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Anerkenntnisurteil

13 K 2930/12

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2013:0319.13K2930.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird wegen Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leistet. 1 2 Tatbestand: 3 Die Beklagte ist am 00.00.0000 in N. geboren. Sie ist ledig und Mutter von zwei 1999 und 2005 geborenen Kindern. Die Kinder leben mit ihr zusammen. Der Vater der Kinder, Herr B. C. , lebt von der Beklagten und den Kindern getrennt. Er hat ein eingeschränktes Umgangsrecht mit den Kindern. 4 Die Beklagte erwarb im Juni 1996 in E. den Hauptschulabschluss der Klasse 10 Typ A. Im Anschluss daran besuchte sie bis 1997 eine Berufsfachschule in E. , die sie ohne Abschluss verließ. Am 00.00.0000 begann sie eine Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten, die sie im Juni 2001 erfolgreich abschloss. Nach einer dreimonatigen Tätigkeit in einer Rechtsanwaltskanzlei in E. trat die Beklagte im September 2001 als Justizangestellte in den Justizdienst beim Amtsgericht E. ein. Ihre Einstellung erfolgte zunächst befristet. Ab dem 00.00.0000 wurde sie unbefristet als Justizhelferin im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Am 00.00.0000 wurde sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Justizwachtmeisterin und am 00.00.0000 zur Justizoberwachtmeisterin ernannt. Am 00.00.0000 erfolgte ihre Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit. Durch Art. 1 § 1 des Gesetzes zur Anhebung des Eingangs- und des Spitzenamtes in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes ist sie kraft Gesetzes mit Wirkung ab dem 00.00.0000 in das Amt einer Justizhauptwachtmeisterin, Besoldungsgruppe A 4, übergeleitet worden. Ihr Aufgabenbereich beim Amtsgericht E. umfasste insbesondere Postfertigungs- und Abtragearbeiten sowie Sitzungs-, Sicherungs-, Vorführ- und Ordnungsdienst. Ihre Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen sind zuletzt unter dem 00.00.0000 durch den Präsidenten des Amtsgerichts E. mit der Note „vollbefriedigend (untere Grenze)“ beurteilt worden. In der Beurteilung ist sie als fleißig und sehr einsatzfreudig bezeichnet worden. 5 Die Beklagte ist disziplinarrechtlich nicht vorbelastet. Das Amtsgericht N1. verurteilte sie am 00.00.0000 wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 30 Euro und verbot ihr für die Dauer eines Monats das Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr. Das Urteil ist rechtskräftig. 6 Der Präsident des Amtsgerichts E. leitete mit Verfügung vom 00.00.0000 ein Disziplinarverfahren gegen die Beklagte ein. Er setzte sie hiervon zunächst nicht in Kenntnis. 7 Am 00.00.0000 erschien die Beklagte auf Vorladung zu einem Gespräch mit dem Präsidenten des Amtsgerichts, dem Geschäftsleiter des Amtsgerichts und dem Sachbearbeiter für Personalangelegenheiten der Justizwachtmeisterei. In dem Gespräch wurde der Beklagten die Ausübung der Prostitution vorgehalten. Die Aussagen der Beklagten sind nicht verwertbar, weil sie nicht ordnungsgemäß über ihre Rechte belehrt wurde. Am Ende des Gesprächs wurde ihr die auf den 00.00.0000 datierte Verfügung des Präsidenten des Amtsgerichts ausgehändigt, mit der ihr die Führung der Dienstgeschäfte verboten wurde. Die Verfügung ist bestandskräftig geworden. 8 Mit Verfügung vom 00.00.0000 teilte der Präsident des Amtsgerichts E. der Beklagten förmlich die Einleitung des Disziplinarverfahrens und die gegen sie erhobenen Vorwürfe mit. Der Präsident des Oberlandesgerichts I. bat den Präsidenten des Amtsgerichts E. unter dem 00.00.0000, die in der Einleitungsverfügung vom 00.00.0000 genannten Vorwürfe zu präzisieren und der Beklagten die konkretisierte Einleitungsverfügung zuzustellen. 9 Mit Verfügung vom 00.00.0000 konkretisierte der Präsident des Amtsgerichts E. die Vorwürfe gegenüber der Beklagten wie folgt: 10 „I. 1. Ihnen wird vorgeworfen, jedenfalls in dem Zeitraum vom 22. 9. 2008 bis 11. 10. 2009 11 - als Prostituierte u. a. in dem Club B1. in F. tätig gewesen zu sein 12 - und Fotoreihen mit eindeutig pornographischen Szenen (Darstellung verschiedener sexueller Handlungen, Darstellung von Genitalien) auf mehreren kostenpflichtigen Internetseiten, u. a. www.000000000.com, Unterordner „Ficken über I1. Dächern“ veröffentlicht bzw. die Veröffentlichung ermöglicht zu haben. Sie präsentierten sich hierbei unter dem Namen ‚M. ‘ Halbamerikanerin. 13 2. Ferner wird Ihnen vorgeworfen, in den Zeiträumen vom 22. 9. 2008 bis 17. 5. 2009, 6./7. 7. 2009 sowie seit dem 29. 7. 2009 der Prostitution nachgegangen und im Internet posiert zu haben, obwohl sie über ärztliche Atteste ihre Dienstunfähigkeit angezeigt bzw. Sonderurlaub wegen Erkrankung ihrer Tochter beantragt hatten. 14 II. Außerdem wird Ihnen vorgeworfen, in den folgenden Fällen Ihr Fernbleiben vom Dienst nicht unverzüglich angezeigt und entsprechende ärztliche Bescheinigungen rechtzeitig vorgelegt zu haben. So haben Sie Ihre Fehlzeiten 15 - ab dem 17. 8. 2009 durch ärztliche Bescheinigung vom 18. 8. 2009, hier eingegangen am 25. 8. 2009, 16 - ab dem 31. 8. 2009 durch ärztliche Bescheinigung vom 31. 8. 2009, hier eingegangen am 7. 9. 2009 17 - ab dem 3. 9. 2009 durch ärztliche Bescheinigung vom 3. 9. 2009, hier eingegangen am 10. 9. 2009 18 verspätet angezeigt. 19 II. Weiterhin wird Ihnen vorgeworfen, Ihren Dienstausweis nicht sorgfältig aufbewahrt zu haben. Mit Schreiben vom 20. 5. 2009 zeigten Sie den Diebstahl Ihres Dienstausweises an. Mit Schreiben vom 3. 6. 2009 gaben Sie an, dass der Dienstausweis, der offensichtlich aus Ihrem Auto gestohlen wurde, wieder in Ihrem Besitz sei. Ferner habe ich Ihnen am 12. 10. 2009 aufgegeben, u. a. Ihren Dienstausweis zurückzugeben, was noch nicht erfolgt ist.“ 20 Mit Verfügung an die Beklagte vom 00.00.0000 dehnte der Präsident des Amtsgerichts E. das Disziplinarverfahren aus. Er warf ihr unter Hinweis auf ein Schreiben der Rechtsanwälte M1. und andere aus P. vom 17. 8. 2010 vor, von Februar 2010 bis Ende Juli 2010 regelmäßig an mindestens fünf Tagen pro Woche in P. in einem Etablissement der Prostitution nachgegangen zu sein, ohne im Besitz einer Nebentätigkeitsgenehmigung zu sein. 21 Mit Verfügung vom 00.00.0000 teilte der Präsident des Amtsgerichts E. der Beklagten den Abschluss und das Ergebnis der Ermittlungen im Disziplinarverfahren mit und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. 