Beschluss
9 Nc 2/14
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2014:0414.9NC2.14.00
4Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller/Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller/Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Der Antragsteller/Die Antragstellerin begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) als Studienanfänger/in nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Sommersemesters (SS) 2014 außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität bzw. die Teilnahme an einem Losverfahren zur Verteilung entsprechend vorhandener Studienplätze. Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF) hat durch Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2014 (ZulassungszahlenVO 1. FS) vom 19. Dezember 2013 (GV.NRW. 2014, 2) die Zahl der von der WWU Münster aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber für den Studiengang Medizin auf 145 festgesetzt. Nach Mitteilung der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 9. April 2014 im gerichtlichen Leitverfahren 9 Nc 2/14) sind im 1. Fachsemester des Studiengangs Medizin zum SS 2014 (Stand: 8. April 2014) tatsächlich 152 Studienanfänger/innen eingeschrieben gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens, des gerichtlichen Leitverfahrens Medizin, WWU Münster, für das SS 2014 – 9 Nc 2/14 – und des Leitverfahrens Medizin des Wintersemesters (WS) 2013/2014 - 9 Nc 78/13 - einschließlich der von der Antragsgegnerin auf Anforderung des Gerichts zum Studienjahr 2013/2014 vorgelegten Kapazitätsunterlagen und der hierauf bezogenen Erläuterungen verwiesen. II. Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag des Antragstellers/der Antragstellerin hat jedenfalls mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs keinen Erfolg. Der Antragsteller/Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin im Studiengang Medizin zum SS 2014 über die festgesetzte Zulassungszahl bzw. die kapazitätsdeckend tatsächlich vergebenen Studienanfängerplätze hinaus ein freier Studienplatz zur Verfügung steht, der - ggf. nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens – unter seiner/ihrer Beteiligung vergeben werden könnte, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO. Das Gericht hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Studienplätze für das erste Fachsemester des Studiengangs Medizin entsprechend den Angaben der Antragsgegnerin vom 09. April 2014 im gerichtlichen Leitverfahren 9 Nc 2/14 aufgrund von entsprechend ausgenutzten Zulassungen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (SfH) in den verschiedenen Vergabequoten vergeben sind. Durch diese zum Stand 08. April 2014 mitgeteilte Besetzungszahl von 152 ist die festgesetzte Aufnahmekapazität der WWU Münster für Studienanfänger/innen im betroffenen Studiengang von 145 nicht nur vollumfänglich ausgeschöpft, sondern – offenbar infolge einer Überbuchung durch die SfH, § 7 Abs. 3 letzter Satz VergabeVO NRW - um sieben Einschreibungen überschritten worden. Mit dieser Einschreibungszahl wird die Aufnahmekapazität der WWU Münster im 1. vorklinischen Fachsemester im Studiengang Medizin zum SS 2014 nach dem Ergebnis der gerichtlichen Prüfung abgedeckt. Das Gericht hat die Aufnahmekapazität dieses Studiengangs in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zum Wintersemester 2013/2014 bereits überprüft. Der gerichtlichen Überprüfung lag der Berechnungszeitraum des Studienjahres 2013/2014 zugrunde, der auch für das hier verfahrensbetroffene Sommersemester 2014 maßgeblich ist (§ 2 Abs. 2 KapVO). Das Gericht ist in den seinerzeit zum WS 2013/2014 ergangenen Beschlüssen vom 25. Oktober 2013 – 9 Nc 78/13 u. a. –, juris und www.nrwe.de (nrwe), rechtskräftig, vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 06. Januar 2014 – 13 C 115/13 -, nrwe, zu dem Ergebnis gelangt, dass das bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin der WWU Münster im Studienjahr 2013/2014 421,16 Deputatstunden (DS) beträgt. Aus diesem Lehrangebot hat das Gericht nach Maßgabe der Regelungen der Kapazitätsverordnung und unter Berücksichtigung des beanstandungsfrei angesetzten Schwundverhaltens als Überprüfungstatbestand eine Kapazität von 290 Studienanfängerplätzen für das Studienjahr 2013/2014 ermittelt. Bei Aufteilung dieser Jahres-Studienplatzzahl auf die beiden Aufnahmetermine für Studienanfänger/innen entfielen nach der nicht zu beanstandenden Aufteilungsentscheidung des Ministeriums auf das Wintersemester 2013/2014 und das vorliegend in Rede stehende Sommersemester 2014 jeweils 145 Studienanfängerplätze. Diese Zulassungszahlen entsprechen den Festsetzungen durch die jeweiligen Zulassungszahlenverordnungen. An den Beurteilungen in den vorgenannten Beschlüssen, die den Beteiligten bekannt bzw. zugänglich sind, hält das Gericht nach erneuter Überprüfung unter Einschluss des in den Eilverfahren des SS 2014 angebrachten Vortrags einzelner Antragsteller/innen fest und verweist hierzu zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dortigen Beschlussgründe. Weitere vorläufig aufgrund gerichtlicher Entscheidung zum SS 2014 auszubringende Studienanfängerplätze kann das Gericht dementsprechend nicht feststellen. Darauf, ob der Antragsteller/die Antragstellerin den auf den Anordnungsgrund bzw. den Anordnungsanspruch im übrigen bezogenen und mit der Eingangsverfügung mitgeteilten Anforderungen des Gerichts hinreichend Rechnung getragen hat, kommt es damit nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und entspricht der ständigen Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des beschließenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.