Beschluss
9 Nc 17/14
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2014:0414.9NC17.14.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Antragstellerin begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) zum 4. – hilfsweise niedrigeren - vorklinischen Fachsemester nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Sommersemesters (SS) 2014 außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität bzw. die Teilnahme an einem Losverfahren zur Verteilung entsprechend vorhandener Studienplätze. Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF) hat durch Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2014 (ZulassungszahlenVO 1. Fs.) vom 19. Dezember 2013 (GV.NRW. 2014, 2) und durch Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2013/2014 (ZulassungszahlenVO höhere FS.) vom 28. Januar 2014 (GV.NRW. 2014, 54) die Zahlen der von der WWU Münster zum SS 2014 in den vorklinischen Fachsemestern des Studiengangs Medizin aufzunehmenden Studierenden wie folgt festgesetzt: 1. vorklin. Fs.: 145, 2. vorklin. Fs.: 142, 3. vorklin. Fs.: 139 und 4. vorklin. Fs.: 136. (Soll-Summe höhere Fs.: 417) Nach Mitteilung der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 9. April 2014 im gerichtlichen Leitverfahren 9 Nc 2/14) stehen dem die folgenden tatsächlichen Einschreibungs- bzw. Rückmeldezahlen gegenüber: 1. vorklin. Fs.: 152, 2. vorklin. Fs.: 148, 3. vorklin. Fs.: 139 und 4. vorklin. Fs.: 152. (Ist-Summe höhere Fs.: 439) Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens, des gerichtlichen Leitverfahrens Medizin, WWU Münster, für das SS 2014 – 9 Nc 2/14 – und des Leitverfahrens Medizin des Wintersemesters (WS) 2013/2014 - 9 Nc 78/13 - einschließlich der von der Antragsgegnerin auf Anforderung des Gerichts zum Studienjahr 2013/2014 vorgelegten Kapazitätsunterlagen und der hierauf bezogenen Erläuterungen verwiesen. II. Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag der Antragstellerin hat jedenfalls mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin im Studiengang Medizin zum SS 2014 über die festgesetzten Zulassungszahlen bzw. die kapazitätsdeckend tatsächlich vergebenen Studienplätze hinaus ein freier Studienplatz in einem der antragsbetroffenen vorklinischen Fachsemesters des Studiengangs Medizin zur Verfügung steht, der - ggf. nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens – unter ihrer Beteiligung vergeben werden könnte, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO. Das Gericht hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Studienplätze für die vorklinischen Fachsemester des Studiengangs Medizin entsprechend den Angaben der Antragsgegnerin vom 09. April 2014 im gerichtlichen Leitverfahren 9 Nc 2/14 aufgrund von entsprechenden Einschreibungen bzw. Rückmeldungen vergeben sind. Durch diese zum Stand 08. April 2014 mitgeteilten Besetzungszahlen ist die jeweils festgesetzte Aufnahmekapazität bzw. Auffüllgrenze für diese Fachsemester nicht nur vollumfänglich ausgeschöpft, sondern insgesamt um die Zahl neunundzwanzig überschritten worden, wobei die Überschreitung bezogen auf die höheren vorklinischen Fachsemester zweiundzwanzig beträgt. Mit dieser Einschreibungs- bzw. Rückmeldezahl wird die Aufnahmekapazität der WWU Münster für die vorklinischen Fachsemester des Studiengangs Medizin zum SS 2014 nach dem Ergebnis der gerichtlichen Prüfung abgedeckt. Das Gericht hat die Aufnahmekapazität des Studiengangs Medizin an der WWU Münster in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zum Wintersemester 2013/2014 bereits überprüft. Der gerichtlichen Überprüfung lag der Berechnungszeitraum des Studienjahres 2013/2014 zugrunde, der auch für das hier verfahrensbetroffene Sommersemester 2014 maßgeblich ist (§ 2 Abs. 2 KapVO). Das Gericht ist in den seinerzeit zum WS 2013/2014 ergangenen – und rechtskräftig gewordenen - Beschlüssen vom 25. Oktober 2013 – etwa 9 Nc 78/13 (Leitsache Medizin 1. vorklinisches Fs.) und 9 Nc 111/13 u. a. (höhere vorklinische Fs.), juris und www.nrwe.de (nrwe) -, vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 06. Januar 2014 – 13 C 115/13 -, nrwe, zu dem Ergebnis gelangt, dass das bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin der WWU Münster im Studienjahr 2013/2014 421,16 Deputatstunden (DS) beträgt. Aus diesem Lehrangebot hat das Gericht nach Maßgabe der Regelungen der Kapazitätsverordnung und unter Berücksichtigung des beanstandungsfrei angesetzten Schwundverhaltens als Überprüfungstatbestand eine Kapazität von 290 Studienanfängerplätzen für das Studienjahr 2013/2014 ermittelt. Bei Aufteilung dieser Jahres-Studienplatzzahl auf die beiden Aufnahmetermine für Studienanfänger/innen entfielen auf das WS 2013/2014 und das vorliegend in Rede stehende SS 2014 jeweils 145 Studien anfänger plätze. Bei der der angesetzten Schwundquote entsprechenden semesterlichen Übergangsquote von 0,9797 errechneten sich bezogen auf das Studienjahr 2013/2014 auf dieser Basis folgende Studienplatzzahlen in den höheren vorklinischen Fachsemestern: 284 Studienplätze/Jahr für das 2. Fs., 278 Studienplätze/Jahr für das 3. Fs. und 272 Studienplätze/Jahr für das 4. Fs., woraus bei der – auch hier möglichen – gleichmäßigen Verteilung dieser Studienplatzzahlen auf das WS 2013/2014 und das SS 2014 jeweils die folgenden semesterlichen Studienplatzzahlen folgten: 142 (2. vorklinisches Fs.), 139 (3. vorklinisches Fs.) und 136 (4. vorklinisches Fs.). Diesen Ergebnissen entsprechen die Festsetzungen in den hier maßgeblichen Zulassungszahlenverordnungen. An den Beurteilungen in den vorgenannten Beschlüssen, die den Beteiligten bekannt bzw. zugänglich sind, hält das Gericht nach erneuter Überprüfung unter Einschluss des in den Eilverfahren des SS 2014 angebrachten Vortrags einzelner Antragsteller/innen fest und verweist hierzu zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dortigen Beschlussgründe. Weitere vorläufig aufgrund gerichtlicher Entscheidung zum SS 2014 auszubringende Studienplätze für die vorklinischen Fachsemester kann das Gericht dementsprechend nicht feststellen, und zwar unabhängig davon, dass zum einen die Einschreibungszahl für das 1. vorklinische Fachsemester die Sollzahl um 7 übersteigt und zum anderen die Gesamtzahl der in den höheren vorklinischen Fachsemestern tatsächlich zugelassenen Studierenden (= 439) um die Zahl 22 höher liegt als die Summe der insoweit insgesamt bestimmten Sollzahlen (= 417), was die Antragsgegnerin in den Grenzen des § 25 Abs. 3 VergabeVO NRW - je nach Rückmeldezahl - sogar zu entsprechenden Saldierungen in den höheren Fachsemestern berechtigt hätte. Darauf, ob die Antragstellerin den auf den Anordnungsgrund bzw. den Anordnungsanspruch im Übrigen bezogenen und mit der Eingangsverfügung mitgeteilten Anforderungen des Gerichts hinreichend Rechnung getragen hat, kommt es damit nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und entspricht der ständigen Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des beschließenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.