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Beschluss

16 A 2599/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:1130.16A2599.13.00
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Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 16. Oktober 2013 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 3.245,02 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 16. Oktober 2013 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 3.245,02 Euro festgesetzt. Gründe Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache) und des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) gestützte Zulassungsantrag der Klägerin bleibt ohne Erfolg, weil die genannten Zulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt sind bzw. in der Sache nicht eingreifen. Ernstliche Zweifel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind gegeben, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angegriffenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. März 2007 ‑ 1 BvR 2228/02 ‑, NVwZ‑RR 2008, 1 = GewArch 2007, 242 = juris, Rn. 25. Die Darlegungen der Klägerin lassen derartige Zweifel nicht hervortreten. Soweit sie die Richtigkeit der Einstufung von Verstößen gegen die Mindestanforderungen zum Schutz von Kälbern im Hinblick auf mangelhafte Beleuchtung des Stalls als vorsätzlich in Frage stellt, werden ernstliche Zweifel nicht erkennbar. Die Klägerin trägt insoweit in Bezug auf die Kälberbucht vor, die Messung der Lichtstärke sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, als die elektrische Beleuchtung nicht eingeschaltet gewesen sei. Ihr könne in diesem Zusammenhang allenfalls entgegengehalten werden, dass sie vergessen habe, das elektrische Licht einzuschalten. Ein derartiges Vergessen sei allenfalls als fahrlässig einzustufen, nicht aber als vorsätzlich. Anhaltspunkte dafür, dass sie ihre Mitarbeiter ausdrücklich angewiesen hätte, das Licht in der Kälberbucht nicht einzuschalten, seien nicht ersichtlich und auch nicht von dem Beklagten vorgetragen worden. Dieses Vorbringen steht indessen in nicht auflösbarem Widerspruch zu der im Prüfbericht des Amtes für Verbraucherschutz und Veterinärwesen des Kreises Q. vom 12. März 2012 wiedergegebenen Angabe, dass an dieser Stelle des Stalles weder Fenster noch künstliche Lichtquellen vorhanden gewesen seien. Demnach hat nicht ein momentanes Versehen vorgelegen, sondern bereits die technischen Voraussetzungen für ein tiergerechtes Lichtangebot waren nicht gegeben, obwohl dieser Umstand schon bei vorherigen Kontrollen beanstandet worden war. Soweit die Richtigkeit der Beobachtung, dass in dieser Kälberbucht auch keine künstlichen Lichtquellen installiert gewesen seien, mit dem Hinweis der Klägerin angegriffen wird, nicht eingeschaltete Lampen hätten nicht wahrgenommen werden können, ist das mit dem geschilderten Ablauf der Kontrolle nicht zu vereinbaren. So wird in dem Prüfbericht ausführlich geschildert, dass die Gesellschafterin Frau S. anwesend war, ohne das Nächstliegende zu tun, nämlich das angeblich versehentlich nicht eingeschaltete Licht wenigstens nachträglich einzuschalten. Es wird beschrieben, dass es aufgrund der diffusen Lichtverhältnisse nicht möglich gewesen sei, die Ohrmarkennummer eines in der Kälberbucht angetroffenen Tieres zu lesen, und dass Frau S. diese Nummer nicht aus dem Gedächtnis habe nennen können. Jedenfalls an dieser Stelle der Kontrolle konnte das Nichteinschalten des Lichtes nur noch damit erklärt werden, dass es entweder gänzlich an künstlichen Lichtquellen fehlte oder aber diese derart minderwertig waren, dass es Frau S. vorzog, gar nicht erst den Versuch einer Verbesserung der Lichtverhältnisse zu unternehmen. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang bemängelt, die Frage ausreichender Lichtquellen in der Kälberbucht sei bei der Zeugenbefragung in der mündliche Verhandlung nicht mehr thematisiert worden, das Verwaltungsgericht sei mithin ohne eine Befragung gerade auch zu diesem Punkt vom Fehlen künstlicher Lichtquellen ausgegangen, bleibt das unzulänglich, weil sie nicht deutlich macht, warum sich diese Frage dem Verwaltungsgericht nach den eindeutigen Feststellungen im Prüfbericht überhaupt noch hätte stellen sollen. Im Übrigen wäre die mangelhafte Beleuchtung in der Kälberbucht auch dann zu Recht als vorsätzlich einzustufen, wenn auch dort eine ausreichende künstliche Beleuchtung installiert gewesen wäre, da jedenfalls unbestritten ist, dass das Licht ausgerechnet am Tag der Kontrolle nicht eingeschaltet gewesen ist. In der Befragung der Zeugin C. , die als Tierärztin die Inspektion der Stallungen der Klägerin vorgenommen hat, hat diese wiederum ausgeführt, dass während der im Beisein der Mitgesellschafterin S. durchgeführten Kontrolle kein Licht eingeschaltet gewesen sei. Die hierfür von Frau S. gegebene Erklärung, die innerbetrieblich für die Versorgung der Rinder zuständige Person sei gerade wegen der Kontrolle am Einschalten des Lichts gehindert gewesen, weil er am Melkstand aufgehalten worden sei, lässt sich mit dem im Prüfungsprotokoll zeitlich genau wiedergegebenen Ablauf der Kontrolle nicht vereinbaren. Danach ist zunächst im Beisein von Herrn Blank ‑ das ist ganz offensichtlich die von Frau S. als für die Rinder zuständig bezeichnete Person ‑ der Melkstand inspiziert worden. Bevor dann die Stallungen selbst in Augenschein genommen werden konnten, gab es eine etwa einstündige Unterbrechung, weil Herr C1. nunmehr darauf bestand, dass nur im Beisein der berufsbedingt abwesenden Frau S. weiter kontrolliert werden dürfe. Wenn selbst der durch diese längere Unterbrechung der Kontrolle erreichte Zeitgewinn nicht genutzt worden ist, das Licht in den Stallungen einzuschalten, kann das ‑ falls wirklich ausreichende Lichtquellen installiert waren ‑ nur dahingehend gewertet werden, dass im Betrieb der Klägerin der ausreichenden Lichtversorgung der Rinder kein bzw. allenfalls ein geringer Stellenwert zugemessen worden ist. Hinsichtlich der Lichtverhältnisse im „übrigen Stall“ behauptet die Klägerin, dass ausreichende Lichtquellen vorhanden gewesen seien. Ausgehend von Beanstandungen bei einer vorangegangenen Betriebskontrolle am 12. August 2011 seien bis zum Zeitpunkt der hier maßgeblichen Kontrolle vom 12. März 2012 sowohl das oder die Stallfenster erheblich vergrößert als auch die Lichtanlage verbessert worden. Die Klägerin sei davon ausgegangen, dass sie damit den Vorgaben des Veterinäramtes ausreichend nachgekommen sei. Ein vorsätzlicher Verstoß gegen die in Rede stehenden Schutznormen könne bei einer derartigen Sachlage nicht unterstellt werden. Auch insoweit folgt schon aus den Feststellungen im Prüfbericht vom 12. März 2012, dass zumindest bei einem Teil der Einstellplätze ‑ die Rede ist speziell von "der letzten Bucht links" ‑ ein ganz erhebliches Lichtdefizit gemessen worden ist. In dem Bericht ist weiter ausgeführt, dass in diesem Teil der Stallungen elektrisches Licht installiert gewesen sei, aber mehrere Leuchten ausgeschaltet gewesen seien. Frau S. sei von den kontrollierenden Personen mehrfach aufgefordert worden, das vorhandene elektrische Licht einzuschalten und dies auch sonst tagsüber