22 Der Präsident des Amtsgerichts E. bat den Präsidenten des Oberlandesgerichts I. unter dem 00.00.0000 um Übernahme des Disziplinarverfahrens. Mit Verfügung vom 00.00.0000 teilte der Präsident des Oberlandesgerichts der Beklagten mit, dass er das Disziplinarverfahren in seine Zuständigkeit übernommen habe. Den Vorwurf des nicht unverzüglichen Anzeigens des Fernbleibens vom Dienst und der nicht rechtzeitigen Vorlage entsprechender ärztlicher Bescheinigungen hielt der Präsident des Oberlandesgerichts unter Berücksichtigung der Einlassung der Beklagten nicht aufrecht. Im Übrigen verblieb er bei den in der konkretisierten Einleitungsverfügung erhobenen Vorwürfen. 23 Mit Verfügung vom 00.00.0000 enthob der Präsident des Oberlandesgerichts I. die Beklagte vorläufig des Dienstes und ordnete die Einbehaltung von 10 % der jeweiligen monatlichen Dienstbezüge an. Den hiergegen gerichteten Antrag der Beklagten auf Aussetzung der Vollziehung lehnte die Disziplinarkammer mit Beschluss vom 4. 8. 2011 - 13 L 284/11.O - ab. Der Beschluss ist rechtskräftig. 24 Bereits mit Verfügung vom 00.00.0000 teilte der Präsident des Oberlandesgerichts I. der Beklagten den Abschluss und das Ergebnis der Ermittlungen im Disziplinarverfahren mit. Gleichzeitig gab er ihr Gelegenheit, zur beabsichtigten Erhebung einer Disziplinarklage Stellung zu nehmen. 25 Mit Verfügung vom 00.00.0000 leitete der Präsident des Amtsgerichts E. ein weiteres Disziplinarverfahren gegen die Beklagte wegen des Vorwurfs ein, in der Zeit zwischen Juni und Ende November 2011 in M2. im U.-------weg 72 und in der N2.-----straße 6 der Prostitution nachgegangen zu sein. 26 Mit Verfügung vom 00.00.0000 teilte der Präsident des Amtsgerichts E. der Beklagten den Abschluss und das Ergebnis der Ermittlungen im Disziplinarverfahren mit und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. 27 Der Präsident des Amtsgerichts E. bat den Präsidenten des Oberlandesgerichts I. unter dem 00.00.0000 um Übernahme des Disziplinarverfahrens. Mit Verfügung vom 00.00.0000 teilte der Präsident des Oberlandesgerichts der Beklagten mit, dass er auch das weitere Disziplinarverfahren in seine Zuständigkeit übernommen habe. Gleichzeitig dehnte er das Disziplinarverfahren aus und warf der Beklagten vor, zwischen dem 00.00.0000 und dem 00.00.0000 auch in U1. der Prostitution nachgegangen zu sein. Außerdem gab er der Beklagten Gelegenheit, zur beabsichtigten Erhebung einer weiteren Disziplinarklage Stellung zu nehmen. 28 Der Kläger hat mit beim Gericht am 00.00.0000 eingegangenen Schriftsatz vom 00.00.0000 die Klage 13 K 2145/11.O erhoben und der Beklagten vorgeworfen: 29 „1. a) In dem Zeitraum von Februar 2010 bis Ende Juli 2010 ging die Beklagte an mindestens fünf Tagen pro Woche im Club B 25 in P. , C1.-------straße 25, der Prostitution nach und bot dabei ihre Dienste mit Fotos und detaillierten Beschreibungen im Internet an. Darüber hinaus ist sie als Prostituierte im August 2010 zumindest einmal im Bordell ‚E1. 0000000000000‘ in C2. tätig geworden. Ferner erzählte die Beklagte einem Dritten, dass sie auch im Herbst und Winter 2009/2010 im ‚A. FKK-Club‘ in X. bei P. sowie in der Zeit vom 9. 8. 2010 bis 13. 8. 2010 in einem Club in O. im T. als Prostituierte gearbeitet habe. 30 b) Die vorgenannten Tätigkeiten übte die Beklagte als ungenehmigte Nebentätigkeit aus. 31 2. In der Zeit vor September 2009, wahrscheinlich am 21. 5. 2009 (‚Vatertag‘), wirkte die Beklagte im Rahmen einer ‚Gang-Bang-Party‘ in I2. an der Erstellung von Fotoreihen mit eindeutig pornographischen Szenen mit. Sie ermöglichte, dass diese auf kostenpflichtigen Internetseiten (www.000000000.com – Untertitel ‚Ficken über I1. Dächern‘) veröffentlicht und somit für jedermann einsehbar wurden. 32 3. Im Mai/Juni 2009 bewahrte die Beklagte ihren Dienstausweis nicht sorgfältig auf und gab ihn trotz mehrfacher Aufforderung durch den Präsidenten des Amtsgerichts E. nicht zurück.“ 33 Mit am 00.00.0000 eingegangen Schriftsatz vom 00.00.0000 hat der Kläger die Klage 13 K 2930/12.O erhoben und der Beklagten vorgeworfen, 34 „1. in der Zeit zwischen Juni 2011 und Anfang Dezember 2011 in M2. jeweils in Bordellen der gewerbsmäßigen Prostitution nachgegangen zu sein, und zwar 35 vom 6. 6. 2011 bis 10. 6. 2011 in M2. , U.-------weg 72, 36 vom 7. 11. 2011 bis 11. 11. 2011 in M2. , N2.-----straße 6, 37 vom 28. 11. 2011 bis 2. 12. 2011 in M2. , U.-------weg 72; 38 2. in U1. im Club ‚X1. ‘, C3. Straße 28, ebenfalls der gewerblichen Prostitution in folgenden Zeiten nachgegangen zu sein: 39 23. 9. 2011 bis 30. 9. 2011, 40 am 3. 10. 2011, 41 13. 10. 2011 bis 14. 10. 2011, 42 18. 10. und 19. 10. 2011; 43 3. die unter 1. und 2. genannten Tätigkeiten als ungenehmigte Nebentätigkeiten ausgeübt zu haben.“ 44 Die Kammer hat die Klageverfahren mit Beschluss vom 00.00.0000 zur gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung verbunden. E1. verbundene Klageverfahren wird unter dem Aktenzeichen 13 K 2930/12.O fortgeführt. In der mündlichen Verhandlung hat die Kammer durch Beschluss das Disziplinarverfahren gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW beschränkt und die Vorwürfe des Klägers gegen die Beklagte in der Klageschrift vom 00.00.0000 Nr. 1. a) (Ausübung der Prostitution zwischen Herbst 2009 bis August 2010) und b) (Verstoß gegen Nebentätigkeitsrecht) sowie Nr. 3. (Dienstausweis) aus dem Disziplinarverfahren ausgeschieden. 45 Der Kläger trägt zur Begründung der verbleibenden Vorwürfe vor: Nach dem Ergebnis des behördlichen Disziplinarverfahrens habe die Beklagte an der Gang-Bang-Party in I2. teilgenommen und die Veröffentlichung der Fotos über die Gang-Bang-Party im Internet ermöglicht. Dies habe sie ebenso eingeräumt wie die Ausübung der ihr in der Klageschrift vom 26. 10. 2012 vorgeworfenen Tätigkeit als Prostituierte in M2. und U1. . Sie habe durch diese Tätigkeiten in ganz besonders schwerer Weise das Vertrauen missbraucht, das als Ausprägung des öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses unabdingbarer Inhalt des Beamtenverhältnisses sei. Zugleich sei damit ein Verlust der Achtung der Beklagten eingetreten. Als Justizhauptwachtmeisterin habe sie in vielen Fällen mit Publikum zu tun, sei es an der Sicherheitsschleuse des Amtsgerichts oder im Vorführdienst. Wäre ihre Tätigkeit als Prostituierte bekannt, würde dies dem Ansehen der Justiz insgesamt abträglich sein. Denn die Kenntnis von der Ausübung der Prostitution werde auch in der Vorstellungswelt eines vorurteilsfrei wertenden Betrachters zu einem erheblichen, nicht wiedergutzumachenden Ansehensverlust der Beklagten führen. Die Beklagte entlaste auch nicht ihr Vorbringen, sie sei teilweise von ihrem damaligen Lebensgefährtin N3. E2. zur Ausübung der Prostitution gezwungen worden. E1. Vorbringen sei bereits unglaubhaft. Abgesehen davon hätte sie jederzeit die vermeintliche Erpressung etwa bei der Polizei anzeigen können und müssen. Insgesamt sei ein Vertrauensverlust auf Seiten des Dienstherrn eingetreten, der irreparabel sei. 46 Der Kläger beantragt, 47 die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. 48 Die Beklagte beantragt, 49 die Klage abzuweisen. 50 Sie macht geltend: Der Kläger habe die in der Klageschrift vom 00.00.0000 unter Nr. 1. angeführten Vorwürfe der Prostitution nicht hinreichend ermittelt und nicht ausreichend sie entlastende Umstände berücksichtigt. Insoweit sei die Klageschrift vom 00.00.0000 auch mängelbehaftet, weil teilweise die Vorwürfe nicht hinreichend präzise seien und ihr teilweise das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei. Sie habe an der Gang-Bang-Party in I2. teilgenommen und dafür 200 Euro erhalten. Ihre Einwilligung zur beliebigen Verwendung der auf der Gang-Bang-Party erstellten Fotos im Internet habe sie nicht bewusst und positiv erteilt. Nachdem ihr die Veröffentlichung im Internet bekannt geworden sei, habe sie dafür gesorgt, dass die Fotos aus dem Internet entfernt worden seien. Der Vater ihrer Kinder, B. C. , habe ihren früheren Lebensgefährten N3. E2. bewusst auf sie angesetzt, um sie durch Druck und Erpressung in die Prostitution zu verstricken und ihr durch das sich daran anschließende Disziplinarverfahren die Lebensgrundlage zu entziehen. Sie habe Angst gehabt, dass N3. E2. , der Mitglied der M3. I3. sei, ihren Kindern etwas antun könne. Diese Angst sei nachvollziehbar und nicht von der Hand zu weisen. Sie habe zwar nicht sofort, aber letztlich doch N3. E2. bei der Polizei angezeigt und gegen ihn ausgesagt. Aufgrund des auf sie ausgeübten Drucks habe sie sich von September bis Dezember 2011 in einem gesundheitlichen Zustand befunden, der ihre Schuldfähigkeit ausschließe, jedenfalls aber eine verminderte Schuldfähigkeit begründet habe. Nicht nachvollziehbar sei die Auffassung des Klägers, sie hätte dem Drängen und den subtilen Drohungen von N3. E2. widerstehen müssen. Mit dieser Begründung könne jedem Nötigungs- und Erpressungsopfer vorgeworfen werden, der Drohung hätte standgehalten und die Polizei eingeschaltet werden müssen. Prostitution sei nicht strafbar und in der von ihr ausgeübten „Form“ auch nicht geeignet, das Ansehen des Dienstherrn nachhaltig zu beeinträchtigen. Sie habe zudem die Prostitution weit von ihrem Dienstort entfernt ausgeübt. Deshalb sei nicht anzunehmen, dass sie in ihrer dienstlichen Tätigkeit jemals mit Personen in Kontakt gerate, die Kenntnis von ihrer Tätigkeit als Prostituierte in M2. und U1. hätten. Darüber hinaus habe sie im „Behördenapparat“ eine völlig untergeordnete Funktion, die keinerlei repräsentative Maßnahmen nach Außen beinhalte. 51 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der vorliegenden Gerichtsakte, der Gerichtsakte 13 L 248/11.O sowie der vom Kläger vorgelegten Verwaltungsvorgänge und sonstigen Akten Bezug genommen. 52 Entscheidungsgründe: 53 Der Entscheidung über die Disziplinarklage stehen die von der Beklagten geltend gemachten Fehler im behördlichen Disziplinarverfahren und die von ihr angeführten Mängel der Klageschrift nicht entgegen. Sämtliche Verfahrensfehler und vermeintlichen Mängel der Klageschrift betreffen allein die in der Klageschrift vom 00.00.0000 unter Nr. 1. a) angeführten Vorwürfe der Prostitution in P. , C2. , X. und O. (T. ). Darauf kommt es nicht mehr an. Diese Vorwürfe hat die Disziplinarkammer durch unanfechtbaren Beschluss in der mündlichen Verhandlung aus dem Disziplinarverfahren ausgeschieden. 54 Die zulässige Klage ist begründet. Nach den Feststellungen im behördlichen und gerichtlichen Disziplinarverfahren ( I. ) hat die Beklagte schuldhaft die ihr obliegenden beamtenrechtlichen Pflichten verletzt ( II. ). E1. Dienstvergehen betrifft den Kernbereich der Pflichten der Beklagten und erfordert ihre Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ( III. ). 55 I. 56 In tatsächlicher Hinsicht geht die Kammer aufgrund der Erkenntnisse im behördlichen und gerichtlichen Disziplinarverfahren von folgendem Sachverhalt in Bezug auf die noch streitgegenständlichen Vorwürfe des Klägers gegen die Beklagte aus: 57 1. Am 21. 5. 2009 (sog. „Vatertag“) nahm die Beklagte mit ihrer Schwester O1. in I2. an einer Gang-Bang-Party teil. Sie erhielt für ihre Teilnahme 200 Euro und nahm dort unter dem ihr nach eigenem Vortrag „zugeteilten“ Namen „M. “ teil. Ein Verantwortlicher fragte sie und ihre Schwester vor Beginn der Party, ob sie etwas dagegen hätten, wenn während der Partys Fotos gemacht würden. Sie und ihre Schwester waren damit einverstanden. Der Veranstalter übersandte ihr nach der Party eine CD mit den auf der Gang-Bang-Party angefertigten Fotos. Die Fotos waren zumindest im August 2009 im Internet auf der kostenpflichtigen Website www.00000000.com veröffentlicht. Sie zeigen die als Person eindeutig erkennbare und identifizierbare Beklagte nackt und halbnackt sowie beim Oral- und Geschlechtsverkehr. 58 Die Beklagte hat ihre Teilnahme an der Gang-Bang-Party und ihr Einverständnis zur Anfertigung und „Verwendung“ der Fotos unter anderem in ihrer Vernehmung durch das Polizeipräsidium E. am 12. und 16. 4. 2012 eingeräumt. Außerdem gab sie an, 2011 „noch drei- oder viermal privat Gangbang Partys in Ingolstadt besucht“ zu haben. Mit Schreiben ihrer damaligen Prozessbevollmächtigten vom 25. 8. 2010 hat sie im behördlichen Disziplinarverfahren angegeben, sie habe der Veröffentlichung der Fotos nicht vorab widersprochen, was ein Fehler gewesen sei. Sie habe über die beamtenrechtlichen Folgen „nicht einmal ansatzweise nachgedacht“. Es sei ihr im Nachhinein bewusst, dass die Veröffentlichung dem Ansehen des Berufsbeamtentums geschadet habe. Mit Schreiben ihrer jetzigen Bevollmächtigten vom 10. 11. 2010 hat die Beklagte im behördlichen Disziplinarverfahren ausgeführt, sie habe ihr Einverständnis „mit einer Verwendung der Fotos gegeben“, sie sei „damals allerdings nicht davon ausgegangen, dass diese sodann wahllos im Internet von verschiedenen Clubs verwendet“ würden. Auch im Schriftsatz vom 00.00.0000 hat die Beklagte im Eilverfahren 13 L 248/11.O angegeben, sie habe ihr Einverständnis zur „Verwendung“ der Fotos erteilt. Im gerichtlichen Verfahren hat sie mit Schriftsatz vom 00.00.0000 ergänzend ausgeführt, nachdem ihr „eine entsprechende Verwendung“ der Fotos bekannt geworden sei, habe sie dafür gesorgt, dass die Fotos aus dem Internet entfernt würden. Nähere Einzelheiten hierzu hat sie nicht mitgeteilt. 