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Beschluss

4 L 518/12

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2013:0104.4L518.12.00
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Tenor

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die ausgeschriebene Stelle einer Schulrätin/eines Schulrates in der Schulaufsicht auf Kreisebene für Förderschulen, Besoldungsgruppe A 14 FN 5 BBesO, beim Schulamt für den Kreis Steinfurt nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die ausgeschriebene Stelle einer Schulrätin/eines Schulrates in der Schulaufsicht auf Kreisebene für Förderschulen, Besoldungsgruppe A 14 FN 5 BBesO, beim Schulamt für den Kreis Steinfurt nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag der Antragstellerin ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zulässig und begründet. Sie hat einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Der Anordnungsgrund ergibt sich daraus, dass der Antragstellerin schlechthin unzumutbare und im Falle der Übertragung der ausgeschriebenen Stelle einer Schulrätin/eines Schulrates in der Schulaufsicht auf Kreisebene für Förderschulen, Besoldungsgruppe A 14 FN 5 BBesO, beim Schulamt für den Kreis Steinfurt auf den Beigeladenen nicht rückgängig zu machende Beeinträchtigungen ihres Bewerbungsverfahrensanspruches drohen. Dem steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin und der Beigeladene in einer reinen Dienstpostenkonkurrenz zueinander stehen, weil sie bereits nach A 15 BBesO besoldet werden und für sie damit die ausgeschriebene Stelle, mit der nach Bewährung eine Ernennung zum Schulamtsdirektor, A 15 BBesO, verbunden ist, ein Dienstposten ist, dessen Wertigkeit ihrem bereits innegehabten Amt im statusrechtlichen Sinn entspricht. Auch in derartigen Fällen, in denen die Übertragung des Dienstpostens zu einem späteren Zeitpunkt wieder rückgängig gemacht werden kann, ist ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, wenn derjenige, dem der Dienstposten übertragen werden soll, mit der Übertragung einen so erheblichen Eignungsvorsprung erlangen kann, dass bei einer ggf. vorzunehmenden erneuten Auswahl allein aus diesem Grund eine Entscheidung zu seinen Gunsten zu ergehen hat. OVG NRW, Beschluss vom 13. 10. 2009 - 6 B 1232/09 -, juris, Rdn. 2. So liegt es hier. Der Beigeladene könnte mit der Übertragung der ausgeschriebenen Stelle einen erheblichen Eignungsvorsprung erlangen, der bei einer erneuten Auswahl zwischen ihm und der Antragstellerin zu berücksichtigen wäre und eine Entscheidung zu seinen Gunsten erwarten lässt. Denn mit der Tätigkeit als Schulrat im Schulamt des Kreises Steinfurt gewinnt er Erfahrung in der Schulverwaltung, über die bislang weder er noch die Antragstellerin verfügen. Beide sind nach Aktenlage in der Funktion einer Schulrätin oder eines Schulrates noch nicht tätig gewesen. Der zu erwartende Erfahrungsvorsprung des Beigeladenen hat hier auch deshalb Gewicht, weil die Antragstellerin im Rahmen des Kolloquiums anlässlich ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilung vom 00.00.0000 lediglich "eher vage" Angaben "im Bezug auf das Aufgabenprofil und Handlungsfelder der unteren Schulaufsicht" machen konnte. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der zu erwartende Eignungsvorsprung des Beigeladenen bei einer erneuten Auswahlentscheidung keine entscheidungserhebliche Relevanz hat. Nach Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner als Dienstherr sich im Rahmen seines Organisationsermessens in zulässiger Weise entschlossen hat, die ausgeschriebene Stelle nach den Grundsätzen der Bestenauslese zu vergeben. Dafür spricht unbeschadet der noch zu erörternden unzureichenden Dokumentation der Auswahlentscheidung, dass die Bezirksregierung Münster aus Anlass der Bewerbungen der Antragstellerin und des Beigeladenen aktuelle dienstliche Beurteilungen eingeholt hat. Auch der Vortrag der Bezirksregierung Münster im vorliegenden Verfahren lässt erkennen, dass eine Auswahl nach den Grundsätzen der Bestenauslese erfolgte. Denn sie verweist im Wesentlichen darauf, dass der Beigeladene einen "klaren Beurteilungsvorsprung" habe, weil er mit "die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße" und die Antragstellerin lediglich mit "die Leistungen übertreffen die Anforderungen" beurteilt worden sei. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass der Grundsatz der Bestenauslese im Falle der Notwendigkeit einer erneuten Auswahlentscheidung kein Gewicht haben könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Bei der auch im vorliegenden Verfahren gebotenen umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Überprüfung der Bewerberauswahl, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 4. 11. 