Beschluss
6 E 458/12
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei fehlenden Anhaltspunkten für die Bemessung ist nach § 52 Abs. 2 GKG der Auffangwert von 5.000,00 Euro anzusetzen.
• Die Bestimmung des Streitwerts richtet sich nach der Bedeutung der Sache für den Kläger (§ 52 Abs. 1 GKG).
• Die Verfahrensgegenstände müssen eine Verleihung eines statusrechtlich anderen Amtes mit besoldungsmäßigen Auswirkungen betreffen, damit § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG einschlägig wird.
Entscheidungsgründe
Streitwertfestsetzung bei Anfechtung einer nicht besoldungsrelevanten Stellenentscheidung (5.000 €) • Bei fehlenden Anhaltspunkten für die Bemessung ist nach § 52 Abs. 2 GKG der Auffangwert von 5.000,00 Euro anzusetzen. • Die Bestimmung des Streitwerts richtet sich nach der Bedeutung der Sache für den Kläger (§ 52 Abs. 1 GKG). • Die Verfahrensgegenstände müssen eine Verleihung eines statusrechtlich anderen Amtes mit besoldungsmäßigen Auswirkungen betreffen, damit § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG einschlägig wird. Der Kläger begehrte vor dem Verwaltungsgericht die Aufhebung eines Bescheides des beklagten Landes vom 19.10.2011 und die Verpflichtung zur erneuten Entscheidung über seine Bewerbung um die Leitung der Autobahnpolizeiwache G. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers legten Beschwerde ein mit dem Ziel, den erstinstanzlich festgesetzten Streitwert zu erhöhen. Streitgegenstand ist damit die Behandlung seiner Bewerbung und nicht die Zuerkennung eines anderen Amtes mit status- oder besoldungsrechtlichen Folgen. Der Kläger bekleidet bereits ein nach A 12 BBesO besoldetes Amt; die zu besetzende Stelle wäre ebenfalls nach A 12 BBesO vergütet worden. Es ging daher nicht um eine besoldungsmäßige Verbesserung oder eine andere Amtsverleihung. Die Beschwerde richtete sich ausschließlich gegen die Höhe des vom Verwaltungsgericht angesetzten Streitwerts. • Anwendbare Norm: § 52 GKG regelt die Streitwertbestimmung; nach Abs. 1 ist nach der Bedeutung der Sache zu ermessen, nach Abs. 2 ist bei fehlenden Anhaltspunkten der Auffangwert von 5.000,00 Euro anzusetzen. • Das Beschwerdevorbringen lieferte keine ausreichenden Anhaltspunkte, die eine abweichende Bestimmung des Streitwerts rechtfertigen würden; insbesondere fehlte eine besondere rechtliche oder wirtschaftliche Bedeutung der Sache für den Kläger. • Die Ausnahmevorschrift des § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG ist nicht einschlägig, weil das Klageverfahren nicht die Verleihung eines statusrechtlich anderen Amtes mit besoldungsmäßigen Auswirkungen zum Gegenstand hatte. • Rechtliche Würdigung: Da der Kläger bereits ein Amt mit derselben Besoldungsgruppe innehatte und im Erfolgsfall keine besoldungsrechtliche Verbesserung zu erwarten war, rechtfertigt dies nicht die Annahme eines höheren Streitwerts. • Verfahrensfolgen: Der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG ist hier maßgeblich; das Verwaltungsgericht hat den Streitwert deshalb zu Recht auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung ist zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren auf 5.000,00 Euro, weil keine Anhaltspunkte für eine höhere Bewertung der Sache vorliegen. Entscheidend war, dass es nicht um die Verleihung eines statusrechtlich anderen Amtes mit besoldungsmäßigen Auswirkungen ging und der Kläger bereits ein gleich besoldetes Amt innehatte. Mangels besonderer Bedeutung der Sache im Sinne des § 52 Abs. 1 GKG ist der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG anzuwenden. Das Verfahren bleibt gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.