59 2. In der Zeit von Juni bis Anfang Dezember 2011 ging die Beklagte gewerbsmäßig der Prostitution in M2. und U1. nach. 60 Vom 6. 6. bis 10. 6. 2011 war die Beklagte als Prostituierte im U.-------weg 24 in M2. tätig. Sie ist dieser Tätigkeit aus eigenem und freiem Entschluss nachgegangen. Dies hat sie im Disziplinarverfahren und bei ihrer Vernehmung durch das Polizeipräsidium E. eingeräumt. Beim Polizeipräsidium E. am 00.00.0000 hat sie insoweit zu ihren Beweggründen ausgeführt: 61 „Auf der Arbeitsstelle war ich ohnehin als Prostituierte angesehen. Ich habe mir dann überlegt, ob ich es nicht einmal versuchen sollte. Es kam nun alles zusammen. Ich hatte nicht unbedingt Angst davor, außerdem konnte ich das Geld gut gebrauchen. Letztlich wollte ich auch wissen, wie es sein kann, dass Bilder von mir z. B. in P. erscheinen, obwohl ich damit nie etwas zu tun hatte.“ 62 Die Beklagte hat im Disziplinarverfahren weiter eingeräumt, in der N2.-----straße 6 in M2. vom 7. bis 11. 11. 2011 und vom 28. 11. bis 2. 12. 2011 der gewerbsmäßigen Prostitution nachgegangen zu sein. Die Zeitangaben beruhen auf Feststellungen der Polizei M2. . Danach war die Beklagte innerhalb der genannten Zeiträume als Prostituierte in M2. gemeldet. Sie selbst hat bei ihrer persönlichen Anhörung im Disziplinarverfahren angegeben, „die von der Polizei M2. angegebenen Tätigkeitszeiträume vom 6. 6. – 10. 6., 7. 11. – 11. 11. und 28. 11. – 2. 12. 2011 sind so zutreffend“. Soweit sie im Rahmen ihrer Vernehmung durch das Polizeipräsidium E. am 15. 12. 2011 angegeben hat, sie sei Ende November 2011 nach ihrer am 26. 11. 2011 erfolgten Trennung von N3. E2. nochmals nach M2. „in den Club“ gefahren, habe dort aber nicht gearbeitet, ist dieser Vortrag unglaubhaft. Zur Überzeugung der Kammer ist die Beklagte auch in der Zeit vom 28. 11. bis 2. 12. 2011 in M2. der gewerbsmäßigen Prostitution nachgegangen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass sie außer ihrer Tätigkeit als Prostituierte in M2. einen anderen Bezugspunkt zu dieser Stadt hat. Dass sie dort für mehrere Tage „in den Club“ gefahren sein soll, ohne dort (auch) als Prostituierte gearbeitet zu haben, ist unglaubhaft, weil dafür kein nachvollziehbarer Grund angeführt worden ist. Für eine Tätigkeit als Prostituierte spricht vielmehr, dass sie im Disziplinarverfahren auch die Zeit vom 28. 11. bis 2. 12. 2011 als „Tätigkeitszeitraum“ bezeichnet hat. Die Tätigkeit als Prostituierte bestätigt außerdem das Schreiben der Polizeidirektion M2. an den Präsidenten des Oberlandesgerichts I. vom 2. 12. 2011. Danach suchten Beamte des Kommissariats 24 der Polizeidirektion M2. am 1. 12. 2011 die Wohnung in der N2.-----straße 6 in M2. auf. Nach Angaben von Frau U2. , die die Beamten in Empfang nahm, hatten die Beklagte und Frau E3. beim Eintreffen der Beamten Kunden. Nachdem Frau U2. die Beklagte und Frau E3. aus ihren Zimmern geholt hatte, gab die Beklagte gegenüber den Beamten an, sie arbeite seit dem 00.00.0000 in der Wohnung, weil seit drei Jahren ein Verfahren gegen sie laufe und sie das Geld benötige. Frau U2. und Frau E3. bestätigten, dass die Beklagte in der N2.-----straße 6 seit dem 00.00.0000 als Prostituierte arbeite. 63 Die Beklagte hat im Disziplinarverfahren weiter zugestanden, in U1. im Club „X1. 7“ die Prostitution gewerblich ausgeübt zu haben. Die vom Kläger angegebenen Zeiträume der Prostitutionsausübung vom 23. 9. 2011 bis 30. 9. 2011, am 3. 10. 2011, vom 13. 10. 2011 bis 14. 10. 2011 und vom 18. 10. und 19. 10. 2011 hat die Beklagte nicht in Abrede gestellt. Sie hat zwar bei ihrer ersten Vernehmung durch das Polizeipräsidium E. am 14. 12. 2011 angegeben, sie sei erstmals im Oktober 2011 in U3. als Prostituierte tätig gewesen. Aus ihren späteren Angaben im Rahmen der Vernehmung durch das Polizeipräsidium und einer von ihr vorgelegten „Quittung“ ergeben sich aber die vom Kläger angeführten Zeiträume der gewerblichen Prostitutionsausübung in U1. . Auch im Disziplinarverfahren hat die Beklagte nicht (mehr) geltend gemacht, erstmals im Oktober 2011 als Prostituierte in U1. gearbeitet zu haben. 64 Hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Prostituierte in M2. und U1. hat die Beklagte geltend gemacht, ihr damaliger Lebensgefährte N3. E2. , den sie im Juli 2011 nach ihrer Aussage vom 14. 12. 2011 kennengelernt hatte, habe sie zu der Prostitutionstätigkeit ab September 2011 durch Drohungen und Erpressung gezwungen. Ungeachtet aller – gewichtigen - Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Behauptung, unterstellt die Kammer ihren Vortrag als wahr. Die Richtigkeit der Behauptung ist unerheblich, weil aus den nachfolgenden Gründen zu III. auch im Falle einer durch Drohungen und Erpressung erfolgten gewerbsmäßigen Prostitution ein Dienstvergehen der Beklagten vorliegt, das ihre Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erfordert. 65 Nicht von der Wahrunterstellung umfasst wird der Zeitraum vom 28. 11. bis 2. 12. 2011. Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass die Beklagte in der Zeit nach dem 00.00.0000 aus eigenem Entschluss und auch sonst freiwillig der gewerblichen Prostitution in M2. nachging. Bei ihrer Vernehmung durch das Polizeipräsidium E. gab sie am 15. 12. 2011 hinsichtlich der Trennung von N3. E2. an: 66 „Letztendlich haben wir uns dann am 26. 11. 2011 so gestritten, dass ich mich von ihm getrennt habe. Voraus ging ein Vorfall in der Wohnung der Ex-Freundin des N3. , der N4. -M4. .“ 67 Greifbare Anhaltspunkte für eine Trennung nicht am 26. 11. 2011, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, sind weder von der Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ebenso wenig ist ersichtlich oder substantiiert vorgetragen, dass die behaupteten Drohungen und die vermeintliche Erpressung durch N3. E2. auch nach dem 26. 11. 2011 fortdauerten oder fortwirkten. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, die Beklagte habe ihm mitgeteilt, dass die Drohungen und Erpressungen bis Mitte Dezember 2012 andauerten, ist dieser Vortrag nicht mit konkreten und nachvollziehbaren Tatsachen begründet worden. Anlass, hierzu näher vorzutragen, bestand schon deshalb, weil angesichts der erfolgten Trennung der Beklagten von N3. E2. aus sich heraus nicht plausibel ist, dass er gleichwohl die Beklagte weiterhin bedroht und erpresst haben soll. 68 3. Eine Nebentätigkeitsgenehmigung für die Tätigkeit als Prostituierte ist ihr nicht erteilt worden. Sie hat die Tätigkeit auch nicht ihrem Dienstherrn angezeigt. 