Urteil
9 K 773/10
VG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die teilweise Kürzung der Betriebsprämie wegen Beseitigung von Landschaftselementen ist rechtmäßig, wenn durch unsachgemäße Entfernung die ökologische Funktion der Hecken nachhaltig beeinträchtigt wird.
• Wallhecken und Knicks sind als Landschaftselemente im Sinne der Cross‑Compliance‑Vorschriften geschützt; ein ebenerdiger Kahlschnitt kann einer Beseitigung gleichstehen.
• Bei Fahrlässigkeit ist nach der anzuwendenden Durchführungsverordnung ein Kumulationsermessen zulässig; die Zahlstelle darf unter Berücksichtigung der Bewertungsmatrix die Kürzung bis auf 5 % festsetzen.
• Fehlende oder ergänzende Begründungen und mehrfache Ortstermine können einen Anhörungsmangel nicht begründen, wenn der Betroffene ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme hatte und die wesentlichen Kriterien nachvollziehbar mitgeteilt wurden.
Entscheidungsgründe
Kürzung der Betriebsprämie wegen unsachgemäßer Entfernung von Wallhecken rechtmäßig • Die teilweise Kürzung der Betriebsprämie wegen Beseitigung von Landschaftselementen ist rechtmäßig, wenn durch unsachgemäße Entfernung die ökologische Funktion der Hecken nachhaltig beeinträchtigt wird. • Wallhecken und Knicks sind als Landschaftselemente im Sinne der Cross‑Compliance‑Vorschriften geschützt; ein ebenerdiger Kahlschnitt kann einer Beseitigung gleichstehen. • Bei Fahrlässigkeit ist nach der anzuwendenden Durchführungsverordnung ein Kumulationsermessen zulässig; die Zahlstelle darf unter Berücksichtigung der Bewertungsmatrix die Kürzung bis auf 5 % festsetzen. • Fehlende oder ergänzende Begründungen und mehrfache Ortstermine können einen Anhörungsmangel nicht begründen, wenn der Betroffene ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme hatte und die wesentlichen Kriterien nachvollziehbar mitgeteilt wurden. Der Kläger beantragte 2009 die Betriebsprämie und gab unter anderem Flächen an, an deren Rand Wallhecken (Landschaftselemente) stehen. Im Februar 2009 stellten Kontrollbeamte fest, dass die Hecken an zwei Stellen nahezu ebenerdig abgesägt worden waren. Der Kreis leitete ein Bußgeldverfahren ein; dieses führte zu einer reduzierten Geldbuße und zu einem Kontrollbericht, der einen CC‑Verstoß mit einer Bewertung von 5 % feststellte. Der Beklagte kürzte die Betriebsprämie um 5 % und erließ den Bescheid zunächst Dezember 2009, dann im März 2010 erneut. Der Kläger rügte fehlende Anhörung, behauptete, es handele sich um zulässiges "Auf den Stock setzen" und focht die Kürzung mit Klage an. Das Gericht hörte Zeugen, wertete Fotos und Akten aus und überprüfte die rechtliche Einordnung der Maßnahme nach EU‑ und nationalen Vorschriften. • Rechtsgrundlagen sind primär die VO (EG) Nr. 73/2009 (Art. 4, 6, 23, 24), die Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 796/2004 (Art. 41, 66) zur Sanktionierung sowie nationales Recht (DirektZahlVerpflG, DirektZahlVerpflV §5 Abs.1 Nr.1). • Wallhecken gehören zu den geschützten Landschaftselementen; die Verpflichtung, diese nicht zu beseitigen, ergibt sich aus Anhang III/IV der genannten Verordnungen und wurde in nationales Recht umgesetzt. • Tatsächlich und nach Beweisaufnahme lagen die Hecken großflächig und weitgehend ebenerdig abgesägt vor; Fotografien, Zeugenaussagen und Lage/Größe der Hecken bestätigen eine erhebliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionen. • Die unsachgemäße, großflächige Einkürzung war nicht als zulässiges "Auf den Stock setzen" einzuordnen, da der Schnitt überwiegend unmittelbar am Boden erfolgte und die strukturelle sowie funktionale Vielfalt der Hecken verloren ging. • Die Cross‑Compliance‑Regelungen begründen einen gesamtbetrieblichen Anspruch auf Einhaltung der Mindeststandards; die Beseitigung bzw. erhebliche Funktionsbeeinträchtigung von Landschaftselementen rechtfertigt eine Prämienkürzung. • Die Zahlstelle durfte gemäß Bewertungsmatrix und Art. 66 VO 796/2004 im Ermessen die Kürzung bei fahrlässigem Verhalten auf den höherrangigen Satz von 5 % festsetzen, insbesondere wegen der Beseitigung mehrerer Landschaftselemente und der nachhaltigen Funktionsbeeinträchtigung. • Ein Anhörungsmangel lag nicht vor: Mehrere Ortstermine und Gelegenheit zur Stellungnahme genügten den Anforderungen des VwVfG; ergänzende Ermessensgründe, die erst im Verfahren deutlich wurden, führten nicht zur Aufhebung des Bescheids, da substantielle Hinweise bereits enthalten waren und die Nachbegründung zulässig war. Die Klage wird abgewiesen. Die Verwaltungsgerichte halten die 5%ige Kürzung der Betriebsprämie für 2009 wegen eines Cross‑Compliance‑Verstoßes für rechtmäßig, weil der Kläger durch unsachgemäße Abholzung der Wallhecken deren ökologische Funktionen erheblich beeinträchtigt hat und damit gegen die einschlägigen EU‑ und nationalen Bestimmungen verstoßen hat. Die Bewertungsmatrix und das Ermessen der Zahlstelle rechtfertigen die Wahl des obersten Fahrlässigkeitssatzes von 5 %. Formelle Einwände des Klägers, insbesondere ein behaupteter Anhörungs‑ oder Begründungsmangel, führen nicht zur Aufhebung des Bescheids, da dem Kläger Gelegenheiten zur Stellungnahme gegeben wurden und die wesentlichen Entscheidungsgründe nachvollziehbar dargelegt wurden. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten.