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Beschluss

9 Nc 6/15

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2015:0511.9NC6.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller/Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Der Antragsteller/ Die Antragstellerin begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) als Studienanfänger/in nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Sommersemesters (SS) 2015 außerhalb - ggf. hilfsweise innerhalb - der festgesetzten Aufnahmekapazität bzw. die Teilnahme an einem Losverfahren zur Verteilung entsprechend vorhandener Studienplätze. 4 Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF) hat durch Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2015 (ZulassungszahlenVO 1. FS) vom 15. Dezember 2014 (GV.NRW. 2015, 2f.) die Zahl der von der WWU Münster aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber für den Studiengang Zahnmedizin auf 59 festgesetzt. 5 Nach Mitteilung der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 6. Mai 2015 im Verfahren (9 Nc 6/15) sind im 1. Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin zum SS 2015 (Stand: 4. Mai 2015) tatsächlich 60 Studienanfänger/innen eingeschrieben. 6 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Leitverfahrens Zahnmedizin, WWU Münster, des Wintersemesters (WS) 2014/2015 - 9 Nc 26/14 - einschließlich der von der Antragsgegnerin auf Anforderung des Gerichts dort zum Studienjahr 2014/15 vorgelegten Kapazitätsunterlagen und der hierauf bezogenen Erläuterungen verwiesen. 7 II. 8 Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag des Antragstellers/der Antragstellerin hat jedenfalls mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs keinen Erfolg. 9 Der Antragsteller/ Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin im Studiengang Zahnmedizin zum SS 2015 über die festgesetzte Zulassungszahl bzw. die kapazitätsdeckend tatsächlich vergebenen 60 Studienplätze hinaus ein freier Studienplatz für Studienanfänger/innen zur Verfügung steht, der vergeben werden könnte, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO. 10 Das Gericht hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Studienplätze für das erste Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin entsprechend den Angaben der Antragsgegnerin vom 6. Mai 2015 aufgrund der Zulassungen durch die Stiftung für Hochschulzulassung, hochschulstart.de (SfH), in den verschiedenen Vergabequoten vergeben sind. Durch die Besetzungszahl von 60 ist die festgesetzte Aufnahmekapazität der WWU Münster für Studienanfänger/innen im Studiengang Zahnmedizin des Sommersemesters 2015 von 59 nicht nur kapazitätsdeckend ausgeschöpft, sondern sogar - wegen Überbuchung durch die SfH, § 7 Abs. 3 letzter Satz VergabeVO NRW - um eine Zulassung überschritten worden. 11 Das Gericht hat die Studienplatzkapazität im Studiengang Zahnmedizin an der WWU Münster zuletzt im Studienjahr 2013/2014 überprüft. Vorliegend ist festzustellen, dass für das Studienjahr 2014/2015 auf der Seite des Lehrangebotes vollständig identische Zahlen nach Art und Zahl der Personalstellen (insgesamt 80,50) mit einem Gesamtdeputat von 412 DS vorliegen und nach pauschaler Kürzung des Gesamtlehrdeputats zur Berücksichtigung des Personalbedarfs für die ambulanten Krankenversorgungsleistungen der Lehreinheit Zahnmedizin nach § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe c der Kapazitätsverordnung (KapVO) 56,35 Stellen verbleiben. Da das Gericht in den auf das Studienjahr 2013/2014 bezogenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes seinerzeit keinen Anlass zur Beanstandung erkannt hat, wird darauf auch für den hier betroffenen Berechnungszeitraum 2014/2015 vollumfänglich Bezug genommen und von weiteren Ausführungen abgesehen. 12 Vergleiche etwa den rechtskräftigen Beschluss des Gerichts vom 5. November 2013 – 9 Nc 76/13 – (Zahnmedizin WS 2013/2014) in NRWE. 13 Ausgehend von einem durchschnittlichen (mittleren) Lehrdeputat von (412 : 80,50 =) gerundet 5,12 DS beträgt das um den Krankenversorgungsabzug bereinigte Lehrdeputat der verfügbaren Stellen auch im Studienjahr 2014/2015 damit (56,35 x 5,12 DS =) gerundet 288,51 DS. 14 Berücksichtigungsfähige Lehrauftragsstunden, die das Lehrdeputat gemäß § 10 KapVO erhöhen könnten, sind im maßgeblichen Zeitraum (hier: SS 2013 und WS 2013/2014) ebenso wenig angefallen wie eine Verminderung des Lehrangebots nach § 11 KapVO aufgrund eines Dienstleistungsexports in Betracht kommt. 15 Es verbleibt damit ein bereinigtes Lehrangebot je Semester von 288,51 DS, das als bereinigtes Jahres -Lehrangebot (288,51 x 2 =) 577,02 DS beträgt. 16 Auf der Lehrnachfrageseite legt die Kammer ausgehend von dem Curricularnormwert in Höhe von 7,8 (Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO) einen Eigenanteil (CA p ) der Lehreinheit Zahnmedizin in Höhe von - unverändert - 5,85 zu Grunde. 17 Nach der Formel (5) der Anlage 1 zu § 6 KapVO ermittelt sich eine jährliche Aufnahmekapazität (A P ) des der Lehreinheit Zahnmedizin allein zugeordneten Studiengangs Zahnmedizin von 18 2 x 288,51 5,85 = 577,02 5,85 = 98,64. 19 Gerundet ergibt sich eine Zahl von 99 Studienplätzen für das Studienjahr, die mit der des vorherigen Berechnungszeitraumes – 2013/2014 - nach Rundung und vor Ansatz des Schwundausgleichs – vollständig identisch ist. 20 Unter Zugrundelegung eines beanstandungsfrei nach dem so genannten Hamburger Modell ermittelten Schwundausgleichsfaktors von 1/0,84, mit dem zu Gunsten einer Erhöhung der Studienanfängerzahl ein erwarteter Studienabbruch, Fach- oder Hochschulwechsel von Studierenden in höheren Fachsemestern berücksichtigt wird (§ 16 KapVO), und der hier im Verhältnis zum Vorjahr (1/0,87) kapazitätsgünstiger ausfällt, ergibt sich eine Zahl von (99 : 0,84 =) 117,85, gerundet 118 Studienanfängerplätzen für das Studienjahr 2014/2015. Da das Ministerium und die Antragsgegnerin die nach den Kriterien des § 19 KapVO (Ausstattung mit klinischen Behandlungseinheiten) deutlich niedrigere Studienanfängerplatzzahl von 107 zu Gunsten der höheren Aufnahmekapazität nach der Personalausstattung nicht zugrundelegt, entfallen bei Aufteilung der Studienplatzzahl von 118 auf die beiden Aufnahmetermine für Studienanfänger auf das abgelaufene Wintersemester und das vorliegend in Rede stehende Sommersemester jeweils 59 Plätze. Diese Zulassungszahl entspricht der Festsetzung durch die Zulassungszahlenverordnung und ist mit der Einschreibung von 60 Studienanfängern in der Lehreinheit Zahnmedizin sogar um 1 überschritten worden. 21 Freie Plätze für Studienanfänger sind daher nicht festzustellen. Damit kommt auch, soweit dies geltend gemacht worden ist, eine vorläufige Zulassung zum Studium innerhalb der festgesetzten Kapazität nicht in Betracht. 22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 23 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Sie entspricht der ständigen Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des beschließenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.