69 II. 70 Ausgehend von dem dargelegten Sachverhalt hat die Beklagte sich eines – einheitlichen - schweren Dienstvergehens schuldig gemacht. 71 1. Sie hat gegen ihre sich aus § 34 Satz 3 BeamtStG und dem Nebentätigkeitsrecht ergebenden Pflichten verstoßen. 72 a) E1. Verhalten der Beklagten in I2. , M2. und U1. steht mit ihren sich aus § 34 Satz 3 BeamtStG ergebenden Pflichten nicht in Einklang. 73 Nach dieser Vorschrift muss das Verhalten der Beamten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert. Ein gegen diese Pflicht verstoßendes Verhalten außerhalb des Dienstes ist nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG allerdings nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Beide Vorschriften haben nicht den Zweck, dass Verhalten einer Beamtin oder eines Beamten einer moralischen Kritik zu unterwerfen. Die disziplinarrechtliche Wertung des Verhaltens hängt vielmehr maßgeblich davon ab, ob das Verhalten dienstliche Interessen berührt, also ein außerdienstliches Verhalten den Charakter einer reinen Privatangelegenheit verliert. 74 BVerwG, Urteile vom 30. 8. 2000 – 1 D 37.99 -, NVwZ 2001, 1080 (1081), und vom 11. 11. 1975 – 1 D 59.75 -, ZBR 1976, 61 (62); OVG NRW, Urteil vom 5. 12. 1969 – V 20/68 -, ZBR 1970, 367 (368); Bay. VGH, Urteil vom 17. 2. 1999 – 16 D 97.327 -, juris, Rdn. 71; VG Berlin, Urteil vom 11. 6. 2008 – 80 A 17.07 -, juris, Rdn. 30; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 3. 4. 2009 – 6 B 36.09 -, juris, Rdn. 16 ff. 75 Dementsprechend ist es nicht Aufgabe der Kammer, die Teilnahme der Beklagten an der Gang-Bang-Party in I2. sowie ihre Tätigkeit als Prostituierte moralisch zu bewerten. Disziplinarmaßnahmen dienen ausschließlich dem Schutz dienstlicher Interessen. Hier haben die Tätigkeiten der Beklagten nicht den Charakter einer reinen Privatangelegenheit. Ihre Teilnahme an der Gang-Bang-Party in I2. 76 - die von ihr eingeräumte Teilnahme an Gang-Bang-Partys auch in J. ist nicht Gegenstand der disziplinarrechtlichen Vorwürfe des Klägers – 77 und die anschließende, durch sie nicht unterbundene Veröffentlichung der auf der Gang-Bang-Party angefertigten Fotos im Internet sowie ihre Tätigkeit als Prostituierte greifen in den dienstlichen Bereich über. Dieses Verhalten ist in besonderem Maße geeignet, das dienstliche Ansehen der Beklagten zu schädigen, ihre Autorität als Justizbeamtin zu untergraben und das in sie gesetzte Vertrauen zu zerstören. 78 Ob die Beklagte mit ihrem Verhalten das Ansehen des Berufsbeamtentums insgesamt geschädigt hat, kann dahinstehen. Ein Dienstvergehen liegt auch dann vor, wenn die Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung das ausgeübte konkret-funktionale Amt, also den innegehabten Dienstposten betrifft. 79 BVerwG, Urteile vom 19. 8. 2010 – 2 C 13.10 -, a. a. O., vom 19. 8. 2010 – 2 C 5.10 -, a. a. O., vom 30. 8. 2000 – 1 D 37.99 -, a. a. O., 1080 f., und vom 11. 11. 1975 – 1 D 59.75 -, a. a. O. 80 Dabei ist der bei einem außerdienstlichen Fehlverhalten erforderliche Dienstbezug gegeben, wenn das außerdienstliche Verhalten Rückschlüsse auf die Dienstausübung zulässt oder die Beamtin oder den Beamten in der Dienstausübung beeinträchtigt. 81 BVerwG, Urteile vom 19. 8. 2010 – 2 C 13.10 -, NVwZ 2011, 299 (300), vom 19. 8. 2010 – 2 C 5.10 -, NVwZ 2011, 303 (304). 82 Der bei einem außerdienstlichem Fehlverhalten nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG außerdem vorausgesetzte Vertrauensverlust in besonderem Maße liegt vor, wenn das außerdienstliche Fehlverhalten nach seiner Intensität das Vertrauen in einer für das konkret ausgeübte Amt in bedeutsamer Weise beeinträchtigt. 83 BVerwG, Urteile vom 19. 8. 2010 – 2 C 13.10 -, a. a. O., vom 19. 8. 2010 – 2 C 5.10 -, a. a. O., vom 30. 8. 2000 – 1 D 37.99 -, a. a. O. 84 Sämtliche Voraussetzungen sind hier erfüllt. E1. außerdienstliche Verhalten der Beklagten ist in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen in einer für ihr Amt im konkret-funktionellen Sinn bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Die Teilnahme der Beklagten an Gang-Bang-Partys und die Ausübung der Prostitution in der Zeit von Juni bis Anfang Dezember 2011 indizieren einen Persönlichkeitsmangel, der in besonderem Maße Anlass zu Zweifeln an ihrer Eignung gibt, ihrer Aufgabe als Justizbeamtin jederzeit gerecht zu werden. 85 E1. gilt zunächst in Bezug auf die Teilnahme der Beklagten an der Gang-Bang-Party in I2. . Es handelte sich um Prostitution, weil sie auf der Gang-Bang-Party sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt angeboten hat. 86 Vgl. VG Berlin, Urteil vom 11. 6. 2008 – 80 A 17.07 -, a. a. O., Rdn. 25. 87 Dabei mag dahinstehen, ob die Teilnahme der Beklagten an sich (noch) als Privatangelegenheit betrachtet werden kann, weil der Kreis der Teilnehmer der Gang-Bang-Party begrenzt war und die Gang-Bang-Party weit entfernt vom Dienstort der Beklagten stattfand. Dienstlichen Bezug hat ihre Teilnahme jedenfalls deshalb erlangt, weil auf der Gang-Bang-Party Fotos gemacht worden sind, die im Internet veröffentlicht wurden, damit an jedem Ort abgerufen werden können und deren Veröffentlichung die Beklagte nach ihrem eigenen Vortrag ermöglicht hat. Auf den Fotos ist sie eindeutig erkennbar. Die Fotos zeigen sie kaum bekleidet oder nackt sowie – in allen Einzelheiten - bei der Ausübung des Geschlechtsverkehrs und anderer sexueller Praktiken. Aufgrund der Identifizierbarkeit der Beklagten anhand der Fotos bestand objektiv und für die Beklagte vorhersehbar die Gefahr, erkannt zu werden. Dadurch machte sie sich erpressbar. 88 Vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 11. 6. 2008 – 80 A 17.07 -, a. a. O, Rdn. 25 f. 89 Eine solche Erpressbarkeit ist mit der Tätigkeit der Beklagten in der Justiz generell und speziell mit ihrem Amt im konkret-funktionalen Sinn schlechterdings unvereinbar. Denn ihr Dienstposten umfasste die Wahrnehmung von Sitzungs-, Sicherungs-, Vorführ- und Ordnungsdienst einschließlich der Sicherheitskontrolle am Eingang des Amtsgerichts E. . Aufgrund der Veröffentlichung der Fotos von der Gang-Bang-Party im Internet und der eindeutigen Identifizierbarkeit der Beklagten kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie bei der Ausübung dieser sensiblen dienstlichen Tätigkeit auf Personen trifft, die ihre Fotos aus dem Internet kennen. 90 Vgl. auch VG München, Urteil vom 30. 6. 2009 – M 5 K 07.5960 -, juris, Rdn. 35. 91 Zugleich ist damit die Gefahr verbunden, dass sich Personen ihre Kenntnis über die Teilnahme der Beklagten an der Gang-Bang-Party und die darüber im Internet veröffentlichten Fotos zu Nutze machen, um die Beklagte zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen. 92 Vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 11. 