OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 L 812/12

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2012:1219.5L812.12.00
10Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Antragsteller den Antrag zurückgenommen hat.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, den Bemessungssatz hinsichtlich der fortlaufend anfallenden Kosten der stationären Pflege in dem Altenheim Friedrichsburg in Münster beim Antragsteller auf 80 v.H. zu erhöhen, bis über die Klage im Verfahren 5 K 2898/12 rechtskräftig entschieden worden ist.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller trägt 4/5 und der Antragsgegner trägt 1/5 der Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 8.302,85 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Antragsteller den Antrag zurückgenommen hat. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, den Bemessungssatz hinsichtlich der fortlaufend anfallenden Kosten der stationären Pflege in dem Altenheim Friedrichsburg in Münster beim Antragsteller auf 80 v.H. zu erhöhen, bis über die Klage im Verfahren 5 K 2898/12 rechtskräftig entschieden worden ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsteller trägt 4/5 und der Antragsgegner trägt 1/5 der Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 8.302,85 Euro festgesetzt. G r ü n d e I. Das Verfahren ist einzustellen, soweit der Antragsteller den Antrag zurückgenommen hat. Mit der Antragsschrift vom 11. Dezember 2012 hatte der Antragsteller beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zur Gewährung einer weiteren Beihilfe in Höhe von insgesamt 3.302,85 Euro für in der Vergangenheit entstandene Kosten der stationären Pflege und auch – mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2012 klargestellt – zur Gewährung weiterer Beihilfeleistungen für die fortlaufend anfallenden Kosten der stationären Pflege zu verpflichten. Durch die mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2012 vorgenommene Abänderung hat er an dem die Vergangenheit betreffenden Begehren nicht weiter festgehalten und den Antrag insoweit sinngemäß zurückgenommen. In diesem Umfang ist das Verfahren daher einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend). II. Der weitergehende Antrag, den „Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in dem Hauptsacheverfahren vor dem Verwaltungsgericht Münster zu dem Aktenzeichen 5 K 2898/12 zu verpflichten, bei der, an den Antragsteller zu den monatlichen Abrechnungen des Altenheims Friedrichsburg in Münster zu zahlende Beihilfe den Beihilfesatz für die Pflegekosten auf 100% anzuheben und dem Antragsteller die sich daraus resultierende Beihilfe innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des jeweiligen Beihilfeantrags auszuzahlen“, hat nur in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO setzt im einzelnen voraus, dass der geltend gemachte Anspruch und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes von dem jeweiligen Antragsteller dargelegt und glaubhaft gemacht werden (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Wie sich schon aus dem Gesetzeswortlaut „zur Regelung eines vorläufigen Zustandes“ ergibt, ist die - hier begehrte - Regelungsanordnung ihrem Wesen nach nur ein Provisorium, durch die grundsätzlich die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen werden darf. Auf eine solche die Hauptsache vorwegnehmende Entscheidung ist der vorliegende Antrag gerichtet, weil damit dem Begehren des Antragstellers auf Gewährung einer weiteren Beihilfe - wenn auch nur vorläufig - entsprochen werden soll. Wegen des verfassungsrechtlichen Gebots effektiver Rechtsschutzgewährung ist eine Vorwegnahme der Hauptsache durch eine einstweilige Anordnung allerdings dann ausnahmsweise zulässig, wenn der betreffende Antragsteller andernfalls, insbesondere dadurch, dass man ihn auf das Hauptsacheverfahren verweist, Nachteile erleidet, die bei einem Obsiegen in der Hauptsache nicht mehr ausgeglichen werden können und die hinzunehmen ihm nicht zuzumuten ist, und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Antragsteller hat glaubhaft dargetan, dass