2010 - 2 C 16.09 -, juris, Rdn. 32, hat der Antragsgegner den auf eine ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung gerichteten Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin (noch) nicht erfüllt. Die Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen ist rechtswidrig. Das ergibt sich ungeachtet der weiteren Einwände der Antragstellerin gegen die Auswahlentscheidung schon daraus, dass die schriftliche Niederlegung der wesentlichen Auswahlerwägungen nicht den Anforderungen an die insoweit bestehende Dokumentationspflicht des Dienstherrn genügt. Die Verpflichtung zur Dokumentation der der Auswahlentscheidung zugrundeliegenden wesentlichen Auswahlerwägungen besteht auch für Entscheidungen, die - wie hier - Konkurrenzverhältnisse hinsichtlich der Übertragung bloßer Dienstposten betreffen, wenn sich der Dienstherr im Rahmen seines Organisationsermessens verbindlich auf die Berücksichtigung des Grundsatzes der Bestenauslese festgelegt hat. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 13. 10. 2009 - 6 B 1232/09 -, a. a. O., Rdn. 3 ff., m. w. N.; zur Dokumentationspflicht: BVerfG, Beschluss vom 9. 7. 2007 - 2 BvR 206/07 -, juris, Rdn. 20 ff., m. w. N. Die danach erforderliche Dokumentation der Auswahlentscheidung ist hier unzureichend. Das Schreiben der Bezirksregierung Münster vom 00.00.0000, mit dem sie die Antragstellerin vom Ausgang des Auswahlverfahrens in Kenntnis gesetzt hat, ist im Hinblick auf die maßgeblichen Auswahlerwägungen nichtssagend. Das Schreiben enthält lediglich die Mitteilung, dass "die Entscheidung über die Besetzung der o. g. Stelle nunmehr getroffen worden ist". Die Gründe für die Auswahl des Beigeladenen werden in dem Schreiben nicht genannt. Die maßgeblichen Auswahlerwägungen finden sich in dem gebotenen Umfang auch nicht in den Verwaltungsvorgängen über das Stellenbesetzungsverfahren. Aus dem in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Schreiben des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 00.00.0000 an die Bezirksregierung Münster geht hervor, dass die Auswahlentscheidung von einer Auswahlkommission bei dem Ministerium getroffen worden ist. Weder die Mitglieder der Auswahlkommission werden genannt noch werden die zugrundegelegten Auswahlerwägungen nachvollziehbar dargelegt. Aus der Formulierung in dem Schreiben des Ministeriums, die Auswahlkommission habe die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle mit dem Beigeladenen "aufgrund des am 00.00.0000 im MSW geführten Vorstellungsgesprächs beschlossen", deutet darauf hin, dass zumindest maßgeblich auf das Vorstellungsgespräch mit dem Beigeladenen abgestellt worden ist. Das lässt sich jedoch mit dem Vortrag der Bezirksregierung Münster im vorliegenden Verfahren nicht in Einklang bringen. Danach beruht die Auswahlentscheidung (zumindest) vorrangig auf dem sich aus den aktuellen dienstlichen Beurteilungen ergebenden "klaren Beurteilungsvorsprung" des Beigeladenen. Allerdings hat nach dem Vortrag der Bezirksregierung auch das Vorstellungsgespräch am 00.00.0000 Einfluss auf die Auswahlentscheidung gehabt. Denn nach dem Vortrag der Bezirksregierung im Schriftsatz vom 00.00.0000 "dient der Termin beim Ministerium der Auswahl- und Besetzungsentscheidung der insoweit zuständigen Stelle". Hinsichtlich des Gewichts des Vorstellungsgesprächs für die getroffene Auswahlentscheidung finden sich weder im Vortrag der Bezirksregierung oder im Schreiben des Ministeriums vom 00.00.0000 noch sonst nähere Angaben. Vielmehr bleibt schon der Charakter des Gesprächs am 00.00.0000 im Ministerium unklar. Während das Ministerium in seinem Schreiben vom 00.00.0000 das Gespräch als "Vorstellungsgespräch" bezeichnet hat, geht die Bezirksregierung Münster in ihren Schreiben vom 00.00.0000 an den Personalrat für Lehrerinnen und Lehrer an Förderschulen und Schulen für Kranke im Regierungsbezirk Münster sowie an den Landrat des Kreises Steinfurt davon aus, dass "Auswahlgespräche" stattgefunden haben, wobei für ein Gespräch mit der Antragstellerin nach Aktenlage nichts ersichtlich ist. Es ist angesichts der Dokumentationspflicht des Dienstherrn nicht Sache der Kammer, die relevanten Auswahlerwägungen aufzuklären, zumal die Antragstellerin mit ihrem Eilantrag - zu Recht - die mangelnde Darlegung der Auswahlerwägungen gerügt hat, die Bezirksregierung Münster diese Rüge jedoch nicht zum Anlass genommen hat, hierzu näher vorzutragen. Unabhängig davon wäre ein dahingehender Vortrag der Bezirksregierung rechtlich unbeachtlich. Da bislang die Auswahlerwägungen aus den dargelegten Gründen allenfalls im Ansatz, aber nicht schlüssig erkennbar sind, würde ein dahingehender ergänzender Vortrag über die prozessuale Grenze des § 114 Satz 2 VwGO hinausgehen. Danach kommt lediglich die Ergänzung von Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren in Betracht. Vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 9. 7. 2007 - 2 BvR 206/07 -, a. a. O., Rdn. 23. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil er keinen Antrag gestellt und sich damit nicht dem Prozesskostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und entspricht der Hälfte des gesetzlich vorgesehenen Auffangstreitwertes. Der in Beförderungsstreitigkeiten zugrundelegende Streitwert ist hier nicht maßgeblich, da es sich um eine reine Dienstpostenkonkurrenz und damit im Kern um eine Versetzungsstreitigkeit handelt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. 11. 2012 - 6 E 458/12 -. Die Reduzierung des gesetzlichen Auffangstreitwertes auf die Hälfte ist gerechtfertigt, da im vorliegenden Verfahren lediglich eine vorläufige Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruches erfolgt.