6. 2008 – 80 A 17.07, a. a. O, Rdn. 33. 93 Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Beklagte tatsächlich erkannt und ob sie tatsächlich erpresst worden ist. E1. Vorliegen eines beachtlichen Dienstvergehens hängt nicht davon ab, ob tatsächlich ein Ansehens- oder Vertrauensverlust eingetreten ist. Aus der Formulierung „geeignet ist“ in § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG folgt, dass schon die Gefahr möglicher dienstlicher Auswirkungen ein Dienstvergehen begründen kann. 94 BVerwG, Urteile vom 19. 8. 2010 – 2 C 13.10 -, a. a. O., vom 19. 8. 2010 – 2 C 5.10 -, a. a. O., vom 30. 8. 2000 – 1 D 37.99 -, a. a. O. und vom 11. 11. 1975 – 1 D 59.75 -, a. a. O.; OVG NRW, Urteil vom 5. 12. 1969 – V 20/68 -, a. a. O. 95 Sollten die auf der Gang-Bang-Party gemachten Fotos nicht mehr im Internet abrufbar sein, würde dies nichts an dem Vorliegen eines Dienstvergehens ändern, weil die Fotos zumindest im August 2009 im Internet auf der kostenpflichtigen Website www.000000000.com veröffentlicht waren. Davon abgesehen gibt es aus den unter III. dargelegten Gründen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Fotos nicht mehr im Internet abgerufen werden können. 96 Die Teilnahme an der Gang-Bang-Party ist aus einem weiteren Grund in besonderem Maße geeignet, die Vertrauenswürdigkeit der Beklagten in Zweifel zu ziehen. Ein Vertrauensverlust kann sich daraus ergeben, dass das Verhalten der Beamtin oder des Beamten den Rückschluss auf mangelndes Verantwortungsbewusstsein bei der Erfüllung der dienstlichen Pflichten rechtfertigt. 97 BVerwG, Urteile vom 19. 8. 2010 – 2 C 5.10 -, NVwZ 2011, a. a. O., 304, und vom 30. 8. 2000 – 1 D 37.99 -, a. a. O. 98 Ein dahingehender Eignungsmangel der Beklagten ergibt sich aus dem Schreiben ihrer damaligen Bevollmächtigten vom 25. 8. 2010. Danach hatte sie hinsichtlich der Teilnahme an der Gang-Bang-Party „über die Tatsache der beamtenrechtlichen Folgen dieser Verhaltensweise nicht einmal ansatzweise nachgedacht“. Dieses mangelnde Nachdenken über die Folgen ihrer Teilnahme und der Veröffentlichung der Fotos erschüttert tiefgreifend das Vertrauen, das ihr Dienstherr in sie setzt und auch setzen muss. Der Dienstherr und die Vorgesetzten dürfen und müssen sich jederzeit auf Beamte verlassen können. 99 BVerwG, Urteil vom 21. 6. 1983 – 1 D 55.82 -, juris, Rdn. 19. 100 E1. gilt in besonderem Maße mit Blick auf die Tätigkeit der Beklagten im Sitzungs-, Sicherungs-, Vorführ- und Ordnungsdienst einschließlich der Sicherheitskontrolle am Eingang des Amtsgerichts. Damit ist es nicht vereinbar, dass die Beklagte außerdienstlich völlig unreflektiert an einer Gang-Bang-Party teilnimmt und die Veröffentlichung von Fotos ermöglicht, ohne sich irgendeinen Gedanken über die Auswirkungen auf ihre dienstliche Tätigkeit und die Interessen ihres Dienstherrn zu machen. 101 Insbesondere auch die Ausübung der Prostitution in der Zeit von Juni bis Anfang Dezember 2011 während des genau aus diesem Grund gegen sie laufenden Disziplinarverfahrens indiziert einen Persönlichkeitsmangel der Beklagten, der Anlass zu durchgreifenden Zweifeln an ihrer Eignung gibt, ihrer Aufgabe als Justizbeamtin jederzeit gerecht zu werden. Ihr Vertrauen ist hierdurch in besonderem Maße beeinträchtigt worden. E1. Vertrauen erfordert bei Justizbeamten gerade mit Blick auf die Unabhängigkeit der Justiz, dass sie sich nicht in einem Umfeld und Milieu bewegen, das für Kriminalität besonders anfällig ist. 102 Vgl. auch zur Tätigkeit in der Polizei: VG München, Urteil vom 30. 6. 2009 – M 5 K 07.5960 -, a. a. O. 103 Prostitution insbesondere in Clubs, in denen die Beklagte tätig war, gehören nicht nur erfahrungsgemäß zu einem für Kriminalität besonders anfälligen Bereich. 104 VG München, Urteil vom 30. 6. 2009 – M 5 K 07.5960 -, a. a. O. 105 Dies entspricht zudem fachwissenschaftlicher Erkenntnis. E1. Prostituiertenmilieu wird als eine Art Subkultur angesehen, in der sich in vielfältiger Weise Anreize zu kriminellen Handlungen bieten. Diese Begleitkriminalität wird weniger von den Prostituierten, sondern vor allem von den sonstigen im Milieu lebenden und tätigen Personen verübt. 106 Göppinger, Kriminologie, 6. Aufl. 2008, § 29 Rdn. 96, m. w. N.; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 28. 11. 2007 – 21 d A 4658/06.O -, Urteilsabdruck S. 17 f. 107 Damit begründet auch die Tätigkeit der Beklagten in verschiedenen Clubs die insbesondere mit ihren dienstlichen Aufgaben im Bereich des Sitzungs-, Sicherungs-, Vorführ- und Ordnungsdienstes einschließlich der Sicherheitskontrolle am Eingang des Amtsgerichts nicht hinnehmbare Gefahr der Erpressbarkeit. Diese Gefahr hat sich zudem nach dem insoweit als wahr unterstellten Vortrag der Beklagten realisiert, da sie nach ihrem Vortrag von N3. E2. erpresst worden ist. 108 Jedenfalls die Tätigkeit der Beklagten als Prostituierte in M2. im Juni 2011 und vom 28. 11. bis 2. 12. 2011 ist darüber hinaus in besonderem Maße geeignet, ihre Vertrauenswürdigkeit durchgreifend in Zweifel zu ziehen. Sie ist aus den unter I. dargelegten Gründen im Juni 2011 und vom 28. 11. bis 2. 12. 2011 aus eigenem Entschluss in M2. der Prostitution nachgegangen, obwohl zu diesem Zeitpunkt das behördliche Disziplinarverfahren lief und im Juni 2011 auch das gerichtliche Eilverfahren gegen ihre vorläufige Dienstenthebung und die angeordnete Gehaltskürzung noch nicht abgeschlossen war. Druck war auf sie nach ihrem eigenen Vortrag zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeübt worden. Ihre Motivation dafür, der Prostitution nachzugehen, lässt eine Bedenkenlosigkeit und Rücksichtslosigkeit auf die Interessen ihres Dienstherrn erkennen, die nicht erwarten lässt, dass die Beklagte künftig ihre dienstlichen Aufgaben verantwortungsbewusst erfüllen wird. Sie hat nämlich zu ihrer damaligen Motivation, im Juni 2011 in M2. als Prostituierte zu arbeiten, gegenüber dem Polizeipräsidium E. angegeben: 109 „Auf der Arbeitsstelle war ich ohnehin als Prostituierte angesehen. Ich habe mir dann überlegt, ob ich es nicht einmal versuchen sollte. Es kam nun alles zusammen. Ich hatte nicht unbedingt Angst davor, außerdem konnte ich das Geld auch gut gebrauchen. ...