eingeschaltet zu lassen; während der Kontrolle sei dies aber nicht geschehen. Aus diesem Verhalten und den ermittelten Lichtstärken kann nur abgeleitet werden, dass entweder keine Bereitschaft bei der Klägerin gegeben war, alle verfügbaren Lichtquellen zu nutzen, oder aber, dass die vorhandene Beleuchtung insgesamt nicht ausreichte, den Stall zureichend zu erhellen und Frau S1. es nicht auf eine Lichtmessung unter Nutzung aller Lichtquellen ankommen lassen wollte. Dass allein eine partielle Verbesserung ‑ also die dargestellte Fenstervergrößerung und die Verbesserung der Lichtanlage ‑ nicht ausreicht, um hinsichtlich der Lichtversorgung insgesamt einen vorsätzlichen Verstoß auszuschließen, kann mit Blick auf die vorangegangenen Beanstandungen, den Ablauf der Stallkontrolle und insbesondere die gemessenen Lichtstärken nicht zweifelhaft sein. Ernstliche Zweifel ergeben sich auch nicht dahingehend, dass das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Sanktionshöhe angesichts festgestellter Cross-Compliance-Verstöße ein Ermessen der Zahlstelle angenommen hat. Bereits der Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen ‑ vgl. Art. 71 Abs.1 Unterabs. 2 sowie Art. 72 Abs. 1 Unterabs. 2 der VO (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 ‑ legt mit der Verwendung der Worte "Die Zahlstelle kann …" ein Verständnis im Sinne einer Ermessensentscheidung nahe. Wenngleich die Wortwahl nicht stets einen zwingenden Schluss auf eine Ermessensvorschrift zulässt, kommt vorliegend hinzu, dass die Entscheidung über ein Abweichen vom Regelbetrag einer Kürzung ‑ 3% vom Gesamtbetrag der Förderleistung bei Fahrlässigkeit, 20% bei Vorsatz ‑ an der Schwere, dem Ausmaß, der Dauer und der Häufigkeit der Verstöße auszurichten ist. Angesichts der Komplexität der zu treffenden Entscheidung, die überdies eine gleichmäßige Sanktionierungspraxis gewährleisten und folglich eine gewisse Querschnittsbetrachtung einschließen muss, liegt es gänzlich fern, das "kann" im Verordnungstext ausnahmsweise als Ausdruck einer bloßen Ermächtigungsregelung zu verstehen. Dem entspricht, dass in der Rechtsprechung, soweit ersichtlich, nicht daran gezweifelt wird, dass die Entscheidung über die Sanktionshöhe nach den vorliegend einschlägigen oder inhaltsähnlichen Bestimmungen im Ermessen der ermächtigten Behörde liegt. Vgl. OVG M.‑V., Beschluss vom 28. April 2009 ‑ 2 L 171/07 ‑, RdL 2009, 334 = juris, Rn. 8 und 12 ff.; Schl.‑H. OVG, Urteil vom 26. Oktober 2010 ‑ 2 LB 14/10 ‑, juris, Rn. 53; OVG S.‑A., Beschluss vom 22. März 2013 ‑ 1 L 96/12 ‑, juris, Rn. 30; Bay. VGH, Beschluss vom 19. August 2013 ‑ 21 ZB 13.1097 ‑, juris, Rn. 11 ff.; VG Münster, Urteil vom 27. Oktober 2010 ‑ 9 K 773/10 ‑, juris, Rn. 47 ff.; VG Schwerin, Urteil vom 7. März 2014 ‑ 3 A 1161/11 ‑, juris, Rn. 41 f.; VG Augsburg, Urteil vom 13. Mai 2014 ‑ Au 3 K 14.35 ‑, juris, Rn. 26 ff.; VG Würzburg, Urteil vom 30. April 2015 ‑ W 3 K 14.878 ‑, juris, Rn. 29; VG Saarl., Urteil vom 18. Juni 2014 ‑ 1 K 574/12 ‑, juris, Rn. 68; vgl. auch Härtel, in: Terhechte (Hrsg.), Verwaltungsrecht der Europäischen Union, 2011, § 37 Rn. 82, sowie in: Ruffert (Hrsg.), Europäisches Sektorales Wirtschaftsrecht, 2013, § 7 Rn. 178. Die Klägerin legt zur Begründung ihrer rechtlichen Zweifel lediglich dar, dass ein "gerichtlich weitestgehend nicht überprüfbarer Ermessensspielraum für die handelnde Behörde" vom Unionsgesetzgeber offensichtlich nicht beabsichtigt gewesen sei. Eine solche Annahme lasse sich auch nicht mit dem Rechtsstaatsprinzip in Einklang bringen. Die Einräumung eines Ermessens würde