er und seine Ehefrau ohne eine unverzügliche Erhöhung der Beihilfe für die fortlaufend weiter anfallenden Kosten der stationären Pflege in eine finanzielle Notlage geraten, die eine - mit einem nicht mehr rückgängig zu machenden Verlust verbundene - Auflösung von Versicherungen und danach auch die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen erforderlich machen würde. Dies kann dem Antragsteller als Ruhestandsbeamter und seiner Ehefrau nicht zugemutet werden. Es spricht nach Auffassung der Kammer gegenwärtig auch vieles, wenn nicht alles dafür, dass dem Antragsteller aus § 12 Abs. 5 Buchst. c BVO NRW ein Anspruch auf Erhöhung des Bemessungssatzes für die Kosten der stationären Pflege zusteht. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 24. Januar 2012 (- 2 C 24/10 - , unter: juris.de) ausgeführt: „Nach § 12 Abs 5 Buchst. c BVO NRW können die Bemessungssätze der Absätze 1, 3 und 4 im Einzelfall in besonderen Ausnahmefällen, die nur bei Anlegung des strengsten Maßstabes anzunehmen sind, erhöht werden. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Buchst. b BVO NRW beträgt der Bemessungssatz für Versorgungsempfänger ... 70 % der beihilfefähigen Aufwendungen. Wie sich aus § 5 Abs. 1, Abs. 7 BVO NRW ergibt, sind dies die Aufwendungen u.a. für die stationäre Pflege nach Maßgabe des Pflegesatzes, nicht aber die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten. Hierbei handelt es sich um allgemeine Lebenshaltungskosten, die in aller Regel aus den Versorgungsbezügen zu bestreiten sind. Dementsprechend sind sie nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 5 Abs. 7 Satz 2 BVO NRW beihilfefähig. Der unbestimmte Rechtsbegriff des besonderen Ausnahmefalles ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass den Anforderungen des durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Alimentationsgrundsatzes Rechnung getragen wird. Die in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Pflicht des Dienstherrn zur Sicherstellung des amtsangemessenen Lebensunterhalts erstreckt sich auch auf Lebenslagen, die einen erhöhten Bedarf begründen. Die verfassungsrechtliche Alimentationspflicht gebietet dem Dienstherrn, Vorkehrungen zu treffen, dass die notwendigen und angemessenen Maßnahmen im Falle von Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburt und Tod nicht aus wirtschaftlichen Gründen unterbleiben, weil sie der Beamte mit der Regelalimentation nicht bewältigen kann, oder dass der amtsangemessene Lebensunterhalt wegen der finanziellen Belastungen in diesen Ausnahmesituationen nicht gefährdet wird (stRspr, vgl.BVerfG, Beschlüsse vom 15. Mai 1985 – BverfGE 70, 69 <79> und vom 7. November 2002 – BverfGE 106, 225 <232>, BVerwG, Urteile vom 3. Juli 2003 – BVerwG 2 C 36.02 – BverwGE 118, 277 <279> = Buchholz 237.6 § 87c NdsLBG Nr. 1, vom 20. März 2008 – BVerwG 2 C 49.07 – BverwGE 131, 20 Rn. 20 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 94 und vom 29. April 2010 a.a.O. Rn. 13). Sind die Dienst- und Versorgungsbezüge so bemessen, dass sie eine zumutbare Eigenvorsorge nur im Hinblick auf einen Teil der durch Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburt und Tod begründeten Belastungen ermöglichen, so hat der Dienstherr zusätzliche Vorkehrungen zu treffen, damit der Beamte die Belastungen, die den Umfang der Eigenvorsorge überschreiten, ebenfalls tragen kann. Wenn sich der Dienstherr für das "Mischsystem" aus Eigenleistungen des Beamten und Beihilfen entscheidet, so muss gewährleistet sein, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht abzusichern vermag. Diese Funktion erfüllt die ergänzend gewährte Beihilfe für einen Teil der Aufwendungen insbesondere in Krankheits- und Pflegefällen (stRspr, zuletzt Urteil vom 29. April 2010 a.a.O. Rn. 14 m.w.N. auch zur Rechtsprechung des BVerfG). Eigenvorsorge bedeutet nicht, dass die Beamten die hierfür erforderlichen Mittel vollständig aus der Regelalimentation (Dienst- oder Versorgungsbezüge) oder - soweit vorhanden - aus sonstigem Einkommen und Vermögen bestreiten müssen. Vielmehr muss die Regelalimentation betragsmäßig so