“ 110 b) Die Beklagte hat schließlich ihre Dienstpflichten dadurch verletzt, dass sie mit der Ausübung der Prostitution ab Juni 2011 einer Nebentätigkeit nachging, ohne im Besitz der nach § 49 Abs. 1 i. V. m. § 48 LBG NRW erforderlichen Genehmigung zu sein. Sie hätte ihr auch nicht erteilt werden können, weil die Nebentätigkeit aus den dargelegten Gründen – jedenfalls - die Unbefangenheit der Beklagten beeinflussen (§ 49 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 LBG) und zu einer wesentlichen Einschränkung ihrer künftigen Verwendbarkeit führen kann (§ 49 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 LBG NRW). 111 2. Die Beklagte handelte hinsichtlich der Teilnahme an der Gang-Bang-Party in I2. und der Veröffentlichung der auf der Party angefertigten Fotos jedenfalls grob fahrlässig. Ein grob fahrlässiger Pflichtenverstoß ist dann gegeben, wenn das Verhalten eines Beamten oder einer Beamtin durch ein besonderes Maß an Leichtfertigkeit gekennzeichnet ist, er oder sie also in grober Achtlosigkeit nicht erkennt, sich pflichtwidrig zu verhalten. 112 BVerwG, Urteil vom 10. 6. 1997 – 1 D 66.96 -, juris, Rdn. 14, m. w. N. 113 E1. ist hier der Fall. Der Beklagten hätten sich die dienstrechtlichen Auswirkungen ihrer Teilnahme an der Gang-Bang-Party und der durch sie erfolgten Ermöglichung der Veröffentlichung der Fotos im Internet aufdrängen müssen. Sie hat jedoch nach eigenem Bekunden „über die Tatsache der beamtenrechtlichen Folgen dieser Verhaltensweise nicht einmal ansatzweise nachgedacht“. Bei Anwendung der geringsten ihr zumutbaren Sorgfalt hätte sie erkennen können, dass ein derart unreflektiertes Verhalten, das auch nicht im Ansatz die Interessen ihres Dienstherrn in den Blick nimmt, mit ihren beamtenrechtlichen Pflichten nicht vereinbar ist. 114 Die Beklagte handelte hinsichtlich der Ausübung der gewerblichen Prostitution in U1. und M2. in der Zeit von Juni bis Anfang Dezember 2011 vorsätzlich. Schon aufgrund des bereits eingeleiteten Disziplinarverfahrens war ihr klar, dass ihre (weitere) Prostitutionstätigkeit mit ihren Dienstpflichten nicht in Einklang stand. Insoweit hat sie mit der Prostitutionsausübung die dienstrechtlichen Folgen bewusst in Kauf genommen. 115 3. Die Beklagte hat keine konkreten Aspekte für die pauschal behauptete Schuldunfähigkeit oder erheblich eingeschränkte Schuldfähigkeit aufgezeigt. Im Kern erschöpft sich ihr Vortrag in einer dahingehenden Behauptung, indem sie ohne nähere Begründung geltend macht, sie habe sich aufgrund des psychischen Drucks und der Drohung durch N3. E2. in einem Gesundheitszustand befunden, der ihre Schuldfähigkeit ausschließe, zumindest aber eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit begründe. Eine ärztliche Stellungnahme zu ihrem angeblich durch Ausübung psychischen Drucks und Drohungen des N3. E2. eingeschränkten Gesundheitszustandes hat sie nicht vorgelegt. Sie selbst hat ihren Gesundheitszustand auch nicht näher beschrieben. Anlass, hierzu näher vorzutragen, bestand schon deshalb, weil die geltend gemachte Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit während des gesamten Zeitraums des Zusammenlebens mit N3. E2. (schon) mit Blick darauf zweifelhaft erscheint, dass sie im Rahmen ihrer Aussage bei dem Polizeipräsidium E. am 9. 1. 2012 angegeben hat, sie habe ihn „sofort aus der Wohnung geworfen“, als er bei ihr „zu Hause auch mal einen größeren Beutel ‚Speed‘ dabei“ gehabt habe. 116 III. 117 Ausgangspunkt für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des nachgewiesenen Dienstvergehens. E1. Persönlichkeitsbild der Beamtin oder des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die Beamtin oder den Beamten beeinträchtigt worden ist (§ 13 Abs. 2 S. 1 bis 3 LDG NRW). Beamte, die durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 13 Abs. 3 S. 1 LDG NRW). Ein endgültiger Vertrauensverlust ist eingetreten, wenn die Prognose ergibt, dass die Beamtin oder der Beamte auch künftig ihren bzw. seinen Dienstpflichten nicht nachkommen wird oder die Ansehensschädigung nicht wieder gut zu machen ist. 118 Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 20. 10. 2005 – 2 C 12.04 -, NVwZ 2006, 469 (471 f.); OVG NRW, Urteil vom 31. 8. 2011 - 3d A 711/10 -, jeweils m. w. N. 119 In Anwendung dieser Grundsätze ist die Beklagte bei der gebotenen Gesamtwürdigung aller für und gegen sie sprechenden Gesichtspunkte und ihres Persönlichkeitsbildes aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Sie hat das Vertrauen ihres Dienstherrn und auch der Allgemeinheit unwiederbringlich verloren. Ihre Ansehensschädigung ist nicht wiedergutzumachen. 120 Dabei kann offen bleiben, ob die Ausübung der gewerblichen Prostitution für sich gesehen oder in der Gesamtschau mit der Teilnahme an der Gang-Bang-Party und der Veröffentlichung der Fotos die Höchstmaßnahme rechtfertigen. Die Entfernung aus dem Dienst ist jedenfalls deshalb geboten, weil eine Bedenken- und Rücksichtslosigkeit der Beklagten hinzutritt, die einen unwiederbringlichen Achtungs- und Vertrauensverlust zur Folge hat. 121 Abgesehen davon, dass sie vor der Teilnahme an der Gang-Bang-Party in I2. nach eigenem Vortrag „nicht einmal ansatzweise“ die Interessen ihres Dienstherrn und die sich aus ihrem Verhalten für sie ergebenden dienstrechtlichen Folgen in den Blick genommen hat, wiegt besonders schwer die Bedenken- und Rücksichtslosigkeit der Beklagten im Juni 2011. Sie ist in diesem Monat nach eigenem Bekunden freiwillig der Prostitution nachgegangen, obwohl das Disziplinarverfahren bereits länger lief, ihr also die Interessen ihres Dienstherrn offenkundig waren, und auch das Eilverfahren 13 L 248/11.O noch anhängig war. Ihre gegenüber dem Polizeipräsidium E. angegebene Motivation für die Prostitutionsausübung, sie sei im Amtsgericht E. ohnehin als Prostituierte angesehen gewesen, sie habe das Geld gut gebrauchen können, ist in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen in sie unwiederbringlich zu zerstören. 122 Ebenso schwer fällt ins Gewicht die freiwillige Prostitutionsausübung in M2. ab dem 28. 11. 2011, also unmittelbar nach der am 26. 11. 2011 erfolgten Trennung von N3. E2. . Obwohl die Beklagte nach ihrer Trennung von N3. E2. nicht mehr den von ihr geltend gemachten und als wahr unterstellten Zwängen, die auf sie durch ihren früheren Lebensgefährten ausgeübt wurden, ausgesetzt war, ging sie nur zwei Tage später dem bis dahin – vermeintlich - durch Drohungen und Erpressungen abgenötigten Verhalten (wieder) freiwillig nach und zwar nach ihren Angaben gegenüber den Beamten des Kommissariats 24 der Polizeidirektion M2. allein aus dem Grund, Geld zu verdienen. Ein unter disziplinarrechtlichen Gesichtspunkten nachvollziehbarer Grund hierfür ist auch im Ansatz nicht erkennbar oder substantiiert dargelegt. Unverständlich ist das Verhalten der Beklagten zudem vor dem Hintergrund des Beschlusses der Disziplinarkammer vom 4. 