OffeneUrteileSuche
Beschluss

9 Nc 3/16

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2016:0429.9NC3.16.00
1mal zitiert
6Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Zur Aufnahmekapazität der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) im Studiengang Zahnmedizin (1. Fachsemester) zum Sommersemester 2016.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller/ Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Aufnahmekapazität der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) im Studiengang Zahnmedizin (1. Fachsemester) zum Sommersemester 2016. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller/ Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e I. Der Antragsteller/Die Antragstellerin begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) als Studienanfänger/in nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Sommersemesters (SS) 2016 außerhalb - ggf. hilfsweise innerhalb - der festgesetzten Aufnahmekapazität bzw. die Teilnahme an einem Losverfahren zur Verteilung entsprechend vorhandener Studienplätze. Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF) hat durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2016 (ZulassungszahlenVO) vom 14. Dezember 2015 (GV. NRW. 2016, 1, 2) die Zahl der von der WWU Münster zu diesem Semester aufzunehmenden Studienanfänger/innen auf 57 festgesetzt. Dieser Zahl stehen nach Abschluss des Vergabeverfahrens durch die Stiftung für Hochschulzulassung - hochschulstart.de - (SfH), 66 Einschreibungen gegenüber (Schriftsatz der Antragsgegnerin, bei Gericht eingegangen am 19. April 2016 im Leitverfahren 9 Nc 3/16 zum Stand 11. April 2016). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der zum Leitverfahren 9 Nc 3/16 von der Antragsgegnerin auf Anforderung des Gerichts vorgelegten Kapazitätsunterlagen sowie der hierauf bezogenen Erläuterungen verwiesen. II. Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag des Antragstellers/ der Antragstellerin hat jedenfalls mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs keinen Erfolg. Der Antragsteller/ Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin im Studiengang Zahnmedizin zum SS 2016 über die kapazitätsdeckend tatsächlich vergebenen 66 Studienplätze hinaus freie Studienplätze für Studienanfänger/innen zur Verfügung stehen, die - ggf. nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens - vergeben werden könnten, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO. Mit der tatsächlichen, die Kapazität abdeckenden, Besetzungszahl von 66, die offenbar auf einer im Verfahren der zentralen Studienplatzvergabe durch die SfH erfolgten Überbuchung (vgl. § 7 Abs. 3 letzter Satz VergabeVO NRW) und einem entsprechenden Annahmeverhalten der zugelassenen Bewerber/innen beruht, wird die im Kapazitätsfestsetzungsverfahren zum letzten Berechnungsstichtag 15. September 2015 ermittelte Zulassungszahl von 57 für das SS 2016, die der festgesetzten Zulassungszahl für Studienanfänger/innen entspricht, nicht nur abgedeckt, sondern sogar um die Zahl 9 überschritten. Nach dem Ergebnis der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen Überprüfung der von der Antragsgegnerin überreichten und erläuterten Kapazitätsunterlagen ist es, auch unter Einbeziehung des Vortrags des Antragstellers/ der Antragstellerin, nicht überwiegend wahrscheinlich, dass darüber hinaus noch weitere Studienplätze zur Verfügung stehen. Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung im Studienjahr 2015/2016 und damit für das SS 2016 ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung ‑ KapVO) vom 25. August 1994 (GV. NRW. S. 732), zuletzt geändert durch die Dritte ÄnderungsVO vom 12. August 2003 (GV. NRW. 2003, 223). Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt nach den Bestimmungen der KapVO die jährliche Aufnahmekapazität zugrunde, die auf die einzelnen Vergabetermine (Wintersemester bzw. Sommersemester) aufgeteilt wird. Die Aufnahmekapazität für den Berechnungszeitraum 2015/2016 wird ermittelt durch Berechnung aufgrund der zum 1. März 2015 (§ 5 Abs. 1 KapVO) erhobenen und zum letzten Berechnungsstichtag (hier: zum 15. September 2015, § 5 Abs. 3 KapVO) überprüften Daten zum Lehrangebot nach Maßgabe der Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO. Dieses Berechnungsergebnis ist anschließend anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts dieser Verordnung zu überprüfen. 1. Lehrangebot: Die Antragsgegnerin (Berichte vom 22. April 2015 und zuletzt vom 25. September 2015 zum Überprüfungszeitpunkt 15. September 2015 an das Ministerium) hat bei der Berechnung nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO auf der Lehrangebotsseite zugrundegelegt, dass der Lehreinheit Zahnmedizin der WWU Münster für das Studienjahr 2015/2016 zum maßgeblichen Berechnungsstichtag 80,50 Personalstellen zur Verfügung stehen: Stellengruppe Deputat je Stelle in DS Anzahl der Stellen   = Stand 2014/2015 Summe in DS   = Stand 2014/2015 W3 Universitätsprofessor 9 4 4 36 {36} W2 Universitätsprofessor 9 4 4 36 {36} A 15 - 13 Akad. Rat ohne ständige Lehraufgaben 5 2 2 10 {10} A 13 Akad. Rat auf Zeit 4 0 1 0 4 TV-L Wiss. Angestellter (befristet) 4 58,50 57,50 234 {230} TV-L Wiss. Angestellter (unbefristet) 8 12 12 96 {96} Summe 80,50 80,50 412 {412} Im Vergleich zum vorangegangenen Berechnungszeitraum 2014/2015 haben sich die Stellen wissenschaftlichen Personals insoweit geändert, als eine Stelle Akademischer Rat auf Zeit entfallen und eine weitere Stelle Wissenschaftlicher Angestellter (befristet) hinzugekommen ist. Da beiden Stellenarten mit 4 DS in Ansatz zu bringen sind, ist diese Bewirtschaftungsmaßnahme insgesamt kapazitätsneutral. Ferner kann die Kammer nach der von Amts wegen vorgenommenen Prüfung der vorgelegten Kapazitätsunterlagen und der Erläuterungen der Antragsgegnerin nicht feststellen, dass sich weitere kapazitätsbestimmende Eingabegrößen im Bereich der Personalstruktur mit Auswirkung auf die Lehrkapazität oder in anderer Form zu Gunsten des Antragstellers/ der Antragstellerin geändert hätten. Damit geht das Gericht davon aus, dass entsprechend der vorstehenden Tabelle die der Lehreinheit Zahnmedizin der WWU Münster für das Studienjahr 2015/2016 zur Verfügung stehende Lehrkapazität zutreffend erfasst ist. Dieses Ergebnis deckt sich mit dem, welches das Gericht bei der Überprüfung der Kapazität dieser Lehreinheit für die Studienjahre 2013/2014 und 2014/2015 gefunden hat. Vgl. etwa Beschlüsse vom 05. November 2013 – 9 Nc 76/13 – (WS 2013/2014) und vom 11. Mai 2015 – 9 Nc 6/15 – (SS 2015), jeweils juris und NRWE.de. Hieran wird unter Einschluss der vorbezeichneten Änderung in der Personalausstattung zum Studienjahr 2015/ 2016 festgehalten. Das Gesamtlehrdeputat von 412 DS ist auf der Basis von 80,50 Personalstellen zur Berücksichtigung des Personalbedarfs für die ambulanten Krankenversorgungsleistungen der Lehreinheit Zahnmedizin nach § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe c KapVO zu kürzen. Der in der Vergangenheit in ständiger Rechtsprechung gebilligte pauschale Stellenabzug mit dem Parameter 30 vom Hundert der Gesamtstellenzahl der Lehreinheit Zahnmedizin beläuft sich auf (80,50 x 30/100 =) 24,15 Stellen. Damit verbleiben (80,50 - 24,15 =) 56,35 Stellen. Ausgehend von einem durchschnittlichen (mittleren) Lehrdeputat von (412 : 80,50 =) gerundet 5,12 DS beträgt das um den Krankenversorgungsabzug bereinigte Lehrdeputat der verfügbaren Stellen damit (56,35 x 5,12 DS =) gerundet 288,51 DS. Es verbleibt damit ein bereinigtes Lehrangebot je Semester von 288,51 DS, das als bereinigtes Jahres -Lehrangebot (288,51 x 2 =) 577,02 DS beträgt. 2. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität Auf der Lehrnachfrageseite legt die Kammer ausgehend von dem Curricularnormwert in Höhe von 7,8 (Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO) einen Eigenanteil (CA p ) der Lehreinheit Zahnmedizin in Höhe von - unverändert - 5,85 zu Grunde. Nach der Formel (5) der Anlage 1 zu § 6 KapVO haben die Antragsgegnerin und die Wissenschaftsverwaltung damit eine jährliche Aufnahmekapazität (A P ) des der Lehreinheit Zahnmedizin allein zugeordneten Studiengangs Zahnmedizin von 2 x 288,51 5,85 = 577,02 5,85 = 98,64 errechnet. Gerundet ergibt sich eine Zahl von 99 Studienplätzen für das Studienjahr 2015/2016, die mit der des vorherigen Berechnungszeitraumes 2014/2015 – nach Rundung und vor Ansatz des Schwundausgleichs – identisch ist. Diese auf Grund des Zweiten Abschnitts der KapVO ermittelte jährliche Aufnahmekapazität von 99 Studienplätzen ist nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der KapVO zu überprüfen . Das führt auf der Grundlage des nicht zu beanstandenden, auf der amtlichen Statistik beruhenden und nach dem so genannten Hamburger Modell vgl. hierzu zuletzt etwa OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2013 – 13 C 88/13 -, ermittelten Schwundausgleichsfaktors von 0,86 zu einer Erhöhung im Wege des Schwundausgleichs (§§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO) auf (99 : 0,86 = 115,12) gerundet 115 Studienanfängerplätze für das Studienjahr 2015/2016. Dass die von der Antragsgegenerin offengelegten und in die Schwundberechnung eingegebenen Daten, die auf den amtlichen Statistiken beruhen, fehlerhaft wären, ist nicht ersichtlich. Das Berechnungsergebnis von 115 Studienanfängerplätzen ist anhand der Kriterien des § 19 KapVO zu überprüfen. Als Grenzwert für die jährliche Aufnahmekapazität ist gemäß § 19 Abs. 1 KapVO je Studentin oder Student 0,67 klinische Behandlungseinheiten für die Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde anzusetzen, der bei von der Antragsgegnerin dieses Jahr mit nunmehr angesetzten 75 klinischen Behandlungseinheiten (Vorjahr: 72) zu (75 : 0,67 =) gerundet 112 Studienanfängerplätzen und damit zu einer Zahl führt, die um 3 Plätze niedriger liegt als das nach der Personalausstattung ermittelte Ergebnis von 115 Studienplätzen. Soweit nach § 19 Abs. 2 KapVO bei einer solchen Abweichung der Festsetzung der Zulassungszahl der niedrigste Wert zugrunde zu legen ist, sind dem die Antragsgegnerin und das Ministerium mit der Festsetzung der höheren Zulassungszahl und damit zu Gunsten einer erhöhten Studienanfängerquote nicht gefolgt. Es verbleibt damit für das Studienjahr 2015/2016 bei 115 Studienanfängerplätzen. Bei Aufteilung auf die beiden Aufnahmetermine für Studienanfänger entfallen beanstandungsfrei auf das Wintersemester 58 und auf das Sommersemester 57 Plätze. Die Zulassungszahl von 57 für das SS 2016 entspricht der Festsetzung durch die Zulassungszahlenverordnung. Die Zahl von 57 Studienplätzen ist für das hier verfahrensbetroffene SS 2016 ‑ wie ausgeführt - nicht nur ausgeschöpft, sondern mit der Einschreibung von 66 Studienanfängern im Studiengang Zahnmedizin deutlich überschritten worden. Freie Plätze für Studienanfänger sind daher nicht festzustellen. Damit kommt auch, soweit dies geltend gemacht worden ist, eine vorläufige Zulassung zum Studium innerhalb der festgesetzten Kapazität nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Sie entspricht der ständigen Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des beschließenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.