bemessen sein, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt auch nach Abzug der Kosten für die Eigenvorsorge (Versicherungsprämien) gewahrt bleibt (BVerfG, Beschluss vom 2. Oktober 2007 – 2 BvR 1715/03 u.a. – NJW 2008, 137 Rn. 28 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 – BVerwG 2 C 49.07 – BVerwGE 131, 20 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 94 Rn. 20 f., stRspr). Die Alimentation wird unabhängig von sonstigem Einkommen oder Vermögen gewährt. Dies gilt nicht nur für die Regelalimentation, sondern ebenso für die Alimentation in besonderen Lebenslagen. Deshalb dürfen Beamte oder Versorgungsempfänger weder bei der Beurteilung der Amtsangemessenheit des Lebensunterhalts nach Abzug der Pflegekosten noch bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Eigenvorsorge auf sonstiges Einkommen oder Vermögen verwiesen werden. Daher kann Beihilfe für krankheits- oder pflegebedingte Aufwendungen nicht mit der Begründung verneint werden, der Beamte oder Versorgungsempfänger müsse zunächst sein Vermögen einsetzen. Daraus folgt, dass ein besonderer Ausnahmefall im Sinne von § 12 Abs. 5 Buchst. c BVO NRW bei verfassungskonformer Auslegung des Begriffs anzunehmen ist, wenn die Regelalimentation des Beamten oder Versorgungsempfängers, ... , nach Abzug der Pflegekosten nicht mehr ausreicht, um den amtsangemessenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Davon ausgehend erstreckt sich der Alimentationsanspruch eines Beamten oder Versorgungsempfängers jedenfalls dann auch auf die Erstattung der beihilferechtlich notwendigen und angemessenen Pflegekosten, die bei einer stationären Unterbringung in einem Pflegeheim anfallen, wenn er nicht darauf verwiesen werden kann, er habe für diesen Fall Eigenvorsorge betreiben müssen.“ Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Regelalimentation des Antragstellers reicht nach Abzug der von ihm zu tragenden Pflegekosten nicht mehr aus, den für ihn und seine Ehefrau amtsangemessenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Dies macht die in der Antragsschrift beispielhaft für den Monat Mai 2012 unter Vorlage entsprechender Belege vorgenommene – und vom Antragsgegner nicht in Abrede gestellte – Berechnung eindrucksvoll deutlich. Verbleibt nach Abzug der Pflegekosten, der Beiträge für die Kranken- und die Pflegepflichtversicherung sowie die weiter aufgeführten sonstigen monatlichen „Fixkosten“ – unter Berücksichtigung der Rente der Ehefrau des Antragstellers - für die Befriedigung der sonstigen Bedürfnisse nur ein verfügbarer Betrag von etwa 180,- Euro, so lässt dies eine angemessene Lebensführung für den Antragsteller und die von seinem Alimentationsanspruch mit umfassten Ehefrau ersichtlich nicht zu. Soweit der Antragsgegner in diesem Zusammenhang meint, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei „bereits deshalb nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar, weil es sich nicht um den Versorgungsempfänger selbst handelt, der auf Sozialhilfe verwiesen würde, sondern vielmehr um seine Ehefrau“, liegt dies neben der Sache. Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich schlichtweg nur mit der Witwe eines bereits verstorbenen Versorgungsempfängers zu beschäftigen. Dies ändert aber nichts daran, dass der Alimentationsgrundsatz den Dienstherrn verpflichtet, den Beamten bzw. Versorgungsempfänger und seine Familie – hier die Ehefrau des Antragstellers - angemessen zu alimentieren. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2003 – 2 BvL 2/00 - , unter: juris.de, Rn.66, Der im Jahre 1924 geborene Antragsteller kann auch nicht darauf verwiesen werden, er habe für den Pflegefall (zusätzliche) Eigenvorsorge betreiben müssen. Dass ihm bei Einführung der Pflegeversicherung im Jahre 1995 unter finanziell zumutbaren Bedingungen der Abschluss einer Pflegezusatz-versicherung möglich gewesen wäre, ist auszuschließen. Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich für die in der Vergangenheit vollständig abgerechneten Monate April, Mai und September 2012 hinsichtlich der hier in Rede stehenden Pflegekosten im Sinne des § 5c Abs. 1 BVO NRW unter Abzug der gewährten Beihilfe in Höhe von 70 v.H. und unter Berücksichtigung der Erstattung der Pflegeversicherung in Höhe von 414,75 Euro (April und Mai 2012) sowie 416,40 Euro (September 2012) eine Unterdeckung in Höhe von 10 bis 11 v.H. der beihilfefähigen Aufwendungen. Vor diesem Hintergrund hält die Kammer eine vorläufige Erhöhung des Bemessungssatzes auf 80 v.H. für angezeigt. Mit einer solchen Erhöhung lässt sich unter Einbeziehung der der Ehefrau des Antragstellers zustehenden Rente die Auflösung der Versicherungen der Ehefrau des Antragstellers und die Inanspruchnahme von Sozialhilfe vermeiden. Der weitergehenden vom Antragsteller begehrten Erhöhung steht nach Auffassung der Kammer – jedenfalls im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes – die Bestimmung des § 12 Abs. 7 Satz 1 BVO NRW entgegen, wonach die Beihilfe zusammen mit den erbrachten Leistungen einer Versicherung die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen darf. Damit kommt es auch nicht – wie vom Antragsgegner mit den Ausführungen auf Seite 2 unten/ 3 oben der Antragserwiderung wohl befürchtet – dazu, dass im Ergebnis eine über die Maßgaben des § 5 Abs. 2 BVO NRW hinausgehende Beihilfe zu den Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten geleistet wird. Der Antragsgegner hält dem geltend gemachten Anspruch schließlich weiterhin entgegen, das oben angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts stehe im Widerspruch zu der bisherigen Rechtsprechung, verfassungsrechtlich sei nicht die Anpassung der Beihilfen, sondern eine entsprechende Korrektur der Besoldungs- oder Versorgungsgesetze geboten. Dieser Einwand trifft nicht zu. Der Antragsgegner nimmt bei seiner Betrachtungsweise nicht zur Kenntnis, dass es hier um einen unmittelbar aus einer beihilferechtlichen Norm (§ 12 Abs. 5 Buchst. c BVO NRW) herzuleitenden Anspruch geht, bei dem das Bundesverwaltungsgericht lediglich zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des besonderen Ausnahmefalls die Anforderungen des durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Alimentationsgrundsatzes heranzieht. Darüber hinaus übersieht der Antragsgegner hinsichtlich des von ihm angeführten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2008 (2 C 49.07), dass sich diese Entscheidung mit der Beihilfekürzung durch die in § 12a BVO NRW geregelte Kostendämpfungspauschale befasste. Bei der Kostendämpfungspauschale handelt es sich der Sache nach aber um eine allgemeine Besoldungskürzung, hinsichtlich derer das Bundesverwaltungs-gericht verfassungsrechtlich nicht die Anpassung der Beihilfen, sondern eine entsprechende Korrektur der Besoldungs- und Versorgungsgesetze als geboten erachtet hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Dezember 2010 – 1 A 3/09 -, unter: juris.de. Im vorliegenden Fall geht es demgegenüber um in individueller Höhe anfallende Deckungslücken zu konkreten Pflegekosten im Einzelfall. Eine Zurverfügungstellung ergänzender finanzieller Mittel für alle Besoldungs- und Versorgungsempfänger unabhängig davon, ob sie aktuell pflegebedürftig sind oder nicht, erscheint zur angemessenen Bewältigung dieser Situation offensichtlich nicht geboten und als generelle Regelung auch nicht sachgerecht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. November 2009 – 1 A 1447/08 - , unter: juris.de. Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2012 schließlich noch die Verpflichtung zur Auszahlung innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des jeweiligen Beihilfeantrags begehrt, fehlt es der Kammer vor dem Hintergrund der bisherigen Auszahlungspraxis des Antragsgegners bereits an einem Anordnungsgrund. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Absätze 2 und 3 GKG. Die Kammer hat hierbei den vom Antragsteller ausdrücklich bezifferten Betrag angesetzt. Hinsichtlich des die fortlaufend anfallenden Kosten betreffenden Antrags ist mangels konkreter individueller Anhaltspunkte und mit Blick auf die Vorwegnahme der Hauptsache der ungekürzte Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG angesetzt worden.