50 x 30/100 =) 24,15 Stellen. Damit verbleiben (80,50 - 24,15 =) 56,35 Stellen. 23 Ausgehend von einem durchschnittlichen (mittleren) Lehrdeputat von (412 : 80,50 =) gerundet 5,12 DS beträgt das um den Krankenversorgungsabzug bereinigte Lehrdeputat der verfügbaren Stellen damit (56,35 x 5,12 DS =) gerundet 288,51 DS. 24 Berücksichtigungsfähige Lehrauftragsstunden, die das Lehrdeputat gemäß § 10 KapVO erhöhen könnten, sind im maßgeblichen Zeitraum (hier: SS 2012 und WS 2012/2013) ebenso wenig angefallen, wie eine Verminderung des Lehrangebots nach § 11 KapVO aufgrund eines Dienstleistungsexports in Betracht kommt (siehe Ziff. 8. Seite 4 des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 7. Oktober 2013 im Leitverfahren). 25 Es verbleibt damit ein bereinigtes Lehrangebot je Semester von 288,51 DS, das als bereinigtes Jahres -Lehrangebot (288,08 x 2 =) 577,02 DS beträgt. 26 2. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität 27 Auf der Lehrnachfrageseite legt die Kammer ausgehend von dem Curricularnormwert in Höhe von 7,8 (Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO) einen Eigenanteil (CAp) der Lehreinheit Zahnmedizin in Höhe von - unverändert - 5,85 zu Grunde. 28 Nach der Formel (5) der Anlage 1 zu § 6 KapVO haben die Antragsgegnerin und die Wissenschaftsverwaltung damit eine jährliche Aufnahmekapazität (AP) des der Lehreinheit Zahnmedizin allein zugeordneten Studiengangs Zahnmedizin von 29 2 x 288,51 5,85 = 577,02 5,85 = 98,64 30 errechnet. Gerundet ergibt sich eine Zahl von 99 Studienplätzen für das Studienjahr 2013/2014, die mit der des vorherigen Berechnungszeitraumes 2012/2013 – nach Rundung und vor Ansatz des Schwundausgleichs – identisch ist. 31 Die gleiche Zahl an Studienplätzen ermittelt sich unter Berücksichtigung eines Lehrdeputats von 9 statt 8 DS Lehrleistung für die von PD E. . E2. ausgefüllte Planstelle sowie der vorherigen Rechenschritte einschließlich eines dann zugrundezulegenden durchschnittlichen Lehrdeputats von 5,13 DS und unter Ansatz der o.g. Formel folgendermaßen: 32 2 x 289,08 5,85 = 578,16 5,85 = 98,83 , 33 Nach Rundung dieses Ergebnisses ergeben sich ebenfalls 99 Studienplätze. 34 Diese auf Grund des Zweiten Abschnitts der KapVO ermittelte jährliche Aufnahmekapazität von 99 Studienplätzen ist nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der KapVO zu überprüfen . Das führt auf der Grundlage des nicht zu beanstandenden, auf der amtlichen Statistik beruhenden und nach dem so genannten Hamburger Modell 35 vgl. hierzu zuletzt etwa OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2013 – 13 C 88/13 -, 36 ermittelten Schwundausgleichsfaktors von 0,87 zu einer Erhöhung im Wege des Schwundausgleichs (§§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO) auf (99 : 0,87 = 113,79) gerundet 114 Studienanfängerplätze für das Studienjahr 2013/2014. 37 Zur Rundung des Berechnungsergebnisses vor der Schwundberechnung vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 1992 - 13 C 104/92 -. 38 Dass die in die Schwundberechnung eingegebenen Daten, die auf den amtlichen Statistiken beruhen, fehlerhaft wären, ist nicht ersichtlich. 39 Das Berechnungsergebnis von 114 Studienanfängerplätzen ist anhand der Kriterien des § 19 KapVO zu überprüfen. Als Grenzwert für die jährliche Aufnahmekapazität ist gemäß § 19 Abs. 1 KapVO je Studentin oder Student 0,67 klinische Behandlungseinheiten für die Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde anzusetzen, der bei von der Antragsgegnerin wie in der Vergangenheit angesetzten 72 klinischen Behandlungseinheiten zu (72 : 0,67 =) gerundet 107 Studienanfängerplätzen führt und damit zu einer Zahl, die um 7 Plätze niedriger als das nach der Personalausstattung ermittelte Ergebnis von 114 Studienplätzen liegt. Soweit nach § 19 Abs. 2 KapVO bei einer solchen Abweichung der Festsetzung der Zulassungszahl der niedrigste Wert zugrunde zu legen ist, sind dem die Antragsgegnerin und das Ministerium mit der Festsetzung der höheren Zulassungszahl und damit zu Gunsten einer erhöhten Studienanfängerquote nicht gefolgt. 40 Es verbleibt damit für das Studienjahr 2013/2014 bei 114 Studienanfängerplätzen. Bei Aufteilung auf die beiden Aufnahmetermine für Studienanfänger entfallen sowohl auf das Wintersemester als auch auf das Sommersemester 57 Plätze. Die Zulassungszahl von 57 entspricht der Festsetzung durch die Zulassungszahlenverordnung. 41 Die Zahl von 57 Studienplätzen ist für das hier verfahrensbetroffene WS 2013/2014 - wie ausgeführt - nicht nur ausgeschöpft, sondern mit der Einschreibung von 64 Studienanfängern im Studiengang Zahnmedizin deutlich überschritten worden. Freie Plätze für Studienanfänger sind daher nicht festzustellen. Damit kommt auch, soweit dies geltend gemacht worden ist, eine vorläufige Zulassung zum Studium innerhalb der festgesetzten Kapazität nicht in Betracht. 42 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 43 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Sie entspricht der ständigen Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des beschließenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.