nämlich bedeuten, dass die Behörde frei in der Entscheidung sei, ob gegen einen Landwirt eine Sanktion in Höhe von 15% oder von 100% seines Prämienvolumens festgelegt werde. Mit diesen Einwänden verkennt die Klägerin, dass die Ausgestaltung der Sanktionsbemessung durch eine behördliche Ermessensentscheidung nicht bedeutet, dass der betroffenen Behörde eine nicht weiter überprüfbare Letztentscheidungskompetenz ohne gerichtliche Überprüfbarkeit der Ermessensausübung eingeräumt wäre. Vielmehr beleuchtet gerade das angefochtene Urteil, dass in Fällen wie dem vorliegenden nicht etwa eine Prämienkürzung um 15% ebenso rechtmäßig sein kann wie eine solche um 100%, sondern dass die Behörde nachvollziehbar begründen muss, wie sie unter Berücksichtigung von Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit des Verstoßes und gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung ihrer Entscheidungspraxis in vergleichbaren Konstellationen den konkreten Prozentsatz der Kürzung ermittelt hat. Dass eine "bloße Ermessenskontrolle" nicht ausreiche, um eine rechtmäßige Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Umfang der Prämienkürzung sicherzustellen, wird im Rahmen des Zulassungsvorbringens lediglich behauptet, aber nicht in einem Maße begründet, das ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aufwerfen könnte. Auch die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nicht gegeben. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage "Handelt es sich bei der Regelung in Art. 72 Abs. 1 Unterabsatz 2 VO 1122/2009 um eine Ermessensvorschrift, die bewirkt, dass Entscheidungen der Behörde im Hinblick auf die Festsetzung eines Sanktionssatzes von den Verwaltungsgerichten nur auf Ermessensfehler überprüft werden können?", erweist sich schon nicht als klärungsbedürftig. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, wenn die so bezeichnete Rechtsfrage auf der Grundlage des Normtextes nach allgemeinen Auslegungsregeln und auf der Grundlage der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantwortet werden kann. Vgl. Seibert, in: Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 143 m. w. N.; noch weitergehend ("wenn sich die Fragestellung ohne Weiteres aus dem Gesetz […] oder anhand des bislang erreichten Klärungsstandes in der Rspr. und des allgemein anerkannten Meinungsstands im Schrifttum beantworten lässt") Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, Kommentar 2012, § 124 Rn. 36. So verhält es sich nach dem oben Ausgeführten hier. Auch eine besondere rechtliche Schwierigkeit i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kommt der Rechtssache nicht zu. Dass der nach der Feststellung Cross‑Compliance‑relevanter Pflichtverletzungen zu bildende Sanktionssatz ‑ von der zuständigen Behörde, nicht vom Gericht ‑ unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte des Einzelfalles festgesetzt werden muss, begründet für sich allein genommen noch keine besonderen, das übliche Maß deutlich übersteigenden Schwierigkeiten, weil in Anwendung der maßgeblichen Vorschriften stets eine derartige Einzelfallbetrachtung anzustellen ist. Im Übrigen hat der Normgeber durch die Benennung der wesentlichen Kriterien für die Sanktionsbemessung ("Schwere, Ausmaß, Dauer, Häufigkeit") das einzuhaltende Prüfprogramm bereits weitgehend vorherbestimmt. Dass gerade im vorliegenden Fall die Sanktionsbemessung besonderen Schwierigkeiten unterliegt, ist von der Klägerin nicht dargelegt worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 und § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).