8. 2011 – 13 L 248/11.O -. Mit dem Beschluss ist das Eilverfahren gegen ihre vorläufige Dienstenthebung und die Gehaltskürzung nicht nur zu ihren Ungunsten entschieden worden. Die Kammer hat ihr außerdem nachdrücklich vor Augen geführt, dass die (weitere) Prostitutionsausübung nicht mit ihren Dienstpflichten in Einklang steht. Dieser Hinweis hat die Beklagte ebenso wie die zahlreichen vergleichbaren vorherigen Belehrungen des Dienstherrn nicht beeindruckt. Auf der Grundlage ihrer Angaben gegenüber den Beamten des Kommissariats 24 der Polizeidirektion M2. waren für sie ihre finanziellen Interessen wichtiger als die Interessen ihres Dienstherrn. 123 Unbeschadet der Frage, ob sich hierdurch an dem nach den vorstehenden Ausführungen endgültigen Vertrauensverlust etwas ändert, ist nicht erkennbar, dass sich an der Verantwortungslosigkeit der Beklagten gegenüber ihrem Dienstherrn etwas geändert hat und sie trotz ihrer damaligen Einstellung künftig die Gewähr für eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Dienstpflichten bietet. Denn sie hat sich bis heute nicht eindeutig von ihrer damaligen Einstellung gegenüber den Interessen ihres Dienstherrn und von ihrer Prostitutionstätigkeit distanziert. Zu keinem Zeitpunkt hat sie vorgetragen, dass sie künftig nicht mehr als Prostituierte arbeiten werde und auch sonst bereit und willens ist, die Interessen ihres Dienstherrn zu wahren. 124 E1. Gewicht des sich aus der Prostitutionsausübung und der Bedenken- und Rücksichtslosigkeit der Beklagten ergebenden Dienstvergehens wird auch nicht entscheidungserheblich dadurch abgemildert, dass sie nach ihrem als wahr unterstellten Vortrag in der Zeit von September 2011 bis zu ihrer Trennung von N3. E2. dessen Drohungen und Erpressungen ausgesetzt war. Es konnte von ihr in zumutbarer Weise gerade als Justizhauptwachtmeisterin erwartet werden, dass sie sich ihrem Dienstherrn, jedenfalls aber den polizeilichen Ermittlungsbehörden offenbart. E1. ist zunächst nicht geschehen, ohne dass die Beklagte hierfür einen rechtfertigenden Grund dargelegt hat. Es musste sich angesichts des laufenden Disziplinarverfahrens aufdrängen, welche negativen dienstrechtlichen Folgen sich für sie aus der weiteren Prostitutionsausübung ergaben und dass eine vorbehaltlose und offene Zusammenarbeit mit dem Dienstherrn auch im eigenen Interesse der Beklagten unausweichlich geboten war. 125 Die Angabe der Beklagten gegenüber dem Polizeipräsidium E. am 5. 4. 2012, ein Mitglied der C4. habe „entschieden, dass ich den N3. offiziell bei der Polizei anzeigen darf“, ist abenteuerlich und unglaubhaft. Letztlich kommt es darauf nicht an. Es ist auch in diesem Zusammenhang nichts dafür ersichtlich, dass es der Beklagten ohne Zustimmung der C4. unmöglich oder unzumutbar war, sich den von N3. E2. ausgeübten Zwängen zu entziehen. 126 Dass sie nach der Trennung von N3. E2. gegen ihn ausgesagt und gegenüber dem Polizeipräsidium E. umfangreiche Angaben gemacht hat, entlastet die Beklagte nicht in erheblichem Maße. Zunächst hätte die Zusammenarbeit mit der Polizei aus den bereits dargelegten Gründen ohnehin und schon zu einem früheren Zeitpunkt erwartet werden dürfen. Darüber hinaus ist kein nachvollziehbarer Grund dafür ersichtlich oder vorgetragen, aus welchen Gründen die Beklagte die Offenheit, die sie gegenüber dem Polizeipräsidium E. gezeigt hat, nicht (schon) im Disziplinarverfahren an den Tag gelegt hat. Der Vortrag der Beklagten im Disziplinarverfahren erschöpft sich darin, in dem notwendigen Umfang zu den gegen sie jeweils erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Von sich aus hat sie zu keinem Zeitpunkt den vollständigen Umfang ihrer Tätigkeit als Prostituierte und die aus ihrer Sicht hierfür maßgeblichen Gründe offengelegt. So hat sie insbesondere anders als im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung zu keinem Zeitpunkt im Disziplinarverfahren angegeben, auch drei oder vier Mal in J. an Gang-Bang-Partys teilgenommen zu haben. Dieses Verhalten der Beklagten ist im Übrigen ein weiterer Beleg dafür, dass sie dem in sie gesetzten Vertrauen als Justizbeamtin nicht in dem von ihr zu erwartenden Umfang nachgekommen ist. 127 Zu Gunsten der Beklagten kann weiter nicht im Sinne einer Schadensminderung oder –beseitigung berücksichtigt werden, dass sie nach ihrem Vortrag dafür „Sorge getragen“ habe, dass die auf der Gang-Bang-Party in I2. entstandenen Fotos aus dem Internet entfernt worden seien, nachdem ihr die Veröffentlichung bekannt geworden sei. Dieser pauschale Vortrag der Beklagten ist nicht näher substantiiert worden. Welche Maßnahmen sie veranlasst hat und wie es ihr möglich war, die weitere Veröffentlichung der Fotos auf (zumindest) einer gebührenpflichtigen Website zu unterbinden, hat sie nicht dargelegt. 128 Mit Rücksicht auf die dargelegte besondere Schwere des Fehlverhaltens der Beklagten fällt bei der gebotenen Gesamtabwägung nicht durchgreifend ins Gewicht, dass sie disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist und – auch nach dem Vortrag des Vertreters des Klägers in der mündlichen Verhandlung – engagierte und gute dienstliche Leistungen erbracht hat. 129 Unerheblich ist darüber hinaus ihr Vortrag, sie habe die Prostitution stets weit entfernt vom Dienstort ausgeübt. Ungeachtet aller weiteren Zweifel an einer sich hieraus zu Gunsten der Beklagten ergebenden Relevanz ergibt sich aus diesem Vortrag schon deshalb nichts zu ihren Gunsten, weil weder erkennbar noch vorgetragen ist, dass die „Kunden“ der Beklagten ausschließlich aus den Orten stammen, in denen sie der Prostitution nachging. 130 Schließlich fällt die von ihr angeführte Tätigkeit am Amtsgericht in „untergeordneter“ Funktion nicht ins Gewicht. Auch in dieser Funktion kann und muss von der Beklagten die Einhaltung der ihr obliegenden beamtenrechtlichen Pflichten erwartet werden. 131 IV. Soweit es den Unterhaltsbeitrag betrifft, hat es mit der gesetzlichen Regelung in § 10 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW sein Bewenden. Die Kammer hat keinen Anlass gesehen, die Gewährung des Unterhaltsbeitrages auszuschließen oder zur Vermeidung einer unbilligen Härte den gesetzlichen Bewilligungszeitraum zu verlängern. Auch die Beteiligten haben keine dahingehenden Aspekte vorgetragen. 132 Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 S. 1 LDG NRW i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 LDG NRW i. V. m. § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.